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Beschluss

3 W 65/19

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:1920:0207.3W65.19.00
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Leitsätze
1. Beim Angebot von Fertigpackungen mit Aminosäurenprodukten in Kapselform besteht nach § 2 Abs. 1 Satz 1, 2 PAngV die Pflicht zur Angabe des gewichtsbezogenen Grundpreises; die Angabe des Stückpreises je Kapsel genügt nicht (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Augst 2019 - I-15 U 55/19, BeckRS 2019, 25783).(Rn.51) 2. Die Ausnahme des Art. 23 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang IX Nr. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung), wonach die Angabe der Nettofüllmenge nicht verpflichtend bei Lebensmitteln ist, die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist oder anderenfalls in der Kennzeichnung angegeben ist, ist auf das Angebot von Aminosäurenprodukten in Kapselform nicht anwendbar.(Rn.56) 3. Ein solcher Verstoß gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe ist auch spürbar i.S. des § 3a UWG.(Rn.68)
Tenor
I.  Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 27. August 2019 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, KfH 16, vom 8. August 2019 (Aktenzeichen 416 HKO 8119) abgeändert: Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung im Internet für den Absatz von Fertigpackungen mit Nahrungsergänzungsmitteln, nämlich Aminosäureprodukten in Kapselform, unter Angabe von Preisen zu werben, ohne in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis auch den Grundpreis – bezogen auf das Gewicht – anzugeben, wenn dies geschieht wie aus der nachfolgend eingeblendeten Anlage ASt 1 ersichtlich: - Abbildung - II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Antragsgegner zur Last. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wird auf € 6.400,00 festgesetzt. Für das Verfahren erster Instanz wird der Streitwert auf € 6.400,00 herabgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beim Angebot von Fertigpackungen mit Aminosäurenprodukten in Kapselform besteht nach § 2 Abs. 1 Satz 1, 2 PAngV die Pflicht zur Angabe des gewichtsbezogenen Grundpreises; die Angabe des Stückpreises je Kapsel genügt nicht (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Augst 2019 - I-15 U 55/19, BeckRS 2019, 25783).(Rn.51) 2. Die Ausnahme des Art. 23 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang IX Nr. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung), wonach die Angabe der Nettofüllmenge nicht verpflichtend bei Lebensmitteln ist, die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist oder anderenfalls in der Kennzeichnung angegeben ist, ist auf das Angebot von Aminosäurenprodukten in Kapselform nicht anwendbar.(Rn.56) 3. Ein solcher Verstoß gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe ist auch spürbar i.S. des § 3a UWG.(Rn.68) I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 27. August 2019 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, KfH 16, vom 8. August 2019 (Aktenzeichen 416 HKO 8119) abgeändert: Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung im Internet für den Absatz von Fertigpackungen mit Nahrungsergänzungsmitteln, nämlich Aminosäureprodukten in Kapselform, unter Angabe von Preisen zu werben, ohne in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis auch den Grundpreis – bezogen auf das Gewicht – anzugeben, wenn dies geschieht wie aus der nachfolgend eingeblendeten Anlage ASt 1 ersichtlich: - Abbildung - II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Antragsgegner zur Last. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wird auf € 6.400,00 festgesetzt. Für das Verfahren erster Instanz wird der Streitwert auf € 6.400,00 herabgesetzt. A. Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aus Wettbewerbsrecht wegen unzureichender Grundpreisangabe auf Unterlassung in Anspruch. Beide Parteien vertreiben u.a. Aminosäureprodukte im Internet. Das Landgericht hat den Verfügungsantrag vom 4. März 2019 mit Beschluss vom 8. August 2019 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass das Vorgehen des Antragstellers rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG sei. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen, einschließlich der Schutzschrift vom 19. Februar 2019, sowie auf die Ausführungen des Landgerichts in den vorliegenden Beschlüssen Bezug genommen. B. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. I. Der Verfügungsgrund liegt vor. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist nicht widerlegt, insbesondere nicht durch den Verlegungsantrag des Antragstellervertreters vom 1. April 2019, der ausdrücklich auf eine Vorverlegung der für den 15. Mai 2019 terminierten mündlichen Verhandlung gerichtet war. Der Umstand, dass der Antragstellervertreter zugleich vorsorglich mitgeteilt hat, dass er auch am 22. Mai 2019 zur Verfügung stünde, vermag nicht zu belegen, dass dem Antragsteller die Sache nicht eilig gewesen wäre. II. Der Verfügungsantrag steht in Einklang mit dem Bestimmtheitsgebot nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar trifft es zu, dass in dem gestellten Unterlassungsantrag nicht ausdrücklich darauf abgestellt wird, dass die Angabe des Grundpreises im Hinblick auf das Gewicht geltend gemacht wird. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich jedoch nicht allein aus dem Wortlaut des gestellten Antrags, sondern auch aus seiner Begründung. Vorliegend ergibt sich bereits aus der Verbindungsanlage ASt 1, die Teil des gestellten Unterlassungsantrags ist, dass die streitgegenständliche Werbung eine Grundpreisangabe im Hinblick die einzelne Kapsel aufweist („0,15 EUR/1 St“). Daraus ergibt sich unmittelbar, dass vorliegend nicht das Fehlen jeglicher Grundpreisangabe im Streit steht. Darüber hinaus ergibt sich aus der Antragsbegründung unmissverständlich, dass der Antragsteller sich hier gegen das Fehlen der gewichtsbezogenen Grundpreisangabe bei Aminosäureprodukten, die in Kapselform angeboten werden, wendet. Zweifel an der Bestimmtheit des Verfügungsantrags ergeben sich somit nicht. Der Streitgegenstand und die Handlungen, die untersagt werden sollen, sind dem gestellten Antrag ohne weiteres zu entnehmen. Der Senat hat diesen Aspekt jedoch – zur Klarstellung und damit kostenneutral – ausdrücklich in den Unterlassungstenor aufgenommen (§ 938 ZPO). III. Der Antragsteller ist auch antrags- bzw. prozessführungsbefugt. Der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs steht § 8 Abs. 4 UWG nicht entgegen. Ein vorprozessual rechtsmissbräuchliches und damit unzulässiges Handeln des Antragstellers kann auf der Grundlage des Parteivorbringens und der Glaubhaftmachungslage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. 