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Leitsatz

I ZR 99/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:180625UIZR99
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:180625UIZR99.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 99/24 vom 18. Juni 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein Inkasso durch Rechtsanwalt UWG § 2 Abs. 1 Nr. 2; BRAO § 43d Abs. 1 Nr. 1 und 2 Angaben eines Rechtsanwalts in einem an eine Privatperson gerichteten Inkasso- schreiben zum Namen seines Auftraggebers sowie zum Grund und zur Höhe der gel- tend gemachten Forderung stellen regelmäßig keine geschäftliche Handlung des Rechtsanwalts dar. BGH, Urteil vom 18. Juni 2025 - I ZR 99/24 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 18. Juni 2025 durch die Richter Feddersen, Dr. Löffler, die Richterinnen Dr. Schwonke, Dr. Schmaltz und Wille für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge- richts Hamburg - 15. Zivilsenat - vom 30. Mai 2024 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist eine Rechtsanwalts- kanzlei, die in großem Umfang Inkassodienstleistungen für Unternehmen anbie- tet. Die Beklagte versandte am 18. Februar 2022 ein Inkassoschreiben (An- lage K 5) an einen Verbraucher. Darin gab sie unter Verweis auf die Vertretung der G. Gr. GmbH an, der Verbraucher habe am 24. November 2020 einen Mietvertrag über ein Mobilfunkgerät geschlossen, aus dem ein Betrag von 164,70 € trotz Mahnung ihrer Mandantin unbezahlt geblieben sei. Diesen Betrag zuzüglich Verzugszinsen sowie Mahn- und Anwaltskosten forderte die Beklagte ein. Hierzu verwies sie am Ende des Schreibens unter Nennung des Betrags von 164,90 € auf eine Rechnung vom 28. Oktober 2021 betreffend einen am 24. No- vember 2020 mit der "G. GmbH" geschlossenen Mietvertrag. Die Rechnung 1 2 - 3 - vom 28. Oktober 2021 (Anlage K 3) belief sich auf eine Summe von 64,90 €. Eine "G. GmbH" existiert nicht. Die Klägerin hat geltend gemacht, die von der Beklagten und ihrer Man- dantin aufgestellte Behauptung eines Mietvertragsabschlusses sei irreführend, weil der Verbraucher kein Mobilfunkgerät bestellt habe; es handele sich um einen Identitätsdiebstahl. Der Verweis der Beklagten auf einen Vertragsschluss mit der "G. GmbH" sei irreführend, jedenfalls aber zweideutig und verstoße gegen die Marktverhaltensregelung des § 43d Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO. Ebenfalls irre- führend sei ihre Behauptung einer Zahlungspflicht in unzutreffender Höhe. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern in Inkassoschreiben, mit denen die Be- klagte Forderungen zugunsten Dritter beitreibt, 1. zu behaupten, der Verbraucher habe mit dem Dritten einen Mietvertrag ge- schlossen, wenn in Wahrheit das im Inkassoschreiben genannte Mietverhält- nis zwischen dem genannten Dritten und dem Verbraucher von Anfang an nicht existiert hat, wie geschehen nach Anlage K 5, und/oder 2. zur Erläuterung des Schuldgrunds und der Forderungshöhe auf einen Miet- vertrag mit einem nicht existierenden Dritten ("G. GmbH") sowie auf eine Rechnung Bezug zu nehmen, wie geschehen nach Anlage K 5 in Verbindung mit Anlage K 3, wenn der in der Rechnung genannte Forderungsbetrag nied- riger ist als die im Inkassoschreiben genannte Forderung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg, Urteil vom 10. Oktober 2023 - 406 HKO 120/22, juris). Das Berufungsgericht hat die Beru- fung der Klägerin zurückgewiesen (OLG Hamburg, GRUR 2025, 251). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagean- träge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den ersten Klageantrag für unzulässig und den zweiten Klageantrag für unbegründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt: Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 fehle der Klägerin das Rechtsschutz- bedürfnis. Mit dem Antrag greife sie die Rechtsverfolgung der Beklagten an sich an. Würde der Beklagten untersagt, in Inkassoschreiben gegenüber Verbrau- chern die in § 43d Abs. 1 Nr. 2 BRAO vorgeschriebenen Angaben zu dem der beizutreibenden Forderung zugrundeliegenden Mietvertrag zu machen, könnte sie kein Inkasso gegenüber Verbrauchern mehr betreiben, ohne befürchten zu müssen, gegen den Unterlassungstitel zu verstoßen und einem Ordnungsmittel- verfahren ausgesetzt zu sein. Dies stelle einen unzulässigen Eingriff in den Kern- bereich der grundrechtlich geschützten anwaltlichen Tätigkeit der Beklagten dar und sei mit ihrer Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht verein- bar. Eine rechtsverbindliche Klärung vor Versendung des Inkassoschreibens, ob der vom Mandanten behauptete Mietvertrag tatsächlich bestehe, sei der Beklag- ten weder möglich noch zumutbar. Ebenso wenig sei ihr die Einstellung der In- kassotätigkeit zumutbar. Im Übrigen wäre der Klageantrag zu 1 aus denselben Gründen wie der Klageantrag zu 2 unbegründet. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2 fehle der Klägerin nicht das Rechts- schutzbedürfnis, weil es nicht um die Rechtsverfolgung an sich, sondern um kon- krete Ausführungen zur Begründung der geltend gemachten Forderung im Rah- men der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung gehe. Das Inkassoschreiben stelle jedoch keine geschäftliche Handlung der Beklagten dar. Bei der Vertretung der Mandantin habe die anwaltliche Tätigkeit der Beklagten als Organ der Rechts- pflege im Vordergrund gestanden. Ihre außergerichtliche Äußerung im Namen des Mandanten habe der Durchsetzung der Mandantenposition gedient. Jeden- falls hinsichtlich der Angabe "G. GmbH" sei die geschäftliche Relevanz 6 7 8 - 5 - ebenso wie die Spürbarkeit einer Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen zu verneinen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Klageantrag zu 1 ist zwar entgegen der Ansicht des Berufungsge- richts zulässig (dazu II 1 a). Er ist aber unbegründet (dazu II 1 b). Der Klagean- trag zu 2 ist ebenfalls zulässig (dazu II 2 a), aber unbegründet (dazu II 2 b). 1. Das Berufungsgericht hat dem Klageantrag zu 1 im Ergebnis zu Recht keinen Erfolg beigemessen. a) Die Revision wendet sich allerdings mit Erfolg dagegen, dass das Be- rufungsgericht den Klageantrag zu 1 mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Klä- gerin als unzulässig angesehen hat. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 - VI ZR 207/22, GRUR 2023, 1325 [juris Rn. 9] = WRP 2023, 1477; Urteil vom 21. November 2024 - I ZR 10/24, GRUR 2025, 493 [juris Rn. 13] = WRP 2025, 622 - Cornea-Implan- tat). Sind die angegriffenen Äußerungen außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens erfolgt, stehen aber mit einem solchen in Zusammen- hang, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn die wettbewerbsrechtliche 9 10 11 12 13 - 6 - Unterlassungsklage auf eine Beschränkung der Rechtsverfolgung oder -verteidi- gung des Gegners gerichtet ist, die im Fall des Obsiegens in dem nachfolgenden gerichtlichen oder behördlichen Verfahren fortwirkte. Hiervon ist nicht auszuge- hen, wenn mit der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage nicht die Rechts- verfolgung oder -verteidigung an sich, sondern lediglich Ausführungen zu ihrer Begründung angegriffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 22 f.] = WRP 2020, 1017 - Preisände- rungsregelung; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, WRP 2005, 236 [juris Rn. 18 bis 20]). Für die Verneinung des Rechtsschutzbe- dürfnisses reicht es nicht aus, dass eine außergerichtliche Auseinandersetzung - wie stets - in eine gerichtliche Auseinandersetzung münden kann (BGH, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 22] - Preisänderungsregelung; Koch, WRP 2019, 1259 Rn. 31; vgl. auch BGH, WRP 2005, 236 [juris Rn. 19 f.]). bb) Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Berufungsgericht ange- nommen, der Klägerin fehle für den Klageantrag zu 1 das Rechtsschutzbedürf- nis. Das auf die Unterlassung von Äußerungen in Inkassoschreiben beschränkte Verbot wirkte zwar in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nicht fort. Der Klageantrag betreffe jedoch die Rechtsverfolgung der Beklagten für ihre Man- danten an sich, die ihr nicht untersagt werden könne. Die Beklagte als Inkasso- dienstleistungen anbietende Rechtsanwaltskanzlei sei darauf angewiesen, für ihre Mandanten Forderungen aus (behaupteten) Mietverträgen geltend machen zu können. Dabei sei sie nach § 43d Abs. 1 Nr. 2 BRAO verpflichtet, in solchen Inkassoschreiben an Privatpersonen Angaben zum Forderungsgrund, also zu Gegenstand und Datum des Vertrags, zu machen. Würden der Beklagten diese Angaben für den Fall eines fehlenden Mietvertragsverhältnisses verboten, müsste sie befürchten, in Fällen, in denen der Verbraucher einen Vertragsschluss in Abrede stelle, gegen den Unterlassungstitel zu verstoßen und mit einem Ord- nungsmittelverfahren konfrontiert zu werden. Dies wäre mit ihrer Stellung als un- abhängiges Organ der Rechtspflege unvereinbar und stellte einen unzulässigen 14 - 7 - Eingriff in den Kernbereich ihrer anwaltlichen Tätigkeit dar. Die Beklagte könnte die Einleitung eines Ordnungsmittelverfahrens nur verhindern, wenn sie die In- kassotätigkeit