Beschluss
12 WF 31/25
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2025:0523.12WF31.25.00
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Leitsätze
In einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist eine Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage i.S.d. § 78 Abs. 2 FamFG im Einzelfall erforderlich, wenn die Beteiligten unterschiedliche Verfahrensziele verfolgen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 10. April 2025 abgeändert. Der Mutter wird Rechtsanwältin A. beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist eine Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage i.S.d. § 78 Abs. 2 FamFG im Einzelfall erforderlich, wenn die Beteiligten unterschiedliche Verfahrensziele verfolgen. Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 10. April 2025 abgeändert. Der Mutter wird Rechtsanwältin A. beigeordnet. I. Die Mutter begehrt die Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Das betroffene minderjährige Kind lässt sich durch das Jugendamt als Beistand vertreten. Dieser hat unter dem 13. März 2025 einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners eingereicht. Der Antragsgegner habe in der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Mutter des Kindes geschlechtlich verkehrt. Darüber hinaus habe die Mutter im Empfängniszeitraum mit Herrn O. geschlechtlich verkehrt. Dessen Kontaktdaten seien der Mutter nicht bekannt. Der Antragsgegner ist vom Beistand vergeblich zur Anerkennung der Vaterschaft aufgefordert worden. Er hat erklärt, dass er im Empfängniszeitraum nicht mit der Mutter verkehrt habe und zuvor im Iran eine Vasektomie durchgeführt habe. Die Mutter hat die Angaben des Beistandes mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 31. März 2025 bestätigt und um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Das Amtsgericht Hamburg hat der Mutter mit Beschluss vom 10. April 2025 Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Eine Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten hat es abgelehnt. Die Sach- und Rechtslage gestalte sich für die Kindesmutter einfach, da ihre Mutterschaft feststehe und sie lediglich als Auskunftsperson (Anhörung) und im Rahmen der Begutachtung beteiligt sei. Zur Förderung des Verfahrens bedürfe es auch keiner eigenen Anträge. Das antragstellende Kind sei durch das Jugendamt vertreten. Gegen die Entscheidung wendet sich die Mutter mit ihrer sofortigen Beschwerde. Bereits die Bedeutung der Statusfeststellung lege die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nahe, so dass grundsätzlich für Statusprozesse Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen sei (OLG Brandenburg, B. v. 10.10.2013 – 3 WF 116/13). Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass in kaum einem anderen Verfahren als dem Vaterschaftsfeststellungsprozess die Mutter gehalten sei, ihre Privat- und Intimsphäre zu offenbaren, weshalb es nachvollziehbar und verständlich sei, dass sie die Unterzeichnerin als eine Person ihres Vertrauens als Verfahrensbevollmächtigte beauftragt habe. Ihr sei es äußerst wichtig, dass ihre Verfahrensbevollmächtigte auch in der mündlichen Verhandlung anwesend sei und ihr das Prozedere des Verfahrens erkläre. Die Mutter sei durch das Verfahren, welches das Kind, vertreten durch den Beistand, in die Wege geleitet habe, äußerst belastet. Dies auch, weil der Antragsgegner die Vaterschaft leugne und meine, nicht Erzeuger des Kindes sein zu können. Der Mutter werde im Rahmen der ambulanten Hilfe Familienhilfe gewährt, sodass auch die Beiordnung der Unterzeichnerin in diesem Verfahren notwendig, aber auch angemessen und erforderlich sei, um die Mutter angemessen unterstützen zu können. Im Übrigen habe sie sich bei der Öffentlichen Rechtsauskunft beraten lassen, die dazu geraten habe, einen Fachanwalt für Familienrecht hinzuzuziehen. In einem handschriftlichen Schreiben teilt die Mutter mit, dass sie Panikattacken bekomme, wenn sie daran denke, dass sie den Termin ohne ihre Verfahrensbevollmächtigte wahrnehmen müsse. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Mutter hat in der Sache Erfolg. Gemäß § 78 Abs 2 FamfG wird, wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich das Verfahren für einen Beteiligten allein wegen einer schwierigen Sach- oder Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich zudem nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten. Allein die existentielle Bedeutung der Sache kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach neuem Recht dagegen nicht mehr begründen (BGH, B. v. 27.1.2016 - XII ZB 639/14, FamRZ 2016, 531, juris Rn. 12). In einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren hat der Bundesgerichtshof weiter ausgeführt, dass wegen der besonderen Schwierigkeit des Abstammungsverfahrens im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nicht nur hinsichtlich des Antragstellers, sondern auch für die weiteren Beteiligten regelmäßig eine Anwaltsbeiordnung geboten ist (BGH, B. v. 27.1.2016 - XII ZB 639/14, FamRZ 2016, 531, juris Rn. 17). Ob dies auch für das Vaterschaftsfeststellungsverfahren gilt, ist bisher in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Einerseits wird vertreten, dass einfach gelagerte Vaterschaftsfeststellungsverfahren regelmäßig keine erheblichen Schwierigkeiten in der Sach- und Rechtslage aufweisen. Daher bedürfe es auch für den sich gegen die Feststellung wendenden potentiellen Vater im Allgemeinen keiner anwaltlichen Beiordnung (vgl. OLG Oldenburg, B. v. 9.3.2015 - 14 WF 38/15, FamRB 2015, 214, juris Rn. 12; OLG Oldenburg, B. v. 5.1.2011 - 11 WF 342/10, FamRZ 2011, 914, juris Rn. 7f). Teilweise wird vertreten, dass den Beteiligten im Abstammungsverfahren bereits wegen dessen existentieller Bedeutung und der Verfahrensausgestaltung ein Rechtsanwalt beizuordnen ist (OLG Celle, B. v. 17.11.2011 - 15 WF 230/11, FamRZ 2012, 467, juris Rn. 7; OLG Frankfurt, B. v. 17.12.2009 – 5 WF 267/09, juris Rn. 2; Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 78 Rn. 12). Dies gelte nicht nur für den Antragsteller, sondern für sämtliche am Verfahren Beteiligten (OLG Brandenburg, B. v. 10.10.2013 – 3 WF 116/13, FamRZ 2014, 586, juris Rn. 10). Schließlich wird im Vaterschaftsfeststellungsverfahren eine Beiordnung für erforderlich erachtet, wenn die Beteiligten gegensätzliche Ziele verfolgen. Dann sei sowohl dem Antragsteller auch der Mutter ein Anwalt beizuordnen. Bei gleichgelagerten Zielen sei eine Beiordnung nicht erforderlich. Die besondere Bedeutung des Verfahrens für sich genommen reiche für eine Beiordnung jedenfalls nicht aus (vgl. OLG Koblenz, B. v. 3.1.2011 - 13 WF 1144/10, FamRZ 2011, 914, juris Rn. 2; OLG Stuttgart, B. v. 8.4.2011 – 15 WF 65/11, FamFR 2011, 282; Dutta/Jacoby/Schwab/Bartels, FamFG, 4. Auflage 2021, § 78 Rn. 14; Rahm/Künkel/Schwonberg, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, C. Abstammung, 85. Lieferung, Rn. 96; Müko FamFG/Witt, 4. Auflage 2025, § 78 Rn. 37). Der Senat schließt sich zuletzt zitierten Meinung an. Eine Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten ist hier wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 78 Abs. 2 FamFG erforderlich. Zusätzlich hat die Mutter - wie sie in ihrem handschriftlichen Schreiben ausdrückt und durch den Einsatz einer Familienhilfe belegt ist - Unterstützungsbedarf. Zunächst weist das Amtsgericht zwar überzeugend darauf hin, dass die Mutter in diesem Verfahren nicht die Antragstellerin ist. Das antragstellende Kind wird durch das Jugendamt als Beistand vertreten und sie ist lediglich als Auskunftsperson (Anhörung) und im Rahmen der Begutachtung beteiligt. Jedoch folgt daraus nicht zwingend, dass die Sach- und Rechtslage einfach ist. Vielmehr ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Vater außergerichtlich gegenüber der Mutter erklärt hat, nicht als Vater in Betracht zu kommen, den Geschlechtsverkehr in der Empfängniszeit bestritten hat und eine Vasektomie behauptet hat. Er hat nicht zum Ausdruck gebracht, an der Aufklärung mitzuwirken. Der Antragsgegner hat sich bisher im Verfahren auch nicht geäußert. Eine wirksame Zustellung der Ladung des Antragsgegners zum Termin ist – soweit ersichtlich – noch nicht nachweisbar. Die Mutter hat schließlich einen Mehrverkehr mitgeteilt. Es erscheint deshalb nicht ausgeschlossen, dass gegen den Antragsgegner Zwangsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um eine Anwesenheit im Termin zur Erörterung gemäß § 175 FamFG zu gewährleisten und eine Abstammungsuntersuchung gemäß § 178 FamFG durchzusetzen. Dies führt zur erforderlichen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Einzelfall. Eine Kostenentscheidung ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.