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Beschluss

5 Rev 3/21, 5 Rev 3/21 - 1 Ss 64/21

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2021:0726.5REV3.21.00
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Leitsätze
1. In Fällen, in denen "Aussage gegen Aussage" steht (hier: hinsichtlich der Einverständlichkeit sexueller Handlungen), ist eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung aller Umstände durch das Tatgericht erforderlich.(Rn.10) 2. Erforderlich sind vor allem eine sorgfältige Inhaltsanalyse, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben.(Rn.10) 3. Bei der Beweiswürdigung ist es verwertbar, wenn die Belastungszeugin zwar trotz eines Weigerungsrechts aussagt, aber die Überprüfung ihrer Aussage durch eine von ihrer Zustimmung abhängige Untersuchung bzw. durch eine Schweigepflichtentbindungserklärung für behandelnde Ärzte verweigert.(Rn.24)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.12.2020 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Fällen, in denen "Aussage gegen Aussage" steht (hier: hinsichtlich der Einverständlichkeit sexueller Handlungen), ist eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung aller Umstände durch das Tatgericht erforderlich.(Rn.10) 2. Erforderlich sind vor allem eine sorgfältige Inhaltsanalyse, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben.(Rn.10) 3. Bei der Beweiswürdigung ist es verwertbar, wenn die Belastungszeugin zwar trotz eines Weigerungsrechts aussagt, aber die Überprüfung ihrer Aussage durch eine von ihrer Zustimmung abhängige Untersuchung bzw. durch eine Schweigepflichtentbindungserklärung für behandelnde Ärzte verweigert.(Rn.24) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.12.2020 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Amtsgericht Hamburg hat den Angeklagten am 05.06.2019 wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und – zuungunsten des Angeklagten unter Beschränkung auf den Strafausspruch – die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 10.12.2020 hat das Landgericht die Berufung des Angeklagten verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat die Kammer nach Einstellung des Vorwurfs der sexuellen Nötigung gemäß § 154 Abs. 2 StPO den Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wird. Die hiergegen gerichtete Revision ist auf die Rüge der Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. I. Die Kammer hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Der Angeklagte lernte die Nebenklägerin im Jahre 2014 kennen. Die Nebenklägerin verliebte sich in den Angeklagten, mit dem sie nach kurzer Zeit ihren ersten Geschlechtsverkehr hatte. Die Beziehung der beiden war von einem Auf und Ab und auch längeren Phasen ohne Kontakt geprägt. Der Angeklagte unterhielt auch sexuelle Beziehungen zu anderen Frauen, insbesondere über mehrere Jahre eine ebenfalls wechselhafte Beziehung zu der Zeugin …. Die Nebenklägerin stellte ihre eigenen Bedürfnisse zurück. Es war für sie normal, mit dem Angeklagten auch dann sexuell zu verkehren, wenn sie eigentlich keine Lust dazu verspürte. Ebenso nahm sie Wutausbrüche des Angeklagten mit Beschimpfungen und auch Handgreiflichkeiten hin, „fügte sich ihm und akzeptierte dies als ihr Leben“. Im Jahre 2016 entschloss sie sich auf Drängen des Angeklagten zum Abbruch einer gemeinsamen Schwangerschaft. Im Sommer 2017 nahm die wohnungssuchende Nebenklägerin das Angebot des Angeklagten an, in dessen Wohnung einzuziehen. Ihre Erwartung, der Angeklagte werde in den Iran zurückkehren, so dass sie die Wohnung alleine bewohnen könne, wurde enttäuscht. Nach kurzer Zeit in der nunmehr gemeinsam genutzten Wohnung verkehrten der Angeklagte und die Nebenklägerin wieder einvernehmlich sexuell, aber es kam auch wieder zu Streit und auch Handgreiflichkeiten gegen die Nebenklägerin. Der Angeklagte unterhielt im Sommer 2017 zudem wieder über einige Monate eine Beziehung