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Urteil

4 U 7/10

OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2010:0701.4U7.10.0A
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Leitsätze
1. Die in einem Strafurteil getroffenen Feststellungen können in einem späteren Zivilprozess durch Urkundenbeweis verwertet werden.(Rn.18) Wegen der fehlenden Bindungswirkung des Strafurteils für die Zivilgerichte hat der Zivilrichter die vom Strafrichter getroffenen Feststellungen einer kritischen Überprüfung innerhalb der Beweiswürdigung zu unterziehen (§§ 415, 417, 286 ZPO).(Rn.18) 2. Ablehnung von im Zivilprozess gestellten Beweisanträge entsprechend den Regeln von § 244 StPO, insbes. wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache.(Rn.29) 3. Voraussetzungen für die Parteivernehmung nach den §§ 447, 448 ZPO und für die Anhörung der Parteien nach § 141 ZPO.(Rn.34) (Rn.35) (Rn.36) (Rn.37)
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in einem Strafurteil getroffenen Feststellungen können in einem späteren Zivilprozess durch Urkundenbeweis verwertet werden.(Rn.18) Wegen der fehlenden Bindungswirkung des Strafurteils für die Zivilgerichte hat der Zivilrichter die vom Strafrichter getroffenen Feststellungen einer kritischen Überprüfung innerhalb der Beweiswürdigung zu unterziehen (§§ 415, 417, 286 ZPO).(Rn.18) 2. Ablehnung von im Zivilprozess gestellten Beweisanträge entsprechend den Regeln von § 244 StPO, insbes. wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache.(Rn.29) 3. Voraussetzungen für die Parteivernehmung nach den §§ 447, 448 ZPO und für die Anhörung der Parteien nach § 141 ZPO.(Rn.34) (Rn.35) (Rn.36) (Rn.37) I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Beklagte wurde durch Urteil der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 5. Oktober 2006 in dem Verfahren 7125 Js 20029/04 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und schweren Menschenhandels jeweils zum Nachteil der Klägerin (geahndet mit Einzelstrafen von zweimal 4 Jahren und 6 Monaten und von 3 Jahren) und wegen weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 10 Monaten verurteilt; zudem hat die Strafkammer seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dieses Urteil ist nach erfolgloser Revision des Beklagten seit dem 17. Mai 2007 rechtskräftig. Die Klägerin nimmt den Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 20.000,00 € in Anspruch und hat dazu - gestützt auf die Feststellungen in den Fällen 5, 6 und 7 des oben genannten Strafurteils - geltend gemacht, dass der Beklagte sie im Jahre 2004 mehrfach vergewaltigt und außerdem genötigt habe, für ihn der Prostitution nachzugehen. Der Beklagte hat hiergegen im Wesentlichen vorgebracht, dass er im Strafprozess wegen der hier streitgegenständlichen Vorwürfe zu Unrecht auf Grund einer Falschaussage der dort als Zeugin vernommenen Klägerin verurteilt worden sei. Soweit es zwischen den Parteien zum Geschlechtsverkehr gekommen war, sei dies mit ausdrücklichem Einverständnis der Klägerin und ohne Gewalt und Drohungen geschehen. Die Klägerin habe sich aus eigenem Antrieb und ohne sein Zutun zwecks Finanzierung ihrer Drogensucht prostituiert; er habe daraus keinen finanziellen Vorteil gezogen. Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2009 die Sach- und Rechtslage mit den geladenen Parteien erörtert, die Akten der Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz im Verfahren 7125 Js 20029/04 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht und danach abschließend verhandelt. Mit Urteil vom 9. Dezember 2009, auf das zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der Begründung Bezug genommen wird, hat das erstinstanzliche Gericht der Schmerzensgeldklage in der begehrten Höhe von 20.000,00 € stattgegeben. Ihre Entscheidung hat die Zivilkammer unter anderem damit begründet, dass sie auf Grund des Inhalts der beigezogenen Strafakte und des darin enthaltenen rechtskräftigen Urteils keinen Zweifel an der Richtigkeit des Tatsachenvorbringens der Klägerin hinsichtlich der Vergewaltigungen und des Zwanges zur Prostitutionsausübung in einer Bar in L... habe. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht angebrachten Berufung. Er beanstandet, dass das erstinstanzliche Gericht sich für seine Überzeugungsbildung ausschließlich auf das gegen ihn ergangene Strafurteil gestützt und die von ihm benannten Zeugen nicht vernommen habe. Ferner habe das erstinstanzliche Gericht es zu Unrecht unterlassen, ein Glaubwürdigkeitsgutachten betreffend die klägerischen Angaben zu dem behaupteten Tatgeschehen einzuholen. Darüber hinaus sei der Umstand, dass die Klägerin in dem gegen ihn geführten Strafverfahren die einzige Zeugin für das eigentliche Tatgeschehen gewesen sei, nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Verwertung des Strafurteils im Wege des Urkundenbeweises sei im vorliegenden Fall untunlich gewesen. Auf dieser falschen Beweiswürdigung beruhe das Urteil des Landgerichts. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 18. April 2010. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst den dazu eingereichten Anlagen verwiesen. Der Senat hat die Akten der Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz im Verfahren 7125 Js 20029/04 - jetzt geführt unter dem Aktenzeichen 5329 Js 41248/09 StA Frankenthal/Pfalz - zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, insbesondere das darin enthaltene Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 24. November 2006 in 2 KLs 1618304/05 gegen H...A... B... und O... I... R... wegen Vergewaltigung in 4 Fällen und schweren Menschenhandels jeweils zum Nachteil der Klägerin sowie den Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. März 2010 betreffend die Ablehnung des Antrags des Beklagten auf Wiederaufnahme des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens. II. Die verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende und somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB, §§ 177 StGB, 180 b, 181 StGB a.F. zugesprochen. 1. Zunächst begegnet es unter den tatsächlichen Begleitumständen des vorliegenden Verfahrens keinen rechtlichen Bedenken, dass die Klägerin den Rechtsstreit ohne Offenbarung ihrer ladungsfähigen Anschrift führt. Zwar bestehen in einem solchen Fall grundsätzlich Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 ZPO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO (BGH NJW-RR 2004, 1503 m.w.N.). Anders liegen die Dinge jedoch, wenn die klagende Partei im Einzelfall triftige Gründe für die Vorenthaltung ihrer Adresse anführen kann (BGH NJW-RR 2004 a.a.O.). So verhält es sich hier, weil die Klägerin aufgrund ihrer Angaben als Belastungszeugin im Strafprozess nach Einschätzung der zuständigen Behörden weiterhin Repressalien aus dem Umfeld des Beklagten befürchten muss und sich deshalb im Zeugenschutzprogramm befindet. Das begründet ihr schutzwürdiges Interesse an der Führung des Prozesses aus dem Verborgenen. 2. In der Sache ist der Senat - ebenso wie das erstinstanzliche Gericht - aufgrund der urkundlichen Verwertung des Strafurteils des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 5. Oktober 2006, Aktenzeichen 7125 Js 20029/04, mit der für eine Verurteilung erforderlichen persönlichen Gewissheit davon überzeugt, dass der Beklagte die Klägerin mehrfach vergewaltigt und sie auch zur Prostitution gezwungen hat. In Anbetracht der im Strafurteil im Einzelnen beschriebenen Art und Weise der Begehung der Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Klägerin ist ein Schmerzensgeld in der ausgeurteilten Höhe angemessen, wogegen der Beklagte mit seinem Rechtsmittel auch keine Einwendungen vorbringt. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist es zulässig, dass sich ein Zivilgericht zum Zwecke seiner eigenen Überzeugungsbildung, ob sich ein bestimmtes Geschehen zugetragen hat, auf ein dazu ergangenes Strafurteil stützt. Dem steht nicht entgegen, dass die in einem strafrichterlichen Urteil enthaltenen Feststellungen von Tatsachen für die zu derselben Frage erkennenden Zivilgerichte grundsätzlich nicht bindend sind (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., §14 EGZPO Rdnr. 2). Der im Regierungsentwurf des 1. Justizmodernisierungsgesetzes enthaltene § 415 a ZPO, wonach rechtskräftige Strafurteile den vollen Beweis der darin für erwiesen erachteten Tatsachen erbringen sollten, wurde nicht zum Gesetz. Die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil können aber im Rahmen der eigenen freien Beweiswürdigung und der Überzeugungsbildung des Zivilrichters im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO Berücksichtigung finden, wobei das Urteil, wenn eine Partei sich zu Beweiszwecken darauf beruft, im Wege des Urkundenbeweises gemäß §§ 415, 417 ZPO zu verwerten ist (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 286 Rdnrn. 27, 29; Senat MDR 2009, 1242 m.w.N.). Allerdings darf der Zivilrichter die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen nicht ungeprüft übernehmen; er hat vielmehr die in der Beweisurkunde dargelegten Feststellungen einer eigenen kritischen Überprüfung zu unterziehen (vgl. BGH WM 1973, 560, 561). Bei der unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommenen Würdigung des Urteils der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 5. Oktober 2006, namentlich der zu den Fällen 5, 6 und 7 getroffenen Feststellungen, hat der Senat keine vernünftigen Zweifel daran (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass sich das Tatgeschehen zum Nachteil der Klägerin so ereignet hat, wie es diese als Geschädigte im Strafprozess geschildert hat. Die in dem Strafurteil hierzu getroffenen Feststellungen beruhen auf einer ausführlichen und eingehenden Würdigung aller erhobenen Beweise, die rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beweisüberlegungen der Strafkammer rechtfertigen aus rationalen Gründen den Schluss, dass das im Strafurteil festgestellte Geschehen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Insbesondere ist den Urteilsausführungen zu entnehmen, dass sich die Strafkammer bewusst war, dass wegen des Vorliegens der Konstellation "Aussage gegen Aussage" besonders hohe Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung zu stellen waren (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 13, 23; jew. m.w.N.). Die Urteilsgründe lassen, wie in einem solchen Fall geboten, erkennen, dass die Strafkammer alle Umstände, die ihre Entscheidung beeinflussen konnten, berücksichtigt und in ihre Überlegungen einbezogen hat. Die erforderliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ist im Strafurteil erfolgt. Die Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat eine umfassende Analyse hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben der von ihr als Opferzeugin vernommenen Klägerin vorgenommen und sich dabei an den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens durch einen Sachverständigen orientiert. Dabei hat die Strafkammer die Aussage der jetzigen Klägerin nach ihrer logischen Konsistenz, nach ihrem quantitativen und qualitativen Detailreichtum und nach ihrer Konstanz während der mehrfachen Vernehmungen bei der Polizei und in der Hauptverhandlung überprüft. Anhand dieser Überprüfung hatte die Strafkammer wegen