Beschluss
3 W 59/13
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2013:0709.3W59.13.00
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Leitsätze
1. Ein markenmäßiger Gebrauch ist allein dann zu verneinen, wenn der Verwender das Zeichen lediglich zur Kennzeichnung der besonderen Eigenschaften der von ihm angebotenen Ware auf eine Weise benutzt, die ausschließt, dass der Verkehr das Zeichen als betriebliches Herkunftszeichen auffasst (EuGH, 14. Mai 2002, C-2/00).(Rn.43)
2. Im Bereich des Handels mit Schuhen, insbesondere Sport- und Freizeitschuhen, werden üblicherweise bestimmte Bildelemente, die aus gut sichtbaren Linien, Streifen oder geometrischen Formen bestehen, als Marke - insbesondere auf der Seite des Schuhs zwischen Sohle und Schnürsenkel - angebracht. Der Schuhe erwerbende Endverbraucher ist daran gewöhnt und kann sich im Grundsatz daran beim Kauf als betrieblichen Herkunftshinweis orientieren (vgl. u.a. HABM, 26. September 2007, R 306/2007-1).(Rn.46)
3. Auch bei nur geringer Kennzeichnungskraft liegt die Annahme des Verkehrs, eine entsprechende geometrische Gestaltung diene als Herkunftshinweis, schon dann nahe, wenn das jeweilige Element an der für eine Kennzeichnung charakteristischen Stelle der jeweiligen Schuhe angebracht und farblich besonders hervorgehoben ist.(Rn.47)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 8 für Handelssachen, vom 15.05.2013 abgeändert:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
verboten,
ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schuhe einzuführen oder auszuführen und/oder anzubieten, feilzubieten, zu bewerben oder in den Verkehr zu bringen, wenn diese mit einer Streifenkennzeichnung versehen sind, die im vorderen Schuhbereich seitlich ansetzt und sich geschwungen nach oben erstreckt und zwar in der im Folgenden abgebildeten Weise:
Die Kosten des Erlassverfahrens einschließlich der Kosten der Beschwerde hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Wert der Beschwerde wird auf 250.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein markenmäßiger Gebrauch ist allein dann zu verneinen, wenn der Verwender das Zeichen lediglich zur Kennzeichnung der besonderen Eigenschaften der von ihm angebotenen Ware auf eine Weise benutzt, die ausschließt, dass der Verkehr das Zeichen als betriebliches Herkunftszeichen auffasst (EuGH, 14. Mai 2002, C-2/00).(Rn.43) 2. Im Bereich des Handels mit Schuhen, insbesondere Sport- und Freizeitschuhen, werden üblicherweise bestimmte Bildelemente, die aus gut sichtbaren Linien, Streifen oder geometrischen Formen bestehen, als Marke - insbesondere auf der Seite des Schuhs zwischen Sohle und Schnürsenkel - angebracht. Der Schuhe erwerbende Endverbraucher ist daran gewöhnt und kann sich im Grundsatz daran beim Kauf als betrieblichen Herkunftshinweis orientieren (vgl. u.a. HABM, 26. September 2007, R 306/2007-1).(Rn.46) 3. Auch bei nur geringer Kennzeichnungskraft liegt die Annahme des Verkehrs, eine entsprechende geometrische Gestaltung diene als Herkunftshinweis, schon dann nahe, wenn das jeweilige Element an der für eine Kennzeichnung charakteristischen Stelle der jeweiligen Schuhe angebracht und farblich besonders hervorgehoben ist.(Rn.47) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 8 für Handelssachen, vom 15.05.2013 abgeändert: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten, ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schuhe einzuführen oder auszuführen und/oder anzubieten, feilzubieten, zu bewerben oder in den Verkehr zu bringen, wenn diese mit einer Streifenkennzeichnung versehen sind, die im vorderen Schuhbereich seitlich ansetzt und sich geschwungen nach oben erstreckt und zwar in der im Folgenden abgebildeten Weise: Die Kosten des Erlassverfahrens einschließlich der Kosten der Beschwerde hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Wert der Beschwerde wird auf 250.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Verwendung einer Streifenkennzeichnung auf Schuhen. Die Antragstellerin ist ein Hersteller von Sport- und Sport-Lifestyle-Produkten, wobei eines ihrer wichtigsten Produktionssegmente die Sport-, Freizeit- und Sport-Lifestyle- Bekleidung, insbesondere entsprechende Schuhe, sind. Die Antragstellerin ist Inhaberin der Gemeinschafts-(Bild-)Marke Nr. … angemeldet am 31.07.2009, eingetragen am 31.10.2010, vgl. Registerauszug Anlage Ast 1, gemäß folgender Abbildung: Die Marke ist unter anderem für Schuhwaren eingetragen. Die Antragstellerin verwendet die Abbildung seit dem Jahr 1958 auf nahezu allen, von ihr vertriebenen Schuhen. Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen im Bereich des Multi-Label-Einzelhandels und bietet Waren über einen Onlineshop unter der Internetseite: www.v...com“ sowie vier Ladenlokale an. Sie vertreibt unter anderem Schuhe der Firma „DSQUARED“. Die Antragstellerin stellte Anfang April 2013 fest, dass die Antragsgegnerin über die genannte Webseite die in der Anlage AST 6 abgebildeten Schuhe anbietet. Bei den Schuhen handelt es sich um Herrensneaker in verschiedenen Brauntönen, die wie folgt gestaltet sind: Der überwiegende Teil der Oberfläche ist in einem Nougatton gehalten. Der Saum, sowie der seitlich aufgestickte Schriftzug „DEAN $ DAN“ sind dunkelbraun. Auf der Innen- und Außenseite der Schuhe verläuft schräg ein weißer Streifen. Rückseitig betrachtet laufen beide Streifen an einer braunen Wildlederlasche zusammen. An der Sohle rückwärtig, auf der Innensohle, sowie im vorderen Bereich der Schnürung auf einem Metallplättchen ist das Zeichen „DSQUARED2“ angebracht. Unter dem Schuh ist der Schriftzug „STEP INTO THE FAST LANE WITH DSQUARED“ und ein rotes Ahornblatt angebracht, welches sich ebenfalls hinter der Wildlederlasche an der Ferse findet. Die Antragstellerin tätigte auf der Webseite am 09.04.2013 einen Testkauf. Nach dem Erhalt der Schuhe forderte sie die Antragsgegnerin am 22.04.2013 unter Fristsetzung bis zum 29.04.2013 zur Unterlassung und Auskunft sowie der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf (vgl. Anlagen AST 7, AG 02). Die Antragsgegnerin nahm den streitgegenständlichen Schuh aus dem Sortiment und bat zweimalig unter Hinweis auf urlaubsbedingte Abwesenheit der Ansprechpartner und Absprachepflichten mit dem Lieferanten um kürzere Fristverlängerung, welche die Antragstellerin zunächst bis zum 03.05.2013, 12h, und letztmalig bis zum 07.05.2013 gewährte (vgl. Anlagen AST 8-10). Die Antragsgegnerin gab die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht ab. Die Antragstellerin hat im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Die Antragsgegnerin verletze durch den Vertrieb der beschriebenen Schuhe ihre Markenrechte, die zum einen aus der oben genannten Bildmarke und zum anderen aus dem umfassenden Schutz des „P… Formstrips“ an sich resultieren. Sie nutze die Streifenkennzeichnung markenmäßig, da sie der Verkehr als Herkunftshinweis auffasse. Der Endverbraucher orientiere sich an Bildelementen, die entsprechend der Kennzeichnungsgewohnheiten der Schuhbranche insbesondere auf der Seite des Schuhs angebracht würden. Die markenmäßige Nutzung folge auch daraus, dass der Streifen farblich hervorgehoben ist und keine funktionelle Bedeutung aufweist. Beide Zeichen wiesen grafisch die gleiche Charakteristik auf und riefen einen hochgradig ähnlichen Gesamteindruck hervor. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei dabei auch auf die überragende Bekanntheit der Klagemarke abzustellen, welche die Kennzeichnungskraft der Klagemarke erheblich steigere. Hinsichtlich der Verkaufszahlen von Sport- und Freizeitschuhen stehe die Antragstellerin seit über 10 Jahren konstant an dritter Stelle nach Adidas und Nike. Der Marktanteil der Antragstellerin bei Sport- und Sport-Lifestyleschuhen liege weltweit bei etwa 10%. Die Bekanntheit folge auch daraus, dass die Schuhe der Antragstellerin in verschiedenen Sportbereichen auch von bekannten professionellen Sportlern eingesetzt würden, beispielsweise im Bereich des Fußballs, des Tennis oder der Leichtathletik (vgl. Anlagen AST 2 - 4). Die Zahl der verkauften Schuhe habe zwischen 2003 und 2010 zwischen 2,8 und 4,2 Millionen Paaren jährlich gelegen. Die Antragstellerin investiere einen erheblichen Teil ihrer Umsätze in Marketing- und Vertriebsaufwand Die Werbeaufwendungen in den Jahren 2003 - 2012 lägen zwischen 5,8 bis 12,8 Millionen Euro jährlich. Die durch die Antragsgegnerin vertriebenen Schuhe beeinträchtigten und verwässerten die Kennzeichnungsfunktion der Verfügungsmarke. Zudem stelle ihr Vertrieb unlauteren Wettbewerb nach § 4 Nr. 7 UWG dar. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der Befürchtung, dass die Antragsgegnerin weiter die beanstandeten Schuhe vertreiben werde. Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schuhe einzuführen oder auszuführen und / oder anzubieten, feilzubieten, zu bewerben oder in den Verkehr zu bringen, wenn diese mit einer Streifenkennzeichnung versehen sind, die im vorderen Schuhbereich seitlich ansetzt und sich geschwungen nach oben erstreckt und zwar in der im Folgenden abgebildeten Weise: Die Antragsgegnerin hat in der Schutzschrift im Wesentlichen wie folgt vorgetragen: Eine kennzeichenmäßige Benutzung liege nicht vor, vielmehr stellten die Streifen eine rein modische Applikation dar. Der Schuh sei mit insgesamt sieben für das Label „DSQUARED“ charakteristischen Kennzeichen (viermal der Aufdruck „DSQUARED“, zweimal der Aufdruck eines roten Ahornblattes, sowie einmal die Stickerei „DEAN $ DAN“), versehen, welche ihn kennzeichneten. Zudem bestehe deshalb keine Zeichenähnlichkeit, da die seitlichen Streifen, anders als die Verfügungsmarke - unstreitig - mit einer deutlich sichtbaren Steppnaht versehen sind, sodass ein leicht ausgefranster Eindruck entsteht Die beiden Zeichen wiesen einen unterschiedlichen Verlauf und eine verschiedene Breite auf. Entscheidendes Kennzeichen der Klagemarke sei aber die starke Verjüngung der Verfügungsmarke sowie deren starkes Abfallen zum Ende hin, was die angegriffene Gestaltung jeweils nicht aufweise. Die Anforderungen an die Ähnlichkeit der beiden Zeichen seien aber besonders hoch, da die Verfügungsmarke wegen ihrer einfachen geometrischen Form nur eine schwache Kennzeichnungskraft besitze. Ihre Bekanntheit allein führe nicht zu gesteigertem Schutzumfang. Zudem sei die Kennzeichnungskraft dadurch geschwächt, dass die Antragstellerin seit Jahren die Verwendung zahlreicher ähnlicherer Zeichen, z.B. Schuhmodelle der Hersteller „Reebok“ und „Asics“ (vgl. Abbildungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 08.05.2013, S. 18f.) dulde. Ein über die eingetragene Marke hinausgehender Schutz aufgrund allgemeiner Bekanntheit existiere nicht. Die entfernte Ähnlichkeit begründe keine Rufausnutzung oder Unlauterkeit der Benutzung. Ein Verfügungsgrund liege nicht vor. Im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung sei dabei einzustellen, dass sie nicht die Herstellerin oder Alleinimporteurin sei, sondern lediglich eine Abnehmerin der Firma „DSQUARED“. Zudem zeige sich anhand der zweimal gewährten Fristverlängerung durch die Antragstellerin trotz vorangegangener knapper Fristsetzungen, dass ihrerseits keine besondere Dringlichkeit vorliege. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 08.05.2013, bei Gericht eingegangen am 10.05.2013, einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Das Landgericht Hamburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 15.03.2013, zugestellt am 16.05.2013, abgelehnt. Es hat das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr und einer Nachahmung der Bildmarke verneint. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 04.06.2013, bei Gericht eingegangen am 05.06.2013 Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und diese zugleich begründet. Die Antragstellerin nimmt Bezug auf ihren bisherigen Vortrag und trägt ergänzend wie folgt vor: Die erforderliche Zeichenähnlichkeit ergebe sich aus dem Gesamteindruck beider zu vergleichenden Zeichen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil dem Verbraucher bei der Betrachtung des Verletzerkennzeichens nicht die Verfügungsmarke vor Augen stehe. Die von Natur aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft sei durch die variantenreiche Verwendung des Kennzeichens seit vielen Jahren erheblich gestiegen und mache aus der Verfügungsmarke ein robustes Kennzeichen mit erheblicher Unterscheidungskraft. Der Verbraucher wisse um die verschiedenen Nutzungen und untersuche die Kennzeichnung nicht auf etwaige kleinere Unterschiede wie eine unterschiedliche Breite der Streifen. Selbst wenn er bei der Betrachtung des Schuhs die Hinweise auf den Hersteller DEAN $ DAN bemerkte, ginge er von einer Kooperation des Herstellers mit der Antragstellerin aus. Zudem gleiche die erhebliche Bekanntheit der Verfügungsmarke eine geringere Ähnlichkeit mit dem Verletzerkennzeichen aus. Die markenmäßige Benutzung des Kennzeichens folge daraus, dass entsprechend der Kennzeichnungsgewohnheiten der Schuhbranche seitlich angebrachte Applikationen vom Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Label und der Identifizierung mit selbigem aufgefasst würden. Die Antragsgegnerin lehne sich bei der Gestaltung ihrer Schuhe bewusst an die Klagemarke an (vgl. Abbildungen im Schriftsatz der Antragstellerin vom 04.06.2013, S. 22 ff.). Das zusätzliche Anbringen der Marken der Antragsgegnerin beseitige die Markenverletzung nicht, da es in der Schuhbranche zum einen üblich sei, mehrere Marken auf einem Schuh anzubringen und zum anderen bekannte Schuhhersteller häufig Kooperationen mit Designern eingingen, die ebenfalls auf dem Schuh vermerkt würden (vgl Anlage BK 9). Ein solches Co-Branding lege der von der Antragsgegnerin vermarktete Schuh nahe. Zudem bestehe zumindest eine mittelbare Verwechslungsgefahr, da die Gefahr bestehe, dass der Verkehr das Verletzerkennzeichen den, im Schriftsatz der Antragstellerin vom 04.06.2013 auf S. 52 und 53 abgedruckten, Kennzeichen der Markenfamilie der Antragstellerin zuordne. Die Antragstellerin beantragt, den am 16.05.2013 verkündeten Beschluss des Landgerichts Hamburg (Az.: 408 HKO 70/13) abzuändern und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Antragstellerin vom 08.05.2013 stattzugeben. Die Antragsgegnerin verteidigt den erlassenen Beschluss und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbingen. Ergänzend trägt sie vor wie folgt: Zwar ordne der Verkehr Applikationen auf Schuhen eine Herkunftsfunktion zu; diese Zuordnung finde jedoch dann ein Ende, wenn es sich bei den Applikationen um eine beliebige, einfache Form handelt, die rein ästhetische Ziele verfolgt. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl der variationsreich gestalteten Schuhe. Um eine solche rein verzierende Zeichnung handele es sich bei dem angegriffenen Streifen. Weiterhin sei Inhaber der Webseite, auf dessen Abbildungen die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 04.06.2013, S. 22ff., mit Hinweis auf eine bewusste Anlehnung des Designs verweist, nicht die Firma „DSQUARED“, sondern eine Firma „Foshan YiDong Network Ca.LTD“ (vgl. Anlage AG 05). Der Annahme eines Co-Brandings durch den Verbraucher stehe die siebenfache Kennzeichnung mit für das Label „DSQUARED“ typischen Kennzeichen entgegen. Auch liege aufgrund der fehlenden Branchenferne, die ansonsten für das Co-Branding typisch sei, die Annahme einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen den Parteien fern. Einer Zeichenähnlichkeit stehe weiterhin entgegen, dass der von der Antragstellerin vorgebrachte, ähnliche Verlauf der Streifen bei Schuhen produktionstechnisch bedingt sei und deshalb kein ihr eigenes Charakteristikum darstelle. Die von der Antragstellerin vorgelegten Fotos erweckten irrtümlich den Eindruck einer stärkeren Verjüngung des Verletzerkennzeichens, da sie aus der sogenannten Froschperspektive aufgenommen seien, was jedoch nicht der normalen Betrachtung durch den Verbraucher entspreche. Die gleiche Positionierung der beiden Streifen auf den Schuhen rufe keine Verwechslungsgefahr hervor, da - wie auch die Antragstellerin vorträgt - der Verkehr daran gewöhnt sei, dass die Kennzeichen an unterschiedlichen Stellen leicht verändert angebracht werden. Der Verbraucher achte insbesondere bei Modeartikeln bereits auf geringfügige Unterschiede. Die Verschiedenheit stehe auch einer mittelbaren Verwechslungsgefahr entgegen. Eine überragende Bekanntheit der Marke ergebe sich aus den von der Antragstellerin vorgetragenen Verwendungen von professionellen Sportlern nicht, da diese zum Teil im Ausland erfolgt sei, sich auf Bekleidungsgegenstände beziehe und auch die weitere Marke DE … mit einbeziehe. Unklar sei weiter, auf was sich der behauptete 10-prozentige Marktanteil der Antragstellerin beziehe. Zudem stehe die Tatsache, dass die Antragstellerin seit 2006 Kenntnis von dem Schuhsortiment der Firma „DSQUARED“ habe, der Eilbedürftigkeit entgegen. Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 18.06.2013 abgelehnt, der sofortigen Beschwerde abzuhelfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Antrag ist hinreichend bestimmt. Er richtet sich gegen die aus den Abbildungen des streitgegenständlichen Schuhs erkennbare konkrete Verletzungsform (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013, IZR 30/12, Rn 11 - Grundpreisangabe im Supermarkt). Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 lit. b), 102 GMV. Die angegriffene Gestaltung eines auf dem von der Antragsgegnerin angebotenen Schuh vorhandenen Streifens erfolgt markenmäßig (dazu unter Ziff. 1.b) und begründet die Annahme einer Verwechslungsgefahr mit der Verfügungsmarke (dazu unter Ziff. 1.c). Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Die Sache erfordert eine Eilentscheidung des Gerichts (dazu unter Ziff. 2.). 1. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin nach Art. 9 Abs. 1 lit. b), 102 GMV in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang ein Unterlassungsanspruch zu. a) Die Antragstellerin ist Inhaberin der prioritätsälteren Gemeinschafts-(Bild-)Marke Nr. … b) Die Antragsgegnerin verwendet die streitgegenständliche Streifengestaltung auf dem angegriffenen Schuh markenmäßig. Ein markenmäßiger Gebrauch liegt vor, wenn ein Zeichen dazu dient, die Produkte eines Unternehmers von Waren anderer Unternehmer zu unterscheiden, wenn also das Zeichen herkunftshinweisend genutzt wird (EuGH, Urteil vom 12. 11. 2002 - Rs. C-206/01, „Arsenal Football Club“, GRUR 2003, 55, Rn. 51 ff.). Das Verständnis der markenmäßigen Benutzung ist nach neuerer Auffassung tatbestandsbezogen zu bestimmen: Soweit der Verwechslungsschutz betroffen ist (§ 14 Ab. 2 Nr. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 lit. b) GMV), ist eine Verwendung zu fordern, die in die Hauptfunktion der Marke - die Herkunftshinweisfunktion - eingreift (EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 59 - L' Oreal/Bellure; BGH GRUR 2010, 835 Rn. 23 - POWER BALL; Ströbele/Hacker, 10. Aufl. 2012, § 14 Rn. 93; Ingerl/Rohnke, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 103). Ein markenmäßiger Gebrauch ist allein dann zu verneinen, wenn der Verwender das Zeichen lediglich zur Kennzeichnung der besonderen Eigenschaften der von ihm angebotenen Ware auf eine Weise benutzt, die ausschließt, dass der Verkehr das Zeichen als betriebliches Herkunftszeichen auffasst (EuGH, Rs. C-2/00, Tz. 17-Hölterhoff). Maßgebend ist dafür die Auffassung eines verständigen Durchschnittsverbrauchers der Verkehrskreise, die von den vertriebenen Waren angesprochen werden. Ausreichend ist es dabei bereits, wenn nur ein Teil des betroffenen Verkehrskreises der Verwendung des Zeichens eine markenmäßige Bedeutung beimisst (EuGH, Urteil vom 12. 11. 2002, a.a.O., EuGH, Urteil vom 14. 5. 2002 - Rs. C-2/00 „Michael Hölterhoff/Ulrich Freiesleben“, GRUR 2002, 692). Das streitgegenständliche Zeichen wird nach diesen Maßstäben überwiegend wahrscheinlich herkunftshinweisend verwendet. Da die Mitglieder des Senats zum angesprochenen Verkehrskreis gehören, kann der Senat das Verkehrsverständnis aus eigener Sachkunde beurteilen. Zwar kann nicht jede einfache geometrische Form als ein Herkunftshinweis erachtet werden. Auch kommt Bildern oder sonstigen Motiven auf Bekleidungsgegenständen und Schuhen keine generelle herkunftsweisende Funktion zu. Zu beachten ist aber, dass der Konsument in einzelnen Produktsegmenten bestimmten Formgebungen besondere Aufmerksamkeit widmet, wenn die Form als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft Verwendung findet. Zu beurteilen ist also die Verwendung im Einzelfall. Im Bereich des Handels mit Schuhen, insbesondere Sport- und Freizeitschuhen, besteht die Besonderheit, dass üblicherweise bestimmte Bildelemente, die aus gut sichtbaren Linien, Streifen oder geometrischen Formen bestehen, als Marke - insbesondere auf der Seite des Schuhs zwischen Sohle und Schnürsenkel - angebracht werden. Der Schuhe erwerbende Endverbraucher ist daran gewöhnt und kann sich im Grundsatz daran beim Kauf als betrieblichen Herkunftshinweis orientieren (vgl. HABM, Entscheidung vom 26. 9. 2007 - R 306/2007-1, „Zwei Streifen auf Schuh“, GRUR-RR 2008, 124, Rn. 13, BVerwG, Urt. v. 11.3.2013- B-86/2012, „Sportschuh mit fünf Streifen“, GRUR-Int 2013, 573, Rn. 4.3). Der Endverbraucher ist dabei insbesondere an die Verwendung bekannter Kennzeichen, wie etwa die drei Streifen von „Adidas“ oder den „Swoosh“ von „Nike“ gewöhnt. Auch unbekanntere Kennzeichnen werden zumindest in den Zusammenhang mit der betrieblichen Herkunft gebracht, eine Zuordnung zu einem bestimmten Hersteller ist nicht erforderlich (OLG Köln, Urteil vom 16. 12. 2005 - 6 U 37/05, Sportjacken mit 2-Ärmeistreifen, GRUR-RR 2006, 360, 362, Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage 2010, §14, Rn. 142). Dem steht der Umstand, dass die jeweiligen Gestaltungselemente teils aus einfachen geometrischen Formen bestehen, nicht entgegen. Auch bei nur geringer Kennzeichnungskraft liegt die Annahme des Verkehrs, eine entsprechende geometrische Gestaltung diene als Herkunftshinweis, schon dann nahe, wenn das jeweilige Element an der für eine Kennzeichnung charakteristischen Stelle der jeweiligen Schuhe angebracht und farblich besonders hervorgehoben ist. Angesichts der den Senatsmitgliedern bekannten Vielzahl im Sportschuhbereich verwendeter Streifenkennzeichnungen achtet der informierte Durchschnitts Verbraucher auch auf kleinere Unterschiede, die bekannte Markenschuhe von sonstigen abgrenzen. So liegt der Fall hier. Die streitgegenständliche Streifengestaltung findet sich an eben jener für einen markenmäßigen Hinweis typischen Stelle des angegriffenen Schuhs. Es erschöpft sich nicht lediglich in einer funktionalen oder schmückenden Bedeutung. Eine besondere funktionsspezifische Nützlichkeit kommt dem Streifen nicht zu und er stellt sich aus der Verkehrssicht auch nicht als reiner Zierrat dar. Er ist im konkreten Fall sogar farblich besonders von der sonstigen Farbgebung des Schuhs abgehoben und optisch schon wegen seiner Größe von einiger Präsens. Maßgebliche Teile des Verkehrs gehen deshalb davon aus, dass mit dem Streifen ein Herkunftshinweis verbunden ist. Dass der Streifen zusätzlich zum Herkunftshinweis schmückend wirkt, steht dem nicht entgegen (EuGH, Urteil vom 12. 11. 2002, a.a.O., Rn. 61, BGH, Urteil vom 14. 5. 