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Beschluss

5 UF 144/16

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2017:0217.5UF144.16.00
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Leitsätze
Bei der Unterhaltsberechnung kann der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des Firmenwagens mit dem Wert nach dem Steuerrecht angesetzt werden. Er ist nicht um einen Steueranteil zu bereinigen. (Rn.30) (Rn.36)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss des Amtsgerichts Lahr vom 01.07.2016 teilweise abgeändert und in Ziffer 4 des Tenors wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum August 2014 bis Juli 2016 in Höhe von 37.955 € Elementarunterhalt zuzüglich 4.773 € Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt somit 42.728 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 22.328 € seit dem 08.10.2015 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. 3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.867 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Unterhaltsberechnung kann der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des Firmenwagens mit dem Wert nach dem Steuerrecht angesetzt werden. Er ist nicht um einen Steueranteil zu bereinigen. (Rn.30) (Rn.36) 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss des Amtsgerichts Lahr vom 01.07.2016 teilweise abgeändert und in Ziffer 4 des Tenors wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum August 2014 bis Juli 2016 in Höhe von 37.955 € Elementarunterhalt zuzüglich 4.773 € Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt somit 42.728 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 22.328 € seit dem 08.10.2015 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. 3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.867 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren um den Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt. Zum Sachverhalt wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 05.07.2016 zugestellt. Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners mit Anwaltsschriftsatz vom 04.08.2016, eingegangen beim Familiengericht per Fax am gleichen Tag. Darin beruft sich der Antragsgegner zum einen auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er macht weiterhin geltend, die Antragstellerin habe über den Umfang ihrer Tätigkeit wissentlich falsche Angaben gemacht. Dies rechtfertige den vollständigen Ausschluss eines Unterhaltsanspruchs. Die Sonderbonuszahlungen an ihn seien als nicht eheprägend und außerdem als überobligatorisch nicht zu berücksichtigen. Die Nutzung des Firmen-Pkw sei nicht korrekt berechnet. Die Steuererstattung im Jahre 2016 sowie der Mietwert der neu gekauften Immobilie seien als nicht eheprägend ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Das Trinkgeld für die Antragstellerin sei zu niedrig angesetzt; gleiches gelte für den Essensvorteil. Außerdem hätten die Kinderbetreuungskosten durch die Schwester nicht angesetzt werden dürfen. Das Amtsgericht hätte keinen Quotenunterhalt berechnen dürfen. Der Antragsgegner beantragt: Abänderung des angefochtenen Beschlusses und Abweisung des Antrags auf Trennungsunterhalt. Die Antragstellerin beantragt Zurückweisung der Beschwerde. Sie tritt dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners entgegen und verweist auf den angefochtenen Beschluss. In diesem sei allerdings nicht richtig, dass die Antragstellerin zugestanden hätte, dass das Einkommen in 2016 geringer sei als das in 2015. Die Sonderbonuszahlungen an den Antragsgegner hätten sich sogar erhöht. Die Beteiligten wurden im Beschwerdeverfahren persönlich angehört. Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie ist in der Sache aber lediglich in einem geringfügigen Umfang begründet. Im Rahmen der Beschwerde war außerdem eine offenkundige Unrichtigkeit zu berichtigen. Im Wesentlichen zu Recht hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Trennungsunterhalt ausgesprochen. Zur Begründung wird zunächst verwiesen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die sich das Beschwerdegericht nach eigener Prüfung im Wesentlichen zu Eigen macht. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt lediglich in einem Punkt eine Korrektur des angefochtenen Beschlusses. Wegen des von der Antragstellerin zu Recht vorgebrachten Beschwerdevorbringens wirkt sich dies jedoch lediglich teilweise aus. 1. Zu Recht hat das Familiengericht im angefochtenen Beschluss das Nettoeinkommen der Antragstellerin mit den tatsächlich abgerechneten ca. 25 Stunden pro Woche angesetzt. Dabei hat sich das Familiengericht zum einen zutreffend mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht der Antragstellerin tatsächlich mehr als dieser unstreitig ausgezahlte Nettolohn bezahlt wird. Diese überzeugende Würdigung hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren auch nicht angegriffen, insbesondere nicht substantiiert dazu vorgetragen. Zum anderen hat das Familiengericht überzeugend ausgeführt, dass ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin nicht feststellbar ist. Nur dann könnte jedoch ein zusätzliches fiktives Einkommen der Antragstellerin angerechnet werden. Auf die zwischen den Beteiligten strittige Frage, in welchem zeitlichen Umfang die Antragstellerin im Familienbetrieb ihrer Eltern tätig ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Selbst