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Urteil

12 UF 32/10

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2011:0429.12UF32.10.0A
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Leitsätze
Kein Anspruch des Ehemannes gem. § 1379 BGB, nachdem er während der Ehe mehrere Frauen vergewaltigt hat und deswegen inhaftiert ist; Anwendung von § 1381 BGB; Abweisung der Stufenklage bereits in der Auskunftsstufe.(Rn.22)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek, Familiengericht, vom 17.12.2009 (Geschäftsnummer 886 F 15/09) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Anspruch des Ehemannes gem. § 1379 BGB, nachdem er während der Ehe mehrere Frauen vergewaltigt hat und deswegen inhaftiert ist; Anwendung von § 1381 BGB; Abweisung der Stufenklage bereits in der Auskunftsstufe.(Rn.22) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek, Familiengericht, vom 17.12.2009 (Geschäftsnummer 886 F 15/09) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen. 1. Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich. Die Beklagte hält die Durchführung des Zugewinnausgleichs für unbillig und verweigert die vom Kläger beantragte Auskunft über ihr Endvermögen unter Hinweis auf dessen strafrechtliche Verurteilung: durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.1.2004 ist der Kläger wegen Vergewaltigung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie wegen versuchter Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt worden. Zu Grunde liegt folgender Sachverhalt: Der Kläger und die Beklagte heirateten am 12.7.1996. Der Kläger war Geschäftsführer und Alleingesellschafter eines als GmbH organisierten Handwerksbetriebs, die Beklagte war als Angestellte voll berufstätig und blieb dies zunächst auch nach der Eheschließung. Im Jahr 1998 erwarben die Parteien eine Eigentumswohnung, die zum ganz überwiegenden Teil mit gemeinsam aufgenommenen Krediten finanziert wurde und als deren Eigentümerin allein die Beklagte im Grundbuch eingetragen wurde. Am 16.3.2000 fand die erste der vom Landgericht Hamburg abgeurteilten Taten statt; nach den dortigen Feststellungen erzwang der Kläger sexuelle Handlungen mit einer ihm fremden Frau, und es kam zum ungeschützten Geschlechtsverkehr. Mitte des Jahres 2000 geriet der Betrieb des Klägers in die Insolvenz, anschließend arbeitete der Kläger wiederum selbstständig als Handwerker. Im Januar 2001 wurde die Tochter der Parteien geboren. Am 20.10.2001 ereignete sich die nächste vom Landgericht Hamburg abgeurteilte Tat, bei der es nach den getroffenen Feststellungen wiederum zu ungeschützten sexuellen Handlungen mit einem Zufallsopfer kam. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger weitere derartige Taten am 11.2.2002, 12.4.2002 (insoweit blieb es bei einer versuchten Straftat), 29.10.2002 und 27.11.2002 begangen. Am 9.2.2003 wurde er inhaftiert und am 27.1.2004 vom Landgericht Hamburg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Die Revision des Klägers blieb erfolglos, das Urteil – auf dessen Inhalt Bezug genommen wird – wurde am 28.9.2004 rechtskräftig. Die Beklagte hatte bis dahin zum Kläger gehalten, ihn weiterhin besucht, ihm liebevolle Briefe geschrieben und mit ihm telefoniert. Mitte des Jahres 2005 reichte sie den Antrag auf Scheidung der Ehe ein, der am 1.12.2005 zugestellt wurde. Durch Urteil vom 31.1.2006 – zugestellt am 10.4.2006 – ist die Ehe geschieden worden. Nachdem er bereits im Jahr 2007 ein Auskunftsverlangen gestellt hatte, hat der Kläger im vorliegenden Verfahren im Januar 2009 seine Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zahlung eines Zugewinnausgleichs anhängig gemacht. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Familiengericht hat durch Urteil vom 17.12.2009 die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen. Gegen das am 11.1.