OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 W 69/15

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2015:1006.2W69.15.0A
4mal zitiert
1Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Durch Zuwendungen über Einzelgegenstände im Gesamtwert von ca. ¾ des Nachlasses verfügt der Erblasser nicht über sein praktisch gesamtes Vermögen, so dass die Zweifelsregelung des § 2087 Abs. 2 BGB, wonach mit der Zuwendung von Einzelgegenständen im Zweifel keine Erbeinsetzung verbunden ist, nicht ausgeräumt ist.(Rn.11) 2. Will der Erblasser einen bestimmten Vermögensgegenstand zunächst einer Person und nach deren Tod einer anderen Person zuwenden, kann dies entweder in Form von - teilweise aufschiebend bedingten - Vermächtnissen oder aber im Rahmen der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft erfolgen. Trotz des Grundsatzes der Universalsukzession kann eine gegenständlich beschränkte Vor- und Nacherbschaft im Ergebnis dadurch erreicht werden, dass dem Vorerben alle übrigen Nachlassgegenstände mit Ausnahme desjenigen, der Gegenstand der Nacherbschaft werden soll, zugleich - endgültig - im Rahmen von Vorausvermächtnissen zugewiesen werden. Ob von Vermächtnissen oder einer Vor-/Nacherbschaft auszugehen ist, entscheidet sich danach, ob der Erblasser dinglich wirkende Verfügungsbeschränkungen der zunächst bedachten Person festlegen oder es - wie bei Vermächtnissen - bei bloß schuldrechtlichen Ansprüchen gegen diese Person bzw. deren Erben belassen wollte.(Rn.14) 3. Zur Formulierung des Erbscheins in den vorgenannten Fällen.(Rn.26)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Hamburg-Blankenese vom 23. Juli 2015 (Az. 571 VI 166/15) wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von € 747.643,28. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch Zuwendungen über Einzelgegenstände im Gesamtwert von ca. ¾ des Nachlasses verfügt der Erblasser nicht über sein praktisch gesamtes Vermögen, so dass die Zweifelsregelung des § 2087 Abs. 2 BGB, wonach mit der Zuwendung von Einzelgegenständen im Zweifel keine Erbeinsetzung verbunden ist, nicht ausgeräumt ist.(Rn.11) 2. Will der Erblasser einen bestimmten Vermögensgegenstand zunächst einer Person und nach deren Tod einer anderen Person zuwenden, kann dies entweder in Form von - teilweise aufschiebend bedingten - Vermächtnissen oder aber im Rahmen der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft erfolgen. Trotz des Grundsatzes der Universalsukzession kann eine gegenständlich beschränkte Vor- und Nacherbschaft im Ergebnis dadurch erreicht werden, dass dem Vorerben alle übrigen Nachlassgegenstände mit Ausnahme desjenigen, der Gegenstand der Nacherbschaft werden soll, zugleich - endgültig - im Rahmen von Vorausvermächtnissen zugewiesen werden. Ob von Vermächtnissen oder einer Vor-/Nacherbschaft auszugehen ist, entscheidet sich danach, ob der Erblasser dinglich wirkende Verfügungsbeschränkungen der zunächst bedachten Person festlegen oder es - wie bei Vermächtnissen - bei bloß schuldrechtlichen Ansprüchen gegen diese Person bzw. deren Erben belassen wollte.(Rn.14) 3. Zur Formulierung des Erbscheins in den vorgenannten Fällen.(Rn.26) Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Hamburg-Blankenese vom 23. Juli 2015 (Az. 571 VI 166/15) wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von € 747.643,28. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg, denn im Ergebnis ist sein Erbscheinsantrag zu Recht zurückgewiesen worden. I.) Die Erblasserin starb am 29.1.2015 und hinterließ ein Testament vom 29.8.2013 sowie ein weiteres vom 6.10.2014, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Die Erblasserin war mit dem Beteiligten zu 1) kinderlos verheiratet. Ihre Eltern und Großeltern waren vorverstorben. Des weiteren war ihre einzige Schwester ohne Hinterlassung von Abkömmlingen am 9.1.2015 vorverstorben. Die Beteiligte zu 2) ist eine entfernte Verwandte der Erblasserin (die Großmutter der Beteiligten zu 2) und die Mutter der Erblasserin waren Cousinen). Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, er sei unbeschränkter, alleiniger Vollerbe geworden, weil das Testament vom 6.10.2014, welches das frühere Testament vom 29.8.2013 vollständig ersetzt habe, keine Erbeinsetzung, sondern nur einzelne Zuwendungen enthalte, so dass gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Weder sei die Beteiligte zu 2) Erbin, noch sei sie Nacherbin. Die Beteiligte zu 2) legt das Testament hingegen dahin aus, dass der Beteiligte zu 1) lediglich nicht befreiter Vorerbe geworden sei, die Beteiligte zu 2) Nacherbin. Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag zurückgewiesen mit der Begründung, die Erblasserin habe gerade die gesetzliche Erbfolge ausschließen wollen, zumal sie auch kein Berliner Testament verfasst habe. Vielmehr machten die zugewandten Gegenstände den Großteil des Nachlasses aus. Wenn über jedenfalls 70 % des Nachlasses testiert werde, spreche dies gegen die Annahme bloßer Vermächtnisse. Der Beteiligte zu 1) stützt seine Beschwerde darauf, dass die Erblasserin in dem Testament über zur Zeit der Testamentserrichtung nachweislich vorhandene Vermögenswerte in Höhe von mehr als einem Viertel des Nachlasses nicht verfügt habe. Die Erblasserin habe nach ihren lebzeitigen Äußerungen gerade keine Rechtsgemeinschaft zwischen den Beteiligten entstehen lassen wollen. Weder habe sie die Beteiligten als Miterben einsetzen wollen, noch insgesamt als Vor- und Nacherben. Die Regelung bezüglich des Anteils am Objekt B. ... sei lediglich als Nachvermächtnis für die Beteiligte zu 2) anzusehen. II.) Die Beschwerde ist unbegründet, weil der Beteiligte jedenfalls nicht unbeschränkter alleiniger Vollerbe am gesamten Nachlass geworden ist. Ob ein Erbschein in anderer Form erteilt werden könnte und müsste, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nämlich allein der tatsächlich gestellte und zurückgewiesene Erbscheinsantrag. Eine Beschwerde kann nur dann Erfolg haben, wenn gerade der beantragte Erbschein zu erteilen ist. Hingegen kann ein Antragsteller seinen Erbscheinsantrag nicht erst in der Beschwerdeinstanz anpassen oder ändern. Verfolgt werden kann nach allgemeiner Meinung nur der beim Nachlassgericht gestellte Antrag, denn nur insoweit liegt eine Entscheidung erster Instanz im Sinne von § 58 FamFG vor (vgl. Keidel/Zimmermann, 18. Auflage, § 352 Rz. 143 m.w.N.; der dort erwogene Ausnahmefall liegt hier nicht vor, vgl. auch Rz. 144). Auch kann das Beschwerdegericht das Nachlassgericht nicht etwa anweisen, einen bisher nicht beantragten Erbschein zu erteilen. 1.) Mit dem Beteiligten geht das Beschwerdegericht davon aus, dass maßgeblich nur das Testament vom 6.10.2014 ist, denn das neuere Testament wäre inhaltlich nicht als bloße Ergänzung des früheren Testaments vom 29.8.2013 verständlich. 2.) Hat ein Erblasser nicht ausdrücklich einen oder mehrere Erben eingesetzt, sondern lediglich Verfügungen über einzelne Nachlassbestandteile getroffen und erschöpfen die Einzelzuwendungen den Nachlass, ist nach ganz allgemeiner und zutreffender Ansicht davon auszugehen, dass diese Verfügungen auch eine Erbeinsetzung enthalten, weil nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keinen Erben berufen wollte. Die jeweiligen Erbquoten können sich dann aus dem Wertverhältnis des zugewendeten Vermögensteils zum Gesamtnachlass ergeben. Denkbar ist aber eine Auslegung dahin, dass nur eine der bedachten Personen zum Erben bestimmt ist (etwa wenn der Wert eines zugewendeten Gegenstandes den Wert der übrigen Zuwendungen ganz erheblich übertrifft) und die übrigen lediglich als Vermächtnisnehmer zu betrachten sind (statt aller die Nachweise bei Palandt-Weidlich, 72. Auflage, § 2087 Rz. 2, 3, 5). Für die Entscheidung kommt es wesentlich darauf an, ob der Erblasser dem Bedachten unmittelbar Rechte am Nachlass (als Ganzem oder zu Bruchteilen) und