Beschluss
3 Ws 1/22, 3 Ws 1/22 - 3 OBL 1/22
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2022:0518.3WS1.22.00
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Leitsätze
1. Eine erweiterte selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB i.V.m. § 437 StPO setzt voraus, dass das Gericht nach erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung von der deliktischen Herkunft des Einziehungsgegenstands „überzeugt“ ist - und zwar in dem Sinne, der auch für die den Schuldspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen gilt (§ 261 StPO). Das bedeutet, dass jede nach dem Ergebnis der Ermittlungen verbleibende, nicht bloß theoretische Möglichkeit einer legalen Herkunft des Einziehungsobjekts die Überzeugung von einer illegalen Herkunft ausschließt.(Rn.11)
2. Soweit die durch § 76a StGB und § 437 StPO normierte Rechtslage als „Umkehr der Beweislast“ zu Lasten des Beschuldigten im Sinne zivilrechtlicher Darlegungs- und Beweislastregeln beschrieben wird, findet sich für eine derart weitreichende Abänderung strafverfahrensrechtlicher Grundsätze kein ausreichender Niederschlag im Gesetzeswortlaut.(Rn.13)
Tenor
1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock, 3. Große Strafkammer als Staatsschutzkammer, vom 14.2.2022 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine erweiterte selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB i.V.m. § 437 StPO setzt voraus, dass das Gericht nach erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung von der deliktischen Herkunft des Einziehungsgegenstands „überzeugt“ ist - und zwar in dem Sinne, der auch für die den Schuldspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen gilt (§ 261 StPO). Das bedeutet, dass jede nach dem Ergebnis der Ermittlungen verbleibende, nicht bloß theoretische Möglichkeit einer legalen Herkunft des Einziehungsobjekts die Überzeugung von einer illegalen Herkunft ausschließt.(Rn.11) 2. Soweit die durch § 76a StGB und § 437 StPO normierte Rechtslage als „Umkehr der Beweislast“ zu Lasten des Beschuldigten im Sinne zivilrechtlicher Darlegungs- und Beweislastregeln beschrieben wird, findet sich für eine derart weitreichende Abänderung strafverfahrensrechtlicher Grundsätze kein ausreichender Niederschlag im Gesetzeswortlaut.(Rn.13) 1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock, 3. Große Strafkammer als Staatsschutzkammer, vom 14.2.2022 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last. I. Die Staatsanwaltschaft Rostock hat gegen den Betroffenen ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachts der Terrorismusfinanzierung (§ 89c Abs. 1 StGB) geführt. Anlass hierfür war, dass bei dem Betroffenen am 12.3.2019 im Zusammenhang mit einer Fahrscheinkontrolle in einer Rostocker Straßenbahn, bei der er sich nicht mittels eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen konnte, ein Bargeldbetrag in Höhe von insgesamt € 101.365,- gefunden wurde. Das Bargeld war ganz überwiegend in einzelne Bündel verpackt, die der Betroffene teils in seinen Westentaschen und teils in einem um die Hüfte gebundenen „Palästinensertuch“ verborgen hatte. Zudem führte er in diesem Tuch ein Küchenmesser in einer selbstgefertigten Messerscheide mit sich. Der Betroffene hat sich zur Herkunft des Bargeldbetrags dahingehend eingelassen, dass es sich teils um aus der Türkei mitgebrachte, hier in Euro getauschte Beträge und teils um langjährige Ersparnisse handele. Er sei von 2004 bis 2019 verschiedenen (illegalen) Beschäftigungen nachgegangen, insbesondere Hilfstätigkeiten auf Märkten und Großmärkten in der Region Rostock, für die er € 50-70 pro Tag erhalten habe. Nur im Jahr 2015 habe er nicht gearbeitet. Das Geld müsse er bei sich führen, weil es ihm in Ermangelung eines legalen Aufenthaltsstatus nicht möglich sei, ein Bankkonto zu eröffnen. Er wolle sein Geld auch niemandem anvertrauen, da er damit in der Vergangenheit sehr schlechte Erfahrungen gemacht habe. Nach Einholung einer vorläufigen Behördenauskunft des Landesamtes für Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 13.3.2019, der