Beschluss
7 UF 75/16
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Verlegt die personensorgeberechtigte (deutsche) Kindesmutter ihren Wohnsitz nach Florida/USA liegt eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Klage auf Schadenersatz wegen Vereitelung des Kindesumgangs vor. Dabei kann offen bleiben, ob die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-Verordnung = EuEheVO) den geltend gemachten Schadensersatzanspruch sachlich erfasst und ob die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch in Hamburg oder bereits in Spanien hatte. Verneint man für den geltend gemachten Anspruch den sachlichen Anwendungsbereich der EuEheVO, ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus den §§ 105, 262 Abs. 2 FamFG, 23 S. 1 ZPO. Gemäß § 23 S. 1 ZPO ist für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben befindet. Die Kindesmutter hat ihren Wohnsitz inzwischen in Florida/USA und hat keinen Wohnsitz mehr in Deutschland. Sie ist Eigentümerin einer im Gerichtsbezirk belegenen Eigentumswohnung. Der neben der Vermögensbelegenheit geforderte Inlandsbezug des Verfahrens ist hier gegeben, weil die Antragsgegnerin Deutsche ist. Geht man davon aus, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch das in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a EuEheVO genannte Umgangsrecht betrifft und die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg hatte, ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus Art. 8 Abs. 1 EuEheVO.(Rn.2)
(Rn.4)
2. Das Erfordernis einer schuldhaften Verletzung der Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Förderung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil folgt aus dem in § 89 Abs. 4 FamFG vorgesehenen Entlastungsbeweis. Danach unterbleibt die Festsetzung des Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Damit korrespondiert die Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Darlegung der Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen (Anschluss BGH, 1. Februar 2012, XII ZB 188/11, NJW-RR 2012, 324).(Rn.10)
3. Der betreuende Elternteil kann sich daher der Sanktion des § 89 FamFG im Fall des Scheiterns eines Umgangskontaktes grundsätzlich nur durch detaillierte Darlegungen der Gründe entziehen, warum es nicht zur Befolgung der Umgangsregelung gekommen ist. Dazu gehört in der Regel auch die Schilderung der Maßnahmen, die unternommen worden sind, um auf das Kind positiv einzuwirken und dessen entgegenstehenden Widerstand zu überwinden (Anschluss OLG Köln, 4. Juli 2014, II-4 UF 22/13, FamRZ 2015, 151).(Rn.10)
4. Eine angebliche Verspätung von maximal 2 Stunden sowie ein "dominates Auftreten" des umgangsberechtigten Elternteils berechtigen den Obhutselternteil nicht zur Verweigerung des Umgangsrechts.(Rn.11)
5. Der umgangsberechtigte Elternteil kann bei Vereitelung des Umgangsrechts Ersatz vergeblicher Aufwendungen wie Kosten für Flug, Unterkunft, Mietwagen und Parkhausgebühren verlangen.(Rn.12)
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Familiengericht - vom 27. Juni 2016 (Az.: 278 F 85/16) wird abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller € 905,69 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. März 2016 zu zahlen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verlegt die personensorgeberechtigte (deutsche) Kindesmutter ihren Wohnsitz nach Florida/USA liegt eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Klage auf Schadenersatz wegen Vereitelung des Kindesumgangs vor. Dabei kann offen bleiben, ob die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-Verordnung = EuEheVO) den geltend gemachten Schadensersatzanspruch sachlich erfasst und ob die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch in Hamburg oder bereits in Spanien hatte. Verneint man für den geltend gemachten Anspruch den sachlichen Anwendungsbereich der EuEheVO, ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus den §§ 105, 262 Abs. 2 FamFG, 23 S. 1 ZPO. Gemäß § 23 S. 1 ZPO ist für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben befindet. Die Kindesmutter hat ihren Wohnsitz inzwischen in Florida/USA und hat keinen Wohnsitz mehr in Deutschland. Sie ist Eigentümerin einer im Gerichtsbezirk belegenen Eigentumswohnung. Der neben der Vermögensbelegenheit geforderte Inlandsbezug des Verfahrens ist hier gegeben, weil die Antragsgegnerin Deutsche ist. Geht man davon aus, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch das in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a EuEheVO genannte Umgangsrecht betrifft und die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg hatte, ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus Art. 8 Abs. 1 EuEheVO.(Rn.2) (Rn.4) 2. Das Erfordernis einer schuldhaften Verletzung der Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Förderung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil folgt aus dem in § 89 Abs. 4 FamFG vorgesehenen Entlastungsbeweis. Danach unterbleibt die Festsetzung des Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Damit korrespondiert die Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Darlegung der Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen (Anschluss BGH, 1. Februar 2012, XII ZB 188/11, NJW-RR 2012, 324).(Rn.10) 3. Der betreuende Elternteil kann sich daher der Sanktion des § 89 FamFG im Fall des Scheiterns eines Umgangskontaktes grundsätzlich nur durch detaillierte Darlegungen der Gründe entziehen, warum es nicht zur Befolgung der Umgangsregelung gekommen ist. Dazu gehört in der Regel auch die Schilderung der Maßnahmen, die unternommen worden sind, um auf das Kind positiv einzuwirken und dessen entgegenstehenden Widerstand zu überwinden (Anschluss OLG Köln, 4. Juli 2014, II-4 UF 22/13, FamRZ 2015, 151).(Rn.10) 4. Eine angebliche Verspätung von maximal 2 Stunden sowie ein "dominates Auftreten" des umgangsberechtigten Elternteils berechtigen den Obhutselternteil nicht zur Verweigerung des Umgangsrechts.(Rn.11) 5. Der umgangsberechtigte Elternteil kann bei Vereitelung des Umgangsrechts Ersatz vergeblicher Aufwendungen wie Kosten für Flug, Unterkunft, Mietwagen und Parkhausgebühren verlangen.(Rn.12) Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Familiengericht - vom 27. Juni 2016 (Az.: 278 F 85/16) wird abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller € 905,69 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. März 2016 zu zahlen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Beschwerde ist überwiegend begründet. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dem Antragsteller Schadenersatz wegen Vereitelung des Umgangs in der Zeit vom 18. bis 21. Februar 2016 zu leisten. 1. Nachdem die Antragsgegnerin ihren Wohnsitz nach Florida/USA verlegt hat, ist die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bejahen. Dabei kann offen bleiben, ob die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-Verordnung = EuEheVO) den geltend gemachten Schadensersatzanspruch sachlich erfasst und ob ... zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch in Hamburg oder bereits in Spanien hatte. Verneint man für den geltend gemachten Anspruch den sachlichen Anwendungsbereich der EuEheVO, ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus den §§ 105, 262 Abs. 2 FamFG, 23 Satz 1 ZPO. Gemäß § 23 Satz 1 ZPO ist für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben befindet. Die Antragsgegnerin hat ihren Wohnsitz inzwischen in Florida/USA und hat keinen Wohnsitz mehr in Deutschland. Sie ist Eigentümerin einer im Gerichtsbezirk belegenen Eigentumswohnung. Der neben der Vermögensbelegenheit geforderte Inlandsbezug des Verfahrens ist hier gegeben, weil die Antragsgegnerin Deutsche ist (BGH, Urteil vom 29. April 1992 - XII ZR 40/91 -, Rn. 6, juris). Geht man davon aus, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch das in Art. 1 Abs. 2 a) EuEheVO genannte Umgangsrecht betrifft und ... zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg hatte, ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus Art. 8 Abs. 1 EuEheVO. Nach dieser Regelung sind für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung - die das Umgangsrecht umfasst (Art. 2 Nr. 7 EuEheVO) - betreffen, die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Geht man davon aus, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch das in Art. 1 Abs. 2 a) EuEheVO genannte Umgangsrecht betrifft und ... zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte, sind ebenfalls die deutschen Gerichte zuständig. Hier fällt entscheidend ins Gewicht, dass ... inzwischen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Florida/USA