1. Nach § 8 Abs. 4 S. 1 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung wegen einer unzulässigen geschäftlichen Handlung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Davon ist auszugehen, wenn das beherrschende – nicht notwendigerweise alleinige – Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung der Ansprüche sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind (BGH, GRUR 2019, 199, Rn. 21 – Abmahnaktion II; BGH, GRUR 2015, 694, Rn. 16 – Bezugsquellen für Bachblüten). Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine eingehende Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Hierzu zählen die Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes, das Verhalten des Schuldners nach dem Verstoß und vor allem das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung dieses und anderer Verstöße (BGH, GRUR 2015, 694, Rn. 16 – Bezugsquellen für Bachblüten; BGH, GRUR 2012, 730, Rn. 15 – Bauheizgerät; BGH, GRUR 2006, 243, Rn. 16 – MEGA SALE). Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich beispielsweise aus der vorgerichtlichen Abmahntätigkeit des Anspruchstellers ergeben. Erweist sich diese als rechtsmissbräuchlich, so sind nachfolgende gerichtliche Anträge auf Beseitigung und Unterlassung unzulässig (BGH, GRUR 2019, 199, Rn. 20 – Abmahnaktion II; BGH, GRUR 2016, 961, Rn. 15 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon). Steht beispielsweise die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Anspruchstellers oder bezweckt er die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten oder verlangt er systematisch überhöhte Abmahngebühren, sind dies Indizien, die für überwiegend sachfremde Ziele sprechen. Gleiches gilt, wenn der Abmahnende aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbebetreibenden allein dem sachfremden Interesse der Belastung seiner Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten dient (BGH, GRUR 2019, 199, Rn. 21 – Abmahnaktion II; BGH, GRUR 2016, 96, Rn. 151 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon; BGH, GRUR 2012, 286, Rn. 13 – Falsche Suchrubrik; BGH GRUR 2001, 260, 261 – Vielfachabmahner). Für sich genommen nicht ausreichend ist allerdings eine umfangreiche Abmahntätigkeit bzw. die Vielzahl von Abmahnungen gegen Wettbewerber wegen gleichartiger Verhaltensweise. Hier müssen weitere Umstände hinzutreten, die den Schluss zulassen, es gehe dem Abmahnenden vorwiegend um ein unredliches Gebührenerzielungsinteresse (OLG Köln, GRUR-RR 2016, 284, Rn. 18 – Datensammelnder Steuerberater; OLG Hamburg, BeckRS 2016, 113191, Rn. 62). Als Indiz für einen Rechtsmissbrauch kann je nach Umständen des Einzelfalls auch ein vorheriges massiv rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Anspruchsstellers bei der Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen gewertet werden, wenn die äußeren Umstände mit der jetzigen Rechtsverfolgung im Wesentlichen übereinstimmen (OLG Hamburg, BeckRS 2016, 113191, Rn. 64). Die Frage des Rechtsmissbrauchs ist im Wege des Freibeweises jederzeit von Amts wegen zu prüfen (BGH GRUR 2002, 715, 717 – Scanner-Werbung; OLG Düsseldorf, BeckRS 2017, 119537, Rn. 11 OLG Hamburg, BeckRS 2016, 113191, Rn. 64; OLG Köln, GRUR-RR 2016, 284, Rn. 18f. – Datensammelnder Steuerberater; OLG Jena, GRUR-RR 2011, 327 – Umfang des Geschäftsbetriebs). Darlegungs- und beweis- bzw. glaubhaftmachungsbelastet für eine missbräuchliche Geltendmachung ist der Beklagte bzw. Antragsgegner, da grundsätzlich von der Zulässigkeit der Geltendmachung der Ansprüche auszugehen ist. Ihm obliegt es mithin, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis zu erbringen bzw. Glaubhaftmachungsmittel vorzubringen. Ein non-liquet geht zu seinen Lasten (OLG Düsseldorf, BeckRS 2017, 119537, Rn. 11; OLG Köln, GRUR-RR 2016, 284, Rn. 18f. – Datensammelnder Steuerberater; OLG Jena, GRUR-RR 2011, 327, 328 – Umfang des Geschäftsbetriebs; KG, GRUR-RR 2010, 22, 23). Ist durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Prozessführungsbefugnis sprechende Vermutung erschüttert, so muss dann der Kläger bzw. Antragsteller die Gründe darlegen, die gegen einen Missbrauch sprechen (BGH, GRUR 2006, 243, Rn. 21 – MEGA SALE; OLG Düsseldorf, BeckRS 2017, 119537, 11; OLG Hamburg, BeckRS 2016, 113191, Rn. 64). 2. Vorliegend sind – entgegen der Ansicht des Antragsgegners und des Landgerichts - keine ausreichenden Indizien vorhanden, die den Schluss des Rechtsmissbrauchs tragen, weder für sich genommen noch in der Gesamtschau. a) Der Verweis des Antragsgegners auf die Entscheidung des Senats vom 11. August 2016 (OLG Hamburg, Urteil vom 11. August 2016, Az. 3 U 56/15, BeckRS 2016, 113191/Anlage ZL 8), in welchem das Vorgehen der dortigen Klägerin, die ebenfalls von dem Prozessbevollmächtigten des hiesigen Antragstellers vertreten worden war, als rechtmissbräuchlich angesehen worden ist, genügt für sich genommen nicht. Zum einen war der Antragstellervertreter im dortigen Verfahren nicht für den hiesigen Antragsteller, sondern für eine andere Mandantin tätig. Zudem war das Ausmaß der damaligen Beauftragung, insbesondere die Anzahl der erfolgten Abmahnungen und der angestrengten gerichtlichen Verfahren, deutlich höher als dies vorliegend der Fall ist. b) Aus der Anzahl der jetzt ausgesprochenen Abmahnungen folgt für sich genommen ebenso wenig ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers. Der Antragsteller hat – ausweislich der von ihm als Anlage ASt 19 vorgelegten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 