wenn die Antragstellerin mehr Stunden tätig wäre als die abgerechneten 25 Stunden, ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin bei einem solchen Sachverhalt von ihrem Vater als Betriebsinhaber und Arbeitgeber mit Erfolg eine Mehrbezahlung verlangen könnte. Dies hat der Antragsgegner nicht substantiiert vorgetragen. Anhaltspunkte dafür sind auch sonst nicht ersichtlich. Offenbar ist der Familienbetrieb nicht besonders profitabel, wie etwa die unstreitige Tatsache zeigt, dass der Restaurantbetrieb zum Jahreswechsel im Wesentlichen eingestellt worden ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass aus der Tatsache, dass die Antragstellerin im Familienbetrieb im Umfang von mehr als 25 Wochenstunden tätig ist, abgeleitet werden könnte, sie könne dies auch in einem anderen Betrieb tun, der sie in höherem Umfang entlohnen würde. Das Familiengericht hat im angefochtenen Beschluss überzeugend ausgeführt, dass angesichts des Alters der Kinder eine solche längere Erwerbstätigkeit von der Antragstellerin nicht verlangt werden kann. Im Übrigen wären die Verhältnisse bei einer Tätigkeit in einem anderen Betrieb nicht vergleichbar. Die Antragstellerin wohnt im Familienbetrieb und ist daher in ganz anderem Umfang zeitlich flexibler, als dies bei einer auswärtigen Tätigkeit wäre, zumal wenn diese mehrere Kilometer entfernt liegen würde. 2. Das Familiengericht hat im angefochtenen Beschluss außerdem zutreffend und überzeugend ausgeführt, dass wegen der Angaben der Antragstellerin zum Umfang ihrer Tätigkeit Verwirkungsgründe gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 BGB nicht durchgreifen. Dem Antragsgegner ist der ihm obliegende Beweis nicht gelungen, dass die Antragstellerin wesentlich mehr als die vergüteten 25 Stunden pro Woche arbeitet. Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme und der vernommenen Zeugen kann insoweit keine von letzten Zweifeln frei bleibende Überzeugung gebildet werden, auch wenn für einen solchen Sachverhalt eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen mag. Zur Beweiswürdigung im Einzelnen wird auf die überzeugenden und ausführlichen Darlegungen des Familiengerichts im angefochtenen Beschluss verwiesen. Der Antragsgegner hat mit seinem Beschwerdevorbringen auch nicht aufgezeigt, wie in dieser Hinsicht eine solche sichere Überzeugung von dem von ihm letztlich auch nur vermuteten Sachverhalt gebildet werden kann. Auch weiterhin betont er lediglich die von der Antragstellerin im Familienbetrieb verbrachte Zeit. Bereits im angefochtenen Beschluss ist jedoch insoweit zutreffend darauf verwiesen worden, dass die Antragstellerin mit den beiden gemeinsamen Kindern im Familienbetrieb wohnt und dort im Wesentlichen auch die Mahlzeiten einnimmt. Alleine aus einer Zusammenstellung der im Familienbetrieb verbrachten Zeiten kann daher nicht abgeleitet werden, welcher zeitliche Umfang auf die Erwerbstätigkeit der Antragstellerin entfällt. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass ohnehin nach den obigen Ausführungen eine unterhaltsrechtliche Relevanz dieser Angaben der Antragstellerin nicht ersichtlich ist und ob also auch eine mögliche vorsätzliche Falschangabe zum Umfang der Erwerbstätigkeit ohne unterhaltsrechtliche Relevanz für eine Verwirkung gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 BGB ausreichen würde. 3. Zutreffend ist das Familiengericht im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass grundsätzlich sowohl das aktuelle Nettoeinkommen hinsichtlich des erhöhten Grundgehaltes wie auch sämtliche Bonuszahlungen des Antragsgegners in die Berechnung des Trennungsunterhalts einzustellen sind. a) Zunächst hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass es sich um sogenannte prägende Einkünfte handelt. Kommt es nach der Trennung zu einer unerwarteten, außerhalb des Normalverlaufs liegenden Einkommenserhöhung, die nicht in der Ehe angelegt war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die nach der Trennung oder nach der Scheidung erzielten Einkünfte Ausdruck der ehelichen Lebensverhältnisse sind, wie sie während des Zusammenlebens in intakter Ehe bis zur Trennung bestanden haben. Eine unerwartete, vom Normalverlauf abweichende Einkommensentwicklung liegt bei einer sogenannten Leistungsbeförderung bzw. einem nicht voraussehbaren Karrieresprung oder einer besonderen unternehmerischen Leistung nach der Trennung vor (vgl. Wendl/Dose/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 4 Rn. 477 m.w.N.). Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht ersichtlich. Hinsichtlich der zum 01.07.2014 und damit wenige Monate nach Trennung erfolgten Erhöhung des Grundgehalts von 6.700 € auf 8.000 € brutto hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2017 ausdrücklich eingeräumt, dass es sich um eine normale Steigerung handelte. Auf die von ihm bestrittene Behauptung der Antragstellerin, es sei bereits bei Einstellung im Jahre 2012 mündlich vereinbart worden, dass das Grundgehalt nach einer Anlaufphase erhöht wird, kommt es danach nicht an. Aber auch bei den Bonuszahlungen und zwar auch den erfolgsabhängigen Bonuszahlungen im Zusammenhang mit der erfolgreichen SAP-Einführung ist nicht ersichtlich, dass eine unerwartete, außerhalb des Normalverlaufs liegende Einkommenserhöhung vorliegen würde. Unstreitig erfolgte die Einstellung