Urteil
312 O 340/20
LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0121.312O340.20.00
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Leitsätze
1. Bei den angegriffenen Aussagen, die sich alle auf eine Gewichtsreduktion beziehen, handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben.(Rn.52)
2. Bei dem Begriff „Fatburner“ handelt es sich nicht um eine Gattungsbezeichnung.(Rn.52)
3. Sämtliche Werbeangaben zielen auf eine Gewichtsabnahme durch Einnahme des streitgegenständlichen Produkts ab. Hierfür fehlen aber die Nachweise.(Rn.53)
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 11.11.2020 wird bestätigt.
II. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei den angegriffenen Aussagen, die sich alle auf eine Gewichtsreduktion beziehen, handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben.(Rn.52) 2. Bei dem Begriff „Fatburner“ handelt es sich nicht um eine Gattungsbezeichnung.(Rn.52) 3. Sämtliche Werbeangaben zielen auf eine Gewichtsabnahme durch Einnahme des streitgegenständlichen Produkts ab. Hierfür fehlen aber die Nachweise.(Rn.53) I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 11.11.2020 wird bestätigt. II. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Die einstweilige Verfügung erweist sich auch in Ansehung der Widerspruchsbegründung als zu Recht ergangen und ist zu bestätigen. Der Verfügungsantrag ist zulässig und begründet. Die Kammer verweist zunächst auf die Begründung in dem Beschluss vom 11.11.2020, an der sie festhält. 1. Die Zivilkammer ist funktionell zuständig. Der Antragsteller stützt seine Aktivlegitimation sowohl auf § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als auch auf §§ 2, 3 Abs. 1 Ziff. 2 UKlaG. Für Klagen nach dem UKlaG sind die Zivilkammern und nicht die Kammern für Handelssachen zuständig (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, 38. Aufl., § 6 UKlaG, Rnr. 2; Baetke in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 6 UKlaG, Rnr. 20). Unerheblich ist, dass der Antragsteller sich daneben auch auf § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG stützt. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich die Ansprüche aus §§ 2, 3 Abs. 1 Ziff. 2 UKlaG als durchgreifend erweisen. Denn die Kammer für Handelssachen ist nur zuständig, wenn ihre Zuständigkeit für den ganzen Streitgegenstand gegeben ist (Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Aufl., § 95 GVG, Rnr. 2). 2. Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Das in der Schutzschrift in Auszügen vorgelegte Urteil des LG Trier (Anl. AG 4) steht dem nicht entgegen, da die dortige angegriffene konkrete Werbung mit dem Begriff „Fatburner“ sich von der hiesigen Werbung (Anlagenkonvolut A3) unterscheidet und zudem einen anderen Beklagten betraf. Die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 1 UWG ist nicht widerlegt. In dem Verfahren vor dem LG Trier ging es um einen Fatburner – Test. Die entsprechende Veröffentlichung ist von dem hiesigen Antragsteller angegriffen worden wegen der Art und Weise der Veröffentlichung der Testergebnisse durch die dortige Antragsgegnerin. Der Anl. AG 4 lässt sich zwar entnehmen, dass die hiesige Antragsgegnerin Vertreiberin des u.a. getesteten L. ... ist und das Produkt in der angegriffenen Verletzungsform als Fatburner bezeichnet worden ist. Die Anl. AG 4 enthält eine Produktverpackung, auf dem das Wort „Fatburner“ zu finden ist. Dies steht aber der hiesigen Dringlichkeit nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des OLG Hamburg ist die Dringlichkeit widerlegt, wenn der verfolgte Wettbewerbsverstoß bereits vollständig hätte zur Kenntnis genommen werden können (OLG Hamburg, Urteil vom 12.02.2007, Az.: 5 U 189/06, Abs. 14ff – juris). Nach dieser Rechtsprechung ist die Dringlichkeit nicht widerlegt. Denn die beim Landgericht Trier bekannt gewordene Produktverpackung der Antragsgegnerin mit der Angabe „Fatburner“ enthält keinerlei Hinweise auf die hier angegriffene Internetwerbung. Zwar enthält die Werbung auch eine Abbildung der Umverpackung des Produkts „L. ... “ mit der Angabe „FAT BURNER“. Diese ist aber nicht streitgegenständlich. Denn der Antragsteller hat die Angabe „Fatburner“ nur in dem in dem Anlagenkonvolut A3 angegebenen Claim „ALL-IN-ONE SYNERGETIC Fatburner-Formula“ beanstandet und dies mit der Benennung des Claims (Ziff. 2) auch konkretisiert. Eine Recherchepflicht, angesichts der im Verfahren vor dem Landgericht Trier bekannt gewordenen Produktaufmachung die Website der Antragsgegnerin vorsorglich in allen Einzelheiten auf ähnliche Verstöße hin zu überprüfen, bestand für den Antragsteller nicht. 3. Es besteht auch ein Verfügungsanspruch. a) Die Kammer hat hierzu im Erlassverfahren ausgeführt, was folgt: „Der Antragsteller ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Der Antragsteller hat durch die Anlagen Ast. 1 und 2 glaubhaft gemacht, dass ihm eine erhebliche Zahl an Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen der Antragsgegnerin vertreiben. Die Werbung zu Ziff. 1 bis 9 und 11 bis 13 bezieht sich auf eine Gewichtsreduktion. Insoweit bestehen Unterlassungsansprüche aus §§ 8, 3, 3a UWG i.V. mit Art. 7 Abs. 1 b) LMIV. Bei den angegriffenen Aussagen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angabe und insbesondere bei dem Begriff „Fatburner“ handelt es sich nicht um eine Gattungsbezeichnung. Insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom 25.10.2018 (Az. 312 O 205/17) verwiesen. Darüber hinaus sind die Ansprüche auch aus §§ 8, 3, 3a UWG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 und 3 VNGA begründet. Es handelt sich um gesundheitsbezogene Angaben i. S. des Art. 2 Abs. 2 Ziff. 5 VNGA. Mit Ausnahme der Ziff. 10 des Verfügungsantrags zielen sämtliche Werbeangaben auf eine Gewichtsabnahme durch Einnahme des Produkts „L. ... “ ab. Hierfür fehlen aber die Nachweise. Soweit die Antragsgegnerin in der Schutzschrift darauf verweist, dass Teile der angegriffenen Aussagen nicht unbedingt einen Hinweis auf einen Abnahmeeffekt durch das Produkt enthalten, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller kein abstraktes Verbot der Werbeaussagen, sondern ein Verbot in der konkreten Verletzungsform anstrebt. Diese ist aber ersichtlich auf den Abnahmeeffekt ausgerichtet, wie schon das im roten Störer auf der ersten Seite herausgehobene Wort „Abnehmen“ zeigt. Bezüglich der Ziff. 10 ist der Verfügungsantrag ebenfalls aus §§ 8, 3, 3a UWG i.V. mit Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 VNGA begründet. Dabei kann dahinstehen, ob die beanstandete Aussage „Koffein. Dieses kann die mentale Leistungsfähigkeit sowie die Ausdauerleistung verbessern“ mit den laut Schutzschrift im Status „on hold“ befindlichen Health Claims - Koffein hilft, die Aufmerksamkeit zu verbessern, - Koffein hilft, die Konzentration zu verbessern, - Koffein trägt zur Steigerung der Ausdauerleistung bei, - Koffein trägt zur Steigerung der Ausdauerleistungsfähigkeit bei noch übereinstimmt. Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen bzw. hier eine im „on hold“ – Status befindlichen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei ist allerdings das berechtigte Interesse der Lebensmittelunternehmen zu berücksichtigen, den Wortlaut einer zugelassenen Angabe der Produktaufmachung und dem Verbraucherverständnis anpassen zu können, ohne für jede sprachlich abweichende Angabe einen eigenen Zulassungsantrag stellen zu müssen. Die Annahme einer inhaltlichen Übereinstimmung zwischen zugelassener und verwendeter Angabe setzt jedenfalls voraus, dass die zugelassene Angabe und die verwendete Angabe hinsichtlich des Nährstoffs oder der anderen Substanz oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, für die die Angabe zugelassen wurde bzw. verwendet wird, übereinstimmen. Eine verwendete Angabe kann ferner nur dann als gleichbedeutend mit einer zugelassenen Angabe angesehen werden, wenn sich aus der im Zulassungsverfahren abgegebenen Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ergibt, dass die mit der verwendeten Angabe aufgestellte Wirkungsbehauptung von der mit der zugelassenen Angabe aufgestellten Wirkungsbehauptung gedeckt ist (BGH, GRUR 2016, 412, Rn. 52 – 53, „lernstark“). Dies lässt sich derzeit nicht abschließend beurteilen. Jedenfalls aber besteht die Notwendigkeit zur Beifügung von Angaben nach Art. 10 Abs. 2 VNGA (BGH, GRUR 2015, 403 Ls. 4 – Monsterbacke II). Nach Art. 10 Abs. 2 VNGA dürfen gesundheitsbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen tragen: a) einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise, b) Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen, c) gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren, und d) einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten. Jedenfalls fehlt insoweit der Hinweis zu a). In der Werbung heißt es dazu lediglich, „die innovativen Caps sind dein kongenialer Partner, um im Einklang mit ausgewogener Ernährung und einem Kaloriendefizit gesund abzunehmen“ (Hervorhebung im Original Anl. Ast. 3). Dies ist kein ausreichender Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise.“ b) Die hiergegen von der Antragsgegnerin erhobenen weiteren Einwendungen sind unerheblich. (1) a) FATBURNER (Ziff. 2 der einstweiligen Verfügung) Bezüglich der Angabe „Fatburner“ besteht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 3a UWG iVm Art. 10 Abs. 1 LGVO und Art. 7 Abs. 1b) LMIV. Der Antrag bezieht sich auf die konkrete Verletzungsform. Damit ist bereits klargestellt, dass er sich nicht auf die Angabe „Fatburner“ in Alleinstellung bezieht, sondern das werbliche Umfeld miteinbezieht. Damit ist auch der streitgegenständliche Claim „ALL-IN-ONE SYNERGETIC Fatburner-Formula“ erfasst. Bei der Bezeichnung Fatburner handelt es sich nicht um eine Gattungsbezeichnung. Mit Urteil vom 25. Oktober 2018 (Az. 312 O 205/17) hat die Kammer hierzu ausgeführt, was folgt: „Es handelt sich bei „Fat Burner“/“Fatburner“ auch nicht um eine traditionelle Bezeichnung i.S.d. Erwägungsgrundes 5 der LGVO. Nach Erwägungsgrund 5 der LGVO sollten „allgemeine Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden, die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben könnte, wie z.B. „Digestif“ oder „Hustenbonbon“ von der Anwendung der LGVO ausgenommen werden. Dementsprechend werden solche Angaben nicht als die Angabe besonderer Eigenschaften eines Lebensmittels i.S.d. Art. 2 II Nr. 1 LGVO eingeordnet (vgl. BGH, Urteil vom 9.10.2014, Az. I ZR 167/12, Rz. 13ff). Es ist bereits nicht ersichtlich, dass das Wort „Fat Burner“ traditionell, das heißt, seit längerem überliefert und immer wiederkehrend, für Lebensmittel, die Fett verbrennen sollen, verwendet würde. Die Kammer folgt insoweit für den Begriff „Fat Burner“ nicht dem von der Beklagten angeführten Urteil des OLG Düsseldorf vom 6.8.2015, Az. 2 U 10/15, in dem jedenfalls für die Bezeichnung „Energy“ in Bezug auf ein koffeinhaltiges Getränk eine traditionelle Bezeichnung angenommen wurde. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 9.10.2014, Az. I ZR 167/12, Rz. 13 ff., Energy & Vodka), auf die das OLG Düsseldorf Bezug nimmt, ergibt sich im Übrigen, dass es sich bei „Energy & Vodka“ um ein Erfrischungsgetränk mit erhöhtem Koffeingehalt handelte, wobei sich aus dem Zutatenverzeichnis und weiteren Angaben ergab, dass es sich um ein Mischgetränk aus Wodka und einem Energiedrink handelte. Die dadurch bedingte „energetische“ Wirkung des Getränks stellte nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs daher keine besondere Eigenschaft i.S.d. Art. 2 II Nr. 1 LGVO dar (vgl. BGH, Urteil vom 9.10.2014, Az. I ZR 167/12, Rz. 15, Energy & Vodka). Im Gegensatz zu jenem Fall, in dem mit dem Koffeingehalt eine stimulierende Wirkung des Getränks („Energy“) vorhanden war, ist vorliegend bereits kein Wirkstoff mit einer anerkannt fettverbrennenden Wirkung im Produkt der Beklagten ersichtlich.“ Hieran hält die Kammer fest. Entgegen der Antragsgegnerin ist die Entscheidung keineswegs überholt, insbesondere nicht durch die in diesem Zusammenhang genannten BGH – Entscheidungen (Vorlagebeschluss vom 12.07.2018, Abs. 22 – B-Vitamine I - und Urteil vom 25.06.2020, Az. I ZR 162/16 – B-Vitamine II), die Ausführungen dazu enthalten, ob und wie einer allgemeinen gesundheitsbezogenen Angabe eine spezifisch gesundheitsbezogene Angabe beigefügt werden muss. In der Entscheidung „V-Vitamine II“ hat der BGH ausgeführt, dass es auch eine „visuelle Dimension“ des Begriffs „Beifügen“ gibt und eine räumliche Nähe und eine unmittelbare Nachbarschaft zwischen dem Verweis und der Angabe vorhanden sein muss (aaO, Abs. 27 - juris). Hieran fehlt es, denn irgendwelche (zutreffenden) speziellen gesundheitsbezogenen Angaben, die der Angabe „Fatburner“ in räumlicher Nähe beigefügt sein könnten, finden sich auf der Seite nicht. Ebenso wenig sind die Anl. AG 15 bis AG 22 geeignet, zu belegen, bei dem Wort Fatburner handele es sich um eine traditionelle Bezeichnung. Der Umstand, dass in der Presse „Fatburner“ gelegentlich in einer Weise benutzt wird, dass er als Gattungsbegriff erscheinen könnte, genügt hierfür nicht. Die Antragsgegnerin kann nicht damit gehört werden, dass – die Richtigkeit dieser Behauptung einmal unterstellt – von der Werbung ausschließlich sportreibende Durchschnittsverbraucher angesprochen würden. Jedenfalls ist von der angegriffenen Lebensmittelwerbung das allgemeine Publikum angesprochen. Dessen Verkehrsvorstellung kann die Kammer aus eigener Sachkunde ebenso feststellen, da ihre Mitglieder ebenfalls zu den Sport treibenden Durchschnittsverbrauchern gehören. Die Werbung stellt die abnehmende Wirkung des beworbenen Produkts in den Vordergrund, wie bereits das in einem roten Störer herausgehobene Wort „Abnehmen“ auf der Eingangsseite zeigt. In den Aussagen des folgenden Fließtextes wird in erster Linie auf die Wirkung einer Gewichtsreduzierung abgestellt, wie die mit den Ziff. 1, 3 bis 9 und 11 bis 13 angegriffenen Aussagen zeigen. Es wird damit gerade nicht der Eindruck erweckt, die angestrebte Gewichtsreduzierung werde durch Sporttreiben erzielt, sondern durch das beworbene Lebensmittel „L. ... “ selbst. Die Antragsgegnerin entlastet auch nicht, dass sich unter der Angabe „Fatburner“ der Claim „CHOLINE FOR NORMAL METABOLISM“ befindet. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob diese englischsprachige Angabe ausreicht, um auf den für Cholin zugelassenen Claim „trägt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei“ hinzuweisen. Vor allem aber ist, wie bereits ausgeführt, die auf der abgebildeten Umverpackung vorhandene Angabe „FAT BURNER nicht angegriffen, sondern nur der rechts und mit einem herausgestellten roten Störer „Abnehmen“ abgegrenzte Claim „ALL_IN_ONE SYNERGETIC Fatburner-Formula“, in dem sich ein Hinweis auf Cholin nicht befindet. Der Verkehr hat auch keinen Anlass, die schlecht lesbare Produktverpackung zu studieren, wenn ihm im Fließtext über mehrere Seiten die behaupteten Vorteile des Produkts nahegebracht werden. (b) Ebenso bestehen Unterlassungsansprüche bezüglich der Anträge zu 1., 3. bis 9. und 11. bis 13. Hierzu hat die Antragsgegnerin in ihrer Widerspruchsbegründung auch keinen Vortrag gehalten. Jedenfalls kann sie sich insoweit nicht auf den in Bezug auf Cholin zugelassenen Claim beziehen. Zum einen gehen sämtliche angegriffenen Aussagen über die Angabe „trägt zu einem „normalen Fettstoffwechsel bei“ hinaus. Hinzu kommt, dass sich die Angaben nicht auf den Stoff Cholin beziehen, sondern auf das Produkt L. ... . Der Stoff Cholin wird allenfalls mittelbar unter der Phantasiebezeichnung Lipocholine® genannt, der Stoff Zink ebenfalls lediglich im Fließtext und in keinem Zusammenhang mit den angegriffenen Aussagen. Insoweit ist auch der unter Hinweis auf die Anl. AG 10 bis AG 12 gehaltene Vortrag unbehelflich, dass unter dem Fettstoffwechsel grundsätzlich der gesamte Fettumsatz im Körper umfasst sei (S. 5 des Schriftsatzes vom 11.01.2021). Dies gilt in gleicher Weise für die Verwendung des Begriffs „Fatburner“ in dem unter Ziff. 2 angegriffenen Claim. (c) Bezüglich der Angabe „.... Koffein. Dieses kann die mentale Leistungsfähigkeit sowie die Ausdauerleistung verbessern“ besteht ebenfalls ein Unterlassungsanspruch. Insoweit kann auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Die hiergegen gerichtete Widerspruchsbegründung ist unverständlich. Art 10 Abs. 2 LGVO bezieht sich nach seinem eindeutigen grammatikalischen Verständnis auch auf Produkte, die eine Kennzeichnung tragen. Es wäre auch nicht verständlich, wenn der Verordnungsgeber Produkte hätte privilegieren und von wesentlichen Kennzeichnungspflichten befreien wollen, die unter einer Phantasiekennzeichnung vertrieben werden. Die Berufung auf die französische Fassung von Art. 10 Abs. 2 LGVO, wonach die erforderlichen Informationen entweder in der Aufmachung des Produkts oder in der Lebensmittelwerbung erfolgen müssten, ist ebenfalls unerheblich, da sie tatsächlich weder in dem einen noch in dem anderen Fall gegeben werden. Der Einwand, der Antragsteller habe sich nicht auf Art. 10 Abs. 2 LGVO berufen, ist ebenfalls unverständlich, da es auf S. 25 der Antragsschrift ausdrücklich heißt: „Es fehlen jedoch von vornherein in der Werbung die Pflicht-Hinweise des Art. 10 Abs. 2 LGVO, sodass die Werbung bereits deshalb nicht den Bestimmungen der LGVO entspricht (...)“. Nähere Ausführungen des Antragstellers waren insoweit nicht erforderlich, da die Warnhinweise des Art. 10 Abs. 2 a) LGVO vollständig fehlen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Einer Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit bedurfte es im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht, so dass auch eine Anwendung des § 709 ZPO nicht in Betracht kommt. Im Übrigen weist die Kammer mit Blick auf die Ausführungen auf S. 7 des Schriftsatzes vom 11.01.2021 darauf hin, dass die Umverpackung mit dem Begriff „FAT BURNER“ im hiesigen Verfahren nicht streitgegenständlich ist. Der Antragsteller, ein Wettbewerbsverein, nimmt die Beklagte, die Nahrungsergänzungsmittel für Kraft-/Sportler vertreibt, auf Unterlassung einer ganzen Reihe werblicher Äußerungen in Anspruch, die sich am 25.09.2019 wie aus dem Anlagenkonvolut A3 ersichtlich auf der Internetseite www.... .de der Antragsgegnerin fanden. Die Werbung betrifft das Mittel „B. A. L. ... “, das u.a. Koffein, Cholin und Zink enthält. Der Antragsteller beanstandet die streitgegenständlichen Werbeangaben als gegen die VO (EG) 1924/2006 vom 20.12. 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (im Folgenden: LGVO), das LFGB und das UWG verstoßend. Er trägt vor, er sei gem. §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; 2, 3 Abs. 1 Ziff. 2 UKlaG prozessführungsbefugt. Hierzu trägt er vor, ihm gehöre eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen der Beklagten vertrieben. Dazu hat er einerseits auf seine Mitgliederliste (Anlage A1) sowie die eidesstattliche Versicherung seines Geschäftsführers (Anlage A2) verwiesen. Diese beziehe sich auf die aktuelle Mitgliederliste des Antragstellers vom 1. Oktober 2020 (Anl. A1). Ausreichend sei es dabei, wenn sich die jeweiligen Waren der Anbieter so nahe