Beschluss
4 W 138/09
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2010:0211.4W138.09.0A
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Leitsätze
Der Stundensatz für die Vergütung des zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts (§ 5 InsO) bestellten so genannten isolierten Sachverständigen bemisst sich nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG und beträgt regelmäßig € 65.00.
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Staatskasse vom 26. März 2009 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 28.07.2008 (326 T 34/08) aufgehoben.
Die Vergütung des Sachverständigen B… wird auf seinen Antrag vom 19.02.2008 auf insgesamt € 1.660,09 festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Stundensatz für die Vergütung des zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts (§ 5 InsO) bestellten so genannten isolierten Sachverständigen bemisst sich nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG und beträgt regelmäßig € 65.00. Auf die weitere Beschwerde der Staatskasse vom 26. März 2009 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 28.07.2008 (326 T 34/08) aufgehoben. Die Vergütung des Sachverständigen B… wird auf seinen Antrag vom 19.02.2008 auf insgesamt € 1.660,09 festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die nach § 4 Absatz 5 JVEG zulässige – weil vom Landgericht zugelassene – weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 28.07.2008 ist begründet. Dem Sachverständigen B... steht für seine Sachverständigentätigkeit eine Vergütung in Höhe von insgesamt € 1.660,09 zu. Das hat seine Grundlage in dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 02.10.2007, durch den der Sachverständige B... im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der F...GmbH zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts (§ 5 InsO) zum Sachverständigen benannt worden ist (so genannter isolierter Sachverständiger). Nach Erstellung des Gutachtens hat der Sachverständige die Vergütungsberechnung vom 19.02.2008 erstellt, hinsichtlich derer zwischen den Beteiligten allein im Streit steht, ob der dem Sachverständigen zustehende Stundensatz nach §§ 8, 9 JVEG € 80,00 oder € 65,00 beträgt. Das Amtsgericht hatte den Stundensatz in analoger Anwendung von § 9 Abs. 2 JVEG (vergleiche auch Amtsgericht Hamburg NJW-RR 2005, 60) auf € 65,00 und damit die Vergütung insgesamt auf € 1.660,09 festgesetzt. Auf die Beschwerde des Sachverständigen hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und ist der Vergütungsberechnung des Sachverständigen vom 19.02.2008 auf der Grundlage eines Stundensatzes von € 80,00 uneingeschränkt gefolgt. Es hat angenommen, dass sich die Vergütung des Sachverständigen nach § 9 Abs. 1 S. 2 und 3 JVEG bemesse und die Tätigkeit des Sachverständigen der Honorargruppe 7 des § 9 Abs. 1 JVEG zugeordnet. Dem vermag der Senat im Ergebnis nicht zu folgen. Allerdings geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, dass sich der Stundensatz für die Vergütung des Sachverständigen nicht nach § 9 Abs. 2 JVEG analog, sondern nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG bestimmt. Das entspricht der in der Rechtsprechung jedenfalls überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. OLG Bamberg NJW-RR 2005, 563; OLG München NJW-RR 2006, 50; OLG Nürnberg JurBüro 2006, 380; OLG Koblenz, Rechtspfleger 2006, 336; a.A. OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 49 für den Fall, dass der zunächst isoliert bestellte Sachverständige sechs Tage später zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wird; vgl. auch: Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz/Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, München 2007, Rn. 16 zu § 9 JVEG m.w.Nachw.). Der Senat teilt die dort vertretene Ansicht, dass sich die Regelung des § 9 Abs. 2 JVEG nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein auf solche Fälle bezieht, in denen der vorläufige (starke oder schwache) Insolvenzverwalter in Ergänzung der ihm nach § 22 InsO auferlegten Pflichten auf besonderen Auftrag des Gerichts zu den in § 22 Abs. 1 S. 2 3, letzter Halbsatz InsO genannten Fragen als Sachverständiger Stellung nehmen soll. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Sachverständigentätigkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren bei der Schaffung der Regelung des § 9 Abs. 2 JVEG nicht gesehen hätte, obwohl es sich um eine jedenfalls häufige Tätigkeit des Sachverständigen in einem Gerichtsverfahren handelt (vergleiche OLG Bamberg, a.a.O.), sind nicht ersichtlich. Deshalb kann von einer planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwendung der Regelung des § 9 Abs. 2 JVEG auch auf die Fälle des isolierten Sachverständigen rechtfertigen könnte, nicht ausgegangen werden. Mithin bemisst sich der Stundensatz für die Vergütung des Sachverständigen nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG, denn die Leistungen des isolierten Sachverständigen im Insolvenzverfahren sind in keiner Honorargruppe des § 9 Abs. 1 JVEG in Verbindung mit dessen Anlage 1 genannt. Nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG ist die Leistung des Sachverständigen in einem solchen Fall unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zu zuordnen. Dem entspricht die Festsetzung des Stundensatzes auf € 65,00. Dabei ist zunächst einmal festzuhalten, dass die in Rede stehenden Leistungen des Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren solche besonderer Art sind, für die es an einem Vergleichsmaßstab im außergerichtlichen und außerbehördlichen Bereich mangelt. Darauf weist auch die Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 11.02.2004 (BT-Drucks. 