Beschluss
166/16
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2018:0124.VERFGH166.16.00
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Leitsätze
1a. Dem Freiheitsgrundrecht (Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE) kommt ein besonderer Rang zu. Es darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden (vgl VerfGH Berlin, 19.06.2013, 69/13 ; VerfGH Berlin, 14.05.2014, 85/12 ; BVerfG, 08.10.1985, 2 BvR 1150/80, BVerfGE 70, 297<308 f; juris Rn 32>). (Rn.19)
1b. Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Freiheitsgrundrechts. Ihre fehlerhafte Handhabung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn in ihr eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem Verfahrensrecht zum Ausdruck kommt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (VerfGH Berlin, 14.05.2014, 85/12 ). (Rn.21)
1c. Das Verfahren der Haftfortdauer muss aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Freiheitsgrundrechts so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht. Dem ist durch eine verfahrensrechtliche Kompensation, namentlich durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen Rechnung zu tragen (vgl VerfGH Berlin, 26.07.2017, 90 A/17 ). Gleiches gilt für das Verfahren der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. (Rn.21)
2a. Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Freiheitsgrundrechts kann auf die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung (§ 463 Abs 1, § 454 Abs 1 S 3 StPO) nur in seltenen Ausnahmefällen verzichtet werden. Die Anhörung erschöpft sich nicht in der bloßen Gewährung rechtlichen Gehörs; ihr vorrangiger Zweck im Strafvollstreckungsverfahren ist es vielmehr, dem Gericht einen unmittelbaren, persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. (Rn.24)
2b. Lehnt der Betroffene seine Vorführung zum Anhörungstermin ab, kann dies als ausdrücklicher und eindeutiger Verzicht auf seine mündliche Anhörung zu werten sein. Bei der Entscheidung darüber, ob von einem Verzicht des Betroffenen, der die mündliche Anhörung entbehrlich macht, auszugehen ist, sind auch die Umstände zu berücksichtigen, die der Ablehnung der Vorführung zugrunde liegen. (Rn.25)
2c. Beantragt ein Betroffener die Gewährung eines Begleitausgangs zum Anhörungstermin, ist damit regelmäßig die schlüssige Erklärung verbunden, den Anhörungstermin wahrnehmen zu wollen. Dies schließt es nicht aus, gleichwohl von einem Anhörungsverzicht auszugehen, wenn sich das Verhalten des Betroffenen in der Gesamtschau als rechtsmissbräuchlich darstellt. (Rn.26)
2d. Ergeht die Fortdauerentscheidung ohne mündliche Anhörung des Betroffenen, erfordert dies eine der verfassungsrechtlichen Bedeutung entsprechende Auseinandersetzung mit der Frage, ob auf die mündliche Anhörung des Betroffenen verzichtet werden konnte. (Rn.21)
3. Hier: Unzureichende Auseinandersetzung der angegriffenen Entscheidung mit der Frage, ob auf die mündliche Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet werden konnte. Vorliegend wäre insb eine Auseinandersetzung mit dem Umstand geboten gewesen, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Bewilligung des von der Anstalt abgelehnten Begleitausgangs und gegen die Anordnung der Vorführung im Sammeltransport gestellt hatte, der zum Zeitpunkt des Anhörungstermins nicht beschieden war. (Rn.23)
(Rn.26)
4. Abweichende Meinung 1 (Richter Kipp):
Vorliegend durfte die Ablehnung der Vorführung als beachtlicher und wirksamer Verzicht des Beschwerdeführers auf eine persönliche Anhörung bewertet werden. Die Verfassungsbeschwerde wäre mithin unbegründet. (Rn.38)
(Rn.41)
(Rn.47)
5. Abweichende Meinung 2 (Vizepräsident Seegmüller, Richterin Schönrock):
5a. Der besondere Wert des Rechts auf persönliche Freiheit aus Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE gebietet es dem Gericht, den von einer Maßnahme der Sicherungsverwahrung potentiell Betroffenen persönlich anzuhören. Ihm soll damit die Möglichkeit eingeräumt werden, den dem Gericht vorliegenden Beurteilungen Dritter über seine Gefährlichkeit ein eigenes ungefiltertes Bild seiner Person gegenüberzustellen. (Rn.56)
Mehr als eine Möglichkeit zu einer solchen Partizipation an dem Verfahren über eine Anordnung oder Fortdauer von Sicherungsverwahrung garantiert die Verfassung allerdings nicht. Das Fachgericht genügt seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur gründlichen Sachverhaltsermittlung in Verfahren über die Anordnung oder Fortdauer von Sicherungsverwahrung in Bezug auf die Person des (möglicherweise) Betroffenen daher schon dann, wenn es diesem eine zumutbare Gelegenheit eröffnet, dem Gericht seine Argumente vorzutragen und diesem einen persönlichen Eindruck von sich zu vermitteln. (Rn.56)
