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Beschluss

4 W 48/24

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2024:0508.4W48.24.00
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Leitsätze
1. Der Grundsatz der reformatio in peius gilt bei der Überprüfung des Kostenansatzes im Rahmen des § 4 JVEG nicht.(Rn.2) 2. Für eine Versagung oder Beschränkung der Sachverständigenvergütung nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG genügen nicht bloße inhaltliche Mängel, sondern ein Gutachten muss aufgrund inhaltlicher, objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar sein und unter keinem Gesichtspunkt als Entscheidungsgrundlage dienen können (Anschluss OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2022 - 11 W 17/22 und OLG Naumburg, Beschluss vom 27. Dezember 2019 - 12 W 72/19). Im selbständigen Beweisverfahren bedarf es insoweit einer Prognoseentscheidung hinsichtlich der Verwertbarkeit im Hauptsacheverfahren.(Rn.6) 3. Hinsichtlich jener Beweisthemen, zu denen ohne sachlichen Grund nur Teilleistungen erbracht wurden, welche die Beweisfrage letztlich nicht beantworten, ist eine Vergütung in der Regel insgesamt zu versagen.(Rn.8) (Rn.12) 4. Ein Verschulden muss im Rahmen des § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG nicht nachgewiesen werden (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2020 - 4 Ws 75/20).(Rn.8) 5. Die nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG erforderliche Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Mängelbeseitigung nicht mehr erfolgen kann, weil das der Gutachtenerstattung zugrunde liegende Verfahren aufgrund einer Erklärung der Parteien bereits beendet ist.(Rn.7) (Rn.13)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 26.01.2024, Az. 307 OH 2/14, unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt abgeändert: Die Vergütung des Sachverständigen … wird auf 9.700 € zuzüglich der Erstattung der Fremdrechnungen in Höhe von 2.679,57 €, also auf insgesamt 12.379,57 € festgesetzt. 2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Grundsatz der reformatio in peius gilt bei der Überprüfung des Kostenansatzes im Rahmen des § 4 JVEG nicht.(Rn.2) 2. Für eine Versagung oder Beschränkung der Sachverständigenvergütung nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG genügen nicht bloße inhaltliche Mängel, sondern ein Gutachten muss aufgrund inhaltlicher, objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar sein und unter keinem Gesichtspunkt als Entscheidungsgrundlage dienen können (Anschluss OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2022 - 11 W 17/22 und OLG Naumburg, Beschluss vom 27. Dezember 2019 - 12 W 72/19). Im selbständigen Beweisverfahren bedarf es insoweit einer Prognoseentscheidung hinsichtlich der Verwertbarkeit im Hauptsacheverfahren.(Rn.6) 3. Hinsichtlich jener Beweisthemen, zu denen ohne sachlichen Grund nur Teilleistungen erbracht wurden, welche die Beweisfrage letztlich nicht beantworten, ist eine Vergütung in der Regel insgesamt zu versagen.(Rn.8) (Rn.12) 4. Ein Verschulden muss im Rahmen des § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG nicht nachgewiesen werden (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2020 - 4 Ws 75/20).(Rn.8) 5. Die nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG erforderliche Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Mängelbeseitigung nicht mehr erfolgen kann, weil das der Gutachtenerstattung zugrunde liegende Verfahren aufgrund einer Erklärung der Parteien bereits beendet ist.(Rn.7) (Rn.13) 1. Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 26.01.2024, Az. 307 OH 2/14, unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt abgeändert: Die Vergütung des Sachverständigen … wird auf 9.700 € zuzüglich der Erstattung der Fremdrechnungen in Höhe von 2.679,57 €, also auf insgesamt 12.379,57 € festgesetzt. 2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Sachverständigen ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. 1. Während zweifelhaft erscheint, ob das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung auch seine eigene Vergütungsfestsetzung durch Beschluss vom 09.09.2016 von Amts wegen zum Nachteil des Beschwerdeführers ändern durfte, ohne dass von einem der Berechtigten Beschwerde gegen den Beschluss vom 09.09.2016 eingelegt worden wäre, berechtigt und verpflichtet die Beschwerde nunmehr das Rechtsmittelgericht zur Überprüfung des Gesamtansatzes ohne Geltung des Grundsatzes der reformatio in peius (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2010 – L 2 SF 133/09 B –, Rn. 24, juris; vgl. zum Meinungsstand: Toussaint/Weber, Kostenrecht, 54. Aufl., JVEG § 4 Rn. 48). 