Beschluss
2 W 14/25
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2025:0711.2W14.25.00
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Leitsätze
1. Die Vergütung des Nachlasspflegers ist für ab dem 1. Juli 2025 bestellte Nachlasspfleger zu erhöhen auf 90 EUR/Stunde für einfache, 110 EUR/Stunde für mittelschwere und 130 EUR/Stunde für schwierige Nachlasspflegschaften.
2. Die Vergütung von Rechtsanwälten als Nachlasspfleger kann nicht losgelöst von der Vergütung von Betreuern und Vormündern nach dem VBVG betrachtet werden.
3. Eine einfache Nachlasspflegschaft liegt bei nicht eingeschränktem Wirkungskreis ausnahmsweise vor, wenn im Verhältnis zu anderen Nachlässen nur unterdurchschnittliche Arbeiten notwendig sind.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona - Nachlassgericht - (Aktenzeichen 309 VI 1240/22) abgeändert:
Dem Nachlasspfleger wird für seine Tätigkeit eine Vergütung von 1.632,09 € (inkl. 19 % Mehrwertsteuer) zugebilligt.
Die Vergütung kann aus dem Nachlass entnommen werden.
2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
4. Der Wert des Verfahrens wird auf 644,74 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vergütung des Nachlasspflegers ist für ab dem 1. Juli 2025 bestellte Nachlasspfleger zu erhöhen auf 90 EUR/Stunde für einfache, 110 EUR/Stunde für mittelschwere und 130 EUR/Stunde für schwierige Nachlasspflegschaften. 2. Die Vergütung von Rechtsanwälten als Nachlasspfleger kann nicht losgelöst von der Vergütung von Betreuern und Vormündern nach dem VBVG betrachtet werden. 3. Eine einfache Nachlasspflegschaft liegt bei nicht eingeschränktem Wirkungskreis ausnahmsweise vor, wenn im Verhältnis zu anderen Nachlässen nur unterdurchschnittliche Arbeiten notwendig sind. 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona - Nachlassgericht - (Aktenzeichen 309 VI 1240/22) abgeändert: Dem Nachlasspfleger wird für seine Tätigkeit eine Vergütung von 1.632,09 € (inkl. 19 % Mehrwertsteuer) zugebilligt. Die Vergütung kann aus dem Nachlass entnommen werden. 2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen. 3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. 4. Der Wert des Verfahrens wird auf 644,74 € festgesetzt. I. Die beiden Beschwerdeführer streiten über die Festsetzung der Höhe der Nachlasspflegervergütung. … (nachfolgend: der Erblasser) verstarb am 02.10.2022. Der Beschwerdeführer zu 1) wurde mit Beschluss vom 10.01.2023 zum berufsmäßigen Nachlasspfleger für die Wirkungskreise Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben bestellt. Die Bestattung des Erblassers wurde von der Hamburger Friedhöfe AöR durchgeführt. Der Nachlasspfleger verwies diese für die Beerdigungskosten an das Fachamt Grundsicherung und Soziales, welches die Beerdigungskosten übernahm. Der Erblasser unterhielt ein Girokonto bei der Postbank, dessen Guthaben am 24.01.2023 an den Nachlasspfleger ausgekehrt wurde. Der Nachlasspfleger machte gegen die ehemalige Betreuerin und Lebensgefährtin wegen einer Barabhebung nach dem Tod des Erblassers sowie Zahlung ihrer Telefonkosten vom Konto des Erblassers einen Erstattungsanspruch von insgesamt 334,89 € geltend, den diese akzeptierte, selbst Ratenzahlung anbot und den Betrag anschließend in monatlichen Raten von je 50 € beglich. Der Nachlasspfleger informierte das Betreuungsgericht über diesen Vorgang. Die DAK, das Betreuungsgericht und die Vermieterin machten Forderungen gegen den Nachlass geltend. Die Mietwohnung wurde ungeräumt an die Vermieterin übergeben. Aus der Schlussabrechnung des Stromversorgers ergab sich ein Guthaben. Es war von vornherein klar, dass der Nachlass überschuldet war, wie der Nachlasspfleger mit Bericht vom 24.04.2023 dem Nachlassgericht