mit der Zeugin …. Es folgten eine längere Trennung von der Zeugin …, ein gemeinsamer Urlaub Anfang September 2017 und kurz nach der Rückkehr aus dem Urlaub die erneute Trennung Mitte bis Ende September 2017. An einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt trat der Angeklagte die Nebenklägerin in den Rücken und schlug sie. Die Nebenklägerin war jetzt nicht mehr bereit, das Besitz ergreifende und von starken Stimmungsschwankungen bestimmte Verhalten des Angeklagten hinzunehmen. Sie zog aus der Wohnung des Angeklagten aus und kam zunächst in der Wohnung eines langjährigen Freundes, des Zeugen … …, unter. Ende September 2017 – das genaue Datum hat die Kammer nicht feststellen können – begab sich die Nebenklägerin in die Wohnung des Angeklagten, um ihre restlichen Sachen abzuholen. Zunächst half sie dem Angeklagten beim Umräumen des Schlafzimmers. Nachdem der Angeklagte schon bei dieser Gelegenheit die Nebenklägerin mehrfach erfolglos aufgefordert hatte, mit ihm sexuell zu verkehren, und sie dabei auch umarmt und zwischen den Beinen und am Gesäß angefasst hatte, fragte er die Nebenklägerin, ob er sie erst vergewaltigen müsse. Sodann drückte er sie mit dem Oberkörper bäuchlings auf das Bett und vollzog gegen den bestimmt geäußerten Willen der weinenden und sich wehrenden Nebenklägerin den Vaginalverkehr bis zum Samenerguss. Die Nebenklägerin hatte Schmerzen an den Armen und im Intimbereich. Die Nebenklägerin war zu diesem Zeitpunkt erneut, allerdings ohne dessen Wissen von dem Angeklagten in der sechsten Woche schwanger. Noch am selben Tag berichtete sie ihrer Freundin, der Zeugin …, von dem Geschehen. Deren Empfehlung, sich an die Polizei zu wenden, kam die Nebenklägerin nicht nach, da sie Angst vor der Reaktion des Angeklagten hatte. Einige Tage später suchte die Nebenklägerin erneut die Wohnung des Angeklagten auf, der gerade duschte, ihr die Tür öffnete und sie aufforderte, ihn im Badezimmer oral zu befriedigen. Nachdem der Angeklagte gefragt hatte, ob er sie sonst wieder vergewaltigen müsse, „gehorchte“ die Nebenklägerin. Beim Einsammeln ihrer restlichen Sachen bemerkte sie auf dem geöffneten Laptop des Angeklagten einen aktuellen Chat des Angeklagten mit der Zeugin …. Die Nebenklägerin erkannte, dass der Angeklagte die Zeugin … genauso behandelte wie sie selbst und entschloss sich daher zu dieser Kontakt aufzunehmen. Die Nebenklägerin und die Zeugin beschlossen, sich beide endgültig von dem Angeklagten zu trennen. Sie setzten am 27.11.2017 einen Vertrag auf, durch welchen sich der Angeklagten gegen Zahlung von 500 Euro verpflichtete, keinen Kontakt mehr zu ihnen aufzunehmen und sich ihnen auch nicht mehr zu nähern. Der Angeklagte ging auf dies Angebot am 27.11.2017 ein, suchte aber bereits am 04.12.2017 die Zeugin … in ihrer Wohnung auf, die zu diesem Zeitpunkt gerade mit der Nebenklägerin telefonierte und dieser zusagte, sie zurückzurufen, sobald der Angeklagte gegangen sei. Der Angeklagte schlug die Zeugin … erheblich. Die Nebenklägerin informierte die Polizei, da der angekündigte zeitnahe Rückruf der Zeugin … ausblieb. Als die Nebenklägerin am nächsten Tag erfuhr, was der Zeugin … widerfahren war, und der Angeklagte ihr angesichts des miterlebten Polizeieinsatzes vom Vortag gedroht hatte, sie zu töten, zeigte die Nebenklägerin den Angeklagten wegen Bedrohung an. Die Vergewaltigung erwähnte sie bei dieser Gelegenheit aus Angst um sich und das ungeborene Kind nicht, sondern erst bei einer weiteren Vernehmung am 12.12.2017. Der Angeklagte hat in der Berufungshauptverhandlung geschwiegen. In der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung hat er sich dahingehend eingelassen, dass die Nebenklägerin im September 2017 ausgezogen sei, weil er sie darum gebeten habe, da er einen weiteren Versuch habe unternehmen wollen, eine Beziehung mit der Zeugin … zu führen. Der Geschlechtsverkehr nach dem Umräumen im Schlafzimmer sei einvernehmlich erfolgt. Auch der Oralverkehr einige Tage später sei einvernehmlich erfolgt. Auf den bei dieser Gelegenheit von der Nebenklägerin bemerkten Chat auf dem Laptop des Angeklagten mit der Zeugin … habe die Nebenklägerin mit der Bemerkung „Du hast noch Kontakt zu der Fotze – Du wirst schon sehen“ reagiert. II. Die zulässige Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Der Schuldspruch hält einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist fehlerhaft. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. In Fällen, in denen – wie hier hinsichtlich der Einverständlichkeit der sexuellen Handlungen – „Aussage gegen Aussage“ steht, ist eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung aller Umstände durch das Tatgericht erforderlich. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass es alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden. Erforderlich sind vor allem eine sorgfältige Inhaltsanalyse, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (vgl. zum Ganzen zuletzt BGH, Beschluss vom 06.08.2020 – 1 StR 178/20, NStZ 2021, 184; Urteil vom 13.10.2020 – 1 StR 299/20, NStZ-RR 2021, 24 je m.w.Nachw.). Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung nicht gerecht. Zwar legt die Kammer nachvollziehbar dar, dass die Nebenklägerin hinsichtlich des Kerngeschehens konstant ausgesagt hat. Die Würdigung der weiteren Gesichtspunkte ist teils lückenhaft, teils widersprüchlich und lässt teils besorgen, dass der Beweiswürdigung in Teilen eine fehlerhafte Bewertungsrichtung zugrunde liegt. Im Einzelnen: 1. Nach den Feststellungen war die Nebenklägerin nach den Misshandlungen einschließlich des Tritts in den Rücken im September 2017 „jetzt nicht mehr bereit, das Besitz ergreifende und von starken Stimmungsschwankungen bestimmte Verhalten des Angeklagten hinzunehmen“ (UA, 8). Dennoch will die Nebenklägerin den Entschluss zur endgültigen Trennung erst anlässlich der Wahrnehmung des Chat-Verkehrs des Angeklagten mit der Zeugin … gefasst haben. Das Urteil verhält sich nicht dazu, ob die Nebenklägerin dazu befragt wurde, welche Inhalte des Chats zu dieser Entscheidung geführt haben, und welche Angaben sie gegebenenfalls insoweit gemacht hat. Offen bleibt auch, ob die Nebenklägerin auch dazu befragt wurde, warum sie diesen Entschluss nicht bereits und erst recht – im Anschluss an den vergleichbaren früheren Entschluss nach den Misshandlungen mit dem Tritt in den Rücken – nach der Vergewaltigung gefasst hat. 2. Die Kammer wertet die – vom Angeklagten bestätigten – Angaben der Nebenklägerin, sie habe einige Tage nach der geltend gemachten Vergewaltigung den Angeklagten aufgesucht und ihn einvernehmlich oral befriedigt als Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Die Kammer erklärt dieses „schwer nachzuvollziehende Verhalten“ (UA, 21) damit, dass die Nebenklägerin dem Angeklagten hörig gewesen sei und das getan habe, was er wollte. Die Kammer hat sich aber auch davon überzeugt, dass die Nebenklägerin dem Angeklagten am Tattag deutlich zu verstehen gegeben habe, dass sie nicht mit ihm sexuell verkehren wolle. Die Nebenklägerin sei nämlich in der Lage, ihren Willen deutlich zu artikulieren (UA, 42 f.). Das Urteil verhält sich nicht dazu, warum die Nebenklägerin einerseits als hörig, andererseits als willensstark angesehen werden kann. 3. Die Kammer hat nachvollziehbar festgestellt, dass die Nebenklägerin zunächst von einer Anzeige der Vergewaltigung aus Furcht vor einer Reaktion des Angeklagten abgesehen habe (UA, 11). Die Zeugin … hat diese Motivlage bestätigt (UA, 31). Dass die Nebenklägerin dann auch bei der Anzeigenerstattung am 05.12.2017 nur die Bedrohung, nicht aber die Vergewaltigung angezeigt hat, beruht nach den Feststellungen wiederum auf ihrer „Angst um sich und das ungeborene Kind“ (UA, 13). In der Beweiswürdigung werden die diesbezüglichen Angaben der Nebenklägerin dahingehend wiedergegeben, dass