für Forderungen aus Mietverträgen einstellte oder vor jedem In- kassoschreiben das Vorliegen eines wirksamen Vertragsschlusses überprüfte. Das sei ihr weder rechtsverbindlich möglich noch zumutbar. Zu derartigen Ermitt- lungen sei sie berufsrechtlich nicht verpflichtet. cc) Mit dieser Begründung kann ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin hinsichtlich des Klageantrags zu 1 nicht verneint werden. (1) In einem für die Mandantin nachfolgend geführten Prozess auf Beglei- chung einer Mietzinsforderung wäre der Beklagten nicht die Behauptung unter- sagt, der Verbraucher habe mit der Mandantin einen Mietvertrag abgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn - wie die Revisionserwiderung anführt - die Beklagte im Streitfall von der G. Gr. GmbH nicht nur zur außergerichtlichen, sondern auch bereits zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung bevollmächtigt ge- wesen sein sollte. Auch in diesem Fall stellten eine von der Beklagten in einem vorgerichtlichen Inkassoschreiben aufgestellte Behauptung des Abschlusses eines Mietvertrags und ein entsprechender Vortrag in einem gerichtlichen Schrift- satz keine untrennbare Einheit dar (vgl. Koch, WRP 2019, 1259 Rn. 31). Dass der Beklagten bei einer Verurteilung nach dem von der Klägerin begehrten Kla- geantrag zu 1 eine außergerichtliche Beitreibung möglicher Mietzinsforderungen ihrer Mandanten gegenüber Verbrauchern gegebenenfalls unzumutbar er- schwert wäre (dazu II 1 b), schließt das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht aus (vgl. BGH, WRP 2005, 236 [juris Rn. 19 f.]). (2) Die Revisionserwiderung wendet vergeblich ein, da nach dem begehr- ten Unterlassungstenor zu 1 die Beklagte wegen des oft zweifelhaften Bestands des Mietverhältnisses faktisch daran gehindert wäre, etwaige daraus resultie- rende Ansprüche ihrer Mandanten außergerichtlich geltend zu machen, wäre sie zu einem unmittelbaren gerichtlichen Vorgehen gehalten. Die Beschränkung der 15 16 17 - 8 - vorgerichtlichen Rechtsverfolgung wirke sich daher in einem gerichtlichen Ver- fahren in der Weise aus, dass der Mandant mangels einer außergerichtlichen Zahlungsaufforderung keine Verzugszinsen geltend machen könne und dem Risiko ausgesetzt sei, im Fall eines sofortigen Anerkenntnisses gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits tragen zu müssen. Die Beklagte wird durch eine Untersagung, in einem Inkassoschreiben unzutreffend den Abschluss eines Miet- vertrags zu behaupten, nicht daran gehindert, mit dieser Behauptung vermeintli- che Ansprüche ihrer Mandanten aus einem Mietverhältnis einzuklagen. Der Man- dant kann durch eine eigene vorgerichtliche Zahlungsaufforderung den Gegner in Verzug setzen und so ein für ihn kostennachteiliges sofortiges Anerkenntnis der Klageforderung vermeiden. Auch im Streitfall hatte ausweislich des Inkasso- schreibens der Beklagten die G. Gr. GmbH bereits vor der Beauftragung der Beklagten ein Mahnschreiben an den Verbraucher versandt. b) Die zum Nachteil der Klägerin ergangene Entscheidung des Berufungs- gerichts über den Klageantrag zu 1 stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Zwar ist die Klage auch ansonsten zulässig; insbeson- dere ist die Klägerin nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt. Der mit dem Kla- geantrag zu 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aber in der Sache nicht gegeben. aa) Soweit das Berufungsgericht den Klageantrag zu 1 nicht für unzuläs- sig, sondern auch für unbegründet gehalten hat, gelten seine Ausführungen zur fehlenden Begründetheit allerdings als nicht geschrieben, weil die gleichzeitige Prozess- und Sachabweisung wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkun- gen unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 266/16, NJW-RR 2018, 974 [juris Rn. 15]; Urteil vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, BGHZ 232, 94 [juris Rn. 34]; Urteil vom 28. April 2023 - V ZR 270/21, NJW-RR 2023, 1166 [juris Rn. 15]). Das Revisionsgericht kann über die sachliche Berechtigung der Klage jedoch auch nach deren Abweisung als unzulässig entscheiden, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung 18 19 - 9 - eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und wenn bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (BGH, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 19/16, NJW-RR 2018, 719 [juris Rn. 43], insoweit nicht in BGHZ 216, 83 abgedruckt; BGH, NJW-RR 2018, 974 [juris Rn. 15]). So liegt der Fall hier. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sach- verhalt ist der Klageantrag zu 1 unbegründet. Die Klägerin hat aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Fall 1 UWG (in der seit dem 28. Mai 2022 geltenden Fassung, nachfolgend UWG) keinen Anspruch darauf, dass die Be- klagte es unterlässt, in einem Inkassoschreiben gegenüber einem Verbraucher die unzutreffende Behauptung aufzustellen, dieser habe mit ihrem Mandanten einen Mietvertrag abgeschlossen. bb) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten so- wohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbs- widrig war als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 65/22, GRUR 2025, 840 [juris Rn. 24] - Doppeltarifzähler II). Nach dem be- anstandeten Verhalten der Beklagten sind die für den Streitfall maßgeblichen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen durch das Gesetz zur Stärkung des Ver- braucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) mit Wirkung zum 28. Mai 2022 geändert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht. Der Unlauterkeitstatbestand der Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (nachfolgend UWG aF) findet sich nunmehr in § 5 Abs. 1 UWG. Der Tatbestand der Irreführung ist nicht mehr in § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG aF, sondern inhaltsgleich in § 5 Abs. 2 UWG konkreti- siert. Die Legaldefinition der geschäftlichen Handlung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG aF ist in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG verschoben und klarstellend um den Begriff des "un- 20 21 - 10 - mittelbaren" Zusammenhangs ergänzt worden (vgl. Begründung des Regie- rungsentwurfs eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wett- bewerbs- und Gewerberecht, BT-Drucks. 19/27873, S. 32). cc) Gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende ge- schäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er an- dernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben (Fall 1) oder sonstige zur Täu- schung geeignete Angaben (Fall 2) über - nachfolgend aufgezählte - Umstände enthält. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist "geschäftliche Handlung" jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt. dd) Das Merkmal des objektiven Zusammenhangs in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objek- tiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unter- nehmens zu fördern (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 [juris Rn. 17] = WRP 2013, 1183 - Standardisierte Mandatsbearbei- tung; Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17, GRUR 2019, 1202 [juris Rn. 13] = WRP 2019, 1471 - Identitätsdiebstahl I; Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90/20, BGHZ 231, 38 [juris Rn. 30] - Influencer I). Dient die Handlung vor- rangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte und wirkt sie sich lediglich reflexartig 22 23 24 - 11 - auf die Absatz- oder Bezugsförderung aus, so stellt sie keine geschäftliche Hand- lung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 160/14, GRUR 2016, 710 [juris Rn. 12] = WRP 2016, 843 - Im Immobilien- sumpf; BGHZ 231, 38 [juris Rn. 31] - Influencer I). ee) Das Berufungsgericht hat mit Blick auf den Klageantrag zu 2 ange- nommen, das angegriffene Inkassoschreiben stelle keine geschäftliche Handlung der Beklagten dar. Bei der außergerichtlichen Vertretung der Mandantin habe die Tätigkeit der Beklagten als unabhängiges Organ der Rechtspflege im Vorder- grund gestanden. Ihre außergerichtliche Äußerung im Namen und im Interesse der Mandantin habe der Durchsetzung der Mandantenposition gedient. Diese Be- urteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. (1) Ein Rechtsanwalt, der sich im Auftrag eines Mandanten äußert, nimmt als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) die Aufgabe wahr, als be- rufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten sei- nes Mandanten (§ 3 Abs. 1 BRAO) die Interessen seines Mandanten unabhängig zu vertreten und wahrzunehmen, um dessen Rechte zu wahren und zu verfolgen (BVerfG, NJW 1996, 3267 [juris Rn. 11]; BGH, WRP 2005, 236 [juris Rn. 20]). In dieser beruflichen Funktion setzt er die Position seines Mandanten regelmäßig in dessen Namen durch, ohne sich den ihm vom Mandanten geschilderten und dem Gegner vorgetragenen Sachverhalt als persönliche Behauptung zu eigen zu machen (vgl. BVerfG, NJW 1996, 3267 [juris Rn. 11]; NJW 2003, 3263 [juris Rn. 12]; BGH, WRP 2005, 236 [juris Rn. 20]; BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17, GRUR 2019, 314 [juris Rn. 28] = WRP 2019, 336). Der Rechts- anwalt kann sich regelmäßig auf die ihm vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen verlassen, weil andernfalls das zwischen ihnen bestehende Vertrauensverhältnis zerstört würde und er zur Überprüfung der Sachverhaltsdarstellung des Mandan- ten zudem häufig nicht in der Lage ist (vgl. BVerfG, NJW 2003, 3263 [juris Rn. 12]; BGH, Urteil vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, NJW 1962, 243, 244; Urteil vom 21. Dezember 1966 - Ib ZR 146/64, GRUR 1967, 428 [juris 25 26 - 12 - Rn. 10 und 16] - Anwaltsberatung). Müsste ein Rechtsanwalt befürchten, regel- mäßig selbst in Anspruch genommen zu werden, wenn er in seiner beruflichen Funktion die von seinem Mandanten erhaltenen Informationen in gehöriger Form weitergibt, würde die ordnungsgemäße Interessenvertretung und damit ein we- sentlicher Teil der anwaltlichen Berufsausübung unterbunden und hierdurch die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit des Rechtsan- walts unverhältnismäßig beschränkt (BVerfG, NJW 1996, 3267 [juris Rn. 11]; NJW 2003, 3263 [juris Rn. 12]). Äußerungen und Maßnahmen eines Rechtsanwalts im Namen eines Man- danten stellen daher regelmäßig keine eigene geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Sie sind vorrangig darauf gerichtet, in Wahrneh- mung der beruflichen anwaltlichen Aufgaben die vom eigenen Mandanten gel- tend gemachten Ansprüche durchzusetzen oder die gegen diesen gerichteten Ansprüche abzuwehren. Bei der gleichzeitigen Förderung der wettbewerblichen Interessen des Mandanten handelt es sich regelmäßig lediglich um eine Re- flexwirkung (vgl. BGH, GRUR 2013, 945 [juris Rn. 29] - Standardisierte Mandats- bearbeitung; zur Wettbewerbsabsicht nach § 1 UWG aF vgl. BGH, GRUR 1967, 428 [juris Rn. 9] - Anwaltsberatung; zum Wettbewerbsverhältnis vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 [juris Rn. 20] = WRP 2017, 1085 - Wettbewerbsbezug; vgl. auch Keller in Harte-Bavendamm/Henning- Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 79; MünchKomm.UWG/Bähr, 3. Aufl., § 2 Rn. 92; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 2 Rn. 43; aA Fezer in Fezer/ Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 2 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 67). (2) Für Äußerungen eines Rechtsanwalts im Rahmen einer Inkassotätig- keit gilt entgegen der Ansicht der Revision und nicht weiter begründeter Stimmen in der berufsrechtlichen Literatur (zu § 3a UWG, § 43d BRAO vgl. v. Wedel in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 8. Aufl., § 43d BRAO Rn. 66; Kilian in Henssler/ Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 43d Rn. 54 und 59; Kleine-Cosack, BRAO, 9. Aufl., § 43d Rn. 6; Weyland/Kilimann, BRAO, 11. Aufl., § 43d Rn. 95) nichts anderes. 27 28 - 13 - Rechtsdienstleistungen eines Rechtsanwalts in Form von Inkassodienstleistun- gen (§ 2 Abs. 2 RDG) sind Bestandteil seiner ihm durch § 3 Abs. 1 BRAO zuge- wiesenen Aufgabe, den Mandanten in dessen Rechtsangelegenheiten zu bera- ten und zu vertreten. Auch bei Inkassodienstleistungen äußert sich der Rechts- anwalt gegenüber dem Verbraucher daher in erster Linie, um im Interesse und in Vertretung seines Mandanten dessen Rechtsposition durchzusetzen, und kommt ihm mit Blick darauf die besondere Stellung als unabhängiges Organ der Rechts- pflege zu (vgl. Begründung des Bundesratsentwurfs eines Gesetzes zur Fort- entwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung, BT-Drucks. 17/6482, S. 11). Dabei ist der Inkassodienstleistungen erbringende Rechtsanwalt nach § 43d Abs. 1 Nr. 2 BRAO verpflichtet, mit der ersten Geltendmachung der Miet- zinsforderung gegenüber einer Privatperson den Forderungsgrund, bei Verträ- gen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, klar und verständlich in Textform übermitteln. Haftete er im Fall der Unrichtigkeit der vom Mandanten hierzu übermittelten und an den Geg- ner weitergegebenen Sachangaben nach wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auf Unterlassung, könnte er nach den zutreffenden Ausführungen des Beru- fungsgerichts der Gefahr von Verstößen gegen seine (titulierte) Unterlassungs- pflicht und der Einleitung von Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn nur ent- gehen, wenn er bei Fortsetzung seiner Inkassodienstleistungen - über seine be- rufsrechtlichen Pflichten hinausgehend - in jedem Einzelfall die Richtigkeit der für den Mandanten beizutreibenden Forderung vorgerichtlich überprüfte. Das Beru- fungsgericht hat dies mit Recht als unverhältnismäßigen Eingriff in die grund- rechtlich gewährleistete Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts und als mit seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege unvereinbar angese- hen. Bereits die Gefahr, bei einer Äußerung in Wahrnehmung der Interessen des Mandanten persönlich belangt und selbst verklagt zu werden, würde eine ord- 29 - 14 - nungsgemäße Interessenvertretung in Ausübung des anwaltlichen Berufs regel- mäßig unterbinden (vgl. BVerfG, NJW 1996, 3267 [juris Rn. 11]; NJW 2003, 3263 [juris Rn. 12]). Der Rechtsanwalt muss sich deshalb nicht darauf verweisen las- sen, dass in einem Zwangsvollstreckungsverfahren regelmäßig kein Ordnungs- mittel gegen ihn verhängt werden wird, weil ihm mangels Verpflichtung zur Über- prüfung der Sachverhaltsdarstellung des Mandanten kein Verschulden angelas- tet werden kann. (3) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Ansicht der Revision nicht mit Blick auf die Senatsentscheidungen "Identitätsdiebstahl I" (BGH, GRUR 2019, 1202) oder "Identitätsdiebstahl II" (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - I ZR 17/21, GRUR 2022, 170 = WRP 2022, 172) geboten. In der Entscheidung "Identitätsdiebstahl I" hat der Senat die Zahlungsaufforderung eines Rechtsan- walts als geschäftliche Handlung der beklagten Mandantin angesehen, der er das Zahlungsverlangen ihres anwaltlichen Vertreters gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuge- rechnet hat (BGH, GRUR 2019, 1202 [juris Rn. 12 bis 14] - Identitätsdiebstahl I). Soweit der Senat in der Entscheidung "Identitätsdiebstahl II" die Annahme des Berufungsgerichts gebilligt hat, die Zahlungsaufforderung des beklagten Inkas- sodienstleisters stelle eine geschäftliche Handlung dar (BGH, GRUR 2022, 170 [juris Rn. 12]), handelte es sich um das Schreiben eines Inkassounternehmens und nicht dasjenige eines Rechtsanwalts. Die Revision wendet vergeblich ein, die Inkassodienstleistungen eines Rechtsanwalts unterschieden sich inhaltlich nicht von denjenigen eines Inkas- sounternehmens. Ebenso wie ein Rechtsanwalt nach § 43d Abs. 1 Nr. 2 BRAO müsse ein Inkassounternehmen gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 RDG mit der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson den Forde- rungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, klar und verständlich in Textform über- mitteln (zur Gleichbehandlung der Darlegungs- und Informationspflichten des In- kassodienstleisters und des Rechtsanwalts nach § 13a RDG und § 43d BRAO 30 31 - 15 - vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes gegen unseriöse Ge- schäftspraktiken, BT-Drucks. 17/13057, S. 23 f.). In der Entscheidung "Identitäts- diebstahl II" habe der Senat indessen eine Inkassodienstleistung als geschäftli- che Handlung und die Titulierung eines Unterlassungsanspruchs nicht als unver- hältnismäßig angesehen (vgl. BGH, GRUR 2022, 170 [juris Rn. 12 und 43 f.]). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass einem Rechtsan- walt bei der Beitreibung einer Forderung eine von einem Inkassounternehmen abweichende Funktion zukommt, die der Einordnung von Angaben im Zusam- menhang mit einer Zahlungsaufforderung als geschäftliche Handlung entgegen- steht. Der Rechtsanwalt ist als unabhängiges Organ der Rechtspflege in erster Linie dazu berufen, die Mandanten als unabhängiger Berater und Vertreter in ih- ren Angelegenheiten rechtlich zu unterstützen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Septem- ber 2012 - C-422/11 und C-423/11, AnwBl 2012, 1003 [juris Rn. 23] - PUKE/Kom- mission; BVerfGE 76, 171 [juris Rn. 55]; BVerfGE 141, 82 [juris Rn. 83]). Dadurch unterscheidet er sich von einem gewerblichen Inkassounternehmen, bei dem es sich nicht um ein Organ der Rechtspflege handelt und dessen Aufgabe vorrangig darin besteht, die wirtschaftlichen Belange seiner Kunden und die eigenen wirt- schaftlichen Belange durch die Einziehung der Forderungen der Kunden oder ihrer zur Einziehung abgetretenen Forderungen zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, NZM 2020, 551 [juris Rn. 63], insoweit nicht in BGHZ 225, 352 abgedruckt; Urteil vom 24. Mai 2023 - VIII ZR 373/21, NJW-RR 2023, 988 [juris Rn. 36]). (4) Entgegen der Ansicht der Revision gebietet auch die Entscheidung "Gelvora" des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - C-357/16, NJW 2017, 2980) keine abweichende Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt die Beitreibung einer an eine Inkassoge- sellschaft abgetretenen Forderung durch diese unter den Begriff der möglicher- weise unlauteren "Geschäftspraktiken" im Sinne der - durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 32 33 - 16 - UWG in deutsches Recht umgesetzten - Regelung des Art. 2 Buchst. d der Richt- linie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegen- über Verbrauchern im Binnenmarkt, weil die ergriffenen Maßnahmen geeignet sind, die Entscheidung des Verbrauchers zur Bezahlung zu beeinflussen. Da- nach verlangt die praktische Wirksamkeit des dem Verbraucher durch die Richt- linie gewährten Schutzes, auch die Praktiken eines Gewerbetreibenden zur ei- genständigen Forderungsbeitreibung den Bestimmungen der Richtlinie zu unter- stellen (EuGH, NJW 2017, 2980 [juris Rn. 25 bis 31] - Gelvora). Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union befasst sich mit Maßnahmen eines gewerblichen Inkassounternehmens zur Durchsetzung einer eigenen Forderung. Sie betrifft nicht die Angaben eines Rechtsanwalts zum Grund der für einen Mandanten beizutreibenden Forderung, welche er von sei- nem Mandanten erhalten hat und in einem außergerichtlichen Inkassoschreiben an den Verbraucher weitergibt. Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kommt einem Rechtsanwalt als unabhängigem Organ der Rechtspflege die besondere Funktion zu, im höheren Interesse der Rechts- pflege dem Mandanten die benötigte rechtliche Unterstützung zu gewähren (vgl. EuGH, AnwBl 2012, 1003 [juris Rn. 23] - PUKE/Kommission). Die Umstände des Einzelfalls unterscheiden sich daher mit Blick auf die von einem Inkassounter- nehmen einerseits und einem Rechtsanwalt andererseits wahrgenommenen Auf- gaben. (5) Entgegen der Ansicht der Revision werden die Interessen des Verbrau- chers auch dann hinreichend gewahrt, wenn er einen Rechtsanwalt nicht auf Un- terlassung von unzutreffenden Angaben zum Forderungsgrund in einem Inkas- soschreiben in Anspruch nehmen kann. Er kann sich zur Verteidigung seiner Rechte gegebenenfalls an den vom Rechtsanwalt vertretenen Mandanten halten, dem die Äußerung seines Rechtsanwalts nach § 8 Abs. 2 UWG beziehungs- weise § 164 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist (vgl. BVerfG, NJW 2003, 3263 [juris Rn. 11]; BGH, WRP 2005, 236 [juris Rn. 20]; GRUR 2019, 1202 [juris Rn. 12] 34 35 - 17 - - Identitätsdiebstahl I; Keller in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig aaO § 2 Rn. 79). Im Streitfall hat die Klägerin die Mandantin der Beklagten wegen des Inkassoschreibens gerichtlich auf Unterlassung der unzutreffenden Behauptung eines Mietvertragsschlusses in Anspruch genommen. Unabhängig davon kann sich der in Anspruch genommene Verbraucher in einem vom Mandanten ange- strengten Prozess gegen die geltend gemachte Forderung damit verteidigen, dass er mit dem - insoweit darlegungs- und beweispflichtigen - Kläger keinen Vertrag geschlossen habe (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 [juris Rn. 22] = WRP 2013, 327 - Honorarkürzung). (6) Danach handelt es sich bei den Angaben der Beklagten zum Mietver- tragsabschluss im Inkassoschreiben vom 18. Februar 2022 nicht um eine ge- schäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Für die Richtigkeit der von der Mandantin hierzu erhaltenen Informationen hat sie nicht die persönliche Verantwortung in der Weise übernommen, dass sie deren Angaben zum Ab- schluss eines Mietvertrags gegenüber dem Verbraucher als eigene Behauptung aufgestellt hat. Vielmehr hat sie die Angaben der Mandantin in deren Namen mit dem Ziel weitergegeben, für diese die geltend gemachte Forderung durchzuset- zen. Soweit sie damit zugleich die wettbewerblichen Interessen der Mandantin gefördert hat, handelt es sich lediglich um eine Reflexwirkung im Rahmen der anwaltlichen Berufstätigkeit der Beklagten. Die Revision führt erfolglos an, die Beklagte habe die Informationen der Mandantin zum Mietvertragsschluss nicht "in gehöriger Form" weitergegeben, weil sie diese unkontrolliert wiedergeben habe, ohne sich von ihnen zu distanzie- ren. Zudem verhalte sich ein Rechtsanwalt unter Verstoß gegen § 43a Abs. 3 BRAO bei seiner Berufsausübung unsachlich, wenn er bewusst Unwahrheiten verbreite. Aus der beruflichen Funktion der Beklagten als die Interessen ihrer Mandantin wahrnehmendes Organ der Rechtspflege ergibt sich ohne Weiteres, dass sie die für die Mandantin geäußerte Behauptung eines Mietvertragsschlus- ses als deren Vertreterin (§ 164 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB, vgl. BVerfG, NJW 36 37 - 18 - 1996, 3267 [juris Rn. 11]; BGH, WRP 2005, 236 [juris Rn. 20]) mit dem Ziel auf- gestellt hat, die Rechtsposition der Mandantin durchzusetzen. Nach den vom Be- rufungsgericht getroffenen und von der Revision insoweit nicht beanstandeten Feststellungen hat dabei weder die Mandantin der Beklagten bewusst eine fal- sche Information zum Vertragsschluss mit dem Verbraucher übermittelt noch die Beklagte die von der Mandantin insoweit erhaltene Information bewusst unzutref- fend wiedergegeben. 