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Beschluss

3 U 10/20

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei der Angabe „Low Carb “ für ein Lebensmittel handelt es sich um eine im Anhang zur HCVO nicht angeführte und daher nach Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) unzulässige nährwertbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) Nr. 2 HCVO (Bestätigung der Senatsentscheidung v. 24. April 2014 - 3 W 27/14, GRUR-RR 2014, 468). 2. Aus der Verkehrssicht bedeutet „Low Carb “ „arm an Kohlenhydraten“ oder „wenig Kohlenhydrate“, weshalb der angesprochene Verkehr diese für ein Lebensmittel - etwa auch in der Form eines Siegels - verwendete Angabe nicht bloß als Hinweis auf einen bestimmten Ernährungstrend versteht. Angesprochen ist in diesem Zusammenhang das allgemeine Publikum und nicht lediglich ein Teil dieses Publikums, der sich kohlenhydratarm ernähren will. 3. Bei der Angabe „Low Carb “ für Lebensmittel handelt es sich nicht im Sinne der BGH-Rechtsprechung „Energy & Vodka“ (BGH, Urt. v. 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12, GRUR 2014, 1224) um eine Information, mit der keine besonderen Eigenschaften des Lebensmittels herausgestellt, sondern lediglich objektive Informationen über die Beschaffenheit oder die Eigenschaften der Gattung von Lebensmitteln mitgeteilt werden, zu der das beworbene Lebensmittel gehört. Sie kennzeichnet verschiedene Lebensmittel, die - wie fast alle Lebensmittel - einen Anteil an Kohlenhydraten, also an Nährstoffen, aufweisen und hebt deren besonderen Eigenschaft, hier deren Kohlenhydratarmut, hervor.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.12.2019, Aktenzeichen 312 O 433/18, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Hamburg und der vorliegende Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers aus Ziff. 1. des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 19.12.2019 durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen darf die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts und aus dem vorliegenden Beschluss durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil und dem Beschluss jeweils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf € 25.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Angabe „Low Carb “ für ein Lebensmittel handelt es sich um eine im Anhang zur HCVO nicht angeführte und daher nach Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) unzulässige nährwertbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) Nr. 2 HCVO (Bestätigung der Senatsentscheidung v. 24. April 2014 - 3 W 27/14, GRUR-RR 2014, 468). 2. Aus der Verkehrssicht bedeutet „Low Carb “ „arm an Kohlenhydraten“ oder „wenig Kohlenhydrate“, weshalb der angesprochene Verkehr diese für ein Lebensmittel - etwa auch in der Form eines Siegels - verwendete Angabe nicht bloß als Hinweis auf einen bestimmten Ernährungstrend versteht. Angesprochen ist in diesem Zusammenhang das allgemeine Publikum und nicht lediglich ein Teil dieses Publikums, der sich kohlenhydratarm ernähren will. 3. Bei der Angabe „Low Carb “ für Lebensmittel handelt es sich nicht im Sinne der BGH-Rechtsprechung „Energy & Vodka“ (BGH, Urt. v. 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12, GRUR 2014, 1224) um eine Information, mit der keine besonderen Eigenschaften des Lebensmittels herausgestellt, sondern lediglich objektive Informationen über die Beschaffenheit oder die Eigenschaften der Gattung von Lebensmitteln mitgeteilt werden, zu der das beworbene Lebensmittel gehört. Sie kennzeichnet verschiedene Lebensmittel, die - wie fast alle Lebensmittel - einen Anteil an Kohlenhydraten, also an Nährstoffen, aufweisen und hebt deren besonderen Eigenschaft, hier deren Kohlenhydratarmut, hervor. 