des in der Aussage vorhandenen Grades an Detaillierung, an Differenziertheit, an Komplexität, an Originalität und an psychologischer Stimmigkeit keine Zweifel daran, dass die den Beklagten belastenden Angaben auf ein von der Klägerin tatsächlich erlebtes Geschehen zurückgingen. Auch die Aussagegenese und die Erforschung möglicher Motive für eine Falschbeschuldigung gaben für die Strafkammer keine Anhaltspunkte für irgendwelche Bedenken an dem Wahrheitsgehalt der belastenden Aussage. Die einzelnen Prüfungsschritte sind in dem Strafurteil sorgfältig und ausführlich dargelegt. Das gefundene Beweisergebnis ist deshalb auch für den erkennenden Senat ohne Einschränkungen plausibel und lässt nicht besorgen, dass die im vollen Strengbeweisverfahren gemäß § 244 Abs. 2 StPO getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen unrichtig sein könnten. Dass die Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz besonders hohe Anforderungen an ihre Überzeugbildung hinsichtlich der Führung des Tatnachweises gestellt hat, wird auch durch den Umstand belegt, dass sie den Beklagten von dem weiteren Anklagevorwurf der Vergewaltigung einer anderen Frau in zwei Fällen frei sprach. Dies hat die Strafkammer u.a. damit begründet, dass sie sich in diesen beiden Fällen nicht die für eine Verurteilung unabdingbare sichere Überzeugung von der gewaltsamen Erzwingung des Geschlechtsverkehrs habe verschaffen können. Zwar würden die Umstände für eine Täterschaft des Beklagten sprechen, aber wegen verbleibender geringfügiger Restzweifel aufgrund der Aussageentstehung, der Aussagegenese und der nicht gegebenen Aussagekonstanz müsse der Beklagte insoweit freigesprochen werden. Trotz dieses Teilfreispruchs hatte die Strafkammer aber keine Zweifel daran, dass der Beklagte sich auch zum Nachteil dieser Frau wegen Menschenhandels gemäß § 180 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. strafbar gemacht hatte. Im Übrigen hat die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin in Richtung auf den Beklagten auch durch ein weiteres von der Klägerin geschildertes Tatgeschehen bestätigt gefunden, in welchem sie O... I... R... und ihrem früheren Freund H... A... B..., der wiederum mit dem Beklagten befreundet ist, vorwarf, sie in N... in der Zeit von 26. Dezember 2003 bis zum 6. Januar 2004 mehrfach vergewaltigt und gegen ihren Willen zur Prostitution gezwungen zu haben. Die Strafkammer hatte nach Durchführung der Beweisaufnahme, insbesondere nach Vernehmung von O... I... R... und H... A... B... als Zeugen, nach Inaugenscheinnahme einer Tonbandaufzeichnung eines Gespräches zwischen den Ehefrauen der damaligen Beschuldigten sowie nach Vernehmung von zwei Zeugen, die der Klägerin gegen ihren Willen als Freier zugeführt wurden, keinen Zweifel daran, dass auch das von Klägerin berichtete Geschehen in N... auf tatsächlich Erlebtem beruhte. Mit dieser Einschätzung lag die Strafkammer richtig: O... I... R... und H... A... B... wurden in der Folgezeit durch Urteil der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Ellwangen vom 24. November 2006 - 2 KLS 16 Js 18304/05 - wegen Vergewaltigung in 4 Fällen und schweren Menschenhandels jeweils zum Nachteil der Klägerin schuldig gesprochen. Auch die Strafkammer des Landgerichts Ellwangen kam nach einer umfassenden Analyse der Bekundungen der als Zeugin vernommenen Klägerin zu der sicheren Überzeugung, dass deren Angaben, die durch zahlreiche weitere Beweismittel bestätigt wurden, der Wahrheit entsprachen. Auch dieser Umstand spricht sonach für den hohen Beweiswert des urkundlich verwerteten Urteils der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Landau in Pfalz. Im Übrigen legt der Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht substantiiert dar, auf Grund