2. Der Klageantrag zu II ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin verfüge insoweit über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die gerügte Nennung eines nicht existierenden Dritten als (angeblicher) Vertragspartner sowie die Diskrepanz der Forderungshöhe in dem Inkassoschreiben und der zur Begründung in Bezug ge- nommenen Rechnung stellten konkrete Ausführungen zur Begründung der For- derung im Rahmen der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung dar, welche die Rechtsverfolgung der Beklagten für ihre Mandanten an sich nicht in Frage stell- ten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Rüge der Revisionserwiderung rechtfertigt es die Stellung des Rechtsanwalts als un- abhängiges Organ der Rechtspflege nicht, der Klägerin ein rechtlich schutzwür- diges Interesse an einer gerichtlichen Sachprüfung der Angaben der Beklagten in ihrem Inkassoschreiben abzusprechen (vgl. BGH, WRP 2005, 236 [juris Rn. 19 f.] sowie Rn. 15 bis 17). b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin weder aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Fall 1 und 2 UWG unter dem Gesichtspunkt der Irreführung noch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG wegen Vorenthaltens einer wesentlichen Information oder aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG wegen Verstoßes gegen § 43d Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO einen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte es 38 39 40 - 19 - unterlässt, zur Erläuterung des Grunds und der Höhe der in einem Inkassoschrei- ben geltend gemachten Forderung auf einen Mietvertrag mit einem Unternehmen unter verkürzter Angabe seiner Firma sowie auf eine Rechnung zu verweisen, die einen niedrigeren als den eingeforderten Betrag ausweist. aa) Die Unlauterkeitstatbestände der §§ 5a, 3a UWG setzen - ebenso wie § 5 UWG - eine geschäftliche Handlung des in Anspruch Genommenen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG aF) voraus (BeckOK.UWG/ Ritlewski, 28. Edition [Stand 13. April 2024], § 5a Rn. 28; BeckOK.UWG/Niebel/ Bauer/Kerl, 28. Edition [Stand 1. April 2025], § 3a Rn. 15; MünchKomm.UWG/ Alexander aaO § 5a Rn. 106; MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 3a UWG Rn. 48). bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Angaben zum Vertragspartner des Verbrauchers und zur Höhe der beizutreibenden For- derung in dem angegriffenen Inkassoschreiben keine geschäftliche Handlung der Beklagten darstellen. Es ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Angaben als unabhängiges Organ der Rechtspflege im Interesse und in Vertre- tung ihrer Mandantin mit dem vorrangigen Ziel gemacht hat, deren Rechtsposi- tion durchzusetzen. Die dagegen gerichteten Einwendungen der Revision greifen aus den genannten Gründen nicht durch. Dass die Beklagte möglicherweise nachlässig die Firma der (vermeintlichen) Vertragspartnerin des Verbrauchers am Ende des Inkassoschreibens verkürzt wiedergegeben und zum Beleg der gel- tend gemachten Forderung lediglich auf eine Rechnung über einen geringeren Betrag verwiesen hat, ändert nichts daran, dass sie sich in Ausübung ihrer beruf- lichen Aufgabe namens der Mandantin zu dem vorrangigen Zweck geäußert hat, deren Interessen wahrzunehmen. Dass die Beklagte die Vertragspartnerin des Verbrauchers oder die Höhe der aus dem Mietverhältnis offenen Forderung wis- sentlich falsch angegeben habe, führt die Revision nicht an. 41 42 - 20 - 3. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 [juris Rn. 21] - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Con- sorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht zwei- felsfrei zu beantworten ist. Es erscheint nicht zweifelhaft, dass Angaben eines Rechtsanwalts gegenüber einem Verbraucher in einem Inkassoschreiben, die er im Interesse seines Mandanten zu einer für diesen beizutreibenden Forderung macht, regelmäßig keine Geschäftspraxis im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG darstellen. III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Feddersen Löffler Schwonke Schmaltz Wille Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 10.10.2023 - 406 HKO 120/22 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.05.2024 - 15 U 90/23 - 43 44 - 21 - Verkündet am: 18. Juni 2025 Hemminger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle