Beschluss
4 W 21/25
OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0310.4W21.25.00
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Leitsätze
1. Die Streitwertfestsetzung aus den sogenannten "Scraping-Verfahren" ist nicht übertragbar auf Fallgruppen, in denen ein Telekommunikationsunternehmen unberechtigt Daten des Vertragspartners an eine Auskunftei weitergegeben haben soll.(Rn.22)
2. Die Wertfestsetzungen für das Unterlassungs- und Feststellungsbegehren erfolgen nach allgemeinen Grundsätzen.(Rn.21)
(Rn.26)
Tenor
1.
Auf die Beschwerde des Klägervertreters vom 25.01.2025 und die Beschwerde des Beklagtenvertreters vom 27.01.2025 wird die im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.01.2025 - Az. 6 O 4/24 – unter Ziffer 4 enthaltene Streitwertentscheidung dahingehend abgeändert, dass der Streitwert des Verfahrens auf bis 13.000,00 € festgesetzt wird.
2.
Die weitergehende Beschwerde des Klägervertreters vom 25.01.2025 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Streitwertfestsetzung aus den sogenannten "Scraping-Verfahren" ist nicht übertragbar auf Fallgruppen, in denen ein Telekommunikationsunternehmen unberechtigt Daten des Vertragspartners an eine Auskunftei weitergegeben haben soll.(Rn.22) 2. Die Wertfestsetzungen für das Unterlassungs- und Feststellungsbegehren erfolgen nach allgemeinen Grundsätzen.(Rn.21) (Rn.26) 1. Auf die Beschwerde des Klägervertreters vom 25.01.2025 und die Beschwerde des Beklagtenvertreters vom 27.01.2025 wird die im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.01.2025 - Az. 6 O 4/24 – unter Ziffer 4 enthaltene Streitwertentscheidung dahingehend abgeändert, dass der Streitwert des Verfahrens auf bis 13.000,00 € festgesetzt wird. 2. Die weitergehende Beschwerde des Klägervertreters vom 25.01.2025 wird zurückgewiesen. I. Die vorliegenden Beschwerden der Parteivertreter wenden sich übereinstimmend gegen eine aus ihrer Sicht zu niedrige Festsetzung des Streitwertes durch das Landgericht. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der D…T… AG. Der Kläger schloss am 05.09.2022 mit der Beklagten einen Telekommunikationsvertrag in Form eines Festnetzvertrages unter der Kundennummer 2…. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ohne seine Einwilligung sog. Positivdaten an die Auskunfteien Schufa Holding AG und die C… GmbH übermittelt und macht deswegen Schadensersatz-, Unterlassungs- und Feststellungsansprüche wegen angeblich unbefugter Datenverarbeitung geltend. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.01.2025 abgewiesen und in Ziffer 4 des Tenors den Streitwert des Verfahrens unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart in Verfahren, in denen Nutzer einer großen Social-Media-Plattform Ansprüche wegen des Abgriffs von Daten durch Dritte („Scraping“) geltend machen (Beschluss vom 17.12.2024 - 4 W 48/24) auf 7.000,00 € festgesetzt und ging dabei von folgenden Teilstreitwerten aus: Klageantrag Ziff. 1 (bezifferter Schadensersatz): 5.000,00 €, Klageantrag Ziff. 2 (Unterlassung): 1.500,00 € und Klageantrag Ziff. 3 (Feststellung): 500,00 €. Beide Parteivertreter haben im eigenen Namen Streitwertbeschwerde eingelegt. Der Klägervertreter begehrt mit seiner Beschwerde vom 25.01.2025 eine Erhöhung des Streitwertes auf 15.000,00 €, wobei für den Schadensersatzantrag 5.000,00 €, für den Unterlassungsantrag 7.500,00 € und für den Feststellungsantrag 2.500,00 € angesetzt werden. Der Beklagtenvertreter möchte mit seiner Beschwerde vom 27.01.2025 eine Erhöhung des Streitwertes auf wenigstens 12.500,00 € erreichen, wobei er für den Schadensersatzantrag von 5.000,00 €, für den Unterlassungsantrag von weiteren 5.000,00 € und für den Feststellungsantrag von 2.500,00 € ausgeht. Beide Parteivertreter sind übereinstimmend der Auffassung, der Unterlassungsantrag sei deutlich höher zu bewerten. Der vorliegende