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.12.2019, Aktenzeichen 312 O 433/18, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Hamburg und der vorliegende Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers aus Ziff. 1. des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 19.12.2019 durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen darf die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts und aus dem vorliegenden Beschluss durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil und dem Beschluss jeweils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf € 25.000,00 festgesetzt. Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss. I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil sowie im Hinweisbeschluss des Senats vom 15.06.2020 Bezug genommen. Das Rechtsmittel der Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 15.06.2020 verwiesen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 05.08.2020 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Würdigung. 1. Die Beklagte beanstandet, der Senat habe sich nicht mit der von ihr in der Berufungsbegründung aufgeworfenen Frage beschäftigt, ob der Begriff „Low carb“ überhaupt als nährwertbezogene Angabe verwendet worden sei. Er habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass das Verwaltungsgericht Berlin diesen Begriff als Synonym für eine Ernährungsform bezeichnet habe, und auch nicht damit, dass sich das Verkehrsverständnis seit 2014 erheblich verändert haben kann. Dazu verweist die Beklagte auf die aus den Anlagen B 34 und B 35 ersichtliche Darstellung eines Dokuments der Stiftung Warentest, das verschiedene Diäten - auch eine Low-Carb-Diät“ - miteinander vergleicht. Auch legt die Beklagte in der Anlage B 36 ein „Testberichte“ überschriebenes Dokument vor, das sich auf einer Internetseite „...lowcarbrezepte.org“ findet. Daraus werde deutlich, dass es sich bei „Low Carb“ um eine bestimmte Ernährungsform handele. Der Begriff „Low carb“ sei nach dem Verkehrsverständnis nicht wörtlich zu übersetzen. Der Senat habe fälschlich nicht auf das Verkehrsverständnis des europäischen Durchschnittsverbrauchers abgestellt, wenn er auf die englischsprachige Fassung der HCVO Bezug genommen habe. Erneut verweist der Beklagte auf die vorgelegte Anlage B 5 (Auszug aus dem Fachbuch von Prof. Biesalski) und das dortige Begriffsverständnis von „Low Carb“. Zudem beanstandet die Beklagte die Auffassung des Senats zur mangelnden Vergleichbarkeit des der Entscheidung „Energy & Vodka“ des BGH zugrundeliegenden Sachverhalts mit dem vorliegenden Sachverhalt als unrichtig und macht Ausführungen zu den Begriffen „Kategorie“ und „Fatburner“. Sie vertritt die Auffassung, dass der Verkehr die Angabe „Low Carb“ als Angabe einer Produktkategorie verstehe, die keine Angabe i.S. des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO sei. Die Angabe „Low Carb“ habe zudem keine „Lenkungswirkung“ i.S. der Rechtsprechung des EuGH, denn eine Lenkungswirkung könne bei der Angabe des Namens einer Produktkategorie ausgeschlossen werden. Soweit der Antrag auf die Anlagen K 2 bis K 49 bezogen sei, bestehe dennoch die Gefahr, dass die Angabe „Low Carb“ in einem späteren Bestrafungsverfahren für sich genommen als Verstoß gegen das Verbot angesehen werde. Der Sternchenhinweis gebe inhaltlich den reduzierten Gehalt an Kohlenhydraten richtig wieder. 2. Damit dringt die Beklagte nicht durch. Der Senat hat sich in seinem Hinweisbeschluss vom 15.06.2020 entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung mit den von der Beklagten vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Die Beklagte setzt allein ihre Auffassung gegen die des Senats, der im Hinweisbeschluss bereits darauf hingewiesen hat, dass er - wie schon das Landgericht - die Verkehrsvorstellung des angesprochenen Verkehrs aus eigener Sachkunde beurteilen kann. Dabei hat sich der Senat die Feststellungen des Landgerichts zu eigen gemacht, das bereits festgestellt hat, dass das heutige Verkehrsverständnis vom Begriff „Low Carb“ nicht von demjenigen des Jahres 2014, dem Jahr, in dem die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Senats