Beschluss
3 Vollz (Ws) 3/11
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2011:0204.3VOLLZ.WS3.11.0A
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Leitsätze
1. § 49 Abs. 3 HmbStVollzG ermöglicht es lediglich, Gefangene an den Stromkosten zu beteiligen, die durch die Nutzung von Elektrogeräten entstehen, die über den von der JVA kostenfrei zu gewährenden Grundbedarf hinausgehen (Rn.22)
(Rn.23)
.
2. Eine Beteiligung an diesen Stromkosten kann durch Kostenpauschalen erfolgen (Rn.26)
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3. Die Höhe der Kostenpauschale darf die bei durchschnittlichem Gebrauch der Elektrogeräte tatsächlich entstehenden Stromkosten nicht erreichen (Rn.27)
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Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 7 als Strafvollstreckungskammer, vom 18.11.10 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Aufhebung des Bescheids vom 23.02.10 und des Widerspruchsbescheids vom 12.05.10 der JVA Fuhlsbüttel richtet.
2. Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss aufgehoben, soweit die JVA Fuhlsbüttel verurteilt wurde, an den Beschwerdegegner 31,00 € zu zahlen. Insoweit wird die JVA Fuhlsbüttel verpflichtet, über den Anspruch auf Folgenbeseitigung hinsichtlich der Bescheide vom 23.02.10 und 12.05.10 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.
3. Die Kosten der Rechtsbeschwerde sowie die insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners fallen der Staatskasse zur Last. Der Gegenstandswert beträgt 48,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 49 Abs. 3 HmbStVollzG ermöglicht es lediglich, Gefangene an den Stromkosten zu beteiligen, die durch die Nutzung von Elektrogeräten entstehen, die über den von der JVA kostenfrei zu gewährenden Grundbedarf hinausgehen (Rn.22) (Rn.23) . 2. Eine Beteiligung an diesen Stromkosten kann durch Kostenpauschalen erfolgen (Rn.26) . 3. Die Höhe der Kostenpauschale darf die bei durchschnittlichem Gebrauch der Elektrogeräte tatsächlich entstehenden Stromkosten nicht erreichen (Rn.27) . 1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 7 als Strafvollstreckungskammer, vom 18.11.10 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Aufhebung des Bescheids vom 23.02.10 und des Widerspruchsbescheids vom 12.05.10 der JVA Fuhlsbüttel richtet. 2. Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss aufgehoben, soweit die JVA Fuhlsbüttel verurteilt wurde, an den Beschwerdegegner 31,00 € zu zahlen. Insoweit wird die JVA Fuhlsbüttel verpflichtet, über den Anspruch auf Folgenbeseitigung hinsichtlich der Bescheide vom 23.02.10 und 12.05.10 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden. 3. Die Kosten der Rechtsbeschwerde sowie die insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners fallen der Staatskasse zur Last. Der Gegenstandswert beträgt 48,00 €. I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer pauschalierten Beteiligung des Beschwerdegegners an den Stromkosten der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel (im Folgenden JVA). Der Beschwerdegegner verbüßt in der JVA der Beschwerdeführerin eine langjährige Freiheitsstrafe. Am 19.02.10 erließ die Beschwerdeführerin eine Allgemeinverfügung, der zufolge den Gefangenen der Betrieb von drei netzbetriebenen Elektrogeräten als zum Grundbedarf gehörig weiterhin kostenfrei gestattet wurde. Für jedes weitere Gerät sollten zukünftig 1,00 € pro Gerät und Monat von den Gefangenen erhoben werden. Zu der Höhe der Pauschale gelangte die Beschwerdeführerin durch eine Musterkalkulation, der sie einen Strompreis von 0,13 € pro kWh zugrunde legte und in die sie die ihrer Auffassung nach am häufigsten durch die arbeitenden Gefangenen verwendeten Elektrogeräte unter Einbeziehung von deren Leistung und durchschnittlicher täglichen Nutzungsdauer einstellte. Auf dieser Basis gelangte die Beschwerdeführerin zu durchschnittlichen Stromkosten von 1,68 € pro Gerät und Monat. Im Einzelnen