2009 - I ZR 231/06, „airdsl, GRUR 2009, 1055, Rn. 49, OLG Stuttgart, Urteil vom 14.01.2010 - 2 U 69/09, S. 7, Anlage AST 12). Auch die zusätzlichen, für die Marke „DSQUARED“ typischen Kennzeichen beseitigen den herkunftshinweisenden Charakter des Streifens nicht. Die an der Schuhseite angebrachte Streifenkennzeichnung dominiert den optischen Auftritt des Schuhs. Weitere Kennzeichen nimmt der Verkehr als allenfalls gleichrangige zusätzliche Herkunftshinweise wahr, die den kennzeichnenden Charakter des seitlich aufgebrachten Streifens nicht schon entfallen lassen. Das gilt insbesondere für die im täglichen Gebrauch des Schuhs situationstypisch nur flüchtige Betrachtung der Schuhgestaltung durch den Verkehr, der sich dabei an denn optisch dominanten Kennzeichnungselementen orientiert. c) Nach Art.9 Abs.1 lit. b) GMV kann der Markeninhaber Dritten verbieten, ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Zwischen den beiden Kennzeichen besteht Verwechslungsgefahr. Die Verwechslungsgefahr i.S. von Art. 9 Abs. 1 lit b) GMV ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 387, 389f., Tz. 22 f. - Sabel/Puma; GRUR 1998, 922, 923, Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 2009, 766, Tz. 26 - Stofffähnchen; GRUR 2008, 258 Tz. 20 - INTERCONNECT/T-lnterConnect). aa) Es besteht Warenidentität zwischen den Waren, für die die Verfügungsmarke Schutz genießt, und den durch das streitgegenständliche Zeichen gekennzeichneten Waren. Die Verfügungsmarke ist für die Nizzaer Klassifikation 25, also Schuhwaren, eingetragen. Die Antragsgegnerin verwendet das Kennzeichen ebenfalls auf Schuhen. bb) Wie auch das Landgericht zutreffend angenommen hat, kommt der Verfügungsmarke im Ergebnis jedenfalls eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zu. Unter Kennzeichnungskraft versteht man die Eignung eines Zeichens, sich dem Publikum aufgrund seiner Eigenart und seines gegebenenfalls durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades als Marke einzuprägen, das heißt, als Herkunftshinweis erkannt, in Erinnerung behalten und wiedererkannt zu werden (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14, Rn. 497). (1) Originär kommt der Verfügungsmarke zunächst durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Anhaltspunkte für eine Schwächung der Kennzeichnungskraft liegen nicht vor; insbesondere weist das Kennzeichen mit seinem deltaförmigen Verlauf und der starken Verbreiterung spezifische Charakteristika auf, die es von anderen geometrischen Formen unterscheiden. Der Bogenverlauf vermittelt einen dynamischen Eindruck und drückt Sportlichkeit aus. Ihre Kennzeichnungskraft ist aber durch die Bekanntheit der Marke gesteigert. Nach gefestigter Rechtsprechung wird die originäre Kennzeichnungskraft durch die Bekanntheit der Marke beeinflusst (EuGH, Urteil vom 11.11.1997 - C-251/95, „Springende Raubkatze", GRUR 1998, 387, Rn. 22, EuGH, Urteil vom 22.06.2000 - C-J042/98, „Marca/Adidas", GRUR Int 2000, 899, Rn. 41, BGH, Urteil vom 5. 4. 2001 - I ZR 168/98, „Marlboro-Dach“, GRUR 2002, 171, 174). Als Teil des angesprochenen Verkehrs kreis es können die Mitglieder des Senats aufgrund eigener Sachkunde feststellen, dass die Marke auch innerhalb Deutschlands allgemein auf dem Sektor der Sportbekleidung, im Speziellen auch im Bereich der Schuhwaren, eine erhebliche Bekanntheit besitzt. Unabhängig davon, welchen genauen Marktanteil die Antragstellerin besitzt oder in welcher Intensität sie Marketing betreibt, hat die unbestrittene Verwendung des Kennzeichens seit über 50 Jahren auf Schuhen dazu geführt, dass die Marke für den Verbraucher einen gesteigerten Wiedererkennungswert besitzt. Das ist den Senatsmitgliedern aus eigener Anschauung, etwa auch der Nutzung von mit der Verfügungsmarke gekennzeichneten Schuhen durch prominente Sportler, aber auch im Zusammenhang mit anderen gerichtlichen Verfahren bekannt, so dass insoweit jedenfalls von einer für das Verfügungsverfahren hinreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann. (2) Die Kennzeichnungskraft der Marke ist auch nicht durch die Duldung vergleichbarer Drittkennzeichen geschwächt. Eine derartige Verwässerung käme - unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Nutzung der Drittzeichen - nur dann in Betracht, wenn zwischen der Verfügungsmarke und anderen Drittzeichen keine erheblichen Differenzen bestünden (BGH, Beschluss vom 11.5. 2006 - I ZB 28/04, „Malteserkreuz“, GRUR 2006, 859, Rn. 24; BGH, Beschluss vom 02.04.1971 - I ZB 3/70, „Raupentin“, GRUR 1971, 577, 578). Dies ist indes nicht der Fall. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Bilder von Schuhen des Herstellers „Reebok“ und „Asics“ unterscheiden sich in wesentlichen Punkten von der Verfügungsmarke. Das von „Reebok“ verwendete Kennzeichen besteht aus zwei schräg verlaufenden Streifen, die sich, nachdem sie durch eine Dreiecksform unterbrochen werden, in einem vereinigen und spitz nach oben hin zulaufen. Die Verfügungsmarke hingegen besteht nur aus einem Streifen, der einen ununterbrochenen Verlauf und ein kantiges Ende aufweist. Sie wirkt damit insgesamt weicher und runder verlaufend, als das von „Reebok“ verwandte, zackige Kennzeichen. Auch das von „Asics“ verwandte Kennzeichen beinhaltet zwei, statt eines schräg nach oben verlaufenden Streifen. Auch diese werden - anders als die Verfügungsmarke-von zwei weiteren Streifen durchkreuzt, sodass ein Kennzeichen entsteht, das beinahe die gesamte Seitenfläche des Schuhs ausmacht. cc) Es besteht auch eine hinreichende Zeichenähnlichkeit zwischen den verwendeten Kennzeichen. Die Zeichenähnlichkeit ist dabei jedenfalls groß genug, um im Ergebnis - unter Einbeziehung der zuvor genannten anderen Faktoren - eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen. (1) Auszugehen ist dabei vom Gesamteindruck des Zeichens, eine zergliedernde Betrachtung ist unzulässig, wobei insbesondere die jeweils unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH, Urteil vom 12. 6. 2007 - C 334/05 P, „Limoncello“ GRUR 2007, 700, Rn. 35ff., BGH, Urteil vom 3. 4. 2008 - I ZR 49/05, „Schuhpark“, GRUR 2008, 1002, Rn. 23). Maßgebend ist dabei die geschützte Bildmarke der Antragstellerin in Form ihrer Registereintragung (BGH, Urteil vom 5. 11. 2008 - I ZR 39/06, „Stofffähnchen“, GRUR 2009, 766, Rn. 36). Weiterhin ist im Rahmen des Vergleichs zu berücksichtigen, das dem Verbraucher bei der Betrachtung des streitgegenständlichen Kennzeichens das prioritätsältere zumeist nicht zur Verfügung steht und er sich insoweit auf seine, möglicherweise unvollständige Erinnerung berufen muss. Er stellt zumeist einen unbewussten Vergleich an (EUGH, Urteil vom 26.4.2007 - C-412/05 P, „TRAVATAN II“, GRUR Int 2007, 718, Rn. 60, BGH, Urteil vom 6. 7. 2000 - I ZR 21/98, GRUR 2001, 158, 160, BGH, Urteil vom 28. 8. 2003 - I ZR 293/00, „Kellogg's/Kelly's“, GRUR 2003, 1047, 1049). Im Rahmen dieser Gegenüberstellung treten dabei Gemeinsamkeiten stärker in den Vordergrund als Unterschiede (BGH, Urteil vom 28. 8. 2003, a.a.O.). (2) Nach diesen Grundsätzen ist eine Zeichenähnlichkeit zu bejahen. Beide Kennzeichen stellen einen, von unten links schräg nach oben rechts verlaufenden Streifen dar. Der obere Krümmungsverlauf der Streifen ist nahezu identisch. Beide Zeichen fallen zur Schuhsohle hin ab und treffen mit den jeweiligen Außenlinien in vergleichbaren Winkeln auf der Unterseite auf. Unbeachtlich ist dabei, dass das streitgegenständliche Kennzeichen die Nähte des Schuhs eventuell durch seine Form nachempfindet, da eben diese Form mittels der Verfügungsmarke geschützt ist. Im Hinblick auf den identischen Verlauf, der-wie die Kennzeichen der Hersteller „Reebok“ und „Asics“ zeigen-auf der Schuhseite keineswegs zwingend ist, fällt der Umstand, dass der streitgegenständliche Streifen dort, wo er auf die Schuhsohle zuläuft, nur leicht - aber eben doch - breiter wird, nicht erheblich ins Gewicht. Ohne unmittelbares Vergleichsobjekt wird der angesprochene Verkehr nicht mit der notwendigen Klarheit feststellen können, dass sich das streitgegenständliche Kennzeichen von der Verfügungsmarke unterscheidet. (3) Die Zeichenähnlichkeit wird nicht durch die, für die Firma „DSQUARED“ typischen, zusätzlichen Kennzeichnungen behoben. Auch wenn sich die mit der prioritätsälteren Marke ähnliche Kennzeichnung lediglich als ein Bestandteil einer gesamten Produktaufmachung darstellt, wird diese bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr isoliert zugrunde gelegt, wenn der Verkehr daran gewöhnt ist, in einer Gesamtaufmachung einzelnen Elementen eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unabhängige Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen (BGH, Urteil vom 22. 7. 2004 -1 ZR 204/01, „Mustang“, GRUR 2004, 865, 866, BGH, Urteil vom 5. 4. 2001 - I ZR 168/98, „Marlboro-Dach“, GRUR 2002, 171, 174). So liegt es hier. Wie bereits oben unter 1.1.b) ausgeführt, schenkt der Verkehr geometrischen Formen auf Schuhseiten besondere Aufmerksamkeit und misst ihnen eine erhöhte Bedeutsamkeit zu. Hinzu tritt, dass die Verfügungsmarke dem Verbraucher aufgrund ihres erhöhten Bekanntheitsgrades schneller in das Gedächtnis gerufen wird und den Fokus des Betrachters auf die geometrische Form lenkt. Auch das angegriffene Kennzeichen ist räumlich von den übrigen Kennzeichen abgesetzt. Diese räumliche Trennung unterstützt die selektive Wahrnehmung des Verbrauchers (BGH, Urteil vom 28. 6. 2007 - I ZR 132/04, JNTERCONNECT/T-lnterConnect“, GRUR 2008, 258, Rn. 30, OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13. 3. 