5b. Soweit die den Beschluss tragende Mehrheit meint, das Landgericht hätte sich Gedanken darüber machen müssen, ob dem Beschwerdeführer die Einschätzung des Anstaltsarztes, er sei sammeltransportfähig, bekannt gewesen sei, verkennt sie, dass es für die Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen in der Sache ausschließlich darauf ankommt, ob die zur Rechtfertigung dieser Grundrechtseingriffe angeführten Sachgründe auch tatsächlich bestehen. Dementsprechend muss das Fachgericht bei Erfüllung seiner aus Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE folgenden Begründungspflichten nur in den Blick nehmen, ob die entsprechenden Sachgründe auch vorliegen. (Rn.58)
5c. Mit Blick darauf, dass lediglich die Einräumung einer Möglichkeit der Anhörung geschuldet ist, musste das LG bei seiner Entscheidung über die Fortdauer der gegen den Beschwerdeführer verhängten Sicherungsverwahrung auch nicht in den Blick nehmen, ob dieser bei Eröffnung eines ihm angenehmeren Weges zur persönlichen Anhörung möglicherweise erschienen wäre bzw. zukünftig erscheinen würde. (Rn.59)
Tenor
1. Die Beschlüsse des Kammergerichts vom 13. September 2016 - 2 Ws 191/16 - und des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2016 - 589 StVK 94/16 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB).
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Dem Freiheitsgrundrecht (Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE) kommt ein besonderer Rang zu. Es darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden (vgl VerfGH Berlin, 19.06.2013, 69/13 ; VerfGH Berlin, 14.05.2014, 85/12 ; BVerfG, 08.10.1985, 2 BvR 1150/80, BVerfGE 70, 297 ). (Rn.19) 1b. Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Freiheitsgrundrechts. Ihre fehlerhafte Handhabung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn in ihr eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem Verfahrensrecht zum Ausdruck kommt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (VerfGH Berlin, 14.05.2014, 85/12 ). (Rn.21) 1c. Das Verfahren der Haftfortdauer muss aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Freiheitsgrundrechts so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht. Dem ist durch eine verfahrensrechtliche Kompensation, namentlich durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen Rechnung zu tragen (vgl VerfGH Berlin, 26.07.2017, 90 A/17 ). Gleiches gilt für das Verfahren der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. (Rn.21) 2a. Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Freiheitsgrundrechts kann auf die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung (§ 463 Abs 1, § 454 Abs 1 S 3 StPO) nur in seltenen Ausnahmefällen verzichtet werden. Die Anhörung erschöpft sich nicht in der bloßen Gewährung rechtlichen Gehörs; ihr vorrangiger Zweck im Strafvollstreckungsverfahren ist es vielmehr, dem Gericht einen unmittelbaren, persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. (Rn.24) 2b. Lehnt der Betroffene seine Vorführung zum Anhörungstermin ab, kann dies als ausdrücklicher und eindeutiger Verzicht auf seine mündliche Anhörung zu werten sein. Bei der Entscheidung darüber, ob von einem Verzicht des Betroffenen, der die mündliche Anhörung entbehrlich macht, auszugehen ist, sind auch die Umstände zu berücksichtigen, die der Ablehnung der Vorführung zugrunde liegen. (Rn.25) 2c. Beantragt ein Betroffener die Gewährung eines Begleitausgangs zum Anhörungstermin, ist damit regelmäßig die schlüssige Erklärung verbunden, den Anhörungstermin wahrnehmen zu wollen. Dies schließt es nicht aus, gleichwohl von einem Anhörungsverzicht auszugehen, wenn sich das Verhalten des Betroffenen in der Gesamtschau als rechtsmissbräuchlich darstellt. (Rn.26) 2d. Ergeht die Fortdauerentscheidung ohne mündliche Anhörung des Betroffenen, erfordert dies eine der verfassungsrechtlichen Bedeutung entsprechende Auseinandersetzung mit der Frage, ob auf die mündliche Anhörung des Betroffenen verzichtet werden konnte. (Rn.21) 3. Hier: Unzureichende Auseinandersetzung der angegriffenen Entscheidung mit der Frage, ob auf die mündliche Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet werden konnte. Vorliegend wäre insb eine Auseinandersetzung mit dem Umstand geboten gewesen, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Bewilligung des von der