ergangen ist, abweicht. Auch der Senat hat dies in seinem Hinweisbeschluss erneut festgestellt. Dass insoweit vom Maßstab des europäischen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist, ist dabei selbstverständlich. Ebenso hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, dass die Erwägungen der Beklagten, mit denen sie der Angabe einen bloß auf einen bestimmten Ernährungstrend - oder wie die Beklagte jetzt meint: auf eine bestimmte Ernährungsform - hinweisenden Bedeutungsgehalt geben will, nicht überzeugend sind, weil der Verkehr die Angabe auf das Produkt und seine Eigenschaften bezieht und nicht auf einen Ernährungstrend. Das gilt gleichermaßen für Hinweise der Beklagten darauf, dass es „Low-Carb“-Diäten gebe. Daher sind die vorgelegten Anlagen von Veröffentlichungen der Stiftung Warentest oder sonstiger Tester von kohlenhydratarmen Produkten für den Streitfall ohne jede Aussagekraft. Und auch der in der Anlage B 5 vorgelegte Auszug aus dem Buch „Ernährungsmedizin“, der sich mit diätetischen Strategien, zu denen auch eine Reduktion des Kohlenhydratgehalts angeführt wird, befasst, belegt keinesfalls das von der Beklagten behauptete und vom Senat nicht geteilte Verkehrsverständnis. Ebenso wenig teilt der Senat die Auffassung der Beklagten, wonach der Verkehr die Angabe „Low Carb“ als Angabe einer Produktkategorie verstehe und es sich deshalb nicht um eine Angabe i.S. des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO handele. Nach der genannten Vorschrift ist eine „Angabe“ im Sinne der HCVO jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Und genau das ist nach den Feststellungen des Senats der Fall, denn mit der Angabe „Low Carb“ wird dem Verkehr mitgeteilt, dass das angebotene Lebensmittel eine bestimmte Eigenschaft hat, nämlich dass es „arm an Kohlenhydraten“ ist bzw. „wenig Kohlenhydrate“ hat. Und eine solche auf einen geringen Kohlenhydratanteil hinweisende und damit nährwertbezogene (Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) ii) HCVO) Angabe ist nach der HCVO nicht zugelassen, wie das Landgericht und der Senat bereits ausgeführt haben. Dass von der so verstandenen Angabe keine „Lenkungswirkung“ ausginge, kann nicht angenommen werden. Die Angabe vermittelt dem Verkehr die Botschaft eines geringen Kohlenhydratanteils des Produkts, womit dem Verkehr suggeriert wird, dass ein geringer Kohlenhydratanteil eine positive Eigenschaft des so beworbenen Lebensmittels sei. Eben dies ist nach den Regelungen der HCVO - wie dargelegt - nicht zugelassen. Das ausgesprochene Verbot ist durch die Bezugnahme auf die konkreten Verletzungsformen gemäß der Anlagen K 2 bis K 49 hinreichend bestimmt und nicht zu weit gefasst. Es enthält - auch wenn es kerngleiche Verletzungshandlungen erfasst - kein verallgemeinertes Verbot der Verwendung der Angabe „Low Carb“ für Lebensmittel. Zur Frage des „Sternchenhinweises“ hat sich der Senat bereits unter Ziff. 2. b) aa) des Hinweisbeschlusses geäußert. Insoweit ist allenfalls auszuführen, dass der Satz „Denn einerseits hat die Angabe „Low Carb“ - wie bereits ausgeführt - nach dem Verkehrsverständnis nicht die gleiche Bedeutung wie ein Hinweis auf einen reduzierten Nährstoffanteil.“ unvollständig ist und richtig heißen muss: „Denn einerseits hat die Angabe „Low Carb“ - wie bereits ausgeführt - nach dem Verkehrsverständnis nicht die gleiche Bedeutung wie ein Hinweis auf einen gegenüber einem vergleichbaren Produkt reduzierten Nährstoffanteil. “. Die Erwägungen des Senats an der angeführten Stelle sind zudem lediglich ergänzend erfolgt, denn der Senat hat vorrangig ausgeführt, dass die Beklagte mit dem - erstmals in der Berufungsinstanz gehaltenen und vom Kläger bestrittenen - neuen Vortrag zu den einzelnen streitgegenständlichen und aus den Anlagen K 2 bis K 49 ersichtlichen Angeboten gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist. II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.