OffeneUrteileSuche
Vorlagebeschluss

5 Ws 97/23 Vollz

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Strafsenat, Entscheidung vom

26Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 36 Abs. 1, Abs. 2 HmbSVVollzG über die Vergütung von in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten ist mit dem Resozialisierungsgebot unvereinbar.(Rn.37) 2. Das Konzept zur Umsetzung und Erreichung des verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebots, wie es derzeit im Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz und in Bezug auf Arbeit und deren Vergütung insbesondere in § 36 Abs. 1 S. 1 HmbSVVollzG geregelt ist, ist in sich nicht schlüssig, widerspruchsfrei und realitätsgerecht.(Rn.38) 3. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften wird dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.(Rn.11)
Tenor
1. Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob § 36 Abs. 1, Abs. 2 des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (HmbSVVollzG) vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 7. März 2023 (HmbGVBl. S. 94, 96) mit dem Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar ist. 2. Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 36 Abs. 1, Abs. 2 HmbSVVollzG über die Vergütung von in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten ist mit dem Resozialisierungsgebot unvereinbar.(Rn.37) 2. Das Konzept zur Umsetzung und Erreichung des verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebots, wie es derzeit im Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz und in Bezug auf Arbeit und deren Vergütung insbesondere in § 36 Abs. 1 S. 1 HmbSVVollzG geregelt ist, ist in sich nicht schlüssig, widerspruchsfrei und realitätsgerecht.(Rn.38) 3. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften wird dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.(Rn.11) 1. Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob § 36 Abs. 1, Abs. 2 des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (HmbSVVollzG) vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 7. März 2023 (HmbGVBl. S. 94, 96) mit dem Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar ist. 2. Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt. I. Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt F. untergebracht und dort seit 2019 in der Druckerei und Buchbinderei beschäftigt. Er führt dort Arbeiten eines Fachpraktikers für Medientechnologie in Sachen Druck und Druckverarbeitung sowie als Mediengestalter, Lagerlogistiker und Versandmitarbeiter aus. Am 27. Juni 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Justizvollzugsanstalt einen Antrag auf angemessene Bezahlung nach Tariflohn, hilfsweise nach Mindestlohn, sowie auf Zahlung von entsprechenden Sozialversicherungsbeiträgen. Diesen Antrag lehnte die Justizvollzugsanstalt ab. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit Schreiben vom 3. August 2023 bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2023, Az. 2 BvR 166/16 und 2 BvR 1683/17, 1.) die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, ihm für seine erbrachte Arbeitsleistung rückwirkend bis zum 20. Juni 2023 eine angemessene Entlohnung nach Tariflohn, oder hilfsweise den Mindestlohn zu bezahlen, 2.) die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, von der Bezahlung nach Tariflohn oder hilfsweise nach Mindestlohn Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, 3.) hilfsweise, die Freie und H. H. zu verpflichten, nach dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein umfassendes, wirksames und in sich schlüssiges, am Stand der Wissenschaft ausgerichtetes Resozialisierungskonzept zu entwickeln und dies dem Verfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Überprüfung des Konzeptes im Rahmen einer Vertretbarkeitskontrolle vorzulegen. Die Justizvollzugsanstalt beantragte, den Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 26. September 2023 wies die Strafvollstreckungskammer die Anträge des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung zu 1. und zu 2. als unbegründet, den Antrag zu 3. als unzulässig zurück. Die Arbeitsentgeltregelung in § 36 HmbSVVollzG sei verfassungsgemäß. Dem monetären Teil der Vergütung der nicht verpflichtenden Arbeit komme neben den in den §§ 3 und 4 HmbSVVollzG genannten Behandlungs-, Betreuungs- und Motivationsmaßnahmen eine eher untergeordnete Bedeutung zu. Überdies seien Untergebrachte, anders als Strafgefangene, gemäß § 45 HmbSVVollzG nicht an den Kosten für Unterbringung und Gemeinschaftsverpflegung beteiligt. Der überdies nicht hinreichend bestimmte Hilfsantrag sei unzulässig, da er keine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG betreffe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde vom 18. Oktober 2023, eingegangen beim Landgericht Hamburg am 19. Oktober 2023, mit der der Beschwerdeführer die Verletzung materiellen Rechts rügt und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und, soweit Spruchreife besteht, nach dem ursprünglichen Antrag zu entscheiden, andernfalls die Sache zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an die Kammer zurückzuverweisen. Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass das Gericht eine Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht beabsichtigt. Ihnen wurde hierzu die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben. II. Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 GG und §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG auszusetzen, und es ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die gesetzlichen Regelungen des § 36 Abs. 1, Abs. 2 HmbSVVollzG mit dem Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar sind. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG liegen vor. Nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG ist ein Gerichtsverfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 2 GG gilt dies auch, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes durch ein Landesgesetz handelt. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 BVerfGG muss die Begründung des Vorlagebeschlusses angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist, und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift unvereinbar ist. Die Vorlage erfolgt an das Bundesverfassungsgericht, weil eine Vorlage an das Hamburgische Verfassungsgericht nicht in Betracht kommt (hierzu unter 1.). Die formalen Voraussetzungen für einen Vorlagebeschluss sind erfüllt (hierzu unter 2.). Außerdem ist die Verfassungsmäßigkeit der im Tenor genannten Regelungen des H. Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes entscheidungserheblich (hierzu unter 3.), und der Senat ist von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen überzeugt (hierzu unter 4.). 1. Die Vorlage erfolgt an das Bundesverfassungsgericht, weil eine Vorlage an das Hamburgische Verfassungsgericht gemäß Art. 64 Abs. 2 der Verfassung der Freien und H. H. nicht in Betracht kommt. Die Hamburgische Verfassung sieht keinen Grundrechtskatalog vor, so dass kein Verstoß des H. Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes gegen die H. Verfassung ersichtlich ist. 2. Die formalen Voraussetzungen für einen Vorlagebeschluss sind gegeben. Die Beteiligten haben Gelegenheit gehabt, zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Stellung zu nehmen, und haben keine Bedenken geäußert. Über die Vorlage hat das Gericht entsprechend §§ 130, 119 Abs. 1 StVollzG ohne mündliche Verhandlung entschieden. Der Vorlagebeschluss ergeht in einem Verfahrensstadium, in dem das Gericht eine sachliche Entscheidung zu treffen hat, und in dem es daher auch auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Normen ankommt. Der Vorlagebeschluss ist in der Senatsbesetzung mit drei Berufsrichtern ergangen, da auch die Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren gemäß §§ 122 Abs. 1 GVG, 119 Abs. 1 StVollzG in dieser Spruchkörperbesetzung zu treffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2010 – 2 BvL 21/08, juris Rn. 5). 3. Die Verfassungsmäßigkeit des § 36 Abs. 1, Abs. 2 HmbSVVollzG ist für die vorliegende Rechtsbeschwerde entscheidungserheblich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein Gericht eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – 2 BvL 16/09, juris, Rn. 22, m.w.N.). Das vorlegende Gericht muss hierzu mit hinreichender Deutlichkeit darlegen, dass es im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 1957 – 2 BvL 12/56, BVerfGE 7, 171, juris Rn. 11f.; Beschluss vom 28. Mai 2008 – 2 BvL 11/07, BVerfGE 121, 205, juris Rn. 27). a) Maßgeblich für die Entscheidungserheblichkeit ist der bei verständiger Würdigung im Wege der Auslegung gestellte Antrag des Beschwerdeführers. Der Entscheidungserheblichkeit steht insoweit nicht entgegen, dass die ausdrücklich gestellten Anträge zu 1. und zu 2. unabhängig von der Verfassungsmäßigkeit der genannten Regelungen unbegründet sind. Der Beschwerdeführer begehrt ausdrücklich die Zahlung einer angemessenen Entlohnung nach Tariflohn, hilfsweise die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns für seine erbrachte Arbeitsleistung, sowie die Zahlung von entsprechenden Sozialversicherungsbeiträgen. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Entlohnung nach Tariflohn oder Mindestlohn oder auf Zahlung von entsprechenden Sozialversicherungsbeiträgen besteht jedenfalls nicht. Das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Anstalt beruht nicht auf dem freien Austausch von Lohn und Arbeit, sondern die Beschäftigung nach § 34 Abs. 1 HmbSVVollzG ist Teil des öffentlich-rechtlichen Status, in dem sich der Untergebrachte im Verhältnis zum Staat befindet. Das Mindestlohngesetz ist auf Untergebrachte nicht anwendbar, da sie nicht Arbeitnehmer i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 Mindestlohngesetz sind (vgl. nur HansOLG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2015 – 3 Ws 79/15 Vollz, BeckRS 2015, 16364). Zudem ist die Arbeit in den Justizvollzugsanstalten im Gegensatz zu den Verhältnissen in der freien Wirtschaft Einschränkungen ausgesetzt, welche die Produktivität im Ergebnis verringern und die Entlohnung nach Tariflohn oder nach dem Mindestlohn nicht rechtfertigen (vgl. Baier/Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Auflage 2020, 4. Kapitel Arbeit und Bildung, D Rn. 7). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsauffassung jüngst im Urteil vom 20. Juni 2023 (Az. 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17, juris Rn. 184ff.) indirekt bestätigt, indem es die Bezahlung von vergleichbaren Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt einschließlich der Regelungen über den Mindestlohn als eines von vielen Kriterien genannt hat, die der Gesetzgeber bei der Regelung der angemessenen Vergütung von Gefangenenarbeit heranziehen kann und muss. Die Anträge des Beschwerdeführers zu 1. und zu 2. sind bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass der Beschwerdeführer hilfsweise die Zahlung einer höheren als der tatsächlich erhaltenen Entlohnung sowie die Zahlung entsprechender Sozialversicherungsbeiträge erstrebt. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang mit dem Antrag zu 3. sowie dem vom Beschwerdeführer genannten Betreff bei Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung „wegen Ablehnung von angemessener Bezahlung für die erbrachte Arbeit“. Für den so verstandenen Antrag ist § 36 Abs. 1, Abs. 2 HmbSVVollzG nach den genannten Maßstäben entscheidungserheblich. Nicht entscheidungserheblich ist die Verfassungsmäßigkeit allerdings hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags zu 3., da dieser Verpflichtungsantrag von der Strafvollstreckungskammer zurecht mangels hinreichender Konkretisierung als unzulässig zurückgewiesen wurde. b) Wenn § 36 Abs. 1, Abs. 2 HmbSVVollzG verfassungskonform ist, ist die Rechtsbeschwerde bezüglich der Anträge zu 1. und zu 2. als unbegründet zu verwerfen. Denn die tatsächlich erhaltene Entlohnung beruht auf der Anwendung des § 36 Abs. 1 und Abs. 2 HmbSVVollzG, und die Strafvollstreckungskammer hat die weitergehenden Zahlungsbegehren, bei Annahme der Verfassungsmäßigkeit des § 36 Abs. 1, Abs. 2 HmbSVVollzG konsequent, als unbegründet angesehen. Auch besteht nach der einfach-gesetzlichen Regelung keine Anspruchsgrundlage für die begehrte Zahlung von weiteren Sozialversicherungsbeiträgen. Gesetzlich geregelt ist insoweit lediglich die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen (§§ 345 Nr. 3, 347 Nr. 3, 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). c) Ist § 36 Abs. 1, Abs. 2 HmbSVVollzG hingegen verfassungswidrig, so besteht mit der Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG für den Beschwerdeführer die Chance, eine für ihn günstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen. Die Rechtsbeschwerde ist nämlich hinsichtlich der Anträge zu 1. und zu 2. zulässig (dazu aa) und wäre im Falle der angenommenen Verfassungswidrigkeit des § 36 Abs. 1, Abs. 2 HmbS-VVollzG auch begründet (dazu bb). Zwar würde die Verfassungswidrigkeit des § 36 Abs. 1, Abs. 2 HmbSVVollzG nicht unmittelbar zu einer höheren Entlohnung führen (dazu cc). Jedoch genügt