zufolge Erkenntnisse aus den Jahren 1996/1997 vorlägen, denen zufolge es sich bei dem Betroffenen um einen langjährigen und nachhaltigen Aktivisten der PKK handele, der als Spendensammler und -kurier für die Vereinigung tätig gewesen sei, erließ das Amtsgericht Rostock am 13.3.2019 Haftbefehl gegen den Betroffenen wegen des Verdachts der Terrorismusfinanzierung (§ 89c Abs. 1-3 StGB) in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz (§ 95 AufenthG). Der Bargeldbetrag wurde beschlagnahmt. Die anschließend durchgeführten umfangreichen Ermittlungen mündeten in einen Abschlussbericht des LKA Mecklenburg-Vorpommern vom 8.8.2019. Der Bericht kam zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Betroffene zwar als Sympathisant der PKK anzusehen sei. Da sich durch die weiteren polizeilichen Ermittlungen aber keine aktuellen Bezüge des Betroffenen zur unmittelbaren PKK-Szene ergeben hätten, sei es zweifelhaft, ob es sich bei ihm aktuell immer noch um einen Aktivisten und Funktionär der PKK handele. In einem Vermerk vom 15.7.2019 zur Plausibilität der Einlassung des Betroffenen zur Herkunft der Bargeldbetrags kam das LKA zudem zu dem Ergebnis, dass der bei ihm aufgefundene Bargeldbetrag bei Unterstellung realistischer Ansätze für Lebenshaltungskosten durchaus das Ergebnis langjährigen Sparens sein könne - und zwar auch ohne Berücksichtigung etwaiger aus der Türkei mitgebrachter Geldbeträge. Der Abschlussbericht des LKA vom 8.8.2019 gelangt zu dem Ergebnis, dass sich ein hinreichender Tatverdacht für den Vorwurf, der Betroffene habe am 12.3.2019 als Geldkurier Spendengelder der PKK transportiert, nicht ergeben habe. Die Staatsanwaltschaft Rostock beantragte daraufhin am 12.8.2019 unter Hinweis auf das Ergebnis des Schlussberichts des LKA vom 8.8.2019 die Haftentlassung des Betroffenen. Mit Verfügung vom 23.1.2020 stellte sie das Verfahren wegen des Vorwurfs der Terrorismusfinanzierung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Gleichzeitig hielt sie fest, dass die Einlassung des Betroffenen zur Herkunft des Bargeldbetrags aus ihrer Sicht nicht glaubhaft sei. Mit Strafbefehl vom 29.1.2020 erließ das Amtsgericht Rostock gegen den Betroffenen Strafbefehl wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz in Höhe von 150 Tagessätzen zu € 15,00. Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe gegen den - nach Beschlagnahme des Bargeldbetrags mittellosen - Betroffenen erledigte sich in der Folge durch Anrechnung der bis dahin erlittenen Untersuchungshaft. Mit Antragsschrift vom 13.7.2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Rostock, das selbständige Einziehungsverfahren zu eröffnen und im Beschlusswege gemäß § 436 Abs. 2 i.V.m. § 434 Abs. 2 StPO den - nach Abzug eines Falsifikats in Höhe von € 100,00 verbleibenden - Geldbetrag von € 101.265,00 gemäß § 435 StPO i.V.m. § 76a StGB einzuziehen, und begründete dies damit, dass der sichergestellte Bargeldbetrag entweder tatsächlich zur Unterstützung der terroristischen Aktivitäten der PKK eingesammelt und bestimmt gewesen sei, oder aber aus irgendeiner anderen rechtswidrigen Tat herrühre. Die Einlassung des Betroffenen zur Herkunft des Geldes sei aus den aktenkundigen Umständen jedenfalls nicht glaubhaft. Mit Beschluss vom 14.2.2022 lehnte das Landgericht Rostock die Eröffnung des selbständigen Einziehungsverfahrens aus tatsächlichen Gründen ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass aus den Gründen des Abschlussberichts des LKA vom 8.8.2019, die die Kammer für zutreffend erachte, kein hinreichender Tatverdacht dafür bestehe, dass es sich um Spendengelder der PKK handele. Auch Anhaltspunkte dafür, dass das beim Betroffenen sichergestellte Geld aus anderen strafbaren Handlungen stammen könnte, seien weder der Antragsschrift noch dem Ermittlungsergebnis zu entnehmen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Rostock vom 17.2.2022, mit der im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Kammer habe einen zu strengen rechtlichen Maßstab angelegt, weil es die Rolle des neuen, im Jahre 2017 in § 76a Abs. 