liegt diesem Durchschnittspreis folgende Berechnung zugrunde: Geräte Hersteller Watt- leistung Laufzeit pro Tag kWh pro Jahr Stromkosten pro Jahr Stromkosten pro Monat Kosten- beteiligung TV (LCD) JVC 58 9 Stunden 190,53 24,77 € 2,06 € 1,00 € Wasserkocher Siemens 2.200 15 Minuten 200,75 26,10 € 2,17 € 1,00 € Kaffeemaschine Siemens 1.100 30 Minuten 200,75 26,10 € 2,17 € 1,00 € Minikompaktanlage Grundig 90 9 Stunden 295,65 38,34 € 3,20 € 1,00 € Portables CD-Radio Grundig 6 9 Stunden 19,71 2,56 € 0,21 € 1,00 € DVD/Videoplayer JVC 8 9 Stunden 26,28 3,42 € 0,29 € 1,00 € gesamt für 6 Geräte 10,10 € Durchschnitt pro Gerät 1,68 € Im Haftraum des Antragstellers wurden am 23.02.10 anlässlich einer Zellenrevision 7 Elektrogeräte, nämlich ein LCD-Fernseher der Marke LG (50 Watt), eine Minianlage der Marke Panasonic (130 Watt), eine Wandleuchte mit Dimmer (40 Watt), ein Handmixer (max. 210 Watt), ein Akkunetzrasierer der Marke Philips (25 Watt), eine Schreibmaschine der Marke Brother (15 Watt) und ein Wasserkocher der Marke Bomann (850 Watt) festgestellt. In der JVA der Beschwerdeführerin sind generell lediglich Wasserkocher bis zu einer Leistung von 1.000 Watt zugelassen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.02.10 setzte die JVA für 4 kostenpflichtige Geräte eine Kostenbeteiligung von monatlich 4,00 €, fällig jeweils zum Ende des Monats, fest und forderte den Beschwerdegegner gleichzeitig auf, sein Einverständnis zur monatlichen Abbuchung dieser Kosten, wahlweise zulasten seines Hausgeld- oder Eigengeldkontos, zu erklären. In diesem Schreiben wurde er ferner darüber belehrt, dass die Genehmigung zum Besitz der Geräte widerrufen werde, wenn er das Einverständnis zur Abbuchung nicht erteile. Der Beschwerdegegner erklärte unter dem 26.02.10 sein Einverständnis zur Abbuchung von seinem Eigengeldkonto. Von März 2010 bis Juni 2010 wurden 4,00 € monatlich vom Eigengeldkonto des Beschwerdegegners für die Stromkosten abgebucht. Im Juni gab er seinen inzwischen defekten Handmixer zur Vernichtung frei, so dass von Juli bis November 2010 monatlich 3,00 € abgebucht wurden. Der Widerspruch des Beschwerdegegners wurde mit Widerspruchsbescheid der JVA vom 12.05.10 verworfen. Dagegen wendete er sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19.05.10, in dem er beantragt hat, den Bescheid vom 23.02.10 und den Widerspruchsbescheid vom 12.05.10 aufzuheben und die JVA zu verpflichten, die von dem Beschwerdegegner eingezogenen Gelder für Stromkosten zurückzuerstatten. Die JVA hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Mit der angefochtenen Entscheidung entsprach die Strafvollstreckungskammer den Anträgen des Beschwerdegegners, indem sie die Bescheide vom 23.02.10 und 12.05.10 aufhob und die JVA zudem im Wege der Folgenbeseitigung verpflichtete, an den Beschwerdegegner 31,00 € bereits gezahlter Stromkosten zurückzuerstatten. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsbeschwerde vom 16.12.10, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag des Beschwerdegegners auf gerichtliche Entscheidung abzuweisen. Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen. II. Die form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig. Die Überprüfung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer ist zur Fortbildung des Rechts geboten. Der Fall gibt Anlass zu grundlegenden Ausführungen zu § 49 Abs. 3 HmbStVollzG, dessen Anwendungsbereich bisher noch nicht zur Überprüfung durch den Senat stand. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache ganz überwiegend erfolglos. Zu Recht hat das Landgericht den Bescheid vom 23.02.10 und den Widerspruchsbescheid vom 12.05.10 aufgehoben. Die JVA ist gemäß § 49 Abs. 3 HmbStVollzG zwar grundsätzlich berechtigt, den Beschwerdegegner auch an den Stromkosten zu beteiligen, die durch die Nutzung von Elektrogeräten entstehen, die über den von der JVA kostenfrei zu gewährenden Grundbedarf hinausgehen (Ziff. 1.). Dies kann grundsätzlich auch in pauschalierender Form geschehen (Ziff. 2.a). Die sich aus der Musterkalkulation der Beschwerdeführerin ergebende Begründung zur Höhe der Pauschalbeträge ist allerdings nicht mit § 49 Abs. 3 HmbStVollzG vereinbar (Ziff. 2.b). 1. Gemäß § 49 Abs. 3 HmbStVollzG können die Gefangenen in angemessenem Umfang an den Stromkosten beteiligt werden, die durch die Nutzung der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände entstehen. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gewährung eines kostenfreien Grundbedarfs eines jeden Gefangenen auszulegen (sog. sozio-kulturelles Existenzminimum, vgl. die Nachweise aus der Rspr. des Bundesverfassungsgerichts bei Feest-Däubler/Spaniol in StVollzG, 5. Aufl., § 46 StVollzG Rdnr. 2). So bestand auch bereits vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Grundlagen in der obergerichtlichen Rechtsprechung dahingehend Einigkeit, dass eine unentgeltliche Zurverfügungstellung insoweit verlangt werden kann, als die jeweilige Leistung zur sachgerechten Durchführung des Strafvollzuges, insbesondere zur Erreichung der Vollzugsziele, erforderlich ist oder ihre kostenfreie Gewährung einem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entspricht (Thüringer OLG, Beschluss vom 11.07.05, 1 Ws 111/05, Rdnr. 30, zit. nach juris; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 01.03.06, 2 Ws 794/05 Rdnr. 9 und vom 22.02.06, 2 Ws 840/05, Rdnr. 40, jeweils zit. nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.03.07, 3 Ws 73/07 Rdnr. 40, zit. nach juris; im Ergebnis ebenso OLG Celle, Beschluss vom 25.05.04, 1 Ws 69/04 (StrVollz) Rdnr. 8, zit. nach juris.). Durch die Tatbestandsvoraussetzung „Nutzung der im Besitz befindlichen Gegenstände“ stellt das Gesetz zunächst sicher, dass eine Beteiligung der Gefangenen an den Kosten der allgemeinen Stromversorgung der Anstalten ausgeschlossen ist. Die weiteren unbestimmten Tatbestandsmerkmale der Angemessenheit und Beteiligung geben neben dem Ermessen auf der Rechtsfolgenseite genügend Spielraum, um eine Kostenbeteiligung am Grundbedarf, der auch im Besitz der Gefangenen befindliche Elektrogeräte betreffen kann, im konkreten Einzelfall auszuschließen. 2.a) Unter Beachtung der obigen Voraussetzungen ist es auch grundsätzlich zulässig Stromkosten in pauschalierender Form zu erheben. Die Bedenken des Beschwerdegegners vermag der Senat insofern nicht zu teilen. Eine derartige Form der Kostenerhebung ist dem Strafvollzug nicht fremd wie sich beispielsweise aus §§ 49 Abs. 2 HmbStVollzG und 50 Abs. 2 StVollzG für den Haftkostenbeitrag ergibt. Wäre eine pauschalierende Form der Stromkostenbeteiligung nicht möglich, wäre eine konkrete Erfassung des Stromverbrauchs nur durch kostspielige Installationen von Stromzählern für jede einzelne Zelle möglich. Dieser Aufwand wäre angesichts der noch zu erläuternden Geringfügigkeit der erhebbaren Pauschalen (Ziff. 2b) unverhältnismäßig. Außerdem wäre es praktisch kaum durchführbar, die Erfassung des Stromverbrauchs nach kostenfreien Geräten des Grundbedarfs und nach über den Grundbedarf hinausgehenden kostenpflichtigen Geräten zu differenzieren. Ist damit eine pauschalierte Form der Kostenerhebung grundsätzlich zulässig, muss aber gleichzeitig sichergestellt werden, dass die vorgenommene Pauschalierung nicht zu einer mittelbaren Finanzierung des Grundbedarfs oder der sonstigen Haftkosten führt. Darüber hinaus ist einzubeziehen, dass der Begriff der Beteiligung schon seinem Wortlaut nach nahelegt, dass regelmäßig sichergestellt werden muss, dass nur eine Kostenbeteiligung und keine Kostenübernahme hinsichtlich des über den Grundbedarf hinausgehenden Stromverbrauchs stattfinden darf. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang anführt, es entspräche dem Angleichungsgrundsatz in § 3 Abs. 1 HmbStVollzG (§ 3 Abs. 1 StVollzG), ggf. zur Kostenübernahme herangezogen zu werden, verkennt sie, dass bei der Umsetzung des Angleichungsgrundsatzes die beschränkten finanziellen Möglichkeiten eines Strafgefangenen zu berücksichtigen sind. So hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 2002 (NJW 2002, 2023-2025) betont, dass die noch heute gültige Höhe der Gefangenenentlohnung gerade noch verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Zu jenem Zeitpunkt stand eine Beteiligung der Gefangenen an Stromkosten und anderen Leistungen, die die Anstalt über den Grundbedarf hinausgehend anbietet, noch nicht zur Debatte und wurde deshalb nicht in die verfassungsrechtlichen Erwägungen einbezogen. Auch in Anbetracht dieser Rechtsprechung ist der Begriff der Angemessenheit der Kostenbeteiligung eng auszulegen und bei der Festsetzung der Höhe der Pauschale zu berücksichtigen. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich – unter Berufung auf den in § 49 Abs. 3 StVollzG verwendeten Plural - vorträgt, es komme für die Angemessenheit der Höhe der Pauschale nicht auf den einzelnen Gefangenen, sondern lediglich darauf an, dass die Gefangenen in ihrer Gesamtheit angemessen beteiligt werden, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Bei dem Begriff „die Gefangenen“ handelt es sich um einen im HmbStVollzG durchgehend verwendeten Begriff, der auch dort verwendet wird, wo es eindeutig nur um den einzelnen Gefangenen gehen kann (z. B. § 6 Abs. 1 HmbStVollzG). Die Verwendung des Plurals ist allein darauf zurückzuführen, dass hier – einer neueren Tendenz in der Gesetzgebung folgend – Begriffe mit geschlechtsneutraler Formulierung verwendet werden. Lediglich zur Verhinderung der Diskriminierung der weiblichen Gefangenen wurde im HmbStVollzG der aus dem StVollzG stammende Begriff „der Gefangene“ durch „die Gefangenen“ ersetzt. 2.b) Gemessen an den unter Ziff. 1. und 2.a) herausgearbeiteten Maßstäben genügt die durch die Allgemeinverfügung festgesetzte Stromkostenpauschale in Höhe von 1,00 € pro Gerät und Monat nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin die Kostenfreiheit des Grundbedarfs regelmäßig dadurch sicherstellen will, dass sie für drei - offenbar vom Gefangenen frei zu bestimmende - Elektrogeräte keine Stromkostenpauschale erhebt. Die Begründung, mit der sie aber für die übrigen Geräte zu einer Pauschale von 1,00 € pro Gerät und Monat gelangt, genügt nicht den Anforderungen an die Angemessenheit einer Beteiligung. aa) Es bleibt bei der erstellten Musterkalkulation unberücksichtigt, dass die ersten drei Geräte kostenfrei sein sollen. Überlässt die JVA insoweit die Wahl dem einzelnen Gefangenen, so liegt es nahe, dass dieser gerade die besonders energieintensiven Geräte benennen wird. Durch diese Geräte wird die Musterkalkulation aber maßgeblich bestimmt. Es kommt damit durch die Erhebung der Pauschale zwangsläufig zur unzulässigen indirekten Finanzierung des Grundbedarfs. Berücksichtigt man die 3 Geräte mit dem höchsten Verbrauch nicht für die Musterkalkulation, würde sich der durchschnittliche Verbrauch eines Gerätes bereits halbieren und schon deshalb unterhalb der festgesetzten Pauschale liegen. bb) Die Berücksichtigung eines Wasserkochers mit einer Leistung von 2.200 Watt in der Kalkulation ist schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil in der JVA Wasserkocher nur bis zu einer Leistung von 1.000 Watt zugelassen sind. cc) Ob die angenommene durchschnittliche Nutzungsdauer von elektronischen Medien von täglich 9 Stunden bei einem arbeitenden Gefangenen ohne nähere Begründung nachvollziehbar erscheint, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass Fernseher, Kompaktanlage, Radio und DVD-Player jeweils täglich 9 Stunden benutzt werden. Dies würde eine teilweise parallele Nutzung dieser Geräte voraussetzen. Zudem wird bei Phonogeräten der zugrunde gelegte Stromverbrauch nur bei einer Nutzung mit maximaler Lautstärke erreicht, was im Haftalltag ausgesprochen fernliegend ist. Nach allem ist die angesetzte Pauschale bei Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin gewählten Parameter nicht mit § 49 Abs. 3 HmbStVollzG vereinbar. 3. Soweit sich die Beschwerdeführerin (hilfsweise) darauf beruft, dass sich der Beschwerdegegner mit seiner Unterschrift unter die Einverständniserklärung unabhängig von den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 HmbStVollzG mit der Erhebung einer entsprechend hohen Pauschale einverstanden erklärt habe, wird verkannt, dass mit der Einführung von § 49 Abs. 3 HmbStVollzG für (abweichende) Vereinbarungen kein Raum mehr ist. Davon abgesehen ergibt sich schon aus dem Wortlaut der unterschriebenen Erklärung kein Einverständnis mit der Höhe der Pauschale. Das Einverständnis bezieht sich – worauf die Strafvollstreckungskammer bereits zutreffend hinwiesen hat – allein auf die vorgenommene Art der Abbuchung und war insofern mangels gesetzlicher Grundlage auch erforderlich (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.10.08, 4 Ws 118/08 (R), zit. nach juris). Die auf der Allgemeinverfügung beruhenden Bescheide vom 23.02.10 und 12.05.10 wurden nach allem vom Landgericht zu Recht aufgehoben. III. Soweit die Strafvollstreckungskammer in Umsetzung des Folgenbeseitigungsanspruchs die JVA verpflichtet hat, die bereits gezahlten Stromkosten zurückzuerstatten, kann die Entscheidung keinen Bestand haben. Die Anordnung einer konkreten Folgenbeseitigungsmaßnahme durch das Gericht kommt gemäß § 115 Abs. 2 S. 2 StVollzG nur dann in Betracht, wenn die Sache spruchreif ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ist die Erhebung einer Stromkostenpauschale für Elektrogeräte, die über den Grundbedarf hinausgehen, grundsätzlich zulässig. Demgemäß steht es der JVA frei, durch eine den oben genannten Maßstäben genügende Bestimmung eine Kostenpauschale neu festzusetzen. Im Rahmen der obigen Grenzen hat die JVA einen entsprechenden Gestaltungsspielraum. Sie wird dabei sicherstellen müssen, dass im Hinblick auf die konkreten Geräte des Einzelfalls bei durchschnittlichem Gebrauch nur eine Beteiligung an den über den Grundbedarf hinausgehenden Stromkosten erhoben wird. Dies könnte beispielsweise dadurch geschehen, dass für Geräte bestimmter Kategorien bei Zugrundelegung der durchschnittlichen Nutzungsdauer jeweils gesonderte Pauschalen festgesetzt werden. Denkbar ist auch eine Differenzierung nach der jeweiligen Leistung eines Gerätes bei durchschnittlicher Nutzung. Letzteres hätte den Vorteil, dass damit gleichzeitig ein Anliegen der Beschwerdeführerin – die Verwendung energiesparender Geräte - gefördert wird. Schließlich wird die Anstalt auch zu erwägen haben, ob es wirklich geboten ist, eine Stromkostenbeteiligung auch für Geräte zu erheben, deren übliche Nutzung im Monat nur wenige Cent kostet. Soweit der Beschwerdegegner vorträgt, eine Kostenpauschale könne in seinem Fall schon aus Vertrauensschutzgründen nicht erhoben werden, weil er die Geräte bereits 2005 angeschafft habe, als es noch keine Kostenbeteiligung gegeben habe, vermag der Senat diesem offenbar auf eine Ermessensreduzierung im Rahmen von § 49 Abs. 3 HmbStVollzG zielenden Vortrag nicht zu folgen. Ein Gefangener kann bei verständiger Überlegung nicht darauf vertrauen, dass die Erlaubnis zum Besitz der Elektrogeräte zugleich auch die Erklärung der Anstalt beinhaltet, ihm für die gesamte weitere Zeit seiner Inhaftierung kostenlos auch den für den Betrieb der nicht zum Grundbedarf zu rechnenden Geräte benötigten Strom zur Verfügung stellen zu wollen (OLG Koblenz, Beschluss vom 01.03.06 a.a.O. Rdnr. 14). Im Übrigen hat der Gesetzgeber bei der Einführung des § 49 Abs. 3 HmbStVollzG keine Differenzierung zwischen Neu- und Altfällen vorgesehen, die auch schon wegen der Geringfügigkeit des Eingriffs nicht geboten ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG. Der Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin war ganz überwiegend erfolglos. Der Gegenstandswert war gemäß den §§ 52 Abs. 1, 60 GKG festzusetzen. Dabei hat der Senat den auf ein Jahr entfallenden Betrag der streitgegenständlichen Kostenpauschale, also 12 mal 4,00 € zugrunde gelegt.