Entscheidung
1 StR 299/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:131020U1STR299
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:131020U1STR299.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 299/20 vom 13. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 2020, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, der Richter am Bundesgerichtshof Bellay, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Fischer, Dr. Hohoff und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow, Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt – in der Verhandlung –, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger, Rechtsanwältin – in der Verhandlung – als Nebenklägervertreterin, - 3 - Justizangestellte – in der Verhandlung –, Justizhauptsekretärin – bei der Verkündung – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. März 2020 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: a) Am 28. September 2019 besuchte die Nebenklägerin P. den Angeklagten, den sie einen Monat zuvor am gemeinsamen Arbeitsplatz ken- nen gelernt und sich mit ihm angefreundet hatte, entsprechend vorheriger Ver- abredung in seiner Wohnung in G. . Nachdem sie sich zunächst rauchend auf dem Balkon unterhalten hatten, setzten sich beide in der Wohnung auf eine Couch. Der Angeklagte rutschte plötzlich zur Nebenklägerin, packte mit beiden Händen ihre Handgelenke und fesselte ihre Hände mit einem schwarzen Rund- schal. Auf die Frage der Nebenklägerin, was das solle, äußerte der Angeklagte, dass ihr nichts passieren werde und er „nix“ mache. Die Nebenklägerin forderte ihn auf, sie gehen zu lassen und aufzuhören. Sie versuchte mit ihren Beinen den Angeklagten von sich „wegzubringen“, was ihr aber nicht gelang. Der Angeklagte legte sie sodann auf eine auf dem Boden liegende Matratze, verband ihr mit ei- nem unbekannten Gegenstand die Augen und entkleidete sie, indem er ihr den Pullover und das T-Shirt nach oben über den Kopf schob und ihre Bekleidung vom Unterkörper vollständig entfernte. Der Angeklagte schmierte die Nebenklä- gerin – zunächst auf dem Rücken und danach auf dem Bauch liegend – am gan- zen Körper mit Olivenöl ein, wogegen sich die Nebenklägerin erfolglos zur Wehr setzte. So unterband der Angeklagte den Versuch der Nebenklägerin, ihre Beine zu schließen, indem er mit seinem Körper und seinen Beinen ihre Beine ausei- nanderhielt. Aufgrund ihres Weinens, ihrer Hilfeschreie und ihrer Aufforderung, aufzuhören, äußerte er mehrmals drohend, dass er beim Militär gewesen sei und wisse, wie man Dinge regele. Die Nebenklägerin verfiel sodann in eine „Art Schockstarre“. Der Angeklagte drang zunächst einige Male mit seinem Finger und anschließend mit einem über den Finger gezogenen Gumminoppenfinger- 2 3 - 5 - ling, den er sich geholt hatte, in den Vaginalbereich der Nebenklägerin ein. Ob- wohl die Nebenklägerin sich weiterhin verbal und körperlich wehrte, ließ der An- geklagte nicht von ihr ab. Mit seinem Körper verhinderte er, dass die Nebenklä- gerin ihre Beine schließen konnte. Hierbei erlitt die Nebenklägerin ein vier Zenti- meter großes Hämatom an der hinteren linken Unterschenkelinnenseite. Der An- geklagte drang zwei- bis dreimal mit seinem Penis in die Vagina der Nebenklä- gerin ein, ohne ein Kondom zu verwenden. Sodann drehte er sie auf den Rücken und drang erneut mit dem Finger und dem übergestülpten Noppenfingerling in die Scheide der Nebenklägerin ein. Gegen den Widerstand der sich mit ihren Beinen wehrenden Nebenklägerin führte er seinen Penis in ihre Scheide ein und streichelte mit seinen Händen ihre Brüste. Unmittelbar vor dem Samenerguss zog er seinen Penis aus der Scheide und ejakulierte außerhalb des Körpers der Nebenklägerin. Danach ließ er von ihr ab, zog sich an und löste die Augenbinde und die Handfesseln von der Nebenklägerin. b) Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei und dem Ermittlungsrichter nicht geäußert. Im Rahmen der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen hat er auf explizite Frage angegeben, dass er