Beschluss
7 UF 25/21
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Insolvenz eines Arbeitgebers steht der internen Teilung eines Anrechts aus einer bei dem Arbeitgeber bestehenden betrieblichen Altersvorsorge mit einem vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungsvertrages im Wege des Versorgungsausgleichs nicht zwingend entgegen. (Rn.22)
(Rn.39)
2. Ein an dem Anrecht aus der Rückdeckungsversicherung begründetes Pfandrecht ist entsprechend dem Ausgleich zu teilen, wenn das Anrecht, für das die Rückdeckungsversicherung besteht, ausgeglichen wird. (Rn.28)
(Rn.35)
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg - Familiengericht - vom 10.03.2021, Az. 983 F 12/18/VA, in Ziffer 1, letzter Absatz, des Tenors (betr. das Anrecht des Antragstellers bei der … GmbH & Co. KG) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der …. GmbH & Co. KG nach Maßgabe der Versorgungszusage vom 11.12.2012 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von € 5.795,05 begründet.
b) Das in dem Verpfändungsvertrag zwischen der … GmbH & Co. KG und dem Antragsteller vom 20.02.2013 für den Antragsteller bestellte Pfandrecht an der Versicherungsleistung der Rückdeckungsversicherung bei der … Lebensversicherung AG (Gruppenversicherung…) wird in Höhe des sich aus dem Ausgleichswert nach Buchstabe a) ergebenden Anspruchs auf die Versicherungsleistung auf die Antragsgegnerin übertragen.
II.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens erster Instanz jeweils zur Hälfte zu tragen.
III.
Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird auf € 7.137,50 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Insolvenz eines Arbeitgebers steht der internen Teilung eines Anrechts aus einer bei dem Arbeitgeber bestehenden betrieblichen Altersvorsorge mit einem vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungsvertrages im Wege des Versorgungsausgleichs nicht zwingend entgegen. (Rn.22) (Rn.39) 2. Ein an dem Anrecht aus der Rückdeckungsversicherung begründetes Pfandrecht ist entsprechend dem Ausgleich zu teilen, wenn das Anrecht, für das die Rückdeckungsversicherung besteht, ausgeglichen wird. (Rn.28) (Rn.35) I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg - Familiengericht - vom 10.03.2021, Az. 983 F 12/18/VA, in Ziffer 1, letzter Absatz, des Tenors (betr. das Anrecht des Antragstellers bei der … GmbH & Co. KG) abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der …. GmbH & Co. KG nach Maßgabe der Versorgungszusage vom 11.12.2012 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von € 5.795,05 begründet. b) Das in dem Verpfändungsvertrag zwischen der … GmbH & Co. KG und dem Antragsteller vom 20.02.2013 für den Antragsteller bestellte Pfandrecht an der Versicherungsleistung der Rückdeckungsversicherung bei der … Lebensversicherung AG (Gruppenversicherung…) wird in Höhe des sich aus dem Ausgleichswert nach Buchstabe a) ergebenden Anspruchs auf die Versicherungsleistung auf die Antragsgegnerin übertragen. II. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens erster Instanz jeweils zur Hälfte zu tragen. III. Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird auf € 7.137,50 festgesetzt. I. Der Antragsteller hat mit seiner früheren Arbeitgeberin … GmbH & Co. KG im Dezember 2012 eine Vereinbarung für eine „Arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage auf betriebliche Altersversorgung“ abgeschlossen, deren Grundlage die Leistung eines einmaligen Versorgungsbeitrages ist, der von der Arbeitgeberin auf eine von ihr auf das Leben des Antragstellers abgeschlossene Lebensversicherung bei der … Lebensversicherung AG gezahlt wird. Ob etwaige weitere Beiträge geleistet werden, sollte nach der Vereinbarung dem Antragsteller mitgeteilt werden. Aus der Versicherung ist allein die Arbeitgeberin begünstigt (sog. Rückdeckungsversicherung). In dem Vertrag wurde ferner vereinbart, dass bei einem Ausscheiden des Antragstellers aus der Firma vor Eintritt des Versorgungsfalles eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aufrechterhalten bleibt (sofortige vertragliche Unfallbarkeit). Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 15.11.20218 verwiesen. Der Antragsteller ist nachfolgend bei der …GmbH & Co. KG im Oktober 2013 ausgeschieden. Vorher vereinbarten er und die … GmbH & Co. KG am 20.02.2013, dass letztere ihre Rechte aus der Rückdeckungsversicherung, und zwar die Rechte auf die Rückvergütung und Versicherungsleistung, mit der … Lebensversicherung AG an den Antragsteller zur Sicherheit verpfändet (vgl. Anlage 2 zum Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 14.01.2019). Die … GmbH & Co. KG befindet sich inzwischen im Insolvenzverfahren. Streitgegenständlich ist, ob der Antragsgegnerin im Rahmen des vorzunehmenden Versorgungsausgleiches Ansprüche aus den vom Antragsteller mit seinem ehemaligen Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarungen zustehen. Sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin sind der Ansicht, dass dies der Fall sei. Der Pension-Sicherungs-Verein muss unstreitig nicht eintreten, da aufgrund der unzureichenden Betriebszugehörigkeit des Antragstellers die Unverfallbarkeitsfristen nach dem Betriebsrentengesetz nicht erfüllt sind. Die ….Lebensversicherung AG hat mit Schriftsatz vom 06.04.2020 mitgeteilt, dass der Ausgleichswert € 5.795,05 beträgt. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg - Familiengericht - hat mit Beschluss vom 10.03.2021 entschieden, dass ein Ausgleich in Hinblick auf die Versorgungszusage zugunsten des Antragstellers nicht stattfindet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass kein zu übertragendes Anrecht existiere, dem die Rückdeckungsversicherung und das Pfandrecht zugeordnet werden könnten. Es sei auch nicht ersichtlich, in welcher Höhe die Rückdeckungsversicherung den Beteiligten zugeordnet werden solle, da gerade kein Ausgleichswert für das auszugleichende Anrecht gegeben sei. Es bestehe nur ein Pfandrecht an einer Rückdeckungssumme, dem aufgrund der Insolvenz des Arbeitgebers und der mangelnden Einstandspflicht des Pension-Sicherungs-Vereins kein dem Versorgungsausgleich unterfallendes Anrecht zugeordnet werden könne. Ebenso wenig könne mangels Kenntnis eines Ausgleichswertes die Summe der Rückdeckungsversicherung einem bestimmten Quotienten nach dem Ausgleichswert in einer bestimmten Höhe zugeordnet werden. Eine Zuordnung einer Rückdeckungssumme und einer Pfändungserklärung setze ein durch einen Versorgungsträger auszugleichendes Anrecht voraus. Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 15.03.2021 zugestellt. Am 12.04.2021 hat sie hiergegen Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, das Amtsgericht nehme zu Unrecht an, dass wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Versorgungsträger ….GmbH & Co. KG kein zu übertragendes Anrecht existiere und daher das Pfandrecht nicht zugeordnet werden könne. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führe nicht zum Untergang eines unverfallbaren gesicherten Anrechts. Das Stammrecht an der betrieblichen Altersvorsorge bleibe auch während des Insolvenzverfahrens bestehen. Der Versorgungsträger sei auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Höhe des durch den Versicherungsvertrag gedeckten Teils zur Altersvorsorge verpflichtet. Diese Altersvorsorge sei durch Pfandrecht gerade abgesichert. Der Antragsteller ist der Beschwerde der Antragsgegnerin nicht entgegengetreten. Die … Lebensversicherung AG wendet ein, dass sie nicht Versorgungsträger im Sinne des VersAusglG sei. Ein Anspruch auf Versorgungsausgleich könne sich daher nur gegen die … GmbH & Co. KG i.L. als ehemalige Arbeitgeberin des Antragstellers richten und keine Wirkung für die Rückdeckungsversicherung entfalten. Mit Verfügung vom 29.11.2021 hat der Senat einen Hinweis zu seiner Rechtsansicht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Antragsgegnerin hat ihr Einverständnis mit dem angekündigten Beschluss erklärt. Die anderen Beteiligten haben bis auf die … Lebensversicherung AG keine Einwände erhoben. Diese führt aus, dass sich aus dem Rückdeckungsvertrag kein zu teilendes Anrecht ergebe. In seiner Entscheidung vom 11.09.2019, Az. XII ZB 627/15, Rn 11, habe der BGH klargestellt, dass Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen, die der Arbeitgeber zur finanziellen Absicherung seiner Versorgungszusage gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehegatten abgeschlossen habe, nicht Teilungsgegenstand im Versorgungsausgleich seien. Bei einem Pfandrecht an einer Rückdeckungsversicherung handele es sich um ein akzessorisches Sicherungsmittel im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG, welches im Rahmen des Versorgungsausgleichs daher nur im Falle einer internen Teilung eines bestehenden Anrechts von Bedeutung sei (vgl. BGH, Beschluss vom 15.07.2020, Az. XII ZB 363/19, Rn 19). Eine interne Teilung dürfe aber hier mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht angeordnet werden. Denn in der Vereinbarung zur Versorgungszusage heiße es, dass für den Versorgungsausgleich die Teilungsregelung der … GmbH & Co KG in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich sei. Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfte für einen derart niedrigen Ausgleichswert - wie er hier vorliege - eine externe Teilung vereinbart worden sein. Dies sei insbesondere deswegen anzunehmen, weil nach § 17 VersAusglG selbst bei relativ hohen Ausgleichswerten bei Direktversicherungen noch eine externe Teilung zulässig sei. Der Insolvenzverwalter sei in jedem Falle zu beteiligen, da das Insolvenzverfahren über die … GmbH & Co. KG noch nicht beendet sei. Eine Kündigung der Rückversicherung dürfte im Übrigen auch ohne Zustimmung des Antragstellers möglich sein. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Sie dringt auch mit ihrer Ansicht durch, dass ein Ausgleich nach dem VersAusglG stattzufinden hat. Der Senat hat mit Verfügung vom 29.11.2021 folgenden Hinweis übersandt: „Es wird mitgeteilt, dass der Senat beabsichtigt, die in Rede stehende amtsgerichtliche Entscheidung abzuändern, allerdings hat der Antrag der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin in der geltend gemachten Form keinen Erfolg. Die Insolvenz der … GmbH & Co. KG berührt nicht den Anspruch des Antragsgegners aus dem Vertrag über die betriebliche Altersvorsorge. Denn zwar darf der Vertrag vom Insolvenzverwalter oder auch vom Versicherer, hier die … Lebensversicherung AG, grundsätzlich gekündigt werden. Gemäß § 1276 BGB kann dies bei einer Verpfändung indes nur mit Zustimmung des Pfandinhabers erfolgen (vgl. hierzu näher Claus Elfring, NJW 2005, 2192). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Bei der .. Lebensversicherung AG befindet sich somit ein von der Insolvenz unbeeinträchtigtes Anrecht aus dem Rückdeckungsversicherungsvertrag, welches im Todes- oder Erlebensfall des Antragstellers zum Tragen kommt. Da im Insolvenzverfahren nicht alle Ansprüche der … „erledigt“ werden, wird sie wegen des Versorgungsanspruchs des Antragstellers, der noch offen ist, und des Anspruchs aus dem Rückdeckungsversicherungsvertrag auch dann als weiterexistierend fingiert, wenn sie nach Beendigung des Insolvenzverfahrens im Handelsregister gelöscht wird. Wenn der Anspruch aus dem Rückdeckungsvertrag akut wird, steht er im Übrigen nach § 1228 Abs. 1 BGB ohnehin dem Pfandgläubiger zu, so dass es zu seiner Geltendmachung einer Mitwirkung der … GmbH & Co. KG ohnehin nicht bedarf. Das Pfandrecht besteht ebenfalls weiterhin fort. Es wird hierzu auf den Beschluss des BGH vom 11.09.2019, NJW 2020, 994, verwiesen. Aus diesem ergibt sich im Übrigen auch, dass die … Lebensversicherung AG - entgegen ihrer Ansicht - Beteiligte des Verfahrens ist. Das danach bestehende Anrecht ist im Wege der internen Teilung zu teilen. Zwar hat die …Lebensversicherung AG sich für eine externe Teilung ausgesprochen, aber eine solche findet gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nur statt, wenn ein Versorgungsträger einen Antrag stellt. Die … Lebensversicherung AG ist indes kein Versorgungsträger, sondern nur die … GmbH & Co.KG (s. auch BGH, a.a.O., wonach eine Beschwerde der Versicherung gegen eine interne Teilung unzulässig wäre). Da der Antragsgegnerin die gleiche Rechtsstellung wie dem Antragsteller beim Versorgungsausgleich einzuräumen ist, ist auch ihr ein Pfandrecht an dem auf sie übergehenden Anteil zu begründen. Hier steht die Höhe dieses Anteils fest. Die … Lebensversicherung AG hat mit Schriftsatz vom 06.04.2020 hierzu Auskunft erteilt. Danach beträgt der hälftige Anteil € 5.795,05. Nach Ansicht des Senats ist an der Richtigkeit dieser Auskunft nicht zu zweifeln. Die Versicherung hat mit Schriftsatz vom 22.09.2020 die Auskunft näher erläutert, dass nämlich die beiden geleisteten Einmalzahlungen vor der Eheschließung erfolgten, so dass nur der aus den Einmalzahlungen resultierende Wertzuwachs während der Ehezeit auszugleichen sei. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass dieser tatsächlich nicht besonders hoch sein dürfte. Die Antragsgegnerin und der Antragsteller sind möglicherweise vor der näheren Auskunft der Versicherung von einer anderen Berechnungsgrundlage ausgegangen. Es ist daher beabsichtigt, folgenden Beschluss zu fassen: Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG Hamburg-St. Georg, Familiengericht - vom 10.03.2021, Az. 983 F 12/18/VA, in Ziffer 1, letzter Absatz, des Tenors (betr. das Anrecht des Antragstellers bei der … Deutschland GmbH & Co. KG) abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der … GmbH & Co. KG nach Maßgabe der Versorgungszusage vom 11.12.2012 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von € 5.795,05 begründet. b) Das in dem Verpfändungsvertrag zwischen der … GmbH & Co. KG und dem Antragsteller vom 20.02.2013 für den Antragsteller bestellte Pfandrecht an der Versicherungsleistung der Rückdeckungsversicherung bei der …AG (Gruppenversicherung …) wird in Höhe des sich aus dem Ausgleichswert nach Buchstabe a) ergebenden Anspruchs auf die Versicherungsleistung auf die Antragsgegnerin übertragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden voraussichtlich der Antragstellerin und dem Antragsgegner jeweils zur Hälfte auferlegt. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird voraussichtlich auf € 7.137,50 festgesetzt werden (ein Sechstel des vom AG festgesetzten Wertes nach § 50 FamGKG, welches über sechs Anrechte entschieden hat).“ Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage hält der Senat an den obigen Ausführungen fest. Die Hinweise der … Lebensversicherung AG, die als einzige Einwendungen erhoben hat, greifen nicht durch. Aus dem Beschluss des BGH vom 11.09.2020, Az. XII ZB 627/15, ergibt sich nicht, dass Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung nicht Gegenstand des Versorgungsausgleiches sein können. Die fragliche Aussage des BGH (“Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen, die der Arbeitgeber zur finanziellen Absicherung seiner Versorgungszusage gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehegatten abgeschlossen hat, sind nicht Teilungsgegenstand im Versorgungsausgleich...“) bezieht sich auf den Anspruch des Arbeitgebers gegenüber der Versicherung, aber nicht auf den Anspruch des Antragstellers gegenüber seinem (ehemaligen) Arbeitgeber. Dies wird bereits durch den Kontext deutlich, da der BGH nachfolgend ausführt, dass deswegen der Träger der Rückdeckungsversicherung nicht am Verfahren über den Versorgungsausgleich zu beteiligen sei, soweit nicht in seine Rechte eingegriffen wird, was im hier zu entscheidenden Verfahren indes aufgrund der Verpfändung der Fall ist (vgl. Beschluss des BGH vom 11.09.2020). Des weiteren weist der BGH in der fraglichen Entscheidung gerade darauf hin, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege der internen Teilung eine entsprechende Sicherung zu verschaffen sei, wenn die auszugleichende betriebliche Versorgung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers über eine Lebensversicherung rückgedeckt sei (vgl. BGH, NJW 2020, 994, Rn 36, zitiert nach beck-online). Der Einwand, dass hier eine interne Teilung nicht in Betracht komme, da die Teilungsregelung der … GmbH & Co. KG eine externe Teilung bestimmen dürfte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Bereits in der Verfügung vom 29.11.2021 wurde darauf hingewiesen, dass eine externe Teilung ausscheidet, da § 14 Abs. 2 VersAusglG nicht erfüllt ist. Es fehlt gerade an einem Antrag der Antragsgegnerin oder des Versorgungsträgers, eine externe Teilung durchzuführen. Es ist daher unerheblich, ob die Teilungsregelung der … GmbH & Co. KG eine externe Teilung vorsieht, da maßgeblich ist, ob dieses Recht ausgeübt wird, was hier nicht der Fall ist. Im Übrigen handelt es sich insoweit um eine bloße Vermutung. Der Insolvenzverwalter wurde an dem Beschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Bl. 291 d.A.). Er hat keine Einwendungen gegen den Hinweis des Senats erhoben. Das Argument, dass es für die Kündigung der Rechtsdeckungsversicherung durch den Insolvenzverwalter keiner Zustimmung des Antragstellers bedürfe, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Entscheidung. Mit dem von der … Lebensversicherung AG in diesem Zusammenhang genannten Beschluss des BGH vom 07.04.2005, Az. IX ZR 138/04, setzt sich der in der Verfügung des Senats vom 29.11.2021 erwähnte Aufsatz von Claus Elfring auseinander. In der fraglichen Entscheidung des BGH ist offen geblieben, ob der Insolvenzverwalter für die Kündigung der Lebensversicherung der Zustimmung des Pfandgläubigers nach § 1276 Abs. 1 BGB bedarf. Claus Elfring bejaht dieses und der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (s. Verfügung vom 29.11.2021). Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG, die Entscheidung zum Verfahrenswert beruht auf §.50 FamGKG.