2. Der Sachverständige erhält eine gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG gekürzte Vergütung nach § 8 Abs. 1 JVEG von 9.700 € zzgl. der zu erstattenden Fremdrechnungen. a) Die zugesprochene Vergütung orientiert sich an der beantragten Vergütung unter Berücksichtigung der insgesamt zutreffenden betragsmäßigen Kürzungen im erstinstanzlichen Verwaltungsweg bzw. im Rahmen der gerichtlichen Festsetzung vom 09.09.2016 (vgl. Bl. 134, 204 und 341 d.A.), wobei der Senat hinsichtlich des Ergänzungsgutachtens vom 23.01.2019 unter Berücksichtigung dessen Inhalts und Umfangs als erforderliche Arbeitszeit auch auf der Basis der Erläuterungen des Sachverständigen vom 15.02.2019 lediglich 27 Arbeitsstunden des Sachverständigen (16 Stunden Klärung/Studium, 3 Stunden zu vergütende Korrespondenz mit den Verfahrensbeteiligten, 8 Stunden Erstellung des Gutachtens) nachzuvollziehen und anzuerkennen vermag. Hieraus leitet der Senat eine nachvollziehbare Vergütungshöhe von 11.916,54 € zzgl. Fremdkosten (…) von 2.679,57 € (zum Vergütungsantrag vom „15.08.2015“), weiteren 608,80 € (gemäß Festsetzung vom 09.09.2016) und weiteren 3.563,20 € (zum Vergütungsantrag vom 23.01.2019), also von insgesamt 16.088,54 € zzgl. Fremdkosten ab. b) Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der Vergütung wegen fehlender Sachkunde nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG i.V.m. § 407a Abs. 1 ZPO bestehen. c) Nach § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG verliert der Sachverständige seinen Vergütungsanspruch aber auch dann, wenn er eine mangelhafte Leistung erbracht hat, die nicht bestimmungsgemäß verwertbar ist, soweit der Mangel nicht behoben werden kann. Dabei haben aber Qualität und Überzeugungskraft der Sachverständigenleistung auf die Höhe der zu gewährenden Vergütung regelmäßig keinen Einfluss (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 – I-10 W 161/18, BeckRS 2018, 31588 Rn. 3). Voraussetzung für eine Versagung oder Beschränkung der Vergütung sind demnach nicht bloß inhaltliche Mängel, sondern dass ein Gutachten aufgrund inhaltlicher, objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und mithin unter keinem Gesichtspunkt als Entscheidungsgrundlage dienen kann (OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. September 2017 - 12 W 130/17 - BeckRS 2017, 142299; OLG Naumburg, Beschluss vom 27. Dezember 2019 - 12 W 72/19 - BeckRS 2019, 44260; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2022 - 11 W 17/22 - BeckRS 2022, 22065; BeckOK KostR/Bleutge, 45. Ed. 1.4.2024, JVEG § 8a Rn. 10). Für ein im selbständigen Beweisverfahren eingeholtes Gutachten bedarf es insoweit einer Prognoseentscheidung hinsichtlich der Verwertbarkeit im Hauptsacheverfahren (OLG Oldenburg aaO.). Mangelhaft i.S.d. § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG ist eine gutachterliche Leistung, wenn sie fachliche oder objektiv feststellbare, inhaltliche Defizite aufweist, die gestellte Beweisfrage nicht, weitgehend nicht eindeutig oder nicht nachvollziehbar beantwortet oder sich auf die Mitteilung eines Ergebnisses beschränkt (OLG Naumburg aaO.; Toussaint/Weber, 54. Aufl. 2024, JVEG § 8a Rn. 47 m.w.N.). Weiter bedarf es nach § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG vor einer (teilweisen) Versagung des Vergütungsanspruchs grundsätzlich einer Fristsetzung. Dabei soll das Gericht gegenüber dem Sachverständigen die objektiv feststellbaren Mängel benennen und dem Sachverständigen unter Fristsetzung ermöglichen, die benannten Mängel zu beheben (BT-Drs. 19/23484, 66; BeckOK KostR/Bleutge, 45. Ed. 1.4.2024, JVEG § 8a Rn. 10c). Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen verliert der Sachverständige - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zu einer früheren Rechtslage - seinen Vergütungsanspruch auch dann, wenn er nicht pflichtwidrig oder grob fahrlässig den Mangel verursacht hat. Ein Verschulden muss im Rahmen des § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG nicht nachgewiesen werden (OLG Oldenburg aaO.; OLG Naumburg BeckRS aaO.; OLG Brandenburg aaO.