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Beschluss

11 WF 104/18

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung müssen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere die Zustellung des Titels, vorliegen. • Die Vollstreckung aus einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich setzt die Zustellung sowohl des Billigungsbeschlusses als auch des Vergleichs selbst durch das Gericht (Amtsbetrieb) voraus; eine Zustellung im Beteiligtenbetrieb genügt nicht. • Die Zustellung der Vollstreckungsklausel ist bei Umgangstiteln in der Regel nicht erforderlich; maßgeblich ist vielmehr die amtswegige Zustellung von Billigungsbeschluss und Vergleich nach § 87 Abs. 2 FamFG.
Entscheidungsgründe
Amtswegige Zustellung von Billigungsbeschluss und Umgangsvergleich als Voraussetzung für Ordnungsmittel (Zustellungspflicht nach §87 FamFG) • Für die Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung müssen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere die Zustellung des Titels, vorliegen. • Die Vollstreckung aus einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich setzt die Zustellung sowohl des Billigungsbeschlusses als auch des Vergleichs selbst durch das Gericht (Amtsbetrieb) voraus; eine Zustellung im Beteiligtenbetrieb genügt nicht. • Die Zustellung der Vollstreckungsklausel ist bei Umgangstiteln in der Regel nicht erforderlich; maßgeblich ist vielmehr die amtswegige Zustellung von Billigungsbeschluss und Vergleich nach § 87 Abs. 2 FamFG. Die Eltern sind getrennt lebend; das Kind wurde 2014 geboren. Vor dem Oberlandesgericht Köln schlossen die Beteiligten am 07.03.2017 eine Umgangsvereinbarung, die familiengerichtlich gebilligt und mit Androhung von Ordnungsmitteln versehen wurde. Eine amtsbehördliche Zustellung dieser Vereinbarung und des Billigungsbeschlusses erfolgte nicht. Der Vater ließ die Vereinbarung im Beteiligtenbetrieb zustellen und beantragte später die Verhängung von Ordnungsmitteln, nachdem geplante Umgangskontakte ausgefallen waren. Das Amtsgericht - Familiengericht - Osnabrück setzte Ordnungsmittel fest. Die Mutter legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein mit dem Vorwurf, es fehle an den für die Vollstreckung erforderlichen Zustellungen. • Die sofortige Beschwerde war zulässig und begründet; der angegriffene Ordnungsmittelbeschluss ist aufzuheben, weil die für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. • Vollstreckung aus gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarungen richtet sich nach §§86 ff. FamFG; sie setzt neben dem Vergleich die gerichtliche Billigung nach §156 Abs.2 FamFG voraus. • Nach §87 Abs.2 FamFG darf die Vollstreckung nur beginnen, wenn der Billigungsbeschluss bereits zugestellt oder gleichzeitig zugestellt ist; der Wortlaut erfasst zwar Beschlüsse, ist aber im Interesse des Schuldners so auszulegen, dass auch der Vergleich selbst zuzustellen ist, da dieser zusammen mit dem Billigungsbeschluss Vollstreckungstitel bildet. • Eine Zustellung im Beteiligtenbetrieb durch einen Beteiligten genügt nicht: §87 Abs.2 FamFG verlangt die Zustellung von Amts wegen (§15 Abs.2 Satz1 FamFG i.V.m. §166 ff. ZPO). Die Möglichkeit der Zustellung im Parteibetrieb, wie in §750 Abs.1 Satz2 ZPO, ist im FamFG nicht vorgesehen. • Die Zustellung der Vollstreckungsklausel nach §86 Abs.3 FamFG ist für Umgangstitel in der Regel entbehrlich; die Klauselbedürftigkeit nach §750 Abs.2 ZPO greift hier nicht, weil typische Gründe für qualifizierte Klauseln (bedingte Leistungen, Rechtsnachfolge) fehlen. • Eine nachträgliche Heilung der Zustellung durch die erfolgte Zustellung im Beteiligtenbetrieb scheidet aus; nur eine tatsächliche amtsbehördliche Zustellung durch das für die Zustellung zuständige Organ kann den erforderlichen Zustellungswillen verwirklichen. • Mangels amtswegiger Zustellung war der Ordnungsmittelbeschluss aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung und zur Vornahme der Zustellung an das Familiengericht zurückzuverweisen. Die Beschwerde ist erfolgreich: Der Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 16.04.2018 wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Familiengericht zurückverwiesen, damit dieses die amtswegige Zustellung der vor dem OLG Köln geschlossenen Umgangsvereinbarung sowie des Billigungsbeschlusses einschließlich der Ordnungsmittelandrohung vornimmt und anschließend erneut über den Ordnungsmittelantrag entscheidet. Eine Zustellung im Beteiligtenbetrieb durch den Vertreter des Antragstellers reicht nicht aus, da §87 Abs.2 FamFG die amtsbehördliche Zustellung verlangt. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden dem zurückverweisenden Gericht übertragen; Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben und der Beschwerdewert wird auf bis zu 500 EUR festgesetzt.