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8.2.2010 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 9.3.2010 (per Fax eingegangen am selben Tag, im Original am 10.3.2010) begründet. Der Kläger trägt vor, die Parteien hätten eine glückliche Ehe geführt. Die abgeurteilten Taten habe er nicht begangen, das Familiengericht hätte sich nicht einfach auf das ergangene Urteil stützen dürfen. Der Kläger verweist auf angebliche Unstimmigkeiten bei den vom Landgericht Hamburg gewürdigten Zeugenaussagen und verwerteten Indiztatsachen (wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 9.3.2010 und die dortigen Beweisangebote verwiesen) und behauptet, nach den Feststellungen des Landgerichts solle er am 26.3.2000 die Geschädigte Si. in einem VW-Golf mitgenommen und auf einem abgelegenen Parkplatz vergewaltigt haben; tatsächlich habe er ein solches Fahrzeug niemals besessen und habe sich am 26.3.2000 bei der Beklagten befunden (Beweis: Einvernahme der Beklagten als Partei). Hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Geschädigten Se. behauptet der Kläger, er habe weder vor der Tat vom 12.4.2002 noch danach im linken Kopfbereich eine Platzwunde gehabt, und bietet dafür die Vernehmung von drei Zeugen an. Schließlich seien auch die verwerteten DNA-Spuren unzutreffend gewürdigt worden (Beweis: Sachverständigengutachten). Weiter macht der Kläger geltend, die Straftaten hätten sich nicht gegen die Beklagte gerichtet und seien auch nicht der Grund für die Zerrüttung der Ehe gewesen. Zudem habe er – der Kläger – für den Erwerb der Eigentumswohnung sein Erspartes hingegeben und erhebliche Eigenleistungen bei der Innenausstattung erbracht. Neben dem betrieblichen Einkommen habe er beträchtliche Einkünfte aus dem Verkauf von Weihnachtsbäumen erzielt. Man könne ihm nicht seine einzige Altersversorgung nehmen, bestehend aus den Investitionen in die Wohnung. Der Kläger ist der Auffassung, selbst wenn eine Beschränkung des Zugewinnausgleichs gemäß § 1381 BGB in Betracht kommen sollte, so müsse jedenfalls zunächst die Auskunft erteilt werden, weil das Ergebnis der Auskunft für die durchzuführende Billigkeitsabwägung von Bedeutung sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts … abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über ihr Vermögen am 1.12.2005 durch Vorlage eines detaillierten und geordneten Verzeichnisses, gegliedert in Aktiva und Passiva, zu erteilen und dem Kläger einen nach der Auskunftserteilung noch zu beziffernden Zugewinnausgleichsbetrag nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten seit Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Für den Fall, dass der Senat einen Auskunftsanspruch bejaht, bittet die Beklagte um Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht. Die Beklagte bezieht sich auf das ergangene Strafurteil und trägt vor, die Taten des Klägers seien für sie ein fürchterlicher Schock gewesen. Sie habe bis zuletzt den Beteuerungen des Klägers geglaubt, nach dessen rechtskräftiger Verurteilung aber schließlich erkennen müssen, dass er die angeklagten Taten begangen hatte. Seither sei sie nicht mehr in der Lage, Vertrauen zu entwickeln und eine partnerschaftliche Beziehung zu einem Mann aufzunehmen. Sie müsse für die aus der Ehe herrührenden Schulden allein aufkommen und ebenso für den Unterhalt der gemeinsamen Tochter. Unter diesen Umständen könne ein Zugewinnausgleich nicht in Betracht kommen. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die dortigen Beweisangebote sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Der Senat hat die Akten des Scheidungsverfahrens, des Strafverfahrens und des vorangegangenen Sorgerechtsverfahrens betreffend die gemeinsame Tochter der Parteien vorab zu Informationszwecken beigezogen. In der Einzelrichtersitzung vom 15.3.2011 sind die beigezogenen Akten sodann zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. 