welcher konkreter Angriffspunkte den von der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz getroffenen Feststellungen nicht gefolgt werden könne. Die Argumentation des Beklagten zielt allein darauf ab, dass beim Nachweis von ihm behaupteter Indizien daraus die Schlussfolgerung gezogen werden müsse, es habe keine Vergewaltigung und keinen Zwang zur Prostitutionsausübung gegeben. Damit nimmt er für sich in Anspruch, dass ausschließlich seine Sicht der Dinge und deren Bewertung der Wahrheit entsprechen. Das läuft auf den Versuch hinaus, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen durch das Gericht zu setzen. 3. Das erstinstanzliche Gericht hat im Ergebnis zu Recht von einer weitergehenden Beweisaufnahme abgesehen. a) Die Zivilkammer war nicht verpflichtet, ein Gutachten über die persönliche Glaubwürdigkeit der im Strafverfahren als Zeugin vernommenen Klägerin oder über die inhaltliche Glaubhaftigkeit von deren Angaben einzuholen. Die Beurteilung dieser Fragen ist ureigenste richterliche Aufgabe. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa bei Auffälligkeiten im Aussageverhalten oder bei Besonderheiten in der Person des Zeugen, muss sich das zur Entscheidung berufene Gericht sachverständiger Unterstützung bedienen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 244 Rdnr. 74 m.w.N.). Eine solche Fallkonstellation ist hier erkennbar nicht gegeben und wird von dem Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit auch nicht substantiiert dargetan. Auch die Strafkammer hatte - ohne dass dies in der Revisionsinstanz beanstandet wurde - keinen Anlass für die Einholung von sachverständigem Rat zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten. b) Ebenso wenig besteht Anlass, die vom Beklagten im Berufungsverfahren erneut benannten Zeugen zu vernehmen. Die Ablehnung von Beweisanträgen ist in der ZPO nicht geregelt. Es ist aber anerkannt, dass sich die Ablehnung von Beweisanträgen an den Regeln des § 244 StPO zu orientieren hat (vgl. BGHZ 121, 266; BGHZ 53, 245, 259; BGH VersR 2008, 382; BVerfG NJW 1992, 1875, 1877 und NJW 1993, 254, 255). Daher kann - wie im Strafverfahren - ein Beweisantrag u.a. abgelehnt werden, wenn die zu beweisende Tatsache als wahr unterstellt und die Entscheidung in der Sache von ihrer Wahrheit oder Unwahrheit nicht berührt wird. Unter Beweis gestellte Indiztatsachen können als wahr unterstellt werden, wenn das Gericht deren Beweiskraft verneint. Die als "wahr unterstellten" Tatsachen sind in diesen Fällen in Wahrheit nichts anderes als nicht mehr beweiserhebliche Tatsachen, also Tatsachen, deren Wahrheit nunmehr dahingestellt bleiben kann (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 284 Rdnr. 79). Dies bedeutet, dass in der Ablehnung der Beweisaufnahme über eine Indiztatsache (mittelbare Tatsache) wegen Bedeutungslosigkeit auch zugleich eine Wahrunterstellung enthalten ist (Wieczorek/Schütze/Arens, ZPO, 3. Aufl., § 284 Rdnr. 99). Der Indizbeweis kann daher abgelehnt werden, wenn die behauptete und unter Beweis gestellte Hilfstatsache, auch wenn man deren Richtigkeit unterstellt, weder allein noch in Verbindung mit weiteren Indizien und mit dem übrigen Prozessstoff einen hinreichend sicheren Schluss auf die zu beweisende Haupttatsache zulässt. Dementsprechend können Beweisanträge über Indiztatsachen, aus denen sich zum Beispiel die Unglaubwürdigkeit eines Zeugen oder einer Partei ergeben soll, abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst für den Fall der Erweislichkeit der Indiztatsachen hieraus keinen Schluss auf die Unglaubwürdigkeit der Auskunftsperson ziehen will (vgl. Stein/Jonas/Leipold aaO § 284 Rdnr. 74). Aus tatsächlichen Gründen sind Indiztatsachen bedeutungslos, wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Sachzusammenhangs