Beschluss
12 WF 58/23
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2023:0711.12WF58.23.00
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Leitsätze
Die Vollstreckung eines gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs setzt in Fällen, in denen der Billigungsbeschluss keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und nur auf den gebilligten Vergleich Bezug nimmt, voraus, dass der Billigungsbeschluss und der gerichtlich gebilligte Vergleich zugestellt werden (Anschluss OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. September 2020 - 7 WF 84/20).(Rn.5)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 28. April 2023 wird zurückgewiesen.
II. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vollstreckung eines gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs setzt in Fällen, in denen der Billigungsbeschluss keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und nur auf den gebilligten Vergleich Bezug nimmt, voraus, dass der Billigungsbeschluss und der gerichtlich gebilligte Vergleich zugestellt werden (Anschluss OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. September 2020 - 7 WF 84/20).(Rn.5) I. Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 28. April 2023 wird zurückgewiesen. II. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt. I. Der Vater begehrt die Vollstreckung einer Umgangsregelung. Die Eltern einigten sich in der mündlichen Anhörung am 16. Dezember 2022 über die Regelung des Umgangs. Das Amtsgericht Hamburg billigte die Umgangsvereinbarung mit gesondertem Beschluss vom 16. Dezember 2022. Dieser wurde nicht in das Protokoll des Anhörungstermins aufgenommen. Das Amtsgericht wies mit dem Beschluss zugleich auf die Folgen der Zuwiderhandlung hin. Der Billigungsbeschluss wurde den Beteiligten zugestellt. Das Protokoll wurde im Anschluss den Beteiligten formlos übersandt. Der Vater hat mit Schriftsatz vom 14. Februar 2023 einen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gestellt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 28. April 2023 zurückgewiesen. Die Mutter habe die erfolgten Zuwiderhandlungen nicht zu vertreten. Gegen die Entscheidung wendet sich der Vater mit seiner sofortigen Beschwerde. II. Die gemäß §§ 87 Abs. 4 FamfG, 567ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Vaters hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung eines Ordnungsmittels liegen nicht vor. Es fehlt an einer vollständigen Zustellung des Titels gemäß § 87 Abs. 2 FamFG. Es genügt vorliegend nicht, dass lediglich der Billigungsbeschluss den Beteiligten zugestellt worden ist. Wenn die Beteiligten einen Vergleich nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG geschlossen haben, müssen jedenfalls dann, wenn der Billigungsbeschluss gemäß § 156 Abs. 2 FamFG keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und nur auf den gebilligten Vergleich Bezug nimmt, der Beschluss und der Vergleich zugestellt werden (vgl. OLG Frankfurt a.M., B. v. 11.9.2020 - 7 WF 84/20, FamRZ 2021, 377; KG, B. v. 29.1.2020 - 3 WF 200/19, FamRZ 2020, 852, juris Rn. 12; OLG Oldenburg, B. v. 10.8.2018 – 11 WF 104/18, FamRZ 2018, 1943, juris Rn. 7; Sternal/Giers, FamFG, 21. Auflage 2023, § 87 Rn. 12). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es wurde bisher vom Amtsgericht nur der Billigungsbeschluss, nicht aber der Vergleich, aus dem sich die einzelnen Umgangstermine ergeben, zugestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 84, 81 FamFG.