Beschluss
2 UF 120/14
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2015:0125.2UF120.14.0A
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Leitsätze
Bei Erwerb des Ehegrundstücks durch einen der Ehegatten in der Teilungsversteigerung steht dem anderen Ehegatten mit Blick auf bestehenbleibende, nicht mehr valutierte Grundschulden gegen den erwerbenden Ehegatten kein Zahlungsanspruch zu; dies gilt auch dann, wenn die Banken bereits Löschungsbewilligungen für die Grundschulden erteilt hatten. (Rn.25)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 19.8.2014 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, gegenüber den beteiligten Banken der Rückübertragung der im Grundbuch von S., Band 106, Blatt 3292 eingetragenen Grundschulden für die Hamburger Sparkasse AG (Abt. III Nr. 4) und für die Commerzbank AG (Abt. III Nr. 5) auf die Beteiligten zuzustimmen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf 51.129,19 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Erwerb des Ehegrundstücks durch einen der Ehegatten in der Teilungsversteigerung steht dem anderen Ehegatten mit Blick auf bestehenbleibende, nicht mehr valutierte Grundschulden gegen den erwerbenden Ehegatten kein Zahlungsanspruch zu; dies gilt auch dann, wenn die Banken bereits Löschungsbewilligungen für die Grundschulden erteilt hatten. (Rn.25) 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 19.8.2014 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, gegenüber den beteiligten Banken der Rückübertragung der im Grundbuch von S., Band 106, Blatt 3292 eingetragenen Grundschulden für die Hamburger Sparkasse AG (Abt. III Nr. 4) und für die Commerzbank AG (Abt. III Nr. 5) auf die Beteiligten zuzustimmen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. 4. Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf 51.129,19 € festgesetzt. I. Die Beteiligten - geschiedene Eheleute - streiten um Ausgleichsansprüche nach erfolgter Teilungsversteigerung des früheren gemeinschaftlichen Hausgrundstücks, das mit zwei nicht mehr valutierten Grundschulden belastet ist; der Antragsgegner hat das Grundstück in der Versteigerung erworben. Hinsichtlich des Sachvorbringens der Beteiligten im ersten Rechtszug wird auf den Inhalt der angegriffenen Entscheidung des Familiengerichts vom 19.8.2014 verwiesen. Das Familiengericht hat den Antragsgegner im Rahmen eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs eigener Art zur Zahlung des hälftigen Nominalwerts der Grundschulden verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die „schulmäßige“ Form der Abwicklung derartiger Fälle, die im ersten Schritt die Rückübertragung der nicht mehr valutierenden Grundschulden auf beide Eheleute vorsehe, im vorliegenden Fall nicht gangbar sei, da die Banken bereits Löschungsbewilligungen für die Grundschulden erteilt hatten. Daher seien sie nicht mehr zur Rückabtretung der Grundschulden verpflichtet. In der einvernehmlichen Entscheidung der Beteiligten, anstelle der Rückübertragung die Löschung der Grundpfandrechte zu verlangen, liege eine konkludente Einigung zwischen ihnen, die Grundschulden zu löschen und den unbelasteten Wert des Grundstücks in der Versteigerung zu realisieren. Das dem Ersteher eines belasteten Grundstücks zustehende „Wahlrecht“ zwischen der Bezahlung der Grundpfandrechte und der Duldung der Zwangsvollstreckung sei von dem Antragsgegner bei wertender Betrachtung bereits zugunsten einer Zahlung ausgeübt worden. Gegen diese Entscheidung, die dem Antragsgegner am 26.8.2014 zugestellt wurde, richtet sich seine am 4.9.2014 eingereichte Beschwerde. Der Antragsgegner trägt vor: Gründe für eine Abweichung von der BGH-Rechtsprechung zur Abwicklung von Sachverhalten der hier in Rede stehenden Art lägen nicht vor. Die Löschungsbewilligungen seien von den Banken nicht auf Veranlassung der Beteiligten erteilt worden, dies habe auch keiner der Beteiligten vorgetragen. Vielmehr seien die entsprechenden Bewilligungen nach Rückzahlung der gesicherten Darlehen unaufgefordert bzw. jedenfalls ohne Mitwirkung des Antragsgegners erteilt worden. Aufforderungen zur Löschung der Grundpfandrechte habe sich der Antragsgegner stets verweigert. Der Antragsgegner habe auch die Teilungsversteigerung nicht gewollt, sei jedoch durch die Antragstellerin letztlich zu einer Mitwirkung genötigt worden. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 19.8.2014 abzuändern und den Zahlungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, 1) die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen, sowie neu im Beschwerderechtszug: 2) hilfsweise, dem Antragsgegner aufzugeben, an sie 51.129,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.4.2013, Zug um Zug gegen Erteilung der Löschungsbewilligung hinsichtlich der im Grundbuch von S., Band 106, Blatt 3292, Grundstück ... eingetragenen Rechte Abteilung III, Nummer 4 und 5 zu zahlen, 3) weiter hilfsweise, dem Beschwerdeführer aufzugeben, gegenüber den beteiligten Banken der Rückübertragung der Grundschulden auf die Beteiligten zuzustimmen. Der Antragsgegner beantragt, die Hilfsanträge zurückzuweisen. Die Antragstellerin verteidigt die Entscheidung des Familiengerichts. Sie trägt vor: Der Antragsgegner habe sich pflichtwidrig bzw. rechtsmißbräuchlich verhalten, indem er sich ihrer Forderung, an der Löschung der Grundpfandrechte mitzuwirken, widersetzt und im Rahmen der Versteigerung die anderen Bieter nicht über die erloschene Valutierung der Grundpfandrechte informiert habe. Im Rahmen seiner nachehelichen Sorgfaltspflichten sowie der im Rahmen der Miteigentümergemeinschaft bestehenden Pflichtenstellung sei er verpflichtet gewesen, durch Löschung der Grundschulden eine möglichst hochpreisige Veräußerung des Grundstücks zu ermöglichen. Durch den Beitritt des Antragsgegners zum Teilungsversteigerungsverfahren und den Verzicht auf eine Rückübertragungsforderung hinsichtlich der Grundschulden gegenüber den Banken habe er zudem signalisiert, dass er den vollen Grundstückswert realisieren wolle; damit habe er zugleich sein Wahlrecht bezüglich einer bestehenbleibenden Belastung des Grundstücks dahin ausgeübt, dass dieses durch Zahlung abgelöst werden solle. Selbst wenn man dem nicht folge, sei doch zumindest der von ihr gestellte Hilfsantrag zu 3) begründet. Das Innenverhältnis der Beteiligten spiele insoweit, nämlich bezogen auf den gemeinschaftlichen Rückübertragungsanspruch gegenüber den Banken keine Rolle. Die Antragsgegner habe die Kredite nicht allein aus seinem eigenen Vermögen oder Einkommen beglichen; im Übrigen habe er, indem er Darlehensbeträge aus eigenen Mitteln zurückgeführt habe, im Verhältnis zur Antragstellerin nur seiner Unterhaltspflicht genügt, so dass ihm nicht deswegen ein mehr als hälftiger Anteil am Wert der Grundschulden zustehe. Der Antragsgegner erwidert auf die Hilfsanträge der Antragstellerin: Der Hilfsantrag zu 2) (Zug-um-Zug-Verurteilung) könne nicht zum Erfolg führen, da ein Zahlungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht bestehe. Der Hilfsantrag zu 3) sei unbestimmt und bezeichne weder die konkreten Grundschulden noch die Gläubiger. Die Tilgung der Darlehen sei ausschließlich durch ihn aus seinem Vermögen und seinen Einkünften erfolgt, so dass ihm der Wert der zur Sicherung dienenden Grundschulden im Innenverhältnis zur Antragstellerin allein zustehe. Die gemeinschaftliche Berechtigung der Beteiligten zur Rückforderung der nicht mehr valutierenden Grundschulden von den Banken werde durch § 426 BGB überlagert. Die Sicherungsrechte seien zudem auch analog §§ 426 Abs. 2, 401 BGB auf ihn übergegangen. Etwaigen Ansprüchen der Antragstellerin stehe zudem