Beschluss
2 W 25/24
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2024:0503.2W25.24.00
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Leitsätze
Die angemessene Vergütung eines Nachlasspflegers beträgt im Fall einer schwierigen Nachlasspflegschaft 110 €/ Stunde, für den Regelfall einer mittelschweren Nachlasspflegschaft 95 € und im Fall einer - hier vorliegenden - einfachen Nachlasspflegschaft 65 €.(Rn.20)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 18.03.2024, Az. 309 VI 139/23, abgeändert:
Der Beteiligten zu 2) wird für ihre Tätigkeit eine Vergütung aus dem Nachlass des Erblassers in Höhe von 372,17 € sowie eine weitere Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 817,28 € festgesetzt.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die angemessene Vergütung eines Nachlasspflegers beträgt im Fall einer schwierigen Nachlasspflegschaft 110 €/ Stunde, für den Regelfall einer mittelschweren Nachlasspflegschaft 95 € und im Fall einer - hier vorliegenden - einfachen Nachlasspflegschaft 65 €.(Rn.20) 1. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 18.03.2024, Az. 309 VI 139/23, abgeändert: Der Beteiligten zu 2) wird für ihre Tätigkeit eine Vergütung aus dem Nachlass des Erblassers in Höhe von 372,17 € sowie eine weitere Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 817,28 € festgesetzt. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. I. Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 03.03.2023 wurde die Beteiligte zu 2) als Pflegerin für den Nachlass des Erblassers mit den Wirkungskreisen Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Erbenermittlung eingesetzt und angeordnet, dass die Pflegschaft berufsmäßig geführt werde. Zum Nachlass gehörte eine Mietkaution in Höhe von 825,39 €, der ein übersteigender Mietrückstand gegenüberstand. Die Mietwohnung wurde ungeräumt zurückgegeben. Weiter bestanden eine zusätzliche Krankenversicherung, eine Haftpflichtversicherung und eine seit 2008 beitragsfrei gestellte Riesterrente mit ca. 280 € Guthaben, ein Girokonto mit 55,01 € Guthaben sowie ein Bausparvertrag mit einem Guthaben von 72,14 €. Dem stand eine Darlehensforderung von 4.678,58 € sowie eine Nachzahlung aus der Schlussabrechnung des Stromanbieters von 73,40 € gegenüber. Erben wurden nicht ermittelt. Die Bestattungskosten wurden vom Fachamt Grundsicherung übernommen. Für die einzelnen Tätigkeiten im Zeitraum vom 09.03.2023 bis 28.11.2023 wird auf die Aufstellung der Nachlasspflegerin, Bl. 55 d.A. verwiesen. Die Beteiligte zu 2) beantragte mit Schriftsatz vom 28.11.2023 die Festsetzung ihrer Vergütung für ihre Tätigkeit vom 03.03.2023 bis zur Schlussabwicklung für insgesamt angefallene 22,42 Stunden, zuzüglich einer Stunde für die Schlussabwicklung und von Auslagen in Höhe von 36,75 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Nach Stellungnahme der Beteiligten zu 1) (Bl. 88 d.A.) setzte das Nachlassgericht mit Beschluss vom 18.03.2024 die Vergütung der Nachlasspflegerin auf 1.267,90 € inklusive Mehrwertsteuer fest, wovon 385,75 € aus dem Nachlass zu entnehmen sind und 882,15 € gegen die Staatskasse festgesetzt wurden. Dabei setzte es einen Stundensatz von 95 € netto fest. Zur Begründung führte das Nachlassgericht aus, es handele sich vorliegend um eine Nachlasspflegschaft von mittelschwerem Schwierigkeitsgrad. Da der Nachlass nicht ausreichend bemittelt sei, habe die Vergütung teilweise gegen den Nachlass und teilweise gegen die Staatskasse festgesetzt werden müssen. Nach Abzug der Auslagen und der Kosten der Verfahrenspflegerin verbliebe ein Restnachlass von 385,75 €. Bei einem Nettostundensatz von 95 €, entsprechend 113,05 € brutto, reiche dieser zur Deckung eines anteiligen Zeitaufwands von 3,41 Zeitstunden aus. Der restliche Zeitaufwand von 19,01 Stunden sei mit einem Stundensatz von 39,00 €/Stunde zzgl. Mehrwertsteuer aus der Staatskasse zu begleichen. Der Beschluss wurde dem Beteiligten zu 3) am 03.04.2024 durch Übersendung der Akten zugestellt. Mit elektronischem Dokument vom 09.04.2024 hat dieser gegen den Beschluss vom 18.03.2024 seitens der Staatskasse den „zulässigen Rechtsbehelf bzw. das zulässige Rechtsmittel“ eingelegt und beantragt, im Wege der Abhilfe die Beschwerde zuzulassen. Der Beteiligte zu 3) ist der Ansicht, das Nachlassgericht habe zu Unrecht eine mittelschwere Nachlasspflegschaft angenommen. Es liege nur eine einfache Nachlasspflegschaft vor, weil nur ein sehr geringer Nachlass vorliege, dessen Verwaltung mit keinerlei Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Es seien nur einfache Abwicklungstätigkeiten erfolgt. Der Nachlass sei überschuldet, weshalb auch keine Erben ermittelt worden seien. Die Pflegschaft finde ihren Abschluss aufgrund Erschöpfung des Nachlasses. Das Nachlassgericht hat mit im Wege der Abhilfe die Beschwerde zugelassen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die einmonatige Beschwerdefrist und die elektronische Form gewahrt und kommt es auf die Erreichung des Beschwerdewertes aufgrund der Zulassung des Rechtsmittels nicht an. 2. Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Wenn der Nachlass nicht mittellos ist, wird die Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte bestimmt, § 1888 Abs. 2 S. 2 BGB. Bei mittellosem Nachlass hingegen richtet sich die Vergütung gemäß § 1888 Abs. 2 S. 1 BGB nach dem VBVG und ist somit auf die sich aus § 3 Abs. 1 VBVG ergebenden Sätze beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 14.10.2019, 2 W 72/19) kommt es beim - wie hier - nicht vollständig mittellosem, aber zur Deckung der vollständigen Vergütung gemäß § 1888 Abs. 2 S. 2 BGB nicht ausreichenden Nachlass zu einer gespaltenen Vergütung, wie auch das Nachlassgericht, der Beschwerdeführer und die Beteiligte zu 2) annehmen. In Höhe des verfügbaren Nachlasses ist die Vergütung diesem gemäß § 1888 Abs. 2 S. 2 BGB zu entnehmen. Im Übrigen ist sie in Höhe des Satzes gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG gegen die Staatskasse festzusetzen. Allein der vom Nachlass nicht gedeckte Teil der Vergütung ist nach den Sätzen für unbemittelte Nachlässe zu bemessen (BGH, Beschlüsse vom 29.06.2021, IV ZB 36/20 und IV ZB 16/20). Über die Höhe des Stundensatzes hat das Nachlassgericht – im Beschwerdeverfahren das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht – nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat, Beschluss vom 02.12.2019, 2 W 86/19; Beschluss vom 16.06.2022, 2 W 24/22; OLG Schleswig, Beschluss vom 07.05.2012, 3 Wx 113/11, NJOZ 2013,172). Dem Tatsachengericht steht dabei ein weiter Ermessensspielraum zu (Senat a.a.O; OLG Schleswig a.a.O). Die Bemessung der Vergütung orientiert sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 09.02.2022, 2 W 89/21; Beschluss vom 16.06.2022, 2 W 24/22; Beschluss vom 27.01.2023, 2 W 51/22) an einer Dreiteilung. Ausgangspunkt und Regelfall stellt die mittelschwere Nachlasspflegschaft dar. Bei Vorliegen besonderer Gesichtspunkte kann es sich um eine schwierige, aber auch um eine einfache Nachlasspflegschaft handeln. Bei der Beurteilung des Schwierigkeitsgrades einer Pflegschaft sind unter anderem die Struktur des Aktiv- und Passivnachlasses, das Auftauchen schwieriger Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erbenermittlung oder Verwaltung des Nachlasses, größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen oder die Frage zu berücksichtigen, ob der Erblasser an einem Unternehmen oder einer Erbengemeinschaft beteiligt war. Auch die Dauer der Pflegschaft und das Ausmaß der damit verbundenen Verantwortung können sich auf die Beurteilung des Schwierigkeitsgrades auswirken. Außer Betracht bleiben muss hingegen das subjektive Empfinden des Nachlasspflegers, es handele sich um eine schwierige Angelegenheit. Der Schwierigkeitsgrad beurteilt sich regelmäßig zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit, sodass bei einer langdauernden Pflegschaft der Schwierigkeitsgrad nicht für alle Zeitabschnitte gleichbleibend sein muss. Eine weitere Unterteilung des Stundensatzes in schwierige, mittelschwere und leichte Tätigkeiten findet nicht statt, es wird ein einheitlicher Stundensatz festgesetzt (BeckOGK/Heinemann, 1.2.2024, BGB § 1960 Rn. 411. mw.N.). Hinsichtlich der Stundensatzhöhe hat der Senat in seiner Rechtsprechung für den Fall einer schwierigen Nachlasspflegschaft einen Stundensatz von 110 € als angemessen angesehen (Beschluss vom 12.04.2021, 2 W 16/21; Beschluss vom 16.06.2022, 2 W 24/22), für eine mittelschwere Nachlasspflegschaft als Regelfall einen Betrag von 95 € und in einem Fall einer einfachen Nachlasspflegschaft einen Stundensatz von 65 € (Beschluss vom 02.12.2019, 2 W 89/19; Beschluss vom 16.06.2022, 2 W 24/22). Eine mittelschwere Nachlasspflegschaft stellt den Normalfall dar und liegt vor, wenn der Nachlass aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen besteht und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist. Selbst die Abgabe von Steuererklärungen oder das subjektive Empfinden des Nachlasspflegers, dass es sich um „schwierige“ Angelegenheiten handele, führen nicht