15. August 2019, Az. 15 U 55/19, (= BeckRS 2019, 25783) – im ersten Halbjahr 2019 insgesamt 39 Abmahnungen in drei Komplexen ausgesprochen. Der 1. Komplex betraf reine Fitnessernährungsanbieter auf der Internethandelsplattform eBay. Der 2. Komplex bestand aus 25 Abmahnungen wegen Verstoßes gegen § 2 PAngV, die unter dem 5. Februar 2019 wortgleich versandt worden sind. Der 3. Komplex setzte sich aus einer Reihe von Gegenabmahnungen zusammen, die der Antragsteller ausgesprochen hat, nachdem er selbst von Personen oder Unternehmen, die er zuvor abgemahnt hatte, abgemahnt worden war. Selbst wenn sämtliche dieser Abmahnungen zugrunde gelegt werden – und keine Differenzierung nach dem Gegenstand der Abmahnungen vorgenommen wird – ist (nur) die Zahl der Abmahnungen kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch. Auch wenn 39 Abmahnungen in sechs Monaten keine geringe Anzahl ist, so kann dem Antragsteller nicht per se versagt werden, etwaige unlauter handelnde Mitbewerber abzumahnen. Vielmehr kann eine größere Anzahl von etwaigen Verstößen gegen das UWG eine größere Anzahl von Abmahnungen nach sich ziehen (OLG Düsseldorf, BeckRS 2019, 25783, Rn. 15). Mit Blick auf den 2. Komplex, zu dem auch die Abmahnung des hiesigen Antragsgegners gehört (Anlage ASt 4), hat der Antragsteller überdies in einem Parallelverfahren vorgetragen, es seien etwa 200 wettbewerbswidrige Angebote festgestellt worden (Anlage ZL 26). Soweit der Antragsgegner ausgeführt hat, dass es sich bei den bekannt gewordenen Abmahnungen nur um die „Spitze des Eisbergs“ handeln dürfte, hat er keine hinreichend konkreten Tatsachen oder Anhaltspunkte dargetan, aus denen sich ergeben könnte, dass die Anzahl der Abmahnungen tatsächlich höher als vom Antragsteller angegeben gewesen wäre. c) Dass die Abmahnungen in einem wirtschaftlichen Missverhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers stehen, lässt sich auf der Grundlage des hiesigen Parteivorbringens und der Glaubhaftmachungslage nicht feststellen. Im Hinblick auf die vorgenannten 39 Abmahnungen ist i.d.R. ein Gegenstandswert von je € 10.000,00 zugrunde gelegt worden. Für jede Abmahnung ist folglich eine 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300, 1008 VV RVG) von jeweils € 725,40, eine Telekommunikationspauschale (Nr. 7001 VV RVG) von jeweils € 20,00 und die 19%ige Mehrwertsteuer von jeweils € 141,63 anzusetzen, so dass Anwaltskosten in Höhe von € 887,03 je Abmahnung angefallen sein dürften. Somit ergeben sich für die 39 Abmahnungen Anwaltskosten in Höhe von insgesamt € 34.594,17 (= 39 x € 887,03). Die Prozesskosten belaufen sich bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien pro (möglichem) Verfahren in I. Instanz auf € 4.090,70. Bei 39 gerichtlichen Verfahren bestand mithin bezogen auf die I. Instanz ein Prozesskostenrisiko von insgesamt € 159.537,30 (= 39 x € 4.090,70). Dabei handelt es sich jedoch um Maximalbeträge, da nicht davon auszugehen ist, dass jede Abmahnung zu einem gerichtlichen Verfahren, zumal zweiseitig anwaltlich vertreten, führt. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass diese Geschäftsgebühren und die möglichen Kosten etwaiger Prozesse zu einer Existenzbedrohung des Antragstellers führen, sind jedoch vorliegend weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass er – als Inhaber der Fa. ST. A. E. K. – Nahrungsergänzungsmittel über die Onlineplattform eBay sowie über seinen Onlineshop „www.ST..de“ vertreibt. Glaubhaft gemacht ist dies durch die Anlagen ASt 3, ASt 12 bis ASt 17 und ASt 23 sowie die zur Akte gereichte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers (Anlage ASt 22). Der Antragsteller hat substantiiert vorgetragen, dass er allein auf der Internethandelsplattform eBay in der Zeit vom 9. Februar 2019 bis zum 9. März 2019 für den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln insgesamt 581 Bewertungen erhalten habe. Er hat weiter vorgetragen, dass sich bereits auf der Grundlage von 200 dieser 581 Bewertungen ein Umsatz von über € 13.000,00 ergebe (Anlage ASt 13). Mit der Anlage ASt 23 ist nunmehr weiter glaubhaft gemacht worden, dass sich der Gesamtumsatz des Antragstellers bei eBay von Mitte Januar 2019 bis Mitte Februar 2019 auf € 42.906,63 belaufen hat. Darüber hinaus hat er durch seine eidesstattliche Versicherung auch glaubhaft gemacht, dass er im Jahr 2019 mit seinem kaufmännischen Einzelunternehmen einen Umsatz von mehr als € 700.000,00 durch den Onlinevertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln erzielt hat (Anlage ASt 22). Konkrete Einwände hiergegen hat der Antragsgegner nicht vorgebracht. Seine Ausführungen zur Gewinnmarge von lediglich 10% sind weder substantiiert noch glaubhaft gemacht. Da der Antragsgegner selbst Nahrungsergänzungsmittel, insbesondere Aminosäureprodukte, vertreibt, wäre er ohne weiteres in Lage, entsprechend konkreten Sachvortrag zu halten und glaubhaft zu machen. Dies ist nicht geschehen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Antragsteller als Inhaber der Fa. ST. A. E.K. über den genannten Jahresumsatz hinaus zumindest durch sein Ladengeschäft in Köln sowie auch als Großhändler weiteren Umsatz mit Nahrungsergänzungsmitteln erzielt hat, ohne dass es – angesichts der Glaubhaftmachung der Höhe der bereits mit dem Onlinehandel erzielten Umsätze – auf die konkrete Höhe dieser weiteren Umsätze ankäme. Eine Existenzbedrohung durch die Kosten der ausgesprochenen Abmahnungen sowie durch etwaige gerichtliche Verfahren kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden. Ebenso wenig ergibt sich daraus ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen den Kosten der Rechtsverfolgung und der gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers. Bei der gegebenen Sachlage bietet sich zudem kein hinreichender Anhalt dafür, dass allein wegen eines im Vergleich zum Jahresumsatz geringeren Jahresgewinns von einem missbräuchlichen Verhalten des Antragstellers ausgegangen werden könnte. d) Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann auch nicht hinreichend festgestellt werden, dass der Antragstellervertreter „in Eigenregie“ tätig geworden ist. Zwar ist davon auszugehen, dass der Antragsteller dem Antragstellervertreter die Auswahl von 25 Verstößen aus den zuvor festgestellten rund 200 Verstößen überlassen hat (vgl. Anlage ZL 26). Das zeigt jedoch nur, dass der Antragstellervertreter einen Vorbereitungsschritt übernommen hat, nicht jedoch dass der Antragsteller die Entscheidung über den Ausspruch der Abmahnungen gänzlich aus der Hand gegeben hatte. IV. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegner einen Verfügungsanspruch aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG und § 2 Abs. 1 PAngV glaubhaft gemacht. 1. Der Antragsteller ist als Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktiv legitimiert. a) Ein Wettbewerbsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG liegt vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, GRUR 2017, 918, Rn. 16 – Wettbewerbsbezug; BGH, GRUR 2012, 193, Rn. 17 – Sportwetten im Internet II). Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen (BGH, GRUR 2014, 573, Rn. 15 – Werbung für Fremdprodukte; BGH, GRUR 2014, 1114, Rn. 27 – nickelfrei; BGH, GRUR 2007, 1079 f. – Bundesdruckerei). Ob die Parteien derselben Branche angehören, ist nicht von Relevanz (OLG Düsseldorf, BeckRS 2019, 25783, Rn. 25). Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, muss eine Wechselwirkung in dem Sinne bestehen, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR 2017, 918, Rn. 16 – Wettbewerbsbezug; BGH, GRUR 2015, 1129, Rn. 19 – Hotelbewertungsportal; BGH, GRUR 2014, 1114, Rn. 24 – nickelfrei). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft. Eine bloße Beeinträchtigung reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (BGH, GRUR 2017, 918, Rn. 16 – Wettbewerbsbezug; OLG Düsseldorf, BeckRS 2019, 25783, Rn. 25). b) Ausgehend hiervon hat der Antragsteller ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen ihm und dem Antragsgegner glaubhaft gemacht. Er betreibt – wie bereits ausgeführt – als Inhaber der Fa. ST. A. E.K. – in Köln (und vormals in Bonn) Ladengeschäfte, in denen er u.a. Nahrungsergänzungsmittel, darunter Aminosäureprodukte verkauft. Diese vertreibt er zudem über die Onlineplattform eBay und den Onlineshop „www.st.de“ sowie als Großhändler. Der Antragsgegner betreibt nach dem insoweit nicht angegriffenen Vortrag in L. eine Apotheke und bietet das gemäß Anlage ASt 1 beworbene Nahrungsergänzungsmittel „Aminosäuren Spezial Komplex“ über seinen Onlinevertrieb „www.ba.de“ zum Kauf an. Bei den von den Parteien angebotenen Produkten handelt es sich um gleichartige Waren. Dass die beworbenen und angebotenen Nahrungsergänzungsmittel jeweils über eigenständige Kompositionen der Aminosäuren verfügen und damit unterschiedliche Aminosäureprofile aufweisen und infolgedessen für unterschiedliche Bedürfnisse sowie Zwecke unterschiedliche Aminosäureprodukte zum Einsatz kommen können, steht dieser Annahme ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass der Antragsteller nicht ebenfalls das gemäß Anlage ASt 1 angebotene und beworbene Produkt vertreibt. Eine absolute Deckungsgleichheit der angebotenen Produkte oder ihre exakt übereinstimmende inhaltliche Zusammensetzung sind nicht erforderlich. Entscheidend ist (nur), ob sie nach der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers substituierbar sind. Davon ist auszugehen, da sie für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Endabnehmer in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht austauschbar sind (OLG Düsseldorf, BeckRS 2019, 25783, Rn. 30). Auch wenn es Endverbraucher, wie z.B. Leistungs- und/oder Kraftsportler im Training gibt, die auf Aminosäureprodukte zurückgreifen, deren Zusammensetzung speziell auf ihre Bedürfnisse und insbesondere den Muskelaufbau ausgerichtet ist, so verbleibt ein erheblicher Teil an Endverbrauchern, die Aminosäureprodukte als Nahrungsergänzung zwecks Steigerung des allgemeinen Leistungs- und Wohlbefinden und/oder zur Unterstützung beim Sport zu sich nehmen. Diese Verbraucher werden sowohl die vom Antragsteller angebotenen und vertriebenen Aminosäureprodukte gemäß Anlagen ASt 3, ASt 13 ff. als auch das von dem Antragsgegner angebotene Produkt (Anlagen ASt 1 und ASt 6) in Betracht ziehen. Denn der Verbraucher, der sich für Aminosäureprodukte interessiert, wird bei seiner Auswahl Aminosäureprodukte verschiedener Zusammensetzung und unterschiedlicher Darreichungsformen betrachten und nicht von vornherein wegen der individuellen Aminosäureprofile von jeglichem Vergleich absehen (OLG Düsseldorf, BeckRS 2019, 25783, Rn. 31). Diesbezüglich ist – entgegen der Ansicht des Antragsgegners – ohne Bedeutung, dass die Parteien nicht derselben Branche angehören, der Antragsteller insbesondere keine Apotheke betreibt. Die Parteien richten sich mit ihrer Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln mit Aminosäuren – jedenfalls mit ihrem jeweiligen Onlineangebot – in erheblichem Umfang an dieselben Endverbraucher. Sie sind demnach auch auf demselben räumlichen und zeitlichen Markt tätig (OLG Düsseldorf, Beck RS 2019, 25783, Rn. 32). 2. Der Antragsteller hat darüber hinaus einen Verstoß des Antragsgegners gegen § 2 Abs. 1 PAngV, der eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Verbraucher im Sinne des § 3a UWG darstellt (BGH, GRUR 2019, 641, Rn. 29 – Kaffeekapseln; BGH, BeckRS 2019, 5642, Rn. 11), glaubhaft gemacht. In der streitgegenständlichen Werbung gemäß ASt 1 fehlt für das angebotene Aminosäureprodukt die Angabe des gewichtsbezogenen Grundpreises, zu dessen Angabe der Antragsgegner jedoch gemäß Artt. 9 Abs. 1 lit. e), 23 Abs. 1 lit. b) VO (EU) Nr. 1169/2011 (nachfolgend: LMIV) bzw. § 7 Abs. 2 S. 1 2. Alt. FertigPackV verpflichtet ist. a) § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV bestimmt, dass derjenige, der Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen … nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Gesamtpreis (§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngV) auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angeben muss. Dies gilt nach § 2 Abs. 1 S. 2 PAngV auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Diese Verpflichtung hängt nicht davon ab, dass in der Werbung zusätzlich zur Preisangabe auch eine Gewichtsangabe gemacht wird. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 2 PAngV ist lediglich Voraussetzung, dass die Werbung – wie vorliegend – unter Angabe von Preisen erfolgt (BGH, BeckRS 2019, 5642, Rn. 13). aa) Bei dem beworbenen und angebotenen Produkt „Aminosäuren Spezial Komplex“ handelt es sich um eine Ware in einer Fertigpackung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV. Nach der Legaldefinition des § 42 Abs. 1 MessEG, die auch für § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV maßgeblich ist, sind Fertigpackungen Verpackungen beliebiger Art, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann (BGH, BeckRS 2019, 5642, Rn. 16). Eine solche Verpackung liegt hier vor. Das Aminosäureprodukt gemäß Anlage ASt 1 ist ein Nahrungsergänzungsmittel. In Übereinstimmung mit § 2 NemV, wonach ein Nahrungsergänzungsmittel, das zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt ist, gewerbsmäßig nur als vorverpacktes Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden darf, ist das mit der streitgegenständlichen Werbung angebotene Aminosäureprodukt in der vorgenannten Art und Weise fertig verpackt. bb) Es wird darüber hinaus auch nach Gewicht angeboten. Für diese Annahme mag es zwar nicht genügen, dass sich lediglich auf der Verpackung des Produkts, nicht aber in der streitgegenständlichen Werbung die Angabe „200 Kapseln = 104 g“ (Anlagen ASt 1 und ASt 6) findet. Das „Angebot nach Gewicht“ folgt jedoch aus der spezialgesetzlichen Pflicht zur Angabe der Füllmenge des Nahrungsergänzungsmittels. Die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises nach § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV knüpft an die Verpflichtung zur Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche der in einer Verkaufseinheit angebotenen Ware an (BGH, GRUR 2019, 641, Rn. 18 – Kaffeekapseln; BGH, BeckRS 2019, 5642, Rn. 17). Die Angabe des Grundpreises, also eines auf eine leicht vergleichbare Größe der Verkaufseinheit umgerechneten Preises, soll den Verbraucher im Interesse der Preisklarheit in die Lage versetzen, einen Preisvergleich ohne Schwierigkeiten anzustellen, indem er das in der Grundpreisangabe verpackungsneutral ausgedrückte Preis-Mengen-Verhältnis einfach erfassen kann (BGH, GRUR 2014, 576, Rn. 20 – 2 Flaschen GRATIS BGH, BeckRS 2019, 5642, Rn. 17). Dementsprechend ist der Grundpreis immer dann anzugeben, wenn eine Angabe zur Füllmenge der in einer Verkaufseinheit angebotenen Ware gemacht werden muss. Besteht eine dahingehende spezialgesetzliche Pflicht, wird die Ware folglich im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV nach Gewicht angeboten. Eine etwaige Umgehung einer bestehenden Kennzeichnungspflicht lässt die Verpflichtung zur Angabe eines Grundpreises nicht entfallen (BGH, GRUR 2019, 641, Rn. 18 – Kaffeekapseln; BGH, BeckRS 2019, 5642, Rn. 17; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Auflage, 2019, § 2 PAngV Rn. 2). Wird die Ware beispielsweise nach Stückzahl angeboten, obwohl nach spezialgesetzlichen Vorschriften die Füllmenge der Verpackungen nach Gewicht angegeben werden muss, kann dadurch nicht die Verpflichtung zur Grundpreisangabe vermieden werden (BGH, BeckRS 2019, 5642, Rn. 17; OLG Düsseldorf, BeckRS 2019, 25783, Rn. 41). Das mit der angegriffenen Werbung gemäß Anlage ASt 1 beworbene sowie angebotene Aminosäureprodukt ist ein Nahrungsergänzungsmittel im Sinne des § 1 NemV und damit unstreitig ein Lebensmittel. Als Lebensmittel darf es aufgrund der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht nur unter Angabe der Füllmenge nach Gewicht angeboten und beworben werden. Ob diese Pflicht aus §§ 6, 7 Abs. 2 S. 1 2. Alt. FertigPackV erwächst oder ob diese Kennzeichnungsvorschriften – wie der BGH in den beiden zitierten Urteilen zu Kaffeekapseln vom 28. März 2019, GRUR 2019, 641, Rn. 21, sowie BeckRS 2019, 5642, Rn. 19, ausgeführt hat – durch die LMIV verdrängt worden sind, so dass die Artt. 9 Abs. 1 lit. e), 23 Abs. 1 lit. b) LMIV zur Anwendung kommen, kann vorliegend dahinstehen. Denn sowohl nach § 7 Abs. 2 S. 1 2. Alt. FertigPackV als auch nach Artt. 9 Abs. 1 e), 23 Abs. 1 LMIV sind andere als flüssige Lebensmittel nach Gewicht zu kennzeichnen bzw. mit der Nettofüllmenge nach Gewicht anzugeben (OLG Düsseldorf, BeckRS 2019, 25783, Rn. 43). Der Senat geht allerdings davon aus, dass die nationalen Regelungen der §§ 7 Abs. 2 S. 1 2. Alt., 8, 10 FertigPackV aufrechterhalten geblieben sind, weil die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 42 LMIV u.a. die §§ 7 Abs. 1 und 2 Nrn. 1 bis 5, 8 Abs. 1 bis 3 und § 10 Abs. 1 und 2 S. 1 Nrn. 1 bis 6 und S. 2 FertigPackV als aufrechterhaltene nationale Vorschrift benannt hat (vgl. BAnzAT vom 03.12.2014 B1/Anlage ASt 7). b) Ein Ausnahmetatbestand, der zu einer Befreiung von der Angabe nach Gewicht bzw. der Nettofüllmenge führen würde, kann nicht festgestellt werden. aa) Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass Art. 23 Abs. 3 LMIV in Verbindung mit Anhang IX eingreift, nach dessen Nr. 1c die Angabe der Nettofüllmenge nicht verpflichtend bei Lebensmitteln ist, die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist oder anderenfalls in der Kennzeichnung angegeben ist. Die Frage, ob ein Lebensmittel im Sinne dieses Ausnahmetatbestandes „normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr“ gebracht wird, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung aus Sicht eines verständigen Durchschnittverbrauchers (BGH, GRUR 2019, 641, Rn. 23 – Kaffeekapseln; BGH, BeckRS 2019, 5642, Rn. 21; Grube in Voit/Grube, LMIV, 2. Auflage, Art. 23 Rn. 56). Erfasst sind „stückige“ Produkte wie Obst und Gemüse, Eier, aber auch Backwaren, mithin Produkte, bei denen aus Sicht der Verbraucher das Stück die „natürliche“ Mengeneinheit bildet (Grube in Voit/Grube, LMIV, 2. Auflage, Art. 23 Rn. 56). Unstreitig werden Aminosäureprodukte dem Endverbraucher in verschiedenen Formen (z. B. als Pulver, Liquid, Tablette oder Kapsel) angeboten. Der Antragsgegner hat in diesen Zusammenhang