der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Ihm stünden verschiedene Gegenforderungen gegen die Antragsgegnerin wegen folgender Sachverhalte zu: (1) Die Antragstellerin habe nach der Trennung der Beteiligten im Jahr 2009 unbefugt über die Guthaben verschiedener Gemeinschaftskonten der Beteiligten in Höhe von insgesamt 6.514,01 € verfügt. (2) Sie habe ein in seinem Eigentum stehendes Fahrzeug der Marke Honda Civic, amtliches Kennzeichen ..., gegen seinen Willen auf sich umschreiben lassen und an sich genommen. (3) Wegen alleiniger Nutzung der hier streitgegenständlichen gemeinschaftlichen Immobilie im Zeitraum 1/2009 bis 8/2010 schulde die Antragstellerin ihm eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 400 €; die Entschädigung sei unterhaltsrechtlich bislang nicht berücksichtigt worden. Die fehlende Gleichartigkeit zwischen dem Anspruch gemäß dem Hilfsantrag zu 3) und den Gegenforderungen stehe deren Berücksichtigung im Rahmen des § 242 BGB nicht entgegen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat bezogen auf den erstinstanzlich gestellten Zahlungsantrag auch in der Sache Erfolg. Der seitens der Antragstellerin im Beschwerderechtszug gestellte Hilfsantrag zu 3) ist jedoch begründet. 1. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen den Antragsgegner nicht zu. Insbesondere sind die Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch nicht gegeben, weil der Erwerb des früheren gemeinschaftlichen Grundstücks durch den Antragsgegner in der Teilungsversteigerung mit Rechtsgrund erfolgte. Zudem ist der Antragsgegner auch nicht bereichert, denn die auf dem Grundstück lastenden Grundschulden stellen aufgrund ihrer fehlenden Akzessorietät trotz fehlender Valutierung echte Belastungen des Grundstücks dar, die mit Recht zu einer - zu vermutenden - Reduzierung des Versteigerungserlöses geführt haben. Jeder Ersteigerer eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks - auch ein früherer Miteigentümer - muss damit rechnen, eine auf dem Grundstück lastende Grundschuld unabhängig von deren Valutierung entweder bedienen oder ihretwegen die Zwangsvollstreckung in das Grundstück dulden zu müssen (vgl. BGH NJW 2003, 2673). Die Abwicklung nicht mehr valutierender Grundschulden bei Erwerb eines Grundstücks in der Teilungsversteigerung durch einen der früheren Miteigentümer und Mitdarlehensnehmer hat nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGHZ 187, 169 = FamRZ 2011, 93 Tz. 12 ff., BGH FamRZ 1993, 676, Tz. (juris) 49) vielmehr in folgender Weise zu erfolgen: Aufgrund des der Einräumung der Grundschulden zugrundeliegenden Sicherungsvertrages zwischen den Beteiligten und der kreditgebenden Bank steht den Beteiligten zunächst (nur) ein Anspruch gegen die Bank auf Rückgabe der für Sicherungszwecke nicht mehr benötigten Grundschuld zu. Dieser Anspruch kann nach Versteigerung des Grundstücks nicht mehr durch Erteilung einer Löschungsbewilligung befriedigt werden, da diese der Antragstellerin wegen des Verlusts ihres Miteigentums nicht mehr zugute käme, sondern nur noch durch Rückabtretung der Grundschuld an beide Beteiligten gemeinschaftlich (vgl. BGH, FamRZ 1993, 676, Tz. 49). Jeder der Beteiligten kann vom anderen im Rahmen des gemeinschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs (§ 747 S. 2 BGB) die Mitwirkung an der Geltendmachung des vorgenannten Anspruchs gegen die Bank(en) verlangen. Im zweiten Schritt kann jeder der Beteiligten vom anderen die Teilung der durch die Rückabtretung entstandenen Gemeinschaft hinsichtlich der Grundschuld in Natur verlangen. Im dritten Schritt kann sodann aus den entstehenden Teilgrundschulden der Grundstückseigentümer auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen werden. Bei keinem dieser Schritte entstehen Zahlungsansprüche (BGH, a.a.O.). Abgesehen von