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Beschluss

2 Ws 83/11

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2011:1006.2WS83.11.0A
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Leitsätze
Die gesetzliche Weisungsvorgabe, die für eine elektronische Überwachung des Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, stellt eine mit höherrangigem Recht vereinbare Rechtsgrundlage der "elektronischen Fußfessel" dar; ihre konkrete Ausgestaltung wird vom Beschwerdegericht im Übrigen (allein) auf Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit und rechtsfehlerfreie Ermessensausübung überprüft.(Rn.50) (Rn.66)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 9, vom 20. Juni 2011 wird mit der Maßgabe verworfen, dass in der Weisung zu Ziffer III. 4. das Wort „nicht“ entfällt. Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gesetzliche Weisungsvorgabe, die für eine elektronische Überwachung des Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, stellt eine mit höherrangigem Recht vereinbare Rechtsgrundlage der "elektronischen Fußfessel" dar; ihre konkrete Ausgestaltung wird vom Beschwerdegericht im Übrigen (allein) auf Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit und rechtsfehlerfreie Ermessensausübung überprüft.(Rn.50) (Rn.66) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 9, vom 20. Juni 2011 wird mit der Maßgabe verworfen, dass in der Weisung zu Ziffer III. 4. das Wort „nicht“ entfällt. Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. 1. Das Landgericht Hamburg hat gegen den Verurteilten am 20. Juni 2007 unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. April 2006 und Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten erkannt. a) Die Kammer hat festgestellt: Seit 1983 hielt der Verurteilte in den Stallungen bei der Trabrennbahn in Hamburg-Bahrenfeld eigene Pferde, die er in seiner Freizeit zum Trabrennsport ausbildete. Neben Fotografieren war dies sein bevorzugtes Hobby, in das er viel Geld und Zeit investierte. Die Pflege der Pferde überließ er häufig pferdebegeisterten jungen Mädchen, die sich in großer Zahl bei ihm im Stall einfanden und dankbar waren, wenn sie sich um seine Pferde kümmern durften. Eines dieser Mädchen war die am 1981 geborene N. Fall 1: An einem nicht näher feststellbaren Tag im Sommer 1990 ließ der Verurteilte N. unter dem Vorwand, er habe zu Hause etwas vergessen, in sein Auto steigen und fuhr mit ihr in seine Ein-Zimmer-Wohnung in der W.straße in H. In der Absicht, sexuelle Handlungen an dem Mädchen vorzunehmen, zog der Verurteilte dort seine Schuhe und seine Jacke aus und legte sich aufs Bett. Seiner Aufforderung, sich zu ihm zu legen, kam N. noch arglos nach. Als der Verurteilte dann aber versuchte, ihre Hose zu öffnen, erklärte sie ausdrücklich, dass sie das nicht wolle. Daraufhin ließ der Verurteilte zunächst von ihr ab, erhob sich beleidigt und beschäftigte sich mit seinem im gleichen Zimmer befindlichen Computer. N. war diese Situation sehr unheimlich; sie kannte sich in der fremden Umgebung nicht aus, wusste nicht, wie sie von dort nach Hause kommen sollte und fühlte sich dem Verurteilten hilflos ausgeliefert. Deshalb verhielt sie sich ruhig und sah zunächst fern. Nach geraumer Zeit forderte der Verurteilte das Mädchen auf, zu ihm herüberzukommen und sich auf seinen Schoß zu setzen. Die verängstigte N. wagte nicht, sich dieser Aufforderung zu widersetzen. Der Verurteilte streichelte zunächst ihre Beine, öffnete dann ihre Hose und schob seine Hand unter den Slip. Er spielte mit einem Finger an den Schamlippen des Mädchens herum, steckte ihn in ihre Scheide und bewegte ihn dort hin und her. N. duldete seine Handlungen völlig geschockt und empfand dabei Schmerzen. Nach einiger Zeit stand der Verurteilte unvermittelt auf, verließ mit N. seine Wohnung und brachte sie mit seinem Auto zurück zur Trabrennbahn. Erst Wochen nach diesem Vorfall traute sich N., deren Liebe zu Pferden ungebrochen war, wieder auf die Trabrennbahn. Als sie den Stall des Verurteilten betrat, empfing dieser sie so, als wäre nichts geschehen, und benahm sich völlig normal. Das bestärkte N. in ihrer Hoffnung, der Verurteilte werde „so etwas nicht wieder machen“. In der Folgezeit ging N. deshalb wieder regelmäßig in den Stall des Verurteilten, der sich ihr gegenüber besonders freundlich und auch großzügig zeigte. Beispielsweise lud er N. bei McDonalds zum Essen ein und fuhr er einmal auch mit ihr zu einem Reiterladen, wo er ihr eine Reithose und eine Kappe kaufte. Fall 2: Einige Wochen nach dem Kauf dieser Reitkleidung kam es zu einem weiteren sexuellen Übergriff des Verurteilten auf N.. An einem Nachmittag im Spätsommer/Herbst 1990 hielt N. sich allein mit dem Verurteilten in dessen Stall auf. Sie war in einer Pferdebox, deren Tür halb offen stand, mit irgendeiner Tätigkeit beschäftigt, als der Verurteilte in der Absicht hinzutrat, erneut sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen. Er kniete bzw. hockte sich auf den Boden und forderte N. auf, sich auf seinen Schoß zu setzen. Nach den Erfahrungen in der Wohnung des Verurteilten ahnte das Mädchen sofort, was der Verurteilte vorhatte, und war darüber sehr erschrocken. Da sie keine Möglichkeit sah, sich zu widersetzen, kam sie der Aufforderung nach. Der Verurteilte griff ihr mit der Hand unter den Slip, spielte an ihren Schamlippen herum und steckte wieder einen Finger in ihre Scheide, was N. als schmerzhaft empfand. Dabei wurde der Verurteilte jedoch bereits nach kurzer Zeit gestört, weil irgendjemand nach ihm rief. Er erhob sich daraufhin schleunigst und