Beschluss
2 Ws 43/19, 2 Ws 43/19 - 7 OBL 16/19
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Haftentscheidungen sind auch während einer laufenden Hauptverhandlung stets ohne Schöffen zu treffen. Da die Ursprungsentscheidung und der Nichtabhilfebeschluss innerhalb des Abhilfeverfahrens (§ 306 Abs. 2 StPO) eine verfahrensrechtliche Einheit bilden, kann das Erstgericht eine prozessordnungswidrig zustande gekommene Entscheidung im Abhilfeverfahren im Einzelfall noch heilen (Anschluss BGH, 11. Januar 2011, 1 StR 648/10, NStZ 2011, 356).(Rn.11)
2. Der erstmalige Erlass des Haftbefehls nach Urteilsverkündung bedarf in der Regel keiner gesonderten Begründung des dringenden Tatverdachts, weil dieser durch das verurteilende Erkenntnis bereits belegt ist.(Rn.22)
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten A. gegen den Haftbefehl des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 18, vom 26. März 2019 wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Haftentscheidungen sind auch während einer laufenden Hauptverhandlung stets ohne Schöffen zu treffen. Da die Ursprungsentscheidung und der Nichtabhilfebeschluss innerhalb des Abhilfeverfahrens (§ 306 Abs. 2 StPO) eine verfahrensrechtliche Einheit bilden, kann das Erstgericht eine prozessordnungswidrig zustande gekommene Entscheidung im Abhilfeverfahren im Einzelfall noch heilen (Anschluss BGH, 11. Januar 2011, 1 StR 648/10, NStZ 2011, 356).(Rn.11) 2. Der erstmalige Erlass des Haftbefehls nach Urteilsverkündung bedarf in der Regel keiner gesonderten Begründung des dringenden Tatverdachts, weil dieser durch das verurteilende Erkenntnis bereits belegt ist.(Rn.22) Die Beschwerde des Angeklagten A. gegen den Haftbefehl des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 18, vom 26. März 2019 wird auf Kosten des Angeklagten verworfen. I. Eingehend bei der Großen Strafkammer 18 am 7. August 2018 hat die Staatsanwaltschaft Hamburg Anklage gegen den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten M. erhoben und ihm mit Anklageschrift vom 5. August 2018 drei Fälle des gemeinschaftlichen Schmuggels zur Last gelegt (§§ 370 Abs. 1, 373 Abs. 1 AO). Am 19. November 2018 hat die Große Strafkammer 18 als Wirtschaftsstrafkammer die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Nach Beginn der Hauptverhandlung am 11. Januar 2019 hat die Strafkammer den Beschwerdeführer am 26. März 2019 wegen gewerbsmäßigen Schmuggels sowie wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen das Urteil hat der Beschwerdeführer durch Schriftsatz seiner Verteidigerin eingehend am 1. April 2019 Revision eingelegt. Unter Mitwirkung der Schöffen hat die Strafkammer gegen den Beschwerdeführer noch am 26. März 2019 einen auf den dringenden Verdacht, er habe die urteilsgegenständlichen Taten begangen, sowie den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl erlassen, der ihm in der Hauptverhandlung im Beisein seiner Verteidigerin verkündet worden ist. Nachdem der Beschwerdeführer noch im Sitzungssaal verhaftet worden war, befindet er sich seither auf Grund dieses Haftbefehls ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mit Verteidigerschriftsatz vom 1. April 2019 hat der Beschwerdeführer gegen den Haftbefehl vom 26. März 2019 Beschwerde erhoben mit dem Ziel der Aufhebung der Haftanordnung und hilfsweise der Verschonung von deren weiterem Vollzug. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, dass ein in dem Haftbefehl ohnehin nicht prüfbar dargelegter dringender Tatverdacht in der Sache nicht bestehe, weil die Strafkammer sämtliche Versuche des Beschwerdeführers, weitere Beweismittel in die Hauptverhandlung einzuführen, ins Leere habe laufen lassen und es darüber hinaus mit Blick auf die soziale Eingebundenheit des Beschwerdeführers und sein pünktliches Erscheinen zu allen Hauptverhandlungsterminen auch an der Fluchtgefahr fehle. Hilfsweise sei der Beschwerdeführer bereit, eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR zu stellen. Mit Beschluss vom 3. April 2019 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen, auf deren Verwerfung die Generalstaatsanwaltschaft angetragen hat. II. Die zulässige Beschwerde (§§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet und eine Haftverschonung nicht vorgenommen. Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem abweichenden Ergebnis. 1. Es bestehen keine durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken gegen die erlassene Haftanordnung. a. Allerdings hat die Strafkammer den Haftbefehl vom 26. März 2019 nicht in der richtigen Gerichtsbesetzung erlassen. Dieser Fehler bleibt jedoch ohne Folgen, da er im Abhilfeverfahren geheilt worden ist. Haftentscheidungen sind auch während einer laufenden Hauptverhandlung stets ohne Schöffen zu treffen (str., vgl. zum Ganzen Meyer-Goßner/Schmitt, § 126 Rn. 8; wie hier: BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - Az.: 1 StR 648/10 - NStZ 2011, 356; Senat, Beschlüsse, vom 2. Oktober 1997, Az.: 2 Ws 220/97; vom 24. Juni 2003, Az.: 2 Ws 164/03; vom 18. Januar 2016, Az.: 2 Ws 7/16), weil es ansonsten von Zufälligkeiten abhinge, welche Besetzung über einen entsprechenden Antrag zu entscheiden hätte und auch die Gefahr unterschiedlicher Mehrheitsverhältnisse für die Entscheidung ein- und derselben Haftfrage bestünde (BGH, a.a.O.). Indes bilden die Ursprungsentscheidung - hier in Gestalt des Haftbefehls - und der Nichtabhilfebeschluss innerhalb des Abhilfeverfahrens (§ 306 Abs. 2 StPO) eine verfahrensrechtliche Einheit (Senat, Beschluss vom 15. April 2003 - Az.: 2 Ws 114/03 - veröffentlicht bei juris; vgl. allgemein Schmitt, a.a.O., § 306 Rn. 8). Dem entsprechend kann das Erstgericht eine prozessordnungswidrig zustande gekommene Entscheidung im Abhilfeverfahren im Einzelfall noch heilen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24. April 2015 - Az.: 4 Ws 34/15 -, Rn. 24 juris). Dies gilt auch hier. Zwar hat die Strafkammer über den Erlass des Haftbefehls vom 26. März 2019 in der für die Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der Schöffen entschieden. Aufgrund wirksamer Heilung zwingt die fehlerhafte Besetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Fall jedoch nicht dazu, die Sache an die Strafkammer zurück zu verweisen. Die Strafkammer hat über die Nichtabhilfe durch Beschluss vom 3. April 2019 befunden, den sie in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung ohne Schöffen schriftlich erlassen und mit ergänzenden Erwägungen begründet hat. Damit hat sich die Strafkammer den Haftbefehl vom 26. März 2019 auch in der Besetzung des Nichtabhilfebeschlusses erkennbar zu Eigen gemacht. b. Der in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache (§ 114 a Satz 2 StPO) in der Hauptverhandlung verkündete Haftbefehl ist auch ohne durchgreifenden Verstoß gegen die Formvorschriften des § 114 StPO oder die besonderen Anhörungs- und Bekanntmachungspflichten der §§ 114 a, 115 StPO ergangen. aa. Der Haftbefehl genügt der durch § 114 Abs. 1 StPO gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform, obwohl es an dessen Unterzeichnung fehlt. Zwar ist die Haftanordnung grundsätzlich richterlich zu unterschreiben (KK-Graf, § 114 Rn. 2; MüKoStPO-Böhm/Werner, § 114 Rn. 14; SK-Paeffgen, § 114 Rn. 3). Der Schriftform genügt es aber auch, wenn der Haftbefehl in der Hauptverhandlung verkündet und in das Sitzungsprotokoll aufgenommen wird (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. April 2006 - Az.: 1 Ws 233/06 -, Rn. 7 juris; Graf-Krauß, § 114 