Bereicherungsansprüchen (s.o.) kommen auch Schadensersatzansprüche nicht in Betracht, da die Grundschulden weiterhin werthaltig und - wenn auch in dem vorstehend beschriebenen aufwändigen Verfahren - realisierbar bleiben, mithin dem weichenden Miteigentümer kein Schaden entsteht. Der auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommene Eigentümer kann wählen, ob er sich der Vollstreckung in das Grundstück aussetzen oder die Grundschuld durch Zahlung ablösen will (BGH, a.a.O.). Der vorliegende Fall weicht von denjenigen Fällen, die bislang Gegenstand der Rechtsprechung des BGH waren, nicht in erheblicher, zur Zuerkennung eines Zahlungsanspruchs führenden Weise ab: Der Auffassung des Familiengerichts, nach Erteilung von Löschungsbewilligungen - wie hier - sei ein Anspruch der Beteiligten gegen die Banken auf Rückabtretung der Grundschulden nicht mehr gegeben, kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, sind die Banken aufgrund der Sicherungsabreden verpflichtet, den vertraglichen Sicherungsgebern nach Erlöschen des Sicherungszwecks die Sicherungen zurückzugeben und zwar in einer Weise, die es den Sicherungsgebern ermöglicht, den Wert der Sicherungen zu realisieren. Durch Erteilung von Löschungsbewilligungen wird die Erfüllung der entsprechenden Verbindlichkeit der Kreditinstitute lediglich eingeleitet; stellt sich heraus, dass die Löschung der Grundschuld im Einzelfall - so hier - kein geeignetes Mittel ist, den Sicherungsgebern den Wert der Sicherungen zurückzuerstatten, dann besteht die Verpflichtung der Kreditinstitute, dies in anderer geeigneter Weise (konkret: durch Rückabtretung) zu bewerkstelligen, fort. Eine entsprechende Verpflichtung besteht auch im Innenverhältnis zwischen mehreren Sicherungsgebern; diese Pflicht geht so weit, dass sicherungsgebende Eheleute untereinander sogar zur Wiedereinräumung bereits tatsächlich erloschener Grundschulden verpflichtet sind (BGH, Urteil vom 19.3.2001, Az. II ZR 277/00, zitiert nach juris). Die bloße Erteilung von Löschungsbewilligungen beseitigt daher erst recht nicht die dreiseitige Verpflichtung aus den Sicherungsabreden auf Rückübertragung der Grundschulden. Die bloße Entgegennahme von Löschungsbewilligungen durch die Beteiligten stellt auch keine stillschweigende Abrede dar, den Wert der Grundschulden (nur) durch Löschung und nicht in anderer Weise zu realisieren. Löschungsbewilligungen werden von den Banken nach Erlöschen des Sicherungszwecks typischerweise ohne besondere Aufforderung der Sicherungsgeber erstellt und diesen übersandt. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, hat die bloße Existenz oder die Entgegennahme von Löschungsbewilligungen daher nicht den behaupteten stillschweigenden Erklärungsgehalt. Auch dem Beitritt des Antragsgegners zum Teilungsversteigerungsverfahren lässt sich kein entsprechender Erklärungsgehalt entnehmen. Durch den Beitritt hat der Antragsgegner lediglich erklärt, das Grundstück in der Weise versteigern zu wollen, wie es versteigert wurde, nämlich mit den bestehenbleibenden Belastungen aus den streitgegenständlichen Grundschulden. Eine Erklärung, den vollen Wert des (unbelasteten) Grundstücks in der Versteigerung realisieren zu wollen, hat der Antragsgegner gerade nicht abgegeben, was sich auch darin zeigt, dass er sich dem vorherigen Ansinnen der Antragstellerin auf Mitwirkung an der Löschung der Grundschulden widersetzt hat. Noch fernliegender ist die Überlegung, aus dem bloßen Unterlassen einer Rückabtretungsforderung des Antragsgegners gegenüber den Banken eine konkludente Absprache zur Realisierung des vollen Grundstückswerts in der Versteigerung konstruieren zu wollen, zumal die Weigerung des Antragsgegners zur Mitwirkung an der Grundschuldlöschung gerade gegen eine entsprechende Intention des Antragsgegners sprach. Die Weigerung