des Antragsgegners bei der Firma Herrenknecht als Projektleiter „Change 2015“, das heißt gezielt für eine Einführung von SAP. Damit kann nicht unerwartet und überraschend angesehen werden, wenn nach dem Eintritt erster Erfolge erfolgsabhängige Boni gezahlt werden. Gleiches gilt für den zeitlichen Umfang der Tätigkeit. Zutreffend hat das Familiengericht im angefochtenen Beschluss dabei insbesondere hingewiesen, dass es sich nicht etwa um eine nach Trennung gesteigerte Tätigkeit handelte, wie der Antragsgegner auch in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2017 zunächst noch in den Raum stellte, sondern dass der Umfang der Tätigkeit den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht. Die Behauptung des Antragsgegners, er würde tatsächlich zwei Vollzeittätigkeiten ausüben, konnte er nicht substantiiert darlegen. Insbesondere hat er auf Nachfrage selbst ausgeführt, dass er sich um die zweite übernommene Position zunächst kaum habe kümmern können und sich dies erst änderte, als sich die Arbeitsbelastung aus der ursprünglichen Tätigkeit etwas reduzierte. b) Zutreffend ist das Familiengericht im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass jedenfalls im Rahmen des hier alleine streitigen Trennungsunterhalts eine teilweise Nichtanrechnung der Einkünfte wegen überobligatorischer Tätigkeit nicht in Betracht kommt. Zwar hat der Antragsgegner substantiiert vorgetragen, dass der zeitliche Umfang seiner Tätigkeit deutlich mehr als 40 Stunden wöchentlich beträgt. Allein dies führt jedoch nicht zu einer teilweisen Nichtanrechnung von Einkünften. Im Unterhaltsrecht herrscht der Grundsatz, dass zur Feststellung des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen sind, die ihm zufließen. Deshalb sind als Arbeitseinkommen regelmäßig alle Leistungen anzusehen, die ihm im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis gewährt werden, gleichgültig, aus welchem Anlass sie im einzelnen gezahlt werden. Sonderzuwendungen gehören dazu ebenso wie Zulagen und sonstige Nebeneinnahmen (BGH vom 25.06.1980 – IVb ZR 530/80, juris Rn. 8). Zwar besteht eine Erwerbsobliegenheit des für Trennungsunterhalt Unterhaltspflichtigen im Regelfall lediglich bis zu einer vollen Erwerbstätigkeit (vgl.Wendl/Dose/Gerhardt, a.a.O., § 1 Rn. 828 m.w.N.). Aus einer Überobligationsmäßigkeit (Unzumutbarkeit) der Erwerbstätigkeit folgt indessen noch nicht ohne weiteres, dass das daraus erzielte Einkommen für die Unterhaltsbemessung außer Betracht zu lassen ist. In welchem Umfang das Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit für den Unterhalt heranzuziehen ist, ist vielmehr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei können etwa die mit der Erwerbstätigkeit einhergehende Belastung, die ursprüngliche Planung der Eheleute und die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse herangezogen werden (vgl. BGH vom 31.10.2012 – XII ZR 30/10, juris Rn. 16 m.w.N.). Wenn Tätigkeiten vorliegen, die in ihrem zeitlichen Umfang über eine Erwerbsobliegenheit hinausgehen, kommt es entscheidend darauf an, ob es sich um die Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit handelt (z.B. Nebentätigkeit zusätzlich zu einer anderen Erwerbstätigkeit, als Rentner/Pensionär oder neben einer Kinderbetreuung, vgl. Wendl/Dose/Gerhardt, a.a.O., § 1 Rn. 837 ff.) oder ob es sich - wie hier - um eine einheitliche Erwerbstätigkeit handelt, die im Vergleich zu anderen Erwerbstätigkeiten zu einer höheren zeitlichen Beanspruchung führt. Auf den Vergleich der Stundenzahlen in anderen beruflichen Tätigkeiten kann es dabei aber unterhaltsrechtlich nicht ankommen. Entscheidend ist vielmehr, ob die zeitliche Belastung für das konkrete Berufsbild untypisch ist. Dies kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass nach Ziffer 1.3 der Süddeutschen Leitlinien Überstundenvergütungen dem Einkommen voll zugerechnet werden, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten. Es bedarf daher der Darlegung besonderer Umstände, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Einkommen gleichwohl außer Betracht zu bleiben hat (BGH vom 25.06.2003 – XII ZR 63/00, juris Rn. 13). Solche besonderen Umstände sind hier jedenfalls im Rahmen des Trennungsunterhalts nicht ersichtlich. Wie oben dargelegt, war der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit des Antragsgegners Teil der ehelichen Planung und Praxis. Unabhängig von der Frage, ob hier teilweise eine überobligatorische Tätigkeit vorliegt, sind die Einkünfte des Antragsgegners jedenfalls für die Berechnung des Trennungsunterhalts im vollem Umfang heranzuziehen. 4. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht - insoweit der von der Antragstellerin vorgenommenen Berechnung folgend - die private Nutzung des Firmenwagens mit 752,60 € berücksichtigt. Unzutreffend ist zunächst die Annahme des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss, das von der Antragstellerin im Anwaltsschriftsatz vom 29.09.2015 auf Seiten 3 - 5 dargelegte Nettoeinkommen für die Kalenderjahre 2014 und 2015 würde den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Pkw noch nicht enthalten, sondern dieser sei mit dem genannten Schriftsatz mit zusätzlichen 100 € vorgetragen. Statt dessen ist in dem Schriftsatz von diesem konkreten geldwerten Vorteil gar keine Rede mehr. Der Nutzungsvorteil für den Pkw, der zuvor in mehreren Schriftsätzen mit mindestens 600 € angegeben worden war, ist in dem dort errechneten Nettobetrag der Einkünfte vielmehr enthalten. Denn an dieser Stelle - und darauf beruhend auch im angefochtenen Beschluss - wird mit einem Nettoeinkommen gerechnet, nicht mit den Barauszahlungsbeträgen. Das Nettoeinkommen setzt sich aber zusammen aus der Barauszahlung und dem als Sachleistung gewährten Nutzungsvorteil. Die in der Berechnung der Antragstellerin geltend gemachten 100 € monatlich umfassen vielmehr lediglich den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten „iPod“ und Handy (siehe dazu nächste Ziffer). Rechnerisch im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss unter Zugrundelegung der Berechnung der Antragstellerin angenommen, dass dieser Nutzungsvorteil im vorliegenden Fall identisch ist mit dem Wert, der nach § 6 Abs. 1 Ziffer 4 EStG und § 8 Abs. 2 S. 3 EStG im Steuerrecht angesetzt wird. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob die gem. § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung der Höhe des geldwerten Vorteils sich an dieser steuerlichen Bewertung zu orientieren hat (vgl. etwa OLG Karlsruhe vom 27.08.2015 – 2 UF 69/15, juris Rn. 47; OLG Hamm vom 29.10.2012 – 9 UF 64/12, juris Rn. 75 m.w.N.; vom 30.10.2008 - 2 UF 43/08, juris Rn. 52; OLG Bamberg vom 04.01.2007 – 2 UF 182/06, juris Rn. 43; OLG Hamburg vom 07.05.2015 – 2 UF 82/14, juris Rn 24; offenbar ebenso OLG Stuttgart vom 05.08.2013 – 17 WF 152/13, juris Rn. 5). Dafür könnte sprechen, dass es auch dem steuerrechtlichen Gesetzgeber um die objektiv zutreffende, wenn auch pauschale Bewertung eines geldwerten Vorteils geht. Dabei sollen auch im Steuerrecht durch die Pauschalierung sämtliche geldwerten Vorteile erfasst werden, wobei es sich neben dem Fahrzeugwert um die „normalen vorhersehbaren“ Kosten handelt, nämlich die Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe, die Kraftfahrzeugsteuern, Haftpflichtversicherungsprämien, übliche Reparaturkosten, Parkgebühren, AfA, Garagenmiete etc. (vgl. Kirchhof/Schindler, Einkommensteuergesetz, 15. Auflage 2016, § 6 Rn. 168). Jedenfalls kann die Schätzung gem. § 287 ZPO im vorliegenden Fall auf der Grundlage des Autokosten-Rechners des ADAC vorgenommen werden (vgl. OLG Karlsruhe vom 27.08.2015 – 2 UF 69/15, juris Rn. 48; vgl. auch die Nachweise bei v.Heintschel-Heinegg/Klein/Gerhardt, Familienrecht, 9. Auflage 2013, Kap. 6 Rn. 70 Fn. 295). Für die Anwendung dieser Tabelle ist nicht entscheidend, welcher Anteil der Nutzung beruflich und welcher privat erfolgt. Der Antragsgegner erhält von seinem Arbeitgeber den geldwerten Vorteil, für seine private Nutzung einen Pkw kostenfrei zur Verfügung zu haben, muss sich für seine private Nutzung daher keinen Pkw anschaffen. Wie oben dargestellt, hat die Antragstellerin ihrer Unterhaltsberechnung einen Vorteil hinsichtlich des Pkw-Wertes von insgesamt 752,60 € monatlich zugrunde gelegt. Der Autokosten-Rechner des ADAC ergibt für einen Audi A5 mit einem Listenpreis von 55.450 € (nicht wie eigentlich hier zugrunde zu legenden 57.800 €) errechnete Vollkosten von ca. 968 € monatlich. Dieser Betrag setzt sich nachvollziehbar und überzeugend zusammen aus Fixkosten (insb. Steuer und Versicherung) von ca. 149 €, Werkstattkosten von ca. 93 €, Betriebskosten (insb. Kraftstoff) von ca. 102 € und einem Wertverlust von ca. 624 €, wobei von einer Haltedauer von 60 Monaten und einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km ausgegangen ist. Angesichts des Gesamtbetrages von mindestens 968 €, der weit über den hier angesetzten Vorteil von 752,60 € hinaus geht, kommt es auf den genauen Umfang der privaten Nutzung durch den Antragsgegner vorliegend nicht entscheidend an. Die Fahrzeugkosten sind nur zu einem geringen Anteil kilometerabhängig, gerade bei dem hier relevanten neuen Oberklassefahrzeug entfallen sie in den ersten Nutzungsjahren entscheidend auf den Wertverlust, der wiederum weitgehend kilometerunabhängig ist. Der objektive Nutzungsvorteil für die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Pkw ist daher zutreffend mit 752,60 € angesetzt und damit Teil des Nettoeinkommens. Dieser Nutzungsvorteil von 752,60 € ist auch weder für die Berechnung des Nettoeinkommens (zugunsten des Antragsgegners) noch für die Angemessenheitsprüfung (zulasten des Antragsgegners) um einen Steueranteil zu bereinigen. a. Anders als der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung annimmt, ist im vorliegenden Fall eine Korrektur des dem Antragsgegner zufließenden Nettoeinkommens wegen der für die private Pkw-Nutzung anfallende Steuer nicht angezeigt. Zwar wird in der Rechtsprechung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Pkw-Vorteil dem Arbeitnehmer zwar in voller Höhe gewährt wird, tatsächlich aber versteuert werden muss (vgl. OLG Karlsruhe vom 27.08.2015 – 2 UF 69/15, juris Rn. 48; OLG Hamm vom 30.10.2008 - 2 UF 43/08, juris Rn. 52 OLG Celle vom 14.02.2008 - 17 UF 128/07, juris Rn. 8; OLG Zweibrücken vom 25.10.2007 – 6 UF 138/06, juris Rn. 29; OLG Karlsruhe vom 02.08.2006 - 16 WF 80/06, juris Rn. 22). Dies beruht darauf, dass anders als von Geldbeträgen bei der Zurverfügungstellung eines Pkw kein prozentualer Steueranteil an das Finanzamt abgeführt werden kann (z.B. indem an bestimmten Wochentagen auch Finanzbeamte das Auto nutzen dürfen). Die Besteuerung dieses Einkommensbestandteils findet vielmehr in der Weise statt, dass nicht ein Teil der Autonutzung an das Finanzamt abgeführt wird, sondern die Steuerlast dann eben die Barüberweisung hinsichtlich des übrigen Einkommens mindert. Dies bedeutet jedoch lediglich eine Verschiebung innerhalb des Nettoeinkommens, das sich zusammensetzt aus der Barauszahlung und dem tatsächlich zufließenden Nutzungsvorteil. Das Nettoeinkommen bedarf daher keiner weiteren Korrektur wegen der Steuerlast für den Pkw-Nutzungsvorteil. Dies soll an folgendem vereinfachten Beispiel verdeutlicht werden: Der Unterhaltspflichtige hat ein Bruttoeinkommen von 130.000 €, in dem der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Firmenwagens von 10.000 € enthalten ist. Auf diesen gesamten Bruttolohn muss er (bei Annahme eines Steuersatzes von 40 %) eine Lohnsteuer von 42.000 € entrichten. Von dem daraus errechneten Nettolohn (ohne Berücksichtigung von Sozialabgaben) enthält er 78.000 € in bar ausgezahlt, außerdem bekommt er den geldwerten Vorteil ungeschmälert in Höhe von 10.000 €. Anders als teilweise in der Rechtsprechung angenommen (vgl. die Nachweise oben) ist hier eine Korrektur des Nettoeinkommens von 88.000 € (78.000 + 10.000 €) um die auf den geldwerten Vorteil entfallende Steuerlast nicht vorzunehmen, weil diese Steuerlast vom Bruttoeinkommen bereits abgezogen ist und sich im Nettoeinkommen widerspiegelt. Dies ergibt folgende Vergleichsberechnung: Ohne den geldwerten Vorteil wäre ein Bruttoeinkommen von 120.000 € vorhanden, auf das eine Steuer (angenommen 40 %) von 38.000 € zu entrichten wäre, mithin erfolgte eine Barauszahlung von 82.000 €. Durch die zusätzliche Gewährung des geldwerten Vorteils erhält der Antragsgegner zwar einen scheinbar unversteuerten geldwerten Vorteil in Höhe von 10.000 €. Zugleich erhöht sich aber das Bruttoeinkommen und damit auch die Steuerlast. Wie der Vergleich der Barauszahlungen (78.000 € bei Nutzungsvorteil, 82.000 € ohne) zeigt, ist die auf den geldwerten Vorteil entfallende Steuerlast von 4.000 € (40 % von 10.000 €) zwar nicht bei der Gewährung des Sachbezuges, dafür aber bei der Barauszahlung berücksichtigt und mindert diese. Damit ist oben das Nettoeinkommen von 88.000 € zutreffend berechnet, da es um lediglich 6.000 € höher liegt als die Vergleichsberechnung ohne geldwerten Vorteil, der Steueranteil ist damit bereits berücksichtigt. Die zitierte abweichende Meinung würde hier vom Nettolohn von 88.000 € nochmals 4.000 € fiktive Steuerlast abziehen und damit zu einem Nettoeinkommen von 84.000 € kommen, obwohl diese Steuerlast von 4.000 € bereits an anderer Stelle des Nettoeinkommens abgezogen ist (ebenso wie hier OLG Hamm vom 29.10.2012 – 9 UF 64/12, juris Rn. 76; offenbar auch OLG Stuttgart vom 05.08.2013 – 17 WF 152/13, juris Rn. 5). b. Anders als von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 23.01.2017 geltend gemacht, ist bei der Prüfung der individuellen Angemessenheit ebenfalls keine Korrektur des errechneten Betrags von 752,60 € um einen Steueranteil vorzunehmen. Bei dieser Kontrollüberlegung ist zu fragen, ob der betreffende Arbeitnehmer den Wert des geldwerten Vorteils, wenn er ihn nicht als Sachleistung, sondern in bar erhalten würde, ebenfalls für eine Pkw-Nutzung verwenden würde (vgl. OLG Karlsruhe vom 27.08.2015 – 2 UF 69/15, juris Rn. 47; gegen eine solche Korrektur OLG Zweibrücken vom 25.10.2007 – 6 UF 138/06, juris Rn. 29). Wie oben dargelegt, kann diese Sachleistung aus technischen Gründen nicht teilweise, also um den Steueranteil gemindert, ausgezahlt werden, letzterer ist vielmehr aus dem sonstigen Einkommen zu erbringen. Es kann daher nicht gesagt werden, für die Angemessenheitskontrolle käme es nur auf den um die Steuerlast geminderten Nutzungsvorteil an. Auch dies soll an dem obigen vereinfachten Beispiel erläutert werden: Im Beispiel erhält der Arbeitnehmer durch die Zuwendung des geldwerten Vorteils (in Höhe von 10.000 €) zwar netto wegen der darauf erhobenen Steuer (4.000 €) nur einen erheblich geringeren Einkommenszuwachs (6.000 €). Auch diese Rechnung stimmt aber nur dann, wenn der in tatsächlicher Form zugewendete Nutzungsvorteil von brutto 10.000 € auch tatsächlich für den Arbeitnehmer netto einem Geldwert von 10.000 € entspricht. Wie oben dargestellt, geht durch die zusätzliche Gewährung des geldwerten Vorteils die Barauszahlung zurück (von 82.000 auf 78.000 €), nämlich um den Steuernachteil der zusätzlichen Zuwendung (4.000 €). Der erwünschte Nettozuwachs von 6.000 € insgesamt tritt daher nur dann ein, wenn die Sachzuwendung von 10.000 € auch tatsächlich einen Wert von 10.000 € für den Arbeitnehmer hat. Damit ist zu überprüfen, ob der Nutzungsvorteil von 752,60 € monatlich nicht im Hinblick darauf zu korrigieren wäre, dass der Antragsgegner bei Auszahlung eines solchen Betrages keine Aufwendungen in dieser Höhe für einen privaten Pkw tätigen würde. Hier hat der Antragsgegner zwar allgemein behauptet, er würde sich privat einen kleineren Pkw anschaffen. Er hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, welches Modell mit welchen konkreten monatlichen Kosten dies sein würde und welche Tatsachen dafür sprechen würden (bescheidenere Pkw in der Vergangenheit z.B.). Angesichts der beruflichen Stellung des Antragsgegners einerseits und unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse (die Pkw-Kosten belaufen sich etwa auf ein Zehntel seines relativ gehobenen Nettoeinkommens) gibt es dafür auch keinerlei Anhaltspunkte. Für Kosten des Arbeitsweges, die in diesem Zusammenhang häufig diskutiert werden, gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. 5. Der Nutzungsvorteil aus der privaten Nutzung von technischen Geräten, die der Arbeitgeber im Rahmen der Tätigkeit bereitstellt, wird gemäß § 87 ZPO auf 30 € geschätzt. Soweit die Antragstellerin behauptet hatte, der Antragsgegner hätte ein iPod zur Verfügung, hat der Antragsgegner dies bestritten, ohne dass die Antragstellerin Beweis angeboten hätte. Tatsächlich meint sie wohl auch nicht einen iPod, sondern eher ein iPad (vgl. etwa den Anwaltsschriftsatz vom 13.07.2015, Seite 9). Insofern hat der Antragsgegner jedoch im Termin vom 12.01.2017 unwidersprochen ausgeführt, er hätte noch mehrere privat angeschaffte Tablets zur Verfügung. Insofern kann lediglich ein Nutzungsvorteil für die private Nutzung des vom Arbeitgeber unstreitig zur Verfügung gestellten iPhone angesetzt werden. Diesen Nutzungsvorteil schätzt das Beschwerdegericht auf einen Betrag von 30 € monatlich. 6. Zutreffend hat das Familiengericht auch den 2016 vorhandenen Steuervorteil sowie den Wohnwert aus der nach Trennung erworbenen Immobilie berücksichtigt. Zwar weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass - wie oben ausgeführt - Einkommen, das die ehelichen Lebensverhältnisse vor Trennung nicht geprägt hat, aus der Unterhaltsberechnung herauszurechnen ist. Insoweit hat die Antragstellerin jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des neuen Wohnwerts von etwa 1.000 € in der Unterhaltsberechnung außerdem darauf bezogene Darlehensraten von 1.092,99 € berücksichtigt sind, so dass insofern die neue Lage für den Antragsgegner eher vorteilhaft ist. Auch hinsichtlich des Steuervorteils von lediglich für das Jahr 2016 vorhandenen etwa 1.000 € monatlich ist nicht ersichtlich, dass dies auf Verhältnissen beruht, die die eheliche Lebensgemeinschaft nicht geprägt hätten. Zutreffend weist das Familiengericht im angefochtenen Beschluss darauf hin, dass bereits im Jahre 2012 und damit lange vor Trennung Zinsen von 1.120,38 € erzielt wurden und daher das Vermögen bereits vorher vorhanden gewesen sein sollte, was dann später zu diesem Steuervorteil führte. Der Antragsgegner hat auch im Beschwerdeverfahren lediglich darauf hingewiesen, die Mittel für den Erwerb seien aus einer Erbschaft gekommen. Über den Zeitpunkt dieser Erbschaft hat er keine näheren Angaben gemacht. 7. Hinsichtlich des Trinkgeldes macht sich das Beschwerdegericht die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss zu eigen. Der Antragsgegner hat lediglich pauschal darauf verwiesen, die Antragstellerin würde „tagtäglich auch im Service“ arbeiten. Über den Umfang dieser Tätigkeit hatte er keine Angaben gemacht. Die Antragstellerin hat demgegenüber substantiiert vorgetragen, dass der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf Büro und Organisation liege und sie nur ganz gelegentlich im Service arbeite. Insofern kann nicht festgestellt werden, dass die vom Familiengericht angesetzten Trinkgelder von monatlich 75 € zu niedrig angesetzt sind. 8. Zutreffend hat das Familiengericht im angefochtenen Beschluss den geldwerten Vorteil für tägliches Frühstück und Mittagessen und ausnahmsweise auch Abendessen festgesetzt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist dieser auch nicht mit 64,29 € monatlich festgesetzt, sondern mit doppelt so viel. Dass er in der Tabelle auf Seite 7 des angefochtenen Beschlusses für die Zeit ab Januar 2015 mit lediglich 64,29 € monatlich enthalten ist, beruht darauf, dass hier zutreffend - anders als oben beim geldwerten Vorteil des Antragsgegners für die private Nutzung des Pkw - in dem errechneten Nettoeinkommen bereits dieser geldwerte Vorteil in seiner versteuerten Höhe enthalten ist. Angesetzt ist daher nur der darüber hinausgehende geldwerte Vorteil. In dieser Höhe ist der geldwerte Vorteil auch nicht zu niedrig festgesetzt. Zunächst kann es hier nur für den an die Antragstellerin gewährten geldwerten Vorteil gehen, da hinsichtlich der Gewährung von Frühstück und Mittagessen für die Kinder keine Leistung an die Antragstellerin ersichtlich ist. Diese hat vielmehr zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Leistung des Betriebsinhabers unmittelbar an seine Enkel vorliegt, die in die vorliegende Berechnung des Trennungsunterhalts nicht einzustellen ist. Für die Antragstellerin alleine sind im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO die pro Kalendertag angesetzten mehr als 4 € nicht zu niedrig angesetzt. Keinesfalls können hier 5 € pro Person und Mahlzeit geschätzt werden. Es geht dabei nicht um einen Wert für Mahlzeiten in einem Restaurant, sondern vielmehr alleine um die Ersparnis der Antragstellerin beim Einkauf von Lebensmitteln. Außerdem hat die Antragstellerin zutreffend darauf hingewiesen, dass hier auch die freiwillige Leistung des Betriebsinhabers an seine Tochter in Betracht kommt, die den Antragsgegner nicht von der Unterhaltszahlung entlasten soll, um diese Leistung als zusätzliche Arbeitgeberleistung anzusetzen. Es wäre wiederum erforderlich, dass die Antragstellerin tatsächlich erheblich mehr arbeitet als ihr vergütet wird. Wie oben ausgeführt, ist dem Antragsgegner dieser Nachweis jedoch nicht gelungen. 9. Hinsichtlich der 100 € monatlicher Kinderbetreuungskosten für die Schwester der Antragstellerin hat das Amtsgericht diese zutreffend als Abzugsposten festgesetzt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Einschätzung. Insbesondere wird dort nicht bestritten, dass diese Leistung tatsächlich erbracht und vergütet wird. Alleine der Umstand, dass die Antragstellerin ihre Arbeitszeiten auch anders organisieren könnte und damit diese Kosten vermeidbar wären, spielen für die Unterhaltsberechnung keine Rolle. Eine entsprechende unterhaltsrechtliche Obliegenheit ist insoweit nicht ersichtlich. 10. Soweit der Antragsgegner rügt, dass angesichts des für ihn für die Unterhaltsberechnung angesetzten Einkommens von etwa 6.000 bzw. für das Jahr 2016 etwa 7.000 € eine Berechnung nach Quote nicht zutreffend gewesen wäre, da sein Einkommen über die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle hinausgeht, hat das Familiengericht im angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass dies nicht überzeugt. Die ehelichen Lebensverhältnisse, die für die Bemessung des Trennungsunterhalts (§ 1361 Abs. 1 BGB) relevant sind, richten sich nach den für die allgemeine Lebensführung verfügbaren Einkünften der Ehegatten. Wenn allerdings das verfügbare Einkommen nicht in vollem Umfang für den allgemeinen Lebensbedarf verbraucht, sondern teilweise auch der Vermögensbildung zugeführt wird, dient es nicht mehr der Befriedigung laufender Lebensbedürfnisse und ist damit grundsätzlich der Unterhaltsbemessung entzogen. Dabei gilt ein objektiver Maßstab (BGH vom 04.07.2007 – XII ZR 141/05, juris Rn. 26 f. m.w.N.). Es ist daher zu prüfen, ab welchem Einkommensbetrag nach dem objektiven Maßstab eines vernünftigen Betrachters auch unter Berücksichtigung des tatsächlichen Konsumverhaltens der Ehegatten während des Zusammenlebens regelmäßig davon auszugehen ist, dass nicht alle Mittel für die Kosten der Lebensführung benötigt werden, sondern ein Teil in die Vermögensbildung fließt (Wendl/Dose/Siebert, a.a.O., § 4 Rn. 761). Dabei kann zwar eine Orientierung an den Einkommensstufen der Düsseldorfer Tabelle erfolgen. Allerdings erscheint nicht überzeugend, diese Schwelle bereits ab einem Einkommen des Unterhaltspflichtigen anzunehmen, das - wie im vorliegenden Fall - über der höchsten 10. Einkommensstufe liegt, derzeit 5.100 €. Dies würde in dem recht häufigen Fall, dass nur der Unterhaltspflichtige Einkommen erzielt, dazu führen, dass schon bei einem jedem Ehegatten zur Verfügung stehenden Nettobetrag von 2.600 € monatlich typischerweise nicht mehr davon ausgegangen werden soll, dass ein Einkommen in dieser Höhe noch vollständig für den Lebensbedarf ausgegeben wird. Dies ist bei den heutigen Lebenshaltungskosten, insbesondere den Mieten, zumindest in Südwestdeutschland nicht anzunehmen. Daher kommt ein Quotenunterhalt erst ab einem Bedarf (also eines Ehegatten) von 5.000 € in Betracht (ebenso wie hier Wendl/Dose/Siebert, a.a.O., § 4 Rn. 766 m.w.N.). Der Bedarf, das heißt das zusammengerechnete und hälftig geteilte Nettoeinkommen der Ehegatten, liegt hier jedoch innerhalb der Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle. 11. Soweit im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen wird, dass die Antragstellerin zugestanden hätte, dass der im Jahre 2015 erzielte Sonderbonus in den Folgejahren nicht mehr erzielt werden würde, so ist dies unzutreffend. Zu Recht weist die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeerwiderung darauf hin, dass ein solcher Sachverhalt auch erstinstanzlich nicht vorgetragen wurde. Vielmehr wurde erstinstanzlich und nunmehr auch substantiiert im Beschwerdeverfahren vorgetragen, dass die Bonuszahlungen in den Jahren 2016 und 2017 noch über den Bonuszahlungen des Jahres 2015 lagen. Der Antragsgegner hat dem nicht widersprochen, so dass zumindest das Nettoeinkommen inklusive dieser Bonuszahlungen fortgeschrieben werden kann. 12. Insgesamt führt dies zu folgender Berechnung: 8 - 12/14 1 - 3/15 4 - 7/15 8 - 12/15 ab 1/16 ab 1/17 Einkommen Antragsgegner aus Erwerbstätigkeit: Nettoeinkommen inkl. private Nutzung Pkw 7.033,69 € 7.337,89 € 7.337,89 € 7.337,89 € 7.337,89 € 7.337,89 € Sonstige geldwerte Vorteile 30,00 € 30,00 € 30,00 € 30,00 € 30,00 € 30,00 € Steuererstattung 1.011,74 € Summe 7.063,69 € 7.367,89 € 7.367,89 € 7.367,89 € 8.379,63 € 7.367,89 € ./. Steuernachzahlung 673,38 € 673,38 € 673,38 € ./. Berufsbedingte Aufwendungen 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € ./. Lebensversicherung R+V -146 290,82 € 290,82 € 290,82 € 290,82 € 290,82 € 290,82 € ./. Lebensversicherung R+V -628 238,00 € 238,00 € 238,00 € 238,00 € 238,00 € 238,00 € ./. Lebensversicherung R+V -636 150,00 € 150,00 € 150,00 € 150,00 € 150,00 € 150,00 € ./. Weitere Versicherung R+V 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € ./. Zusatzkrankenversicherung HUK 37,00 € 37,00 € 37,00 € 37,00 € 37,00 € 37,00 € ./. Tilgungsanteile Hausdarlehen 818,64 € 818,64 € 818,64 € 818,64 € 818,64 € ./. Rechnungen Zahnärztin/ Mehrbedarf Kinder 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Bereinigtes Nettoeinkommen 6.347,87 € 5.160,05 € 5.160,05 € 5.160,05 € 6.845,17 € 5.833,43 € aus Pacht: 5,00 € 5,00 € 5,00 € 5,00 € 5,00 € 5,00 € aus Zinsen: 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € aus Wohnwert: Objektiver