für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage im Sinne von Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG in den Fällen des verfassungswidrigen Begünstigungsausschlusses die Chance, eine günstigere Regelung zu erreichen (dazu dd). aa) Der Beschwerdeführer hat die Rechtsbeschwerde am 19. Oktober 2023 fristgemäß binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung beim zuständigen Landgericht Hamburg formgerecht beim Rechtsantragsdienst zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben (§§ 130, 118 Abs. 1, Abs. 3 StVollzG) und mit der Sachrüge begründet (§§ 130, 118 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 StVollzG). Der Beschwerdeführer hatte auch in der Hauptsache einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, und zwar bei der sachlich und örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer, wegen Verletzung in seinen Rechten durch die Ablehnung seines Antrags vom 27. Juni 2023 auf angemessene Bezahlung nach Tariflohn oder hilfsweise nach Mindestlohn, einer Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs freiheitsentziehender Maßnahmen der Besserung und Sicherung (§§ 130, 109 Abs. 1, Abs. 2 StVollzG). Der Senat kann die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG überprüfen. Denn der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer gibt das Antragsvorbringen in seinem Kerngehalt wieder, umschreibt die notwendige Tatsachengrundlage zutreffend und ausreichend und begründet die Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und die maßgebende rechtliche Beurteilung. Es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen, § 116 Abs. 1 StVollzG. Die Gebotenheit besteht, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist (Euler in Arloth, BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, 23. Edition, Stand 1. August 2023, § 116 Rn. 4). Der Fortbildung des Rechts dient unter anderem auch die Prüfung, ob ein Gesetz der Verfassung entspricht, wenn dies zweifelhaft erscheint (Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., 12. Kapitel Rechtsbehelfe, J Rn. 4). Vorliegend ist die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage für die Vergütung der Arbeit der Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung entscheidungserheblich und klärungsbedürftig. bb) Die Begründetheit der Anträge zu 1. und zu 2. der Rechtsbeschwerde hängt allein vom Vorlagegegenstand ab. Wenn § 36 Abs. 1, Abs. 2 HmbSVVollzG verfassungswidrig sein sollte, wäre die Rechtsbeschwerde im Grundsatz im Sinne von § 119 Abs. 4 StVollzG begründet. cc) Zwar würde die Verfassungswidrigkeit des § 36 Abs. 1, Abs. 2 HmbSVVollzG nicht unmittelbar dazu führen, dass dem Beschwerdeführer eine höhere Entlohnung als die bisher ausgezahlte und entsprechende weitere Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen wären. Das Bundesverfassungsgericht würde § 36 Abs. 1, Abs. 2 HmbSVVollzG nicht für nichtig erklären (§§ 82 Abs. 1, 78 S. 1 BVerfGG), sondern lediglich für unvereinbar mit dem Grundgesetz (§ 32 Abs. 2 S. 3 BVerfGG), verbunden mit der Anordnung befristeter Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung. Die Erklärung der Unvereinbarkeit, verbunden mit der Anordnung befristeter Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung, ist nämlich geboten, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 2 BvL 1/13, BVerfGE 160, 41, juris Rn. 47; Karpenstein/ Schneider-Buchheim in Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, 15. Edition Stand 1. Juni 2023, § 78 Rn. 33). Sie kommt zudem insbesondere dann in Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls oder grundrechtlich geschützter Belange des Betroffenen selbst oder Dritter die Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 20. Juni 2023, a.a.O., juris Rn. 235). So verhält es sich hier jeweils. Dem Landesgesetzgeber käme bei einem Verstoß gegen das Resozialisierungsgebot ein Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum in Bezug auf die zu treffende Neuregelung zu, der ihm verschiedene Regelungsmöglichkeiten eröffnet. Zudem bestünde bei Nichtigerklärung der Normen keine gesetzliche Verpflichtung zur Vergütung von Arbeit der Untergebrachten, und es würde damit in grundrechtlich geschützte Belange noch stärker eingegriffen als im Falle der Fortgeltung der verfassungswidrigen Vorschriften bis zu einer Neuregelung. dd) Die Entscheidungserheblichkeit