damit eine möglichst starke Stellung verschaffen will oder ob ein Bedachter nur einen Anspruch gegen andere Bedachte erwerben soll (a.a.O.). Aus dieser Überlegung folgt zugleich, dass nicht notwendig jede letztwillige Verfügung eine Erbeinsetzung bezogen auf den gesamten Nachlass enthalten muss, sondern dass die Auslegung auch ergeben kann, dass nur einzelne Regelungen getroffen werden (wie etwa die Aussetzung von Vermächtnissen oder Teilungsanordnungen), es aber im Übrigen bei gesetzlicher Erbfolge bleiben soll. Wichtiges Indiz für die Frage, wer Erbe sein soll, ist etwa, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass zu regeln und die Nachlassschulden zu tilgen hat, insbesondere auch die Beerdigungskosten oder die Grabpflege zu übernehmen hat, weil nach der Lebenserfahrung der Erblasser regelmäßig will, dass dies von den eingesetzten Erben wahrgenommen wird. Die Berufung zum Erben setzt andererseits nicht voraus, dass dem Erben danach noch ein mehr oder weniger großer oder sogar der größte Teil am Nachlass verbleibt (vgl. die Nachweise a.a.O., Rz. 4). Gemessen an diesen Kriterien vermag das Beschwerdegericht dem Nachlassgericht nicht darin zuzustimmen, dass die Verfügung über 70 % des Nachlasswertes als ausreichendes Indiz für den Willen der Erblasserin anzusehen sei, das gesetzliche Erbrecht des Ehemannes ganz oder weitestgehend auszuschließen. Mit dem Testament vom 6.10.2014 hat die Erblasserin nicht über sämtliche Vermögensgegenstände verfügt, die sich zur Zeit der Testamentserrichtung in ihrem Eigentum befanden. Unerwähnt geblieben ist die unstreitig seit 2007 in ihrem Alleineigentum stehende Ferienwohnung im Schwarzwald (Wert € 95.000,-). Es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, die Erblasserin könnte die Anlagen bei der U. I. Service Bank AG (Wert € 78.947,37) erst in ihren letzten drei Lebensmonaten erworben haben. Gleiches gilt für die Position „Hausrat, Kfz, Sonstiges" des Nachlassverzeichnisses (Wert € 20.000,-). Im Hinblick auf einen Gesamtnachlasswert vom € 747.643,28 geht das Beschwerdegericht deshalb davon aus, dass die Zweifelsregelung des § 2087 Abs.2 BGB Geltung beansprucht. Bei einem Wertverhältnis von 74 % zu 26 % kann nicht davon gesprochen werden, der Erblasser habe mit den Einzelzuwendungen „praktisch über sein gesamtes Vermögen verfügt" oder mit den Einzelzuwendungen den Nachlass „erschöpft" und somit Erbeinsetzungen im entsprechenden Wertverhältnis verfügt. Auch die in Bezug auf den Miteigentumsanteil B. als höchstem Einzelwert des Nachlasses (€ 450.000,-) getroffene Verfügung spricht nicht notwendig gegen eine alleinige Vollerbenstellung des Antragstellers, weil sie sich auch ohne Weiteres als bedingtes Vermächtnis zugunsten der Beteiligten zu 2) deuten ließe. Zugleich fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, die Erblasserin habe mit ihren Einzelverfügungen die Erbeinsetzung der beiden Beteiligten zu einer bestimmten Quote gewünscht, weil im Hinblick auf die unterlassene Verfügung über erhebliche weitere Nachlassbestandteile nicht ausreichend deutlich wird, ob die Erblasserin sich eine Anwachsung dieser Bestandteile nach dem Wertverhältnis der ausdrücklichen Zuwendungen vorgestellt hat. 3.) Vor diesem Hintergrund könnte der Beteiligte zu 1) in der Tat Alleinerbe geworden sein, nämlich im Wege gesetzlicher Erbfolge: Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft (§ 1931 Abs. 2 BGB). Die Voraussetzungen sind auch mit eidesstattlicher Versicherung ausreichend glaubhaft gemacht (§§ 2354, 2356 BGB). Danach war der Vater der Erblasserin 1991 gestorben und die Mutter der Erblasserin starb 2013 im Alter von 103 Jahren. Dass die Großeltern nicht mehr lebten, stellt dann eine Selbstverständlichkeit dar. 4.) Gleichwohl kann ein Erbschein, der den Beteiligten zu 1) als Alleinerben ausweist, nicht erteilt werden, denn die Auslegung des ersten Abschnitts des Testaments ergibt, dass die