2. Das Verfahren richtet sich hier noch nach den bis zum 30.8.2009 maßgeblichen Bestimmungen, weil es vor dem Stichtag 1.9.2009 eingeleitet worden ist (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG). Mit Zustimmung der Parteien ergeht die Entscheidung des Senats ohne weitere mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren (§§ 525, 128 ZPO). Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt (§§ 517, 519, 520 ZPO) und begründet worden, bleibt im Ergebnis aber ohne Erfolg. Mit Recht hat das Familiengericht die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Zwar ist die Klage zulässig (§ 254 ZPO), sie ist aber nicht begründet, weil der Kläger weder Auskunft noch Zahlung von Zugewinnausgleich beanspruchen kann, wie das Familiengericht zutreffend ausgeführt hat. Der grundsätzlich gemäß § 1379 BGB gegebene Anspruch auf Auskunftserteilung über das Endvermögen ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Das Verlangen nach Auskunft ist rechtsmissbräuchlich, wenn bereits nach dem vorab feststehenden Sachverhalt nicht zweifelhaft sein kann, dass infolge der nach § 1381 Abs. 1 BGB erhobenen Einrede eine Ausgleichspflicht nicht besteht (BGH NJW 1972, 433 und 1980, 1462). Nach der Überzeugung des Senats ist eine solche Fallgestaltung hier gegeben. Im Hinblick auf die begangenen Straftaten und deren Konsequenzen für die gesamte Lebensgestaltung der Beklagten ist es ihr nicht zuzumuten, an den Kläger einen Zugewinnausgleich zu leisten, selbst wenn sich zu seinen Gunsten eine Forderung errechnen lassen sollte. Dem ausgleichspflichtigen Ehegatten wird nämlich gemäß § 1381 Abs. 1 BGB ein Verweigerungsrecht zugebilligt, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Einzelfalls grob unbillig wäre. Nach § 1381 Abs. 2 BGB kann grobe Unbilligkeit insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat. Daneben kann jedoch auch ein schuldhaftes Fehlverhalten anderer Art die grobe Unbilligkeit begründen. Im vorliegenden Fall ist das Fehlverhalten des Klägers vor allem persönlicher Natur, hat sich aber auch in wirtschaftlicher Hinsicht zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt und begründet durch beide Aspekte die grobe Unbilligkeit. Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Familiengericht davon aus, dass der Kläger die abgeurteilten Taten wie vom Landgericht im Urteil vom 27.1.2004 festgestellt begangen hat. Wie sich aufgrund der urkundlichen Verwertung des Strafurteils und der zugehörigen Akten ergibt, sind die Feststellungen des Landgerichts in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise aufgrund einer erdrückenden Beweislage getroffen worden. Demgemäß ist die Revision des Klägers gegen das Strafurteil zurückgewiesen worden. Zwar macht der Kläger mit Recht geltend, dass die in einem strafrichterlichen Urteil enthaltenen Feststellungen von Tatsachen im Rahmen des hier vorliegenden Zivilprozesses grundsätzlich nicht bindend sind (vergl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 1.7.2010, 4 U 7/10, veröff. bei Juris; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Auflage, § 14 EGZPO Rz. 2). Der im Regierungsentwurf des 1. Justizmodernisierungsgesetzes enthaltene § 415a ZPO, wonach rechtskräftige Strafurteile den vollen Beweis der darin für erwiesen erachteten Tatsachen erbringen sollten, wurde nicht zum Gesetz. Gleichwohl kann das Urteil im Wege des Urkundenbeweises gem. §§ 415, 417 ZPO verwertet werden, wobei die in der Urkunde dargelegten Feststellungen einer eigenen kritischen Überprüfung zu unterziehen sind (vergl. OLG Saarbrücken a.a.O. Rz. 18; BGH WM 1973, 560f). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Senat von der Richtigkeit der im Strafurteil getroffenen Feststellungen überzeugt. Das Landgericht hat zu jedem Tatkomplex die vorliegenden Beweise sorgfältig geprüft und die für und gegen die Täterschaft des Klägers sprechenden Umstände eingehend und nachvollziehbar gewürdigt. Danach konnten auch nach der Überzeugung des Senats keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Klägers verbleiben. Auch die vom Kläger jetzt vorgebrachten Umstände und Beweisangebote rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Soweit es sich um Umstände handelt, die bereits im Strafverfahren eine Rolle gespielt haben, hat sich die Täterschaft des Klägers aufgrund anderer Indiztatsachen erwiesen. Eine erneute Begutachtung der an den jeweiligen Tatorten aufgefundenen DNA-Spuren ist nicht veranlasst. Die bloße Behauptung, ein weiteres Gutachten würde zu dem vom Kläger für richtig gehaltenen Ergebnis gelangen, reicht dafür nicht aus. Inwiefern hier neue oder überlegene Erkenntnisquellen genutzt werden könnten, ist nicht ersichtlich. Seine Behauptung, dass der Kläger am 26.3.2000 bei der Beklagten gewesen sei, kann – soweit sie zwischen den Parteien überhaupt strittig sein sollte – zu seinen Gunsten als richtig unterstellt werden, weil die Vergewaltigung der Geschädigten Si. am 16.3.2000 und nicht am 26.3.2000 stattgefunden hat. Ebenso kann die Behauptung des Klägers als richtig unterstellt werden, er habe weder vor noch nach dem 12.4.2002 eine Platzwunde im linken Kopfbereich gehabt. Dazu ist bereits im Strafurteil festgehalten, der Kläger habe infolge eines Schlages mit einem Glas gegen den Kopf eine blutende Verletzung davongetragen, es habe aber nicht geklärt werden können, um welche Art blutender Verletzung es sich gehandelt habe. Die Glaubwürdigkeit der Geschädigten R. wird entgegen der Auffassung des Klägers nicht dadurch infrage gestellt, dass keine Fasern oder Fingerabdrücke des Klägers aufzufinden waren. Die Ähnlichkeit der Begehungsart, die räumliche Nähe der Tatorte, die aufgefundenen Spuren und die Täterbeschreibungen durch die Opfer lassen in der Zusammenschau keinen vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Klägers aufkommen. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Kläger während bestehender Ehe mit der Beklagten am 16.3.2000, am 20.10.2001, am 29.10.2002 und am 27.11.2002 jeweils eine Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung begangen; er hat die Geschädigten – durchweg ihm unbekannte Zufallsopfer – genötigt, den Beischlaf mit ihm zu vollziehen und ähnliche sexuelle Handlungen vorzunehmen, die die geschädigten Frauen erniedrigt haben und die mit einem Eindringen in den Körper verbunden waren. Ferner hat er am 11.2.2002 eine weitere Vergewaltigung begangen und am 12.4.2002 eine versuchte Vergewaltigung. Die tief greifende Kränkung der Beklagten, die mit den Taten des Klägers notwendigerweise verbunden war, ist von einer gänzlich anderen Qualität als etwa der bloße Verstoß eines Ehegatten gegen das Gebot ehelicher Treue. Wenn der eigene Ehemann mehrfach fremde Frauen überfällt und mit Gewalt und Drohungen zum Geschlechtsverkehr und anderen sexuellen Handlungen nötigt, so ist dies ein Verhalten, das den Kernbereich der ehelichen Beziehung trifft, sittlich auf tiefster Stufe steht und auch die Ehefrau in ihrem Ansehen schädigt. Vor dem Hintergrund, dass mitten in dem fraglichen Zeitraum zwischen März 2000 und November 2002, nämlich im Januar 2001, die gemeinsame Tochter der Parteien geboren war, wiegt das Verhalten des Klägers noch schwerer. Die Tatsache, dass die Parteien bis zur Inhaftierung des Klägers eine glückliche Ehe geführt hatten und dass die Beklagte sich erst nach seiner rechtskräftigen Verurteilung schließlich von ihm abgewandt hat, lässt sein Verhalten nicht in milderem Licht erscheinen. Vielmehr ist es