mitteilte. Anstrengungen zur Ermittlung etwaiger Erben wurden dementsprechend nicht unternommen. Mit Schriftsatz vom 05.12.2023, Bl. 53 d.A., beantragte der Nachlasspfleger eine Auslagenpauschale in Höhe von 20 € zzgl. Mehrwertsteuer gegen den Nachlass anzuerkennen und eine Schlussvergütung für die Tätigkeiten vom 16.01.2023 bis zum 05.12.2023 einschließlich Schlussabwicklung und zuzüglich Mehrwertsteuer gegen den Nachlass bzw. die Staatskasse festzusetzen. Er legte einen Tätigkeitsnachweis, Bl. 55 d.A., sowie eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor, Bl. 58 d.A., und gab an, 19,88 Stunden aufgewandt zu haben. Hierfür beantragte er, eine Nettovergütung von 110 € pro Stunde festzusetzen. Er gab an, es habe sich um eine mittelschwere Nachlasspflegschaft gehandelt. Seines Erachtens liege bereits dann ein mittlerer Schwierigkeitsgrad vor, wenn Kontenvermögen aufzulösen sei. Hier seien darüber hinaus noch Forderungen der Hamburger Friedhöfe AöR, des Sozialamts, Forderungen gegen die Betreuerin und umfangreiche Korrespondenz mit der Vermieterin hinzugekommen. Mit Schriftsatz vom 12.12.2023 beantragte er nunmehr die Festsetzung von 21,10 Stunden für den Zeitraum bis einschließlich 12.12.2023, die ihm u.a. durch die Erstellung eines – vom Nachlassgericht angeforderten - vorläufigen Nachlassverzeichnisses entstanden seien. Aus dem beigefügten vorläufigen Nachlassverzeichnis ergibt sich, dass sich die Vermögenswerte aus dem Girokontoguthaben, zwei Forderungen gegen die Betreuerin (über 300 € und 34,89 €), einer Forderung aus der Schlussabrechnung Strom gegen Vattenfall und der Mietkaution bei der SAGA, die gegen die Räumungs- und Renovierungskosten verrechnet wurde, zusammensetzten. An Verbindlichkeiten gegen den Nachlass bestanden die abschließende Forderung der Vermieterin, der DAK wegen nicht gezahlter Kranken- und Pflegeversicherung, der DRV wegen überzahlter Rente und des Sozialamts wegen der Bestattungskosten. Auf den Inhalt des vorläufigen Nachlassverzeichnisses, Bl. 71 ff. d.A. wird verwiesen. Der Verfahrenspfleger ist der Ansicht, es handele sich um eine durchschnittliche Nachlasspflegschaft und hält einen Zuschlag von 10-15 % auf den bisherigen Stundensatz von 95 € für angemessen. Die Bezirksrevisorin ist der Ansicht, es habe sich um eine einfache Nachlasspflegschaft gehandelt, weil der Nachlasspfleger nur einen geringen Nachlass verwaltet habe und lediglich einfache Abwicklungstätigkeiten entfaltet habe. Deshalb sei ein Stundensatz von 65,00 € angemessen. Das Amtsgericht Hamburg-Altona – Nachlassgericht – hat mit Beschluss vom 26.07.2024 die Vergütung des Nachlasspflegers unter Zugrundlegen eines Stundensatzes von 95,00 € netto festgesetzt und ausdrücklich die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat der Rechtspfleger ausgeführt, dass es sich um eine mittelschwere Nachlasspflegschaft handele. Dies sei nach seiner Auffassung auch bei der Entscheidung des OLG Hamburg vom 03.05.2024 (Az.: 2 W 25/24) der Fall gewesen. Das OLG „konterkariere“ mit dieser Entscheidung seine eigene Aussage, dass grundsätzlich von einer mittelschweren Nachlasspflegschaft auszugehen sei. Aufgrund der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandgerichts aus dem letzten Jahr sei weiterhin der Stundensatz von 95,00 € anzuwenden. Auf den Beschluss, Bl. 139 d.A. wird insbesondere hinsichtlich der Berechnungen verwiesen. Der Beschluss wurde der Bezirksrevisorin am 12.08.2024, dem Nachlasspfleger am 07.08.2024 und dem Verfahrenspfleger am 08.08.2024 zugestellt. Hiergegen hat die Bezirksrevisorin mit elektronischem Dokument vom 13.08.2024 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, es habe sich um eine einfache Nachlasspflegschaft