15/2487, Seite 139 f.) hin, wonach es sich bei der Sachverständigentätigkeit im Insolvenzverfahren um eine Sachverständigenleistung eigener Art handelt, die nicht einem bestimmten Sachgebiet im Sinne des § 9 Abs. 1 JVEG zugeordnet werden kann. Aus diesem Grunde ist angenommen worden, dass eine Aufnahme dieser Tätigkeit in den Sachgebietskatalog der Anlage 1 zu § 9 JVEG nicht sachgerecht erscheint, weil ein Marktwert, wie er sich in jenen Honorargruppen ausdrücke, für die Sachverständigenleistung im Insolvenzverfahren nicht existiere. Auftraggeber für derartige Leistungen seien ausschließlich die Gerichte. Zwar stehen diese Ausführungen in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses im Zusammenhang mit der – wie ausgeführt – nur die Sachverständigentätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren betreffenden Regelung des § 9 Abs. 2 JVEG. Für die Tätigkeit des isolierten Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren gilt aber nichts anderes. Ein Rückgriff auf „allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze" ist auch hier nicht möglich. Ist aber für die Sachverständigentätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren ein Stundensatz von € 65,00 gesetzlich vorgeschrieben, so kann das für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren bei der nach billigem Ermessen vorzunehmenden Festsetzung des Stundensatzes nicht unberücksichtigt bleiben. Vielmehr ergeben sich daraus klare Hinweise auf den Marktwert der Sachverständigenleistung in vergleichbaren Fällen. Nach Auffassung des Senats ist die Leistung des isolierten Sachverständigen mit der des im vorläufigen Insolvenzverfahren bestellten Sachverständigen auch vergleichbar. Für die Annahme, der Gesetzgeber habe die Vergütung des im vorläufigen Insolvenzverfahren tätigen Sachverständigen in § 9 Abs. 2 JVEG mit € 65,00 deshalb niedrig, nämlich abgesenkt, festgesetzt, weil sich der vorläufige Insolvenzverwalter die in dieser Position gemachten Erfahrungen und Kenntnisse auch bei der Erstellung eines durch das Amtsgericht zusätzlich nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO in Auftrag gegebenen Gutachtens zu Nutze machen könne, gibt es im Gesetzgebungsverfahren nach Auffassung des Senats keine hinreichenden Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 11.02.2004 (BT-Drucks. 15/2487, Seite 139 f.) lässt sich deutlich entnehmen, dass der Gesetzgeber sich für die Festlegung auf einen Stundensatz von € 65,00 an dem bis dahin für die in Rede stehende Sachverständigentätigkeit regelmäßig nach § 3 Abs. 2 S. 1 ZSEG vorgesehenen Höchststundensatz von € 52,00 orientiert und diesen Stundensatz in Übereinstimmung mit der nach dem JVEG insgesamt angehobenen Sachverständigenvergütung ebenfalls um 22 % und damit – auf volle fünf Euro gerundet – auf einen Stundensatz von € 65,00 angehoben hat. Für eine beabsichtigte Absenkung des Stundensatzes des im vorläufigen Insolvenzverfahren als Gutachter tätigen Sachverständigen ist daher nichts ersichtlich. Der Gesetzgeber ist vielmehr ersichtlich davon ausgegangen, durch ein – angehobe-nes – festes Stundenhonorar Schwierigkeiten bei der Abrechnung der Sachverständigentätigkeit zu vermeiden. Handelt es sich aber bei dem so festgesetzten Stundenhonorar um das jedenfalls für den Sachverständigen im vorläufigen Insolvenzverfahren übliche Honorar, so ist dieses Honorar nach Auffassung des Senats auch für die Tätigkeit des isolierten Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren als angemessen anzusetzen. Der Senat vermag sich der in der Rechtsprechung – so auch vom Landgericht – teilweise (vergleiche OLG München, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.) vertretenen Auffassung, der isoliert beauftragte Sachverständige müsse gegenüber dem im vorläufigen Insolvenzverfahren beauftragten Sachverständigen u.a. deshalb besser entlohnt werden, weil er nicht, wie der vorläufige Insolvenzverwalter, auf bereits gewonnene Erfahrung und Kenntnisse zurückgreifen könne und auch keine gesonderte Vergütung nach dem InsVV erhalte, nicht anzuschließen. Auch der isoliert bestellte Sachverständige kann nämlich, wenn er – wie im vorliegenden Fall geschehen – im Anschluss an sein Gutachten zum Insolvenzverwalter ernannt wird, die Er-kenntnisse aus seiner vorangegangenen Sachverständigentätigkeit verwerten, ohne dass dies seine Vergütung als Insolvenzverwalter schmälert. Regelmäßig wird das Amtsgericht auch gerade diejenigen qualifizierten Personen nach § 5 InsO isoliert mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Aufklärung des Sachverhalts beauftragen, die in der Lage und für diesen Fall vom Gericht auch vorgesehen sind, für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenzverwalter tätig zu werden. Somit ergibt sich auch für den im Insolvenzeröffnungsverfahren beauftragten Sachverständigen in der Gesamtschau ein Ausgleich zwischen den Einkünften aus seiner Sachverständigentätigkeit und einer etwaigen Tätigkeit im späteren Insolvenzverfahren. Zwar wird es nicht in jedem Einzelfall zu einer solchen späteren Tätigkeit des bestellten Sachverständigen kommen. Es gibt aber keinen Anlass anzunehmen, der Stundensatz des isoliert bestellten Sachverständigen müsse billigerweise über demjenigen des im vorläufigen Insolvenzverfahren bestellten Sachverständigen liegen. Dass der isoliert beauftragte Sachverständige einen höheren Arbeitsaufwand haben mag, wird durch den Umstand ausgeglichen, dass er eine entsprechende höhere Stundenanzahl vergütet erhält. Die Qualität seiner Arbeit sowie die dafür erforderliche Qualifikation unterscheiden sich indes von den für eine Sachverständigentätigkeit im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens erforderlichen Voraussetzungen nicht. Eine unterschiedliche Festsetzung des Stundensatzes erscheint daher unbillig. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).