mit dem „Noppending“ nicht in die Geschädigte eingedrungen sei, sondern es lediglich als Rolle zum Massieren verwendet habe. In der Hauptverhandlung hat er sich dahin eingelassen, dass er die sexuellen Handlungen im Einverständnis mit der Nebenklägerin vorgenommen habe. Die Initiative sei von ihr ausgegan- gen. So habe sie ihn aufgefordert, sie zu massieren, und habe sich selbst am Oberkörper ausgezogen. Er habe sie sodann mit Olivenöl eingeölt und massiert. Sie habe verlangt, dass er das „Gummiteil“, das sie im Schrank gesehen habe, zur Massage einsetze. Er habe nicht gewusst, was dieses ihm von einer früheren Freundin als Geschenk überlassene Gummiteil sei und wie man es benutze. Die Nebenklägerin habe dies aber gewusst; sie habe sich den BH und die Unterhose ausgezogen und ihn aufgefordert, dass er den „Finger mit dem Ding aus Gummi 4 - 6 - reinstecken“ solle, was er auch getan habe. Anschließend habe sie „Sex haben“ wollen; er habe mit ihr dann zwei bis drei Minuten den vaginalen Geschlechts- verkehr ohne Kondom ausgeübt, wobei er seinen Penis vor dem Samenerguss aus ihrer Scheide gezogen habe. Er habe keine Gewalt ausgeübt und die Ne- benklägerin weder gefesselt noch die Augen verbunden. Gegenüber dem psy- chiatrischen Sachverständigen habe er geäußert, dass er mit dem „Noppending“ in die Nebenklägerin eingedrungen sei; insoweit sei seine Äußerung wohl falsch protokolliert worden. 2. Das Landgericht ist der Einlassung des Angeklagten, dass die sexuellen Handlungen einverständlich mit der Nebenklägerin erfolgt seien, nicht gefolgt. Vielmehr hat die Strafkammer die Angaben der Nebenklägerin dem Sachverhalt zugrunde gelegt, die sie als glaubhaft erachtet hat. II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Insbesondere die Beweis- würdigung des Landgerichts begegnet keinen Bedenken. 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 2015 – 5 StR 79/15 Rn. 8 mwN). 5 6 7 - 7 - In Fällen, in denen – wie hier hinsichtlich der Einverständlichkeit der sexu- ellen Handlungen – „Aussage gegen Aussage“ steht, ist eine besonders sorgfäl- tige Gesamtwürdigung aller Umstände durch das Tatgericht erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2014 – 1 StR 700/13 Rn. 3 und vom 10. Januar 2017 – 2 StR 235/16 Rn. 16). Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass es alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, in seine Über- legungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden. Erforderlich sind vor allem eine sorgfältige Inhaltsanalyse, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungs- geschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussa- gemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 2 StR 7/20 Rn. 4 mwN). 2. Den danach an die Sachdarstellung und die Beweiswürdigung zu stel- lenden Anforderungen genügt das Urteil. Insbesondere weist die Beweiswürdi- gung weder Lücken noch Erörterungsmängel auf. a) Das Landgericht ist hinsichtlich der Frage der Freiwilligkeit der sexuel- len Handlungen zutreffend von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ausgegangen. aa) Hierbei hat es ohne Rechtsfehler angenommen, dass die verneinende Einlassung des Angeklagten auf die ausdrückliche Frage und Nachfrage des psy- chiatrischen Sachverständigen, ob er mit dem „Gummiding“ in die Scheide der Nebenklägerin eingedrungen ist, mit seiner Aussage in der Hauptverhandlung, hiermit eingedrungen zu sein, in Widerspruch steht. Weitergehende Schlussfol- gerungen hat das Landgericht aus diesem Umstand jedoch nicht gezogen (UA S. 24). Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte es im Hinblick auf die auch 8 9 10 11 - 8 - vom Angeklagten in der Hauptverhandlung eingeräumten sexuellen Handlungen keiner näheren Dokumentation lediglich behaupteter früherer Einlassungen des Angeklagten. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass das Landgericht mit Blick auf die ausdrückliche (Nach-)Frage des Sachverständigen von der Richtigkeit der Wiedergabe der Aussage des Angeklagten ausgeht. bb) Auch die Darstellung der Aussagen der Nebenklägerin begegnet kei- nen Bedenken. Die Strafkammer hat zunächst die Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung wiedergegeben und sodann festgestellt, dass sie in den polizeilichen Zeugenvernehmungen „einen im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalt mit folgenden Abweichungen“ (UA S. 13) geschildert habe. Die Ab- weichungen hat das Landgericht sodann im Einzelnen dargestellt und im Rah- men der Beweiswürdigung bewertet. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. cc) Soweit das Landgericht gewisse Abweichungen in den einzelnen Schil- derungen der Nebenklägerin in ihren polizeilichen Vernehmungen zu ihren An- gaben in der Hauptverhandlung feststellt, hat sie diese ohne durchgreifenden Rechtsfehler für nicht ausschlaggebend erachtet. (1) Zur Fesselungssituation mit dem Schal hat die Nebenklägerin einer- seits bekundet, dass ihre Hände über Kreuz, andererseits nebeneinander, also parallel gebunden worden sind. Auch die Anzahl der Penetration mit Finger, Fin- ger mit Noppenüberzug und Penis jeweils in den unterschiedlichen Stellungen variiert ebenso wie die Anzahl des Aufstehens des Angeklagten, um den Schal zum Verbinden der Augen, das Öl und/oder den Noppenüberzug zu holen. Die Würdigung des Landgerichts, dass es nachvollziehbar sei, dass sie sich nicht an jede einzelne Handlung in welcher Position auch immer und jede zeitliche Ein- ordnung einer Äußerung im Detail erinnern könne, ist revisionsrechtlich nicht zu 12 13 14 - 9 - beanstanden, zumal das Landgericht dabei auch darauf abstellt, dass die Neben- klägerin aufgrund verbundener Augen während eines großen Teils des Gesche- hens die konkreten Aktivitäten des Angeklagten nur schwer habe unterscheiden können. (2) Die Nebenklägerin hat des Weiteren in ihrer ersten polizeilichen Ver- nehmung bekundet, dass sie „voll entkleidet“ worden sei, in der Hauptverhand- lung hingegen angegeben, dass ihr durch den Angeklagten „alles“ nur über den Kopf geschoben worden sei. Die Strafkammer sieht darin keinen „echten“ Wider- spruch, weil eine komplette Entkleidung auch dahin verstanden werden könne, dass die Oberbekleidung über den Kopf geschoben werde. Auch gegen diese Wertung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. dd) Das Landgericht hat – sachverständig beraten – bei der Würdigung der Beweise auch erörtert, dass bei der Nebenklägerin weder Fesselungsspuren an den Handgelenken feststellbar noch biologisches Material der Nebenklägerin an dem in einem Schrank sichergestellten Rundschal konkret nachweisbar wa- ren. Der Schal habe nicht zuordenbare komplexe DNA-Spuren mehrerer Perso- nen aufgewiesen. Nach den Ausführungen der Sachverständigen sei aufgrund der Beschaffenheit des Schals und je nach Festigkeit der Fesselung auch nicht unbedingt zu erwarten gewesen, dass selbst bei Einsatz des Schals DNA-Spuren an diesem feststellbar wären (UA S. 16). Das Landgericht ist diesen Ausführun- gen revisionsrechtlich unbedenklich mit der Bewertung gefolgt, dass die Spuren der Nebenklägerin nicht zwingend notwendig zu erwarten waren. ee) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch Falschbelastungsmotive hinreichend verneint. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie gegen den Angeklagten einen persönlichen Groll gehegt habe. Auch ein genereller Hass auf Männer scheide aus. Sie hält es ohne Rechtsfehler für fernliegend, dass 15 16 17 - 10 - die Nebenklägerin die Freundschaft des Angeklagten bewusst gesucht habe, um ihn in eine Situation zu bringen, in der sie ihn fälschlich belasten könne. Das Vorbringen der Revision, dass das Landgericht es fehlerhaft unterlassen habe, zu prüfen, ob die Nebenklägerin nicht nach gewünschten einvernehmlichen se- xuellen Handlungen von diesen enttäuscht gewesen sei und sich aus diesem Grund zur Falschbelastung entschlossen habe, drängte sich als Falschbelas- tungsmotiv vorliegend nicht als erörterungsbedürftig auf. Raum Bellay Fischer Hohoff Leplow Vorinstanz: Traunstein, LG, 24.03.2020 - 370 Js 33230/19 2 KLs