OffeneUrteileSuche
Leitsatz

XII ZB 363/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:150720BXIIZB363
5mal zitiert
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:150720BXIIZB363.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 363/19 vom 15. Juli 2020 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 45 Abs. 1; BetrAVG § 17 Abs. 1 a) Bei einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unterneh- mereigenschaft richten sich der Insolvenzschutz des Betriebsrentengesetzes und damit auch die versorgungsausgleichsrechtliche Einordnung des An- rechts danach, inwieweit die versprochene Versorgung zeitanteilig auf den jeweils eingenommenen Status entfällt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 455/13 - FamRZ 2014, 731). b) Das Pfandrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung ist anteilig dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zuzuordnen, und zwar im Umfang des zum Ehezeitende beste- henden Deckungsgrads am Ehezeitanteil (Fortführung von Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993). BGH, Beschluss vom 15. Juli 2020 - XII ZB 363/19 - OLG Karlsruhe AG Heidelberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2020 durch den Vor- sitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers und der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Fa- miliensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober- landesgericht zurückverwiesen. Wert: 3.390 € Gründe: I. Auf den am 12. August 2014 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 27. März 1999 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. März 1999 bis 31. Juli 2014; § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat die Ehefrau ein Anrecht in der gesetz- lichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 8,9964 Entgeltpunkten sowie ein Anrecht in der berufsständischen Versorgung mit einem Ehezeitanteil von 215,85 € monatlich erworben. Der Ehemann hat als Gesellschafter- 1 - 3 - Geschäftsführer der K. GmbH (Beteiligte) ein endgehaltbezogenes Anrecht er- worben, dessen Kapitalwert zum Ende der Ehezeit 1.171.114,12 € betrug. Der Ehezeitanteil dieses Anrechts beträgt 525.947,35 € mit einem nach Abzug von Teilungskosten vorgeschlagenen Ausgleichswert von 262.723,68 €. Für das Anrecht bestehen drei Rückdeckungsversicherungen bei der A. Lebensversi- cherung AG. Die Ansprüche daraus wurden an den Ehemann verpfändet; das Kündigungsrecht wurde an ihn abgetreten. Der Rückkaufswert der Versiche- rung mit der Endziffer -001 betrug zum 1. Januar 2015: 87.551,50 €, der Versi- cherung mit der Endziffer -002: 178.537,15 € und der Endziffer -003: 74.406 €. Im Zeitpunkt der Begründung der Versorgungszusage hielt der Ehemann einen Geschäftsanteil von 20 % des Stammkapitals der GmbH ohne Stimmrecht, seit 1. Januar 2013 einen Geschäftsanteil von 49 % mit einem Stimmrecht von 20 %. Vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) ist er nicht befreit. Die weiteren Geschäftsanteile an der GmbH halten sein Bruder (zuletzt 49 % des Stammkapitals bei 32 % Stimmenanteil) und sein Vater (zuletzt 2 % des Stammkapitals bei 48 % Stimmenanteil). Das Familiengericht hat in dem Verbundverfahren die ehezeitlichen An- rechte der Ehefrau intern geteilt. Den Ehezeitanteil des Anrechts des Ehe- manns hat es ebenfalls intern geteilt, und zwar „nach Maßgabe der Versor- gungszusagen vom 18.12.1997 mit Nachtrag vom 27.12.2005 sowie der Ver- pfändungsvereinbarung vom 28.01.1998 sowie den Nachträgen zur Verpfän- dungsvereinbarung vom 28.01.1998 und 19.06.2000 zwischen der K. GmbH und dem Antragsteller bestehenden Pfand- und Sicherungsrechte“. Weiter hat es angeordnet, dass in Höhe des Ausgleichswerts das bei der A. Lebensversi- cherung AG als Trägerin der Rückdeckungsversicherungen bestehende De- ckungskapital aus den Vers.- Nrn. ...-001, ...-002 und ...-003 dem auf die An- tragsgegnerin übertragenen Anrecht zugeordnet wird. Wegen des noch verfall- 2 - 4 - baren Teils der endgehaltsbezogenen Altersversorgung hat es den Wertaus- gleich nach der Scheidung vorbehalten. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich haben der Ehe- mann und die K. GmbH Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die Absi- cherung des zu übertragenden Ausgleichswerts durch Zuordnung von De- ckungskapital aus der Rückdeckungsversicherung wenden. Das Oberlandesge- richt hat die Beschlussformel - unter Zurückweisung der weitergehenden Be- schwerden - neu gefasst und das betriebliche Anrecht des Ehemanns „nach Maßgabe der Versorgungszusagen der K. GmbH vom 18.12.1997 mit Nachtrag vom 27.12.2005 sowie der Verpfändungsvereinbarungen vom 28.01.1998 und vom 19.06.2000 in Verbindung mit den Abtretungserklärungen über das Kündi- gungsrecht vom 26.10.2012 und dem Beschluss über die Durchführung eines Versorgungsausgleichs der K. GmbH vom 11.11.2014“ intern geteilt. Weiter hat es angeordnet, dass das bei der A. Lebensversicherung AG unter den Vers.- Nrn. ...-001, ...-002 und ...-003 bestehende Deckungskapital in Höhe von 145.122,93 € der Antragsgegnerin zugeordnet wird, wobei 25,72 % hiervon auf die Versicherung mit der Endziffer -001 entfallen, 52,43 % auf die mit der End- ziffer -002 und 21,85 % auf die mit der Endziffer -003. Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden des Ehemanns und der K. GmbH. II. Die Rechtsbeschwerden sind begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Das Anrecht sei in der vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Be- zugsgröße Kapitalwert zu teilen, da der Ehemann im Zeitpunkt der Begründung 3 4 5 6 - 5 - des Anrechts kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung innegehabt habe und deshalb als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsrentengesetzes zu qualifizieren sei. Zwar sei er seit der Übertragung von Stimmrechten auf ihn mit Wirkung vom 1. Januar 2013 nicht mehr als Arbeitnehmer, sondern als Unter- nehmer zu qualifizieren. Die das Wahlrecht des Versorgungsträgers eröffnende Vorschrift des § 45 VersAusglG gelte jedoch auch für in Unternehmerstellung erdiente Anrechte, wenn sie in einem bestimmten Durchführungsweg des Be- triebsrentengesetzes eingerichtet und dem Grunde und der Höhe nach hinrei- chend verfestigt seien. Das Anrecht sei unter Einbeziehung der Rückdeckungsversicherung zu übertragen, da das zu übertragende Anrecht den gleichen Insolvenzschutz auf- weisen müsse wie das auszugleichende Anrecht. Sei das auszugleichende An- recht sowohl durch eine Rückdeckungsversicherung als auch durch den be- triebsrentenrechtlichen Insolvenzschutz des Pensions-Sicherungs-Vereins dop- pelt geschützt, sei eine dementsprechende Sicherung auch für das zu übertra- gende Anrecht zu schaffen. Die nicht die gesamte Versorgungszusage absichernde Rückdeckungs- versicherung sei mit einem Anteil von 91,133 %, der während der Ehezeit ge- bildet wurde, hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen, wobei eine prozentuale Zuordnung zu den einzelnen Versicherungen anhand deren Anteils am Ge- samtrückkaufswert vorzunehmen sei. 2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. a) Im Ansatzpunkt zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Ausgleichsfähigkeit ebenso wie die Bewertung des in Rede stehenden Anrechts maßgeblich davon abhängen, inwieweit es in Unter- nehmereigenschaft oder in Arbeitnehmereigenschaft erworben worden ist. Nur 7 8 9 10 - 6 - in letzterem Fall handelt es sich nämlich um ein Anrecht nach dem Betriebsren- tengesetz (vgl. § 17 Abs. 1 BetrAVG), woran die Vorschriften der §§ 2 Abs. 2 Nr. 3 und 45 VersAusglG anknüpfen. Bei einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unter- nehmereigenschaft richten sich der Insolvenzschutz des Betriebsrentengeset- zes und damit auch die versorgungsausgleichsrechtliche Einordnung des An- rechts danach, inwieweit die versprochene Versorgung zeitanteilig auf den je- weils eingenommenen Status entfällt (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 455/13 - FamRZ 2014, 731 Rn. 12 mwN). b) Zutreffend ist das Oberlandesgericht für die Zeit bis zum 31. Dezem- ber 2012, in der der Vater des Ehemanns allein über die absolute Stimmen- mehrheit in der Gesellschafterversammlung verfügte, von einer Arbeitnehmer- eigenschaft des Ehemanns ausgegangen. Dementsprechend unterfiel das in dieser Zeit erworbene Anrecht der Bewertungsregel des § 45 VersAusglG. Ebenso zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, dass der Ehemann am 1. Januar 2013 einen Statuswechsel vollzogen und sein Anrecht seither in Unternehmereigenschaft ausgebaut hat. Denn ab diesem Zeitpunkt gehörte der Ehemann nicht mehr zum Kreis der Versorgungsberechtigten, die unter das Betriebsrentengesetz fallen. Zwar ist die betriebliche Altersversor- gung nicht nur auf den Kreis der Arbeitnehmer beschränkt, für die die Bestim- mungen des Betriebsrentengesetzes in erster Linie gelten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Vielmehr gelten nach Satz 2 dieser Vorschrift die §§ 1 bis 16 ent- sprechend auch für andere Personen, wenn ihnen Versorgungsleistungen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die ihrem Wortlaut nach zu weit reichende Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG nach dem Grundcha- 11 12 13 - 7 - rakter des Betriebsrentengesetzes als eines hauptsächlich dem Schutz von Ar- beitnehmern dienenden Gesetzes einschränkend dahin auszulegen, dass die Geltung der genannten Vorschriften auf Personen begrenzt bleibt, deren Lage im Falle einer Pensionsvereinbarung mit der eines Arbeitnehmers annähernd vergleichbar ist. Zwar fallen Organpersonen rechtsfähiger Gesellschaften nicht ohne Weiteres aus dem Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes heraus. Das Gesetz ist aber nicht anzuwenden auf Gesellschafter-Geschäftsführer, die allein oder zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern eine Betei- ligungsmehrheit halten und nach der Verkehrsanschauung ihr eigenes Unter- nehmen leiten (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 455/13 - FamRZ 2014, 731 Rn. 9 mwN). Eine solche Unternehmereigenschaft des Ehemanns ist seit dem 1. Januar 2013 gegeben. Der Ehemann war seither mit einem nicht ganz unbe- deutenden Geschäftsanteil von 20 % gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder zur Geschäftsführung berufen und auch mit diesen fähig, im Familienin- teresse Gesellschafterbeschlüsse zu fassen, ohne dass einer von ihnen allein eine Stimmenmehrheitsbeteiligung innehatte. Damit ist er, auch ohne vom Ver- bot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit zu sein, ab dieser Zeit als Mit- unternehmer zu behandeln, der nicht dem Schutz des Betriebsrentengesetzes unterfällt (vgl. auch BGHZ 77, 233 = NJW 1980, 2257, 2258 f.). c) Nicht gefolgt werden kann dem Oberlandesgericht hingegen in der Auffassung, auch auf ein in Unternehmereigenschaft erdientes und hinreichend verfestigtes Anrecht sei die Sondervorschrift des § 45 VersAusglG anzuwen- den. Denn die Sondervorschrift gilt nur für Anrechte nach dem Betriebsrenten- gesetz. Sie nimmt mit der wahlweisen Bewertungsmöglichkeit als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG auf arbeit- 14 15 - 8 - nehmerbezogene Sondervorschriften Bezug, die für ein in Unternehmereigen- schaft erdientes Anrecht keine Geltung haben. Es entspricht daher der ganz überwiegenden Auffassung, dass die in Un- ternehmereigenschaft gewährten Direktzusagen nicht der Bewertungsregel des § 45 Abs. 1 VersAusglG unterfallen, sondern der allgemeinen Regel des § 5 Abs. 1 VersAusglG, so dass bei der Zusage einer Rentenleistung diese als Be- zugsgröße anzunehmen und nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 39 bis 42 VersAusglG zu bewerten ist (Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kapitel 2 Rn. 370; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 6; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 287; MünchKommBGB/ Weber 8. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 13 f.; Schulz/Hauß Familienrecht 3. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 2; vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 455/13 - FamRZ 2014, 731 Rn. 9 zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). Die abweichende Auffassung von Scholer (BeckOGK/Scholer [Stand: 1. Mai 2020] VersAusglG § 45 Rn. 21 f.), welche aus Praktikabilitätsgründen auch Unter- nehmerversorgungen von der Regelung des § 45 VersAusglG erfasst sehen will, findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze. 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Für die Zeit vor und nach dem Statuswechsel ist jeweils eine getrennte Anrechts- bewertung zum einen nach § 45 Abs. 1 VersAusglG und zum anderen nach §§ 5, 39 bis 42 VersAusglG vorzunehmen sowie dann das Anrecht nach den für die verschiedenen Zeitabschnitte jeweils maßgeblichen Bezugsgrößen zu tei- len. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass nach der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG, nach der für die aus- gleichsberechtigte Person ein entsprechend gesichertes Anrecht übertragen 16 17 18 - 9 - wird, grundsätzlich alle bestehenden Sicherheiten anteilig auch für das zu über- tragende Recht begründet werden müssen. Das betrifft im vorliegenden Fall auch das den Insolvenzschutz flankierende Pfandrecht des Ehemanns an den Ansprüchen der Beteiligten aus der Rückdeckungsversicherung. Dieses Pfand- recht ist anteilig der Ehefrau zwecks Besicherung ihres durch den Versor- gungsausgleich erworbenen Anrechts zuzuordnen, und zwar in einem Verhält- nis, das dem Quotienten zwischen dem Ausgleichswert und dem gesamten Wert des Anrechts entspricht (Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993 Rn. 36, 42; OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1923, 1927; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kapitel 2 Rn. 377; Schu BetrAV 2010, 237, 239; vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 446a; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. Mai 2020] VersAusglG § 11 Rn. 3; MünchKommBGB/Siede 8. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 13). Zutreffend insoweit ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass der nach § 11 VersAusglG zu übertragende Insolvenzschutz nur in dem Um- fang bestand, in dem ein den Ehezeitanteil besicherndes Deckungskapital im Zeitpunkt des Ehezeitendes tatsächlich gebildet war. Die Bewertungsregel des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, wonach rechtliche oder tatsächliche Verände- rungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen sind, kommt hier nicht zum Tragen, weil das Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung keinen nach dieser Vorschrift zu bewertenden Tei- lungsgegenstand des Versorgungsausgleichs darstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993 Rn. 11 mwN), sondern lediglich ein akzessorisches Sicherungsmittel im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG, soweit es bei Ehezeitende tatsächlich bestand (aA OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1923, 1927 f.). Sind - wie hier aufgrund Statuswech- sels - zeitlich getrennt zu bewertende Versorgungsanrechte von den bestehen- den Pfandrechten anteilig besichert, ist die Sicherheit dementsprechend anteilig 19 - 10 - zuzuordnen, was in der Beschlussformel auszusprechen ist (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1923, 1927). Insoweit hält der Senat es in Übereinstimmung mit der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 56) weiterhin für sach- dienlich, wenn das den Insolvenzschutz verkörpernde Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung in entsprechender Höhe dem Ausgleichswert zu- geordnet wird. Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 03.08.2018 - 35 F 117/14 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.06.2019 - 16 UF 145/18 -