Mietwert 1.000,00 € 1.000,00 € 1.000,00 € 1.000,00 € 1.000,00 € ./. Zinsen Hausdarlehen 274,35 € 274,35 € 274,35 € 274,35 € 274,35 € für Unterhalt einzusetzendes Einkommen 6.352,87 € 5.890,70 € 5.890,70 € 5.890,70 € 7.575,82 € 6.564,08 € 8 - 12/14 1 - 3/15 4 - 7/15 8 - 12/15 ab 1/16 ab 1/17 Einkommen Antragstellerin Nettoeinkommen 1.159,57 € 1.347,21 € 1.347,21 € 1.347,21 € 1.347,21 € 1.347,21 € Trinkgeld 75,00 € 75,00 € 75,00 € 75,00 € 75,00 € 75,00 € Steuererstattung 217,94 € 217,94 € 217,94 € 221,98 € Wohnwert 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Geldwerter Vorteil Verpflegung 128,58 € 64,29 € 64,29 € 64,29 € 64,29 € 64,29 € Summe 1.363,15 € 1.704,44 € 1.704,44 € 1.704,44 € 1.708,48 € 1.486,50 € ./. Berufsbedingte Aufwendungen 61,73 € 71,11 € 71,11 € 71,11 € 71,11 € 71,11 € ./. Betriebliche Altersversorgung 210,00 € 210,00 € 210,00 € 210,00 € 210,00 € 210,00 € ./. Riesterrente 5,00 € 5,00 € 5,00 € 5,00 € 5,00 € 5,00 € ./. Kinderbetreuungskosten 100,00 € 100,00 € 100,00 € 100,00 € 100,00 € 100,00 € ./. Mehrbedarf Kinder 127,00 € 127,00 € 127,00 € 127,00 € 127,00 € 127,00 € ./. Zusatzkrankenversicherung 56,95 € 56,95 € 56,95 € 56,95 € 56,95 € 56,95 € Bereinigtes Nettoeinkommen 1.002,47 € 1.134,38 € 1.134,38 € 1.134,38 € 1.138,42 € 916,44 € ./. Erwerbstätigenbonus (aus Erwerb) 87,39 € 107,01 € 107,01 € 107,01 € 107,41 € 85,21 € Einzusetzendes Einkommen 915,08 € 1.027,37 € 1.027,37 € 1.027,37 € 1.031,01 € 831,22 € Unterhaltsberechnung für Unterhalt einzusetz. Eink. Agg (s.o.) 6.352,87 € 5.890,70 € 5.890,70 € 5.890,70 € 7.575,82 € 6.564,08 € ./. Unterhalt Felicitas 491,00 € 491,00 € 491,00 € 510,00 € 625,00 € 625,00 € ./. Mehrbedarf Felicitas 66,00 € 66,00 € 66,00 € 66,00 € 66,00 € 66,00 € ./. Unterhalt Maximiliane 491,00 € 491,00 € 491,00 € 510,00 € 520,00 € 520,00 € ./. Mehrbedarf Maximiliane 61,00 € 61,00 € 61,00 € 61,00 € 61,00 € 61,00 € Zwischensumme 5.243,87 € 4.781,70 € 4.781,70 € 4.743,70 € 6.303,82 € 5.292,08 € ./. Erwerbstätigenbonus (ohne Pacht) 523,89 € 477,67 € 477,67 € 473,87 € 629,88 € 528,71 € Für Ehegattenunterhalt einzusetzen Agg. 4.719,98 € 4.304,03 € 4.304,03 € 4.269,83 € 5.673,94 € 4.763,37 € ./. Einzusetzendes Einkommen Astin (s.o.) 915,08 € 1.027,37 € 1.027,37 € 1.027,37 € 1.031,01 € 831,22 € Differenz 3.804,90 € 3.276,66 € 3.276,66 € 3.242,46 € 4.642,93 € 3.932,15 € : 2 = Trennungsunterhalt bzw. Rohunterhalt 1.902 € 1.638 € 1.638,33 € 1.621,23 € 2.321,47 € 1.966,07 € Zuschlag in Prozent nach Bremer Tabelle 27% 27% 37% 33% Fiktives Brutto 2.080,68 € 2.058,96 € 3.180,41 € 2.614,88 € x 18,7 % = AltersvorsorgeU 389,09 € 385,03 € 594,74 € 488,98 € ./. bereits vorhandene Altersversorgung 147,35 € 147,35 € 147,35 € 147,35 € noch offener Altersvorsorge- unterhalt, gerundet 242 € 238 € 447 € 342 € aber max. laut Beschluss 374 € 269 € 8 - 12/14 1 - 3/15 4 - 7/15 8 - 12/15 ab 1/16 ab 1/17 Korrekturberechnung: Bereinigtes Nettoeinkommen (s.o.) 5.160,05 € 5.160,05 € 6.845,17 € 5.833,43 € ./. Altersvorsorgeunterhalt 241,74 € 237,68 € 447,39 € 341,63 € Korrigiertes bereinigtes Nettoeinkommen 4.918,31 € 4.922,37 € 6.397,78 € 5.491,80 € Pacht 5,00 € 5,00 € 5,00 € 5,00 € Wohnwert (s.o.) 725,65 € 725,65 € 725,65 € 725,65 € Korr. für Unterhalt einzusetzendes Einkommen 5.648,96 € 5.653,02 € 7.128,43 € 6.222,45 € ./. Unterhalt Felicitas 491,00 € 510,00 € 625,00 € 625,00 € ./. Mehrbedarf Felicitas 66,00 € 66,00 € 66,00 € 66,00 € ./. Unterhalt Maximiliane 491,00 € 510,00 € 520,00 € 520,00 € ./. Mehrbedarf Maximiliane 61,00 € 61,00 € 61,00 € 61,00 € Zwischensumme 4.539,96 € 4.506,02 € 5.856,43 € 4.950,45 € ./. Erwerbstätigenbonus (ohne Pacht) 453,50 € 450,10 € 585,14 € 494,54 € Korr. für Ehegattenunterhalt einzusetzen Agg. 4.086,47 € 4.055,92 € 5.271,29 € 4.455,90 € ./. Einzusetzendes Einkommen Astin (s.o.) 1.027,37 € 1.027,37 € 1.031,01 € 831,22 € Differenz 3.059,10 € 3.028,55 € 4.240,28 € 3.624,68 € : 2 = Elementarunterhalt, gerundet 1.530 € 1.514 € 2.120 € 1.812 € aber max. laut Beschluss 1.913 € 1.605 € Rückstandsberechnung Summen Trennungs-/ Elementarunterhalt (bis Juli 2016) 9.512 € 4.915 € 6.118 € 7.571 € 13.391 € Gesamtsumme bis Juli 2016 41.508 € abzgl. Erfüllungszahlungen -3.553 € 37.955 € Summen Altersvorsorgeunterhalt (bis Juli 2016) 967 € 1.188 € 2.618 € Gesamtsumme bis Juli 2016 4.773 € Zusammengezählt 42.728 € Betrag für Zinslauf Summen Trennungs-/ Elementarunterhalt (bis Sept. 2015) 9.512 € 4.915 € 6.118 € 3.029 € Gesamtsumme bis Sept. 2015 23.574 € abzgl. Erfüllungszahlungen -2.688 € 20.886 € Summen Altersvorsorgeunterhalt (bis Sept. 2015) 967 € 475 € Gesamtsumme bis Sept. 2015 1.442 € Zusammengezählt 22.328 € Die Beträge sind durch die in erster Instanz zugesprochenen Beträge teilweise gedeckelt, da eine Anschlussbeschwerde der Antragstellerin nicht vorliegt. Hinsichtlich des Rückstands für den Zeitraum April bis Juli 2015 liegt ein offensichtliches Versehen im angefochtenen Beschluss vor, insofern, als der für diesen Zeitraum entfallende rückständige Altersvorsorgeunterhalt nur mit drei Monaten bemessen wurde. Diese offensichtliche Unrichtigkeit konnte gemäß § 319 ZPO vom Beschwerdegericht auch von Amts wegen berichtigt werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 97 ZPO. Der ganz geringfügige Erfolg in der Beschwerdeinstanz fällt dabei nicht ins Gewicht. Der Verfahrenswert wird gemäß §§ 40, 51 FamGKG festgesetzt.