OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 UF 82/14

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2015:0507.2UF82.14.0A
2mal zitiert
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Beweis dafür, dass der Unterhaltsschuldner seine Arbeitsstelle aus unterhaltsbezogener Leichtfertigkeit aufgegeben hat, obliegt dem Unterhaltsberechtigten. Er genügt seiner Darlegungslast, wenn er zunächst die Behauptung aufstellt, der Unterhaltsverpflichtete habe durch vorwerfbares Verhalten seine bisherige Arbeitsstelle aufgegeben. Diesen Vortrag muss der Unterhaltspflichtige substanziiert bestreiten. Dem Unterhaltsberechtigten obliegt es dann, den Beweis zu führen, dass die vom Unterhaltsverpflichteten genannten Gründe des Arbeitsplatzverlustes nicht zutreffen.(Rn.61) 2. Die unterhaltsrechtliche Vorwerfbarkeit einer durch einen selbstverschuldeten Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Einkommensminderung ist auf schwerwiegende Fälle zu beschränken. In der Regel sind daher Feststellungen dazu erforderlich, dass sich der Verpflichtete mit seinem Fehlverhalten am Arbeitsplatz bzw. gegenüber seinem Arbeitgeber der Unterhaltsverpflichtung hat entziehen wollen, oder dass ihm jedenfalls bewusst gewesen ist, dass er als Folge seines Verhaltens Nachteile in seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit erleiden könnte.(Rn.64)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg, Familiengericht vom 16.6.2014 abgeändert: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin a. einen rückständigen monatlichen Unterhalt für Mai 2013 in Höhe von € 608,--, für Juni 2013 in Höhe von € 604,-- und für Juli 2013 in Höhe von € 469,-- zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.7.2013 sowie für August 2013 in Höhe von € 474,--, für September 2013 in Höhe von € 379,--, für Oktober 2013 in Höhe von € 323,--, für November in Höhe von € 629,--, für Dezember 2013 in Höhe von € 783,--, für Januar 2014 in Höhe von € 710,--, für Februar 2014 in Höhe von € 491,--, für März 2014 in Höhe von € 367,--, für April bis Juni 2014 in Höhe von jeweils € 11,-- zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Unterhaltsbetrag ab dem dritten Werktag des betreffenden Monats, b. für die Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2014 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils € 303,-- und für die Zeit von Januar bis April 2015 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils € 302,--, c. ab Mai 2015 einen laufenden monatlichen, jeweils bis zum dritten Werktag des betreffenden Monats im Voraus fälligen Unterhalt in Höhe von jeweils € 302,-- zu zahlen. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird abgewiesen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 40% und der Antragsgegner 60 % zu tragen. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Unterhalts sofort wirksam. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 9.652,-- festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beweis dafür, dass der Unterhaltsschuldner seine Arbeitsstelle aus unterhaltsbezogener Leichtfertigkeit aufgegeben hat, obliegt dem Unterhaltsberechtigten. Er genügt seiner Darlegungslast, wenn er zunächst die Behauptung aufstellt, der Unterhaltsverpflichtete habe durch vorwerfbares Verhalten seine bisherige Arbeitsstelle aufgegeben. Diesen Vortrag muss der Unterhaltspflichtige substanziiert bestreiten. Dem Unterhaltsberechtigten obliegt es dann, den Beweis zu führen, dass die vom Unterhaltsverpflichteten genannten Gründe des Arbeitsplatzverlustes nicht zutreffen.(Rn.61) 2. Die unterhaltsrechtliche Vorwerfbarkeit einer durch einen selbstverschuldeten Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Einkommensminderung ist auf schwerwiegende Fälle zu beschränken. In der Regel sind daher Feststellungen dazu erforderlich, dass sich der Verpflichtete mit seinem Fehlverhalten am Arbeitsplatz bzw. gegenüber seinem Arbeitgeber der Unterhaltsverpflichtung hat entziehen wollen, oder dass ihm jedenfalls bewusst gewesen ist, dass er als Folge seines Verhaltens Nachteile in seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit erleiden könnte.(Rn.64) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg, Familiengericht vom 16.6.2014 abgeändert: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin a. einen rückständigen monatlichen Unterhalt für Mai 2013 in Höhe von € 608,--, für Juni 2013 in Höhe von € 604,-- und für Juli 2013 in Höhe von € 469,-- zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.7.2013 sowie für August 2013 in Höhe von € 474,--, für September 2013 in Höhe von € 379,--, für Oktober 2013 in Höhe von € 323,--, für November in Höhe von € 629,--, für Dezember 2013 in Höhe von € 783,--, für Januar 2014 in Höhe von € 710,--, für Februar 2014 in Höhe von € 491,--, für März 2014 in Höhe von € 367,--, für April bis Juni 2014 in Höhe von jeweils € 11,-- zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Unterhaltsbetrag ab dem dritten Werktag des betreffenden Monats, b. für die Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2014 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils € 303,-- und für die Zeit von Januar bis April 2015 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils € 302,--, c. ab Mai 2015 einen laufenden monatlichen, jeweils bis zum dritten Werktag des betreffenden Monats im Voraus fälligen Unterhalt in Höhe von jeweils € 302,-- zu zahlen. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird abgewiesen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 40% und der Antragsgegner 60 % zu tragen. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Unterhalts sofort wirksam. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 9.652,-- festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten leben seit Sommer 2012 getrennt, ein Scheidungsverfahren ist rechtshängig. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.6.2014, auf dessen Tatbestand hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, den Anträgen der Antragstellerin weitgehend stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Der Antragsgegner ist weiterhin arbeitslos und bezieht nunmehr Leistungen nach dem SGB II. Er trägt vor: Das Familiengericht habe zu Unrecht die von ihm geltend gemachten Hausnebenkosten nicht berücksichtigt, deren Zahlung er durch Vorlage von Kontoauszügen belegt habe. Er trage nicht die Verantwortung am Verlust seines Arbeitsplatzes. Er habe sich umfangreich erfolglos um eine neue Anstellung bemüht. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg, Familiengericht vom 16.6.2014 abzuändern und die Anträge der Antragstellerin vollen Umfangs abzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor: Es habe keinen Grund gegeben, warum der Antragsgegner seine Beschäftigung bei der Fa. R. Logistics aufgegeben habe. Der Antragsgegner habe seinen letzten Arbeitsplatz bei der Fa. F. aufgrund seines eigenen Verhaltens verloren. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A. B.; für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9.4.2015 Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und Anlagen verwiesen. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten geben keinen Anlass, die Verhandlung wieder zu eröffnen. II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist teilweise begründet. Der Antragsgegner ist der Antragstellerin gemäß § 1361 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Trennungsunterhalt ab Mai 2013 verpflichtet. Der Antragsgegner ist mit Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 22.4.2013 zur Auskunft hinsichtlich seines Einkommens zur Berechnung von Trennungs- und nachehelichen Unterhaltsansprüchen aufgefordert worden. Der Antragsgegner hat daher der Antragstellerin ab Mai 2013 gemäß den §§ 1361 Abs. 4, 1360a Abs. 3, 1613 BGB Trennungsunterhalt zu zahlen. Die Antragstellerin kann gemäß § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Beteiligten angemessenen Unterhalt verlangen. Die Lebensverhältnisse der Beteiligten werden durch die Einkommen der Eheleute bestimmt. Die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist als Teilhabe an einer dynamischen Entwicklung zu verstehen, die Änderungen sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht erfahren kann. Der Trennungsunterhalt wird daher grundsätzlich nach dem jeweiligen Stand der wirtschaftlichen Verhältnisse bemessen, an deren Entwicklung bis zur Scheidung die Beteiligten gemeinschaftlich teilhaben. Die sich aus der Fortschreibung der maßgebenden Verhältnisse ergebenden Folgen wirken sich in der Trennungszeit aus, denn bei Weiterführung der Ehe hätte der andere Beteiligte wirtschaftliche Änderungen ebenfalls mittragen müssen. Maßgeblich für die Bedarfsbemessung und die Berechnung des Trennungsunterhalts sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten in dem Zeitraum, für den Trennungsunterhalt verlangt wird ( vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 06. Januar 2015 - 10 UF 75/14 - nach juris). Das Einkommen der Antragstellerin beträgt nach den zur Akte gereichten Gehaltsabrechnungen für Mai bis Dezember 2013 monatlich € 1.111,98, für Januar bis Februar 2014 monatlich € 1.151,21, für März 2014 € 1.294,46, für April bis Mai 2014 monatlich € 1.331,71, für Juni 2014 € 1.460,58, für Juli bis Dezember 2014 monatlich € 1.355,63 und ab Januar 2015 monatlich € 1.358,65. Zutreffend hat das Familiengericht ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht zu einer weitergehenden Tätigkeit unterhaltsrechtlich verpflichtet ist, als sie diese zunächst mit 30 Stunden in der Woche ausgeübt hat und nunmehr mit 35 Stunden in der Woche ausübt. Die Erwerbstätigkeit im Umfang von 30 Stunden in der Woche hat die ehelichen Lebensverhältnisses der Beteiligten geprägt. Die Antragstellerin ist bei ihrem jetzigen Arbeitgeber bereits seit August 2008 beschäftigt. Es war und ist ihr nicht zuzumuten, diesen sicheren Arbeitsplatz als Arzthelferin aufzugeben, zumal sie nunmehr mit 35 Wochenstunden fast vollzeitbeschäftigt arbeitet. Das Einkommen des Antragsgegners beträgt nach den zur Akte gereichten Abrechnungen für Mai 2013 € 2.163,69, für Juni 2013 € 2.240,49, für Juli 2013 € 1.950,-- + Pkw-Nutzung € 312,71, für August bis November 2013 monatlich € 1.997,73 + Pkw-Nutzung € 312,71 und für Dezember 2013 € 3.300,55 + Pkw-Nutzung € 312,71. Neben dem Nettoeinkommen - nach Abzug des Eigenanteils an der Leasingrate - ist dem Antragsgegner ein Vorteil für die private Nutzung des dienstlich zur Verfügung stehenden Pkw hinzuzurechnen. Dem Antragsgegner stand der Pkw auch für private Zwecke unentgeltlich zur Verfügung. Aus der Verdienstabrechnung für Juli 2013 ergibt sich ein gesetzliches Netto einschließlich des Pkw-Nutzungsvorteils in Höhe von € 2.326,83 sowie ohne den Nutzungsvorteil in Höhe von € 2.014,12, so dass der Nutzungsvorteil € 312,71 beträgt. Für die Zeit von Januar bis zum 20. März 2014 hat der Antragsgegner ein Nettoeinkommen in Höhe von € 6.390,73 erzielt. Teilt man diesen Betrag durch 80 Tage ( für Januar und Februar jeweils 30 und für März 20 Tage ), ergibt sich ein Betrag von € 79,88 pro Tag. Daraus errechnet sich für Januar und Februar 2014 ein monatliches Einkommen in Höhe von jeweils € 2.396,40. Im März 2014 hatte der Antragsgegner noch einen Arbeitsverdienst in Höhe von € 1.597,60. Außerdem bezog er ab dem 21.3.2014 € 551,54 Arbeitslosengeld, so dass sich insgesamt ein Einkommen in Höhe von € 2.149,14 ergibt. Ab April 2014 betrug das monatliche Einkommen jeweils € 1.504,20. Ab dem 1. November 2014 erhält der Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II. Danach ergeben sich folgende Berechnungen: Für Mai 2013 betrug das Einkommen des Antragsgegners € 2.163,69 und dasjenige der Antragstellerin € 1.111,98. Von diesen Einkommen sind gemäß der gerichtlichen Vereinbarung der Beteiligten vom 7.10.2013 vor dem Amtsgericht Hamburg-Harburg zum Az. 635 F 167/13 i.V.m. mit der gerichtlichen Vereinbarung vom 5.2.2013 vor dem Amtsgericht Hamburg-Harburg zum Az. 635 F 31/13 abzuziehen bei der Antragstellerin die Zahlung auf den Hauskredit in Höhe von € 468,-- und bei dem Antragsgegner die Zahlungen für Wohngeld in Höhe