4 StGB verankerten Instrumentariums der „non-conviction-based confiscation“ verkannt habe. Nach Aktenlage bestünden im Übrigen keine vernünftigen Zweifel an der deliktischen Herkunft des umfänglichen Geldbetrags, bei dem es sich - auch wenn die Voraussetzungen für eine Verurteilung nicht sicher genug gegeben waren - offensichtlich um das Ergebnis einer Sammelaktion für die PKK handele. Die starke Verdachtslage, die das Ermittlungsverfahren zutage gefördert habe, führe ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 76a Abs. 4 StGB und § 437 StPO zu einer Umkehr der Beweislast. Der Betroffene sei den ihm obliegenden Beweis für eine legale Herkunft des Geldes schuldig geblieben, weil seine Einlassung hierzu nicht glaubhaft sei. Im Übrigen sei der Geldbetrag auch bei Zugrundelegung der Einlassung des Betroffenen, nach der er das Geld „schwarz“ verdient habe, zumindest zum Teil illegal, da er zu keinem Zeitpunkt Einkommenssteuer abgeführt habe. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer ist - ausgehend von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab und auch unter ausführlicher Würdigung der nach §§ 437, 435 Abs. 3 S. 1, 204 Abs. 1 StPO einzustellenden Tatsachen - zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung des selbständigen Einziehungsverfahrens nicht vorliegen. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Beschlusses. Die dagegen erhobene Beschwerde gibt dem Senat lediglich Anlass zu den nachfolgenden ergänzenden Bemerkungen: 1. Der rechtliche Ausgangspunkt der Kammer ist nicht zu beanstanden. Zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil v. 14.10.2020 - 5 StR 165/20, juris Rn. 7) geht die Kammer insbesondere davon aus, dass eine Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB voraussetzt, dass das Gericht nach erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung von der deliktischen Herkunft des Einziehungsgegenstands „überzeugt“ ist - und zwar in dem Sinne, der auch für die den Schuldspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen gilt (§ 261 StPO). Nicht ausreichend ist dementsprechend, dass die deliktische Herkunft bloß (hoch-)wahrscheinlich ist oder ein entsprechender Verdacht besteht; vielmehr muss das Gericht in dem Sinne überzeugt sein, dass alle in Betracht kommenden, nicht bloß theoretischen Zweifel ausgeschlossen sind. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass es in der Gesetzesbegründung heißt, Vorbild der gesetzlichen Regelung sei das in anderen Rechtsordnungen verankerte Institut der „non-conviction-based confiscation“ gewesen (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 58). Die Erleichterungen, die § 76a Abs. 4 StGB insoweit mit sich bringt, betreffen nicht das Beweismaß, sondern den Gegenstand dessen, was bewiesen sein muss: Erforderlich ist danach nicht, dass die Herkunft aus einer konkreten rechtswidrigen Tat nachgewiesen ist, sondern ausreichend ist die Überzeugung, dass der Einziehungsgegenstand aus irgendeiner rechtswidrigen Tat stammt. Das bedeutet umgekehrt allerdings, dass jede nach dem Ergebnis der Ermittlungen verbleibende, nicht bloß theoretische Möglichkeit einer legalen Herkunft des Einziehungsobjekts die Überzeugung von einer illegalen Herkunft ausschließt (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 7). Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zutreffend, die durch § 76a StGB und § 437 StPO normierte Rechtslage als „Umkehr der Beweislast“ zu beschreiben - auch wenn dies in der Gesetzesbegründung zu § 437 StPO so geschehen ist (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 92). Denn eine Einziehung nach diesen Vorschriften scheidet, wie soeben ausgeführt, nicht erst dann aus, wenn die legale Herkunft des potentiellen Einziehungsobjekts positiv bewiesen ist, sondern schon dann, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen die (nicht bloß theoretische) Möglichkeit einer legalen Herkunft verbleibt. Erst Recht kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass es dem Beschuldigten obliegen soll, seinerseits den positiven