gehandelt. Weder die Prüfung der Forderungen gegen die Betreuerin noch die gegen den Nachlass geltend gemachten Forderungen und deren Prüfung rechtfertigten die Einordnung der Nachlasspflegschaft als mittelschwer. Zusammenfassend seien die mit der Führung dieser Pflegschaft verbundenen Aufgaben sehr überschaubar gewesen und erschöpften sich weitgehend in routinemäßigen einfachen Abwicklungstätigkeiten. Mit Schriftsatz vom 26.08.2024 hat der Nachlasspfleger Anschlussbeschwerde erhoben. Darin wendet er sich unter Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 24.07.2024, Az.: IV ZB 8/23 (Bl. 168 d.A.) gegen die anteilige Berücksichtigung der Gerichtskosten, erhebt vorsorglich Dürftigkeitseinrede und beantragt „vorsorglich“, die „Revision zum Bundesgerichtshof“ zuzulassen. Mit Beschluss vom 16.09.2024 hat das Amtsgericht daraufhin den Beschluss vom 26.07.2024 vollständig aufgehoben und unter Zugrundlegen einer mittelschweren Nachlasspflegschaft und eines Stundensatzes von 95 € neu gefasst, wobei es die Rechtsprechung des BGH zur vorrangigen Befriedigung des Nachlasspflegers angewandt hat. Das Amtsgericht hat die Beschwerde zugelassen und zur Begründung ausgeführt, die Überlegung, dass die bereits erhebliche Schere zwischen den Vergütungen der Nachlasspfleger und denjenigen von Vormündern, Betreuern und Pflegern nach dem VBVG zur Wahrung einer gerechten Vergütungsstruktur nicht noch weiter geöffnet werden sollte, stelle eine „Hamburgensie“ dar, mithin eine deutliche Abweichung zur Rechtsauffassung diverser anderer Oberlandesgerichte. Deshalb sei dem Antrag des Nachlasspflegers auf „Zulassung der Revision“ stattzugeben. Auf die Berechnung des Beschlusses, Bl. 189 d.A. wird verwiesen. Der Beschluss wurde der Bezirksrevisorin am 08.01.2025, dem Nachlasspfleger am 10.01.2025 zugestellt. Hiergegen hat die Bezirksrevisorin mit elektronischem Dokument vom 09.01.2025 unter Wiederholung der oben genannten Argumente erneut Beschwerde eingelegt. Sie ist weiterhin der Ansicht, es handele sich um eine einfache Nachlasspflegschaft, für die ein Stundensatz von 65,00 € angemessen sei. Für den Prüfvermerk wird auf Bl. 196 d.A. verwiesen. Der Nachlasspfleger hat gegen den Beschluss am 20.01.2025 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, einen Stundensatz von 110 € zu erhalten. Zur Begründung führt er an, bereits dann, wenn Kontovermögen aufzulösen sei, liege eine mittelschwere Nachlasspflegschaft vor. Ein nicht anwaltlicher Nachlasspfleger könne nicht ohne Weiteres eine rechtlich sichere Ratenzahlungsvereinbarung abschließen. Die Argumentation, dass die Schere zwischen den Vergütungssätzen der Betreuer und der Nachlasspfleger nicht noch weiter geöffnet werden sollte, sei völlig fehl am Platz, da die Berufsbilder des Betreuers und des Nachlasspflegers lediglich bedingt miteinander vergleichbar seien. Die Tätigkeiten eines Nachlasspflegers seien entgegen der Annahme des Hanseatischen Oberlandesgerichts wesentlich aufwändiger und juristisch wesentlich anspruchsvoller gegenüber denen von Vormündern, Betreuern und übrigen Pflegern. Die Argumentation zeige, dass dem Hanseatischen Oberlandesgericht offensichtlich die Tätigkeiten eines Nachlasspflegers in vollständiger Form nicht bekannt seien. Im Übrigen könne das Hanseatische Oberlandgericht seine Ermessensausübung überhaupt nicht richtig durchführen, solange es die Akte des Nachlasspflegers nicht eingesehen habe. Es sei sehr bedenklich, dass das Hanseatische Oberlandesgericht die Einsicht in die Nachlasspflegerakten nicht für erforderlich halte. Aufgrund der erheblichen Kostensteigerungen in den Bereichen, Personal, fiktiver Miete, Strom, Wasser, Gas und Inventar sei es unangemessen, seit 2016 