hat. Dass Art. 8 Abs. 1 EuEheVO auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt, hat lediglich die Bedeutung, dass ein einmal angerufenes Gericht international zuständig bleibt, auch wenn das Kind während des Verfahrens in einem anderen als dem angerufenen Staat einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt erwirbt (sog. perpetuatio fori, vgl. BGH NJW 2010, 1351, Rn. 9). Würde man vorliegend von einer Zuständigkeit spanischer Gerichte ausgehen, hätte dieses die der Prozessökonomie widersprechende Folge, dass sich der Senat zunächst gemäß Art. 17 EuEheVO für unzuständig erklären müsste, der Antragsteller aber im Anschluss angesichts des nunmehr bestehenden Aufenthalts in den USA sogleich in Deutschland ein neues Verfahren einleiten könnte (vgl. BGH a.a.O ). Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ergäbe sich - wie oben ausgeführt worden ist - aus den §§ 105, 262 Abs. 2 FamFG, 23 Satz 1 ZPO. 2. Der Antrag ist überwiegend begründet. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1684 BGB verpflichtet, dem Antragsteller die vergeblich für den in der Zeit vom 18. bis 21. Februar 2016 vorgesehenen Umgang aufgebrachten Aufwendungen zu ersetzen. a) Das jedem Elternteil von § 1684 Abs. 1 BGB eröffnete Recht zum Umgang mit dem Kind begründet zwischen dem Umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des Umgangs Verpflichteten ein gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art, das durch § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB näher ausgestaltet wird und an dem das Kind als Begünstigter teilhat. Dieses gesetzliche Rechtsverhältnis umfasst die - auch im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegende - Pflicht, bei der Gewährung des Umgangs auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Bedacht zu nehmen und diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit dem Kind nicht durch die Auferlegung unnötiger Vermögensopfer zu erschweren oder gar - dem Kindeswohl und Kindesrecht zuwider - für die Zukunft zu verleiden. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatzpflichten des Verletzers gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil auslösen (BGH, Urteil vom 19. Juni 2002 - XII ZR 173/00 -, BGHZ 151, 155-164, Rn. 11). Nach dem Vorbringen der Beteiligten ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ihre Verpflichtung, den nach dem Beschluss des Familiengerichts Hamburg vom 12. Februar 2016 für Donnerstag, den 18. Februar 2016, 10.00 Uhr bis Sonntag, den 21. Februar 2016, 14.00 Uhr, vorgesehenen Umgang zu fördern, schuldhaft verletzt hat. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass ihm der Umgang verweigert worden sei. Die Antragsgegnerin habe den Umgang mit fadenscheinigen Begründungen abgelehnt; u.a. solle eine Feier mit künftigen Schulkameraden der Tochter geplant gewesen sein. Ein Kontakt habe trotz zahlreicher Versuche bis einschließlich Sonntag nicht stattgefunden, so dass er habe abreisen müssen, ohne ... sehen zu können. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass der Antragsteller die Umgangsregelung selbst nicht eingehalten habe, weil er ... am 18. Februar 2016 nicht um 10.00 Uhr abgeholt habe, sondern erst zu einer späteren Uhrzeit auf Mallorca eingetroffen sei. Außerdem habe sich ..., die durch das sehr dominante Auftreten des Antragsgegners an dem Wochenende massiv verunsichert gewesen sei, geweigert, allein bei dem Antragsgegner zu bleiben. Im Übrigen sei der Antragsgegner nicht zum Zwecke des Umgangs nach Mallorca gereist. Vielmehr habe er nach eigenem Bekunden die Schule der Tochter mit aussuchen wollen. Das Erfordernis einer schuldhaften Verletzung der Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Förderung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil folgt aus dem in § 89 Abs. 4 FamFG vorgesehenen Entlastungsbeweis. Danach unterbleibt die Festsetzung des Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Damit korrespondiert die Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Darlegung der Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen (BGH NJW-RR 2012, 324 ff., Rn. 26). Seine innere Rechtfertigung findet dieser rechtliche Ansatz in der korrespondierenden materiell-rechtlichen Wohlverhaltensklausel des § 1684 Abs. 2 BGB und dem Umstand, dass sich die Gründe, die