Beweis für die legale Herkunft des Einziehungsgegenstandes zu führen. Auch im Rahmen des § 76a StGB i.V.m. § 437 StPO gilt selbstverständlich der Amtsermittlungsgrundsatz. Soweit es in der Gesetzesbegründung heißt, dass die Einziehung nach den vorgenannten Vorschriften „keinen Strafcharakter“ habe, woraus in beweisrechtlicher Hinsicht ein Verfahren folge, das sich an den zivilrechtlichen Darlegungs- und Beweislastregeln orientiere (BT-Drs. 18/9525, S. 92), findet sich für eine derart weitreichende Abänderung strafverfahrensrechtlicher Grundsätze kein ausreichender Niederschlag im Gesetzeswortlaut. Hierfür besteht auch kriminalpolitisch keine Notwendigkeit, und zwar auch dann nicht, wenn sich der Beschuldigte - anders als vorliegend - überhaupt nicht zur Herkunft des Einziehungsgegenstands einlassen sollte. Auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes stellt dieser Umstand nämlich regelmäßig ein Indiz dar, das in die Gesamtwürdigung einzustellen ist. Diese Maßstäbe entfalten bereits bei der Entscheidung über die Eröffnung des selbständigen Einziehungsverfahrens Vorwirkung (§ 435 Abs. 3 i.V.m. § 203 StPO). Zwar ist das selbständige Einziehungsverfahren in entsprechender Anwendung der Maßstäbe des § 203 StPO bereits dann zu eröffnen, wenn nach dem Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es zu einer Einziehung kommen wird. Diese Wahrscheinlichkeit kann jedoch - wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 203 StPO anerkannt - dann verneint werden, wenn es bei den nach Aktenlage gegebenen Beweismöglichkeiten wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen für die Einziehung am Ende nicht vorliegen werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., Rn. 2 zu § 203 m.w.N.), etwa weil nicht ersichtlich ist, dass und mit welchen Beweismitteln eine nach dem Stand der Ermittlungen zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung verbliebene reale Möglichkeit einer legalen Herkunft soll ausgeschlossen werden können. Von diesen Maßstäben ist ersichtlich auch die Kammer ausgegangen, denn sie hat ihre Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass es nach dem Stand der Ermittlungen ernsthaft möglich erscheint, dass der beim Betroffenen sichergestellte Bargeldbetrag das Ergebnis eines langjährigen Ansparens der Verdienste aus seinen Hilfstätigkeiten im Markt- und Großmarktwesen darstellt, ohne dass ersichtlich wäre, dass und mit welchen Beweismitteln sich diese reale Möglichkeit einer nicht-deliktischen Herkunft ausschließen ließe. 2. Die von der Kammer vorgenommene Würdigung des Ermittlungsergebnisses ist nicht zu beanstanden. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die detaillierten Ausführungen der Kammer unter Ziff. II. des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden. Zu betonen ist insoweit, dass die Kammer die durch § 437 StPO besonders hervorgehobenen Indizien in ihre Gesamtwürdigung einbezogen hat. Sie hat ihre Würdigung durchgehend auf die bisherigen Ergebnisse der Ermittlungen zur Anlasstat gestützt (§ 437 S. 2 Nr. 1 StPO). Zudem hat sie sich ausführlich dem in § 437 S. 1 StPO genannten Gesichtspunkt eines etwaigen Missverhältnisses zwischen dem Wert des Einziehungsgegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften sowie den in § 437 S. 2 Nr. 3 StPO erwähnten sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen gewidmet. Insoweit ist die Kammer zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass auch Einkünfte aus Schwarzarbeit „rechtmäßige“ Einkünfte i.S.d. § 437 S. 1 StPO darstellen (ebenso Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., 2019, § 76a Rn. 14), und hat sich die - auch aus Sicht des Senats plausible - Würdigung aus dem Abschlussvermerk des LKA Mecklenburg-Vorpommern vom 8.8.2019 zu eigen gemacht, der zufolge die Einlassung des Betroffenen, das Geld stamme aus seinen langjährigen entgeltlichen Hilfstätigkeiten insbesondere im Markt- und Großmarktwesen, nicht unplausibel ist. Soweit die Beschwerde hiergegen einwendet, dass der Betroffene seine Einlassung, der zufolge der