die Vergütungssätze nicht anzupassen. Seine Bruttopersonalkosten inklusive aller Kosten wie Lohnnebenkosten, Lohnabrechnung etc. beliefen sich auf 30 €/h. Er habe vor einigen Jahren ein Multifunktionsgerät für 5.000 € gekauft, das 70 Seiten/min scanne. Auch habe er in den letzten Monaten in neue Software und PCs investiert. Die Kosten seien hierbei noch nicht abschließend und beliefen sich auf über 10.000 €. Hierdurch verringere sich die Bearbeitungszeit, was der Staatskasse zugutekomme, ohne dass er in irgendeiner Form profitiere. Er rechne mit Lohnkosten von 30 € brutto und ziehe folgende Kostenpositionen ab: Miete, Strom, Gas, Wasser, Telefon und Investitionskosten in Soft- und Hardware. Danach von den derzeit angesetzten Stundensätzen des Oberlandesgerichts nur ein verschwindend geringer Betrag, der vollständig sittenwidrig sei. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürften diese Beträge verfassungswidrig sein. Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat den Beschwerden mit Beschluss vom 29.01.2025 nicht abgeholfen. Auf den Inhalt des Beschlusses, Bl. 232 d.A. wird verwiesen. II. 1. Die wechselseitigen Beschwerden sind statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die einmonatige Beschwerdefrist gewahrt und kommt es auf die Erreichung des Beschwerdewerts aufgrund der Zulassung des Rechtsmittels nicht an. Die Verwendung des Postfachs „Amtsgericht Hamburg - Bezirksrevisoren“ genügt den Anforderungen der §§ 14 Abs. 2 FamFG, 130a ZPO an die Einlegung der Beschwerde als elektronisches Dokument, auch wenn dieses nicht ausdrücklich als sicherer Übermittlungsweg auf dem Prüfvermerk gekennzeichnet ist. Die als elektronisches Dokument eingelegte Beschwerde wurde gem. §§ 14 Abs. 2 FamFG, 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO von der verantwortenden Person einfach signiert. Für die einfache Signatur der Beschwerdeschrift genügt die Wiedergabe des Nachnamens der verantwortenden Person in Maschinenschrift am Ende des Schriftstücks (Zöller/Greger, 35. Auflage 2024, § 130a ZPO, Rn. 12). Die Übermittlung zwischen dem Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach des Amtsgerichts Hamburg – Bezirksrevisoren und dem Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg stellt einen sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 130a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ZPO dar. In der ERRV, auf die § 130a Abs. 4 S. 2 ZPO Bezug nimmt, ist in § 6 Abs. 3 Hs. 1 ERVV geregelt, dass das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eines Gerichts einem besonderen elektronischen Behördenpostfach gleichsteht, soweit diese Stelle Aufgaben einer Behörde nach Absatz 1 wahrnimmt, was bei Bezirksrevisoren bei der Vertretung der Staatskasse im Beschwerdeverfahren der Fall ist. 2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) hat in der Sache Erfolg und führt zu einer Herabsetzung der Vergütung des Beteiligten zu 1). Wenn der Nachlass nicht mittellos ist, wird die Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte bestimmt, § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei mittellosem Nachlass hingegen richtet sich die Vergütung gemäß § 1888 Abs. 2 S. 1 BGB nach dem VBVG und ist somit auf die sich aus § 3 Abs. 1 VBVG ergebenden Sätze beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 14.10.2019, 2 W 72/19) kommt es beim nicht vollständig mittellosen, aber zur Deckung der vollständigen Vergütung gemäß § 1888 Abs. 2 S. 2 BGB nicht ausreichenden Nachlass zu einer gespaltenen Vergütung, wie auch das Nachlassgericht annimmt. In Höhe des verfügbaren Nachlasses ist die Vergütung diesem gemäß § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB zu entnehmen. Im Übrigen