Anstalt abgelehnten Begleitausgangs und gegen die Anordnung der Vorführung im Sammeltransport gestellt hatte, der zum Zeitpunkt des Anhörungstermins nicht beschieden war. (Rn.23) (Rn.26) 4. Abweichende Meinung 1 (Richter Kipp): Vorliegend durfte die Ablehnung der Vorführung als beachtlicher und wirksamer Verzicht des Beschwerdeführers auf eine persönliche Anhörung bewertet werden. Die Verfassungsbeschwerde wäre mithin unbegründet. (Rn.38) (Rn.41) (Rn.47) 5. Abweichende Meinung 2 (Vizepräsident Seegmüller, Richterin Schönrock): 5a. Der besondere Wert des Rechts auf persönliche Freiheit aus Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE gebietet es dem Gericht, den von einer Maßnahme der Sicherungsverwahrung potentiell Betroffenen persönlich anzuhören. Ihm soll damit die Möglichkeit eingeräumt werden, den dem Gericht vorliegenden Beurteilungen Dritter über seine Gefährlichkeit ein eigenes ungefiltertes Bild seiner Person gegenüberzustellen. (Rn.56) Mehr als eine Möglichkeit zu einer solchen Partizipation an dem Verfahren über eine Anordnung oder Fortdauer von Sicherungsverwahrung garantiert die Verfassung allerdings nicht. Das Fachgericht genügt seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur gründlichen Sachverhaltsermittlung in Verfahren über die Anordnung oder Fortdauer von Sicherungsverwahrung in Bezug auf die Person des (möglicherweise) Betroffenen daher schon dann, wenn es diesem eine zumutbare Gelegenheit eröffnet, dem Gericht seine Argumente vorzutragen und diesem einen persönlichen Eindruck von sich zu vermitteln. (Rn.56) 5b. Soweit die den Beschluss tragende Mehrheit meint, das Landgericht hätte sich Gedanken darüber machen müssen, ob dem Beschwerdeführer die Einschätzung des Anstaltsarztes, er sei sammeltransportfähig, bekannt gewesen sei, verkennt sie, dass es für die Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen in der Sache ausschließlich darauf ankommt, ob die zur Rechtfertigung dieser Grundrechtseingriffe angeführten Sachgründe auch tatsächlich bestehen. Dementsprechend muss das Fachgericht bei Erfüllung seiner aus Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE folgenden Begründungspflichten nur in den Blick nehmen, ob die entsprechenden Sachgründe auch vorliegen. (Rn.58) 5c. Mit Blick darauf, dass lediglich die Einräumung einer Möglichkeit der Anhörung geschuldet ist, musste das LG bei seiner Entscheidung über die Fortdauer der gegen den Beschwerdeführer verhängten Sicherungsverwahrung auch nicht in den Blick nehmen, ob dieser bei Eröffnung eines ihm angenehmeren Weges zur persönlichen Anhörung möglicherweise erschienen wäre bzw. zukünftig erscheinen würde. (Rn.59) 1. Die Beschlüsse des Kammergerichts vom 13. September 2016 - 2 Ws 191/16 - und des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2016 - 589 StVK 94/16 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB). 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die - ohne seine vorherige mündliche Anhörung erfolgte - Anordnung der Fortdauer seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. 1. Der Beschwerdeführer wurde durch das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juli 2002 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Des Weiteren wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seit dem 26. August 2009 wird die Unterbringung in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte in der Justizvollzugsanstalt Tegel vollstreckt. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts beraumte für den 22. Juni 2016 einen Termin zur mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers zur Frage der Fortdauer seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Kriminalgericht Moabit an. Nach Erhalt der Ladung beantragte der Beschwerdeführer bei der Anstalt einen Begleitausgang zu diesem Termin. Nachdem der Beschwerdeführer bis zwei Tage vor dem Anhörungstermin auf diesen Antrag keinen Bescheid erhalten hatte, erkundigte er sich bei der Anstalt und erhielt von einer Mitarbeiterin des Sozialdienstes die Mitteilung, dass sein Antrag wegen der Personalsituation in der Anstalt abgelehnt werde. Daraufhin beantragte die Verteidigerin des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 20. Juni 2016, der am selben Tag (mit dem Vermerk: „Eilt sehr. Bitte sofort vorlegen“) per Telefax an die Strafvollstreckungskammer übersandt wurde, die Justizvollzugsanstalt im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für den Anhörungstermin einen Begleitausgang zu gewähren oder hilfsweise den