des Antragsgegners, die Grundschulden löschen zu lassen, war auch nicht pflichtwidrig oder rechtsmißbräuchlich, sondern auf Basis der Sicherungsabrede erlaubt. Wie dargestellt, existiert gerade keine rechtliche Verpflichtung der Vertragspartner entsprechender Sicherungsabreden, nicht mehr valutierende Grundschulden ausschließlich durch Löschung der Grundschulden und (bei zwischenzeitlichem Erlöschen der Eigentümerstellung eines früheren Miteigentümers) anschließenden finanziellen Ausgleich zu realisieren. Eine solche Verpflichtung besteht auch nicht aufgrund Gemeinschaftsrechts. Der insoweit abweichenden Auffassung des LG Stuttgart (FamRZ 2007, 1034) lag ein Sonderfall zugrunde, bei der der der Wert der ins geringste Gebot fallenden Grundschulden so hoch war, dass ohne ihre Löschung die Teilungsversteigerung wirtschaftlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Eine solche Konstellation, die möglicherweise eine abweichende Beurteilung erfordert, da die Miteigentümer andernfalls ihren Anspruch auf Teilung der Gemeinschaft nicht realisieren könnten, war hier indes nicht gegeben. Deshalb bestand im vorliegenden Fall auch keine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zustimmung zu abweichenden Versteigerungsbedingungen gemäß § 59 ZVG, die zur Konsequenz gehabt hätten, dass die nicht mehr valutierenden Grundschulden nicht ins geringste Gebot gefallen wären, so dass wirtschaftlich ein ihrer vorherigen Löschung entsprechendes Ergebnis erreicht worden wäre. Auch die familienrechtliche Überlagerung des Verhältnisses der Beteiligten führt zu keiner abweichenden Beurteilung, da die Beteiligten ihre Rechte und Pflichten bezogen auf die Grundschulden durch die Sicherungsabrede bewusst und abschließend selbst gestaltet haben. Die auf diese Weise entstehende rechtliche Situation - mag sie auch unkomfortabel sein - ist hinzunehmen und darf entgegen der Auffassung des Familiengerichts nicht durch Konstruktion eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs eigener Art umgestaltet werden. Erst recht war der Antragsgegner nicht verpflichtet, die anderen Bieter auf das Erlöschen der Valutierung der Grundschuld aufmerksam zu machen. Ein derartiges Verhalten wäre vielmehr potentiell irreführend gewesen, weil dadurch bei den anderen Bietern der unzutreffende Eindruck hätte entstehen können, die Grundschulden stellten im Falle des Grundstückserwerbs durch sie keine reale Belastung dar und seien deshalb nicht gebotsmindernd zu berücksichtigen. Da der Antragstellerin kein Zahlungsanspruch gegen den Antragsgegner zusteht, bleibt auch der von ihr gestellte Hilfsantrag zu 2) erfolglos, mit dem sie den Zahlungsanspruch eingeschränkt durch eine Zug-um-Zug zu erbringende Gegenleistung geltend macht. 2. Hingegen hat der Hilfsantrag zu 3) in der Sache Erfolg. Die Antragstellerin kann von dem Antragsgegner die Mitwirkung an der Übertragung der nicht mehr valutierenden Grundschulden auf die aus den Beteiligten bestehende Rechtsgemeinschaft verlangen (s.o.; BGHZ 187, 169 = FamRZ 2011, 93 Tz. 12 ff., BGH FamRZ 1993, 676, Tz. (juris) 49). Der entsprechende Antrag der Antragstellerin ist auch hinreichend bestimmt, obwohl die Antragstellung im Termin am 18.11.2014 lediglich darauf gerichtet war, dem Antragsgegner aufzugeben, gegenüber „den beteiligten Banken" der Rückübertragung „der Grundschulden" auf die Beteiligten zuzustimmen. Um welche Grundschulden es sich dabei handeln sollte, ergibt sich nämlich aus dem Kontext der Antragstellung im Termin am 18.11.2014. Der Hilfsantrag zu 3) folgt dem dort gestellten Hilfsantrag zu 2) nach, der die gemeinten Grundschulden konkret unter Bezugnahme auf die Grundbucheintragung benennt. Aus dem Zusammenhang und in Verbindung mit dem sonstigen Vorbringen der Antragstellerin wird klar, dass sich der Hilfsantrag zu 3) nur auf