OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 U 50/21

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2021:1222.3U50.21.00
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Umstand, dass ein Anspruchsteller die Bewerbung eines Lebensmittels wegen einer unter Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung, HCVO) verwendeten unzulässigen gesundheitsbezogenen Angabe (hier: Fatburner) bereits in der Vergangenheit gerichtlich angegriffen hat, steht in einem späteren Eilverfahren, in dem die Unterlassung der nämlichen Angabe begehrt wird, der Dringlichkeitsvermutung nicht entgegen, wenn die jeweils verfolgten Unterlassungsansprüche nach den gestellten Anträgen auf unterschiedliche - nicht kerngleiche - Verletzungshandlungen und konkrete Verletzungsformen bezogen sind und deshalb wegen des jeweils zu berücksichtigenden unterschiedlichen werblichen Umfeldes der Angaben verschiedene Streitgegenstände vorliegen.(Rn.25) 2. Ein Anspruchsteller ist bei seinem Angriff gegen unlautere Wettbewerbshandlungen unter Dringlichkeitsgesichtspunkten grundsätzlich nicht gehalten, im Vorgriff auf mögliche künftige Verletzungshandlungen ein von der angegriffenen konkreten Verletzungsform losgelöstes Schlechthinverbot zu begehren. Es ist ihm insbesondere zur Erzielung der hinreichenden Bestimmtheit seines Verfügungsantrages unbenommen, einen auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Verbotsantrag zu stellen.(Rn.27) 3. Die Bezeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels als „Fatburner“ ist eine gesundheitsbezogene Angabe i.S. von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO und verstößt mangels einer Zulassung der Angabe gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO.(Rn.43) 4. Bei der Bezeichnung „Fatburner“ handelt es sich nicht um einen feststehenden, allgemein gültigen Namen für eine Kategorie von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen i.S. von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NemV.(Rn.39) 5. Bezieht sich die Bewerbung eines Lebensmittels mit einer gesundheitsbezogenen Angabe nicht auf einen einzelnen, im jeweiligen Lebensmittel vorhandenen Stoff, sondern auf das mehrere Inhaltsstoffe enthaltende Gesamtprodukt, verstößt die Werbung auch dann gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO, wenn die verwendete Angabe für einen einzelnen Inhaltsstoff des Lebensmittels in die nach Art. 10 Abs. 3 HCVO erstellte Liste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben aufgenommen oder mit Blick auf eine noch künftige Überprüfung der Angabe gar nur „on hold“ gesetzt worden ist.(Rn.45)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.01.2021, Aktenzeichen 312 O 340/20, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Antragsgegnerin kann hierzu binnen 3 Wochen Stellung nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass ein Anspruchsteller die Bewerbung eines Lebensmittels wegen einer unter Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung, HCVO) verwendeten unzulässigen gesundheitsbezogenen Angabe (hier: Fatburner) bereits in der Vergangenheit gerichtlich angegriffen hat, steht in einem späteren Eilverfahren, in dem die Unterlassung der nämlichen Angabe begehrt wird, der Dringlichkeitsvermutung nicht entgegen, wenn die jeweils verfolgten Unterlassungsansprüche nach den gestellten Anträgen auf unterschiedliche - nicht kerngleiche - Verletzungshandlungen und konkrete Verletzungsformen bezogen sind und deshalb wegen des jeweils zu berücksichtigenden unterschiedlichen werblichen Umfeldes der Angaben verschiedene Streitgegenstände vorliegen.(Rn.25) 2. Ein Anspruchsteller ist bei seinem Angriff gegen unlautere Wettbewerbshandlungen unter Dringlichkeitsgesichtspunkten grundsätzlich nicht gehalten, im Vorgriff auf mögliche künftige Verletzungshandlungen ein von der angegriffenen konkreten Verletzungsform losgelöstes Schlechthinverbot zu begehren. Es ist ihm insbesondere zur Erzielung der hinreichenden Bestimmtheit seines Verfügungsantrages unbenommen, einen auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Verbotsantrag zu stellen.(Rn.27) 3. Die Bezeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels als „Fatburner“ ist eine gesundheitsbezogene Angabe i.S. von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO und verstößt mangels einer Zulassung der Angabe gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO.(Rn.43) 4. Bei der Bezeichnung „Fatburner“ handelt es sich nicht um einen feststehenden, allgemein gültigen Namen für eine Kategorie von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen i.S. von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NemV.(Rn.39) 5. Bezieht sich die Bewerbung eines Lebensmittels mit einer gesundheitsbezogenen Angabe nicht auf einen einzelnen, im jeweiligen Lebensmittel vorhandenen Stoff, sondern auf das mehrere Inhaltsstoffe enthaltende Gesamtprodukt, verstößt die Werbung auch dann gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO, wenn die verwendete Angabe für einen einzelnen Inhaltsstoff des Lebensmittels in die nach Art. 10 Abs. 3 HCVO erstellte Liste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben aufgenommen oder mit Blick auf eine noch künftige Überprüfung der Angabe gar nur „on hold“ gesetzt worden ist.(Rn.45) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.01.2021, Aktenzeichen 312 O 340/20, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Antragsgegnerin kann hierzu binnen 3 Wochen Stellung nehmen. Die Berufung der Antragsgegnerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die einstweilige Verfügung vom 11.11.2020 bestätigt. I. Der Antragsteller, ein Wettbewerbsverein, begehrt von der Antragsgegnerin, die Nahrungsergänzungsmittel für Kraft-/Sportler vertreibt, die Unterlassung verschiedener werbliche Angaben zu dem Mittel „L. 100“, die die Beklagte wie aus dem Anlagenkonvolut A 3 ersichtlich auf ihrer Internetseite www.o.de veröffentlicht hat. Das Landgericht hat der Antragsgegnerin durch die einstweilige Verfügung vom 11.11.2020, auf die verwiesen wird, 13 verschiedene Werbeangaben, unter anderem die Angabe „Fatburner“, verboten. Das Verbot bezieht sich auf die genannte Internetveröffentlichung vom 25.9.2020 gemäß dem Anlagenkonvolut A 3 als konkrete Verletzungsform. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 21.1.2021, auf das wegen des Vortrags der Parteien in 1. Instanz sowie wegen der dort gestellten Anträge und der verhängten Verbote verwiesen wird, bestätigt. Es hat angenommen, dass der Antragsteller nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt ist und ihm wegen der angegriffenen Werbung, soweit sie sich auf eine Gewichtsreduktion bezieht (Anträge zu Ziff. 1. - 9. und 11. - 13.), Unterlassungsansprüche nach §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b) LMIV zustehen, weil es sich um nach der genannten Vorschrift der LMIV verbotene irreführende Angaben handelt. Als nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angaben seien alle Unterlassungsansprüche, mithin auch nach dem Antrag zu Ziff. 10., zudem nach §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 VNGA (sogenannte Health-Claim-Verordnung – HCVO) begründet. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragsgegnerin, mit der diese die Abänderung des landgerichtlichen Urteils sowie die Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 11.11.2020 und die Abweisung der Verfügungsanträge begehrt. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Sache sei in Bezug auf die Angriffe gegen die Angabe „Fatburner“ schon nicht dringlich, denn in einem Rechtsstreit der Parteien vor dem Landgericht Trier habe die Antragsgegnerin die dortigen Anlagen B 16 und B 28 vorgelegt, denen der Antragsteller bereits seit April 2018 bzw. Januar 2020 habe entnehmen können, dass die Antragsgegnerin das auch hier streitgegenständliche Produkt als „Fatburner“ bezeichnet habe. Das Landgericht habe den Begriff „Fatburner“ in Alleinstellung verboten. Auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung orientiere sich das ausgesprochene Verbot nicht nur an der konkreten Verletzungsform. Es sei weit gefasst und erfasse auch kerngleiche Verstöße. Im Übrigen handele es sich dabei der Bezeichnung „Fatburner“ um die Bezeichnung einer Lebensmittelkategorie. Die Angabe beziehe sich auf eine bestimmte Wirkung des Nahrungsergänzungsmittels und sei daher im Sinne der HCVO verpflichtend bzw. obligatorisch. Der Verzehr des Produkts wirke sich auf den Fettstoffwechsel aus, weshalb die schlagwortartige Bewerbung des Produkts als „Fatburner“ nur auf eine bestimmte Kategorie der Nahrungsergänzungsmittel Hinweise, die Zutaten enthielten, die Einfluss nähmen auf den Fettstoffwechsel. Das habe das Landgericht verkannt, obwohl die Antragsgegnerin mehrere Anlagen mit Testberichten vorgelegt habe, die sich mit Produkten aus der Kategorie „Fatburner“ befasst hätten. Bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses seien nur jene Verbrauchergruppen zu berücksichtigen, die auf der einen Seite abnehmen wollten und auf der anderen Seite einen Muskelzuwachs beabsichtigten. Das allgemeine Verbraucherverständnis gehe dahin, dass es sich bei der Bezeichnung „Fatburner“ um eine handele, die für völlig verschiedene Produkte verwendet werde. Durch die angegriffene Angabe werde daher im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „Energy + Vodka“ keine besondere Eigenschaft des einzelnen Lebensmittels herausgestellt, sondern lediglich eine objektive Information über dessen Beschaffenheit oder die Eigenschaften der Gattung von Lebensmitteln erteilt. Dass das streitige Produkt die Voraussetzungen, die an diese Gattung gestellt würden, nicht erfülle, habe der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Schließlich habe die Antragsgegnerin ihr Produkt nicht als „Fatburner“ bezeichnet, sondern für eine „Fatburner-Formula“ geworben, weshalb der Verfügungsantrag insoweit unzulässig sei, weil er die Gesamtangabe in ihre Bestandteile zerlege und damit den Sinngehalt in unzulässiger Weise verändere. Bei der Angabe „Ideal für die Diät- und Definitionsphase“ handele es sich nicht um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HCVO, sondern um eine allgemein anpreisende Angabe, die nicht irreführend sei. Die Seiten 2-5 des Anlagenkonvoluts A 3 seien als Texteinheit zu bewerten. Einzelne Aussagen seien im Zusammenhang zu verstehen. Auf Seite 3 finde sich eine Erklärung, mit der deutlich gemacht werde, dass der gewünschte Abnehmerfolg ausschließlich dann eintrete, wenn gleichzeitig die Kalorien der Ernährung reduziert würden. Die Antragsgegnerin bringe mit der Angabe daher nicht zum Ausdruck, dass der Verzehr ihres Produkts zu einer Reduzierung des Körpergewichts führe. Auf Seite 4 finde sich eine Angabe über Koffein. Wie schon in 1. Instanz vorgetragen, gebe es mehrere Claims für Koffein, die sich im Status „on hold“ befänden. Daher finde die Übergangsregelung nach Art. 28 Abs. 5 HCVO Anwendung. Soweit es um die wissenschaftliche Absicherung gehe, könne sich die Antragsgegnerin nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Angaben auf die Claims beziehen, die sich im Status „on hold“ befänden und die wissenschaftlich abgesichert seien. Auf der 3. Seite findet sich eine Angabe zu Grüntee-Extrakt. Für Grüntee gebe es ebenfalls entsprechende Claims im Status „on hold“, nach denen sich der Verzehr von Grüntee positiv auf das Gewichtsmanagement auswirke (Anlagenkonvolut AG 25). Damit sei belegt, dass sich der Verzehr des streitgegenständlichen Produkts auf das Körpergewicht auswirke. Das Produkt enthalte in signifikanter Menge auch Cholin. Für Cholin sei der Claim „Cholin trägt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei“ zugelassen, womit feststehe, dass das Produkt auf den Fettstoffwechsel Einfluss nehme. Ein Wirkversprechen werde mit der angegriffenen Angabe nicht gemacht. Es heiße nicht, dass konkret durch den Verzehr des Produkts an Körpergewicht verloren werde oder gar ein Muskelzuwachs erfolge. Mit keiner Silbe werde zum Ausdruck gebracht, dass der Verzehr des Produkts über bestimmte Wirkungen verfüge. Die zur Ziffer 3 angegriffene Angabe „Wie kann ich schnell abnehmen und gleichzeitig positive Effekte bei der Muskeldefinition erzielen? Die Antwort heißt … L. 100“ sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Produkt enthalte Koffein, für das es mehrere Claims gebe, die sich im Status „on hold“ befänden, womit die Richtigkeit der Werbeaussage nachgewiesen sei. Koffein habe positiven Einfluss auf den Fettstoffwechsel und das Gewichtsmanagement (Anl. AG 26). Das gelte – wie dargelegt – auch für Grüntee-Extrakt. Auch wegen der Angabe „Bring deine Diät auf Hochtouren dank der bioaktiven Substanz Piperin“ gebe es 2 Claims im Status „on hold“ zu Piperin, das die Bioverfügbarkeit von N-Acetylcystein erhöhe (Anl. AG 27). N-Acetylcystein wirke sich wiederum positiv auf eine Diät aus. Für die Angaben „Der Effekt: Dein Stoffwechsel wird gehindert, auf Sparflamme zu schalten und verbrennt fleißig weiter Kalorien“, „Lass die Kilos purzeln“ und „verliere Gewicht“ verweise die Antragsgegnerin auf ihren Vortrag zu den Claims für Koffein und Grüntee. Gleiches gelte für die Angabe „kurbel deine körpereigene Fettverbrennung an“. L. 100 enthalte im Übrigen Cholin, das sich auf den Fettstoffwechsel auswirke. Auf die Zutaten Cholin, Grüntee und Koffein werde auch wegen der Angabe „L. 100 ist die ideale Unterstützung um effektiv abzunehmen“ hingewiesen. Wegen der Angabe „Koffein. Dieses kann die mentale Leistungsfähigkeit sowie die Ausdauerleistung verbessern“ verweise die Antragsgegnerin auf entsprechende Claims, die „on hold“ seien. Soweit das Landgericht die Bezugnahme auf jene Claims daran scheitern lasse, dass in der Werbung Hinweise gemäß Art. 10 Abs. 2 HCVO fehlten, werde durch diese Vorschrift nicht vorgeschrieben, dass sowohl die Werbung als auch die Produktkennzeichnung die in der Vorschrift genannten Pflichthinweise enthalten müssten. Die Pflichtangaben müssten nur auf der Fertigpackung, nicht aber zusätzlich auch in anderer kommerzieller Kommunikation gemacht werden. Dafür spreche auch die französische Version der Vorschrift. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Monsterbacke II“ stehe dem nicht entgegen. Der Entscheidung könne nicht entnommen werden, dass die Pflichtangaben sowohl in der Etikettierung als auch in der Werbung zu machen seien. Wegen der Angabe „Deine Fettpölsterchen sollen weichen? … L. 100“ verweise die Antragsgegnerin ebenfalls auf die Claims für Koffein, Grüntee und Cholin. Der Claim für Cholin sei ausweislich des aus der Anlage AG 5 ersichtlichen Etiketts beigefügt, und zwar unmittelbar neben dem Begriff „Fatburner-Formula“. Das genüge den Anforderungen an ein Beifügen gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO. Bei der Angabe „der eigenen Traumfigur näher … kommen“ handele es sich nicht um einen Hinweis auf eine Gewichtsreduktion, denn der Begriff „Traumfigur“ werde individuell völlig verschieden verstanden. Das Oberlandesgericht Celle habe dies für die Angabe „Für alle, die schon morgen eine Bikinifigur brauchen“ ebenso verneint wie das Landgericht Lüneburg (Anlagen AG 28 und 29). Die Angabe sei weder irreführend noch verstoße sie gegen die Vorschriften der HCVO. Mit der Angabe „Wie aus dem Begriff „Lypolyse“ unser innovatives L. wurde“ werde keinerlei Wirkzusage gegeben. Die Erklärung des Produktnamens sei nicht irreführend. Die Zutaten Koffein, Grüntee und Cholin hätten Einfluss auf den Fettstoffwechsel. Die Antragsgegnerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2021 wird abgeändert, der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 11. November 2020 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung der Antragsgegnerin und Berufungsklägerin vom 8. April 2021 zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. II. Die Berufung der Antragsgegnerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat der Antragsgegnerin zu Recht die weitere Verwendung der mit dem Verfügungsantrag beanstandeten Angaben verboten. Die dagegen erhobenen Einwendungen sind nicht begründet. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf das angegriffene Urteil und die dortigen zutreffenden Entscheidungsgründe verwiesen. 1. Die Zulässigkeit der Berufung erscheint wegen der Unterlassungsansprüche, die das Landgericht nicht nur auf einen Verstoß gegen die HCVO, sondern auch auf eine Verletzung der §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b) LMIV gestützt hat, teils zweifelhaft, denn die Antragsgegnerin setzt sich mit diesem die Verbote zu Ziff. 1. - 9. sowie 11. - 13. selbständig tragenden Gesichtspunkt konkret nicht auseinander. Die Berufung ist aber jedenfalls unbegründet. 2. Die Sache ist – auch bezogen auf die Angabe „Fatburner“ – dringlich. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Streitgegenstände in dem von der Antragsgegnerin vorgebrachten Verfahren vor dem Landgericht Trier und in dem vorliegenden Rechtsstreit unterschiedlich sind. Obwohl die Antragsgegnerin in der Anl. AG 4 lediglich die 1. und die 9. Seite des Urteils des Landgerichts Trier vom 23.7.2020 vorgelegt hat, hat das Landgericht, weil die Antragsgegnerin die vor dem Landgericht Trier angegriffenen konkreten Verletzungsformen (dortige Anlagen B 16 und B 28) vorgelegt hat, zutreffend angenommen, dass diese einen Fatburner-Test betrafen. Das hat die Antragsgegnerin in der Berufungsinstanz ebenso wenig angegriffen wie die Feststellung des Landgerichts, dass die dortige Beklagte mit der hiesigen Antragsgegnerin nicht identisch ist. Schon insoweit unterscheidet sich der dortige Streitgegenstand von der in der vorliegenden Sache angegriffenen konkreten Verletzungsform und betrifft der Rechtsstreit auf der Passivseite auch eine andere Partei. Daher bestehen weder im Hinblick auf ein etwa fehlendes Rechtsschutzbedürfnis noch in Bezug auf die Eilbedürftigkeit der vorliegenden Sache durchgreifende Bedenken. Die Antragsgegnerin irrt, wenn sie meint, ihr sei der Sache nach die Verwendung der Bezeichnung „Fatburner“ schlechthin bzw. in Alleinstellung verboten worden. Das ist weder in der vorliegenden Sache, die unter anderem die Verwendung der Bezeichnung „Fatburner“ innerhalb der Angabe „Fatburner-Formula“ zum Gegenstand hat, noch in dem Verfahren vor dem Landgericht Trier der Fall. Ersteres hat bereits das Landgericht in den Gründen des angegriffenen Urteils ausgeführt, die zur Ermittlung des Kernbereichs des ausgesprochenen Verbots heranzuziehen sind. Zu letzterem hat die Antragsgegnerin selbst zutreffend ausgeführt, dass das dortige Verbot die Angabe „Fatburner“ innerhalb der Angabe „Fatburner Komplex“ auf einer in den Anlagen zur Anl. AG 4 abgebildeten Produktverpackung betraf. 3. Der Verfügungsantrag ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht deshalb unzulässig, weil er die Gesamtangabe in ihre Bestandteile zerlegt und damit den Sinngehalt in unzulässiger Weise verändert. Dem Antragsteller ist es insbesondere zur Erzielung der hinreichenden Bestimmtheit ihres Verfügungsantrages unbenommen, einen auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Verbotsantrag zu stellen. So liegt der Fall hier, weshalb der Umstand, dass sich die Angabe „Fatburner“ im Verfügungsantrag zu Ziffer 2. in Alleinstellung findet, nicht bedeutet, dass sie unabhängig von ihrer Verwendung innerhalb der konkreten Verletzungsform angegriffen worden ist. Die Antragstellerin war im Übrigen auch nicht gehalten, ein Schlechthinverbot im Vorgriff auf mögliche künftige Verletzungshandlungen zu begehren. 4. Zu den weiteren von der Antragsgegnerin wegen des Verbots zu 2. („Fatburner“) vorgebrachten Einwendungen gegen das landgerichtliche Urteil verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe jenes Urteils, denen nichts hinzuzufügen ist. Weder handelt es sich bei Bezeichnung „Fatburner“ um die Bezeichnung einer Lebensmittelkategorie im Sinne der BGH-Entscheidung „Energy & Vodka“ noch bezieht sich die Angabe auf eine bestimmte Wirkung des Nahrungsergänzungsmittels. Sie ist nicht im Sinne der HCVO verpflichtend bzw. obligatorisch. a) Der Senat hat, was der Antragsgegnerin bekannt ist, bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 22.12.2020 in der Sache 3 U 194/18 ausgeführt: „“Angabe“ im Sinne der HCVO ist gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Mit dieser Formulierung will der Verordnungsgeber alle in der Etikettierung und Bewerbung von Lebensmitteln in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebrachten nicht obligatorischen Aussagen oder Darstellungen erfassen, die bei normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucherinnen und Durchschnittsverbrauchern den Eindruck hervorrufen können, ein bestimmtes Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften (BGH, GRUR 2014, 500, Rn. 13 – Praebiotik; BGH, GRUR 2014, 1013, Rn. 22 – Original Bach-Blüten; BGH, GRUR 2015, 498, Rn. 19 – Combiotik; BGH, GRUR 2016, 412, Rn. 17 – lernstark). Nicht umfasst werden sollen hingegen Aussagen oder Darstellungen, die aus Sicht der angesprochenen Verbraucherinnen und Verbraucher lediglich auf eine Eigenschaft eines Lebensmittels hinweisen, die alle Lebensmittel der angesprochenen Gattung besitzen (BGH, GRUR 2014, 1224, Rn. 13 – ENERGY & VODKA). Dann wird nämlich keine besondere Eigenschaft hervorgehoben, sondern lediglich die Information vermittelt, um welche Art von Lebensmittel es sich im konkreten Fall handelt. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die vorgenannte Entscheidung geltend macht, bei der Bezeichnung „FAT BURNER“ bzw. „Fatburner“ handele es sich um eine solchermaßen allgemeine Information, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach dem Verkehrsverständnis der angesprochenen Verbraucherinnen und Verbraucher, zu denen auch die Mitglieder des Senats zählen, ist der Begriff keine bloße Beschaffenheitsangabe für eine bestimmte Kategorie von Nahrungsergänzungsmitteln, sondern suggeriert, dass die Einnahme des so bezeichneten Produktes eine bestimmte, nämlich fettverbrennende Eigenschaft hat, und stellt damit eine Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO dar. Richtig mag sein, dass der Begriff „FAT BURNER“ bzw. „Fatburner“ im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel, wie sie von der Beklagten angeboten werden, für eine Vielzahl ähnlicher Produkte verwendet wird. Dieser Umstand macht die Bezeichnung aber nicht zu einer bloßen allgemeinen Beschaffenheitsangabe im Sinne der Entscheidung „ENERGY & VODKA“. Der Begriff bezieht sich nicht ausschließlich auf Nahrungsergänzungsmittel im Bereich „Sportlernahrung“, sondern wird auch für andere Produkte zum Abnehmen und allgemein für vermeintlich den Fettstoffwechsel beeinflussende Nahrungsmittel unterschiedlichster Art verwendet. Bei den so gekennzeichneten Waren handelt es sich gerade nicht um eine bestimmte Produktgattung, sondern um verschiedene Lebensmittel, denen eine bestimmte, nämlich fettverbrennende Eigenschaft zugeschrieben wird. Das macht sie nicht im Sinne der Entscheidung „ENERGY & VODKA“ zu Lebensmitteln einer bestimmten Gattung.“ Nichts anderes gilt in der vorliegenden Sache. Das Landgericht hat insoweit auch zutreffend das Verkehrsverständnis von der Angabe aus der Sicht des allgemeinen Publikums festgestellt. b) Soweit die Antragsgegnerin meint, es handele sich bei den streitigen Angaben um verpflichtende Informationen des Lebensmittelkennzeichnungsrechts, nämlich des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NemV, so dass gemäß Art. 1 Abs. 5 und Art. 2 Abs. 2 Nummer 1 HCVO die Vorschriften der HCVO über gesundheitsbezogene Angaben bereits nicht anwendbar seien, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. Der Senat hat bereits in der der Antragsgegnerin bekannten Sache 3 U 194/18 ausgeführt: „Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NemV sind die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe auf der Verpackung anzugeben. Das Wort Kategorie bezeichnet eine Gruppe von Stoffen mit ähnlicher Beschaffenheit oder Zweckbestimmung, z.B. Vitamine, Mineral- oder Eiweißstoffe. (Zipfel/Rathke LebensmittelR/Rathke, 178. EL November 2020, NemV § 4, Rn. 6). Eine Angabe zur Charakterisierung meint nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine zutreffende Schilderung der tatsächlich vorliegenden Eigenschaften. Sie erfordert eine Bezugnahme auf die für das Produkt zweckbestimmenden Stoffkategorien oder Einzelstoffe und damit auf den Verwendungszweck des Produkts (Kügel/Hahn/Delewski, 1. Aufl. 2007, NemV, § 4, Rn. 30). Bei der Bezeichnung „Fatburner“ handelt es sich nicht um einen solchermaßen feststehenden, allgemein gültigen Namen für eine Kategorie von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen. Sie kann auch bereits deshalb keine Angabe zur Charakterisierung der in dem Produkt enthaltenen Nährstoffe oder sonstigen Stoffe sein, weil keines der in dem Produkt enthaltenen Nährstoffe oder sonstigen Stoffe und schon gar nicht das Produkt insgesamt nachweislich fettverbrennende Eigenschaften aufweist. Es wurde bereits im Hinweisbeschluss vom 22. Dezember 2020 – in Bezug auf Cholin und den hierfür zugelassenen Claim – ausgeführt, dass ein normaler Fett- und Energiestoffwechsel bzw. dessen Unterstützung oder Begünstigung nicht gleichbedeutend mit einer erhöhten Fettverbrennung durch Beschleunigung des Fett- und Energiestoffwechsels und erst recht nicht mit einem Abbau von Körperfett ist.“ Vorliegend gilt nichts anderes. c) Die Berufung der Antragsgegnerin enthält im Übrigen jedenfalls im Zusammenhang mit der Angabe „Fatburner“ keine Ausführungen zu den Feststellungen des Landgerichts, dass allen angegriffenen Angaben jedenfalls keine Angabe nach Art. 10 Abs. 2 HCVO beigefügt ist. Schon das rechtfertigt das ausgesprochene Verbot. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Angabe, die beworbenen Caps seien ein kongenialer Partner, um im Einklang mit ausgewogener Ernährung und einem Kaloriendefizit gesund abzunehmen, den Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 HCVO nicht genügt. Soweit die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der zu Ziffer 10. verbotenen Angabe meint, dass es einer Beifügung von Angaben nach Art. 10 Abs. 2 HCVO nur auf der Verpackung, nicht aber in der Werbung bedürfe, stellt sie lediglich ihre – unzutreffende – Ansicht gegen die des Gerichts. Eine solche Einschränkung lässt die genannte Vorschrift nicht, auch nicht unter Berücksichtigung der französischen Fassung der HCVO, erkennen. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof in der von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidung vom 12.2.2015 (GRUR 2015, 403, Rn. 37 – Monsterbacke II) bereits ausgeführt, dass die Angaben nach Art. 10 Abs. 2 HCVO auch in der Werbung zu machen seien (ebenda, Rn. 37 a.E.) und dass an der von ihm vorgenommenen Auslegung der Vorschrift keine vernünftigen Zweifel bestünden. 