Rn. 2; Schmitt, a.a.O., § 114 Rn. 2; KMR-Wankel, § 114 Rn. 1; LR-Hilger, StPO, § 114, Rn. 3; weitergehend OLG Celle StV 1998, 385). Vorliegend ist die vollständige Aufnahme in die Sitzungsniederschrift in der Weise erfolgt, dass der Beschlusstext als Anlage zum Protokoll genommen worden ist; auch ist der Beschluss verkündet worden. Der - durch alle drei mitwirkenden Richter unterzeichnete - Nichtabhilfebeschluss ist in Schriftform ergangen (vgl. zu einer solchen Konstellation bereits Senat, Beschluss vom 15. April 2003 - 2 Ws 114/03 -, veröffentlicht bei juris). bb. Soweit indes das Sitzungsprotokoll vom 26. März 2019 nicht ergibt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 114 a Abs. 1 StPO eine Abschrift und eine schriftliche Übersetzung des Haftbefehls ausgehändigt worden sind, wird dies gegebenenfalls nachzuholen sein. Für den Bestand des Haftbefehls bleibt ein Verstoß gegen diese Pflichten indes folgenlos (vgl. LR-Lind, § 114 a Rn. 7 m.w.N. Schmitt, a.a.O., § 114 a Rn. 4 m.w.N.). cc. Dem durch § 115 Abs. 2, Abs. 3 StPO verfolgten Zweck, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe, auf die sich der Haftbefehl stützt, mündlich zu entkräften, ist durch dessen Verkündung in der wegen nämlicher Tatvorwürfe geführten Hauptverhandlung Genüge getan (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 15. April 2003 - 2 Ws 114/03 -, veröffentlicht bei juris). Denn damit hat der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, sich mündlich gegenüber dem Gericht zu den Tatvorwürfen zu äußern. dd. Der Haftbefehl vom 26. März 2019 genügt auch den gemäß § 114 Abs. 2 StPO an seinen Inhalt zu stellenden Anforderungen jedenfalls in der Gestalt, die er durch den Nichtabhilfebeschluss gefunden hat. Nach dieser Vorschrift sind neben dem Beschuldigten und dem Haftgrund insbesondere die Tat, deren der Beschuldigte dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften in dem Haftbefehl anzuführen. Der Haftbefehl muss aus sich heraus verständlich über die Gründe der Verhaftung Auskunft geben und hierzu eine gestraffte Darstellung der Verdachtsgründe nebst einer Bezeichnung der Beweismittel enthalten (MüKoStPO-Böhm/Werner, § 114 Rn. 33; Schmitt, a.a.O., § 114 Rn. 11). Diese Angaben dienen vor allem der möglichst umfassenden Unterrichtung des Beschuldigten darüber, warum in sein Freiheitsrecht eingegriffen wird (Böhm/Werner, a.a.O., § 114 Rn. 2). Daran gemessen informiert die Haftentscheidung der Strafkammer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - noch - ausreichend über den Tatvorwurf. Der Haftbefehl vom 26. März 2019 umgrenzt die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Lebenssachverhalte aus sich heraus verständlich, und der Nichtabhilfebeschluss enthält die Angabe der aus Sicht der Strafkammer maßgeblichen Beweismittel. Einer ins Einzelne gehenden Darstellung des Tatvorwurfs oder der Verdachtsgründe hat es mit Blick auf den eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts (dazu sogleich unter Ziffer 2.a.aa.) und das ohnedies befriedigte Informationsinteresse des Beschwerdeführers vorliegend nicht bedurft. Der Beschwerdeführer war durch den Inhalt der Anklageschrift einschließlich des wesentlichen Ermittlungsergebnisses, den Gang der Hauptverhandlung und insbesondere den Inhalt der mündlichen Urteilsbegründung (§ 268 Abs. 1 StPO) bereits über die Einzelheiten des Tatvorwurfs und die wesentlichen ihn tragenden Gründe ins Bild gesetzt worden, als der angegriffene Haftbefehl im Anschluss an die Urteilsverkündung verkündet worden ist. Der erstmalige Erlass des Haftbefehls ist im vorliegenden Verfahrensablauf gleichsam an die Stelle einer nach § 268 b StPO mit der Urteilsverkündung zu treffenden Haftfortdauerentscheidung getreten, die in der Regel gar keiner gesonderten Begründung bedarf, weil der dringende Tatverdacht durch das verurteilende Erkenntnis bereits belegt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - Az.: StB 15/05, NStZ 2006, 297; BGH, Beschluss vom 11. August 2016 - Az.: StB 25/16 -, Rn. 7 juris). 2. Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls gemäß § 112 Abs. 1, Abs. 2 StPO liegen ebenfalls vor. a. Der Beschwerdeführer ist dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO), die drei haftbefehlsgegenständlichen Taten begangen zu haben. Der dringende Tatverdacht folgt hier bereits aus dem verurteilenden Erkenntnis der Großen Strafkammer 18 des Landgerichts Hamburg vom 26. März 2019. aa. Haftentscheidungen, die während einer Hauptverhandlung bzw. bei oder nach einer Aburteilung erfolgen, unterliegen im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Vorliegens dringenden Tatverdachts lediglich eingeschränkter Überprüfung durch das Beschwerdegericht, da allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet bzw. stattgefunden hat, in der Lage ist, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand fortbesteht (BGHR, StPO, § 112 - Tatverdacht 3). Wird ein Angeklagter - wie hier - nach abgeschlossener Beweisaufnahme verurteilt, so wird der dringende Tatverdacht daher in der Regel bereits durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt (BGH, NStZ 2006, 297). Der Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bemisst sich danach, welche Rechtsmittel gegen das tatrichterliche Urteil statthaft und eingelegt sind (BGH, NStZ 2004, 276). Unterliegt ein Urteil - wie hier - allein noch dem Rechtsmittel der Revision, kommt eine Abweichung von der nach Urteilsberatung gewonnenen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung des erkennenden Gerichts nur bei offenkundiger Erfolgsaussicht der Revision in Betracht (BGH, NStZ 2006, 297), da die Prognose, ob der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtskräftig verurteilt werden wird, danach allein vom Erfolg der Revision abhängt (Senat, Beschlüsse vom 5. Juli 2013, Az.: 2 Ws 146/13; vom 30. Juli 2013, Az.: 2 Ws 169/13; vom 7. Mai 2015, Az.: Ws 110/15). Die Erfolgsaussichten einer Revision zu prüfen ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Haftbeschwerdegerichts. Ob eine Ausnahme bei Offensichtlichkeit der Erfolgsaussicht anzuerkennen ist, kann dahinstehen, wenn diese Aussicht nicht prüfbar ist, weil sich Urteilsgründe und Revisionsbegründung noch nicht bei den Akten befinden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. April 2003 - Az.: 2 Ws 114/03 -; vom 21. Juli 2016 - Az.: 2 Ws 146/16 -, jeweils veröffentlicht bei juris). bb. Nach diesen Maßstäben ist hier dringender Tatverdacht gegeben, weil eine offensichtliche Erfolgsaussicht der von dem Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. März 2019 eingelegten Revision mit Blick darauf nicht prüfbar besteht, dass weder die schriftlichen Urteilsgründe, noch die Revisionsbegründung bereits vorliegen und auch die Beschwerde keine Anhaltspunkte offenlegt, die darauf schließen lassen, die Verurteilung sei mit großer Wahrscheinlichkeit in einer die Haftentscheidung berührenden Weise durch Rechtsfehler beeinflusst. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in allgemeinen Angriffen gegen die vermeintlich defizitäre tatgerichtliche Beweisaufnahme, ohne dem Rechtsangriff eine bestimmte Richtung zu geben oder eine konkrete Rechtsverletzung aufzuzeigen, und sind daher nicht geeignet, den in dem verurteilenden Erkenntnis der Strafkammer wurzelnden Beleg dringenden Tatverdachts zu entkräften. b. Gegen den Beschwerdeführer besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO), da es wahrscheinlicher ist, dass er sich - in Freiheit belassen - dem weiteren Verfahren und der drohenden Strafvollstreckung durch Flucht oder Untertauchen entziehen, als dass er sich dafür zur Verfügung halten würde. aa. Der 56-jährige Beschwerdeführer verfügt über die erforderlichen Mittel und Verbindungen, um sich dem behördlichen Zugriff und damit dem vorliegenden Strafverfahren - insbesondere durch Flucht ins Ausland - zu entziehen. Er hat neben der deutschen auch die ägyptische Staatsangehörigkeit und spricht u.a. die arabische Sprache. Darüber hinaus unterhält der Beschwerdeführer vielfältige Beziehungen ins Ausland, die ihm eine Flucht wahrscheinlich erheblich erleichtern. Insbesondere verfügt der Beschwerdeführer über private sowie langfristige geschäftliche Verbindungen nach Ägypten, wo nach dem Inhalt des Schlussberichtes des Zollfahndungsamts auch eines seiner Kind leben soll, und in den arabischsprachigen Kulturraum. Aus der vorliegenden Übersetzung einer Vertragsurkunde vom 26. November 2007 ergibt sich beispielsweise, dass sich der Beschwerdeführer mit einem in Ägypten ansässigen Geschäftspartner über die Gewährung eines Darlehens über 500.000 EUR „zur Unterstützung seiner Arbeit in Deutschland" geeinigt hat. Von der Beschwerde unwidersprochen hat die Strafkammer ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit für längere Zeit in mehreren ausländischen Staaten gearbeitet und nach dem Ergebnis der Telekommunikationsüberwachung häufig Termine bei Kontaktpersonen im Ausland wahrgenommen hat. Diese Erwerbstätigkeit ist durch eine Vielzahl aktenkundiger Vertrags- und Abrechnungsunterlagen belegt und hatte den Handel mit Luxusfahrzeugen und Maschinen zum Gegenstand, in dessen Kontext der Beschwerdeführer jedenfalls bis ins Jahr 2017 hinein Geschäfte mit in Doha/Katar und Ägypten aber auch im europäischen Ausland ansässigen Dritten abgewickelt hat. Dies wird nicht zuletzt durch einen am 19. Juni 2016 geschlossenen Vertrag über den Verkauf von zehn Mercedes Trailern an die Firma C. mit Sitz in Doha zum Preis von 300.000 EUR belegt. Eine auf den 14. Dezember 2017 datierte Quittung der Fa. L. GmbH mit Sitz in Wien weist eine Barzahlung des Beschwerdeführers über 100.000 EUR aus, der sich darüber hinaus am 25. Oktober 2017 verpflichtet hat, einem M. O. ein Darlehen über den Betrag von 200.000 EUR gegen Verpfändung eines Kraftfahrzeuges zu gewähren. Daraus erhellt bereits, dass der Beschwerdeführer über längere Zeiträume Zugriff auf erhebliche liquide Mittel gehabt hat und hochwahrscheinlich auch weiterhin hat, die es ihm ermöglichen, eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland zu finanzieren. Dieser Eindruck wird durch eine Mehrzahl von Belegen über Bargeldtransfers ins Inland, etwa vom 21. Januar 2015 über eine Summe von 250.000 EUR untermauert, die der Beschwerdeführer aus Ägypten und anderen Staaten heraus hochwahrscheinlich abgewickelt hat, sowie durch einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid des Hauptzollamtes Itzehoe vom 1. November 2011, mit dem gegen den Beschwerdeführer wegen unangemeldeter Einfuhr eines Bargeldbetrages von 34.800 US-Dollar ein Bußgeld festgesetzt worden ist. In dieselbe Richtung weisen auch die dem Beschwerdeführer zuzuordnenden liquiden Vermögenswerte - namentlich eine Uhr vom Typ Rolex Oyster Perpetual Daytona nebst Kaufbelegs über 11.600 EUR sowie Bargeld in Höhe von insgesamt rd. 47.000 EUR -, die am 10. April 2018 bei der Durchsuchung seiner Wohnung sichergestellt worden sind. Daneben aufgefundene kleinere Bargeldbeträge in ägyptischen Dinar und anderen ausländischen Währungen weisen auf die ausgeprägte internationale Mobilität des Beschwerdeführers zusätzlich hin. bb. Ein nachhaltiger Fluchtanreiz ergibt sich für den Beschwerdeführer aus den zu erwartenden strafrechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen des vorliegenden Verfahrens. (1) Die für die Fluchtgefahr maßgebliche subjektive Straferwartung des Beschwerdeführers hat sich mit dem landgerichtlichen Urteil dahin konkretisiert, dass er mit einer Gesamtstrafe von vier Jahren zu rechnen hat. Darüber hinaus droht dem Beschwerdeführer der Widerruf der Strafaussetzung aus einem seit dem 4. November 2016 rechtskräftigen Strafbefehl vom 29. September 2016, mit dem das Amtsgericht Hamburg wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Einfuhrabgaben in zwei Fällen auf eine bedingte Gesamtfreiheitstrafe von neun Monaten gegen ihn erkannt hatte. Der Beschwerdeführer ist mit den hochwahrscheinlichen haftbefehlsgegenständlichen Taten während laufender Bewährung nur kurze Zeit nach Erlass des Strafbefehls erneut einschlägig straffällig geworden. Vor diesem Hintergrund zeichnet sich auch eine vorzeitige Haftentlassung des Beschwerdeführers zum Zweidrittelzeitpunkt (§ 57 Abs. 1 StGB) derzeit nicht als wahrscheinlich ab, da gegenwärtig nicht zu erwarten ist, dass ihm eine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Dieser Gesichtspunkt soll indes nicht überbetont werden, da jedenfalls die nicht vorgezeichnete Entwicklung, die der Beschwerdeführer und dessen Lebensumstände während der hochwahrscheinlichen Haftzeit nehmen werden, mit Blick auf die über drei Jahre betragende Mindestverbüßungsdauer von nicht unwesentlicher prognostischer Bedeutung sein wird. Außerdem reizt die erhebliche Mindestverbüßungsdauer bereits für sich betrachtet so wesentlich dazu an, das weitere Verfahren einschließlich der hochwahrscheinlichen Strafvollstreckung unter Ausnutzung sich bietender Fluchtmöglichkeiten zur Gänze zu meiden, dass es auf die hypothetische Überlegung, ob dem Beschwerdeführer bei günstiger Vollzugsentwicklung eine vorzeitige bedingte Entlassung zu bewilligen sein könnte, nicht ankommt. (2) Darüber hinaus droht dem Beschwerdeführer als Folge des vorliegenden Verfahrens auch eine erhebliche Belastung seiner legalen wirtschaftlichen Existenz, sofern er sich weiterhin in Deutschland aufhalten sollte. Er hat konkret zu befürchten, zur Zahlung der durch die hochwahrscheinliche Tat im Fall 1 des Haftbefehls verkürzten Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 319.765,62 EUR herangezogen zu werden, nachdem die Einziehung von Wertersatz wegen dieses Betrages durch das landgerichtliche Urteil angeordnet und eine zur Sicherung ausgebrachte Arrestanordnung bereits in die bislang sichergestellten Vermögenswerte des Beschwerdeführers vollstreckt worden ist. cc. Der sich aus alledem ergebende, von naheliegenden Fluchtmöglichkeiten begleitete starke Fluchtanreiz wird nicht durch fluchthemmend wirkende Umstände oder sonstige Gegenanzeichen aufgewogen. (1) Der Senat verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahrensverlauf zu allen Terminen aus der Freiheit heraus erschienen ist. Dieses Verhalten bietet vorliegend jedoch keine ausreichend sichere Gewähr dafür, dass sich der Beschwerdeführer auch einem eventuellen zweiten Rechtsgang oder - insbesondere - der Strafvollstreckung zur Verfügung halten wird. Dabei kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer, wie das Landgericht meint, bis zuletzt mit einem Freispruch gerechnet und schon aus diesem Grunde keinen Anlass zur Flucht gesehen hat. Denn jedenfalls liegt es nach dem Verfahrensverlauf nahe, dass der Beschwerdeführer nicht davon ausgegangen ist, er werde in dieser Sache noch in Untersuchungshaft genommen und dadurch daran gehindert werden, zu einem beliebigen Zeitpunkt vor Rechtskraft eines verurteilenden Erkenntnisses die Flucht zu ergreifen. Der Beschwerdeführer verblieb in Freiheit, auch nachdem das Ermittlungsverfahren am 10. April 2018 in die offene Phase eingetreten und gegen den Mitangeklagten M. die Untersuchungshaft angeordnet wie auch seit dem 11. April 2018 in Form von Überhaft vollzogen worden war. Dies musste dem Beschwerdeführer als gewichtiges Anzeichen dafür erscheinen, die Gerichte würden trotz naheliegender Fluchtgefahr gänzlich davon absehen, die Untersuchungshaft gegen ihn zu verhängen, zumal eine wesentliche Änderung der sie begründenden Umstände aus der Sicht des Beschwerdeführers zuletzt nicht erkennbar eingetreten war. (2) Die sozialen und beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers im Inland stehen den für die Annahme einer Fluchtgefahr sprechenden Erwägungen nicht überwiegend entgegen. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über einen festen Wohnsitz in Hamburg, wo auch seine aktuelle Lebensgefährtin sowie die getrennt lebende Ehefrau nebst gemeinsamer Kinder - darunter offenbar eine fünfzehnjährige Tochter - wohnen. Jedoch haben die - im Einzelnen nicht aktenkundigen und auch von der Beschwerde nicht näher dargelegten - familiären Bezüge den Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit nicht dauerhaft ans Inland gebunden und ihn insbesondere nicht daran gehindert, den Mittelpunkt seiner Erwerbstätigkeit für längere Zeit ins Ausland zu verlegen. Auch von der aktuellen Aushilfstätigkeit für einen Pressevertrieb, die der Beschwerdeführer offenbar seit dem Jahr 2017 mit krankheitsbedingten Unterbrechungen gegen Lohnzahlung von monatlich 925 EUR ausübt, geht ersichtlich keine nennenswerte Bindungswirkung aus, zumal er damit rechnen muss, die Beschäftigung in Folge der hochwahrscheinlich zu verbüßenden Freiheitsstrafe ohnehin zu verlieren. dd. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung sprechen deutlich überwiegende Umstände dafür, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren nicht zur Verfügung halten, sondern sich unter Ausnutzung seiner Verbindungen ins Ausland dem Strafverfahren oder der anschließenden Strafvollstreckung entziehen wird. Ihm selbst drohen in der Folge des Strafverfahrens eine erhebliche Gesamtfreiheitsstrafe sowie der Widerruf der laufenden Bewährung und die Belastung mit Steuerschulden in sechsstelliger Höhe. Dass die ohnehin durch Getrenntleben gelockerte familiäre Integration des Beschwerdeführers oder die Beziehung zu der aktuellen Lebensgefährtin nunmehr Bindungskräfte entfalten könnten, die den Fluchtanreiz überwiegen, liegt nicht zuletzt mit Blick darauf fern, dass der Beschwerdeführer sich in der Vergangenheit für längere Zeiträume im Ausland aufgehalten hat, auch ohne hierzu durch Fluchtanreize besonders motiviert gewesen zu sein. c. Mildere Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft (§ 116 Abs. 1 StPO) sind nicht geeignet, den damit verfolgten verfahrenssichernden Zweck zu erreichen. Angesichts des nach allem hohen Maßes der Fluchtgefahr ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer sich durch Meldepflichten oder aufenthaltsbeschränkende Verschonungsanweisungen von einer Flucht oder einem Untertauchen abhalten lassen würde. Insbesondere ist die angebotene Sicherheitsleistung von 10.000 EUR mit Blick auf die intransparenten Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und dessen belegten Zugang zu hohen - auch sechsstelligen - Bargeldbeträgen nicht geeignet, das Maß der Fluchtgefahr hinreichend herabzusetzen. d. Die bisher drei Wochen andauernde Untersuchungshaft begegnet derzeit keinen Verhältnismäßigkeitsbedenken. Sie steht zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe i. S. d. §§ 112 Abs. 1 Satz 2, 120 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht außer Verhältnis. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.