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Beschluss

4 Ws 298/14

OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0720.4WS298.14.0A
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Leitsätze
1. Beteiligt die Justizvollzugsanstalt einen Gefangenen nach § 9 Abs. 2 JVollzGB I an den Betriebskosten der sich in seinem Besitz befindenden Geräte, muss die Ermessensentscheidung - auch wenn sie einer allgemein geltenden Verwaltungsvorschrift folgt - berücksichtigen, dass die Gefangenen grundsätzlich einen Anspruch auf kostenfreie Sicherstellung ihres Grundbedarfs haben, der in gewissem Umfang auch den Empfang von Fernsehprogrammen umfasst.(Rn.31) 2. Der den Gefangenen grundsätzlich kostenfrei zur Verfügung zu stellende Grundbedarf an Zugang zum Empfang von Fernsehprogrammen erfordert es nicht, dass die Gefangenen in ihren Hafträumen die Möglichkeit zum kostenfreien Betrieb von Fernsehgeräten haben. Der Grundbedarf kann auch durch Gemeinschaftsfernsehen gewährleistet werden, wenn es dem einzelnen Gefangenen in einer Weise zugänglich ist, die sein grundrechtlich geschütztes Existenzminimum deckt.(Rn.20) 3. Einem mittellosen Gefangenen ist es nicht zuzumuten, sein Taschengeld (§ 53 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB III) vollständig oder nahezu vollständig einzusetzen, um seinen grundrechtlich geschützten Mindestbedarf des Empfangs von Radio- und Fernsehprogrammen zu gewährleisten.(Rn.21)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 29. Juli 2014 abgeändert. und wie folgt neu gefasst: a) Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird die Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller keine Betriebskosten zu erstatten, aufgehoben. b) Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den Antrag des Antragstellers auf Rückerstattung von Betriebskosten für die sich in seinem Besitz befindenden Geräte für den Zeitraum Juli 2012 bis November 2012 und März 2013 bis Mai 2014 zu entscheiden. c) Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat der Antragsteller zu tragen, jedoch wird die Gebühr für das Verfahren jeweils um die Hälfte ermäßigt. Dem Antragsteller ist die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten. 3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 97,30 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beteiligt die Justizvollzugsanstalt einen Gefangenen nach § 9 Abs. 2 JVollzGB I an den Betriebskosten der sich in seinem Besitz befindenden Geräte, muss die Ermessensentscheidung - auch wenn sie einer allgemein geltenden Verwaltungsvorschrift folgt - berücksichtigen, dass die Gefangenen grundsätzlich einen Anspruch auf kostenfreie Sicherstellung ihres Grundbedarfs haben, der in gewissem Umfang auch den Empfang von Fernsehprogrammen umfasst.(Rn.31) 2. Der den Gefangenen grundsätzlich kostenfrei zur Verfügung zu stellende Grundbedarf an Zugang zum Empfang von Fernsehprogrammen erfordert es nicht, dass die Gefangenen in ihren Hafträumen die Möglichkeit zum kostenfreien Betrieb von Fernsehgeräten haben. Der Grundbedarf kann auch durch Gemeinschaftsfernsehen gewährleistet werden, wenn es dem einzelnen Gefangenen in einer Weise zugänglich ist, die sein grundrechtlich geschütztes Existenzminimum deckt.(Rn.20) 3. Einem mittellosen Gefangenen ist es nicht zuzumuten, sein Taschengeld (§ 53 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB III) vollständig oder nahezu vollständig einzusetzen, um seinen grundrechtlich geschützten Mindestbedarf des Empfangs von Radio- und Fernsehprogrammen zu gewährleisten.(Rn.21) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 29. Juli 2014 abgeändert. und wie folgt neu gefasst: a) Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird die Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller keine Betriebskosten zu erstatten, aufgehoben. b) Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den Antrag des Antragstellers auf Rückerstattung von Betriebskosten für die sich in seinem Besitz befindenden Geräte für den Zeitraum Juli 2012 bis November 2012 und März 2013 bis Mai 2014 zu entscheiden. c) Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat der Antragsteller zu tragen, jedoch wird die Gebühr für das Verfahren jeweils um die Hälfte ermäßigt. Dem Antragsteller ist die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten. 3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 97,30 € festgesetzt. I. Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt …………(im Folgenden: Antragsgegnerin). Er begehrt die Rückzahlung von 26,50 € Stromkosten für den Zeitraum von Juli 2012 bis November 2012 und von 70,80 € für den Zeitraum März 2013 bis Mai 2014. Die Antragsgegnerin lehnte dies ab. Die Antragsgegnerin macht von der durch § 9 Abs. 2 JVollzGB I eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Gefangenen an den Betriebskosten der in ihrem Besitz befindlichen Geräte zu beteiligen. Ab dem Jahr 2014 erhebt sie entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Entschädigung für Leistungen der Justizvollzugsanstalten (VwV-Kostenregelungen Vollzug; Die Justiz 2014, S. 89) gemäß Position 645 eine sogenannten „Kombi-Pauschale“ von 6 € für den Betrieb eines Fernsehgeräts, eines Radios, einer Leselampe und eines Tauchsieders oder Wasserkochers. Diesen Betrag buchte sie monatlich vom Gefangenenkonto des Antragstellers ab, der die betreffenden Geräte in seinem Haftraum betreibt. Das Fernsehgerät mietete er vermittelt durch die Antragsgegnerin für monatlich 21,30 €. Der Antragsteller erhielt monatlich 34,23 € Taschengeld. Der Antragsteller hat vorgetragen, um seinen Grundbedarf an tagesaktuellen Informationen zu befriedigen, sei er darauf angewiesen, ein Fernsehgerät zu mieten, weil die Antragsgegnerin den Gefangenen keine andere Möglichkeit zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen biete. Er ist der Ansicht, die Antragsgegnerin dürfe von den Gefangenen keine Betriebskosten erheben, soweit diese dazu dienten, eine den Gefangenen garantierte und kostenfrei zur Verfügung zu stellende Grundversorgung zu gewährleisten. Er rügt weiter die Berechnung der Stromkostenpauschale und behauptet, diese überschreite die tatsächlich anfallenden Kosten. Die zur Miete angebotenen Fernsehgeräte würden entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin deutlich weniger als 65 W Energie verbrauchen oder würden nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Schließlich rügt der Antragsteller, die Justizvollzugsanstalt habe bei ihrer Entscheidung, von ihm die Stromkostenpauschale zu erheben, ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt, die Antragsgegnerin unter Aufhebung ihrer ablehnenden Entscheidung zu verpflichten, ihm für überzahlte Betriebskosten 97,30 € zu erstatten. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag des Antragstellers als unbegründet zu verwerfen. Sie hat vorgetragen, die Fernsehgeräte, welche die Gefangenen mieten können, hätten eine Leistungsaufnahme von 65 W. Die erhobene Pauschale entspreche einem durchschnittlichen Verbrauch. Sie sei so bemessen, dass hierdurch die tatsächlich anfallenden Kosten - in mehr oder weniger großem Umfang - unterschritten werden. Deshalb trage die Pauschale nicht zur Finanzierung des Grundbedarfs bei. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ravensburg hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 29. Juli 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Der Ansatz der Pauschale von 6 € entspreche der einschlägigen Verwaltungsvorschrift und sei nachvollziehbar berechnet. Die Pauschale sei so bemessen, dass sie die Kosten des durchschnittlichen von den Gefangenen zu tragenden Stromverbrauchs nicht überschreite. Die Erhebung der Stromkostenpauschale sei auch vor dem Hintergrund, dass die Gefangenen Arbeitsentgelt, Taschengeld und Sondergeld zur Verfügung haben, verhältnismäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen (Bl. 38 bis 43 d. A.). Gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer wendet sich der Antragsteller mit seiner auf die Sach- und Verfahrensrüge gestützten Rechtsbeschwerde. Mit ihr verfolgt er sein Begehren weiter und rügt insbesondere, die Strafvollstreckungskammer habe die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin trotz seiner entsprechenden Rügen nicht hinreichend überprüft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung der Rechtsbeschwerde vom 6. August 2014 verwiesen. II. 1. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 93 JVollzGB III, § 116 Abs. 1 Fall 1 StVollzG). 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg, denn die Ablehnung der Erstattung von Stromkosten war rechtswidrig und verletzte zumindest das Recht des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; weil die Entscheidung über den Antrag weiterer Aufklärung bedarf, ist die Antragsgegnerin - nach weiteren Ermittlungen - zur erneuten Entscheidung über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats verpflichtet (§ 93 JVollzGB III, § 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG). Auf die Sachrüge ist die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt über die Versagung der Erstattung von Betriebskosten aufzuheben, weil nicht beurteilt werden kann, ob die Antragsgegnerin die Betriebskosten auf Grundlage einer ermessensfehlerfreien Entscheidung erhoben hat. a) Gemäß § 9 Abs. 2 JVollzGB I steht die Erhebung der Betriebskosten für sich im Besitz der Gefangenen befindende Geräte im Ermessen der Justizvollzugsanstalt. Ermessensentscheidungen der Justizvollzugsanstalten sind nach § 93 JVollzGB III, § 115 Abs. 5 StVollzG im gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein Ermessensfehler in diesem Sinne liegt auch vor, wenn die Justizvollzugsanstalt ihr Ermessen nicht oder aufgrund eines unzureichend ermittelten Sachverhalts ausübt (vgl. Euler in BeckOK, StVollzG, § 115 Rn. 18 (Stand: November 2014); Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 115 Rn. 19). Folgt die angefochtene Entscheidung der Justizvollzugsanstalt - wie hier - Verwaltungsvorschriften, erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle zunächst auf deren Vereinbarkeit mit der gesetzlichen Regelung; insbesondere dürfen die Verwaltungsvorschriften das behördliche Ermessen nicht zum Nachteil des Gefangenen beschränken (Euler in BeckOK, StVollzG, § 115 Rn. 18 (Stand: November 2014); Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 115 Rn. 23; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., P Rn. 84; vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 1. April 1992 - 3 Vollz (Ws) 65/91, NStZ 1992, 352). Die Justizvollzugsanstalt kann ihr Ermessen zwar grundsätzlich in der Weise ausüben, dass sie sich auf die durch die Verwaltungsvorschrift konkretisierte allgemeine Verwaltungspraxis beruft. Die Ermessensausübung muss aber den grundrechtlich geschützten Interessen des Gefangenen gerecht werden (Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., P Rn. 83; vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2003 - 4 Ws 216/03, juris Rn. 23). b) Gemessen hieran hält die Entscheidung der Antragsgegnerin, vom Antragsteller eine monatliche Betriebskostenpauschale zu fordern, rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. aa) Allerdings ist die allgemeine Berechnung der Betriebskostenpauschale von monatlich 6 € nicht durch Rechtsfehler beeinflusst. (1) Die Regelung des § 9 Abs. 2 JVollzGB I erlaubt der Justizvollzugsanstalt, die Gefangenen an den Betriebskosten der sich in ihrem Besitz befindenden Geräte zu beteiligen. Sie gestattet eine pauschalierende Berechnung der Kosten und verbietet es nicht, die Betriebskosten solcher Geräte den Gefangenen aufzuerlegen, solange die geforderten Geldbeträge - bei pauschalierter Betrachtung - die tatsächlich anfallenden Kosten nicht überschreiten und die Geltendmachung nicht aus anderen Gründen ganz oder teilweise zu unterbleiben hat. (a) Die durch § 9 Abs. 2 JVollzGB I ermöglichte Beteiligung der Gefangenen an den Betriebskosten kann durch die Erhebung einer Pauschale erfolgen. Die Vorschrift ist aufgrund einer Empfehlung des Ständigen Ausschusses in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen (LT-Drucks. 