Anhörungstermin in die Anstalt zu verlegen. Ohne Gewährung eines Begleitausgangs würde der Beschwerdeführer in einem Gefangenensammeltransport zum Termin vorgeführt werden; dies sei ihm aus gesundheitlichen Gründen wegen eines sog. Brust- und Lendenwirbelsäulensyndroms, das täglich mit hochdosierten Opioiden behandelt werde, jedoch nicht zumutbar. Die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer erhielt am 21. Juni 2016 von der Anstalt die Auskunft, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag einen Begleitausgang wahrgenommen habe und nach seiner Rückkehr von einem Anstaltsarzt als sammeltransportfähig eingeschätzt worden sei. Die Verteidigerin teilte der Strafvollstreckungskammer mit Faxschreiben vom 21. Juni 2016 mit, dass dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei, wie der Arzt seine Transportfähigkeit einschätze. Er wolle an der morgigen Anhörung teilnehmen, halte eine Sammeltransportvorführung wegen seiner Erkrankung jedoch für nicht zumutbar. Der Anhörungstermin wurde am 22. Juni 2016 vor der Strafvollstreckungskammer in Anwesenheit der Verteidigerin sowie der für den Beschwerdeführer zuständigen Sozialarbeiterin und der Diplom-Psychologin durchgeführt. Der Beschwerdeführer war nicht anwesend; er teilte telefonisch auf der Geschäftsstelle der Strafvollstreckungskammer mit, dass er die Vorführung wegen des nicht genehmigten Begleitausgangs abgelehnt habe. Ausweislich des Anhörungsvermerks der Kammer erklärte die Sozialarbeiterin unter anderem, dass sie dem Beschwerdeführer bereits vor anderthalb Wochen, als dieser den Antrag auf Ausführung zum Anhörungstermin abgegeben hatte, mitgeteilt habe, dass weder sie selbst noch die (im Termin ebenfalls anwesende) Diplom-Psychologin ihn zur Anhörung begleiten würden. Am Schluss der Anhörung wies die Verteidigerin erneut darauf hin, dass der Beschwerdeführer gerne an der Anhörung teilgenommen hätte. Mit angegriffenem Beschluss vom 22. Juni 2016 ordnete das Landgericht die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Der Beschwerdeführer habe die Vorführung zum Anhörungstermin ohne wichtigen Grund abgelehnt und damit wirksam auf sie verzichtet. Gegen die Weisung der Leiterin der Vollzugsanstalt, ihn im Sammeltransport vorzuführen, könne er sich gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 109 ff. StVollzG wenden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 20. Juni 2016 wurde vom Landgericht unter dem Gz. 589 StVK 189/16 Vollz am folgenden Tag erfasst und nach dem Anhörungstermin weggelegt, ohne dass eine Entscheidung in der Sache ergangen ist. Der Beschwerdeführer legte gegen den Fortdauerbeschluss sofortige Beschwerde ein. Er rügte, dass er nicht mündlich angehört und sein Eilantrag auf einen Begleitausgang zum Termin nicht beschieden worden sei. Sowohl die Sozialarbeiterin als auch die Diplom-Psychologin, die beide an dem Anhörungstermin teilgenommen hatten, seien „sicherheitsmäßig“ ohne weiteres als Begleitpersonen zugelassen. Das Kammergericht verwarf die sofortige Beschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 13. September 2016. Die Strafvollstreckungskammer sei durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung nicht anwesend war, an einer Sachentscheidung nicht gehindert gewesen. Das Landgericht habe aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgehen können, dass dieser auf seine Anhörung berechtigterweise verzichtet, jedenfalls sein Recht auf Anhörung verwirkt habe. Die Verweigerung der Vorführung habe nicht auf einem von der Strafvollstreckungskammer zu berücksichtigenden und ggf. zu behebenden wichtigen und nachvollziehbaren Grund beruht. Der Beschwerdeführer sei auch nicht aus gesundheitlichen Gründen an einer Teilnahme am Anhörungstermin gehindert gewesen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers verwarf das Kammergericht mit Beschluss vom 30. November 2016. 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts vom 22. Juni 2016 und des Kammergerichts vom 13. September 2016 an. Er rügt die Verletzung seines Rechts auf Freiheit der Person (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin - VvB -), auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) und auf Menschenwürde (Art. 6 VvB). 3. Die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung wurde zwischenzeitlich erneut mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Juli 2017 angeordnet. 4. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Das Vollzugsheft - 589 StVK 94/16 - und die Akte - 589 StVK 189/16 Vollz - lagen dem Verfassungsgerichtshof vor. II. Die Verfassungsbeschwerde hat mit der Rüge der Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin - VvB - Erfolg. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. a) Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Landgerichts vom 22. Juni 2016 richtet, scheitert insbesondere nicht am Grundsatz der Subsidiarität. Nach diesem in § 49 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zum Ausdruck kommenden Grundsatz kann eine Maßnahme mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen werden, wenn und soweit eine im Rechtsmittelverfahren korrigierbare Grundrechtsverletzung geltend gemacht wird (vgl. Beschluss vom 18. Juni 2014 - VerfGH 121/12 - abrufbar unter www.gerichtsent-scheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 13). Dieser Grundsatz findet jedoch keine Anwendung, wenn der geltend gemachte Grundrechtsverstoß - wie vorliegend - nach dem schlüssigen Vorbringen der Verfassungsbeschwerde im Instanzenzug entscheidungstragend fortgewirkt und den Zugang zu einer Sachprüfung verhindert hat, weil das Rechtsmittelgericht eine Korrektur des Verfassungsverstoßes deshalb unterlassen hat, weil es diesen nicht erkannt oder verkannt hat (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 60/10 - Rn. 14). b) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass die weitere Fortdauer der Sicherungsverwahrung zwischenzeitlich mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Juli 2017 angeordnet worden ist. In Fällen besonders tief greifender Grundrechtseingriffe folgt aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit erhält, die Berechtigung dieses Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen, und zwar selbst dann, wenn dieser sich erledigt hat und nicht mehr fortwirkt. Dies gilt insbesondere bei Eingriffen in das Freiheitsgrundrecht (vgl. Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 113/02 - Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 - juris Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 2462/13 - juris Rn. 31). Der Beschwerdeführer hat vorliegend daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch den Verfassungsgerichtshof. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf Freiheit der Person aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB rügt. a) Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB garantiert die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person. Die Verbürgung dieses Grundrechts entspricht dem inhaltsgleichen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. Beschluss vom 4. März 2009 - VerfGH 104/07 - Rn. 13). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, der sich der Verfassungsgerichtshof für Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB angeschlossen hat (vgl. Beschluss vom 14. Mai 2014 - VerfGH 85/12 - Rn. 20 m. w. N.), kommt dem Freiheitsgrundrecht ein besonderer Rang zu. Es darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2013 - VerfGH 69/13, 69 A/13 - Rn. 11). Das Bundesverfassungsgericht hat für Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG insoweit hervorgehoben, dass im Freiheitsgrundrecht eine der Wurzeln des Prozessgrundrechts auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren liegt (vgl. Beschluss vom 14. Mai 2014, a. a. O., Rn. 20 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1981 - 2 BvR 1194/80 -, BVerfGE 58, 208 = juris Rn. 37, und Urteil vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82 -, BVerfGE 70, 297 = juris Rn. 32). Das Freiheitsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB setzt auch Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für die Anforderungen an die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidung (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013 - 2 BvR 371/12 - juris Rn. 40). Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 1 BvR 338/07 -, BVerfGK 11, 323 = juris Rn. 27). Die freiheitssichernde Funktion des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB erfordert auch Beachtung im allgemeinen Verfahrensrecht (vgl. Beschluss vom 14. März 2006 - VerfGH 149/04 - Rn. 17) und begründet besondere verfahrensrechtliche Anforderungen. Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Freiheitsgrundrechts. Ihre fehlerhafte Handhabung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn in ihr eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem Verfahrensrecht zum Ausdruck kommt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. Beschluss vom 14. Mai 2014, a. a. O., Rn. 21). Das Verfahren der Haftfortdauer muss aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Freiheitsgrundrechts so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht. Dem ist durch eine verfahrensrechtliche Kompensation, namentlich durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen Rechnung zu tragen (vgl. Beschluss vom 26. Juli 2017 - VerfGH 90/17, 90 A/17 - Rn. 23). Gleiches gilt für das Verfahren der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die Beschlüsse des Landgerichts vom 22. Juni 2016 und des Kammergerichts vom 13. September 2016 nicht vollständig gerecht. Die angegriffenen Entscheidungen enthalten keine den erhöhten Begründungsanforderungen genügende und der verfassungsrechtlichen Bedeutung der verfahrensrechtlichen Kompensation entsprechende Auseinandersetzung mit der Frage, ob auf die mündliche Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet werden konnte. aa) Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Freiheitsgrundrechts kann auf die mündliche Anhörung nur in seltenen Ausnahmefällen verzichtet werden. Die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung gemäß § 463 Abs. 1, § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO erschöpft sich, wie das Erfordernis mündlicher Anhörung zeigt, nicht in der bloßen Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007, a. a. O., Rn. 28). Vorrangiger Zweck der Anhörung im Strafvollstreckungsverfahren ist es vielmehr, dem Gericht einen unmittelbaren, persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen (vgl. BT-Drs. 7/550, S. 309; BVerfG, Beschlüsse vom 11. Februar 1993 - 2 BvR 710/91 - juris Rn. 26; und vom 8. Februar 1984 - 2 BvR 677/80 - juris Rn. 17). Dadurch soll das Gericht ein klares und umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Betroffenen erhalten und dabei seiner Pflicht zur selbständigen Beurteilung des Sachverhalts genügen, indem es den Stellungnahmen der Vollzugsbehörde und anderer Beteiligter richterliche Kontrolle entgegensetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, a. a. O., Rn. 42), um dadurch den Verfahrenssicherungen besondere Wirksamkeit zu verleihen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1984, a. a. O., Rn. 18). Daher kann auf die mündliche Anhörung des Betroffenen ausnahmsweise nur dann verzichtet werden, wenn davon eine Beeinflussung der Entscheidung nicht zu erwarten ist und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie werden würde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 1995 - StB 15/95 - juris Rn. 3; BT-Drs. 7/550, S. 309; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 Ws 385/11 - juris Rn. 11; OLG Hamburg, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 2 Ws 83/11 - juris Rn. 28). Verzichtet der Betroffene ausdrücklich und eindeutig auf die mündliche Anhörung, ist regelmäßig von einem solchen Ausnahmefall auszugehen. Lehnt der Betroffene seine Vorführung zum Anhörungstermin ab, kann dies zwar ebenfalls als ausdrücklicher und eindeutiger Verzicht auf seine mündliche Anhörung zu werten sein. Bei der Entscheidung darüber, ob von einem Verzicht des Betroffenen, der die mündliche Anhörung entbehrlich macht, auszugehen ist, sind auch die Umstände zu berücksichtigen, die der Ablehnung der Vorführung zugrunde liegen. bb) Vorliegend hätte dies insbesondere eine Auseinandersetzung mit dem Umstand erfordert, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Bewilligung des von der Anstalt abgelehnten Begleitausgangs und gegen die Anordnung der Vorführung im Sammeltransport gestellt hat, der zum Zeitpunkt der Ablehnung der Vorführung im Sammeltransport nicht beschieden war. Beantragt ein Betroffener die Gewährung eines Begleitausgangs zum Anhörungstermin, ist damit regelmäßig die schlüssige Erklärung verbunden, den Anhörungstermin wahrnehmen zu wollen. Gleiches gilt, wenn sich der Betroffene - wie vorliegend - nach Ablehnung des Begleitausgangs durch die Anstalt mit einem Eilantrag auf Begleitausgang an das Gericht wendet. Dies schließt es zwar nicht aus, gleichwohl von einem Anhörungsverzicht auszugehen, wenn sich das Verhalten des Betroffenen in der Gesamtschau als rechtsmissbräuchlich darstellt. Für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. Davon wäre etwa dann auszugehen, wenn der Beschwerdeführer seine Vorführung abgelehnt hätte, obwohl sein gerichtlicher Eilantrag auf Begleitausgang abgelehnt wurde. Eine Entscheidung über seinen Eilantrag ist jedoch nicht ergangen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Eilantrag