von € 57,-- sowie an die Stadtreinigung in Höhe von € 44,15. Weitere Zahlungen auf Nebenkosten hat der Antragsgegner nicht nachgewiesen. Aus den vom Antragsgegner zur Akte gereichten Kontoauszügen lassen sich nur eingeschränkt erbrachte Zahlungen den Nebenkosten für das Grundstück J... Weg zurechnen. Vom Antragsgegner gezahlte Verfahrenskostenhilferaten für ein anderweitiges familiengerichtliches Verfahren haben keinen Einfluss auf den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen und sind damit bei der Bildung des bereinigten Nettoeinkommens zur Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen ( vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 153 f nach juris ). Ihnen kommt kein prägender Charakter zu, d.h. ihre Berücksichtigung kann nur auf der Ebene der Leistungsfähigkeit erfolgen, d.h. im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Unterhaltsschuldner der angemessene Selbstbehalt verbleibt ( vgl. OLG München FamRZ 1994, 989; jurisPK-BGB Band 4 /Clausius 2014 Rdnr. 59 zu § 1581 BGB ). Danach verbleibt bei dem Antragsgegner ein Einkommen von € 2.062,54 und bei der Antragstellerin von € 643,98. Die Differenz beträgt somit € 1.418,56. 3/7 hiervon ergeben € 607,96. Zu berücksichtigen ist, dass beide Beteiligten neben der Betreuung der jeweils bei ihnen lebenden minderjährigen Tochter auch für deren Barunterhalt aufzukommen haben, weil der jeweils andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt. Von daher ist an sich, weil gemäß § 1609 Nr. 1 BGB der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes vorrangig ist, zunächst der Zahlbetrag des Mindestunterhalts in Höhe von jeweils € 334,-- vom Einkommen beider Beteiligten abzuziehen. Dieses kann jedoch vernachlässigt werden, solange der unterhaltsverpflichtete Antragsgegner neben dem Kindesunterhalt unter Wahrung seines eheangemessenen Selbstbehaltes von € 1.1000,-- auch den Trennungsunterhalt zahlen kann. Dieses ist für Mai 2013 der Fall. Für Juni 2013 betrug das Einkommen des Antragsgegners € 2.240,49 und dasjenige der Antragstellerin € 1.111,98. Von diesen Einkommen sind abzuziehen bei der Antragstellerin die Zahlung auf den Hauskredit in Höhe von € 468,-- und bei dem Antragsgegner die Zahlungen für Wohngeld in Höhe von € 57,-- sowie als Abschlag für Gas an die E.... Vertrieb GmbH € 131,--. Weitere Zahlungen auf Nebenkosten hat der Antragsgegner nicht nachgewiesen. Danach verbleibt bei dem Antragsgegner ein Einkommen von € 2.052,49 und bei der Antragstellerin von € 643,98. Die Differenz beträgt somit € 1.408,51. 3/7 hiervon ergeben € 603,65. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Antragsgegner neben der Betreuung auch für den Barunterhalt der bei ihm lebenden minderjährigen Tochter L. in Höhe von € 334,-- aufzukommen hat, verbleibt ihm der eheangemessene Selbstbehalt in Höhe von € 1.100,--. Für Juli 2013 betrug das Einkommen des Antragsgegners € 2.262,71 und dasjenige der Antragstellerin € 1.111,98. Von diesen Einkommen sind abzuziehen bei der Antragstellerin die Zahlung auf den Hauskredit in Höhe von € 468,-- und bei dem Antragsgegner als Abschlag für Gas an die E.... Vertrieb GmbH € 131,-- sowie für Strom an die Fa. ... € 143,-- und € 26,--. Weitere Zahlungen auf Nebenkosten hat der Antragsgegner nicht nachgewiesen. Danach verbleibt bei dem Antragsgegner ein Einkommen von € 1.962,71 und bei der Antragstellerin von € 643,98. Die Differenz beträgt somit € 1.318,73. 3/7 hiervon ergeben € 565,17. Da bei einem Einkommen von € 1.962,71, der Tragung des Barunterhalts für die bei ihm lebenden Tochter L. in Höhe von € 334,-- und einem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin in Höhe von € 565,17 der angemessene Selbstbehalt des Antragsgegners in Höhe von € 1.100,-- nicht mehr gewahrt ist, sind auch die vom Antragsgegner zu zahlenden Verfahrenskostenhilferaten in Höhe von € 60,-- zu berücksichtigen. Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ist daher auf € 468,71 zu kürzen. Für August bis November 2013 betrug das Einkommen des Antragsgegners jeweils € 2.310,44 und dasjenige der Antragstellerin jeweils € 1.111,98. Von diesen Einkommen sind abzuziehen bei der Antragstellerin jeweils die Zahlung auf den Hauskredit in Höhe von € 468,-- und bei dem Antragsgegner im August die Zahlungen für Wohngeld in Höhe von € 57,--, als Abschlag für Gas an die E.. Vertrieb GmbH € 131,-- sowie für Wasser an die H. ... Wasserwerke GmbH € 155,--, im September die Zahlungen für Wohngeld in Höhe von € 57,--, als Abschlag für Gas an die E.... Vertrieb GmbH € 131,-- sowie für Wasser an die H. .Wasserwerke GmbH € 50,--, im Oktober die Zahlungen für Wohngeld in Höhe von € 57,--, als Abschlag für Gas an die E.... Vertrieb GmbH € 131,--, sowie für Strom an die Fa. ... insgesamt € 256,-- ( 2 x € 128,-- ) sowie für Wasser an die H. Wasserwerke GmbH € 50,-- und im November die Zahlungen für Wohngeld in Höhe von € 57,-- und als Abschlag für Gas an die E.... Vertrieb GmbH € 131,--. Weitere Zahlungen auf Nebenkosten hat der Antragsgegner nicht nachgewiesen. Danach verbleibt bei dem Antragsgegner im August ein Einkommen von € 1.967,44, im September € 2.072,44, im Oktober von € 1.816,44 und im November von € 2.122,44 und bei der Antragstellerin von jeweils € 643,98. Die Differenz beträgt somit für August € 1.323,46, für September 1.428,46, für Oktober € 1.172,46 und für November € 1.478,46. 3/7 hiervon ergeben für August € 567,20, für September € 612,20, für Oktober € 502,48 und für November € 633,63 Da bei einem Einkommen im August von € 1.967,44, im September von € 2.072,44 im Oktober von € 1.816,44 und im November von € 2.122.44, der Tragung des Barunterhalts für die bei ihm lebenden Tochter L. in Höhe von € 334,-- sowie der Verfahrenskostenhilferaten in Höhe von € 60,-- und einem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin für August in Höhe von € 567,20, im September von € 612,20 im Oktober von € 502,48 und im November von € 633,63 der angemessene Selbstbehalt des Antragsgegners in Höhe von € 1.100,-- nicht mehr gewahrt ist, ist der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin für August auf € 473,44, für September auf € 578,44, für Oktober auf € 322,44 und für November auf € 628,44 zu kürzen. Für Dezember 2013 betrug das Einkommen des Antragsgegners € 3.613,26 und dasjenige der Antragstellerin € 1.111,98. Von diesen Einkommen sind abzuziehen bei der Antragstellerin die Zahlung auf den Hauskredit in Höhe von € 468,-- und bei dem als Abschlag für Wasser an die H. Wasserwerke GmbH € 50,-. Weitere Zahlungen auf Nebenkosten hat der Antragsgegner nicht nachgewiesen. Danach verbleibt bei dem Antragsgegner ein Einkommen von € 3.563,26 und bei der Antragstellerin von € 643,98. Die Differenz beträgt somit € 2.919,28. Danach ergibt sich allemal der vom Familiengericht zugesprochene Unterhaltsbetrag von € 783,--. Für Januar und Februar 2014 betrug das jeweilige Nettoeinkommen des Antragsgegners € 2.396,40 Das Einkommen der Antragstellerin betrug für diesen Zeitraum jeweils € 1.151,21. Von diesen Einkommen sind abzuziehen bei der Antragstellerin für Januar die Zahlung auf den Hauskredit in Höhe von € 468,-- und bei dem Antragsgegner für Januar die Zahlung für Wohngeld in Höhe von € 57,-- und für Februar die Zahlungen für Wohngeld in Höhe von € 57,-- sowie an die H. Wasserwerke in Höhe von € 44,--. Weitere Zahlungen auf Nebenkosten hat der Antragsgegner nicht nachgewiesen. Danach verbleibt bei dem Antragsgegner ein Einkommen für Januar von € 2.339,40 und bei der Antragstellerin von € 683,21. Die Differenz beträgt somit für Januar € 1.656,19. 3/7 hiervon ergeben für Januar € 709,80. Für Februar verbleibt beim Antragsgegner ein Einkommen von € 2.295,40 und bei der Antragstellerin in Höhe von € 1.151,21. Die Differenz beträgt somit für Februar € 1.144,19. 3/7 ergeben für Februar € 490,37. Für März 2014 betrug das Einkommen des Antragsgegners € 2.149,14. Das Einkommen der Antragstellerin betrug € 1.294,46. Die Differenz beträgt somit € 854,68. 