Fall unterscheide sich wesentlich von den „Scraping-Fällen“. Vorliegend seien die Daten der Klagepartei nicht von (kriminellen) Dritten abgegriffene und veröffentlichte Daten, sondern es gehe um einen kontrollierten und kontrollierbaren Vorgang, durch den die Daten aufgrund einer bewussten Entscheidung an die Auskunfteien übermittelt worden seien. Zudem wolle die Klagepartei nicht nur die Einmeldung an die Auskunftei Schufa Holding AG untersagt wissen, sondern jede denkbare Einmeldung sogenannter Positivdaten an jede denkbare Wirtschaftsauskunftei verhindern. Nach dem maßgeblichen klägerischen Vortrag sei das Interesse der Klagepartei an der Unterlassung der Einmeldungen an Wirtschaftsauskunfteien entscheidend. Es gehe der Klagepartei darum, der Beklagten ein Verhalten zu untersagen, dass diese in ihrer Geschäftstätigkeit bisher praktiziert habe. Der Streitwert des Feststellungsantrags dürfe sich nicht nur bruchteilsmäßig an dem gestellten Zahlungsanspruch orientieren, da er etwaige Schäden betreffe, die aus jedweder „unbefugten Verarbeitung personenbezogener Daten“ durch die Beklagte entstünden. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 03.07.2024 nicht abgeholfen und sich auf den Standpunkt gestellt, der behauptete Datenschutzverstoß sei nach seiner Gefährlichkeit von sehr geringem Gewicht und noch weniger bedeutsam als die Übermittlung personenbezogener Daten wie Telefonnummern an einen unbestimmten Empfängerkreis in den sogenannten „Scaping-Fällen“. Betroffen sei lediglich die Übermittlung von inhaltlich neutralen Daten über die Beantragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrages, ohne dass über negative Zahlungserfahrungen oder Vertragsverstöße informiert werde. Dass diese Daten einen spürbaren Einfluss auf die Bewertung der Kreditwürdigkeit der Klagepartei hätten, sei nicht substantiiert vorgetragen. Hinzu komme, dass die Klagepartei die Übermittlung an nur zwei Auskunfteien beanstande. Eine Weitergabe von Daten an weitere Auskunfteien stehe nicht im Raum. Zudem habe die Beklagte ihre bisherige Praxis der Einmeldung von Daten an die Schufa Holding AG unbestritten Dezember 2021 eingestellt und die Schufa Holding AG habe zuvor eingemeldete Daten gelöscht. Anders als in den „Scraping-Fällen“ sei der Empfängerkreis der Daten eng begrenzt, für die Klagepartei durch Anfragen an die C… GmbH und gegebenenfalls die Schufa Holding AG bestimmbar und kontrollierbar und der Inhalt der Daten - Mitteilung über Abschluss eines Telefonkommunikationsvertrages - unverfänglich. Daneben erscheine auch eine Bemessung des Werts des Feststellungsantrags mit mehr als 500 € nicht angemessen. Im Hinblick auf den mehr als 2 Jahre zurückliegenden Vertragsschluss der Klagepartei und keinerlei konkret vorgetragener Einflüssen auf die Bewertung der Bonität der Klagepartei, könne der Wert des Antrags nicht höher angesiedelt werden als in den sogenannten „Scraping-Fällen“. II. Die jeweils im eigenen Namen der Parteivertreter erhobenen Streitwertbeschwerden sind zulässig, insbesondere wurde jeweils die Sechsmonatsfrist für die Einlegung der Beschwerde gewahrt (§ 68 Abs. 1 Satz 3, GKG, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 32 Abs. 2 RVG). Die Beschwerde des Beklagtenvertreters hat in vollem Umfang Erfolg, die des Klägervertreters überwiegend. 