beschlagnahmte Bargeldbetrag zum Teil aus Beträgen bestehe, die er aus der Türkei mitgebracht und hier getauscht habe, nicht „nachgewiesen“ habe, verkennt sie (neben dem normativen Maßstab - siehe oben), dass die Berechnung des LKA in dem genannten Vermerk vom 15.7.2019 bereits unterstellt, dass es sich ausschließlich um Ersparnisse aus den Schwarzarbeitsverhältnissen handelt. Für die Angaben des Betroffenen spricht im Übrigen, dass eines der Geldpäckchen, die er bei sich trug, ausweislich der Dokumentation des LKA vom 29.3.2019 (LA Bd. III, Bl. 3 ff.) ausschließlich Geldscheine der Altserie ES1 enthielt; dies spricht gegen die Vermutung, dass es sich insoweit um Bargeldbeträge aus einer aktuellen (!) PKK-Spendensammlung handelt, lässt sich dagegen aber plausibel mit der Einlassung des Betroffenen erklären, der zufolge er bei seiner - lange zurückliegenden - Einreise nach Deutschland Bargeld mitgebracht, dieses in Euro getauscht und seitdem mit sich geführt hat. Zu Unrecht macht die Beschwerde zudem geltend, dass der Betroffene hinsichtlich seiner Angaben zu den Beschäftigungsverhältnissen und den daraus resultierenden Verdiensten „den Beweis schuldig geblieben ist“. Insoweit ist auch hier zunächst darauf hinzuweisen, dass es - wie oben ausgeführt - gerade nicht dem Betroffenen obliegt, die Richtigkeit seiner Angaben in einem zivilprozessualen Sinne „zu beweisen“, so dass etwaige Zweifel zu seinen Lasten gingen; allein maßgeblich ist vielmehr, ob sich seine Angaben nach dem Ergebnis der Ermittlungen als plausible Möglichkeit einer legalen Herkunft darstellen, da bereits in diesem Falle eine Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB ausscheidet. Dies ist vorliegend der Fall. Der Betroffene hat Art und Umfang seiner Tätigkeiten - insbesondere für die Zeugen G. und C. - ebenso detailliert beschreiben können wie die Betriebsstätten der Zeugen, an denen er seiner Einlassung zufolge tätig war. Die genannten Zeugen haben auch bestätigt, dass sie den Betroffenen kennen und dass dieser seit 10-15 Jahren regelmäßig im Bereich des Marktwesens beschäftigt war. Soweit beide Zeugen abgestritten haben, den Betroffenen selbst beschäftigt zu haben, ist dies - wie von der Kammer zu Recht ausgeführt - nicht glaubhaft, aber plausibel damit zu erklären, dass sie sich anderenfalls selbst hätten belasten müssen (§ 266a StGB). Soweit die Generalstaatsanwaltschaft darüber hinaus Angaben des Betroffenen dazu vermisst, zu welchem Zweck er den hohen Geldbetrag angespart haben will, übersieht sie, dass der Betroffene hierzu wiederholt und im Wesentlichen konstant angegeben hat, dass es seine Hoffnung gewesen sei, später einmal zu heiraten und mit dem Ersparten sein eigenes Ladengeschäft bzw. einen Imbiss zu eröffnen. Der Senat teilt im Übrigen auch nicht das Resümee der Beschwerdeführerin, nach der der Sachverhalt „erkennbar typische Züge einer Geldsammelaktion der PKK trage“. Gegen die Annahme, dass der Betroffene sich als Geldkurier für PKK-Spenden betätigt hat, spricht vor allem, dass der Betroffene nach seinen persönlichen Umständen hierfür denkbar ungeeignet erscheint. Nach den Erfahrungen des Senats mit erstinstanzlichen Staatsschutzverfahren aus dem Bereich der PKK bedient sich die PKK zu Sammel- bzw. Kurierzwecken jedenfalls vorzugsweise solcher Personen, die einen Aufenthaltsstatus in Deutschland besitzen und die infolge ihrer beruflichen Tätigkeit ohnehin regelmäßig mit hohen Bargeldbeträgen befasst sind, damit sich das Vorhandensein des Bargelds im Aufschlagsfalle plausibel erklären lässt bzw. gerade keinen Verdacht der Terrorismusfinanzierung erregt. In dieses Bild fügt sich der Betroffene offensichtlich nicht ein. Er hält sich illegal in Deutschland auf, so dass - wie hier - bereits eine alltägliche Fahrscheinkontrolle in öffentlichen Verkehrsmitteln ein hohes Aufdeckungsrisiko begründet. Zudem übt er keine „offizielle“, nach außen leicht darstellbare berufliche Tätigkeit aus, die sich als plausible Legende für das Mitsichführen höherer Bargeldbeträge anböte, und kann diese aus aufenthaltsrechtlichen Gründen auch nicht ausüben. Hinzu kommt schließlich, dass der Betroffene, der von praktisch allen Zeugen als verschlossener, in Selbstgesprächen „vor sich hin schimpfender“ Einzelgänger beschrieben wird, offenbar über eine Persönlichkeitsstruktur verfügt, die sich mit dem Anforderungsprofil für eine Funktionärstätigkeit in einer terroristischen Vereinigung vom Organisationsgrad der PKK nur schwer vereinbaren lässt. 