ist sie in Höhe des Satzes gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG gegen die Staatskasse festzusetzen. Allein der vom Nachlass nicht gedeckte Teil der Vergütung ist nach den Sätzen für unbemittelte Nachlässe zu bemessen (BGH, Beschlüsse vom 29.06.2021, IV ZB 36/20 und IV ZB 16/20). Über die Höhe des Stundensatzes hat das Nachlassgericht – im Beschwerdeverfahren das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht – nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat, Beschluss vom 02.12.2019, 2 W 86/19; Beschluss vom 16.06.2022, 2 W 24/22; OLG Schleswig, Beschluss vom 07.05.2012, 3 Wx 113/11, NJOZ 2013,172). Dem Tatsachengericht steht dabei ein weiter Ermessensspielraum zu (Senat a.a.O; OLG Schleswig a.a.O; OLG Braunschweig, Beschluss vom 1. November 2018 – 1 W 144/16). Die Bemessung der Vergütung orientiert sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 09.02.2022, 2 W 89/21; Beschluss vom 16.06.2022, 2 W 24/22; Beschluss vom 27.01.2023, 2 W 51/22; Beschluss vom 03.05.2024, 2 W 25/24; Beschluss vom 23.09.2024, 2 W 45/24) an einer Dreiteilung. Ausgangspunkt und Regelfall stellt die mittelschwere Nachlasspflegschaft dar. Bei Vorliegen besonderer Gesichtspunkte kann es sich um eine schwierige, aber auch um eine einfache Nachlasspflegschaft handeln. Bei der Beurteilung des Schwierigkeitsgrades einer Pflegschaft sind unter anderem die Struktur des Aktiv- und Passivnachlasses, das Auftauchen schwieriger Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erbenermittlung oder Verwaltung des Nachlasses, größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen oder die Frage zu berücksichtigen, ob der Erblasser an einem Unternehmen oder einer Erbengemeinschaft beteiligt war. Auch die Dauer der Pflegschaft und das Ausmaß der damit verbundenen Verantwortung können sich auf die Beurteilung des Schwierigkeitsgrades auswirken. Außer Betracht bleiben muss hingegen das subjektive Empfinden des Nachlasspflegers, es handele sich um eine schwierige Angelegenheit. Der Schwierigkeitsgrad beurteilt sich regelmäßig zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit, sodass bei einer langdauernden Pflegschaft der Schwierigkeitsgrad nicht für alle Zeitabschnitte gleichbleibend sein muss. Eine weitere Unterteilung des Stundensatzes in schwierige, mittelschwere und leichte Tätigkeiten findet nicht statt, es wird ein einheitlicher Stundensatz festgesetzt (BeckOGK/Heinemann, 1.2.2024, BGB § 1960 Rn. 411. mw.N.). Hinsichtlich der Stundensatzhöhe hat der Senat in seiner Rechtsprechung für den Fall einer schwierigen Nachlasspflegschaft einen Stundensatz von 110 € als angemessen angesehen (Beschluss vom 12.04.2021, 2 W 16/21; Beschluss vom 16.06.2022, 2 W 24/22), für eine mittelschwere Nachlasspflegschaft als Regelfall einen Betrag von 95 € und in einem Fall einer einfachen Nachlasspflegschaft einen Stundensatz von 65 € (Beschluss vom 02.12.2019, 2 W 89/19; Beschluss vom 16.06.2022, 2 W 24/22; Beschluss vom 03.05.2024, 2 W 25/24; Beschluss vom 23.09.2024, 2 W 45/24). Eine mittelschwere Nachlasspflegschaft stellt den Normalfall dar und liegt vor, wenn der Nachlass aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen besteht und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist. Selbst die Abgabe von Steuererklärungen oder das subjektive Empfinden des Nachlasspflegers, dass es sich um „schwierige“ Angelegenheiten handele, führen nicht zu einer überdurchschnittlich schwierigen Nachlasspflegschaft. Umfasst die Nachlasspflegschaft einen Umfang von 17 Stunden, liegt im Regelfall keine schwierige Pflegschaft vor. Für eine mittelschwere Nachlasspflegschaft spricht ein erhöhter Verfahrensaufwand (zB Teilaufhebung der