14/5274, S. 1, 8, 12). Ihr Zweck war, die bisherige Vollzugspraxis, wonach die Gefangenen mittels einer Pauschale an den durch sie verursachten Stromkosten beteiligt wurden, beizubehalten und auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen, weil andere Bundesländer in ihren Gesetzesentwürfen zum Strafvollzugsrecht solche Regelungen vorsahen (LT-Drucks 14/5274, S. 12). Auch die entsprechenden Vorschriften in Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachen zielen darauf, die bisherige Praxis fortzuschreiben (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 8. Juni 2012 - 2 Ws 96/12, juris Rn. 15). Die Pauschalierung entspricht deshalb dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der auch in der Debatte im Landtag (Plenarprotokoll des Landtags von Baden-Württemberg, 14. Wahlperiode, 76. Sitzung, S. 5464) zum Ausdruck kam. (b) Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 JVollzGB I gestattet nur, die tatsächlich anfallenden Kosten von den Gefangenen ersetzt zu verlangen; sie zwingt aber nicht dazu, den Ansatz der Pauschalen so zu wählen, dass die Kosten - in einem pauschal bestimmten Umfang - unterschritten werden. Der Wortlaut der Regelung in § 9 Abs. 2 JVollzGB I kann zwar in der Weise verstanden werden, dass nur eine anteilige, aber keine vollständige Kostenübernahme gewollt ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. August 2014 - 2 Ws 277/14, juris Rn. 8; vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Februar 2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11, juris Rn. 27). Indes lässt er auch ein Verständnis der Norm zu, wonach die Justizvollzugsanstalt den Gefangenen die Betriebskosten in voller Höhe auferlegen kann. Der Wille des Gesetzgebers war auf eine Beibehaltung der vor dem Inkrafttreten des Justizvollzugsgesetzbuchs geltenden Praxis in Bezug auf die Beteiligung der Gefangenen an den Stromkosten gerichtet (LT-Drucks. 14/5274, S. 12). Eine Begrenzung der Kostenbeteiligung war nicht Gegenstand der Beratung. In der Debatte wurde auch der Geldbetrag von 120.000 €, mit dem der Landeshaushalt bei Fortführung der bisherigen Praxis nicht belastet wird, ausdrücklich angesprochen (Plenarprotokoll des Landtags von Baden-Württemberg, 14. Wahlperiode, 76. Sitzung, S. 5464). Ein Vergleich mit anderen Regelungen im Justizvollzugsgesetzbuch zeigt, dass die Gefangenen an den Kosten bis zur vollen Höhe beteiligt werden können. Denn Vorschriften, die auf eine nur begrenzte Kostentragung der Gefangenen zielen, bringen dies durch entsprechende Formulierungen zum Ausdruck. So macht § 51 Abs. 1 JVollzGB III im Text der Vorschrift deutlich, dass nur eine anteilige Übernahme gewollt ist. Dabei impliziert bereits der Begriff „Haftkostenbeitrag“ eine nur auf einen Anteil der Kosten bezogene Verpflichtung; die nur anteilige Kostenübernahme wird weiter dadurch verdeutlicht, dass ausdrücklich von einem „Teil der Kosten“ die Rede ist. Die nur anteilige Kostentragungspflicht bringt der Gesetzestext an anderer Stelle durch die Formulierung „in angemessenem Umfang zu beteiligen“ zum Ausdruck, wie beispielsweise bezüglich der Krankheitskosten in § 33 Abs. 3 JVollzGB III für den Strafvollzug und in § 36 Abs. 3 JVollzGB V für die Sicherungsverwahrung. Für die Sicherungsverwahrung beschränkt § 52 Abs. 2 Nr. 5 JVollzGB V die Beteiligung an Betriebskosten, die „durch die Nutzung der im Besitz der Untergebrachten befindlichen Geräte entstehen“, auf eine „angemessene Höhe“ (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. August 2014 - 2 Ws 277/14, juris Rn. 8). Diese Begrenzung dient der Verwirklichung des Abstandsgebots (vgl. Reber in BeckOK Strafvollzugsrecht BW, § 52 JVollzGB V Rn. 6 f. (Stand: April 2015); LT-Drucks. 