die zuvor genannten Grundschulden beziehen kann. Aus dem Grundbuch ergeben sich auch die Gläubiger der in Rede stehenden Grundschulden, so dass auch diese - wiewohl nicht namentlich benannt - hinreichend konkret definiert sind. Um eine aus sich heraus verständliche eindeutige Tenorierung der Entscheidung zu sichern, ist der Senat befugt, das vorstehend dargestellte Ergebnis der Auslegung der Antragstellung konkretisierend in den Entscheidungstenor zu übernehmen. Ohne Erfolg macht der Antragsgegner geltend, dass ihm die nicht mehr valutierenden Grundschulden allein zustünden, da er die gesicherten Darlehen ganz überwiegend oder ausschließlich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen zurückgeführt habe. Denn dieser Einwand betrifft das Innenverhältnis zwischen den Beteiligten. Die Rückabwicklung der Grundschuldsicherungen erfolgt nach der BGH-Rechtsprechung (s.o.) in mehreren Stufen, bei denen die hier streitgegenständliche erste Stufe lediglich die Mitwirkung des Antragsgegners an der Rückübertragung der Grundschulden auf die aus den Beteiligten bestehende Gemeinschaft betrifft. Auf dieser Stufe ist das Innenverhältnis der Beteiligten noch nicht relevant. Es besteht nämlich keine Verpflichtung der Banken, bei der Durchführung der Rückübertragungen das Innenverhältnis mehrerer untereinander in Gemeinschaft stehender Sicherungsgeber zu berücksichtigen und sich dadurch dem Risiko auszusetzen, sich im Fall einer Fehleinschätzung schadensersatzpflichtig zu machen. Dementsprechend ist auf dieser ersten Stufe auch der Mitwirkungsanspruch der früheren Miteigentümer untereinander nur auf Mitwirkung an der Rückübertragung der Grundschulden auf die Gemeinschaft gerichtet. Soweit der BGH davon gesprochen hat, dass die Mitberechtigung der Beteiligten am Rückgewähranspruch vom internen Ausgleichsverhältnis der Beteiligten nach § 426 BGB überlagert werde (BGH, FamRZ 1993, 676 Tz. (juris) 49), hat er dies sogleich dahin präzisiert, dass, weil die Bank vom Innenverhältnis der Beteiligten nicht berührt werde, in einem ersten Schritt zunächst die Rückübertragung der Grundschuld an beide Beteiligten gemeinschaftlich erfolgen müsse. Nicht zu folgen ist der Auffassung des Antragsgegners, er könne, soweit er die Gläubiger befriedigt habe, wegen der in § 426 Abs. 2 BGB angeordneten Legalzession der Darlehensforderung im Umfang seines internen Ausgleichsanspruchs analog §§ 412, 401 BGB die Übertragung der Grundschulden auf sich verlangen. Zwar ist die entsprechende Anwendung der §§ 412, 401 BGB auf nicht akzessorische Sicherheiten wie etwa Sicherungsgrundschulden mit der Folge einer Pflicht des bisherigen Gläubigers zur Abtretung der Sicherheit im Grundsatz anerkannt, dies auch bezogen auf die in § 426 Abs. 2 BGB angeordnete Legalzession unter Einschluss von Fällen, in denen die Gesamtschuldner Eheleute bzw. nichteheliche Lebensgefährten sind oder waren (BGH NJW 1983, 2449; NJW-RR 1995, 589; OLG Köln, Urteil vom 16.12.2008, 3 U 12/08, zitiert nach juris). Ein entsprechender Anspruch gegen den früheren Gläubiger auf Abtretung nichtakzessorischer Sicherheiten kommt jedoch nur in Betracht, soweit seine Erfüllung tatsächlich geeignet ist, die durch die Legalzession auf den Leistenden übergegangene Forderung zu sichern; nur in diesen Fall ist es mit Blick auf die legitimen Sicherungsinteressen des Leistenden gerechtfertigt, dem Gläubiger das Risiko aufzubürden, sich durch fehlerhafte Einschätzung der im Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Ausgleichsverpflichtung einer Haftung auszusetzen. Ist die bestehende Grundschuld demgegenüber zur Sicherung des Leistenden ungeeignet, weil er - wie im vorliegenden Fall - inzwischen Alleineigentümer des Grundstücks geworden ist und sich der auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtete Anspruch aus