verließ die Box. b) Fälle aus einbezogener Sache: Fall 3: An einem nicht genau bekannten Tag in dem Zeitraum von Herbst 1988 bis Juni 1989 nahm der Verurteilte die am 1980 geborene K. mit seinem Pkw mit in seinen Reitstall. Auf dem Rückweg hielt er sein Fahrzeug in einem Waldgebiet an, zog das Mädchen zu sich auf die Fahrerseite, legte es bäuchlings über sein Knie, zog ihm die Hose herunter und drückte dessen Gesäßhälften mit den Händen auseinander und wieder zusammen. Fall 4: An einem nicht genau bekannten Tag in dem Zeitraum von Juni 1989 bis Herbst 1989 nahm der Verurteilte das vorbezeichnete Kind erneut mit zum Reitunterricht. Auf dem Nachhauseweg hielt er sein Fahrzeug wieder in einem Waldgebiet an, zog das Kind zu sich herüber, zog ihm die Hose herunter und drückte dessen Gesäßhälften auseinander. Anschließend führte er einen Finger in den After des Kindes ein, welches Schmerzen erlitt und flüchtete. Fall 5: Am 28. Mai 2005 nahm der Verurteilte die am 1997 geborene N. und die am 1995 geborene M., welche ihm bei der Betreuung seiner Pferde halfen, mit in seine Wohnung. Er forderte die Kinder auf, in seiner Badewanne zu baden, was N. auch tat. Das Mädchen zog sich aus. Der Verurteilte seifte das Mädchen am gesamten Körper, auch an der Scheide, ein. Dabei drang er mit einem Finger in die Scheide des Mädchens ein, was diesem weh tat. Anschließend trocknete er das Kind ab und fertigte er von diesem Nacktaufnahmen. Dabei fotografierte er das vollständig entkleidete Mädchen mit gespreizten Beinen und geröteter Vagina. Die Fälle 3 und 4 sind als sexueller Missbrauch, der Fall 5 ist als schwerer sexueller Missbrauch von Kindern abgeurteilt worden. 2. Die Gesamtfreiheitsstrafe ist unter Anrechnung nicht erfolgter Freistellung nach § 40 Abs. 5 des HmbStrafVollzG am 28. Juni 2011 voll vollstreckt worden. Durch Beschluss vom 20. Juni 2011 hat das Landgericht Hamburg, Strafvollstreckungskammer, die Dauer der nach § 68 f Abs. 1 StGB eintretenden Führungsaufsicht auf fünf Jahre ab Entlassung aus dem Strafvollzug festgesetzt und die Führungsaufsicht ausgestaltet. Gegen diesen ihm am 22. Juni 2011 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte am 28. Juni 2011 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf Verwerfung des Rechtsmittels als unbegründet angetragen. II. Das einheitlich als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist zulässig (§§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1, 311 Abs. 2 StPO), aber unbegründet; die im Tenor dieses Beschlusses enthaltene Maßgabe ist allein der Syntax geschuldet. 1. Die Formalien des landgerichtlichen Verfahrens sind gewahrt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war weder von Gesetzes wegen noch auf Grund allgemeiner Aufklärungspflicht geboten. Die erforderlichen Anhörungen von Staatsanwaltschaft und Vollzugsanstalt (§§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 1 S. 2 StPO) sind durchgeführt worden. Der Verurteilte ist - schriftlich - ebenfalls angehört worden (§§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 1 S. 2 StPO). Allerdings ist eine - für den 15. Juni 2011 anberaumte - mündliche Anhörung des Verurteilten unterblieben, nachdem dieser ausweislich seines an die Strafvollstreckungskammer gerichteten Schreibens vom 8. Juni 2011 die Wahrnehmung eines Anhörungstermins abgelehnt hatte: Der Verurteilte hatte in seinem Schreiben ausgeführt, da die Anstalt sich weigere, ihm eine Ausführung zur Anhörung zu genehmigen, und der ihm angebotene Einzeltransport für ihn keine Alternative darstelle, werde er nicht zum Termin erscheinen; er schlage vor, dass ihm am 15. Juni 2011 „vorläufige Weisungen“ erteilt würden und er unmittelbar nach seiner Entlassung bei dem Strafvollstreckungsrichter „vorbeikomme“. Dem war Folgendes vorangegangen: Unter dem 13. Mai 2011 hatte der Verurteilte der Strafvollstreckungskammer mitgeteilt, er sei nicht bereit, „mit dem Gefangenentransporter … zur Anhörung zu kommen und für 20 Minuten Verhandlung mehrere Stunden in einer Buszelle und dem Keller des UG zu verbringen“; aus diesem Grund habe er bei der Anstaltsleitung einen Antrag auf Ausführung für den 15. Juni 2011 gestellt, welcher abgelehnt worden sei; er bittet daher, den Termin für die Anhörung auf ein Datum nach der Entlassung zu verschieben; alternativ könne der Richter die Anstalt auch anweisen, eine Ausführung durchzuführen; ansonsten werde er, der Verurteilte, nicht erscheinen. Der Vollstreckungsrichter hatte hierauf unter dem 19. Mai 2011 wie folgt geantwortet: „Auf Ihr Schreiben vom 13. Mai 2011 … teile ich Ihnen mit, dass ich keine Möglichkeit sehe, den für den 15. Juni 2011 anberaumten Anhörungstermin auf einen Zeitpunkt nach ihrer Entlassung zu verschieben, zumal die Führungsaufsicht kraft Gesetzes mit der Entlassung aus der Haft eintritt und zu diesem Zeitpunkt daher auch feststehen sollte, wie die Führungsaufsicht im Einzelnen ausgestaltet ist. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, Ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht wahrzunehmen, indem Sie der Anhörung fernbleiben. Ich gebe jedoch zu bedenken, dass die Weisungen, die im Rahmen einer Führungsaufsicht üblicherweise erteilt werden, insbesondere in Ihrem Fall gegebenenfalls einen erheblichen Einfluss auf Ihr zukünftiges Leben in Freiheit in den nächsten Jahren haben werden. Allein die Staatsanwaltschaft Hamburg hat die Erteilung von elf Weisungen beantragt; dieses sowie weitere Fragen, die im Zusammenhang mit der Führungsaufsicht stehen, sollen im Anhörungstermin erörtert werden. Mit Ihrem Fernbleiben würden Sie sich der Möglichkeit begeben, auch Ihre Sicht der Dinge zu den zu erörternden Themen darzustellen. Abschließend weise ich darauf hin, dass die Anstalt meinen Informationen nach die Bereitschaft signalisiert hat, Sie gegebenenfalls im Wege eines Einzeltransportes zu der Anhörung zu verbringen.