Nachlasspflegschaft, Schwierigkeiten im Zusammenwirken der Beteiligten, querulatorisches Auftreten einzelner Miterben). Mittelschwere Nachlasspflegschaft liegt vor, wenn eine teilweise vermietete Immobilie zum Nachlass gehört oder deren Zwangsversteigerung droht und die Erbenermittlung sehr aufwändig ist. Auch das Erfordernis, die Korrespondenz in einer Fremdsprache führen zu müssen, kann eine mittelschwere Pflegschaft begründen oder eine Erhöhung der Stundensätze rechtfertigen. Die Auseinandersetzung einer nur aus zwei Personen bestehenden Erbengemeinschaft, um das Auseinandersetzungsguthaben in den Nachlass ziehen zu können, stellt für sich noch keine schwierige Nachlassabwicklung dar, wenn keine komplexen Rechtsfragen damit verbunden sind (BeckOGK/Heinemann, 1.2.2024, BGB § 1960 Rn. 411.1 mw.N.). Von einer einfachen Pflegschaft wird man nur ausnahmsweise sprechen können, etwa, wenn nur ein ganz geringer Nachlass vorhanden ist, der Wirkungskreis des Nachlasspflegers deutlich eingeschränkt ist oder der Nachlass vor Entfaltung einer umfangreichen Tätigkeit an die Erben herausgegeben werden kann, z.B. weil im Zuge der Nachlasssicherung durch den Pfleger ein Testament aufgefunden wurde (OLG Braunschweig, Beschluss vom 1. November 2018,1 W 144/16, Rn. 34, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. Juni 2013, 6 W 430/12, Rn. 19, juris; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25.8.2020, 21 W 105/20, NJW-RR 2020, 1272). Auch bei einem nicht eingeschränkten Wirkungskreis kann ein Fall der einfachen Abwicklung vorliegen, wenn im konkreten Fall im Verhältnis zu anderen Nachlässen nur unterdurchschnittliche Arbeiten notwendig sind; z.B. bei der Auflösung einer durchschnittlich möblierten Wohnung, bei der Sicherung von inländischen Konten und Sparbüchern, bei einem geringen Nachlassvermögen, bei einer kurzen Dauer der Pflegschaft, bei Abschluss durch Erschöpfung oder Hinterlegung des Nachlasses oder bei fehlender Ermittlungen von Erben (BeckOGK/Heinemann, 1.2.2024, BGB § 1960 Rn. 411.3 m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 10.2.2021, 2 Wx 294/20, FGPrax 2021, 88, 90). Gemessen an diesen Kriterien stellt die vorliegende Nachlasspflegschaft einen einfachen Fall dar. Die Auffassung des Beschwerdeführers zu 1), bereits bei Auflösung nur eines Girokontos handele es sich um eine mittelschwere Nachlasspflegschaft, folgt der Senat nicht. Dies würde dazu führen, dass jede Nachlasspflegschaft als mittelschwer einzuordnen wäre. Für einfache Nachlasspflegschaften bliebe kein Raum, da hiervon dann nur wohnungslose Personen noch erfasst würden, bei denen jedoch mangels sicherungsbedürftigen Nachlasses und Antrags schon keine Nachlasspflegschaft angeordnet würde. Zum Nachlass gehörte vorliegend lediglich ein Girokonto, dessen Guthaben bereits 14 Tage nach dessen Bestellung an den Nachlasspfleger ausgekehrt wurde. Der Nachlasspfleger machte gegen die Betreuerin des Erblassers, die gleichzeitig seine Lebensgefährtin war, zwei Beträge geltend, die sie nach dem Tod des Erblassers von diesem Girokonto entnommen hatte und die sie zurückzuzahlen bereit war, auch wenn sie nur Raten leisten konnte. Inwiefern der Abschluss dieser Ratenzahlungsvereinbarung schon rechtsanwaltliche Tätigkeit darstellen soll, erschließt sich nicht. Ferner veranlasste der Nachlasspfleger die Zählerstandsmitteilung an den Stromversorger und überwachte die Vorlage einer Abrechnung, die mit einem Guthaben schloss. Mit der Höhe der gegen den Nachlass geltend gemachten Forderungen (DAK und Vermieter, Betreuungsgericht) hatte er sich aufgrund der von vornherein feststehenden Überschuldung, bei der von vornherein absehbar war, dass nach Vergütung des Nachlasspflegers kaum