3/7 hiervon ergeben € 366,29. Für die Zeit von April bis Juni 2014 ist dem Antragsgegner lediglich das bezogene Arbeitslosengeld als Einkommen zuzurechnen. Dem Antragsgegner ist zum einen unterhaltsrechtlich nicht vorzuwerfen, dass er das Arbeitsverhältnis der Fa. ... GmbH zu Ende Dezember 2013 gekündigt und einen neuen Arbeitsvertrag mit der Fa. ... Ingenieurgesellschaft mbH abgeschlossen hat, denn der Arbeitsvertrag mit der Fa. ... GmbH war ohnehin befristet bis zum 28.2.2014. Von daher war es nur vernünftig, wenn der Antragsgegner bereits vor Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses sich eine neue Arbeitsstelle gesucht hat, bei der er einen vergleichbaren Verdienst erzielen konnte. Die Antragstellerin hat nicht nachgewiesen, dass der Antragsgegner diese Anstellung bei der Fa. ... Ingenieurgesellschaft mbH in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise verloren hat. Der Beweis dafür, dass der Unterhaltsschuldner seine Arbeitsstelle aus unterhaltsbezogener Leichtfertigkeit aufgegeben hat, obliegt dem Unterhaltsberechtigten. Denn dieser macht einen Sachverhalt geltend, der entgegen der generellen Regelung, nach der fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit den Unterhaltsanspruch ausschließt oder mindert (§ 1603 Abs. 1 und 2 BGB), dem Unterhaltsverpflichteten die Berufung hierauf ausnahmsweise gem. § 242 BGB verwehrt. Der Unterhaltsberechtigte wirft dem Unterhaltspflichtigen damit unzulässige Rechtsausübung vor. Deren tatsächliche Voraussetzungen hat er als ihm günstige Tatsachen zu beweisen. Dadurch wird dem Unterhaltsberechtigten nichts Unmögliches abverlangt. Er genügt seiner Darlegungslast, wenn er zunächst die Behauptung aufstellt, der Unterhaltsverpflichtete habe durch vorwerfbares Verhalten seine bisherige Arbeitsstelle aufgegeben. Diesen Vortrag muss der Unterhaltspflichtige substantiiert bestreiten und daher im Einzelnen die Gründe angeben, die den Verlust des Arbeitsplatzes bewirkt haben. Dem Unterhaltsberechtigten obliegt es dann, den Beweis zu führen, dass die vom Unterhaltsverpflichteten genannten Gründe nicht zutreffen ( vgl. . OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1097-1098 nach juris ). Der Antragsgegner hat dargelegt, er habe mit dem damaligen Abteilungsleiter Arbeitssicherheit der Fa. ... Ingenieurgesellschaft mbH vereinbart, dass er teilweise von zu Hause aus arbeiten könne. Dessen Nachfolger habe hingegen gänzlich andere Vorstellungen gehabt und habe im Wege weitergehender Umstrukturierungen das Arbeitsverhältnis mit ihm noch während der Probezeit beendet. Der vom Senat vernommene Zeuge A. B. hat angegeben, der Antragsgegner habe in dem zunächst von Herrn B.geleiteten Geschäftsbereich gearbeitet. Bei Herrn B. sei alles recht lax gewesen; dieser habe seinen beiden Mitarbeitern sehr viel Freiheit auch bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit gelassen. Nachdem er den Bereich von Herrn B. übernommen habe, habe er mit dem Antragsgegner gesprochen und diesem erklärt, dass es nicht so weitergehe, wie er es von Herrn B. gewohnt sei, seine Mitarbeiter hätten um 8.30 Uhr im Hause zu erscheinen. Bereits vor der Zusammenlegung der beiden Bereiche habe er mit Herrn B. dieses Thema angesprochen gehabt; Herr B. habe ihm gesagt, er habe auch darüber mit dem Antragsgegner gesprochen. Der Antragsgegner sei der Meinung gewesen, er könne seine Arbeitszeit weiter einteilen, so wie er es bei Herrn B. gewohnt gewesen sei. Deshalb habe er sich kurzfristig entschlossen, dem Antragsgegner während der noch laufenden Probezeit zu kündigen. Die unterhaltsrechtliche Vorwerfbarkeit einer durch einen selbstverschuldeten Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Einkommensminderung ist auf schwerwiegende Fälle zu beschränken, Fälle leichteren Verschuldens sind hiervon auszunehmen, insbesondere wenn sich das Fehlverhalten nicht gegen den Unterhaltsberechtigten gerichtet hat. Für den unterhaltsrechtlichen Bezug des Fehlverhaltens reicht es nicht aus, dass dieses für den Arbeitsplatzverlust kausal geworden ist, zumal die Folgen einer auf diese Weise entstehenden Einkommensverminderung die unterhaltsberechtigten Angehörigen auch in intakter Ehe