Beschluss
1 Ws 233/06
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommener Haftbefehl muss die strengen Formvorschriften des §114 StPO einhalten; bloße Verweisung auf die verkündete Entscheidung genügt nicht.
• Fehlerhafte Haftanordnungen, die wesentliche Angaben zu Tat, Rechtsnormen und Haftgründen vermissen lassen, können nicht nachträglich durch einen Nichtabhilfebeschluss geheilt werden.
• Ein Haftbefehl muss ausdrücklich die Anordnung der Untersuchungshaft, die genaue Tatschilderung, die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und die darlegenden Tatsachen für den Haftgrund enthalten.
Entscheidungsgründe
Formmängel im Haftbefehl führen zur Aufhebung der Untersuchungshaft • Ein in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommener Haftbefehl muss die strengen Formvorschriften des §114 StPO einhalten; bloße Verweisung auf die verkündete Entscheidung genügt nicht. • Fehlerhafte Haftanordnungen, die wesentliche Angaben zu Tat, Rechtsnormen und Haftgründen vermissen lassen, können nicht nachträglich durch einen Nichtabhilfebeschluss geheilt werden. • Ein Haftbefehl muss ausdrücklich die Anordnung der Untersuchungshaft, die genaue Tatschilderung, die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und die darlegenden Tatsachen für den Haftgrund enthalten. Der Angeklagte wurde in der Hauptverhandlung wegen Diebstahls zu sechs Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt. Am Schluss der Hauptverhandlung wurde ein Haftbefehl in das Protokoll aufgenommen mit der kurzen Formulierung, es ergebe sich Haftbefehl nach §112 StPO und der Haftgrund nach §112 Abs.2 Nr.2 StPO. Eine Abschrift dieses Beschlusses wurde dem Angeklagten nicht ausgehändigt. Der Angeklagte legte Beschwerde ein; das Landgericht wies die Beschwerde nicht ab, ohne dass der Nichtabhilfebeschluss dem Angeklagten nachweislich bekanntgegeben wurde. Das Oberlandesgericht prüft die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung und hebt sie auf. • Rechtliche Grundlage ist §114 StPO in Verbindung mit Art.104 GG; formelle Anforderungen an Haftbefehle dienen dem Freiheitsrechtsschutz. • Ein in das Verhandlungsprotokoll aufgenommener Haftbefehl muss dennoch die in §114 Abs.2 Nr.2 und 4 StPO geforderten Angaben enthalten; bloße Formulierungen wie ‚Es ergeht Haftbefehl‘ ersetzen nicht die ausdrückliche Anordnung der Untersuchungshaft. • Der angefochtene Beschluss nennt nicht, welcher konkreten Tat der Angeklagte dringend verdächtig sein soll; die Bezugnahme auf ‚das soeben verkündete Urteil‘ ist unzureichend, weil nur schriftliche und beigefügte Urkunden als Bezug taken werden dürfen. • Es fehlen die Angabe der gesetzlichen Merkmale der Straftat, die anzuwendenden Strafvorschriften und die darlegenden Tatsachen, aus denen sich der Haftgrund (z. B. Fluchtgefahr) ergibt. • Die Mängel waren derart erheblich, dass sie nicht durch den späteren Nichtabhilfebeschluss geheilt werden konnten; dieser entsprach ebenfalls nicht den Anforderungen und wurde dem Angeklagten nicht verkündet. • Mangels formell ordnungsgemäßer Haftanordnung fehlt die rechtliche Grundlage für die Fortdauer der Untersuchungshaft, so dass Aufhebung und Entlassung geboten sind. Die Beschwerde des Angeklagten ist erfolgreich; der Beschluss des Landgerichts vom 15.03.2006, mit dem Haftbefehl erging, wird aufgehoben und der Angeklagte ist aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Haftanordnung erfüllt nicht die Anforderungen des §114 StPO: es fehlt an einer ausdrücklichen Anordnung der Untersuchungshaft, an der konkreten Tatschilderung, an der Nennung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und an substantiierten Angaben zum Haftgrund. Die Mängel sind so gravierend, dass eine Heilung durch den nachfolgenden Nichtabhilfebeschluss nicht möglich ist. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.