“ Die an sich im Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über die Anordnung eines Entfallens der Führungsaufsicht gemäß §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 1 S. 3 StPO erforderliche mündliche Anhörung des Verurteilten war danach hier wegen eindeutigen ausdrücklichen Verzichts des Verurteilten entbehrlich. Unabhängig davon, dass der Transportweg nicht zur Disposition des Verurteilten stand, war er über die bezüglich seiner mündlichen Anhörung bestehende Sach- und Rechtslage vollumfänglich ins Bild gesetzt worden; dass die von ihm aufgestellte Bedingung späterer Anhörung nach seiner Entlassung von Gesetzes wegen nicht erfolgten konnte, war ihm bewusst. Seine Erscheinensverweigerung war vor diesem Hintergrund als definitiv und eindeutig anzusehen und gemeint. Die Gesetzeslage steht dem nicht entgegen. Zwar fällt die Verweigerung der mündlichen Anhörung durch einen Verurteilten nicht unter den gesetzlichen Ausnahmekatalog der §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 1 S. 4 StPO, wonach von einer mündlichen Anhörung abgesehen werden kann, wenn Staatsanwaltschaft und Vollzugsanstalt die betreffende Anordnung befürworten und das Gericht eine solche zu treffen beabsichtigt oder wenn der Antrag wegen verfrühter Antragstellung oder Unzulässigkeit abzulehnen ist. Wie in Rechtsprechung und Literatur anerkannt ist, ist dem Ausnahmekatalog jedoch der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass über die dort aufgeführten Beispiele hinaus eine mündliche Anhörung auch in weiteren Fällen unterbleiben kann, wenn davon eine Beeinflussung der Entscheidung nicht zu erwarten ist. Dazu gehört auch der Fall, dass der Verurteilte die Vorführung zu einem anberaumten Anhörungstermin ablehnt bzw. auf die mündliche Anhörung verzichtet. Wegen der besonderen Bedeutung, die der mündlichen Anhörung zukommt, weil durch sie eine zuverlässigere Entscheidungsgrundlage für das Gericht durch Gewinnung eines persönlichen Eindruckes von der Person des Verurteilten gewährleistet wird, muss ein solcher Verzicht allerdings ausdrücklich und eindeutig erklärt werden (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 – Az.: 2 Ws 98/10 –, m.w.N.). Letzteres ist hier, wie vorstehend ausgeführt, der Fall. 2. Die Voraussetzungen des gesetzlichen Eintretens der Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 1 StGB sind erfüllt. Gemäß § 68 f Abs. 1 StGB tritt nach erfolgter vollständiger Vollstreckung der wegen vorsätzlich begangener Tat verhängten Freiheitsstrafe von hier fünf Jahren acht Monaten mit Entlassung aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Die vollständige Vollstreckung liegt hier vor. 3. Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer davon abgesehen, ausnahmsweise gemäß § 68 f Abs. 2 StGB den Wegfall der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht anzuordnen. Dem Verurteilten kann nicht die Prognose gestellt werden, er werde ohne Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen. a) Bereits das Vorleben des Verurteilten belastet die Legalprognose erheblich. Der Verurteilte ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Mit Urteil vom 9. Juni 1999 musste ihn das Amtsgericht Hamburg-Altona wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten - Tatzeitpunkt 1. August 1998 - verurteilen. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Strafe nach Verlängerung der Bewährungszeit später erlassen. Mit Urteil vom 22. Mai 2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Hamburg-Altona wegen sexueller Nötigung einer Minderjährigen in zwei Fällen - Tatzeitpunkte September/Oktober 2000 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten. Am 28. Januar 2003 wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Als Bewährungsweisung wurde dem Verurteilten u.a. untersagt, Kinder unter 14 Jahren mit in seine Wohnung zu nehmen und im Rahmen der von ihm ausgeübten Pferdebetreuung als Hilfskräfte zu beschäftigen. Wegen Verstoßes gegen diese Weisung musste die Reststrafaussetzung am 7. Juli 2005 widerrufen werden. b) Die Umstände der vollstreckungsgegenständlichen Taten sind gleichfalls negativ geprägt. Auf die Ausführungen zu vorstehend I. 1. wird verwiesen. Hinzu kommt Folgendes: Nach der Tatbegehung vom 28. Mai 2005 wurde der Verurteilte festgenommen. Er verbüßte Untersuchungshaft bis zum 9. Mai 2005 sowie darauf folgend (Rest-) Strafhaft aus der Verurteilung vom 22. Mai 2001 und Strafhaft aus der vollstreckungsgegenständlichen Sache. Die letzte Tat beging er dabei, obwohl er bereits einen Teil der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 22. Mai 2001 verbüßt hatte und unter laufender Bewährung stand. Bei allen Taten nutzte der Verurteilte die Pferdebegeisterung junger Mädchen und deren ihm zunächst entgegengebrachtes Vertrauen zur Erreichung seiner kindesmissbräuchlichen Ziele aus. Aus allem ergibt sich das Bild einer eingeschliffenen einschlägigen Kriminalität. c) Die Persönlichkeit des Verurteilten ist ausweislich der begangenen Taten, der Rückfallhäufigkeit - Rückfälligkeit auch nach länger dauernden Phasen straffreien Verhaltens - und der wiederholten Verwirklichung gleichartiger Tatbilder (am Ende ungeachtet zwischenzeitlicher strafrechtlicher Sanktionen) durch Uneinsichtigkeit und schwere