2003 - 6 U 3/02, „Vier-Streifen-Kennzeichnung“, GRUR-RR 2003, 274, 275). Bei einer seitlichen Betrachtung des Schuhs, ist, insbesondere wenn er am Fußgetragen wird, lediglich der Schriftzug „DEAN$DAN“ wahrzunehmen. Die anderen Zeichen sind aufgrund ihrer Platzierung in und unter, unmittelbar an der Schnürung sowie verborgen hinter einer Lasche nicht sofort sichtbar. Der Schriftzug selber ist aber aufgrund seiner dunklen Farbe insbesondere auf den ersten Blick deutlich weniger augenfällig, als der farblich kontrastreich abgesetzte Streifen. Soweit der Schriftzug „DEAN$DAN“ in Rede steht, wird der Verkehr - wenn er ihn denn wahrnimmt - schon mit Blick auf den namensmäßigen Charakter dieses Schriftzuges annehmen, es handele sich um einen Hinweis auf eine Kooperation des Schuherstellers etwa mit einem oder mehreren Designern. Im Hinblick auf die einfache geometrische Form und die Abweichungen im Einzelnen ist die Zeichenähnlichkeit insgesamt schon mehr als nur gering ausgeprägt. Angesichts des vorliegenden Identität der Waren, für die die Verfügungsmarke Schutz genießt und für die die angegriffene Streifenkennzeichnung benutzt wird, und mit Blick auf die jedenfalls gesteigerte Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke ist insgesamt eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nicht von der Hand zu weisen. 2. Es kann daher - auch wenn die Annahme nahe liegt - dahinstehen, ob zusätzlich vom Vorliegen einer mittelbaren Verwechslungsgefahr in dem Sinne ausgegangen werden müsste, dass der Verkehr annimmt, zwischen der Antragstellerin und dem Hersteller des angegriffenen Schuhs bestünden wirtschaftliche Verbindungen. Ebenso muss nicht entschieden werden, ob sich ein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der bekannten Marke auch aus Art. 9 Abs. 1 lit. c) GMV ergeben könnte. B. Es besteht der erforderliche Verfügungsgrund: die Sache ist auch eilbedürftig. Durch eine Fortsetzung des Vertriebs der markenverletzender Ware bestünde die Gefahr, dass der Antragstellerin ein Schaden erwächst, der in einem Hauptsacheverfahren allenfalls finanziell ausgeglichen werden könnte. Die fortgesetzte Verletzung der in der Verfügungsmarke verkörperten Im materialgüterrechte der Antragstellerin kann nur durch eine Eilentscheidung verhindert werden. Die Dringlichkeit entfällt nicht aufgrund etwaiger früherer Kenntnis der Antragstellerin von dem streitgegenständlichen Kennzeichen. Denn die Dringlichkeit kann nach der Senatsrechtsprechung allenfalls dann zu verneinen sein, wenn der Verletzte positive Kenntnis von der konkreten Verletzungshandlung hat und die Rechtsverfolgung dennoch nicht mit der gebotenen Eile aufnimmt. Dann macht der Verletzte deutlich, dass ihm die Sache selbst nicht eilig ist. Dazu hat die Antragsgegnerin indes nichts dargelegt. Dem von ihr vorgetragenen Rechtsstreit aus dem Jahr 2006 (Anlage AG 06 und 07) liegt ein anderer Schuh der Firma „DSQUARED“ zugrunde, der einen deutlich divergierenden Streifenverlauf aufweist. Insofern kann dieser nicht mit dem streitgegenständlichen gleichgesetzt werden. Eine darüber hinausgehende Kenntnis der Antragstellerin von der hier verwendeten Kennzeichnung ist nicht dargetan. Die Dringlichkeit entfällt auch nicht durch die von der Antragstellerin gestatteten Fristverlängerungen. Es ist nichts dafür erkennbar, dass die Antragstellerin den Fristverlängerungsgesuchen der Antragsgegnerin in einer Weise entsprochen hätte, der entnommen werden könnte, dass es der Antragstellerin auf eine schnelle Entscheidung über ihr Unterlassungsbegehren nicht angekommen wäre. Die Antragstellerin hat kurz nachdem sie - eigenen Angaben zufolge - den streitgegenständlichen Schuh Anfang April 2013 auf einer Internetseite entdeckte, einen Testkauf getätigt und die Antragsgegnerin unmittelbar nach Erhalt der Schuhe zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Die zweimalige Fristverlängerung erfolgte jeweils nur für einen äußerst knapp bemessenen Zeitraum, die erste beinhaltete ein Wochenende, die zweite Frist betrug nur einen weiteren Tag. Am dritten Tag nach deren Überschreiten und damit nur gut einen Monat nach Kenntnis von der Verletzungshandlung reichte die Antragstellerin den Verfügungsantrag ein. Die Dringlichkeit ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Antragstellerin nicht gegen die Firma „DSQUARED“ im Wege des Eilrechtsschutzes vorging. Die Dringlichkeit ist wegen verschiedener Verletzer jeweils gesondert zu beurteilen. Sie entfällt nicht dadurch, dass der Antragsteller gegen gleichartige Verstöße Dritter nicht vorgegangen ist. Denn die Entscheidung, ob und gegen welchen Verletzer er vorgeht, liegt allein in der Hand des Antragstellers (Senat, Urteil vom 4.7.2013, 3 U 116/11; vgl. auch Köhler/Bornkamm, 31. Aufl. 2013, § 12 Rn. 3.19). C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO.