Beschluss
12 WF 88/24
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2024:1002.12WF88.24.00
4Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Antragsgegner gibt keine Veranlassung zur Klagerhebung gemäß § 93 ZPO, wenn er seine außergerichtliche Zustimmung zur Aufhebung der Zugewinnausgleichsgemeinschaft gemäß § 1386 BGB davon abhängig macht, dass der Antragsteller die dafür anfallenden (außergerichtlichen) Kosten allein trägt.(Rn.14)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13. August 2024 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens, insoweit in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 13. August 2024, wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Antragsgegner gibt keine Veranlassung zur Klagerhebung gemäß § 93 ZPO, wenn er seine außergerichtliche Zustimmung zur Aufhebung der Zugewinnausgleichsgemeinschaft gemäß § 1386 BGB davon abhängig macht, dass der Antragsteller die dafür anfallenden (außergerichtlichen) Kosten allein trägt.(Rn.14) I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13. August 2024 wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens, insoweit in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 13. August 2024, wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrte die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet er sich gegen die Kostenentscheidung, nach der er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Beteiligten sind Eheleute. Sie leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Vor vier Jahren trennten sie sich. Das Ehescheidungsverfahren ist seit drei Jahren rechtshängig. Ein im Scheidungsverbund anhängiges Zugewinnausgleichsverfahren befindet sich in der Auskunftsstufe. Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin außergerichtlich auf, der vorzeitigen Aufhebung des Güterstandes zuzustimmen. Dem stimmte die Antragsgegnerin unter der Voraussetzung zu, dass der Antragsteller die erforderlichen Beurkundungskosten vollständig übernimmt. Der Antragsteller war jedoch lediglich bereit die Hälfte der entstehenden Kosten zu tragen. Darauf reichte der Antragsteller den Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beim Familiengericht ein. Den Antrag erkannte die Antragsgegnerin mit der Antragserwiderung unter Verwahrung gegen die Kostenlast an. Das Amtsgericht hob darauf mit Anerkenntnisbeschluss vom 13. August 2024 die Zugewinngemeinschaft der Beteiligten auf und legte die Kosten dem Antragsteller auf. Es liege ein sofortiges Anerkenntnis vor. Es entspreche der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Antrag sei auf sein Betreiben und damit auch in seinem mutmaßlichen Interesse gestellt worden. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin einen konkreten Vorteil aus der vorzeitigen Beendigung der Zugewinngemeinschaft habe. Gegen die Kostenentscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Es liege kein sofortiges Anerkenntnis vor. Die Antragsgegnerin habe ihre Zustimmung an die Bedingung geknüpft, dass der Antragsteller die Kosten der notariellen Vereinbarung übernehme. Grundsätzlich würden in Familiensachen die Kosten gegeneinander aufgehoben, weswegen jeder die Hälfte zu tragen habe. Der Antragsteller habe somit den Gerichtsweg beschreiten müssen, um keinen Zinsverlust zu erleiden. II. Die gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 99 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller zu Recht die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 93 ZPO. Es handelt sich bei dem Verfahren um vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft um eine Familienstreitsache gemäß §§ 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG, so dass gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG für die Kostenentscheidung die §§ 91ff ZPO gelten (BeckOGK/Szalai, Stand 1.8.2024, § 1385 Rn. 59). Die Vorschrift des § 93 ZPO ist grundsätzlich auch für Gestaltungsklagen anwendbar (OLG Karlsruhe, B. 26.3.2012 - 18 WF 97/11, FamRZ 2012, 1967, Zöller/Herget, ZPO, 35. Auflage 2024, § 93 Rn. 1, a.A. Büte/Volker, Zugewinnausgleich, 6. Auflage 2022, Rn. 360). Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft kann durch einen der Form des § 1410 BGB entsprechenden Ehevertrag erfolgen, so dass ein Gestaltungsbeschluss des Familiengerichts nicht zwingend erforderlich ist (vgl. OLG Köln, B. v. 23.3.2023 - 27 WF 27/23, NZFam 2023, 853). Gemäß § 93 ZPO trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens, wenn der Antragsgegner den Anspruch sofort anerkennt und durch sein Verhalten zur Erhebung des Antrags keine Veranlassung gegeben hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragsgegnerin hat dem Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft mit der Antragserwiderung und damit sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkannt. Die Antragsgegnerin hat auch keine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO gegeben. Eine Klageerhebung veranlasst, wer sich vor Verfahrensbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage so verhält, dass der Gegner annehmen musste, er werde ohne den gerichtlichen Antrag nicht zu seinem Recht kommen (Zöller/Herget, a.a.O., § 93 Rz. 3). Dem ist nicht so. Vielmehr hat die Antragsgegnerin ausdrücklich der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zugestimmt. Sie hat auch keine Veranlassung zur Klagerhebung gegeben, indem sie ihre Zustimmung davon abhängig gemacht hat, dass der Antragsteller die dafür anfallenden (außergerichtlichen) Kosten trägt. Der Antragsteller konnte nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin sich hälftig an den Kosten beteiligt. Bisher ist die Frage ungeklärt, ob der Antragsteller die Kosten für eine außergerichtliche vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft allein zu tragen hat oder ob sich die Beteiligten die Kosten zu teilen haben (vgl. zum Streitstand Kogel, Zugewinnausgleich, 7. Auflage 2022, Rn. 412; ders. FamRB 2023, 440; Schneider NZFam 2023, 853; Jüdt FuR 2022, 83 (86)). Einerseits wird vertreten, dass sich die Eheleute die Kosten im Falle eines Verlangens eines Ehegatten zu teilen hätten (vgl. AG Siegburg, B. v. 6.2.2023 - 310 F 81/22, BeckRS 2023, 1482; Braeuer/Todorow, Der Zugewinnausgleich, 3. Auflage 2024, Rn. 763). Insoweit könne auf die Bestimmungen des GNotKG zurückgegriffen werden. Gemäß § 32 GNotKG hätten die Auftraggeber gesamtschuldnerisch für die Notarkosten aufzukommen. Gesamtschuldner hätten im Innenverhältnis im Zweifel gleiche Anteile zu tragen. Demgemäß erscheine es auch bei einem sofortigen Anerkenntnis sachgerecht, die Beurkundungskosten auf beide Ehegatten gleichmäßig zu verteilen. Weiter wird argumentiert, dass der andere Ehegatte nach § 1386 BGB faktisch zum Abschluss eines Ehevertrags verpflichtet sei. Das spreche dafür, dass er dann auch seinen Anteil an den dafür erforderlichen Kosten tragen müsse (Schneider NZFam 2023, 853). Andererseits wird vertreten, dass der Antragsteller die erforderlichen Notarkosten zu tragen habe (Langheim, FF 2022, 441 (448)). Insoweit wird darauf verwiesen, dass zwar ein Anspruch darauf bestehe, dass die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft vereinbart werde. Insoweit handele es sich aber um ein einseitiges Wahlrecht, bei dem keine Rechtsgrundlage für eine Kostenübernahme der Gegenseite ersichtlich sei (Schneider NZFam 2023, 853). Der Antragsteller sei ebenso zu behandeln, wie wenn er einen Unterhaltstitel verlange. Dort bestehe nach herrschender Meinung ein Anspruch des Berechtigten auf Titulierung, der dann aber auch die entsprechend entstehenden Kosten zu tragen habe. Dies spreche dafür, dass auch der Ehegatte, der die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft wünsche, die Kosten einer entsprechenden notariellen Regelung zu tragen habe (Langheim, FF 2022, 441 (448), Schneider NZFam 2023, 853). Der Senat schließt sich der zweiten Auffassung an. Zunächst ist festzustellen, dass keine ausdrückliche gesetzliche Regelung dafür besteht, wer die Kosten für eine außergerichtliche Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu tragen hat. Eine solche Regelung besteht weder in § 1386 BGB noch in den entsprechenden Vorschriften der §§ 1447, 1495 BGB für die Aufhebung der Gütergemeinschaft. Gemäß § 1386 BGB kann der Antragsteller die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen. Aus dem Wortlaut kann aber nicht zwingend geschlossen werden, dass die Ehegatten gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG gemeinsam verpflichtet sind, dem Notar einen Auftrag für den Abschluss eines Ehevertrages §§ 1408, 1410 BGB zu erteilen, so dass sie gemeinsam nach dem Veranlasserprinzip für die Notarkosten haften. Insoweit kann die Regelung des § 1386 BGB auch dahingehend verstanden werden, dass der Antragsgegner jeweils nur eine (entsprechend vorbereitete) Willenserklärung abgibt und nur der Antragsteller als Auftraggeber auftritt. Eine dementsprechende Regelung findet sich in § 1598a BGB, wonach der Antragsgegner in eine Abstammungsuntersuchung einzuwilligen und eine Probenentnahme zu dulden hat. Im Rahmen dieser Regelung ist anerkannt, dass der Antragsteller die Kosten der Probenentnahme und der außergerichtlichen Abstammungsuntersuchung zu tragen hat. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Kostentragung findet sich beim Verlangen eines Ehepartners über die Aufnahme eines Verzeichnisses des Anfangsvermögens in § 1377 Abs. 2 BGB. Dort wird auf § 1035 S. 4 BGB verwiesen. Danach hat derjenige die Kosten zu tragen und vorzuschießen, der die Aufnahme oder die Beglaubigung verlangt (vgl. BeckOK BGB/Scheller/Sprink, 71. Ed. 1.8.2024, BGB § 1377 Rn. 7). Eine weitere ausdrückliche Regelung findet sich in § 1379 Abs. 1 S. 4 BGB. Danach kann der Antragsteller verlangen, dass das vom Ehegatten beauskunftete Verzeichnis über das Endvermögen auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Aus diesen ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen zur Kostentragung ist nicht in einem argumentum e contrario zu schließen, dass die Ehegatten die Kosten hälftig zu tragen haben. Dies wird auch von der herrschenden Meinung nicht beim Wertermittlungsanspruch des § 1379 Abs. 1 S. 3 BGB durch einen Sachverständigen angenommen. Danach kann ein Auskunftsberechtigter verlangen, dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Nach herrschender Meinung fallen die entstehenden Kosten für eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen, wenn eine zuverlässige Bewertung ansonsten nicht möglich ist, dem Antragsteller selbst zur Last (vgl. OLG Karlsruhe, B. v. 22. 9. 2009 - 20 UF 105/09, NJW 2010, 451; Müko BGB/ Koch, a.a.O. § 1379 Rn. 46; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, 7. Auflage 2020, § 1379 Rn. 13). Vielmehr erscheint es sachgerecht, den in den genannten Regelungen liegenden Gedanken der Kostenhaftung bei den erheblichen Kosten (vgl. Kogel, a.a.O., Rn 412) nach dem Veranlasserprinzip auf § 1386 BGB zu übertragen. Denn auch mit der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verfolgt der Antragsteller typischerweise eigennützige Interessen. Güterstände sind Dauerrechtsverhältnisse, die zwar jederzeit durch Vertrag aufgehoben oder modifiziert werden können, im Übrigen aber - sofern ein Ehevertrag nichts anderes bestimmt - für die gesamte Dauer der Ehe gelten (vgl. MüKoBGB/Koch, 9. Aufl. 2022, BGB § 1385 Rn. 1). Die gesetzliche Regelung wurde mit der Güterrechtsreform überarbeitet, um den ausgleichsberechtigten Ehegatten frühzeitiger und effektiver vor Vermögensminderungen zu schützen, die im Ergebnis seine Ausgleichsforderung beeinträchtigen können (BT-Drs. 16/10798, Seite 19). Grundsätzlich können mit der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zwei unterschiedliche Zwecke verfolgt werden - die Sicherung der eigenen Ausgleichsforderung und der Ausschluss des Ehegatten von der Teilhabe am eigenen künftigen Zugewinn (MüKoBGB/Koch, a.a.O., § 1385 Rn. 1). Schließlich erreicht der Antragsteller eine frühere Verzinsung des Ausgleichsanspruchs, der sonst erst ab Rechtskraft der Scheidung zu verzinsen wäre. Alles sind eigennützige Interessen. Dementsprechend ist in einem gerichtlichen Verfahren das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der vorzeitigen Beendigung der Zugewinngemeinschaft für den Verfahrenswert maßgeblich (MüKoBGB/Koch, a.a.O, § 1385 Rn. 35; Kogel FamRB 2023, 440). Im Ergebnis ist es deshalb auch sachgerecht, vom Antragsteller zu verlangen, für eine den Ausnahmefall darstellende nachträgliche eigennützige Modifizierung der Zugewinngemeinschaft, vorliegend um die frühzeitigere Verzinsung des Zugewinnausgleichsanspruchs zu erreichen - die Kosten zu tragen. Demgegenüber überzeugt der Verweis des Antragstellers auf die Regelung des § 150 FamFG nicht. Der in § 150 Abs. 1 FamFG normierte Grundsatz der Kostenaufhebung entspricht dem materiell-rechtlich in § 1565 Abs. 1 S. 1 BGB verwirklichten Zerrüttungsprinzip, nach dem es im Scheidungsverfahren kein Obsiegen und Unterliegen gibt und auch die Positionen des Antragstellers und Antragsgegners eher zufällig sind (vgl. Sternal/Weber, 21. Auflage 2023, § 150 Rn. 2; Musielak/Borth/Frank/Borth, FamFG, 7. Auflage 2022, § 150 Rn. 1). Dies ist bei einem Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, wie bereits ausgeführt, gerade nicht der Fall. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wurde aufgrund fehlender weiterer Erkenntnisse für das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG festgelegt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach den in zweiter Instanz in Streit stehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten erster Instanz, die sich bei einem Verfahrenswert von 5.000 € auf gut 2.500 € belaufen.