der Grundschuld allein gegen ihn richten würde, besteht kein Anspruch analog §§ 412, 401 BGB gegen den bisherigen Gläubiger. Die Rückabwicklung der Sicherheitenbestellung vollzieht sich in derartigen Fällen gemeinschaftsrechtlich entsprechend dem in der einschlägigen BGH-Rechtsprechung (BGHZ 187, 169 = FamRZ 2011, 93 Rz. 12 ff.; BGH FamRZ 1993, 676 Tz. (juris) 49) dargestellten mehrstufigen Verfahren, bei dem das Innenverhältnis der Gesamtschuldner in der ersten Stufe zum Schutz des bisherigen Gläubigers unberücksichtigt bleibt. Die vom Antragsgegner weiter geltend gemachten Gegenforderungen sind sämtlich auf Geldleistungen gerichtet; die insoweit erklärte Aufrechnung geht mit Blick auf den streitgegenständlichen Mitwirkungsanspruch mangels Gleichartigkeit von Haupt- und Gegenforderungen ins Leere. Die mögliche Existenz der Gegenforderungen begründet bezogen auf den Mitwirkungsanspruch auch nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung. Die Existenz wechselseitiger Ansprüche führt grundsätzlich schon deshalb keinen die Geltendmachung eines dieser Ansprüche hindernden Einwand herbei, weil die Ansprüche andernfalls nicht wirksam durchgesetzt werden könnten, sondern es zu einer gegenseitigen Blockade kommen würde. Um eine solche Blockade zu vermeiden, knüpft das Gesetz an das Vorliegen wechselseitiger Ansprüche unter den Voraussetzungen der §§ 273, 320 BGB lediglich ein Zurückbehaltungsrecht, das die Durchsetzung der Ansprüche nicht verhindert, sondern nur dazu führt, dass sie Zug um Zug zu erfüllen sind. Die Zuerkennung eines anspruchshindernden Einwands aus § 242 BGB entsprechend der Auffassung des OLG Köln, a.a.O., kommt allenfalls in Fällen in Betracht, in denen auf diese Weise eine abschließende Bereinigung der Situation erreicht werden kann. Eine solche Lage ist hier jedoch hinsichtlich des streitgegenständlichen Anspruchs nicht gegeben. Würde man annehmen, dass die Antragstellerin gemäß § 242 BGB an der Geltendmachung dieses Anspruchs gehindert sei, würde entgegen der BGH-Rechtsprechung (s.o.) das Innenverhältnis der Beteiligten auf die Rückabwicklung der Grundschulden im Verhältnis zu den Banken durchschlagen. Die Rückabtretung der Grundschulden an beide Beteiligte ist jedoch die notwendige Voraussetzung, um sodann auf der zweiten Stufe den Innenausgleich zwischen ihnen vornehmen zu können. Die erste Stufe der Rückabwicklung darf daher nicht durch Gegenansprüche aus dem Innenverhältnis der Beteiligten blockiert werden. Die Einrede eines Zurückbehaltungsrechts hat der Antragsgegner nicht erhoben. Seine Berufung auf § 242 BGB kann der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht gleichgesetzt werden, da die Rechte aus §§ 242 bzw. 273 BGB hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen wie auch hinsichtlich ihrer prozessualen Geltendmachung (Einwand / Einrede) unterschiedlich sind und zwischen ihnen auch kein Stufenverhältnis in dem Sinne besteht, dass in der Berufung auf § 242 BGB die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts als „Weniger" enthalten ist. Daher kann dahinstehen, ob der konkretisierende Vortrag zu den Gegenansprüchen mit Schriftsatz vom 16.12.2014 verspätet erfolgte und - falls nein - ob die Gegenansprüche inhaltlich begründet sind. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 113 FamFG, 92 ZPO, 39 FamGKG. Die geltend gemachten Haupt- und Hilfsanträge sind wirtschaftlich auf dasselbe Interesse gerichtet und daher nicht zusammenzurechnen. Da die Antragstellerin nur mit ihrem Hilfsantrag zu 2) obsiegt hat und dies sowohl formal als auch wirtschaftlich nur einen Teilerfolg darstellte, war eine Kostenteilung erforderlich und in Form der Kostenaufhebung angemessen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die Entscheidung nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht.