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Beschluss

7 UF 154/04

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2010:0412.7UF154.04.0A
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Leitsätze
1. In einem Verfahren über den Versorgungsausgleich, das vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist, ist immer gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alternative VersAusglG neues Recht anzuwenden, wenn das Verfahren am 1. September 2009 abgetrennt ist.(Rn.21) 2. Eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG findet statt, wenn die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem der Gerechtigkeit in nicht erträglicher Weise widersprechenden Ergebnis führen würde. Eine in einem derartigen Widerspruch begründete grobe Unbilligkeit liegt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht vor, wenn ein Ehegatte in den letzten vier Jahren einer fast 26 Jahre dauernden Ehezeit nur geringe Erträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat, während der andere Ehegatte mit seinem Erwerbseinkommen überwiegend den Familienunterhalt gedeckt und in größerem Umfang als der selbstständig tätige häusliche Pflichten erfüllt hat.(Rn.24) (Rn.28) (Rn.34) (Rn.35) 3. Nach der Beurlaubung einer Beamtin für eine Tätigkeit für einen privaten Träger von Kindertagesstätten ist ihr Anrecht auf eine ergänzende Versorgung durch diesen privaten Arbeitgeber nicht ausgleichsreif im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, wenn die ergänzende Versorgung nur für den Fall zugesagt ist, dass der Versorgungsfall direkt im Anschluss an die dortige aktive Tätigkeit eintritt, und wenn konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit bestehen, dass die Beurlaubung vorher beendet wird.(Rn.44)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers und die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Familiengerichts Hamburg-Wandsbek vom 9.11.2004 - Geschäftsnummer 732 F 21/03 V – abgeändert. Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Beteiligten zu 3) (Versicherungsnummer …) wird im Wege der internen Teilung ein Anrecht in Höhe von 8,4202 Entgeltpunkten, bezogen auf den 28.2.2003, auf ein zu errichtendes Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 3) übertragen. Zu Lasten des Versorgungsanrechts der Antragsgegnerin bei der Freien und Hansestadt Hamburg (Aktenzeichen …) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von monatlich 429,87 Euro, bezogen auf den 28.2.2003, auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Beteiligten zu 3) (Versicherungsnummer …) begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem Verfahren über den Versorgungsausgleich, das vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist, ist immer gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alternative VersAusglG neues Recht anzuwenden, wenn das Verfahren am 1. September 2009 abgetrennt ist.(Rn.21) 2. Eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG findet statt, wenn die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem der Gerechtigkeit in nicht erträglicher Weise widersprechenden Ergebnis führen würde. Eine in einem derartigen Widerspruch begründete grobe Unbilligkeit liegt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht vor, wenn ein Ehegatte in den letzten vier Jahren einer fast 26 Jahre dauernden Ehezeit nur geringe Erträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat, während der andere Ehegatte mit seinem Erwerbseinkommen überwiegend den Familienunterhalt gedeckt und in größerem Umfang als der selbstständig tätige häusliche Pflichten erfüllt hat.(Rn.24) (Rn.28) (Rn.34) (Rn.35) 3. Nach der Beurlaubung einer Beamtin für eine Tätigkeit für einen privaten Träger von Kindertagesstätten ist ihr Anrecht auf eine ergänzende Versorgung durch diesen privaten Arbeitgeber nicht ausgleichsreif im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, wenn die ergänzende Versorgung nur für den Fall zugesagt ist, dass der Versorgungsfall direkt im Anschluss an die dortige aktive Tätigkeit eintritt, und wenn konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit bestehen, dass die Beurlaubung vorher beendet wird.(Rn.44) Auf die Beschwerde des Antragstellers und die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Familiengerichts Hamburg-Wandsbek vom 9.11.2004 - Geschäftsnummer 732 F 21/03 V – abgeändert. Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Beteiligten zu 3) (Versicherungsnummer …) wird im Wege der internen Teilung ein Anrecht in Höhe von 8,4202 Entgeltpunkten, bezogen auf den 28.2.2003, auf ein zu errichtendes Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 3) übertragen. Zu Lasten des Versorgungsanrechts der Antragsgegnerin bei der Freien und Hansestadt Hamburg (Aktenzeichen …) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von monatlich 429,87 Euro, bezogen auf den 28.2.2003, auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Beteiligten zu 3) (Versicherungsnummer …) begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beschwerde des Antragstellers richtet sich dagegen, dass das Familiengericht den Versorgungsausgleich auf die Zeit bis zum 31.12.1998 beschränkt hat. Die Beteiligte zu 3) beanstandet mit ihrem Rechtsmittel, dass der Versorgungsausgleich durch Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften zu Lasten der bei der Beteiligten zu 5) bestehenden Versorgungsanrechte durchgeführt worden sei, obwohl es sich bei der Beteiligten zu 5) um einen privaten Versorgungsträger handele. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben am 6.5.1977 die Ehe geschlossen. Der Antragsteller ist am 22.10.1954, die Antragsgegnerin am 12.11.1957 geboren. Ihre gemeinsamen Kinder J. und N. kamen am 2.8.1989 und 13.6.1991 zur Welt. Seit dem 4.11.2001 lebten die Beteiligten zu 1) und 2) getrennt. Der Antragsteller zog aus dem gemeinsam erworbenen Reihenhaus aus. Die Kinder blieben bei der Antragsgegnerin. Der Scheidungsantrag ist ihr am 11.3.2003 zugestellt worden. Nach Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich durch Beschluss vom 29.9.2004 ist die Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) im November 2004 rechtskräftig geschieden worden. Bei Eheschließung war der Antragsteller Fernmeldehandwerker und arbeitete als Briefzusteller, wobei er das staatliche Abendgymnasium besuchte. Die Antragsgegnerin begann zum 1.10.1978 ein Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung. Der Antragsteller studierte ab dem 1.4.1979 Physik und Sport für das höhere Lehramt, nahm jedoch nach dem ersten Staatsexamen zum 1.3.1986 eine angestellte Erwerbstätigkeit in einem anderen Bereich auf. Nach mehrfachem Wechsel der Arbeitsstellen und Arbeitslosigkeit von April 1995 bis März 1996 machte sich der Antragsteller zum 1.4.1996 in der Computerbranche selbständig. Die Antragsgegnerin arbeitete ab dem 1.10.1981 vollschichtig als Beamtin in der Verwaltung. Nach der Geburt der Kinder war die Antragsgegnerin von September 1989 bis Ende 1998 beurlaubt. In dieser Zeit lebte die Familie im Wesentlichen vom Erwerbseinkommen des Antragstellers. Zum 1.1.1999 nahm die Antragsgegnerin ihre Vollzeittätigkeit wieder auf, die sie zum 1.9.2001 auf eine ¾-Teilzeittätigkeit reduzierte. Ab dem 1.1.1999 beauftragten die Beteiligten zu 1) und 2) eine Tagesmutter, mit der der Antragsteller inzwischen zusammen lebt. Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, es sei grob unbillig, die Zeit ab dem 1.1.1999 in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, und vorgetragen: Ab diesem Zeitpunkt habe es der Antragsteller unterlassen, für seine Altersversorgung zu sorgen, und habe die Antragsgegnerin allein die Familie versorgt und ernährt. Da sich der Antragsteller immer mehr seiner Freizeit gewidmet habe, hätten 90 % der Hausarbeit und Kinderbetreuung bei ihr gelegen. Seine Beiträge an Hausarbeit und Kinderbetreuung hätten sich auf das Besorgen von Getränkekisten am Sonnabend und auf die Versorgung der Kinder vor der Schule sowie gelegentliches Abholen der Kinder von der Tagesmutter beschränkt. Der Antragsteller hat vorgetragen: Er habe sich mit Zustimmung der Antragsgegnerin selbständig gemacht, die auch ein selbständiges Gewerbe betrieben habe, das er jedoch betreut habe. Sie hätten sich in der Computerbranche große Gewinne versprochen. Es sei jedoch konjunkturell bedingt zu Einbrüchen gekommen, so dass für seine Altersversorgung keine Mittel vorhanden gewesen seien. Als weitere Altersversorgung neben der Beamtenversorgung der Antragsgegnerin hätten Lebensversicherungen und das gemeinsame Haus gedient. Bei Aufnahme einer Nebentätigkeit wären die Umsätze aus der Selbständigkeit noch weiter zurückgegangen. Einer Anstellung als Lehrer habe entgegengestanden, dass er nur das erste Staatsexamen absolviert habe und zu alt gewesen sei. Im Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller ergänzend vor: Er habe nach seinem Studium, als die Chancen im höheren Lehramt nicht günstig gewesen seien, sehr gut verdient. Auch seine Selbständigkeit habe zunächst hinreichendes Einkommen erbracht. Die Antragstellerin sei nicht wegen geringer Einnahmen gezwungen gewesen, zum 1.1.1999 eine vollschichtige Tätigkeit aufzunehmen. Sie habe jedoch wieder die frühere Tätigkeit ausüben wollen, was – unstreitig - nur vollschichtig möglich gewesen sei. Im Gegenzug habe der Antragsteller einen erhöhten Anteil an der Kinderbetreuung übernommen. Er habe die Kinder von der Schule abgeholt und zur Tagesmutter gebracht und sich um die Hausaufgaben und – unstreitig – den Freizeitsport der Kinder gekümmert. Außerdem habe er regelmäßig im Haus Staub gesaugt und an Freitagen oder Sonnabenden den kompletten Einkauf für den Haushalt getätigt, im Haus aufgeräumt und weitere Arbeiten verrichtet. Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Familiengerichts das Versorgungsausgleichsverfahren vollumfänglich auch für die Zeit ab dem 1.1.1999 bis zum 28.2.2003 durchzuführen. Die Beteiligte zu 3) beantragt, den Versorgungsausgleich entsprechend den gesetzlichen Regelungen neu zu fassen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Sie trägt vor: Für den Antragsteller seien keine ehebedingten Nachteile entstanden. Er habe sich vielmehr in den ersten neun Jahren uneingeschränkt seiner Ausbildung widmen können. Sie habe demgegenüber durch die Beurlaubung für die Kinderbetreuung erhebliche Einschränkungen in ihrer beruflichen Karriere auf sich genommen und sich überobligatorisch in den Dienst der Familie gestellt. Sie habe an vielen Tagen abends den Frühstückstisch abräumen müssen und die wesentliche Hausarbeit wie waschen, bügeln, kochen, Badezimmer säubern, Fliesen wischen und Lebensmittel einkaufen übernommen. Der Antragsteller habe hingegen in den Jahren vor der Scheidung seine Pflicht zur Sicherung des Familienunterhalts nachhaltig verletzt. Für die Einzelheiten der Sachdarstellung wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragstellers und die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 3) sind zulässig und haben auch in der Sache Erfolg. 1. Gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist das seit dem 1.9.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden, obwohl das Verfahren in erster Instanz vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist. Dies beruht darauf, dass das Familiengericht die Folgesache Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abgetrennt hat. Der Senat folgt insoweit der Auffassung, dass im Interesse der Rechtsklarheit und des Schutzes der Verfahrensbeteiligten davon auszugehen ist, dass die Anwendung des neuen Rechts bei abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren allein von der Anordnung der Abtrennung abhängt (vgl. Schürmann, Alte Versorgungsausgleichssachen und neues Verfahrensrecht, FamRZ 2009, 1800, 1801, und Anmerkung Borth, FamRZ 2009, 1965, 1966). Denn der eindeutige Wortlaut der Übergangsbestimmung bietet keinen Spielraum für eine differenzierte Auslegung, bezogen etwa auf eine mit der Abtrennung verbundene größere Verzögerung der Erledigung oder ein Weiterbetreiben des Verfahrens erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts. Darüber hinaus entspricht die Anwendung des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG auf das vorliegende abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren der den Übergangsbestimmungen zu Grunde liegenden Absicht des Gesetzgebers, das neue Recht möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen zu lassen (vgl . Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucksache 16/10144, S. 85). Im Übrigen soll angemerkt werden, dass im hier zu entscheidenden Fall die Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes das Gesamtergebnis des Versorgungsausgleichs gegenüber dem alten Recht nicht verändert. Nur die Ausgleichsform ist anders gestaltet, indem die gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragstellers nunmehr zu Gunsten der Antragsgegnerin intern geteilt werden, was zur Folge hat, dass die externe Teilung der Beamtenversorgung der Antragsgegnerin in entsprechend größerem Umfang durchgeführt wird. 2. Der Versorgungsausgleich ist gemäß § 1 VersAusglG durch Halbteilung der von den geschiedenen Ehegatten in der Ehezeit vom 1.5.1977 bis zum 28.2.2003 erworbenen Anteile von ausgleichsreifen Anrechten uneingeschränkt durchzuführen. a) Eine gemäß § 27 VersAusglG ausnahmsweise mögliche Beschränkung findet nicht statt, weil der uneingeschränkte Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht grob unbillig ist. Mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 3.4.2009 ist § 27 VersAusglG an die Stelle des § 1587c BGB a.F. getreten und erlaubt wie bisher eine Korrektur, wenn die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem der Gerechtigkeit in nicht erträglicher Weise widersprechenden Ergebnis führen würde (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, Drucksache 16/10144, S. 67f). Die vom Gesetzgeber neu formulierte Generalklausel lässt es zu, auf die bisherige Rechtsprechung zu den ausdrücklich geregelten Härtefällen und zu den darüber hinaus entwickelten Fallgruppen zurückzugreifen; eine Änderung des materiellen Rechts ist mit der sprachlichen Neufassung der Norm nicht verbunden (vgl. a.a.O., S. 68). aa) Die vorliegende Fallkonstellation ähnelt zwar im Hinblick auf das Studium des Antragstellers in der Zeit von April 1979 bis Ende 1985 der Fallgruppe der so genannten Studentenehe. In jenen Fällen hat der ausgleichspflichtige Ehepartner durch seine Erwerbstätigkeit den wesentlichen Teil des Familienunterhalts bestritten oder sich in sonstiger Weise überobligatorisch in der Ehe eingesetzt und dadurch dem anderen das Studium ermöglicht, kann aber in der Regel an dem wirtschaftlichen Ertrag des Studiums in Folge der Scheidung nicht mehr teilhaben und müsste dem ohnehin begünstigten früheren Partner durch den Versorgungsausgleich ein weiteres Vermögensopfer erbringen (vgl. BGH FamRZ 2004, 862; Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Auflage, § 1587c Rn. 27 mit weiteren Nachweisen). Der Verlauf der Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) unterscheidet sich jedoch in mehrfacher Hinsicht von den die vorerwähnte Fallgruppe kennzeichnenden Umständen: Zum Einen dauerte ihre Ehe nach dem Abschluss des Studiums noch weitere 17 Jahre bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung. Zum Anderen führte der Antragsteller seine Ausbildung zum Studienrat nicht zu Ende, sondern nahm nach dem ersten Staatsexamen eine angestellte Erwerbstätigkeit auf, die er mit Unterbrechungen neun Jahre lang ausübte, bevor er nach einem Jahr der Arbeitslosigkeit selbständig tätig wurde. Die ehelichen Lebensverhältnisse waren also nicht nur durch die Finanzierung des Studiums durch die Antragsgegnerin geprägt, sondern haben sich über mehr als zehn Jahre in Abkehr von den mit dem Studium des Antragstellers verbundenen beruflichen Plänen anders fortgesetzt, wobei die Familie während der Kindererziehungszeit und des Erziehungsurlaubs der Antragsgegnerin in den Jahren von 1989 bis 1998 im Wesentlichen von seinem Erwerbseinkommen gelebt hat. Unter diesen Umständen ist eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs nicht - auch nicht teilweise – daraus herzuleiten, dass die Antragsgegnerin das Studium des Antragstellers im Wesentlichen finanziert hat. Das Scheitern des mit dem Studium verfolgten Plans, der Antragsteller werde als Studienrat tätig werden, ist vielmehr im Rahmen der ehelichen Solidarität von beiden geschiedenen Ehegatten zu tragen. Eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs ist deshalb nicht begründet. bb) Auch die von der Antragsgegnerin erhobenen Vorwürfe, der Antragsteller habe ihr seit Anfang 1999 90 % der Hausarbeit und Kinderbetreuung überlassen, obwohl sie mit ihrer vollschichtigen Erwerbstätigkeit für den Unterhalt der Familie gesorgt habe, als die Erträge aus seiner selbständigen Tätigkeit zurückgegangen seien und er nicht für seine Altersversorgung gesorgt habe, begründen eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 27 VersAusglG nicht. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller in der fraglichen Zeit seine Pflichten aus der ehelichen Lebensgemeinschaft so schwerwiegend verletzt hat, dass der Versorgungsausgleich deshalb zu beschränken ist. Unstreitig hat der Antragsteller auch in dieser Zeit bis zur Trennung im November 2001 neben seiner selbständigen Tätigkeit häusliche Pflichten und Anteile der Kinderbetreuung übernommen. Er hat die Kinder an Werktagen morgens versorgt und ihre sportlichen Freizeitaktivitäten begleitet, Einkäufe für das Wochenende erledigt und im Haus Staub gesaugt. Mit welchem prozentualen Anteil die Beteiligten zu 1) und 2) jeweils die Pflichten aus dem häuslichen Zusammenleben erfüllt haben, lässt sich nachträglich nicht genau feststellen. Nicht zu klären ist ferner, in welchem Umfang der Antragsteller Anstrengungen unternommen hat, als er versuchte, das seit 1996 aufgebaute Einzelunternehmen zu größeren Umsätzen und wirtschaftlichem Erfolg zu führen, und inwieweit diese – letztlich gescheiterten - Bemühungen die Übernahme weiterer häuslicher Pflichten begrenzten. Im Übrigen ist es nicht ungewöhnlich, dass in einer Ehe zwischen einem Ehepartner mit einer sicheren Altersversorgung aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst und einem selbständig tätigen Ehepartner der letztere nur eine geringe oder gar keine Altersversorgung aufbaut, deshalb aber freier über seine Einkünfte verfügen kann. Der Antragsteller weist insoweit nachvollziehbar darauf hin, dass er bestehende Lebensversicherungen und das gemeinsame Hausgrundstück als Teil seiner Altersversorgung angesehen habe. cc) Schließlich ist zwar verständlich, dass es die Antragsgegnerin als unbillig empfindet, im Versorgungsausgleich uneingeschränkt in Anspruch genommen zu werden, obwohl der Antragsteller trotz Zahlungsaufforderung vom 27.12.2001 keinen Unterhalt für die gemeinsamen Kinder geleistet hat. Insoweit kommt indes zum Tragen, dass die bisherige Rechtsprechung zu den nach altem Recht geregelten Härtefällen für die Entscheidung über eine grobe Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG heranzuziehen ist. Die hier maßgebliche frühere Regelung in § 1587c Nr. 3 BGB a.F. setzte eine gröbliche und längere Zeit andauernde Verletzung der Unterhaltspflicht voraus, die angenommen wurde, wenn über die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht hinaus weitere objektive Merkmale vorlagen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht gaben (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Auflage, § 1587c, Rn. 47 mit weiteren Nachweisen). Derartige Merkmale sind im Fall des Antragstellers jedoch nicht dargetan oder ersichtlich. Schon der vorausgesetzte Zeitfaktor ist nicht gegeben; denn Betracht käme nur die Zeit von Januar 2001 bis zur Zustellung des Scheidungsantrags am 11.3.2003. Die Begrenzung bis zu diesem Zeitpunkt ist darin begründet, dass der Versorgungsausgleich nur Versorgungsanrechte aus der Ehezeit erfasst und nur insoweit eine Korrektur geboten ist (vgl. Staudinger/Rehme, BGB, Januar 2004, § 1587c, Rn. 58, mit weiteren Nachweisen; Münchener Kommentar/Dörr, BGB, 4. Auflage, § 1587c, Rn. 46). Selbst wenn dem Antragsteller aber vorgeworfen werden könnte, dass er sich ab Januar 2002 nicht hinreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht hätte, die ihn – anders als seine selbständige Tätigkeit – in die Lage versetzt hätte, Kindesunterhalt zu zahlen, müsste ihm für die Suche nach einem Arbeitsplatz mindestens eine Zeitspanne von drei bis sechs Monaten zugebilligt werden. Für eine Unterhaltspflichtverletzung über längere Zeit bliebe dann kein Raum. Des weiteren bestehen Zweifel daran, ob ein Fall einer gröblichen Unterhaltspflichtverletzung vorlag, da die Antragsgegnerin jedenfalls nicht gezwungen war, ihre zum 1.9.2001 auf eine ¾-Stelle reduzierte Erwerbstätigkeit in den Folgejahren wieder aufzustocken. dd) Schließlich führt auch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände dieses Falles nicht zu einer Beschränkung des Versorgungsausgleichs, da dessen uneingeschränkte Durchführung dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs und der Gerechtigkeit nicht in unerträglicher Weise widerspricht. Grundgedanke des Versorgungsausgleichs ist zwar in erster Linie, die soziale Lage des geschiedenen Ehegatten zu verbessern, der auf Grund in der Ehe übernommener anderer Aufgaben Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit hingenommen hat und dem dadurch ehebedingte Nachteile in seiner Versorgung entstanden sind. Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs ist es aber auch, dem sozial schwächeren Ehegatten durch einen Grundstock zu einer eigenständigen Alterssicherung zur wirtschaftlichen Selbständigkeit zu verhelfen; ferner liegt dem Versorgungsausgleich nicht zuletzt der Gedanke zu Grunde, dass jede Ehe – selbst bei beiderseitiger voller Erwerbstätigkeit – im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist; trennt sich das Versorgungsschicksal der Ehegatten durch die Ehescheidung, so bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die ehezeitlich erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung gleichmäßig aufgeteilt werden (BGH FamRZ 1995, 413, 414). Der Sinn des Versorgungsausgleichs steht seiner Durchführung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Denn durch den Bestand der bis zur Trennung der Parteien im November 2001 24 Jahre dauernden ehelichen Gemeinschaft ist eine fortwirkende Versorgungsgemeinschaft begründet worden, die zur Folge hat, dass die in der Ehezeit vorwiegend von der Antragsgegnerin erworbenen Versorgungsanrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung hälftig geteilt werden müssen. b) Der Versorgungsausgleich ist demnach uneingeschränkt für die in der Ehezeit vom 1.5.1977 bis zum 28.2.2003 erworbenen Anteile von Anrechten durchzuführen. aa) Der Antragsteller hat nur in der gesetzlichen Rentenversorgung Anrechte erworben, und zwar laut Auskunft der Beteiligten zu 3) vom 7.10.2009 im Wert von 16,8404 Entgeltpunkten. Sie entsprechen einer Monatsrente von 435,49 Euro. Der Ausgleichswert beträgt 8,4202 Entgeltpunkte. Ein Anrecht in Höhe dieser 8,4202 Entgeltpunkte ist gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Beteiligten zu 3) auf ein für die Antragsgegnerin zu errichtendes Versicherungskonto bei der Beteiligten zu 3) zu übertragen. bb) Für die Versorgungsanrechte der Antragsgegnerin folgen Besonderheiten daraus, dass sie am 1.1.1988 eine Tätigkeit bei der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH, der Beteiligten zu 5), übernahm, für die sie ihr Dienstherr, die Beteiligte zu 4), beurlaubte. aaa) In einer tarifvertraglichen Sonderregelung (80. Änderungstarifvertrag des MTV Angestellte vom 18.10.1987, Nr. 1 zu § 3 (1)) ist festgelegt, dass für Angestellte, die aus einem Beamtenverhältnis für ihre Tätigkeit bei der Beteiligten zu 5) beurlaubt werden, die beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen entsprechend gelten. Als beurlaubte Beamtin hat die Antragsgegnerin ein Anrecht auf eine Beamtenversorgung auf der Grundlage der Besoldung, die sie zum Zeitpunkt ihrer Beurlaubung erhalten hat (Besoldungsgruppe A 10). Als ruhegehaltfähige Dienstzeit zählt auch die Zeit ihrer Beurlaubung, weil ein öffentliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt wurde und die Beteiligte zu 5) einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 % zahlt (Nr. 1 der Erklärung zur Niederschrift zum 80. Änderungstarifvertrag des MTV Angestellte vom 18.10.1987 zu § 1 Nr. 4 der Sonderregelungen). Laut Auskunft der Beteiligten zu 4) vom 10.12.2009 hat die Antragsgegnerin aus der Ehezeit ein Anrecht auf ein Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 10 in Höhe von monatlich 781,77 Euro zuzüglich eines Kindererziehungsergänzungszuschlags in Höhe von monatlich 77,97 Euro, das sind insgesamt monatlich 859,74 Euro. Der Ausgleichswert beträgt 429,87 Euro. In Höhe dieses Ausgleichswerts ist gemäß § 16 VersAusglG zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 4) ein Anrecht zu Gunsten des Antragstellers bei der Beteiligten zu 3) zu begründen, das in Entgeltpunkte umzurechnen ist. Denn die Beteiligte zu 4) hat eine interne Teilung nicht vorgesehen (§ 16 Abs. 1 VersAusglG). bbb) Ein Anrecht der Antragsgegnerin auf eine Versorgung durch die Beteiligte zu 5) ist bisher nicht ausgleichsreif im Sinne des § 19 VersAusglG. Es handelt sich um einen Versorgungsanspruch, der der Antragsgegnerin gemäß § 4 ihres Arbeitsvertrages vom 26.2.1988 mit der Beteiligten zu 5) bzw. deren Rechtsvorgänger, der Vereinigung städtischer Kinder- und Jugendheime der Freien und Hansestadt Hamburg e. V. (mit Bezügen nach der Besoldungsgruppe A 11) zusteht, wenn der Versorgungsfall eintritt, solange dieser Arbeitsvertrag noch besteht. Nur für diesen Fall gilt die Zusage der Beteiligten zu 5), der Antragsgegnerin eine Versorgung in Höhe der Differenz ihres von der Beteiligten zu 4) auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 10 gezahlten Ruhegehaltes zu dem auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 11 zu zahlenden Ruhegehaltes zu zahlen. Ausweislich der Auskunft der Beteiligten zu 4) vom 10.12.2009 beträgt der monatliche Betrag dieses das Ruhegehalt der Antragsgegnerin übersteigenden Versorgungsanrechts bei der Beteiligten zu 5) 72,49 Euro und ergibt sich daraus ein Ausgleichswert in Höhe von 36,25 Euro. Das bei der Beteiligten zu 5) bestehende Anrecht ist gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nicht ausgleichsreif, da es dem Grund nach nicht hinreichend verfestigt ist. Denn es steht nach den persönlichen Erklärungen der Antragsgegnerin bei ihrer Anhörung am 15.2.2008 und 23.3.2010 nicht hinreichend fest, dass sie bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgung von der Beteiligten zu 5) erhalten wird. Es erscheint danach vielmehr ebenso möglich, dass die jetzt 52-jährige Antragsgegnerin vor dem Erreichen des Rentenalters das Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 5) beenden wird, um wieder als Beamtin für die Beteiligte zu 4) zu arbeiten. Sie hat dafür Gründe in der Struktur ihres Arbeitsplatzes und der anstehenden Neubesetzung der Leitung der Personalabteilung angeführt, die plausibel erscheinen und nicht zu widerlegen sind. Es mögen sich im Übrigen in den kommenden fünfzehn Jahren auch andere Gründe dafür ergeben, die Tätigkeit bei der Beteiligten zu 5) zu beenden. Allein der Nachteil der geringeren Vergütung bei einer Rückkehr auf eine Beamtenstelle schließt einen künftigen Wechsel nicht aus, zumal die Vergütung ansteigen würde, wenn die Antragstellerin ihre ¾-Teilzeittätigkeit dann auf eine Vollzeittätigkeit ausweiten würde. Selbst wenn die Antragstellerin aber eine Versorgung von der Beteiligten zu 5) erhalten sollte, wäre die jetzige Beurteilung des entsprechenden Anrechts als nicht ausgleichsreif für den Antragsteller nicht mit einem unzumutbaren Nachteil verbunden. Denn ihm bliebe für diesen Fall in Höhe eines Ausgleichswertes von monatlich 36,25 Euro ein Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichszahlungen (§ 19 Abs. 4 VersAusglG), den er nach Eintreten der Voraussetzungen des § 20 VersAusglG geltend machen könnte. Das Gericht würde darüber nur auf Antrag entscheiden (§ 223 FamFG). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 S. 1 FamFG. 4. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, sondern die Entscheidung auf den konkreten Umständen des Einzelfalles beruht; auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht; § 70 Abs. 2 FamFG.