des Beschwerdeführers rechtsmissbräuchlich war. Zwar wurde dieser erst zwei Tage vor dem Anhörungstermin gestellt. Diese kurzfristige Antragstellung hat der Beschwerdeführer jedoch nachvollziehbar damit erklärt, dass er erst zu diesem Zeitpunkt erfahren hatte, dass sein Begleitausgang von der Anstalt wegen der Personalsituation abgelehnt wurde und dies auch nur, weil er sich nach der Entscheidung der Anstalt erkundigt hatte. Soweit die angegriffenen Entscheidungen darauf gestützt werden, dass der Anstaltsarzt die Sammeltransportfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt hat, haben weder Landgericht noch Kammergericht aufgeklärt, ob der Einwand des Beschwerdeführers zutrifft, dass ihm diese ärztliche Einschätzung nicht bekannt gewesen sei. Diese Aufklärung wäre aufgrund der bekannten Schmerzsymptoma-tik des Beschwerdeführers, die eine tägliche Behandlung mit Opioiden erfordert und einer Sammeltransportfähigkeit entgegenstehen kann, erforderlich gewesen. Ohne diese Aufklärung konnte die Ablehnung der Vorführung durch den Beschwerdeführer nicht zugleich als Verzicht auf seine Anhörung gewertet werden. Das Kammergericht hat die ablehnende Entscheidung der Anstalt über den Begleitausgang im Übrigen als rechtlich beanstandungsfrei bewertet, ohne die naheliegende Frage zu klären, aus welchem Grund eine Begleitung durch die beiden im Anhörungstermin anwesenden Justizbediensteten (Sozialarbeiterin und Diplom-Psychologin) nicht erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass beide Bedienstete zu Begleitausgängen „sicherheitsmäßig“ zugelassen seien. Auch das Landgericht hat dies ausweislich des Anhörungsvermerks nicht aufgeklärt. Hinzu kommt, dass das Kammergericht anführt, die Anstalt habe den Begleitausgang auch „mangels medizinischer Indikation“ abgelehnt. Eine nähere Begründung, woher diese Information stammt, fehlt. Hierzu hätte jedoch Anlass bestanden, da aus dem Inhalt des Vollzugshefts nicht ersichtlich ist, dass außer der auf die Personalsituation bezogenen Ablehnung eine weitere Ablehnungsentscheidung der Anstalt, die sich auf die medizinische Indikation stützt, ergangen wäre. Ferner haben weder Landgericht noch Kammergericht die Mitteilung der Verteidigerin, dass der Beschwerdeführer „gerne an der Anhörung teilgenommen“ hätte, bei der Entscheidung, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als Verzicht auf seine mündliche Anhörung zu werten ist, berücksichtigt. Derartige Äußerungen können der Annahme eines Verzichts auf die mündliche Anhörung jedoch zwingend entgegenstehen (vgl. KG, Beschluss vom 2. April 2001 - 5 Ws 170/01 - juris Rn. 9). Auch die im Anhörungsrügebeschluss vom 30. November 2016 zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass es bei der Teilnahme an einem Anhörungstermin „ausschließlich um die Gewährung rechtlichen Gehörs“ gehe, bestätigt, dass das Kammergericht den Zweck der (auch) dem Schutz des Freiheitsgrundrechts dienenden verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO verkennt. Die danach erforderliche mündliche Anhörung erschöpft sich gerade nicht in der Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr soll sie dem Gericht einen unmittelbaren, persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschaffen und dadurch den Stellungnahmen der Vollzugsbehörde und anderer Beteiligter richterliche Kontrolle entgegensetzen, damit das Gericht seiner - der Wahrung des Freiheitsgrundrechts dienenden - Pflicht zur selbständigen Beurteilung des Sachverhalts genügt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2013, a. a. O., Rn. 42; 11. Februar 1993, a. a. O., Rn. 26; und vom 8. Februar 1984, a. a. O., Rn. 17; BT-Drs. 7/550, S. 309). 3. Auf die weiteren Rügen kommt es danach nicht an. III. Es ist daher gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - festzustellen, dass die angegriffenen Beschlüsse des Kammergerichts vom 13. September 2016 - 2 Ws 191/16 - und des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2016 - 589 StVK 94/16 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin - VvB - verletzen. Die angegriffenen Beschlüsse sind jedoch nicht aufzuheben, da sie durch die Fortdauerentscheidung des Landgerichts Berlin vom 19. Juli 2017 mittlerweile prozessual überholt sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 - juris Rn. 27 und vom 3. Juli 2017 - 2 BvR 1549/16 - juris Rn. 29). Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist mit 6 : 3 Stimmen ergangen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.