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Beschluss

4 UF 22/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur förderlichen Mitwirkung am Umgang kann bei schuldhafter Vereitelung Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB begründen. • Entlastungsbeweis des Verpflichteten nach § 89 Abs. 4 FamFG verlangt detaillierte Darlegungen zu Gründen und ergriffenen Maßnahmen, um Umgangsbeeinträchtigungen zu vermeiden. • Schadensersatzbemessung berücksichtigt Mitverschulden und konkrete Kausalität; nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen, die aufgrund rechtzeitiger Mitteilung vermeidbar waren.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz wegen schuldhafter Umgangsvereitelung durch betreuenden Elternteil • Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur förderlichen Mitwirkung am Umgang kann bei schuldhafter Vereitelung Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB begründen. • Entlastungsbeweis des Verpflichteten nach § 89 Abs. 4 FamFG verlangt detaillierte Darlegungen zu Gründen und ergriffenen Maßnahmen, um Umgangsbeeinträchtigungen zu vermeiden. • Schadensersatzbemessung berücksichtigt Mitverschulden und konkrete Kausalität; nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen, die aufgrund rechtzeitiger Mitteilung vermeidbar waren. Die Eltern streiten über Schadensersatz wegen mehrfacher Vereitelung von Umgangsterminen mit dem gemeinsamen Kind (geb. 2004). Eine Umgangsvereinbarung vom 04.10.2010 regelte Termine; die Antragsgegnerin (betreuende Mutter) hat das Kind wiederholt nicht an die Umgangspflegerin übergeben. Der Antragsteller (Vater) machte Reisekosten und sonstige Aufwendungen für vergebliche Umgangstermine geltend. Das Amtsgericht verurteilte die Antragsgegnerin in Teilen zur Zahlung; gegen diesen Beschluss richtete sich ihre Beschwerde. Das Oberlandesgericht prüfte Haftungsgrund (§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1684 BGB), das Entlastungsbeweis-Erfordernis nach § 89 Abs. 4 FamFG und die Erstattungsfähigkeit konkreter Aufwendungen. Es unterschied einzeln die beanspruchten Termine und berücksichtigte Mitverschulden, fehlende Terminabstimmung und die genaue Reisebelastung bei der Schadensbemessung. • Haftungsgrund: Die Antragsgegnerin verletzte ihre Loyalitätspflicht und Pflicht zur Förderung des Umgangs nach § 1684 Abs. 2 BGB durch mehrfache Nichtübergabe des Kindes; daraus folgt ein Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB bei Verschulden. • Entlastungsbeweis (§ 89 Abs. 4 FamFG): Die Antragsgegnerin hat keine ausreichenden Darlegungen geliefert, die erklären würden, warum die Kontakte gescheitert sind oder welche Maßnahmen sie zur Überwindung kindlicher Widerstände ergriffen hat; damit greift der Entlastungsbeweis nicht. • Kindeswille und elterliche Beeinflussung: Akten und Gutachten legen nahe, dass das Kind den Vater gern trifft, wenn die Mutter nicht anwesend ist, und dass die wiederholte Nachgabe der Mutter den ablehnenden Widerstand des Kindes bestärkte; das entlastet die Antragsgegnerin nicht. • Aufgaben des Umgangspflegers: Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, Termine seien nicht vereinbart gewesen, weil die Festlegung von Zeit und Ort im Zuständigkeitsbereich der Umgangspflegerin liegen kann. • Schadensbemessung und Kausalität: Für einzelne Termine besteht kein Ersatzanspruch, weil der Vater rechtzeitig informiert wurde oder er seine Termine nicht hinreichend benannt hat; bei anderen Terminen bleiben die vom Amtsgericht anerkannten Beträge bestehen unter Berücksichtigung von Mitverschulden und konkreten Fahrt- und Flugverhältnissen. • Kürzungen und Berichtigungen: Frühere Kürzungen des Senats wurden teilweise zurückgenommen, weil der Vortrag des Antragstellers unbestrittenen Umständen (z. B. abweichende Rückflughäfen) Rechnung trägt. • Kosten- und Gegenstandswertentscheidung: Die Kosten wurden prozessual aufgeteilt; der Gegenstandswert der Beschwerde wurde festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin teilweise stattgegeben, die Antragsgegnerin jedoch größtenteils zur Zahlung von 1.382,90 € nebst Zinsen verpflichtet, weil sie schuldhaft die Umgangsvereinbarung verletzt und damit einen Schadensersatzanspruch des Vaters nach § 280 Abs. 1 BGB begründet hat. Für einzelne Umgangstermine wurde kein Ersatz zugesprochen, weil der Vater rechtzeitig informiert war oder selbst Termine nicht benannt hat, sodass Kausalität beziehungsweise Mitverschulden vorliegt. Bei anderen Terminen wurde der vom Amtsgericht festgesetzte Betrag bestätigt, insbesondere nach Berücksichtigung tatsächlicher Rückflug- und Fahrtverhältnisse. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Parteien prozentual aufgeteilt; der Gegenstandswert der Beschwerde wurde auf 2.470,28 € festgesetzt.