die Nebenklägerin Angst gehabt habe vor dem Angeklagten und es ihr darum gegangen sei, sich vor den Bedrohungen zu schützen (UA, 28). Das Urteil verhält sich nicht dazu, ob die Nebenklägerin befragt worden ist, warum sie angesichts der Furcht dann nicht ganz von einer Anzeige Abstand genommen hat oder aber alle Vorwürfe zur Anzeige gebracht hat. Denn eine Anzeigenerstattung musste den als aggressiv und unbeherrscht eingeschätzten Angeklagten reizen, wenn schon die präventive Einschaltung der Polizei zu maximalen Drohungen führte - dies umso mehr, als die Nebenklägerin der Zeugin … über die Drohungen hinaus auch davon berichtet hat, der Angeklagte habe sie zuvor „verprügelt“ und so zum fluchtartigen Auszug veranlasst (UA, 26), so dass sich die den Angeklagten belastenden Angaben der Nebenklägerin ohnehin nicht auf die Drohungen vom 05.12.2017 beschränkten. 4. Am 12.12.2017 ist die Nebenklägerin dann von dem Beamten …ausführlich vernommen worden, im Verlauf dieser Vernehmung hat sie die Vergewaltigung berichtet (UA, 31-39). Im Rahmen der Vernehmung hat die Nebenklägerin die Übersendung von Informationen, Daten und Dokumenten zugesagt, diese Zusage aber nicht eingehalten. Eine zufriedenstellende Erklärung dafür, dass die Übersendung der Unterlagen von der Nebenklägerin zugesagt wurde, die Zusage aber nicht eingehalten wurde, ergibt sich aus dem Urteil nicht. So hat sie Nebenklägerin angekündigt, genaue Daten der geschilderten Misshandlungen durch den Angeklagten – von der Vergewaltigung war zu diesem Zeitpunkt noch keine Rede – mithilfe ihres Mobiltelefons zu ermitteln und dem Zeugen … die Daten zu übermitteln (UA, 33). Die Nebenklägerin hat zudem erklärt, sie verfüge über Nachrichten von dem Tag, an dem der Angeklagte sie vergewaltigt habe, die der Angeklagte und sie nach der Vergewaltigung geschrieben hätten (UA, 34) bzw. Nachrichten, die sie noch am selben Tag bei Facebook an den Angeklagten geschrieben habe (UA, 35). Zudem erklärte sie, nach der Misshandlung im September 2017 u.a. durch den Tritt in den Rücken die Asklepios-Klinik Nord Heidberg aufgesucht und dort angegeben zu haben, gestürzt zu sein (UA, 36). Insoweit verfüge sie über einen Arztbrief, den sie der Polizei zukommen lassen werde (UA, 37). Schließlich hatte die Nebenklägerin über Bilder von Verletzungen gesprochen, die sie hoffte noch beschaffen zu können (UA, 38). Der Ankündigung folgten zunächst keine Taten, so dass der Beamte … mit einer E-Mail vom 28.12.2017 an die Unterlagen erinnerte (UA, 38). Erst am 29.01.2017 übergab die Nebenklägerin Unterlagen, nämlich den Vertrag mit dem Angeklagten, zwei Sprachnachrichten, die nichts mit der Vergewaltigung zu tun hatten, und Screenshots von Facebook-Nachrichten, die sie mit dem Angeklagten im November 2016 im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch gewechselt hatte (UA. 38). Somit ist keine der zugesagten Dateien, Lichtbilder, Dokumente und Informationen der Polizei übermittelt worden. Hinsichtlich der Lichtbilder handelte es sich nur um eine Hoffnung (UA, 38 unten), dass solche Bilder vorhanden seien. Die Kammer geht davon aus, dass die Bilder wohl nicht existierten. Ob die Nebenklägerin, wie erforderlich, danach befragt wurde und gegebenenfalls eine eigene Erklärung dafür hatte, ergibt sich aus dem Urteil aber nicht. Hinsichtlich der Nachrichten hat die Nebenklägerin angegeben, dass der Angeklagte ihre Telefone „zerstört“ habe und die Nachrichten daher verloren gegangen seien (UA, 38). Die Kammer hält diese Erklärung für „nicht unplausibel“, die Nachrichten könnten gelöscht worden sein (UA, 39). Es müsse auch berücksichtigt werden, dass einige Zeit vergangen sei und die Nebenklägerin ursprünglich kein Beweissicherungsinteresse gehabt habe, da sie die Vergewaltigung und die Körperverletzungen ursprünglich nicht habe zur Anzeige bringen wollen. Diese Erklärung geht fehl. Die Zerstörung der Telefone ist nicht mit einer absichtlichen oder gar versehentlichen Löschung gleichzusetzen. Da im Urteil keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Nebenklägerin nach der Vernehmung am 12.12.2017 Kontakt zu dem Angeklagten hatte, hätte die Nebenklägerin bereits in der Vernehmung vom 12.12.2017 wissen müssen, ob ihre Telefone noch existieren oder nicht. Das Urteil verhält sich nicht dazu, ob die Nebenklägerin dazu befragt worden ist. Wenn dagegen eine Löschung im eigentlichen Sinne gemeint sein sollte, dann würde die Kammer unzulässig die Angaben der Nebenklägerin durch eine eigene und zudem hypothetische Erklärung ersetzen. Dass die Nebenklägerin vor der Anzeige der Vergewaltigung insoweit kein diesbezügliches Beweissicherungsinteresse hatte, ist für die Zusage der Übermittlung der Beweise ohne Bedeutung, hat sie doch zum Zeitpunkt der Vernehmung deren Existenz behauptet. Bezüglich der Körperverletzungen liegt es zudem nahe, dass bereits am 05.12.2017 ein Beweissicherungsinteresse bestand, da die Nebenklägerin bereits bei ihrer Anzeigenerstattung am 05.12.2017 von einer solchen Körperverletzung berichtet hat. Zu den zugesagten, aber nicht gelieferten Datierungen verhält sich das Urteil nicht. Auch insoweit wäre die Erklärung, das Handy sei zerstört worden, nicht vereinbar mit der Ankündigung, die Daten aus ihrem Handy raussuchen zu wollen (UA, 33). Auch ein Arztbrief über eine Behandlung im September 2017 aus dem Klinikum Nord-Heidberg ist zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden. Vielmehr hat die Nebenklägerin erst im erstinstanzlichen Verfahren zwei Notfallberichte über gynäkologische Behandlungen am 08.10.2017 und am 22.12.2017 im Klinikum Heidberg vorgelegt. Diese Berichte sind nach Angaben der Nebenklägerin die einzigen Unterlagen, die sie vom Krankenhaus bekommen hat. Das Urteil entbehrt insoweit auch einer Erklärung dafür, warum und mit welcher Erklärung die Nebenklägerin diese Berichte vorgelegt hat, zumal der letztgenannte Arztbrief eine Behandlung erst nach der Vernehmung durch den Zeugen … betrifft. 5. Die Bewertung der ausgebliebenen oder vorgelegten Arztbriefe steht im engen Zusammenhang mit den Angaben der Nebenklägerin zur Anzahl der Arztbesuche infolge von Misshandlungen durch den Angeklagten, bei denen die Nebenklägerin allerdings nie die Misshandlungen als Anlass der Konsultation angegeben haben will. Nachdem die Nebenklägerin in der Vernehmung vom 12.12.2017 zunächst erklärt hatte, weder nach der Misshandlung mit dem Tritt in den Rücken noch nach der Vergewaltigung einen Arzt aufgesucht zu haben (UA, 36), hat sie noch in derselben Vernehmung erklärt, aus Sorge um die Schwangerschaft nach dem Tritt in den Rücken das Klinikum Heidberg aufgesucht zu haben (UA, 36 f.). Bei der Videovernehmung im August 2018 hat sie angegeben, noch am Tag der Vergewaltigung „oder irgendwann anders“ beim Arzt im Klinikum Heidberg gewesen zu sein, sich dann aber darauf festgelegt, am Tag der Vergewaltigung (UA, 45) und auch nach der Misshandlung nach dem Tritt in den Rücken (UA, 46) die Klinik aufgesucht zu haben. Sofern das Urteil in der Würdigung darauf abstellt, dass ein Krankenhausbesuch im Zusammenhang mit der Vergewaltigung von der Nebenklägerin erstmals im erstinstanzlichen Verfahren erwähnt worden sei (UA, 54), steht das im Widerspruch zur Darstellung der Angaben der Nebenklägerin in der Videovernehmung vom August 2018. Im amtsgerichtlichen Verfahren ebenso wie in der Berufungshauptverhandlung hat die Nebenklägerin daran festgehalten, zu beiden Anlässen das Krankenhaus aufgesucht zu haben (UA, 53). Eine Schweigepflichtentbindung hat die Nebenklägerin nicht erteilt (UA, 53). Diesen Umstand hätte die Kammer vor dem genannten Hintergrund (Nichtbeibringung zugesagter Unterlagen, Beibringung unpassender Unterlagen, unklarer Tatzeitpunkt, changierende Angaben zu den Arztbesuchen) in ihre Würdigung einstellen müssen, zumal dem Urteil nicht zu entnehmen