15/2450, S. 77) und gilt daher für Strafgefangene gerade nicht. Schließlich spricht der Zweck der Regelung, der auf eine Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse zielt (Arloth, Strafvollzugsgesetz, 3. Aufl., Anm. zu § 9 Buch 1 BW JVollzGB), für die grundsätzliche Zulässigkeit einer vollständigen Kostenübernahme. Es entspricht den außerhalb des Vollzugs herrschenden allgemeinen Lebensverhältnissen, die mit dem Betrieb von elektrischen Geräten verbundenen Aufwendungen voll zu tragen. (c) Der Anspruch der Gefangenen auf kostenfreie Sicherstellung ihres Grundbedarfs verlangt nicht, die Beteiligung schon bei der Bemessung der allgemein geltenden Pauschalen auf einen bestimmten Anteil an den Kosten zu beschränken. Der Anspruch auf kostenfreie Sicherstellung des Grundbedarfs, insbesondere des Anspruchs auf Gewährleistung der Informationsfreiheit (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 GG), kann nur verwirklicht werden, wenn die Justizvollzugsanstalt im Einzelfall im Hinblick auf die konkreten Haftbedingungen und persönlichen Umstände des Gefangenen von der Kostenerhebung absehen kann. Die Justizvollzugsanstalten dürfen grundsätzlich die Kosten von den Gefangenen nur ersetzt verlangen, soweit sie über das zu sichernde grundrechtlich geschützte Existenzminimum hinausgehen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 30. Januar 2015 - 1 Ws (RB) 36/14, juris Rn. 14). Dieser Zweck kann nicht durch eine pauschale Beschränkung der Kostentragung auf einen bestimmten Anteil erreicht werden. Der Umfang der zulässigen Kostentragung wird entscheidend durch die konkreten Haftbedingungen und persönlichen Verhältnisse des Gefangenen bestimmt. So gehört es nicht zum kostenfreien Grundbedarf, dass ein Gefangener über ein Fernsehgerät im Haftraum verfügt. Vielmehr kann der Grundbedarf auch in anderer Weise, insbesondere durch Gemeinschaftsfernsehen, gewährleistet werden, wenn dieses dem Gefangenen in einer Weise zugänglich ist, die sein grundrechtlich geschütztes Existenzminimum deckt (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 30. Januar 2015 - 1 Ws (RB) 36/14; Egerer in BeckOK Strafvollzug BW, § 9 JVollzGB I Rn. 7 (Stand: April 2015)). In einem solchen Fall bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn die Gefangenen für die durch den Betrieb von Fernsehgeräten in ihren Hafträumen entstehenden Kosten in vollem Umfang selbst aufkommen müssen. Mittellose Gefangene können nicht ohne weiteres darauf verwiesen werden, dass sie die Betriebskosten von ihrem Taschengeld (§ 53 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB III) bezahlen können. Der Zweck der Gewährung von Taschengeld liegt auch darin, in der Justizvollzugsanstalt unverschuldet einkommenslosen und bedürftigen Gefangenen eine Sicherung des Minimums an Mitteln zur Befriedigung solcher persönlicher Bedürfnisse zu gewähren, die über die auf Existenzsicherung ausgerichtete Versorgung durch die Justizvollzugsanstalt hinausgehen (OLG Koblenz, Beschluss vom 4. November 2014 - 2 Ws 499/14 (Vollz), juris Rn. 21 mit weiteren Nachweisen; Nestler in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., F Rn. 145; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 46 Rn. 1). Muss der Gefangene sein ihm zur Verfügung stehendes Taschengeld nahezu vollständig aufbrauchen, um seinen grundrechtlich geschützten Mindestbedarf des Empfangs von Radio- und Fernsehprogrammen zu gewährleisten, wird der mit der Gewährung des Taschengeldes verfolgte Zweck nicht mehr erreicht. (2) Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Ansatz von 6 € für eine Pauschale zur Abdeckung von Kosten, die durch den Betrieb eines Fernsehgeräts, eines Radios, einer Leselampe und eines Tauchsieders oder Wasserkochers entstehen. (a) Folgt die Justizvollzugsanstalt beim Ansatz einer Pauschale für Betriebskosten einer landesweit geltenden Verwaltungsvorschrift, sind die für eine Pauschalierung geltenden Anforderungen regelmäßig erfüllt, wenn die Verwaltungsvorschrift ihrerseits den Anforderungen des § 9 Abs. 2 JVollzGB I gerecht wird. Bei der Abschätzung der durchschnittlich anfallenden