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Leitsatz

VII ZB 18/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:010217BVIIZB18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:010217BVIIZB18.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 18/14 vom 1. Februar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein prozessbegleitend eingeholtes, privates Sachverständigengutachten ist nicht deshalb gegeben, weil einem solchen priva- ten Gutachten im Rahmen des Rechtsstreits ein höheres Gewicht zukäme als sonstigem Parteivortrag. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZB 18/14 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Borris beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichtes Köln vom 24. März 2014 in Richtung des Beklagten zu 1 wird zurückgewiesen. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen außergerichtli- chen Kosten des Beklagten zu 1 trägt der Kläger. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehal- ten. Gründe: I. Der Kläger ist Inhaber eines Bauunternehmens. Im Dezember 2000 be- auftragten die Beklagten den Kläger mit der Errichtung eines Wohnhauses. Der Kläger nahm die Beklagten wegen der Zahlung eines Restwerklohns in Höhe von 36.002,15 € nebst Zinsen in Anspruch. Im Laufe des Prozesses führten die Beklagten zwei von ihnen bereits vorprozessual eingeholte Sachverständigen- gutachten, die sich über Mängel des Bauwerks sowie fehlende Fertigstellungs- arbeiten verhielten, in den Prozess ein. Daraufhin beauftragte der Kläger sei- nerseits einen Sachverständigen, um dessen Stellungnahme den von den Be- 1 - 3 - klagten eingeholten Gutachten entgegenzusetzen. Für dieses Gutachten wand- te der Kläger 5.550,35 € netto auf. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens begehrt der Kläger, die für seinen Sachverständigen aufgewandten Kosten von 5.550,35 € netto in der Kostenausgleichung zu berücksichtigen. Das Landgericht hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Dezember 2012 die Kosten für den Privatsachverständigen des Klägers berücksichtigt und einen Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten in Höhe von 3.675,34 € festgesetzt. Gegen diese Entscheidung haben die Beklagten Be- schwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat den Kostenfestsetzungsbe- schluss dahin abgeändert, dass der Kläger verpflichtet ist, den Beklagten 345,13 € zu erstatten. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zuge- lassen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger, den Beschluss des Be- schwerdegerichtes aufzuheben und die Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes zurückzuweisen. Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist über das Vermögen der Beklagten zu 2 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zu- lässige Rechtsbeschwerde des Klägers in Richtung des Beklagten zu 1 hat kei- nen Erfolg. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 ist das Rechtsbeschwerdeverfahren unterbrochen, § 240 ZPO. 2 3 4 5 6 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Kosten für ein im Laufe des Rechtsstreits auf Veranlassung einer Partei erstelltes Privatgutachten seien in aller Regel nicht erstattungsfähig. An- deres gelte, wenn das Gutachten prozessbezogen sei und zudem die eigene Sachkunde der Partei für ein klares Urteil in tatsächlicher Hinsicht nicht ausrei- che, so dass sie sich berechtigterweise außer Stande sehe, ihrer Darlegungs- last zu genügen, einen gebotenen Beweis anzutreten oder Angriffe des Geg- ners sachkundig abzuwehren. Auf dieser Grundlage sei es nicht gerechtfertigt, die Gutachterkosten des Klägers als erstattungsfähig anzusehen. Der Kläger sei als Inhaber des die Baumaßnahme ausführenden Bauunternehmens als sachkundige Partei anzu- sehen. Zu Recht hätte die Beklagtenseite wiederholt und unwidersprochen da- rauf hingewiesen, dass der Kläger als Betreiber eines Bauunternehmens in der Lage sei, sich mit dem beklagtenseits außergerichtlich eingeholten Gutachten inhaltlich auseinanderzusetzen. Dies gelte auch, soweit es um die Beurteilung des kostenmäßigen Umfangs der noch ausstehenden Fertigstellungsarbeiten sowie der Mängelbehebung gehe. Im Hinblick auf die Sachkunde des Klägers sei es unerheblich, dass das eingeholte Privatgutachten für die Entscheidung des Gerichtes eine Rolle ge- spielt haben möge. Es sei dem Kläger unbenommen, sich der Hilfe eines Sach- verständigen zu bedienen, was aber für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten unerheblich sei. In diesem Zusammenhang könne es deshalb auch kei- ne Rolle spielen, dass Ausführungen eines Sachverständigen als gewichtiger angesehen werden könnten. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. 7 8 9 10 11 - 5 - a) § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, insbesondere die dem Gegner erwach- senen Kosten erstatten muss, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsver- folgung notwendig waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähige notwendige Kosten solche, die für Maßnahmen anfallen, die eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei als sachdienlich ansehen darf. Für die Beurteilung der Not- wendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahme abzustellen. Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahms- weise die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 60/11, NJW 2013, 1820 Rn. 24 = BauR 2013, 990; Beschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12, NJW 2013, 1823 Rn. 4 f.; Be- schluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, BGHZ 192, 140 Rn. 10). Holt eine Partei ein privates Sachverständigengutachten unmittelbar pro- zessbezogen ein, wird die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich ver- nünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme als sachdienlich an- sehen durfte, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in den Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war. Dazu gehören auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgut- achtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu er- schüttern vermag (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 60/11, aaO Rn. 25; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, aaO Rn. 13). b) Nach den vom Beschwerdegericht festgestellten Tatsachen, die die Rechtsbeschwerde nicht angreift, hat das Beschwerdegericht auf der Grundla- ge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Recht eine Erstattungsfä- 12 13 14 - 6 - higkeit des vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachtens verneint. Der Kläger war danach aufgrund seiner eigenen Sachkunde ohne weiteres in der Lage, zu dem Inhalt der beklagtenseits eingeholten Gutachten, die die Beurtei- lung des kostenmäßigen Umfangs der noch ausstehenden Fertigstellungsarbei- ten sowie der Mängelbehebung betrafen, vorzutragen. Spezialkenntnisse, die der Kläger als Bauunternehmer nicht hatte, waren hierfür nicht erforderlich. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Kläger sei nach dem verfah- rensrechtlichen Grundsatz der "Waffengleichheit" berechtigt gewesen, sich sei- nerseits sachverständiger Hilfe zu bedienen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die beklagtenseits eingeholten Sachverständigengutachten dienten dazu, eine "Waffengleichheit" zur Sachkunde des Klägers herzustellen. Damit waren beide Parteien gleichermaßen in die Lage versetzt, zur Fertigstellung und Man- gelhaftigkeit des Bauwerkes vorzutragen. Der Kläger benötigte seinerseits kein privates Gutachten, um den Einwendungen in dem Privatsachverständigengut- achten der Beklagtenseite entgegenzutreten. c) Soweit die Rechtsbeschwerde weiter meint, die Erstattungsfähigkeit des vom Kläger eingeholten Privatgutachtens müsse bejaht werden, weil das Gutachten den Verlauf des Rechtsstreits zugunsten des Klägers beeinflusst habe, teilt der Senat diese Auffassung ebenfalls nicht. Der Umstand, dass das Privatgutachten den Rechtsstreit beeinflusst hat, ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten unerheblich. Entscheidend ist allein, wie unter a) oben ausgeführt, ob die Partei im Zeitpunkt der Einholung des Privatsachverständigengutachtens die Aufwendung dieser Kosten als sachdienlich ansehen konnte. d) Soweit das Beschwerdegericht die Frage aufwirft, ob die Erstattungs- fähigkeit der Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens deshalb zu 15 16 17 18 - 7 - bejahen sei, weil diesem im Rahmen des Rechtsstreits ein höheres Gewicht zukomme als sonstigem Parteivortrag, ist diese Frage zu verneinen. Das Gebot aus Art. 103 Abs. 1 GG, rechtliches Gehör zu gewähren, ver- pflichtet die Gerichte, die entscheidungserheblichen Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in die Erwägungen miteinzubeziehen (BGH, Be- schluss vom 6. April 2016 - VII ZR 16/15 Rn. 11). Diese Pflicht besteht unab- hängig davon, ob eine Partei aufgrund eigener oder durch ein privates Sach- verständigengutachten vermittelter Sachkunde im Prozess vorträgt. 3. Die Kostenentscheidung in Bezug auf den Beklagten zu 1 folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; im Übrigen bleibt sie vorbehalten. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 10.12.2010 - 7 O 15/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 24.03.2014 - 17 W 192/13 - 19 20