Erblasserin teilweise Vor- und Nacherbschaft angeordnet hat, die in einem Erbschein Berücksichtigung finden muss (§ 2363 BGB): Es ist anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, wer Nacherbe ist und unter welchen Voraussetzungen die Nacherbfolge eintritt. a) Für die Auslegung der Verfügung der Erblasserin stellt sich die Frage, wie die von ihr gegenständlich gedachte Zuwendung des hälftigen Anteils am Objekt B. an die Beteiligte zu 2) im Rahmen der möglichen erbrechtlichen Gestaltungsformen zu erfassen ist, damit die von der Erblasserin gewünschte Wirkung eintreten kann (§ 2084 BGB). aa) Dabei scheidet eine gegenständlich beschränkte Vor- und Nacherbfolge in den Grundstücksanteil wegen des das Erbrecht beherrschenden Grundsatzes der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) aus. Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers rechtlich zwingend insgesamt und ungeteilt „als Ganzes" auf den/die Erben über. Dies geschieht kraft Gesetzes gemäß § 1922 BGB durch einheitlichen Rechtsakt in das gesamte Vermögen und nicht in einzelne Gegenstände (dem entspricht § 2087 Abs. 2 BGB). Die Erbfolge in einzelne Nachlassgegenstände (Sondererbfolge) ist mit dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge unvereinbar und deshalb nur in gesetzlich besonders angeordneten Ausnahmefällen möglich (etwa: Gesellschaftsrecht, Höfeordnung; vgl. Palandt-Weidlich, § 1922 Rz. 10, 11 ff m.w.N.; § 2100 Rz. 4). Um dem zu Tage getretenen Willen der Erblasserin Rechnung zu tragen, sind aber mehrere rechtlich wirksame Wege denkbar (vgl. zum Folgenden OLG Hamm vom 11.5.2015, ZErb 2015, 288, 289 f). In Betracht kommt eine Auslegung dahin, dass die Erblasserin es bei der gesetzlichen Alleinerbenstellung des Beteiligten zu 1) als Ehemann belassen wollte und der Beteiligten zu 2) den Grundstücksanteil im Wege eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses zuwenden wollte, und zwar als schuldrechtlichen Anspruch gemäß § 2174 BGB gerichtet auf Übertragung des Grundstücksanteils, also gegen den Beteiligten zu 1) im Falle des Verkaufs des Grundstücks bzw. gegen den Erben des Beteiligten zu 1) nach dessen Tod. Denkbar ist ferner die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge. Den Nacherbfall kann der Erblasser im Wesentlichen frei bestimmen, also auch ein bestimmtes Ereignis oder einen Willensentschluss als Nacherbfall definieren (vgl. Palandt-Weidlich, § 2100 Rz. 9). § 2106 Abs. 1BGB enthält insofern nur eine Zweifelsregelung (Nacherbfall nach dem Tode des Vorerben). Bei der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft bestehen wiederum zwei Möglichkeiten: Zum einen kann der Erblasser Vor- und Nacherbschaft nur in Höhe einer bestimmten Quote am Nachlass anordnen. Dabei wird die Nacherbeneinsetzung auf einen Erbteil bzw. den Bruchteil eines Erbteils beschränkt, so dass der eingesetzte Erbe nur zu einem Teil des Nachlasses Vollerbe und im Übrigen Vorerbe wird (Nachweise bei Kroll-Ludwigs, DNotZ 2015, 387). Die Bestimmung der Bruchteile könnte dann vorliegend an dem Wertverhältnis der Vermögenswerte orientiert werden, die dem Beteiligten zu 1) einerseits als Vorerben, andererseits als Vollerben zugedacht sind. Zum anderen kann eine „gegenständlich beschränkte Nacherbfolge“ auch dadurch erreicht werden, dass der Person, die zum Vorerben berufen wird, alle Nachlassgegenstände mit Ausnahme derjenigen, für die die Vor- und Nacherfolge gewollt ist, als Vorausvermächtnis zugewendet werden (Nachweise bei Kroll-Ludwigs, a.a.O., S. 388). Die Auslegung gI. dann dahin, dass dem Beteiligten zu 1) alle übrigen (nicht anderweitig zugewandten) Vermögensbestandteile als Vorausvermächtnis zufallen sollten und sich das Recht der Beteiligten zu 2) als Nacherbin nur auf den Grundstücksanteil B. bezieht. Das Vorausvermächtnis unterliegt als solches nicht der Nacherbfolge (vgl. §§ 2150, 2110 Abs. 2, 2174 BGB). bb) Für die abschließende Auslegung der