ausgeführt, Lebensmittel im Sinne von Nr. 1c Anhang IX seien die angebotenen und beworbenen Aminosäurekapseln. Der Inhalt der Kapsel sei für den angesprochenen Verkehr ohne Belang, denn der Hersteller der Kapseln gebe dem Verbraucher bereits die empfohlene Menge des im Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Wirkstoffs pro Einheit vor. Für den Verbraucher sei deshalb allein die Verzehrempfehlung gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 NemV von Bedeutung, nicht hingegen das (Gesamt-)Gewicht der Kapseln. Der Antragsgegner hat weiter ausgeführt, dass Aminosäurekapseln nach Ansicht des Verkehrs nicht nach Gewicht, sondern nach Stückzahl in den Verkehr gebracht würden. Dem ist der Antragsteller entgegengetreten und hat ausgeführt, dass Aminosäureprodukte in Pulverform auch nach Gewicht angeboten und verkauft würden (Anlage ASt 20). Abgesehen davon, dass der Antragsgegner seinen – vom Antragsteller bestrittenen – Vortrag zur Verkehrsauffassung weder weiter substantiiert noch mit Hilfe von Glaubhaftmachungsmitteln belegt hat, vermag der Senat dem Ansatzpunkt des Antragsgegners auch nicht beizutreten. Die Sichtweise des Antragsgegners verengt den Begriff des Lebensmittels von vornherein auf die jeweilige Darreichungsform des Lebensmittels. Dafür bietet Nr. 1c des Anhangs IX jedoch weder einen Anhaltspunkt noch einen Anlass. In der Norm heißt es: „Die Angabe der Nettofüllmenge ist nicht verpflichtend bei Lebensmitteln, …“. Anknüpfungspunkt für die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht ist demnach das Lebensmittel an sich, nicht hingegen seine (vom Hersteller frei wählbare) Darreichungsform. Diese wird nicht als Kriterium erwähnt und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb darauf abgestellt werden sollte. Wenn die Form (des Lebensmittels) für die Bestimmung, ob etwas bzw. was überhaupt als Lebensmittel im Sinne der Nr. 1c des Anhangs IX zu qualifizieren ist, heranzuziehen wäre, würde dies zudem Zweifel am Sinngehalt des Satzteils – „die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden“ – aufkommen lassen. Die Antwort auf die Frage, was als Lebensmittel anzusehen ist, wäre zugleich die Antwort auf die Frage, ob die genannte Ausnahme vorliegt. Eine „stückige“ Form (wie z. B. Tablette oder Kapsel) wird selbstredend in zählbaren Stücken in Verkehr gebracht, während dies bei einer flüssigen Darreichungsform oder bei einem Pulver nicht der Fall ist. Das Prüfungskriterium „die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden“ würde danach weitestgehend leer laufen. Ferner würde die genannte Sichtweise letztlich dazu führen, dass bei Lebensmitteln, die in verschiedenen Darreichungsformen angeboten und vertrieben werden, von unterschiedlichen Lebensmitteln im Sinne der Nr. 1c des Anhangs IX auszugehen wäre, obwohl das Lebensmittel als solches bzw. inhaltlich identisch ist. Für die eine Form (bezogen auf ein Nahrungsergänzungsmittel z. B. Pulver, Liquid) wäre die Nettofüllmenge anzugeben, während dies für die andere Form (bezogen auf ein Nahrungsergänzungsmittel z. B. Kapsel, Tablette) nicht notwendig wäre (OLG Düsseldorf, BeckRS 2019, 25783, Rn. 51). bb) Sofern Grundlage der Kennzeichnungspflicht § 7 Abs. 2 FertigPackV wäre, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Ausnahmeregelung des § 8 FertigPackV ist zwar notifiziert worden, ihre tatbestandlichen Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Ebenso verhält es sich mit der Regelung von § 10 FertigPackV, welche eine Ausnahme vom Erfordernis einer Füllmengeninformation vorsieht, wenn ein Erzeugnis „handelsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar in den Verkehr gebracht wird“. Dies beurteilt sich nach denselben Regeln wie unter Art. 23 Abs. 3 LMIV in Verbindung mit Anhang IX. c) Soweit der Antragsgegner eine Pflicht zur Grundpreisangabe verneint, weil das Gewicht des Nahrungsergänzungsmittels nicht mit dem enthaltenen Wirkstoff korreliert, weshalb aus einem Vergleich von Grundpreisen keine Vergleichbarkeit der Wirkstoffe erreicht wird, so dass sich der Verbraucher nicht für das Gewicht, sondern vielmehr nur für die täglich empfohlene Verzehrempfehlung interessiere, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Zum einen trifft dieses Argument auch auf verschiedene Aminosäureprodukte mit unterschiedlichem Aminosäureprofil in Pulverform zu. Gleichwohl besteht – auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners – die Pflicht, den Grundpreis dieser Produkte nach Gewicht anzugeben. Die Vergleichbarkeit der Wirkstoffe (bzw. Nährstoffe) verschiedener Nahrungsergänzungsmittel ist jedoch nicht Gegenstand von § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV (OLG Düsseldorf, BeckRS 2019, 25783, Rn. 56). Zum anderen statuiert § 4 Abs. 2 Nr. 2 NemV zwar die Pflicht, auf der Verpackung eines Nahrungsergänzungsmittels die empfohlene tägliche Verzehrmenge in Portionen des Erzeugnisses anzugeben. Die Angabe der Verzehrmenge darf sich hiernach also nicht auf das Gewicht oder das Volumen des Gesamterzeugnisses beziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit die Pflicht zur Grundpreisangabe obsolet bzw. aufgehoben würde. Die Pflicht gemäß § 2 Abs. 1 PAngV steht vielmehr unabhängig neben der Kennzeichnungspflicht nach der NemV, die im Übrigen für alle Darreichungsformen gilt mit der Folge, dass das von dem Antragsgegner behauptete vermeintliche Interesse des Verbrauchers an sich für sämtliche Produktformen bestehen müsste. Die beiden Pflichten dienen unterschiedlichen Verbraucherschutzzwecken: Während die Pflicht zur Angabe des Grundpreises der Preisklarheit dient, sollen mit Hilfe der Verzehrmengenangabe Mindest- und Höchstmengen für einen bestimmten Zeitraum fixiert werden. Folglich ersetzt die eine Vorschrift nicht die andere und die Pflicht zur Angabe des Grundpreises bleibt von der Pflicht zur Angabe der Verzehrmenge unberührt und umgekehrt (OLG Düsseldorf, BeckRS 2019, 25783, Rn. 54). Für diese Sichtweise sprechen auch die in der PAngV normierten Ausnahmen. So sieht § 9 PAngV bspw. in den Absätzen 5 und 6 Ausnahmetatbestände für Waren bestimmter Art vor, bei denen die