Kosten kann sich die Aufsichtsbehörde am Querschnitt der Justizvollzugsanstalten in ihrem Geschäftsbereich orientieren, wenn die Verhältnisse im Wesentlichen gleich sind. Der in der Verwaltungsvorschrift ausgewiesenen Pauschale muss eine nachvollziehbare Abschätzung des typischerweise durch den Betrieb der Geräte anfallenden Aufwands zugrunde liegen. Es muss gewährleistet sein, dass die Pauschale den durchschnittlich durch den Betrieb der Geräte veranlassten Aufwand jedenfalls nicht überschreitet (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. August 2014 - 2 Ws 277/14, juris Rn. 9). (b) Diesen Anforderungen wird die VwV-Kostenregelungen Vollzug (im Folgenden: Verwaltungsvorschrift) im Hinblick auf die hier in Rede stehende „Kombi-Pauschale“ von 6 € gerecht. Die Pauschale ist aufgrund der durchschnittlichen Betriebsdauer der Geräte, des durchschnittlichen Stromverbrauchs mit einem Strompreis von 0,29 € pro Kilowattstunde und einem Zuschlag von 15 % für Nebenkosten berechnet. Die Justizvollzugsanstalten dürfen für Nebenkosten einen Zuschlag von 15 % erheben, weil Nebenkosten auch zu den Betriebskosten im Sinne von § 9 Abs. 2 JVollzGB I gehören (vgl. Egerer in BeckOK, Strafvollzug BW, § 9 JVollzGB I Rn. 8). Die „Kombi-Pauschale“ nach Position 645 der Verwaltungsvorschrift setzt sich zusammen aus der sog. „Kleinen Pauschale“ gemäß Position 641 der Verwaltungsvorschrift für einen Tauchsieder oder Wasserkocher und der sog. „Rundfunkpauschale“ für den Betrieb von Radio und Fernsehen gemäß Position 644 der Verwaltungsvorschrift, die ihrerseits auf Position 611 und 612 der Verwaltungsvorschrift beruht. Für den Betrieb von Tauchsiedern oder Wasserkochern legt die Verwaltungsvorschrift in Position 641 eine tägliche Betriebsdauer von einer halben Stunde, mithin monatlich 15 Stunden zugrunde. Dabei nimmt sie eine Leistungsaufnahme von 500 W an. Hieraus ergeben sich Kosten von . Zuzüglich eines Zuschlags von 15 % ergeben sich 2,51 €. Die Verwaltungsvorschrift legt jedoch lediglich 2,50 € zugrunde. Für Hörfunk- und Fernsehgeräte mit einer Leistungsaufnahme zwischen 20 und 40 W geht die Verwaltungsvorschrift in Position 611 von einer täglichen Betriebsdauer von 5 Stunden aus, mithin monatlich 150 Stunden: . Zuzüglich eines Zuschlags von 15 % ergeben sich 2,00 €. Für jede weitere angefangene 40 W werden nach Position 612 der Verwaltungsvorschrift 2,00 € erhoben. Für den Betrieb eines Rundfunk- oder Fernsehgeräts, das mehr als 40 bis zu 80 W aufnimmt, fallen also monatlich 4,00 € an. Die Summe der Einzelpositionen für das Fernsehgerät und das Radio einerseits und für den Tauchsieder oder den Wasserkocher andererseits beträgt 6,50 €. Die Kombi-Pauschale sieht jedoch lediglich 6,00 € vor. Zudem wird der Betrieb einer Leselampe nicht in Rechnung gestellt. Die angenommene Betriebsdauer der Geräte ist plausibel. Dass Gefangene Fernsehgeräte oder Radios in ihren Hafträumen täglich durchschnittlich fünf Stunden nutzen, erscheint durchaus realistisch, insbesondere wenn man auch Wochenenden und Feiertage einbezieht und berücksichtigt, dass in Haft viele Beschäftigungen, die in Freiheit ausgeübt werden können, nicht möglich sind. Sollte mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 20. August 2014 - 2 Ws 277/14, juris; ebenso Egerer in BeckOK Strafvollzug BW, § 9 JVollzGB I Rn. 8 (Stand: April 2015)) eine Unterschreitung der tatsächlichen pauschalierten Kosten gefordert werden, so ist diese schon deshalb gewährleistet, weil die Stromaufnahme für eine Leselampe nach den Regelungen der Verwaltungsvorschrift stets kostenfrei ist. Bei der sogenannten Kombi-Pauschale gemäß Position 645 der Verwaltungsvorschrift wird das Unterschreiten der pauschalierten Kosten weiter dadurch gewährleistet, dass sie die Summe der Einzelpositionen, aus denen sie zusammengesetzt ist, unterschreitet. (c) Verlangt die Justizvollzugsanstalt - wie hier - die in einer Verwaltungsvorschrift vorgesehenen und rechtsfehlerfrei ermittelten Pauschalen, muss sie im Allgemeinen nicht prüfen, ob die Pauschalen angesichts der konkreten Verhältnisse in der Anstalt angemessen sind, solange keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, nach denen die landesweit geltenden Pauschalen keine Berechtigung mehr haben können. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen hier nicht vor. Dass in der Justizvollzugsanstalt ………. grundlegend andere Verhältnisse herrschen als in anderen baden-württembergischen Justizvollzugsanstalten ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Es kommt deshalb nicht darauf an, welche Leistungsaufnahme die Fernsehgeräte haben, die die Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt ………….. mieten können. Ebenso ist es unerheblich, welchen konkreten Strompreis die Justizvollzugsanstalt an den Energieversorger zu bezahlen hat. bb) Die Ermessenausübung erweist sich aber als rechtsfehlerhaft, weil sie nicht erkennen lässt, ob sie den konkreten Umständen des Einzelfalls gerecht wird und die grundrechtlich geschützten Interessen des Antragstellers hinreichend berücksichtigt hat. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Antragsgegnerin vom Antragsteller Betriebskosten für die sich in seinem Besitz befindenden Geräte verlangt, muss das Interesse des Antragstellers an der Gewährleistung eines kostenfreien Grundbedarfs - insbesondere seinen Anspruch auf Gewährleistung der Informationsfreiheit (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 GG) - berücksichtigen. Wie vorstehend ausgeführt, kommt es maßgeblich darauf an, ob und in welchem Umfang der Antragsteller Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen hat, die seinen Grundbedarf decken. Weder die Antragsgegnerin noch die Strafvollstreckungskammer haben sich mit dem Vortrag des Antragstellers auseinandergesetzt, er sei darauf angewiesen, ein Fernsehgerät in seinem Haftraum zu betreiben, weil ihm die Antragsgegnerin keine andere Möglichkeit zum Empfang von Fernsehprogrammen biete. Die Antragsgegnerin wird bei der Ausübung ihres Ermessens daher darzustellen haben, in welchem Umfang der Betrieb eines Fernsehgeräts, eines Radios und eines Wasserkochers oder Tauschsieders im Haftraum des Antragstellers erforderlich ist, um sein grundrechtlich geschütztes Existenzminimum zu gewährleisten. Dabei ist auf die konkrete Haftsituation des Antragstellers während der Zeiträume abzustellen, für die er die Rückzahlung von Betriebskosten begehrt. Von Bedeutung ist insbesondere, ob und in welchem Umfang der Antragsteller Zugang zum Gemeinschaftsfernsehen und zu Einrichtungen (beispielsweise Gemeinschaftsküchen) hatte, die ihm das Erhitzen von Wasser zur Zubereitung von Speisen und Getränken ermöglichten. Gegebenenfalls muss auch auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Antragstellers Rücksicht genommen werden. Der Einsatz des Taschengeldes in vollem oder nahezu vollem Umfang zur Sicherstellung des grundrechtlich geschützten Existenzminimums ist dem Antragsteller nicht zumutbar. Sofern danach der Betrieb der genannten Geräte zur Sicherung des dem Antragsteller zustehenden Existenzminimums dient und ihm der Einsatz seines Taschengeldes nicht zuzumuten ist, hat die Justizvollzugsanstalt in Abweichung von der Verwaltungsvorschrift auf die Beteiligung des Antragstellers an den Betriebskosten ganz oder teilweise zu verzichten und ihm etwaige überzahlte Beträge zurückzuerstatten. c) Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an. Da das Begehren des Antragstellers von einer Ermessenscheidung der Antragsgegnerin abhängt, deren tatsächliche Grundlagen nicht ausreichend festgestellt sind, und die Sache deshalb nicht spruchreif ist, kann sein Antrag auch für den Fall, dass die Verfahrensrügen durchgreifen, keinen weitergehenden Erfolg haben als die Sachrüge. III. Die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG, die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren auf § 121 Abs. 4 StVollzG, § 467 StPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 60 Halbsatz 1, § 52 Abs. 1 GKG.