zum Scheitern der Umgangskontakte geführt haben, regelmäßig im Wahrnehmungsbereich des Elternteils ereignen, bei dem sich das Kind aufhält. Nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zum wechselseitigen loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet; dem Elternteil, bei dem das Kind seinen regelmäßigen Aufenthalt hat, obliegt es, auf das Kind erzieherisch einzuwirken, damit der persönliche Umgang nicht als belastend empfunden wird, gegebenenfalls psychische Widerstände gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und eine positive Einstellung des Kindes zur Durchführung des Umgangs mit dem anderen Elternteil gewonnen wird; der betreuende Elternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern auch positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen (OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 796 f.; Götz in Palandt, BGB, 75. Aufl., § 1684 Rn. 5). Der betreuende Elternteil kann sich daher der Sanktion des § 89 FamFG im Fall des Scheiterns eines Umgangskontaktes grundsätzlich nur durch detaillierte Darlegungen der Gründe entziehen, warum es nicht zur Befolgung der Umgangsregelung gekommen ist. Dazu gehört in der Regel auch die Schilderung der Maßnahmen, die unternommen worden sind, um auf das Kind positiv einzuwirken und dessen entgegenstehenden Widerstand zu überwinden (OLG Köln FamRZ 2015, 151 juris-Rn. 5.). Diesen Erfordernissen genügt der Vortrag der Antragstellerin nicht. Ihr Einwand, dass der Antragsgegner ... nicht um 10.00 Uhr abgeholt habe, sondern erst zu einer späteren Uhrzeit erschienen sei, rechtfertigt per se keine Umgangsverweigerung. Zudem hat der Antragsgegner unbestritten vorgetragen, mit E-Mail vom 15. Februar 2016 von der Antragsgegnerin unwidersprochen sein Erscheinen - je nachdem, wie schnell das mit dem Mietwagen gehe – für „zwischen 11:30 und 12:00 Uhr" angekündigt zu haben. Der Vortrag, dass ... den Umgang aufgrund des sehr dominanten Auftretens des Antragstellers an dem Wochenende verweigert habe, ist nicht nachzuvollziehen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers gab es an dem Wochenende keinen Kontakt zwischen ... und ihm, so dass ein vom Antragsteller gegenüber dem Kind gezeigtes Verhalten für eine Weigerung ... s nicht ursächlich gewesen sein kann. Auch ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Antragsgegnerin auf ... positiv eingewirkt hat, um diese zu einem Umgang mit ihrem Vater zu bewegen. In der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2017 hat der Antragsteller unwidersprochen geschildert, dass die beiden nachfolgenden Umgänge im März 2016 stattfanden. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht nachzuvollziehen, weshalb der Umgang am 18. bis 21. Februar 2016 scheiterte. Dem Schadensersatzanspruch steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller das Umgangswochenende wie geplant auch dafür nutzte, um sich über die Schule von ... zu informieren. Gerade bei einem mehrtägigen Aufenthalt bot sich für den Antragsteller an, sich vor Ort Informationen einzuholen anstatt sich auf andere Weise zu informieren. b) Dem Antragsteller sind vergebliche Aufwendungen in Höhe von € 905,69 entstanden. Die Kosten für Flug, Unterkunft, Mietwagen und Parkhausgebühren hat der Antragsteller belegt. Taxikosten sind nur in Höhe von € 43,-- zu ersetzen. Soweit der Antragsteller Taxikosten für die Fahrten zu seinem bzw. über sein Büro geltend macht, sind diese nicht erstattungsfähig. Vielmehr sind hier nur Fahrten zwischen seiner Wohnung in der ... und dem Hamburger Flughafen zu berücksichtigen, wofür bei einer Entfernung von 7,15 km nach Hamburger Taxi-Tarifen insgesamt Kosten von € 43,-- anfallen. Der Umstand, dass auch die Lebensgefährtin des Antragstellers die Ferienwohnung und den Mietwagen mitbenutzte, führt nicht zu einer Minderung des Schadensersatzes. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass für diese Nutzung besondere Kosten entstanden sind. Im Hinblick darauf, dass ... beim Antragsteller übernachten sollte und dass die Beteiligten in guten Verhältnissen leben, erscheint die Anmietung einer Ferienwohnung und eines Mietwagens nicht unangemessen. Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus den §§ 286, 288 BGB. 3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11 ZPO.