treffen und als durch die Wechselfälle des Lebens bedingt hingenommen werden. In Fällen eines zwar selbst verschuldeten, aber doch ungewollten Arbeitsplatzverlustes bedarf es stets einer auf den Einzelfall bezogenen Wertung dahin, ob es sich bei dem Fehlverhalten um eine schwerwiegende oder eine nur durch leichteres Verschulden geprägte Verhalten handelt, und ob die diesem Verhalten zugrundeliegenden Vorstellungen und Antriebe sich auch auf die Verminderung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit als Folge des Verhaltens erstreckt haben. In der Regel sind daher Feststellungen dazu erforderlich, dass sich der Verpflichtete mit seinem Fehlverhalten am Arbeitsplatz bzw. gegenüber seinem Arbeitgeber der Unterhaltsverpflichtung hat entziehen wollen, oder dass ihm jedenfalls bewusst gewesen ist, dass er als Folge seines Verhaltens Nachteile in seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit erleiden könnte ( vgl. BGH FamRZ 1994, 240 ff, 241 ). Derartige Feststellungen lassen sich nach der Aussage des Zeugen nicht treffen. Dem Antragsgegner ist lediglich ein leichtes Verschulden dahingehend vorzuwerfen, dass er sich nach der Zusammenlegung der Abteilungen nicht sofort den strengeren Anforderungen hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung seines neuen Bereichsleiters angepasst, sondern zunächst sein bisheriges vom alten Bereichsleiter gebilligtes Verhalten weiter beibehalten hat, was zu seiner sofortigen Kündigung noch während der laufenden Probezeit geführt hat. Dem Antragsgegner war somit eine gewisse Übergangszeit zuzugestehen, innerhalb der er sich um eine neue Arbeit zu bemühen hatte, die der Senat mit drei Monaten bemisst. Für April und Mai 2014 betrug das Einkommen des Antragsgegners jeweils € 1.504,20 und dasjenige der Antragstellerin € 1.331,71. Die Differenz beträgt somit € 172,49. 3/7 hiervon ergeben € 73,92. Da bei einem Einkommen von € 1.504,20, der Tragung des Barunterhalts für die bei ihm lebenden Tochter L. in Höhe von € 334,--sowie der monatlichen Verfahrenskostenhilferaten in Höhe von € 60,-- und einem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin in Höhe von € 73,92 der angemessene Selbstbehalt des Antragsgegners in Höhe von € 1.100,-- nicht mehr gewahrt ist, ist der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin auf € 10,20 zu kürzen. Für Juni 2014 betrug das Einkommen des Antragsgegners € 1.504,20 und dasjenige der Antragstellerin € 1.460,58. Die Differenz beträgt somit € 43,62. 3/7 hiervon ergeben € 18,69. Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ist jedoch wie für die Vormonate April und Mai auf € 10,20 zu kürzen. Ab Juli 2014 ist dem Antragsgegner ein fiktives monatliches Einkommen von € 2.061,85 zuzurechnen. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird nicht allein durch dessen tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Zurechnung fiktiver Einkünfte, welche die Leistungsfähigkeit begründen sollen, zweierlei voraussetzt: Zum einen muss feststehen, dass subjektiv Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners fehlen. Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv überhaupt erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt ( vgl. BVerfG FamRZ 2010, 626 ff, 628 ). Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast für seine mangelnde Leistungsfähigkeit gilt auch für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance. Für gesunde Arbeitnehmer im mittleren Erwerbsalter wird selbst in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit regelmäßig kein Erfahrungssatz dahin gebildet werden können, dass sie nicht in eine vollschichtige Tätigkeit zu vermitteln seien (vgl. BGH FamRZ 2014, 637 ff, 638 ). Die Anstrengungen des Antragsgegners, nach der Kündigung seines letzten Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung zu finden, sind unzureichend gewesen. Dem Antragsgegner hätte es oblegen, sich sofort nach dem Erhalt seiner Kündigung um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen, zumal er ab dem 8.3.2014 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung von der Fa. Franke + Pahl Ingenieurgesellschaft mbH freigestellt gewesen ist. Aus den zur Akte gereichten Unterlagen ergibt sich hingegen, dass der Antragsgegner sich mit Ausnahme jeweils einer Bewerbung sowohl im Mai wie auch im Juni 2014 überhaupt nicht aktiv um eine neue Arbeit bemüht hat. Im September 2014 hat er sodann lediglich sieben Bewerbungen geschrieben, wobei er in dem zur Akte gereichten Konvolut etliche Bewerbungen doppelt angegeben hat, ohne dieses zu kennzeichnen. Nachdem Ende September 2014 der Bezug von Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III geendet hatte, hat der Antragsgegner erst im Oktober 2014 angefangen, sich intensiver um eine neue Beschäftigung zu bemühen, und hat sodann seine Bemühungen im November 2014 gesteigert. Es ist daher zu Lasten des Antragsgegners zu unterstellen, dass er bei hinreichendem Bemühen insbesondere unmittelbar nach dem Verlust seiner letzten Arbeitsstelle zumindest innerhalb eines Zeitraumes von fast 4 Monaten eine angemessene Arbeit gefunden hätte. Es ist allgemein bekannt, dass die Aufnahme einer neuen Arbeit umso schwieriger wird, je länger die Arbeitslosigkeit andauert. Sein Vorbringen im Verhandlungstermin vom 9.4.2015, er habe sich über die Jobbörse der Arbeitsagentur bereits von Anfang an um eine neue Arbeit bemüht, hat der Antragsgegner nicht näher substantiiert, so dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, ausreichende Erwerbsbemühungen zu belegen. Der Antragsgegner ist daher so zu stellen, als ob er bei hinreichenden Bemühungen ab Juli 2014 wieder eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben würde. Dabei ist mangels hinreichender anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Qualifikation mit dieser Tätigkeit ein monatliches Einkommen hätte erzielen können wie bei der Fa. RPL Zentrale Nordenham GmbH, jedoch ohne Berücksichtigung eines Firmenfahrzeuges. Dem Antragsgegner ist daher fiktiv ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 2.061,85 zuzurechnen. Hingegen kann dem Antragsgegner nicht vorgeworfen werden, sich nicht erneut bei der Fa. ... Ingenieurgesellschaft mbH um eine Arbeitsstelle bemüht zu haben, nachdem ihm dort aus den vom Zeugen B. benannten Gründen gekündigt worden ist. Das monatliche Einkommen der Antragstellerin beträgt für die Zeit von Juli bis Dezember 2014 monatlich € 1.355,63 und für die Zeit ab Januar 2015 monatlich € 1.358,65. Die Differenz beträgt somit für die Zeit von Juli bis Dezember 2014 € 706,22 und ab Januar 2015 € 703,20. 3/7 hiervon ergeben für die Zeit von Juli bis Dezember 2014 € 302,67 und für die Zeit ab Januar 2015 € 301,37. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Antragsgegner neben der Betreuung auch für den Barunterhalt der bei ihm lebenden minderjährigen Tochter L. in Höhe von € 334,-- aufzukommen hat, verbleibt ihm auch unter Berücksichtigung der zu zahlenden Verfahrenskostenhilferate von € 60,-- für die gesamte Zeit der eheangemessene Selbstbehalt in Höhe von € 1.100,-- bzw. ab Januar 2015 in Höhe von € 1.200,--. Gemäß Ziffer 25 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des HansOLG Hamburg ist der Unterhaltsbetrag auf volle Euro aufzurunden. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Dass der Antragsgegner sich vor Rechtshängigkeit des Antrages mit der Zahlung eines bezifferten Unterhaltsanspruchs in Verzug befunden hat, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG und berücksichtigt das Obsiegen und Unterliegen beider Beteiligten. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung folgt aus § 116 Abs. 2 Satz 3 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus den §§ 34, 40 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 1 FamGKG. Er errechnet sich aus den vom Familiengericht festgesetzten Unterhaltsbeträgen ab Juli 2013 für die ersten 12 Monate zuzüglich der bei Einreichung des Verfahrenskostenhilfeantrages bereits fälligen für die Monate Mai und Juni 2013 festgesetzten Beträge. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.