Beeindruckbarkeit geprägt. Nur seinen eigenen Antrieben folgend vergriff der Verurteilte sich bei seinen Taten immer wieder an weiblichen Kindern, die er unter Ausnutzung ihrer Pferdebegeisterung intim berührte. Ausweislich des in der einbezogenen Sache (Verurteilung durch das Landgericht Hamburg nach vier Verhandlungstagen in der Sitzung vom 25. April 2006) erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. B., Universitätsklinikum H., Zentrum für Psychosoziale Medizin, Institut für Sexualforschung und Forensische Psychiatrie, besteht bei dem Verurteilten der Verdacht auf eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer nicht ausschließbaren Pädophilie, die sich durch eine andere Sexualität nicht ausschließende Präferenz für sexuelle Handlungen mit Kindern bzw. jugendlichen Mädchen zeige. Des Weiteren zeige sich bei ihm eine akzentuierte Persönlichkeitsstörung, die allerdings nicht die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung mit einer deutlichen Beeinträchtigung von Denken, emotionaler Ansprechbarkeit, Impulskontrolle und Umgang mit zwischenmenschlichen Beziehungen erfülle. An narzisstischen Persönlichkeitszügen zeigten sich Hinweise auf ein übersteigertes Selbstwertgefühl, eine Tendenz, sich über andere zu stellen, sowie ein Ausnutzen zwischenmenschlicher Beziehungen und eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber Lob und Kritik. Hinweise für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, einer Psychose aus dem schizophrenen oder affektiven Formenkreis, einer relevanten Intelligenzminderung, einer organischen psychischen Erkrankung oder einer Suchterkrankung zeigten sich nicht. Es liege weder eine Erkrankung aus dem Bereich der krankhaften seelischen Störung oder des Schwachsinns noch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vor. Die bei dem Verurteilten festgestellten Persönlichkeitsauffälligkeiten erfüllten nicht die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung in Form der psychischen Störung und entsprächen nicht dem Schweregrad einer Psychose. Hinsichtlich der vermuteten Pädophilie gebe es kaum Hinweise auf eine sogenannte progrediente Verlaufsform mit Zusammenbruch der Kontroll- und Abwehrmechanismen bei zunehmender Frequenz, abnehmender Befriedigung und Ausbau der Fantasien. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass es sich bei den Taten um situative Durchbrüche einer ansonsten abgespaltenen sexuell devianten Dynamik handele, bei der die Kontrollmöglichkeiten durch die Persönlichkeitsauffälligkeiten massiv beeinträchtigt seien. Wahrscheinlich liege bei dem Verurteilten eine sogenannte ichsyntone Verlaufsform der Pädophilie vor, bei der mögliche Beeinträchtigungen des Opfers teils bewusst, teils unbewusst verleugnet würden. Hinsichtlich der prognostischen Einschätzung sei von einem hohen Risiko für ähnlich gelagerte sexuelle Delikte auszugehen. Den Hauptrisikobereich bedinge dabei die wahrscheinlich vorliegende Pädophilie. Eine Behandlung im Rahmen der Sozialtherapie sei unbedingt empfehlenswert. Das mit den Taten und dem ihnen zu Grunde liegenden Lebenslauf des Verurteilten stimmige Gutachten überzeugt. Es ist erstattet worden auf Grundlage der Kenntnis der einschlägigen Verfahrensakten der einbezogenen Sache und insgesamt neunstündiger Exploration und Untersuchung des Verurteilten Ende September 2005. Das Gutachten des fachlich kompetenten Sachverständigen ist deshalb valide. Es ist auch (noch) nicht durch Zeitablauf überholt. Aus dem weiteren Verlauf, insbesondere dem noch nachstehend d) darzustellenden Vollzugsverhalten des Verurteilten, ergeben sich neue Entwicklungen, die den gutachterlichen Befund infrage zu stellen vermöchten nicht. Auch der Verurteilte bringt dazu nichts vor. d) Das Verhalten des Verurteilten im Strafvollzug ist legalprognostisch indifferent. Es lässt weder positive noch negative Aussagen zu. Das Vollzugsverhalten des Verurteilten als solches ist beanstandungsfrei. Der Verurteilte isoliert sich - was ihm freisteht - bewusst von anderen Mitgefangenen und hält zu den Vollzugsbediensteten einen höflichen, aber distanzierten Kontakt. Er lebt nach den Anstaltsberichten im Vollzug zurückgezogen und ruhig, so dass eine transparente und klare Einschätzung für die Anstalt nur in begrenztem Umfang möglich sei. Kontakt zur Wohngruppenleitung nehme er nur zu bestimmten, insbesondere vollzuglichen und organisatorischen, Anlässen auf. In der Regel werde er als einzelgängerisch wahrgenommen. Außenkontakte und Besuche seien nicht zu verzeichnen. Der Verurteilte gebe an, dass er sämtliche sozialen Kontakte, einschließlich des Kontaktes zu seiner Familie, abgebrochen habe, da seiner Auffassung nach seine bürgerliche Existenz ohnehin ruiniert sei. Er sei darauf bedacht, seine Anliegen möglichst selbständig zu bearbeiten und anzugehen. Zu einer Delinquenzbearbeitung sei es bisher nicht gekommen. Der Verurteilte leugne zum einen vehement die dem Urteil zu Grunde liegenden Taten und verweigere sich zum anderen der Sozialtherapie. Ein konstruktives und tragfähiges Arbeits- und Therapiebündnis sei bislang nicht zustande gekommen. Der Verurteilte sehe sich als unschuldig verurteilt und Opfer der Justiz. Gleichwohl sei eine Sozialtherapie dringend erforderlich. Jegliche Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen scheiterten jedoch an der fehlenden grundlegenden Bereitschaft des Verurteilten zur Mitarbeit. Verhalten und Einstellung des Verurteilten sind bis zu seiner Haftentlassung unverändert geblieben. Neuere positive Entwicklungen sind nicht zu verzeichnen gewesen. Mit dem gutachterlich