selbst im Falle ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen können, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht unter Berücksichtigung des Prozessstoffes in seiner Gesamtheit den möglichen Schluss nicht ziehen will (Meyer/Goßner aaO § 244 Rdnr. 56). So liegt der Fall hier. Die Vernehmung der von dem Beklagten benannten Zeugen A... M..., J... G..., W... W..., A.. M..., A... R... und E... F... über die in deren Wissen gestellten mittelbaren Tatsachen (z.B. Verhalten der Klägerin während der Hin- und Rückfahrt mit dem Beklagten nach T... oder ihr Verhalten danach), mit denen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin zum eigentlichen Tatgeschehen (Vergewaltigungen und die Zwangsprostitution) in Frage gestellt werden soll, ist abzulehnen, weil die jeweiligen Beweisbehauptungen auch im Fall ihres Erwiesenseins die Überzeugung des Senats von der Richtigkeit des Klagevorbringens zum deliktischen Kerngeschehen nicht erschüttern könnten. Dies gilt auch bei einer Gesamtabwägung aller mittelbaren Tatsachen, die die benannten Zeugen bestätigen sollen. Die Indiztatsachen sind deshalb bedeutungslos, weil sie nur mögliche, aber nicht zwingende Schlüsse zulassen und der Senat es für falsch hielte, den von dem Beklagten gewünschten Schluss auf eine Falschbelastung durch die Klägerin zu ziehen. Hierfür ist ausschlaggebend, dass im vorliegenden Fall den beiden strafgerichtlichen Erkenntnissen (Urteil der 2. Großen Strafkammer des LG Ellwangen vom 24. November 2006 - 2 KLs 16 Js 18304/05 und Urteil der 1. Großen Strafkammer des LG Landau in der Pfalz vom 5. Oktober 2006 - 7125 Js 20029/04), die jeweils einer revisionsgerichtlichen Überprüfung Stand hielten, wegen ihrer besonderen Qualität ein sehr hoher Beweiswert zuzusprechen ist, so dass die angeführten Indiztatsachen weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit geeignet wären, die Überzeugungskraft der im Strafverfahren getroffenen Tatsachenfeststellungen zu erschüttern oder gar zu widerlegen. Die vom Beklagten benannten Zeugen D... U... und W... S... sind nicht zu hören, da das für diese Zeugen benannte Beweisthema bereits widersprüchlich und damit nicht hinreichend bestimmt ist. Im Schriftsatz vom 10. November 2009 erklärt der Beklagte, die Klägerin habe seinen Rat, sich in der Bar nicht zu prostituieren, nicht angenommen. Er, der Beklagte, habe die Klägerin nicht zur Prostitution gezwungen. Dies habe sie freiwillig und aus eigenem Antrieb zur Finanzierung ihrer Heroinsucht getan. Dem gegenüber wird im Schriftsatz vom 12. November 2009 vorgetragen, dass die beiden Zeugen D... U... und W... S... bestätigen könnten, dass die Klägerin in der Bar nur als Kellnerin und nicht als Prostituierte gearbeitet habe und der Beklagte deshalb auch niemals ihr "Freier" gewesen sei. Auch die Vernehmung der Zeugin I... F... zu der pauschalen Behauptung, dass der Beklagte kein Zuhälter sei, ist abzulehnen, da auch dieses Beweisthema zu unbestimmt ist. Die Zeugin könnte aus eigenem Wissen allenfalls bekunden, dass sie selbst keine dahingehenden Erkenntnisse habe. Das besagt für die Richtigkeit der Beweisbehauptung indes nichts. c) Eine Vernehmung des Beklagten als Partei nach § 447 ZPO kam schon deshalb nicht in Betracht, weil er nicht "beweispflichtig" im Sinne der Vorschrift ist; unabhängig davon hat die Klägerin einer Parteivernehmung des Beklagten bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2008 widersprochen. d) Für eine Vernehmung des Beklagten als Partei von Amts wegen gemäß § 448 ZPO ist kein Raum, weil gerade nicht - wie nach gefestigter Rechtsprechung erforderlich - bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit seiner Sachdarstellung spricht. Der Beklagte musste auch nicht, ohne