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 2018 - 10 W 63/18 - BeckRS 2018, 15368; OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2020, BeckRS 2020, 43651; Toussaint/Weber, Kostenrecht, 54. Aufl., JVEG § 8a Rn. 51; BeckOK KostR/Bleutge, 45. Ed. 1.4.2024, JVEG § 8a Rn. 11). d) In Anwendung dieser Maßstäbe liegen hinsichtlich der Beweiskomplexe „Absturzsicherheit“ und „Wärmeschutzdämmung“ die Voraussetzungen für eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs des Sachverständigen nicht vor. Der Sachverständige hat die Beweisfragen auf Basis seiner hierzu getroffenen Feststellungen überwiegend beantwortet und teilweise sachliche Gründe für eine nicht vollständige Beantwortung der Beweisfragen dargestellt. Aus dem Protokoll der ergänzenden Anhörung vom 26.02.2016 ist nicht ersichtlich, dass dem Sachverständigen zu diesen Beweiskomplexen überhaupt ergänzende Fragen gestellt worden wären. Das Gericht hat den Sachverständigen nicht um Ergänzungen gebeten und insbesondere entgegen § 8a Abs. 2 Nr. 2 JVEG auch keine Frist zur Mängelbeseitigung unter Benennung konkreter Mängel gesetzt. Eine solche Fristsetzung war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. e) Hinsichtlich des Beweisthemas „Brandsicherheit“ hat der Sachverständige einzelne Beweisfragen nachvollziehbar und grundsätzlich verwertbar beantwortet, etwa zu mutmaßlich ausreichenden Rettungswegen, vorhandenen Obertürschließern an den Wohnungseingangstüren und einem unzulässigen Fenster an der Grenzwand zum Nachbargrundstück. Auch insoweit ist die Vergütung nicht zu beschränken. f) Hinsichtlich der von Umfang und Bedeutung des Gutachtenauftrags aber wohl zentralen Beweisfragen, ob im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der Baustoffe und Bauausführung die Vorschriften des Brandschutzes gewahrt sind - zumindest auf hypothetischer Basis unter der Annahme, dass von der Antragsgegnerseite angegebene Baustoffe verwendet wurden - hat der Sachverständige sich auch im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung und des Ergänzungsgutachtens überwiegend auf abstrakte Ausführungen beschränkt und bezogen auf den konkreten Fall nur teilweise und unzureichende Ausführungen getätigt. Auf die auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses vom 26.01.2024 zutreffend aufgelisteten Themen zum Beweiskomplex „Brandsicherheit“, zu denen der Sachverständige ungenügende Aussagen getroffen hat, wird ergänzend Bezug genommen. Dabei ist der Beschwerde zuzugeben, dass zu den meisten dort genannten Punkten „Teilantworten“ gegeben wurden, die dem Antragsteller auch eine Einschätzung zum weiteren Vorgehen erleichtern könnten. Dennoch sind wesentliche Fragen nicht vollständig beantwortet. Die Ausführungen des Sachverständigen wären insoweit in einem zukünftigen Hauptsachverfahren nicht verwertbar, vielmehr müsste zu wesentlichen Beweisfragen des Brandschutzes insgesamt ein neues Gutachten eingeholt werden. Daher ist auch hinsichtlich jener Beweisthemen, zu denen ohne sachlichen Grund nur Teilleistungen erbracht wurden, welche die Beweisfrage nicht vollständig beantworten, eine Vergütung regelmäßig insgesamt zu versagen (OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2020 - 4 Ws 75/20 - BeckRS 2020, 43651, Rn. 5). Zur Unverwertbarkeit der (ergänzenden) Ausführungen zum Brandschutz wird auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsteller vom 27.02.2019 und des Antragsgegners vom 21.03.2019 Bezug genommen. Nachdem der Sachverständige diese sachlich begründeten Beanstandungen inhaltlich zurückgewiesen hat und sich der Beweisgegenstand durch eine Rücknahme des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens derzeit erledigt hat, ist eine weitere Fristsetzung zur Mängelbeseitigung entbehrlich. Denn eine Mängelbeseitigung hätte nach dem bisherigen Verlauf der Beweisaufnahme nicht nur keine hinreichende Erfolgsaussicht, sie könnte im - beendeten - selbständigen Beweisverfahrens auch gar nicht mehr erfolgen, vgl. § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a.E. JVEG. g) In Abwägung des Verhältnisses der zu vergütenden gutachterlichen Arbeit zu den Bereichen „Wärmedämmung“ und „Absturzsicherheit“ und der verwertbaren Gutachtenteile zum Thema „Brandsicherheit“ zu den letztlich in einem etwaigen Hauptverfahren unverwertbaren gutachterlichen Ausführungen zum Thema „Brandsicherheit“ beschränkt der Senat die Vergütung nach Maßgabe des § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG auf 9.700 € zzgl Fremdkosten. 3. Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.