3. Der Antrag auf Eröffnung des selbständigen Einziehungsverfahrens kann schließlich auch nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass der beschlagnahmte Bargeldbetrag (teilweise) aus einer rechtswidrigen Tat herrühre, weil der Betroffene bei Zugrundelegung seiner Einlassung keine Einkommenssteuer für die Schwarzarbeitserlöse abgeführt hätte. a) Insoweit bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei nicht abgeführten Einkommenssteuerbeträgen aus Schwarzarbeit um Beträge handelt, die im Sinne des § 76a Abs. 4 StGB aus einer Straftat „herrühren“. Ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung knüpft der Gesetzgeber mit dem Begriff des „Herrührens“ an den Geldwäschetatbestand des § 261 StGB an; die Strafrechtspraxis soll danach auf die Rechtsprechung zu § 261 zurückgreifen können, so dass es ausreichte, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammenhang besteht, der Gegenstand seine Ursache also in der rechtswidrigen Tat hat (BT-Drs. 18/9525, S. 73, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BGH zu § 261 StGB). Nach diesen Maßstäben fehlte es vorliegend an einem „Herrühren“ aus der Steuerhinterziehungstat, da die in Rede stehenden (Teil-)beträge ihre Ursache in dem Arbeitsverhältnis hätten, dagegen nicht - anders als z.B. zu Unrecht erwirkte Steuererstattungsbeträge - in einer Steuerhinterziehungstat gemäß § 370 AO. Die Teilbeträge stellten sich zwar als ersparte (Steuer-)aufwendungen dar (vgl. BGH, Beschluss 10.3.2021 - 1 StR 272/20, juris Rn. 29). Als solche wären sie aber vom Tatbestand des § 261 StGB nicht mehr erfasst, da § 261 StGB in der seit dem 18.3.2021 geltenden Fassung ersparte (Steuer-)Aufwendungen - anders als der bis dahin gültige § 261 Abs. 3 StGB für gewerbs- oder bandenmäßig begangene Taten - gerade nicht mehr einbezieht (vgl. zutreffend OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.5.2021 - 4 Ws 53/21, juris Rn. 6, m.w.N.). Dies wäre vorliegend gemäß § 2 Abs. 3 StGB zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen. b) Aber auch wenn man den Begriff des „Herrührens“ - wie von einem Teil der Literatur befürwortet - nicht als Verweis auf die Begrifflichkeit aus § 261 StGB verstehen und stattdessen die Maßstäbe des § 73a StGB zur Anwendung bringen wollte, nach denen das „durch eine rechtswidrige Tat Erlangte“ eingezogen werden kann (so Schönke/Schröder/Eser/Schuster, a.a.O., § 76a Rn. 13), bliebe der Beschwerde der Erfolg versagt. Zwar erfasst der Begriff des „durch die Tat Erlangten“ nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BGH auch ersparte Steueraufwendungen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.3.2021 - 1 StR 272/20, juris Rn. 29 m.w.N.; Fischer, Rn. 19 zu § 73 StGB). Es ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen aber völlig offen, ob der Betroffene überhaupt Einkommenssteuer zu entrichten gehabt hätte und dementsprechend Steueraufwendungen erspart hat. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem, dass das Einkommen nur dann - und auch nur insoweit - der Besteuerung unterliegt, als es das jeweils geltende steuerrechtliche Existenzminimum überschreitet. Ob und ggf. in welchem Umfang dies bei den in Rede stehenden, äußerst prekären Einkünften des Betroffenen der Fall war, ist in der Antragsschrift aber nicht ausgeführt und auch durch das Ergebnis der Ermittlungen nicht belegt. Da nicht ermittelt ist und voraussichtlich auch nicht mehr ermittelt werden kann, wie sich die Einkünfte des Betroffenen jeweils auf die Monate und Jahre zwischen 2004 und 2019 verteilt haben, fehlt es insoweit auch an einer belastbaren Grundlage für die Schätzung etwaiger Mindestbeträge.