1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der Streitwert grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach freiem Ermessen zu bestimmen (§ 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 GKG, § 3 ZPO). Das bedeutet nicht, dass das Gericht einen beliebigen Betrag bestimmen darf. Es ist vielmehr das mit der Klage verfolgte (wirtschaftliche) Interesse zu ermitteln, wobei den Wertangaben der Parteien, insbesondere der Klagepartei erhebliches Gewicht zukommt (§ 253 Abs. 3 ZPO), wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind (BayObLG BeckRS 2021, 30792; OLG Koblenz BeckRS 2016, 16499). Diese sind aber für das Gericht nicht bindend (BGH GRUR 2012, 1288; OLG Hamm BeckRS 2015, 19270; BeckOK ZPO/Wendtland, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO § 3 Rn. 1). In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist das Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien auszuüben (§ 48 Abs. 2 S. 1 GKG), wobei das Gericht nicht gehindert ist, den einzelnen Gesichtspunkten unterschiedliches Gewicht beizumessen und/oder sich von anderen Aspekten des Einzelfalls leiten zu lassen (Musielak/Voit/Heinrich, 21. Aufl. 2024, ZPO § 3 Rn. 14). 2. Hinsichtlich der einzelnen Klageanträge ergibt sich daraus Folgendes: a. Im Hinblick auf den mit der Klage im Wege eines Zahlungsanspruchs geltend gemachten immateriellen Schadensersatz ergibt sich der Wert des jeweiligen Antrags aus dem von der Klagepartei angegebenen (Mindest-) Schadensbetrag von 5.000,00 €. b. Der Streitwert der Unterlassungsanträge ist als nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstand anhand des betroffenen Interesses der Klagepartei zu bestimmen, wobei - wie ausgeführt - gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG die Umstände des Einzelfalls zu beachten sind. Dabei geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass bei mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG von einem Streitwert von 5.000 € auszugehen ist (BGH, Beschluss vom 28.01.2021, III ZR 162/20 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 17.12.2020, III ZR 60/20 Rn. 12; BGH Beschluss vom 26.11.2020; III ZR 124/20 Rn. 14; BGH WM 2016, 96 Rn. 13 – jeweils zur Beschwer). Maßgeblich bei einem Unterlassungsantrag nach bereits erfolgter Verletzungshandlung ist das Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, welches maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Rechts bestimmt wird. Allerdings kann auch anderen, von der bereits erfolgten Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren - etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen - Rechnung zu tragen sein (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, NJW 2017, 814 Rn. 33 ff. mwN). Das Gefährdungspotential ist dabei allein mit Blick auf das konkrete Streitverhältnis zu bestimmen. Für generalpräventive Erwägungen ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs ebenso wenig Raum (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, NJW 2017, 814 Rn. 42 mwN) wie für eine Orientierung an einem etwaigen (Gesamt-)Schaden unter Einbeziehung anderer Betroffener (BGH, Beschluss vom 30. November 2004 - VI ZR 65/04, juris Rn. 2; OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 277; OLG Frankfurt/M., K&R 2024, 673). Schließlich darf das Gesamtgefüge der Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstände nicht aus den Augen verloren werden (BGH, Beschluss vom 10.12.2024, VI ZR 7/24). Nach diesen Grundsätzen erscheint die Festsetzung des Wertes des Unterlassungsantrages unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache, vorliegend auf 5.000,00 € sachgerecht. Die Streitwertfestsetzung aus den sog. „Scraping-Verfahren“ (vgl. BGH Beschluss vom 10.12.2024, VI ZR 7/24) ist auf die vorliegende Fallkonstellation entgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht übertragbar. Denn dem Unterlassungsbegehren der Klagepartei ist aufgrund des klägerischen Sachvortrags ein eigener wirtschaftlicher Wert beizumessen. Im Einklang mit den Entscheidungen des OLG Celle (Beschluss vom 20.08.2024, 5 W 89/24, zitiert nach juris) und den von den Beschwerdeführern vorgelegten Entscheidungen des OLG Bamberg (Beschluss vom 20.12.2024, 5 W 50/24), des OLG Rostock (Beschluss vom 20.11.2024, 6 W 46/24) und des OLG Brandenburg (Beschluss vom 30.01.2025, 1 W 2/25) ist nach allgemeinen Grundsätzen für das Unterlassungsbegehren ein Wert von 5.000,00 € anzusetzen. Anders als in den „Scraping“- oder sonstigen Datenleckkonstellationen sollen die Daten vorliegend gerade nicht durch die kriminelle Einwirkung von Dritten ungewollt durch beide Vertragsparteien abhandengekommen sein. Vielmehr sollen die Daten durch bewusste Entscheidung der Beklagten an die Schufa Holding AG weitergegeben worden sein, ohne dass hierfür eine hinreichende Einwilligung der Klagepartei eingeholt worden sein soll. Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist damit nach dem für die Streitwertbemessung maßgeblichen Vortrag der Klagepartei nicht (lediglich) eine Verletzung vertraglicher Schutzpflichten mit von beiden Parteien ungewollten Folgen, sondern ein vorsätzlicher Vertragsverstoß, ohne dass ein schützenswertes Interesse oder eine Berechtigung der Beklagten für die Datenweitergabe dargelegt worden sein soll. Hinzu kommt, dass nach den klägerischen Ausführungen eine Speicherung von Daten bei der Schufa Holding AG oder einer anderen Wirtschaftsauskunftei ein weitaus erheblicheres Risiko für eine konkrete Beeinträchtigung bei der Klagepartei bestehen soll. („Wie dargelegt besteht keinerlei Einwirkungsmöglichkeit auf die Auskunftei und ihre Score-Berechnung, wenn Daten einmal dort vorliegen. Für die Klagepartei fühlt es sich so an, dass die gemeldeten Daten „verloren“ sind. Damit verbunden ist die erhebliche Unsicherheit dahingehend, ob sich die Meldung auf den Score auswirkte.“ - so die klägerische Streitwertbeschwerde) Die Schufa Holding AG stellt Informationen bereit, welche für diejenigen einsehbar ist, die ein berechtigtes Interesse an den Daten wie etwa zur erforderlichen Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit des Schuldners darlegen können. (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.8.2022 – 9 U 24/22; nicht rechtskräftig, veröffentlicht in ZD 2022, 691) Hierbei erlangen potenzielle Kreditgeber Informationen über das frühere Zahlungsverhalten ihres potenziellen Schuldners. Entgegen dem Landgericht handelt es sich hier nicht um inhaltlich neutrale Daten, selbst wenn nicht über negative Zahlungserfahrungen oder Vertragsverstöße informiert wird. Ein solcher Rückschluss scheidet bereits deshalb aus, weil das interne Scoring der Schufa Holding AG nicht öffentlich bekannt ist. Bereits die Anzahl oder die Häufigkeit des Wechsels eines Telefonanbieters ermöglicht Rückschlüsse auf das wirtschaftliche Verhalten und die Lebensumstände einer Person. Aus den genannten Gründen gibt es keinen Anlass, von dem vom Bundesgerichtshof in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG bei mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse für angemessen erachteten Streitwert von 5.000,00 € nach unten abzuweichen. c. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls nach allgemeinen Grundsätzen zu bewerten und nach § 3 ZPO zu schätzen. Hierbei ist das konkrete wirtschaftliche Interesse der Partei zu berücksichtigen sowie wie gering das Risiko eines Schadenseintritts und einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskläger liegt. Unter Berücksichtigung des klägerischen Sachvortrages und der klägerischen Bewertung des Feststellungsantrages mit 2.500,00 € kommt jedenfalls ein Ansatz von mehr als 3.000,00 € nicht in Betracht. Da sich die Summe der Werte der Klageanträge zu Ziffern 1 und 2 auf insgesamt 10.000,00 € beläuft und sich bis zu einem Streitwert von bis 13.000,00 € kein Gebührensprung befindet, ist eine weitergehende Bestimmung des auf den Feststellungsantrag entfallenden Wertansatzes vorliegend nicht geboten. d. Der Streitwert ist im Ergebnis bis 13.000,00 € festzusetzen und die Streitwertfestsetzung des Landgerichts entsprechend abzuändern. Die weitergehende Beschwerde des Klägervertreters bleibt ohne Erfolg. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).