umso weniger verständlich, dass der Kläger immer wieder Sexualstraftaten begangen hat. Gerade angesichts der vermeintlich harmonischen Ehe liegt es nach Auffassung des Senats auf der Hand, dass es der Beklagten durch die Taten des Klägers nachhaltig erschwert worden ist, einem anderen Menschen noch Vertrauen schenken zu können. Abgesehen davon hat der Kläger auch mögliche Gesundheitsgefährdungen der Beklagten bewusst in Kauf genommen, indem er während der bestehenden ehelichen Beziehung mit ihm völlig unbekannten Frauen ungeschützten Geschlechtsverkehr ausgeübt hat. Hinzukommt, dass der Kläger durch die von ihm verschuldete Inhaftierung die Beklagte in die schwierige Lage gebracht hat, nicht nur das gemeinsame Kleinkind allein groß ziehen zu müssen, sondern sich auch dessen möglichen Fragen nach dem Vater stellen und möglichst kindeswohltaugliche Antworten parat haben zu müssen. Über die moralische Verwerflichkeit seines Verhaltens hinaus haben sich die Straftaten des Klägers aber auch in finanzieller Hinsicht erheblich ausgewirkt, wie bereits das Familiengericht mit Recht ausgeführt hat: die Ehe der Parteien ist am 12.7.1996 geschlossen worden, hat bis zur Zustellung des Scheidungsantrags am 1.12.2005 also gut 9 Jahre gedauert. Bereits am 9.2.2003 ist der Kläger verhaftet worden und seither durchgehend inhaftiert gewesen mit der Folge, dass die Beklagte die im Januar 2001 geborene Tochter allein betreuen und jedenfalls seit Mitte 2003 (bis dahin sollen zunächst noch Zahlungen von Kunden des Klägers eingegangen sein) auch allein unterhalten muss. Ein Zeitraum von fast einem Drittel der Ehezeit war bei dieser Situation dadurch gekennzeichnet, dass nennenswerte Beiträge des Klägers zum Familienunterhalt nicht mehr erbracht werden konnten. Ob er der Beklagten – was bestritten ist – „Unterhalt für die gemeinsame Tochter – im Rahmen seiner Verhältnisse –" angeboten hat, ist in diesem Zusammenhang von marginaler Bedeutung und kann deshalb dahingestellt bleiben. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger durch seine Straftaten die anschließende Inhaftierung verschuldet hat mit der Folge, dass er in der Folgezeit als Ernährer ausfiel und die Beklagte mit dem Kind auf sich gestellt war und ist. Vor dem geschilderten Hintergrund ist es nach der Überzeugung des Senats nicht mehr von Bedeutung, in welchem Umfang genau der Kläger (mit Ersparnissen, mit Einkünften als Handwerker und solchen aus dem Verkauf von Weihnachtsbäumen) zum Erwerb und zum Ausbau der Eigentumswohnung der Beklagten und zur Bedienung der aufgenommenen Kredite beigetragen hat. Ebenso wenig ist eine andere Beurteilung dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger seinem Vorbringen nach keine andere Altersvorsorge betrieben hat als die behaupteten Investitionen in die Eigentumswohnung. In der Zusammenschau der aufgeführten Gesichtspunkte wiegt das Fehlverhalten des Klägers nämlich – unabhängig vom exakten Umfang seiner finanziellen Beiträge bis zur Inhaftierung – so schwer, dass ein Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen die Beklagte schlechterdings nicht mehr in Betracht kommen kann. Im Hinblick darauf ist auch das Auskunftsverlangen rechtsmissbräuchlich. Bei einer solchen Fallgestaltung ist nicht lediglich über die Auskunftsstufe zu entscheiden, sondern die Stufenklage insgesamt abzuweisen, wie es das Familiengericht mit Recht getan hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Da in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur unzureichend geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen bereits die Erteilung der Auskünfte zum Zugewinnausgleich im Hinblick auf § 1381 BGB verweigert werden kann, hält es der Senat für geboten, zur Fortbildung des Rechts die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).