unverändert zutreffend bezeichneten Persönlichkeitsbild des Verurteilten, insbesondere dessen narzisstischen Zügen, stimmt die in den Anstaltsberichten gegebene Darstellung überein. e) Die Lebensverhältnisse des Verurteilten erweisen sich als für die hier zu treffende Entscheidung nicht von bestimmender Bedeutung. Eigenem Vorbringen zufolge sind seine Lebensverhältnisse, in die Freiheit entlassen, gesichert; er werde Wohnung und Arbeit finden. Ob diese Einschätzung des Verurteilten selbst zutrifft, kann dahinstehen. Nach der Eigenart der bei dem Verurteilten bestehenden Kriminalität kommt den objektiven Lebensumständen legalprognostisch nur geringe Bedeutung zu. Die kriminellen Verhaltensmuster des Verurteilten werden geprägt durch aus seiner Persönlichkeitsstruktur erwachsende innere Antriebe, die durch äußere Umstände wie Wohnung und Arbeit kaum beeinflussbar erscheinen. Der Verurteilte hat seine Straftaten in der Vergangenheit aus überaus günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen - Vermögenserwerb als Computerfachmann (Systemprogrammierer) - heraus begangen. Dass den nunmehrigen deutlich schlechteren wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten - Privatinsolvenz - demgegenüber prognostisch günstigere Bedeutung zukommen sollte, steht nicht zu erwarten. f) Im Abgleich mit dem hochwertigen bedrohten Schutzgut des § 176 bzw. 176 a StGB überwiegen in der Gesamtschau die negativen Prognoseumstände. Aus der erstmaligen Verbüßung von Freiheitsstrafe folgt hier nichts entscheidend Positives. Von einer hinreichenden Beeindruckung des Verurteilten durch den Vollzug der Freiheitsstrafe - selbst wenn diese als erstmalige gewertet wird - im Hinblick auf das Unterbleiben neuer Straftatbegehungen kann nicht ausgegangen werden. Als negativer Prognoseumstand steht bereits entgegen, dass der Verurteilte trotz des Eindrucks früherer Freiheitsentziehung erneut straffällig geworden ist (dazu vorstehend b)). Dies begründet auch im Hinblick auf das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit eine negative Prognose. Aus dem Umstand, dass eine Erprobung des Verurteilten in Freiheit anhand von Vollzugslockerungen anscheinend bislang fehlt, ergibt sich gleichfalls nichts entscheidend Positives. Nach der Eigenart der bei dem Verurteilten eingeschliffenen Kriminalität können derartige Erprobungen hinlänglichen Aufschluss bezüglich straffreien Verhaltens nicht vermitteln, bevor nicht den Ursachen sozialtherapeutisch behandlerisch zumindest nähergetreten worden ist. Der Abschluss eines entsprechenden therapeutischen Bündnisses ist bislang am Widerstand des Verurteilten selbst gescheitert. Nicht angelastet wird dem Verurteilten sein Bestreiten der von ihm begangenen Taten. Der Umstand, dass ein Verurteilter die Tat weiterhin leugnet und sich mit ihrem Unrechtsgehalt und seiner Schuld demnach jedenfalls nicht nach außen auseinandergesetzt hat, steht einer günstigen Prognose im Hinblick auf die entscheidende Frage, ob und wenn ja welche Gefahren von einem Verurteilten im Zeitpunkt der Entscheidung noch ausgehen, nicht entgegen (dazu BVerfG, NStZ 2000, 109, 110; OLG Hamm, StV 1997, 92; StV 1988, 348 f.). Gleichwohl gibt es keine festen Regeln darüber, welchen der - auch hier heranzuziehenden - in § 57 Abs. 1 S. 2 StGB genannten Umständen Vorrang vor anderen einzuräumen wäre (BVerfG, a.a.O). In jedem Falle erforderlich für die Stellung der Sozialprognose und faktische Einschätzung der künftigen Gefährlichkeit ist aber eine Auseinandersetzung mit dem Persönlichkeitsbild des Inhaftierten. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Tatsache Bedeutung beigemessen wird, ob der Verurteilte die Tat einräumt oder abstreitet. Insbesondere in den Fällen, in denen auf Grund des Leugnens der Tat eine Aufarbeitung des Motivationsgefüges der Tat nicht ermöglicht und damit auch die Erstellung einer positiven Sozialprognose wesentlich erschwert wird, kann dies Auswirkungen auf die Entscheidung über die Aussetzung der Freiheitsstrafe haben (BVerfG, JR 2007, 160, 164). Vorliegend ist die kindesmissbräuchliche Delinquenz des Verurteilten über mehr als ein Jahrzehnt hinweg tief eingeschliffen. Angesichts ihrer tiefen Verwurzelung im Persönlichkeitsbild des Verurteilten bedarf sie intensiver und nachhaltiger Behandlung. Die Erwartung künftiger Straffreiheit ließe sich daher hier nur gewinnen, wenn der Verurteilte sich aktiv mit seinen Taten und deren Ursachen auseinandergesetzt und durch therapeutisch Erreichtes Tatsachen geschaffen hätte, die es überwiegend wahrscheinlich machten, dass er in Freiheit Tatanreizen zu widerstehen vermöchte (vgl. dazu KG, NStZ-RR, 2008, 157, 158). Hieran fehlt es derzeit noch vollen Umfangs. Eine trotz erforderlich gewordener Vollverbüßung ausnahmsweise günstige Erwartung künftigen Legalverhaltens nach § 68 f Abs. 2 StGB ist folglich ausgeschlossen. 4. Die durch die Strafvollstreckungskammer getroffenen Anordnungen zur Ausgestaltung der eingetretenen Führungsaufsicht halten der Überprüfung durch das Beschwerdegericht, die gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO auf die Frage der Gesetzmäßigkeit (also ausreichende Rechtsgrundlage, Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit, rechtsfehlerfreie Ermessensausübung) beschränkt ist, stand. Soweit Ermessen eingeräumt ist, hat die Strafvollstreckungskammer in den Beschlussgründen hierzu ein diesbezügliches Bewusstsein ausgedrückt und die getroffenen Anordnungen begründet. a) Die Bestimmung der Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre ab - tatsächlicher - Entlassung aus dem Strafvollzug hat Bestand. Sie beruht auf § 68 c Abs. 1 StGB und ist ermessensfehlerfrei. Eine Abkürzung der Dauer der Führungsaufsicht kommt nach der Natur der Sache, da das - unter vorstehend Ziff. 3. bestätigte - Absehen von einer Anordnung eines Entfallens der Führungsaufsicht gemäß § 68 f Abs. 2 StGB eine negative Prognose voraussetzt, in der Regel erst als Reaktion auf eine Bewährung des Verurteilten in Freiheit in Betracht (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011, a.a.O., m.w.N.). Trotz zu seinen Gunsten angenommener zwischenzeitlicher Bewährung des Verurteilten seit Entlassung aus Strafhaft im Juni 2011besteht für eine Abkürzung kein Anlass. Ob die eine negative Legalprognose voraussetzende Vorentscheidung des Nichtentfallens der Führungsaufsicht (§ 68 f Abs. 2 StGB) regelmäßig zur Folge hat, dass eine Abkürzung der Führungsaufsicht nur auf Grundlage einer Beobachtung des Verurteilten mindestens während der gesetzlichen Mindestdauer der Führungsaufsicht von zwei Jahren gemäß § 68 c Abs. 1 S. 1 StGB erfolgen kann (OLG Koblenz, NStZ 2000, 92), kann hier dahinstehen, denn jedenfalls ist angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles – ganz erhebliche Schwere der bei einem Rückfall zu befürchtenden Straftaten und entsprechend hohes Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit – der bisher seit Entlassung des Verurteilten aus Strafhaft vergangene Zeitraum zu kurz, um zu einer zuverlässigen verbesserten Gefährlichkeitsprognose zu gelangen. b) Die landgerichtlichen Anordnungen zur Bestimmung der Führungsaufsichtsstelle (§ 68 a Abs. 1 1.Hs. StGB) und zur Unterstellung unter eine (mit Beschluss vom 27. Juni 2011 bestellte) Bewährungshelferin (zwingend gemäß § 68 a Abs. 1 2.Hs. StGB) sind rechtsfehlerfrei. c) Die dem Verurteilten von der Strafvollstreckungskammer erteilte Weisung, unter behördlicher Anmeldung einen festen Wohnsitz zu begründen und seine Wohnanschrift unverzüglich der Führungsaufsichtsstelle, der Bewährungshelferin und dem Gericht mitzuteilen, unterfällt der Ermächtigung zur Erteilung von Weisungen gemäß § 68 b Abs. 2 S. 1 StGB (Ziff. III. 1. des angefochtenen Beschlusses). d) Die dem Verurteilten erteilte Weisung, geregelter Arbeit nachzugehen bzw. sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Zweigstelle der Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden, entspricht § 68 b Abs. 1 Nr. 9 StGB (Ziff. III. 2. des angefochtenen Beschlusses). Der Hinweis des Verurteilten auf die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit (als Systemprogrammierer) steht dem nicht entgegen. Die Strafvollstreckungskammer durfte Vorsorge auch für den Fall treffen, dass für den Verurteilten künftig auch die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Betracht kommt. e) Die Weisung, jede Veränderung der Wohnanschrift oder des Arbeitsplatzes unver-züglich der Führungsaufsichtsstelle sowie der Bewährungshilfe mitzuteilen (Ziff. III. 3. des angefochtenen Beschlusses) stützt sich auf § 68 b Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 S. 1 StGB. f) Die Untersagung des Verlassens von Wohn- und Aufenthaltsort ohne vorherige Erlaubnis der Aufsichtsstelle für länger als eine Woche (Ziff. III. 4. des angefochtenen Beschlusses) findet ihre Grundlage in § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB. Der Hinweis des Verurteilten auf wechselnde Einsatzorte als freiberuflicher Systemprogrammierer in Deutschland und Europa steht dem nicht entgegen. Der von ihm befürchteten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit kann bei den heutigen technischen Kommunikationsmöglichkeiten begegnet werden. Im Übrigen hat die Strafvollstreckungskammer in der Weisung gerade auch den Fall längerer Abwesenheiten und diesbezüglicher Erlaubniserteilung in den Blick genommen. g) Die Untersagung, sich in Reitsportanlagen oder an Orten aufzuhalten, die der Hal-tung oder Aufzucht von Pferden dienen (Ziff. III. 5. des angefochtenen Beschlusses), fußt auf § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB. Der Einwand des Verurteilten, das damit statuierte Ortsverbot würde zum Verlust sozialer Kontakte führen, weil seine Freunde und Bekannten großenteils auf entsprechenden Anlagen wohnten und arbeiteten, greift nicht. Treffen mit Freunden und Bekannten sind auch an anderen Orten unschwer möglich. Der Einwand des Verurteilten, ihm sei durch diese Weisung der Zugriff auf seine gesamte Wohnungshabe, die bei einem Bekannten in einem Stall untergestellt sei, verwehrt, greift gleichfalls nicht durch. Die Abholung der Wohnungshabe - ebenso die des ebenfalls dort stillgelegten Pkw - kann auch durch von ihm beauftragte Dritte erfolgen. h) Die Untersagung der Ausübung selbständiger oder angestellter Tätigkeit im Bereich des Pferdesports, der Pferdehaltung oder -aufzucht einschließlich unentgeltlicher Tätigkeiten in diesen Bereichen (Ziff. III. 6. des angefochtenen Beschlusses) kann sich auf § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB gründen. Die in diesen Bereichen bestehende Gefahrenlage, der die Kammer mit ihrer Weisung zu begegnen sucht, ist entgegen dem Vorbringen des Verurteilten, welches dies in Abrede nimmt, evident. Auch muss der Verurteilte sich entgegenhalten lassen, dass er vormals selbst erklärt hat, seine Pferdehaltung nicht wieder aufnehmen zu wollen (siehe dazu den Beschluss des Senats in dieser Sache vom 28. Juli 2009 - Az.: 2 Ws 161/09 - unter II. 2. b) der Gründe, BA S. 9). i) Die Untersagung des Pferdebesitzes (Ziff. III. 7. des angefochtenen Beschlusses) kann sich auf § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StGB stützen. Der Besitz ist dabei im Sinne der §§ 854, 866, 868, 871 BGB zu verstehen. Auch insoweit liegt die Gefahrenlage mit Rücksicht auf die Anwesenheit von Mädchen unter 18 Jahren nach den Tatbildern entgegen dem Vorbringen des Verurteilten, der sich im Übrigen auch hier sein unter vorstehend h) bezeichnetes vormaliges Vorbringen entgegenhalten lassen muss, auf der Hand. j) Die Untersagung, Kontakt zu Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren aufzu-nehmen, und das Verbot, Minderjährige zu beaufsichtigen, zu beschäftigen, zu beherbergen, auszubilden oder mit ihnen zu verkehren (Ziff. III. 8. des angefochtenen Beschlusses), gründet sich auf § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB. Entgegen der Annahme des Verurteilten durfte die Kammer von einem Minderjährigenschutz bis zur Grenze von 18 Jahren ausgehen. Auch der Hinweis des Verurteilten auf ein angeblich sich hieraus ergebendes Kontaktverbot gegenüber Verwandten weist einen Rechtsfehler der Kammer bereits deshalb nicht auf, weil für das Vorhandensein derartiger Kontakte nichts ersichtlich ist. k) Die Weisung, sich spätestens am dritten Werktag nach Entlassung durch persönliches Erscheinen bei der Aufsichtsstelle zu melden und sich anschließend bis auf weiteres im Abstand von vierzehn Tagen durch persönliches Vorsprechen bei der Bewährungshelferin zu melden (Ziff. III. 9. des angefochtenen Beschlusses), findet ihre Grundlage in § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB. Der Hinweis des Verurteilten auf Erschwernisse seiner Berufsausübung kommt dagegen nicht entscheidend auf. Der Verurteilte weist insoweit allein auf Theoretisches hin, konkret zeichnen sich Erschwernisse nicht ab. Soweit der Verurteilte auf eine beabsichtigte Verlegung seines Wohnsitzes nach Frankfurt hinweist, wird sich gegebenenfalls die Frage einer Übertragung der Führungsaufsicht auf ein Wohnsitzgericht stellen. l) Die Weisung, sich regelmäßig im Abstand von vierzehn Tagen, beginnend spätestens am zehnten Tag nach Entlassung, bei der forensischen Ambulanz des Universitätsklinikums (U.) durch persönliches Erscheinen vorzustellen (Ziff. III. 10. des angefochtenen Beschlusses), gründet sich auf § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StGB. Soweit der Verurteilte dem seine geplante Berufsausübung und Wohnsitzverlegung entgegenhält, gilt das zu vorstehend k) Ausgeführte. Auch der Einwand des Verurteilten, angesichts seiner von ihm stets beteuerten Unschuld einer Therapie nicht zu bedürfen und Therapieangebote stets abgelehnt zu haben, geht ins Leere. Die Kammer durfte von einer Sinnhaftigkeit der Weisung ausgehen (dazu vorstehend 3. c), d)). Zwar können einem Verurteilten im Rahmen der Vorstellungsweisung nach § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StGB therapeutische Maßnahmen wie etwa das Führen deliktsbearbeitender Gespräche zum Zwecke des Herausarbeitens von Risikofaktoren für die Begehung weiterer Straftaten nicht aufgegeben werden. Die Vorstellungsweisung kann jedoch – insoweit zulässig – dazu dienen, den Verurteilten jedenfalls dazu zu zwingen, regelmäßigen Kontakt zu der betreffenden Stelle zu halten, so dass für die Forensische Ambulanz Gelegenheit besteht, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten zu verschaffen und so riskante Entwicklungen möglicherweise früher zu erkennen, sowie in dem Verurteilten durch den wiederkehrenden Kontakt zu dem Therapeuten eine Behandlungsbereitschaft zu wecken (dazu Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011, a.a.O., m.w.N. auch aus den Gesetzesmaterialien). Diesen Gesichtspunkt hat die Strafvollstreckungskammer auch ausdrücklich in der Begründung ihrer Ermessensausübung angeführt, wo es heißt, diese Vorstellungsweisung habe die Kammer im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens erteilt, um damit den Maßregelzweck der Beseitigung oder Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten besser zu erreichen; sie erfolge zur Rückfallprophylaxe und solle dem Verurteilten therapeutische Möglichkeiten zur Verringerung zukünftigen sexualdelinquenten Verhaltens aufzeigen. m) Die Weisung, die für eine elektronische Überwachung des Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen (Ziff. III. 11. des angefochtenen Beschlusses), hat ihre Grundlage in § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB und wahrt auch die Grenzen der Sätze 2 und 3 dieser Vorschrift. Der von der Kammer der Weisung beigefügte Zusatz: „Sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen, wird die Führungsaufsichtsstelle den Verurteilten auffordern, die erforderlichen technischen Mittel zu einem bestimmten Termin an einem bestimmten Ort entgegenzunehmen; der Verurteilte hat dieser Aufforderung nachzukommen“, genügt dem Erfordernis der Bestimmtheit. Sie stellt eine unzulässige Verlagerung der Entscheidung auf eine andere Stelle nicht dar, sondern bezeichnet lediglich den Wirksamkeitsbeginn der Weisung durch Abheben auf den (hinlänglich bestimmbaren) Zeitpunkt des (inzwischen eingetretenen) Vorliegens der technischen Voraussetzungen (vgl. OLG Rostock, NStZ 2011, 521, 522 f. und Senat, Beschluss vom 27. Januar 2009 - Az.: 2 Ws 10/09 -). Die Einwände des Verurteilten gegen die Gesetzesmäßigkeit der Weisung greifen nicht durch. Der Einwand des Verurteilten, als Systemprogrammierer befinde sich sein Arbeitsplatz in IT-Serverräumen, in denen jegliche funktechnische Geräte wie z.B. Handys streng verboten seien, da sie zum Absturz der Hardware führen könnten; mit dem Tragen einer elektronischen