Beschluss
4 W 87/25
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2025:0718.4W87.25.00
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Leitsätze
Die Kosten für die Einholung eines privaten Rechtsgutachtens zur Brüssel Ia-VO sind nicht nach § 91 ZPO erstattungsfähig, weil es Sache des Rechtsanwalts ist, die Rechtslage zu beurteilen.(Rn.9)
(Rn.10)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 20.06.2025 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 06.06.2025, Az: 306 O 394/24, geändert:
Die von der Beklagten an die Klägerin gemäß § 104 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21.05.2025 zu erstattenden Kosten werden auf 1.277,40 € (in Worten: eintausendzweihundertsiebenundsiebzig 40/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 23.05.2025 festgesetzt.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 2.000,00 € zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kosten für die Einholung eines privaten Rechtsgutachtens zur Brüssel Ia-VO sind nicht nach § 91 ZPO erstattungsfähig, weil es Sache des Rechtsanwalts ist, die Rechtslage zu beurteilen.(Rn.9) (Rn.10) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 20.06.2025 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 06.06.2025, Az: 306 O 394/24, geändert: Die von der Beklagten an die Klägerin gemäß § 104 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21.05.2025 zu erstattenden Kosten werden auf 1.277,40 € (in Worten: eintausendzweihundertsiebenundsiebzig 40/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 23.05.2025 festgesetzt. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 2.000,00 € zu tragen. I. Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen mit Sitz in Hamburg, hat die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherin wegen eines Verkehrsunfalls in Frankreich auf Schadensersatz in Höhe von 13.430,60 € in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die Forderung nach Zustellung der Klage reguliert. Mit der Klageerwiderung hat die Beklagte mitgeteilt, sich einer Erledigungserklärung der Klägerin anzuschließen, aber die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gerügt und geltend gemacht, dass die Klägerin als international tätige Autovermietung in der Lage gewesen wäre, ihre Ansprüche in Frankreich geltend zu machen. Zwar habe der EuGH festgestellt, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls im Ausland vor dem Gericht an seinem Wohnsitz gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer klagen könne. Nach der Rechtsprechung des EuGH komme es bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung aber immer auch darauf an, ob der Geschädigte wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren sei, was auf die Klägerin nicht zutreffe. Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Sie hat argumentiert, dass das Landgericht international zuständig sei, weil die Klägerin zum Adressatenkreis des Art. 13 Abs. 2 Brüssel Ia-VO gehöre und damit am Sitz ihres Unternehmens klagen könne. Nach einem Hinweis des Landgerichts, sich für international unzuständig zu halten, hat die Klägerin ein privates Rechtsgutachten zum Begriff des Geschädigten im Sinne von Art. 13 EuGVVO (Anlage K5) eingeholt und mit Schriftsatz vom 06.02.2025 vorgelegt. Das Landgericht hat daraufhin seine internationale Zuständigkeit bejaht und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten mit Beschluss vom 21.05.2025 gemäß § 91a ZPO auferlegt. Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin des Landgerichts von der Beklagten an die Klägerin zu erstattende Kosten für die Einholung des Rechtsgutachtens in Höhe von EUR 2.000,00 € festgesetzt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass es sich bei diesen Kosten um notwendige Kosten des Rechtsstreits handele, die erstattungsfähig seien, weil für die Anwendung ausländischen Rechts nicht vorausgesetzt werden könne, dass sich ein Rechtsanwalt unter Heranziehung geeigneter Quellen einarbeite, was nach § 293 ZPO auch für den Richter gelte. Die Partei müsse auch nicht abwarten, ob und in welchem Umfang das Gericht selbst in die Würdigung ausländischen Rechts einsteige. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde und beanstandet, dass es vorliegend nicht um die Anwendung ausländischen Rechts gegangen sei, sondern um die Frage der internationalen Zuständigkeit. Die Anwendung des EuGVVO und die Heranziehung der Entscheidungen des EuGH sowie der Fachliteratur gehörten zum Handwerkszeug jeden Richters und Anwalts. Dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dazu ohne das Rechtsgutachten in der Lage gewesen seien, hätten sie im Übrigen mit ihren Ausführungen in der Replik gezeigt. II. 1. Die nach §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Der zugunsten der Klägerin ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss ist abzuändern. Das Landgericht hat die Kosten für das von der Klägerin eingeholte Rechtsgutachten zu Unrecht als erstattungsfähig festgesetzt. Die Kosten eines während des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig, nämlich dann, wenn die Kosten unmittelbar prozessbezogen und notwendig sind (BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - VII ZB 18/14, NJW 2017, 1397; BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - VII ZB 56/15, NZBau 2018, 738). Die Einholung eines Privatgutachtens ist notwendig, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte (BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - VI ZB 17/11, NJW 2012, 1370 (1371 f.); BGH, Beschluss vom 26.02.2013 - VI ZB 59/12, NJW 2013, 1823). Sachdienlichkeit kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn die Partei in Folge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war (BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - VII ZB 56/15, NZBau 2018, 738 Rn. 23; OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2022 - 25 W 214/21, NJW-RR 2022, 787; OLG Hamburg, Beschluss vom 27.10.2023 - 4 W 84/23, NJW-RR 2024, 125). Kosten für private Rechtsgutachten sind grundsätzlich nicht notwendig, weil es Sache eines Rechtsanwalts und Gerichts ist, die Rechtslage zu beurteilen (Jaspersen in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 56. Edition Stand 1.3.2025, § 91 Rn. 144.5 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Erstattungsfähigkeit nicht vor. Die Klägerin durfte die Einholung des Rechtsgutachtens zum Begriff des Geschädigten nach Art. 13 Abs. 2 Brüssel Ia-VO ex ante nicht als sachdienlich erachten, auch wenn das Landgericht zunächst den Hinweis erteilt hatte, international nicht zuständig zu sein. Denn den Prozessbevollmächtigten der Klägerin war es möglich, sich in die Brüssel Ia-VO und die Rechtsprechung des EuGH, die auf Deutsch veröffentlicht sind, einzuarbeiten und zur Auslegung des Begriffs des Geschädigten unter Heranziehung von Fachliteratur vorzutragen, wie sich bereits aus den umfangreichen Ausführungen in der Replik ergibt. Hinzukommt, dass die Brüssel Ia-VO europäisches Recht ist, das in den Mitgliedsstaaten unmittelbar gilt und von den Gerichten der Mitgliedsstaaten europarechtskonform anzuwenden ist. Bei Fragen zur Auslegung des Europarechts sind die Gerichte der Mitgliedsstaaten verpflichtet, gemäß Art. 267 AEU-Vertrag den EuGH anzurufen. Eines privaten Rechtsgutachtens einer Partei bedarf es dafür nicht. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.