letztwilligen Verfügung maßgeblich ist, ob die Erblasserin es bei einem schuldrechtlichen Anspruch der Beteiligten zu 2) belassen wollte, oder ob sie den Beteiligten zu 1) in der Verfügung über den Grundstücksanteil zugunsten der Beteiligten zu 2) binden wollte (OLG Hamm, a.a.O., S. 290). Nur der Vorerbe (ob befreit gemäß § 2136 BGB oder nicht) wäre gehindert, das Grundstück einfach insgesamt zu verschenken (§ 2113 Abs. 2 BGB). Ein Vermächtnis ginge nach der hier von der Erblasserin getroffenen Regelung im Falle einer unentgeltlichen Weggabe des Grundstücks ins Leere (vgl. § 2169 Abs. 1 BGB). Für das Bestreben der Erblasserin, die Beteiligte zu 2) im Hinblick auf den Grundstücksanteil B. durch eine Stellung als Nacherbin abzusichern, spricht, dass die Erblasserin gerade und nur in diesem Regelungszusammenhang die Begriffe „vererbe ich"/„Erbschaft" zugunsten der Beteiligten zu 2) benutzt. Im Zusammenhang mit dem Vermögen bei der PSD-Bank formuliert sie nur, nach dem Tode der Schwester solle das noch vorhandene Vermögen je zur Hälfte an die Beteiligten „gehen". Im Zusammenhang mit dem aus dem Verkauf des Hauses in B. gezogenen Erlös spricht sie ebenfalls von „übergehen". Den Begriff „übergehen" hatte die Erblasserin auch in ihrem früheren Testament vom 29.8.2013 verwandt, während sie von den Kindern der Beteiligten zu 2) als „Nachfolge-Erben" sprach. Auch im Hinblick darauf, dass der hälftige Grundstücksanteil B. den größten Einzelwert des Nachlasses darstellt, geht der Senat davon aus, dass der Wille der Erblasserin dahin ging, die Beteiligte zu 2) durch Anordnung einer Vor- und Nacherbenstellung besonders zu sichern. Dies wird noch besonders deutlich durch den Umstand, dass die Erblasserin den Verkauf des Hause B. als einen der Nacherbfälle definiert hat. Damit stellt sie sicher, dass bei einem Entschluss des Beteiligten zu 1), die Immobilie insgesamt zu verkaufen, er den Anteil als solchen verliert und nicht nur einen Geldbetrag an die Beteiligte zu 2) zu zahlen hat. Bei dieser Auslegung aber kann der beantragte Erbschein, der den Beteiligten zu 1) als unbeschränkten alleinigen Vollerben ausweisen soll, nicht erteilt werden, weil er der Rechtslage nicht entspricht (§ 2359 BGB). b) In welcher Form der Erbschein für den Vorerben in einer Konstellation wie der vorliegenden zu fassen ist, bedarf dann für die Zwecke des hiesigen Beschwerdeverfahrens keiner abschließenden Entscheidung. Soweit ersichtlich werden folgende Möglichkeiten erörtert: Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG 1965, 457, 464 ff) hat insoweit Hinweise gegeben: Weil eine Nacherbfolge nur hinsichtlich des ganzen Nachlasses oder eines quotenmäßigen Bruchteils angeordnet werden könne, nicht aber hinsichtlich eines einzelnen Nachlassgegenstandes, sei der Satz „Bezüglich des Hauses ... ist Nacherbschaft angeordnet" mindestens ungenau. Die auf Anordnung des Erblassers beruhenden Beschränkungen müssten im Erbschein vollständig angegeben sein, aber andererseits nur insoweit, als sie sich auf die Verfügungsbefugnis des Erben auswirken. Im Falle eines Vorausvermächtnisses sei im Erbschein kenntlich zu machen, dass sich das Recht des Nacherben auf diesen Gegenstand nicht erstrecke. Solle sich der dem Nacherben zugewandte Bruchteil des Nachlasses nach der Anordnung des Erblassers in einem einzelnen Nachlassgegenstand erschöpfen, so müsse aus dem Erbschein hervorgehen, dass der (Vor-)Erbe hinsichtlich der übrigen Nachlassgegenstände in der Verfügung nicht beschränkt sei, sich also das Recht des Nacherben auf diese nicht erstrecke. Dagegen, dass diese Angabe nicht in negativer, sondern in positiver Form erfolge, bestünden keine Bedenken. Gebilligt hat das Gericht sodann eine Fassung dahin „Der Erblasser ... ist beerbt worden von ... (Ehegatte) allein. Bezüglich eines Xtels des Nachlasses ist Nacherbfolge angeordnet. Das Recht der Nacherben erstreckt sich nur auf das Anwesen Z ..." Das OLG Hamm (a.a.O.) hat eine Fassung etwa dahin „Alleinerbe der ... ist ... Hinsichtlich des Anteils von 1/2 am Hausgrundstück ... in ... ist Vor- und Nacherbschaft angeordnet. Nacherbe ist ..." nicht kritisiert. Im Falle des OLG München (ZErb 2014, 306) hatte der Beschwerdeführer den erteilten Erbschein beanstandet mit der Begründung, die darin angegebenen Quoten seien nicht nachvollziehbar (nach juris Rz. 2, 5, 7). Das Gericht meinte, mit der Angabe, „Das Recht des Nacherben erstreckt sich nur auf das Anwesen H." sei zum Ausdruck gebracht, dass der eingesetzte Alleinerbe das übrige Vermögen im Wege des Vorausvermächtnisses unbeschwert durch die Nacherbfolge erworben habe. Dabei sei das Wertverhältnis aber nicht anzugeben: Es bestehe regelmäßig kein Anlass, für die Gegenstände eines Vorausvermächtnisses, auf die sich das Recht des Nacherben nicht erstrecke, zusätzlich deren wertmäßigen Anteil am Gesamtnachlass zu berechnen und im Erbschein auszuweisen. Bei einem Vorausvermächtnis einerseits und der Beschränkung der Nacherbfolge auf einen Bruchteil des Nachlasswertes handele es sich um zwei Fallgestaltungen, die nicht vermengt werden dürften. Es genüge, den Umfang des Vorausvermächtnisses positiv oder negativ zu bezeichnen (a.a.O., nach juris Rz. 2 f, 10, 14, 15, 16). K.-L. (DNotZ 2015, 387 ff) vertritt in der Anmerkung zur Entscheidung des OLG München die Ansicht, der vom BayObLG entwickelte Vorschlag könne nicht überzeugen. Das OLG München habe zu Recht herausgearbeitet, dass es sich bei der Aussetzung eines Vorausvermächtnisses einerseits und der Beschränkung der Nacherbfolge auf eine Quote um zwei völlig unterschiedliche Gestaltungen handele, was sich insbesondere bei der Verfügungsbeschränkung des Vorerben zeige. Während er über das Vorausvermächtnis frei verfügen könne (§ 2110 Abs. 2 BGB), unterliege er bei der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft hinsichtlich einer Quote vor Teilung des Nachlasses hinsichtlich des gesamten Nachlasses der Verfügungsbeschränkung gemäß § 2113 BGB. Darüber hinaus dürfe der Erbschein nichts bezeugen, was rechtlich nicht möglich sei. Wenn sich aber eine Anordnung der Nacherbschaft zu einem Bruchteil und das Vorausvermächtnis gegenseitig ausschlössen, sei es nicht möglich, im Erbschein die Vor- und Nacherbschaft in Quoten auszudrücken und gleichzeitig zu bestimmen, dass sich die Nacherbschaft ausschließlich auf einen bestimmten Vermögensgegenstand erstrecken solle (a.a.O., S. 388). Andererseits wendet sie sich gegen die Ansicht des OLG München, wonach eine positive und eine negative Formulierung gleichermaßen möglich seien. Ihrer Meinung nach widerspricht eine positive Formulierung dem Grundsatz, wonach eine Sondererbfolge in einen Einzelgegenstand gerade nicht zulässig ist. Vorzugswürdig sei deshalb in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung in der Literatur eine negative Formulierung dahin „Von der Nacherbfolge ausgenommen ist das gesamte Vermögen mit Ausnahme von ..." (a.a.O., S. 389 m.w.N.). Im Rahmen des hiesigen Beschwerdeverfahrens sieht sich der Senat nicht veranlasst, insoweit eine abschließende Stellungnahme abzugeben. Wie ausgeführt, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet, weil das Nachlassgericht im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der den Beteiligten zu 1) als uneingeschränkten Alleinerben ausweist, zurückgewiesen hat. III.) Der Geschäftswert ist gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 GNotKG entsprechend der eingereichten Nachlassaufstellung festgesetzt worden. Gemäß S. 2 der Vorschrift abziehbare „vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten" sind nicht genannt und auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Wegen der Erfolglosigkeit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Gegenseite entspräche nicht der Billigkeit, weil die Beteiligte zu 2) im Beschwerdeverfahren nicht in Erscheinung zu treten brauchte.