ist, dass die Nebenklägerin ihre Weigerung begründet hätte. Dem steht nicht entgegen, dass die Nebenklägerin zu einer solchen Entbindungserklärung rechtlich nicht verpflichtet war. Von einer solchen Pflicht ist die Frage zu unterscheiden, ob der Umstand der Verweigerung in der Bewertung der zeugenschaftlichen Angaben gewürdigt werden kann oder muss. Bei der Beweiswürdigung ist es verwertbar, wenn ein Zeuge zwar trotz eines Weigerungsrechts aussagt, aber die Überprüfung seiner Aussage durch einer von seiner Zustimmung abhängige Untersuchung verweigert (LR-Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 87; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 261 Rn. 21, beide unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 26.10.1983 – 3 StR 251/83). So liegt der Fall hier. Eine Würdigung der verweigerten Schweigepflichtentbindung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Nebenklägerin angegeben hatte, den wahren Grund des Krankenhausbesuchs verschwiegen und andere Erklärungen für ihr Erscheinen abgegeben zu haben. Denn ungeachtet solcher Angaben wäre überprüfbar, ob die Nebenklägerin überhaupt die Klinik aufgesucht hat, ob gegebenenfalls die beklagten Leiden (Schmerzen, UA, 45) überhaupt zu den behaupteten Misshandlungen passen können und gegebenenfalls zu welchem genauen Zeitpunkt sie die Klinik aufgesucht hat. Die Erwägung der Kammer, die zeitliche Nähe der Misshandlung mit dem Tritt in den Rücken und der Vergewaltigung könne dazu geführt haben, dass die Nebenklägerin auch am Tag der Vergewaltigung im Krankenhaus gewesen sei, so dass nur von einem Krankenhausbesuch auszugehen sei (UA, 54), lässt nicht erkennen, ob es sich um eine Einschätzung der Nebenklägerin handelt, als Schluss der Kammer bleibt es aber spekulativ. 6. In der Videovernehmung der Nebenklägerin im August 2018 hat die Nebenklägerin erstmals ihre Schwangerschaft offenbart, aber angegeben, sie wisse nicht genau, wer der Vater sei. Erst im gerichtlichen Verfahren hat sie erklärt, dass der Angeklagte der Vater sei, und eingeräumt, in der genannten Vernehmung die Unwahrheit gesagt zu haben (UA, 45). Die Nebenklägerin hat ihr Aussageverhalten damit begründet, sie sei wegen der Schwangerschaft in Panik gewesen. Diese Erklärung hält die Kammer für „nur bedingt nachvollziehbar“ (UA, 45), da die Nebenklägerin das Kind bereits im Januar 2018 verloren hatte. Die Kammer zieht zur Begründung in Erwägung, „möglicherweise“ habe die Nebenklägerin Repressalien des Angeklagten befürchtet. Das Urteil verhält sich nicht dazu, ob der Nebenklägerin der Widerspruch (Panik wegen der Schwangerschaft sieben Monate nach Verlust des Kindes) vorgehalten und wie sie gegebenenfalls darauf reagiert hat. So bleibt unklar, ob die genannte Erwägung auf den Angaben der Nebenklägerin beruht. Sollte es sich um eine eigene Erwägung der Kammer handeln, bliebe sie spekulativ. 7. Die Kammer hat auch die Angaben des Zeugen … … gewürdigt (UA, 48 ff.), dem die Nebenklägerin von der Vergewaltigung berichtet hat, der dies aber anders datiert (Winter) und den Ablauf abweichend bekundet (Vergewaltigung beim Nudelkochen) hat. Die Kammer kommt zu dem Schluss, auf dessen Angaben zum Zeitpunkt und Ablauf der Vergewaltigung nichts stützen zu wollen. Dies lässt einen falschen Bewertungsmaßstab besorgen, denn maßgeblich ist, ob sie zumindest durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin begründet. Insofern fällt auf, dass die engsten Freunde der Nebenklägerin, die Zeugin … und der Zeuge … …, sich wenig für die Einzelheiten des Schicksals der Nebenklägerin interessieren, ein schlechtes Gedächtnis haben, das Geschehen abweichend datieren (…: August 2017, …: Winter 2017) und den Bericht der Nebenklägerin anders in Erinnerung haben (…: Kondomverwendung; …: Vergewaltigung beim Kochen von Nudeln) als die Nebenklägerin angibt. Über die erhobene Verfahrensrüge war nach alledem nicht mehr zu entscheiden.