zu einer überdurchschnittlich schwierigen Nachlasspflegschaft. Umfasst die Nachlasspflegschaft einen Umfang von 17 Stunden, liegt im Regelfall keine schwierige Pflegschaft vor. Für eine mittelschwere Nachlasspflegschaft spricht ein erhöhter Verfahrensaufwand (zB Teilaufhebung der Nachlasspflegschaft, Schwierigkeiten im Zusammenwirken der Beteiligten, querulatorisches Auftreten einzelner Miterben). Mittelschwere Nachlasspflegschaft liegt vor, wenn eine teilweise vermietete Immobilie zum Nachlass gehört oder deren Zwangsversteigerung droht und die Erbenermittlung sehr aufwändig ist. Auch das Erfordernis, die Korrespondenz in einer Fremdsprache führen zu müssen, kann eine mittelschwere Pflegschaft begründen oder eine Erhöhung der Stundensätze rechtfertigen. Die Auseinandersetzung einer nur aus zwei Personen bestehenden Erbengemeinschaft, um das Auseinandersetzungsguthaben in den Nachlass ziehen zu können, stellt für sich noch keine schwierige Nachlassabwicklung dar, wenn keine komplexen Rechtsfragen damit verbunden sind (BeckOGK/Heinemann, 1.2.2024, BGB § 1960 Rn. 411.1 mw.N.). Von einer einfachen Pflegschaft wird man nur ausnahmsweise sprechen können, etwa, wenn nur ein ganz geringer Nachlass vorhanden ist, der Wirkungskreis des Nachlasspflegers deutlich eingeschränkt ist oder der Nachlass vor Entfaltung einer umfangreichen Tätigkeit an die Erben herausgegeben werden kann, z.B. weil im Zuge der Nachlasssicherung durch den Pfleger ein Testament aufgefunden wurde (OLG Braunschweig, Beschluss vom 1. November 2018,1 W 144/16, Rn. 34, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. Juni 2013, 6 W 430/12, Rn. 19, juris; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25.8.2020, 21 W 105/20, NJW-RR 2020, 1272). Auch bei einem nicht eingeschränkten Wirkungskreis kann ein Fall der einfachen Abwicklung vorliegen, wenn die im konkreten Fall im Verhältnis zu anderen Nachlässen nur unterdurchschnittliche Arbeiten notwendig sind; z.B. bei der Auflösung einer durchschnittlich möblierten Wohnung, bei der Sicherung von inländischen Konten und Sparbüchern, bei einem geringen Nachlassvermögen, bei einer kurzen Dauer der Pflegschaft, bei Abschluss durch Erschöpfung oder Hinterlegung des Nachlasses oder bei fehlender Ermittlungen von Erben (BeckOGK/Heinemann, 1.2.2024, BGB § 1960 Rn. 411.3 m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 10.2.2021, 2 Wx 294/20, FGPrax 2021, 88, 90). Gemessen an diesen Kriterien stellt die vorliegende Nachlasspflegschaft einen einfachen Fall dar. Die Nachlasspflegerin hatte keinerlei bewegliches Vermögen zu verwalten oder zu verwerten, die Mietwohnung wurde nach Sichtung ungeräumt zurückgegeben. Es wurde nur in geringem Umfang Korrespondenz mit Banken, Versicherungen und dem Vermieter geführt. Besondere Schwierigkeiten oder streitige Rechtsfragen traten dabei nicht auf. Es bestanden lediglich zwei Verbindlichkeiten, davon eine Darlehensverbindlichkeit und eine Nachzahlungsforderung des Stromanbieters. Erben wurden aufgrund der Überschuldung des Nachlasses nicht ermittelt. Die Nachlasspflegschaft wurde nach nur neun Monaten aufgrund Erschöpfung des Nachlasses beendet. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 14.10.2019, 2 W 72/19) sind die Gerichtskosten des Nachlassverfahrens im Verhältnis zur Vergütung des Nachlasspflegers gleichrangig, der verbleibende Nachlass (418,86 €) also auf die - fiktiv vollständige - Nachlassverwaltervergütung von 1.734,19 € (22,42 Stunden zu je 65,00 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer) und die Gerichtskosten von 217,55 € (vgl. Rechnung vom 12.03.2024) im jeweiligen Verhältnis aufzuteilen. Hieraus ergibt sich eine aus dem Nachlass zu entnehmende Vergütung für die Nachlasspflegerin von 372,17 € (Nachlass nach Abzug der Auslagen 418,86 € / Nachlassverbindlichkeiten aus Gerichtskosten und Nachlassverwaltervergütung 1.951,74 € * 1.734,19 €). Dies entspricht der Vergütung für 4,81 Stunden (zu 65,00 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer). Die verbleibenden 17,61 Stunden sind zu dem Stundensatz von 39,00 € zzgl. Mehrwertsteuer aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG gegen die Staatskasse festzusetzen. Hieraus ergibt sich der gegen die Staatskasse festzusetzende Betrag von 817,28 € (17,61 Stunden * 39,00 € *1,19). Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Entscheidung zum Gegenstandswert auf § 61 GNotKG. Der Gegenstandswert wurde in Höhe des Betrages festgesetzt, den die Nachlasspflegerin gegenüber dem Ergebnis der Vorinstanz weniger erhält.