stünden, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden könne. Zu seinen Mitgliedern zählten u.a. der H. Apothekerverein e.V., mehrere Ärztekammern (H., S. –H.), die Apothekerkammer N., 140 Unternehmen der Heilmittelbranche und 52 Unternehmen der Branche Heilwesen/Dienstleistungen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anl. A1 und S10ff der Antragsschrift Bezug genommen. Diese und andere Mitglieder vertrieben Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art wie die Antragsgegnerin. Er, der Antragsteller sei auch nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage, seine satzungsgemäßen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen. Inhaltlich verstoße die aus Ziff. 1 – 9 sowie 11 bis 13 angegriffenen die Gewichtsreduktion anpreisenden Angaben gegen Art. 7 Abs. 1 b) LMIV. Es fehle für eine solche schlankmachende Wirkung an wissenschaftlichen Nachweisen. Daneben verstießen die Angaben gegen Art 10 Abs. 1 LGVO, da es sich bei sämtlichen Claims um gesundheitsbezogene Anhaben handele, die entgegen Art. 13 LGVO nicht zugelassen seien. Die Übergangsbestimmung gem. Art. 28 Abs. 5 LGVO bestimme zwar, dass gesundheitsbezogene Angaben unter Verantwortung des jeweiligen Lebensmittelunternehmers verwendet werden könnten, wenn die Angaben der der Verordnung und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprächen. Es fehle jedoch von vornherein in der Werbung der Pflichthinweis des Art. 10 Abs. 2 LGVO, so dass die Werbung schon deshalb nicht der LGVO entspreche. Außerdem genüge die Werbung nicht den Voraussetzungen des Art. 5 LGVO. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf S. 25ff der Antragsschrift verwiesen. Auf einen „On – Hold – Status“ für Claims bezüglich Koffein könne sich die Antragsgegnerin nicht berufen. Einen solchen „on – hold“ Status gebe es nicht. Was in der LGVO – Liste nicht als zugelassen enthalten sei, sei auch nicht erlaubt. Dies habe die EU – Kommission mit ihrem Durchführungsbeschluss zur VO EG 1924/2006 mit der Nummer DB 2013/63 gem. deren Art. 1 mit der Anlage Ziff. 1 ausdrücklich klargestellt. Es bestehe auch ein Verfügungsgrund. Bei dem Verfahren in Trier, auf das die Antragsgegnerin sich berufe, sei – insoweit unstreitig – auf Passivseite eine andere Partei beteiligt gewesen. Außerdem sei es dort um einen Fatburner - Test gegangen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anl. A8 Bezug genommen. Die Kammer hat auf der Grundlage der Antrag und der Schutzschrift vom 14. Oktober 2020 der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 11. November 2020 verboten, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „B. A. L. ... “ - Kapseln zu werben: 1. „Ideal für die Diät- und Definitionsphase“, 2. „Fatburner“, 3. „Wie kann ich schnell abnehmen und gleichzeitig positive Effekte bei der Muskeldefinition erzielen? Die Antwort heißt ... L. ... 4. „Bring deine Diät auf Hochtouren dank der bioaktiven Substanz Piperin“, 5. „Der Effekt: Dein Stoffwechsel wird gehindert, auf Sparflamme zu schalten und verbrennt fleißig weiter Kalorien“, 6. „Lass die Kilos purzeln“, 7. „verliere Gewicht“, 8. „kurbel deine körpereigene Fettverbrennung ... an“, 9. „L. ... ist die ideale Unterstützung um effektiv abzunehmen“, 10. „... Koffein. Dieses kann die mentale Leistungsfähigkeit sowie die Ausdauerleistung verbessern“, 11. „Deine Fettpölsterchen sollen weichen? ... L. ... “, 12. „der eigenen Traumfigur näher ... kommen“, 13. „Wie aus dem Begriff „Lypolyse“ unser innovatives L. wurde“, jeweils, wenn dies geschieht wie im Internet unter der Domain www.... .de, abgerufen und ausgedruckt am 25. September 2020 zwischen 15:44:28 Uhr und 15:45:19 Uhr wie gemäß dem als Anlagenkonvolut A 3 nachstehend eingeblendet eingefügten Ausdruck. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin. Der Antragsteller beantragt nunmehr, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 11. November 2020 zu bestätigen. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und die auf ihren Erlass gerichteten Anträge zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Dringlichkeit sei widerlegt. In einem Verfahren vor dem LG Trier sei es um einen Fatburner – Test 2017 gegangen. Anlässlich der Veröffentlichung des Testergebnisses sei das Produkte L. ... der Antragsgegnerin genannt und abgebildet worden. Dabei sei das Produkt als „Fatburner“ bezeichnet worden. Die Bezeichnung ihres, der Antragsgegnerin, Produkt, sei dem Antragsteller also seit 2 Jahren bekannt. Die weitere Werbung sei unerheblich, denn nährwertbezogene und gesundheitsbezogene Angaben seien für sich allein und nicht im gesamten Blick eines weiteren Werbetextes zu beurteilen. Außerdem habe der Antragsteller grob fahrlässig gehandelt, da er im Zusammenhang mit den Erkenntnissen aus dem Trierer Verfahren hätte prüfen müssen, ob die im Fatburner – Test genannten Firmen tatsächlich die Bezeichnung „Fatburner“ verwendeten. In der Sache gehe der Antrag bezüglich der Angabe „Fatburner“ an der konkreten Verletzungsform vorbei, da die Antragsgegnerin die Bezeichnung „Fatburner“ in Alleinstellung nicht verwendet habe. Bei dem Begriff „Fatburner“ handele es sich um eine Gattungsbezeichnung. Dies ergebe sich aus zahlreichen Presseveröffentlichungen. Insoweit wird auf die Anl. AG 15 bis AG 22 ergänzend Bezug genommen. Der Begriff sei nicht anders zu verstehen als „Energy“. Aus diesem Grund habe der EuGH auch entschieden, dass sich aus der Gesamtschau der Erwägungsgründe 1 bis 10 der HCVO (Im Folgenden LGVO) ergebe, dass nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben eine Lenkungswirkung auf die Entscheidung der Verbraucher haben müssten. Hinzu komme, dass sich die Werbung an einen bestimmten, nämlich den Sport treibenden Durchschnittsverbraucher richte. Für alle Claims außer zu Nr. 9 gebe es zugelassene Health Claims für Cholin und Zink, nämlich - Cholin trägt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei - Zink trägt zu einem normalen Fettsäurestoffwechsel bei. Mit der Anl. AG 12 sei nachgewiesen, dass unter dem Fettstoffwechsel verstanden werde, dass Nahrungsfette durch die Fettverdauung letztlich zur Energiegewinnung abgebaut würden und daher zu einer Gewichtsreduzierung führten. Außerdem sei zu bedenken, dass sich die Werbung an Sportler richte, die stets trainierten, sodass mit der zusätzlichen Einnahme und der Unterstützung des Fettstoffwechsels das Abnehmen gefördert würde. Bezüglich Cholin werde angegeben „Cholin für den Fettstoffwechsel“. Es sei nicht nötig auch den Health Claim für Zink anzugeben. Nach der Rechtsprechung des EuGH komme dem Erfordernis des Beifügens eine materielle und eine visuelle Dimension zu. Da sich die Angabe Cholin unmittelbar unter der Bezeichnung „Fatburner“ befinde, seien die Voraussetzungen der LGVO und des EuGH erfüllt und zwar für alle Angaben, die sich auf ein Abnehmen bezögen. Auch wenn man den Begriff „Fatburner – Komplex“ zugrunde lege, stehe dieser im visuellen Zusammenhang mit dem darunter befindlichen Health Claim. Art. 10 Abs. 2 LGVO sei nicht verletzt, da er nur Anwendung finde, wenn eine Kennzeichnung des Lebensmittels fehle. Außerdem habe sich der Antragsteller auf Art. 10 Abs.2 LGVO nicht berufen. Hinzu komme, dass es nach der französischen Fassung ausreiche, wenn sich die erforderlichen Informationen entweder in der Produktbezeichnung oder in der Lebensmittelwerbung befänden. Jedenfalls sei im Falle einer Bestätigung der einstweiligen Verfügung eine vorläufige Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung gem. § 709 ZPO auszusprechen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen einschließlich der Schutzschrift sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2021 verwiesen.