Angabe einer Mengeneinheit keine relevante Information darstellt, sondern der Verbraucher seine Kaufentscheidung üblicherweise nach anderen Kriterien trifft. In § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV ist eine Ausnahme für Waren vorgesehen, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. § 2 Abs. 4 PAngV eröffnet zudem die Möglichkeit einer weiteren Mengenangabe für Haushaltswaschmittel sowie Wasch- und Reinigungsmittel, deren „Ergiebigkeit“ variieren kann. Obgleich der Gesetzgeber demnach erkannt hat, dass es Waren gibt, bei denen für den Verbraucher „die Wirksamkeit“ eine Rolle spielt oder die Menge nicht von Relevanz ist, hat ihn dies nicht bewogen für Nahrungsergänzungsmittel, bei denen der Wirkstoff und dessen Wirksamkeit für den Verbraucher von Interesse sind, von der Pflichten der PAngV auszunehmen. Ein (genereller) Ausnahmetatbestand für Nahrungsergänzungsmittel ist nicht geschaffen worden (OLG Düsseldorf, BeckRS 2019, 25783, Rn. 55). d) Die Verpflichtung gem. § 2 Abs. 1 PAngV ist auch nicht aufgrund des § 20 ApBetrO obsolet. § 20 ApBetrO ist nicht als Ausnahmevorschrift zur PAngV normiert. Er betrifft die Informations- und Beratungspflicht des Apothekers über Arzneimittel (§ 2 AMG) und apothekenpflichtige Medikamente, nicht hingegen zu Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne des § 1 NemV. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, inwieweit durch die Angabe des Grundpreises das „latente Risiko“ einer falschen Dosierung und insbesondere einer Überdosierung verschärft oder realisiert würde. An der Verzehrempfehlung und täglichen Dosis ändert sich durch diese Angabe nichts. Die Kennzeichnungspflicht gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 NemV bleibt von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises unberührt (OLG Düsseldorf, BeckRS 2019, 25783, Rn. 58). 3. Der vorliegende Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 1, 2 PAngV ist – entgegen der Ansicht des Antragsgegners – auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern gemäß § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. a) Spürbar im Sinne von § 3a UWG ist ein Verstoß, wenn der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (BGH, WRP 2019, 68, Rn. 31 – Jogginghosen; BGH, GRUR 2019, 641, Rn. 30 – Kaffeekapseln). Das gilt insbesondere dann, wenn dem Verbraucher eine Information vorenthalten wird, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft. Liegt eine solche vor, trifft denjenigen, der sich auf eine Abweichung von diesem Regelfall beruft, eine sekundäre Darlegungslast (BGH, GRUR 2019, 641, Rn. 31 – Kaffeekapseln; BGH, BeckRS 2019, 5642, Rn. 27; BGH, WRP 2019, 68, 32 – Jogginghosen). b) Nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) gelten die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II verwiesen wird, als wesentlich (§ 5a Abs. 4 UWG). In der Liste des Anhangs II wird zwar lediglich die Pflicht zur Angabe des Grundpreises bei der Werbung unter Angabe von Preisen (Art. 3 Abs. 4 der RL 98/6/EG (Preisangaben-Richtlinie), § 2 Abs. 1 S. 2 PAngV), nicht aber die – hier in Rede stehende – Pflicht zur Angabe des Grundpreises beim Angebot von Waren (Art. 3 Abs. 1 der RL 98/6/EG, § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV) genannt. Dennoch gilt nach Art. 7 Abs. 5 der RL 2005/29/EG nicht nur die Pflicht zur Angabe des Grundpreises bei der Werbung unter Angabe von Preisen, sondern auch die Pflicht zur Angabe des Grundpreises beim Angebot von Waren als wesentlich. Auch bei dieser Pflicht handelt es sich um eine im Unionsrecht festgelegte Informationsanforderung in Bezug auf kommerzielle Kommunikation. Da die Liste des Anhangs II nicht erschöpfend ist, steht einer Einstufung dieser Pflicht als wesentlich nicht entgegen, dass sie in dieser Liste nicht ausdrücklich genannt ist (BGH, GRUR 2019, 641, Rn. 32 – Kaffeekapseln). c) Danach trifft den Antragsgegner die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast dafür, dass der Verbraucher die ihm bei dem beanstandeten Angebot der Aminosäurekapseln vorenthaltene Information über den Grundpreis der in den Kapseln enthaltenen Aminosäuren für eine Kaufentscheidung nicht benötigt hat und dass das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung hätte veranlassen können. aa) Soweit der Antragsgegner – ohne entsprechende Glaubhaftmachung – behauptet, der Grundpreis sei für die Verbraucher irrelevant, kann dem nicht gefolgt werden. Mittels dieses Grundpreises kann der Verbraucher das Preis-Mengen-Verhältnis erkennen und ohne Schwierigkeiten einen Preisvergleich vornehmen. Der Preis eines Produktes ist ein wesentliches Kriterium, das die Kaufentscheidung beeinflussen und den Verbraucher zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann. Ein einfacher Preisvergleich anhand des Grundpreises könnte zunächst im Hinblick auf die gemäß der Anlage ASt 1 beworbenen und angebotenen Aminosäurekapseln selbst erfolgen, soweit diese von verschiedenen Anbietern in unterschiedlichen Packungsgrößen zu unterschiedlichen Gesamtpreisen angeboten werden. Ein im Interesse der Preisklarheit leichter Preisvergleich kann des Weiteren bezüglich anderer Aminosäurekapseln anderer Anbieter vorgenommen werden. Dass solche Kapselprodukte auch in anderen Packungsgrößen und mit anderen Kapselfüllmengen, z. B. 30 Kapseln mit einer Gesamtmenge von 27,9 g (Anlage ASt 9) angeboten werden, ergibt sich bereits aus den bei der Akte befindlichen Produktangeboten. Die Angabe des Grundpreises nach Gewicht ist folglich ein sinnvolles Kriterium für den Verbraucher, um nachvollziehen zu können, ob ein Aminosäureprodukt, das in Kapselform abgegeben wird, preisgünstig oder teuer ist. Gleiches gilt bezüglich der Aminosäureprodukte, die in einer anderen Darreichungs- oder Verpackungsform angeboten werden. Anhand eines Grundpreises bezogen auf das Gewicht ist insbesondere ein Vergleich des angebotenen und beworbenen Kapselprodukts mit Produkten möglich, die als Pulver – unter Nennung des Gewichts und somit auch unter Nennung des Grundpreises – in den Verkehr gebracht werden. Soweit der Antragsgegner auch in diesem Rahmen