dass deshalb sein Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) oder sein Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt wären, von dem Senat von Amts wegen gemäß § 141 ZPO formlos als Partei gehört werden. Denn der Zivilprozess wird durch das Prinzip der Parteifreiheit und der Parteiverantwortung beherrscht. Dies kommt in dem Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz zum Ausdruck, der den Zivilprozess prägt und nach dem allein die Parteien den Streitstoff in den Prozess einführen, über seine Feststellungsbedürftigkeit entscheiden und grundsätzlich auch seine Feststellung ermöglichen. Eine verfahrensrechtliche Gleichstellung der Parteien eines Zivilprozesses verlangt nicht, dass die Partei, die keinen Beweis für ihren Vortrag betreffend eines sich nur zwischen den Parteien abgelaufen Geschehens anzubieten vermag, von Amts wegen informatorisch angehört wird, sondern nur, dass diesbezügliche Anträge nicht abgelehnt werden. Durch eine zwingend von Amts wegen durchzuführende Anhörung oder Vernehmung der sich in Beweisnot befindenden Partei würde diese gegenüber ihrem Gegner mit Blick auf dessen Obliegenheit zur Stellung eines Beweisantrages begünstigt (vgl. BVerfG NJW 2008, 2170). Der Beklagte hat (jedenfalls im Berufungsverfahren) einen solchen Antrag nicht gestellt. Sein Prozessbevollmächtigter hat in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 20. Mai 2010 ausdrücklich erklärt, dass die Nichtvernehmung der benannten Zeugen und die Nichteinholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens die Angriffspunkte der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil darstellen würden. Eine formlose Parteianhörung des Beklagten von Amts wegen war auch deswegen nicht geboten, weil er bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht die Möglichkeit hatte, durch eine Wortmeldung nach § 137 Abs. 4 ZPO seine Version des Geschehens darzulegen. Trotz der vom erstinstanzlich Gericht beschlossenen Beiziehung der Akten des Strafverfahrens 7125 Js 20029/04 hat der Beklagte von seinem Recht nach § 137 Abs. 4 ZPO keinen Gebrauch gemacht, sondern streitig verhandelt (vgl. BVerfG NJW 2008, 2170, 2171). Ferner ist zu berücksichtigen, dass in der vom erstinstanzlichen Gericht und vom Senat verwerteten Beweisurkunde nicht nur die Aussage der Klägerin, sondern auch eine ausführliche Darstellung der Einlassung des Beklagten und deren Bewertung vorhanden ist. Der Umstand, dass das Strafgericht _ nach der Überzeugung des erkennenden Senates mit Recht _ dieser Einlassung nicht gefolgt war, nötigt nicht dazu, den Beklagten vor dem Senat von Amts wegen zu hören. Dessen ungeachtet hätte es dem im Strafvollzug befindlichen Beklagten frei gestanden, bei der Vollzugsbehörde rechtzeitig einen Antrag auf die Ermöglichung seiner Teilnahme an der Sitzung zu stellen und er wäre dann auch auf einen entsprechenden Antrag hin im Termin zu Wort gekommen. Nachdem sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, weil sich der Senat davon keine weitere Aufklärung des Sachverhalts versprach, bestand andererseits keine Verpflichtung des Gerichts, von sich aus in diese Richtung tätig zu werden (vgl. BSG, Beschluss vom 31.10.2005, B 7a AL 14/05 B, zitiert nach juris). e) Eine Vernehmung der Klägerin als Partei nach § 445 Abs. 1 ZPO scheidet aus, da der Beklagte (jedenfalls im Berufungsverfahren) einen darauf gerichteten Antrag gerade nicht (mehr) gestellt hat. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 20. Mai 2010 auf Nachfrage ausdrücklich erklärt, dass man sich hiervon nichts verspreche, weil davon auszugehen sei, dass die Klägerin bei einer Parteivernehmung durch den Senat ihre früheren Angaben wiederholen werde. 4. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.