Vermögen übrig bleiben würde, inhaltlich ebensowenig zu befassen wie mit der Räumung der Wohnung oder den Beerdigungskosten. Soweit im Einzelfall laut Zeitaufstellung mehrere Posteingänge zu verzeichnen waren und auf diese geantwortet wurde, schlägt sich dies bereits in der Vergütungszeit nieder, erhöht aber nicht den Schwierigkeitsgrad. Schwierigkeiten bei der Abwicklung finden sich in den Berichten des Nachlasspflegers nicht. Gerade im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die Tätigkeit des Nachlasspflegers hier schwieriger als die eines Betreuers eines alten Menschen sein soll, für den die Auflösung einer Wohnung ebenfalls zu den üblichen Tätigkeiten gehört, der jedoch in der Regel nicht ohne Weiteres die Wohnung ungeräumt zurückgeben kann und im Falle des Wohnungswechsels viel mehr zu organisieren und bedenken hat, als der Nachlasspfleger im vorliegenden Fall. Es geht nicht darum, ob die Tätigkeit eines Nachlasspflegers deutlich umfangreicher sein kann, als die eines Betreuers oder Vormunds, was nicht in Abrede gestellt wird, indes im konkret zu entscheidenden Verfahren nicht der Fall ist. Hierfür bedurfte es nicht der Einsicht in die Akten des Nachlasspflegers, da davon auszugehen ist, dass dieser als Anwalt in eigener Sache alle für ihn streitenden Tatsachen vorgetragen hat, die der Senat seiner Entscheidung auch zugrundelegt, nur anders bewertet als der Beschwerdeführer zu 1). Die Behauptung des Nachlasspflegers, ihm verbleibe nach Abzug aller Kosten bei dem Stundensatz von 65 € „ein verschwindend geringer Betrag, der vollständig sittenwidrig sei“, ist in seiner Pauschalität nicht nachvollziehbar. Weder ist ersichtlich, wie er auf seinen Lohnkostensatz kommt, noch welche Gemeinkosten ihm dazu entstehen. Hieraus ergibt sich eine aus dem Nachlass zu entnehmende Vergütung für den Nachlasspfleger von 1.632,09 €, der sich aus 21,1 Stunden (zu 65,00 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer) errechnet. Der Restnachlass beträgt nach Entnahme der Auslagen des Nachlasspflegers noch 2.177,98 €, so dass der vollständige Betrag aus dem Nachlass entnommen werden kann. Nachdem nunmehr am 31.01.2025 zum 1.1.2026 auch eine Anhebung der Stundensätze nach dem VBVG beschlossen wurde, erachtet der Senat für Nachlasspfleger, die ab dem 01.07.2025 bestellt werden, folgende Stundensätze für angemessen: 90 € für einfache, 110 € für mittelschwere und 130 € für schwierige Nachlasspflegschaften. Bei dieser Einschätzung hat sich der Senat davon leiten lassen, dass die Stundensätze seit über 7 Jahren nicht angepasst wurden, während die Gebühren nach dem RVG in diesem Zeitraum zweimal erhöht wurden, auch andere Oberlandesgerichte die Stundensätze bereits erhöht haben und erhebliche Kostensteigerungen in diesem Zeitraum zu verzeichnen waren. Davor bleibt es hingegen - auch im Hinblick auf die Vergütung nach dem VBVG und die den Beteiligten bekannten Erwägungen des Senats zur Vergütungsgerechtigkeit unter diesen vergleichbaren Berufsgruppen - bei den vorgenannten Vergütungssätzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Entscheidung zum Gegenstandswert auf § 61 GNotKG. Der Gegenstandswert wurde in Höhe des Betrages festgesetzt, den der Nachlasspfleger gegenüber dem Ergebnis der Vorinstanz weniger erhält. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 70 Abs. 2 S. 1 FamFG). Die Höhe der angemessenen Vergütung richtet sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles. Dass dabei auch die Sätze des VBVG nicht ganz außer Acht gelassen werden, stellt keineswegs einen nur vom hiesigen Senat in die Abwägung einbezogenen Gesichtspunkt dar (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Juni 2018 – 21 W 40/18 –, juris).