darauf hinweist, dass Aminosäureprodukte unterschiedliche Aminosäureprofile aufweisen und zu unterschiedlichen Zwecken eingenommen würden, trägt dies nicht Schluss, dass sie überhaupt nicht miteinander vergleichbar wären, so dass der Verbraucher auch keinerlei Preisvergleich anstellen werde. Das Angebot der vorliegend streitgegenständlichen Aminosäureprodukts ist nicht auf eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern beschränkt (Anlage ASt 1), richtet sich mithin an jeden, der sich für die Verwendung von Aminosäuren interessiert. Dass für diesen Verkehrskreis nur das mit der streitgegenständlichen Werbung beworbene Produkt oder ein Produkt, das dasselbe Aminosäurenprofil aufweist, vorhanden oder einsetzbar wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Endverbraucher können vielmehr zwischen verschiedenen Aminosäureprodukten wählen. bb) Der Spürbarkeit steht ebenso wenig entgegen, dass die Füllmenge des Nahrungsergänzungsmittels nicht mit dem Wirkstoff korreliert und die Wirkstoffkonzentration für den Verbraucher von besonderem Interesse ist. Auch wenn der Verbraucher aufgrund – der nach wie vor vorhandenen und vom Grundpreis unabhängigen Angabe – der Verzehrempfehlung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 NemV weiß, wie viele Kapseln er täglich einnehmen kann, und er hierdurch auch nachvollziehen kann, für wie viele Tage eine Packung ausreicht, ist die gewichtsbezogene Grundpreisangabe nicht gänzlich sinnlos. Nach wie vor ist mit Hilfe des angegebenen Grundpreises ein leichter Preisvergleich möglich, und zwar nicht nur zwischen verschiedenen Kapselprodukten, sondern auch zwischen Aminosäureprodukten, die in unterschiedlicher Darreichungsform oder Verpackungsgrößen angeboten werden. Gerade für die Endverbraucher, die Aminosäureprodukte für den Bereich der Steigerung des allgemeinen Leistungs- und Wohlbefindens verwenden und die zwischen den für ihre Zwecke austauschbaren Aminosäureprodukten auswählen können, bleibt der Grundpreis die konstante – und von der Darreichungsform sowie Verpackung unabhängige – Vergleichsgröße. Dass es sich bei dem Grundpreis um das einzige oder das vorrangige Kriterium für die Kaufentscheidung handelt, ist nicht erforderlich (OLG Düsseldorf, BeckRS 2019, 25783, Rn. 64). cc) Schließlich ist dem Verstoß gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe auch nicht deswegen die Spürbarkeit zu versagen, weil das streitgegenständliche Produkt nicht ohne jede Grundpreisangabe beworben worden ist. Zwar trifft es zu, dass das Produkt unter Angabe eines Stückpreises von € 0,15 je Kapsel beworben worden ist (Anlage ASt 1), so dass nicht jegliche Grundpreisangabe gefehlt hat. Da die Angabe eines Stückpreises jedoch nicht geeignet ist, dem Verbraucher einen umfassenden und einfachen Preisvergleich, insbesondere auch mit Aminosäureprodukten in Pulverform, zu ermöglichen, vermag dies die Spürbarkeit nicht zu widerlegen. Dies gilt auch im Hinblick auf den Umstand, dass die beworbene Packungsgröße von 104 g nur unwesentlich über der in § 2 Abs. 3 S. 1 PAnGV vorgesehenen Mengeneinheit von 100 g gelegen hat, für welche gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 PAngV eine gesonderte Grundpreisangabe obsolet gewesen wäre. Denn die Berechnung des zutreffenden Grundpreises für eine Menge von 100 g, auf die es im Hinblick auf die Ermöglichung des Preisvergleichs maßgeblich ankommt, war dem angesprochenen Verkehr anhand des angegebenen Preises von € 29,95 und der – zudem kaum erkennbaren – Mengenangabe von 104 g nicht ohne weiteres möglich. Zudem dient das Kriterium der Spürbarkeit nicht dem Zweck, eine (vermeintlich unsinnige) gesetzliche Verpflichtung zu korrigieren. Danach ist davon auszugehen, dass das Vorenthalten der Grundpreisangabe geeignet war, die Interessen der Verbraucher i.S.v. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Den Verbrauchern wurde dadurch ein Preisvergleich nicht unerheblich erschwert (vgl. BGH, GRUR 2013, 186, Rn. 17 = WRP 2013, 182 – Traum-Kombi). Darauf, dass der Verbraucher den Stückpreis für die einzelne Kapsel vergleichen konnte, kommt es insoweit nicht an (BGH, GRUR 2019, 641, Rn. 33 – Kaffeekapseln). Besteht – wie im Streitfall – eine Pflicht zur Angabe des Grundpreises der in den Kapseln enthaltenen Aminosäure(n), ist davon auszugehen, dass der Verbraucher ein berechtigtes Interesse hat, bei einem Preisvergleich auf den Preis im Verhältnis zur Füllmenge abstellen zu können. Mithin ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG und § 2 Abs. 1 PAngV begründet. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. VI. Die Festsetzung des Beschwerdewerts auf erfolgt nach § 51, § 47 GKG. Die Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 51 Abs. 4 GKG. Der Antragsteller hat im Rahmen der vorgerichtlichen Abmahnung vom 5. Februar 2019 einen Streitwert von € 10.000,00 angegeben, und zwar für die Geltendmachung eines allgemeinen, d.h. von der konkreten Verletzungsform losgelösten, Verbots (Anlage ASt 4). Vorliegend steht der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Frage, so dass der außergerichtlich benannte Hauptsachestreitwert in Höhe von € 10.000,00 gemäß § 51 Abs. 4 GKG zu ermäßigen wäre, und zwar auf 4/5 des Hauptsachestreitwerts, d.h. auf € 8.000,00. Zudem macht der Antragsteller aber mit dem vorliegenden Verfügungsantrag kein allgemeines, sondern nur noch ein Verbot geltend, welches auf die konkrete Verletzungsform (Anlage ASt 1) gerichtet ist. Daher ist der Streitwert weiter zu ermäßigen, und zwar auf 4/5, so dass sich ein Streitwert von nur noch € 6.400,00 ergibt. Dieser Streitwert ist vorliegend angemessen. Zwar handelt es sich bei den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits um Marktteilnehmer von einigem Gewicht. Auch erweist sich die fehlende Grundpreisangabe, insbesondere bei Berücksichtigung der Interessen der Verbraucher, als spürbarer Verstoß gegen § 2 Abs. 1 PAngV. Mit dem Antragsgegner ist jedoch davon auszugehen, dass die durch die fehlende Grundpreisangabe bewirkte Beeinträchtigung der wettbewerblichen Position des Antragstellers von eher untergeordneter Bedeutung ist.