Fußfessel würde er keinen dieser Räume mehr betreten können, was einem Berufsverbot entspreche, entbehrt bereits konkreter tatsächlicher Grundlagen. In der von der Staatsanwaltschaft zur Klärung dieser Frage eingeholten sachverständigen Stellungnahme der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung vom 18. Juli 2011 wird hierzu ausgeführt, in dem Gehäuse der Fußfessel befinde sich ein internes Mobiltelefon; es gebe keine allgemein gültigen Aussagen zur Strahlungsunverträglichkeit solcher Telefone in der Nähe von EDV-Anlagen; in nahezu allen Rechenzentren gehöre die Handybenutzung zum Alltagsgeschehen; sofern eine solche nicht gestattet sei, liege der Grund in der Regel an anderen Faktoren wie z.B. an Geheimhaltungsgründen; selbst im medizinischen EDV-Umfeld sei eine Handynutzung typischerweise zulässig mit Ausnahme des Bereichs von Intensivstationen, Röntgen- und ähnlich hochempfindlichen Anlagen. Eine konkrete Behinderung des Verurteilten an seiner geplanten Berufsausübung außerhalb des Bereichs theoretischer Möglichkeiten ist danach insoweit nicht ersichtlich. Soweit der Verurteilte seine Berufsausübung mangels Teilnahmemöglichkeit am Flugverkehr wegen dort bestehenden Handyverbots gefährdet sieht, führt er selbst die grundsätzliche Möglichkeit der Nutzung anderer Verkehrsmittel, insbesondere der Eisenbahn (ICE), an. Dass die Nutzung anderer Verkehrsmittel wirtschaftlich stets unmöglich, insbesondere die Eisenbahn stets ein zu langsames Verkehrsmittel sein würde, um die geplante Berufsausübung ins Werk zu setzen, ist gleichfalls abseits des Bereichs theoretischer Möglichkeiten konkret nicht ersichtlich. Zu der von dem Verurteilten seinem Vorbringen nach mit Rücksicht auf seine Gesundheit besorgten Strahlengefahr ist seitens der sachverständigen Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung in der vorbezeichneten Stellungnahme ausgeführt worden, nach dem Bundesamt für Strahlenschutz sei die Belastung durch Mobilfunkgeräte nur im Kopf- bzw. Korpusbereich bedenklich; das Sendemodul befinde sich aber am Fußknöchel; darüber hinaus sei die Verbindung nicht ständig, sondern nur im Aktivierungsfall aktiv; im Übrigen beschränke sich der Sendebetrieb auf regelmäßige SMS-Botschaften, die in einer Gebotszone „alle paar Minuten“ abgesandt würden; außerhalb einer Gebots- bzw. innerhalb einer Verbotszone seien die Sendeintervalle kürzer; technisch gesehen habe das Gerät einen maximalen SAR-Wert von 1,3 W/kg; zulässig seien indes bis zu 2 W/kg - im Kopf- und Rumpfbereich -. Eine Gesundheitsgefahr ergibt sich danach unter keinem Gesichtspunkt. Auch der Einwand des Verurteilten, durch das Tragen der Fußfessel habe er gesundheitliche Beschwerden, nämlich angesichts der bei jedem Schritt erfolgenden permanenten Bewegung der Fessel Schwellungen und Prellungen besonders am Knöchel erlitten, welcher angeschwollen sei und weshalb er einen inneren Druck verspüre; der Versuch, die Fußfessel durch zwei Strümpfe zu fixieren, funktioniere nur eingeschränkt, greift nicht. Dies gilt schon angesichts des Umstandes, dass der Verurteilte entgegen seinem Vorbringen, ein Besuch bei einem Arzt komme für ihn nicht in Frage, da er die Fußfessel als Diskriminierung empfinde, gegebenenfalls einen solchen aufzusuchen gehalten ist. Entsprechendes gilt bezüglich des Vorbringens, der Verurteilte sei durch die Fessel in seinem „normalen“ Leben eingeschränkt; angesichts des Erfordernisses regelmäßiger Aufladung sei er während der Ladezeiten „ans Haus gefesselt“; er könne weder in ein Freibad noch an einen Strand gehen und keine kurzen Hosen tragen; auch ein normales Sexualleben sei ihm nicht möglich, weil ihm durch das Tragen der Fessel das Stigma eines schwer gefährlichen Verbrechers auferlegt worden sei. Die seinem Vorbringen nach zweimal täglich für jeweils zwei Stunden erforderliche Aufladung des Geräts lässt während der restlichen Tageszeit das Verlassen des Hauses unschwer zu; die weiteren geltend gemachten Einschränkungen betreffen nicht die Verhaltensmöglichkeiten des Verurteilten an sich, sondern lediglich von ihm besorgte und gegebenenfalls auszuhaltende Reaktionen anderer. Insbesondere im Sexualleben wird er ohnedies kaum umhin kommen, partnerschaftlich wahrheitsgemäß seine Lebenssituation zu offenbaren. n) Die Weisung, Vorladungen der Aufsichtsstelle, der Bewährungshelferin und des Gerichts Folge zu leisten (Ziff. III. 12. des angefochtenen Beschlusses), gründet sich auf § 68 b Abs. 2 S. 1 StGB. o) Sämtliche - wie vorbezeichnet a) bis n) auf ausreichender Rechtsgrundlage beruhenden - Weisungen sind, bestimmt und ermessensfehlerfrei. Sie sind - auch in ihrer Gesamtheit - überdies verhältnismäßig und zumutbar. Auch in Abwägung mit den Grundrechten des Verurteilten - insbesondere aus den Artikeln 2 Abs. 1, 12 und 14 GG - kommt dem hochrangigen Schutzgut der §§ 176 und 176 a StGB, der Möglichkeit zur freien Entwicklung sexueller Selbstbestimmungsfähigkeit (Fischer, StGB, 58. Aufl., § 176 Rdn. 2) potentieller kindlicher Opfer, welches durch den vielfach bestraften uneinsichtig eine Therapierung verweigernden Verurteilten hochgradig gefährdet erscheint, insoweit der Vorrang zu (vgl. auch Art. 6 GG). Das zeitliche Zurückliegen der Taten räumt angesichts des mehrjährigen Aufenthalts des Verurteilten im Vollzug, welcher Gelegenheit zu entsprechenden Tatbegehungen nicht bot, die zu prognostizierende Gefahr nicht aus. Auch europäisches Recht steht entgegen der Annahme des Verurteilten der Gesetzmäßigkeit der landgerichtlichen Entscheidung nicht entgegen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.