5. Auch im Übrigen greifen die Einwendungen der Antragsgegnerin gegen die landgerichtliche Entscheidung nicht durch, und zwar weder bezogen auf die Angabe „Fatburner“ noch bezogen auf alle weiteren verbotenen Angaben. a) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Unterlassungsansprüche wegen aller Anträge begründet sind, weil es sich bei allen Angaben um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Ziff. 5 HCVO handelt, die nicht nach Art. 10 Abs. 1 bis 3 HCVO zulässig sind. Sämtliche Angaben betreffen die Gewichtsabnahme durch die Einnahme des Produkts „L. 100“. Der Verkehr erwartet von einer Gewichtsabnahme regelmäßig einen positiven Einfluss auf die Gesundheit. Das Landgericht hat auch richtig gesehen, dass die von der Antragsgegnerin in der angegriffenen Werbung vorgenommenen Hinweise darauf, dass der gewünschte Abnehmerfolg ausschließlich dann eintrete, wenn gleichzeitig die Kalorien der Ernährung reduziert würden, der Annahme einer aus der Verkehrssicht bestehenden Verbindung zwischen der Einnahme des Mittels „L. 100“ und einer Gewichtsabnahme nicht entgegenstehen, weil die konkrete Verletzungsform in ihrer Gesamtheit gerade auf den Abnehmeffekt ausgerichtet sei. Auch die von der Antragsgegnerin ins Feld geführten erläuternden Hinweise lassen die Verkehrsvorstellung unberührt, dass das beworbene Produkt die Gewichtsabnahme jedenfalls auch unterstützt. Wie bereits ausgeführt, fehlt es wegen aller angegriffenen gesundheitsbezogenen Angaben an der Beifügung der nach Art. 10 Abs. 2 HCVO notwendigen Informationen. Schon das rechtfertigt die ausgesprochenen Verbote. b) Soweit die Antragsgegnerin sich zur Rechtfertigung der Zulässigkeit der Angaben auf für einzelne Inhaltsstoffe des Produkts (Koffein, Cholin, Grüntee, Piperin) zugelassene oder „on hold“ gesetzte Claims beruft, muss auf die von ihr vorgetragene, wenn auch nicht überzeugende Rechtsauffassung, wegen der auf „on hold“ gesetzten Claims sei der wissenschaftliche Nachweis für die Richtigkeit der beworbenen gesundheitsbezogenen Wirkungen erbracht, nicht näher eingegangen werden. Denn schon das Landgericht hat richtig darauf hingewiesen, dass sich die angegriffenen Angaben – mit Ausnahme der Angabe zu Ziff. 10. – nicht auf den jeweiligen Stoff, wie etwa Cholin, sondern auf das Produkt „L. 100“ beziehen. Für das Produkt in seiner Gesamtheit, das eine Mehrzahl von Inhaltsstoffen enthält, die sich in ihren Wirkungen auf den Körper gegenseitig beeinflussen können, fehlt es indes entweder an nach Artt. 10 Abs. 1, 13 HCVO zugelassenen oder auch nur „on hold“ gesetzten Angaben oder, soweit es sich um nichtspezifische Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO handelt, an den nach dieser Vorschrift den nichtspezifischen Angaben beizufügenden speziellen gesundheitsbezogenen Angaben nach Art. 10 Abs. 1 HCVO. c) Dass sich ein für Cholin zugelassener Claim auf der Produktverpackung gemäß der Anlage AG 5 findet, ändert bezogen auf die vorliegend angegriffene Werbung gemäß dem Anlagenkonvolut A 3, die einen hinreichend engen Zusammenhang zwischen der zu Ziff. 11. angegriffenen Angabe und dem englischsprachigen Claim für Cholin auf der Produktverpackung nicht erkennen lässt, nichts. Die zu Ziff. 11. angegriffene Angabe bezieht sich im Übrigen – wie ausgeführt – nicht lediglich auf die Zutat Cholin, sondern auf das Produkt in Gänze. d) Wegen des Verkehrsverständnisses von der eine „Traumfigur“ betreffenden Angabe stellt die Antragsgegnerin lediglich ihre Auffassung gegen die des Landgerichts und des erkennenden Senats. 5. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. 6. Der Senat rät der Antragsgegnerin, ihre Berufung – auch aus Kostengründen – zurückzunehmen.