im Sinne von Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG ist gleichwohl zu bejahen, da im Falle eines verfassungswidrigen Begünstigungsausschlusses nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Chance genügt, eine günstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1996 – 2 BvL 39/93, BVerfGE 93, 386, juris Rn. 32; Beschluss vom 11. November 2008 – 1 BvL 3/05, BVerfGE 122, 151, juris Rn. 59). Die Entscheidungserheblichkeit ist bereits dann zu bejahen, wenn der Gesetzgeber den Verfassungsverstoß auf verschiedene Weise heilen kann und eine der dem Gesetzgeber möglichen Entscheidungsvarianten den - bis dahin weiter ausgesetzten - Prozess in Richtung einer für den betroffenen Grundrechtsträger günstigen Weise beeinflussen kann. Solange der Gesetzgeber nicht aus Rechtsgründen oder aus offenkundigen tatsächlichen Gründen gehindert ist, eine für den jeweiligen Antragsteller des Ausgangsverfahrens günstige Regelung zu schaffen, ist von einer Entscheidungserheblichkeit der Begünstigungsnorm für das Ausgangsverfahren auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 17. April 2008 – 2 BvL 4/05, BVerfGE 121, 108, juris Rn. 31). Vorliegend ist der Landesgesetzgeber weder aus Rechtsgründen noch aus offensichtlichen tatsächlichen Gründen daran gehindert, für die Vergütung für die Arbeitstätigkeit von Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung eine höhere Entlohnung vorzusehen. Gleiches gilt für die Zahlung weiterer Sozialversicherungsbeiträge, da es in der Gestaltungsmacht des Gesetzgebers steht, Strafgefangene und Untergebrachte in der Sicherungsverwahrung in den Schutz der sozialen Sicherungssysteme einzubeziehen (BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1998 – 2 BvR 441/90, BVerfGE 98, 169, juris Rn. 134f.). Die Verfassungswidrigkeit des § 36 Abs. 1, Abs. 2 HmbSVVollzG würde dem Antragsteller die Chance offenhalten, eine für ihn günstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erlangen. Es besteht auch die Möglichkeit einer rückwirkenden Neuregelung. Denn grundsätzlich erstreckt sich die Verpflichtung des Gesetzgebers, eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, rückwirkend auf den gesamten von der Unvereinbarkeitserklärung betroffenen Zeitraum und erfasst so zumindest alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Regelung beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 2 BvR 909/06, BVerfGE 133, 377, juris Rn. 108; Beschluss vom 8. Juli 2021 – 1 BvR 2237/14, BVerfGE 158, 282, juris Rn. 250). d) Die Entscheidungserheblichkeit der Verfassungsmäßigkeit entfällt nicht durch die Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung. Zwar geht die verfassungskonforme Auslegung im Interesse der Normerhaltung der Nichtigerklärung und auch der Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG grundsätzlich vor. Die Möglichkeit, eine Vorschrift verfassungskonform auszulegen, findet ihre Grenze jedoch dort, wo sie mit dem Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes in Widerspruch treten würde. Im Wege der verfassungskonformen Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht eine entgegengesetzte Bedeutung verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Vorschrift nicht grundlegend neu bestimmt und das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 27. März 2012 – 2 BvR 2258/09, BVerfGE 130, 372, juris Rn. 73). Eine verfassungskonforme Auslegung des § 36 Abs. 1 S. 1 HmbSVVollzG dahingehend, dass auch eine höhere Vergütung als auf Grundlage von 16% der Bezugsgröße gezahlt werden kann, ist danach nicht möglich. Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift schließt eine systematische, historische oder teleologische Interpretation aus. Ebenso ist keine Norm ersichtlich, die so ausgelegt werden kann, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Zahlung weiterer Sozialversicherungsbeiträge hätte. 4. § 36 Abs. 1, Abs. 2 HmbSVVollzG ist mit dem in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Resozialisierungsgebot unvereinbar. Das Konzept zur Umsetzung und Erreichung des verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebots, wie es derzeit im H. Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz und in Bezug auf Arbeit und deren Vergütung insbesondere in § 36 Abs. 1 S. 1 HmbSVVollzG Ausdruck gefunden hat, ist in sich nicht schlüssig, widerspruchsfrei und realitätsgerecht. a) Das Resozialisierungsgebot in seiner Ausprägung als grundrechtliche Schutzpflicht verpflichtet den Gesetzgeber, ein wirksames und in sich schlüssiges Resozialisierungskonzept zu entwickeln und mit hinreichend konkretisierten Regelungen umzusetzen (BVerfG, Urteil vom 20. Juni 2023, a.a.O., juris Rn. 162; Urteil vom 1. Juli 1998, a.a.O., juris Rn. 125). Aus dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot folgt, dass Arbeit im Strafvollzug nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel ist, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juni 2023, a.a.O., juris Rn. 169; Urteil vom 1. Juli 1998, a.a.O., juris Rn. 127). Aus dem gesetzgeberischen Konzept muss nachvollziehbar entnommen werden können, welche Bedeutung dem Faktor Arbeit zukommen soll, welche Ziele mit dieser Behandlungsmaßnahme erreicht werden sollen und welchen Zwecken die vorgesehene Vergütung für die geleistete Arbeit dienen soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juni 2023, a.a.O., juris Rn. 206). b) Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht im Urteil von 20. Juni 2023 betreffend die Vergütungshöhe für die Arbeit von Strafgefangenen dargelegt hat, gelten auch für die Regelung der Vergütungshöhe für die Arbeit von Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung. Denn das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot bestimmt auch die Sicherungsverwahrung (BVerfG, Urteil vom 20. Juni 2023, a.a.O., juris Rn. 156; Urteil vom 1. Juli 1998, a.a.O., juris Rn. 124). Das Resozialisierungsgebot hat der Landesgesetzgeber in § 2 Abs. 2 HmbSVVollzG auch einfachgesetzlich normiert, indem es dort heißt, dass die Untergebrachten befähigt werden sollen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Einer Übertragbarkeit der genannten Anforderungen steht nicht entgegen, dass die Untergebrachten gemäß § 45 HmbSVVollzG nicht an den Kosten für die Unterbringung und Gemeinschaftsverpflegung zu beteiligen sind. Denn das sind die arbeitstätigen Strafgefangenen nach den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 20. Juni 2023 überprüften Regelungen ebenfalls nicht, vgl. Art. 49 Abs. 1 S. 2 des Bayrischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) und § 39 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW). Diese Parallele besteht auch zwischen der Regelung des hamburgischen Landesgesetzgebers für die Gefangenen einerseits und für die Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung andererseits, da gemäß § 49 Abs. 1 S. 2 des H. Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe (H. Strafvollzugsgesetz - HmbSt-VollzG) die arbeitstätigen Strafgefangenen nicht an den Kosten für die Unterbringung und Gemeinschaftsverpflegung zu beteiligen sind. Ein wesentlicher Unterschied zum Strafvollzug besteht auch nicht deshalb, weil dem monetären Vergütungsteil für die Arbeit der Untergebrachten nur untergeordnete Bedeutung gegenüber den in §§ 3, 4 und 10 HmbSVVollzG vorgesehenen Behandlungs-, Betreuungs- und Motivationsmaßnahmen zukäme. Denn der Stellenwert von Arbeit in der Sicherungsverwahrung ist ähnlich hoch einzuschätzen wie im Strafvollzug. Zum einen handelt es sich bei Beschäftigung durch Arbeit und arbeitstherapeutische Maßnahmen zusammen mit schulischer und beruflicher Aus- und Weiterbildung um wesentliche Behandlungsmaßnahmen zur Erreichung der in § 2 HmbSVVollzG normierten Vollzugsziele, da Defizite und umgekehrt Verbesserungen in diesem Bereich starken Einfluss auf die Straffälligkeit des einzelnen Menschen haben können (vgl. Lohmann in Schatz, BeckOK Strafvollzugsrecht Hamburg, 18. Edition Stand 1. Oktober 2023; Baier/Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., 4. Kapitel Arbeit und Bildung, Vorbemerkung Rn. 1). Zum anderen hat im Strafvollzug die Arbeit zwar zentrale Bedeutung für das Resozialisierungskonzept des Strafvollzugs (BVerfG, Beschluss vom 15. März 2004 – 2 BvR 406/03, NStZ 2004, 514), verfügt jedoch bei der Behandlung im Vollzug nicht über ein Alleinstellungsmerkmal. So umfasst die Behandlung der Strafgefangenen zur Erreichung der Vollzugsziele beispielsweise in N.-W. gemäß § 3 Abs. 2 StVollzG NRW namentlich Maßnahmen zum Erwerb sozialer Kompetenzen, therapeutische Angebote, schulische Förderung, die Vermittlung beruflicher Fähigkeiten und Qualifikationen, Motivations- und Beratungsangebote für Suchtkranke sowie Schuldnerberatung. In B. beinhaltet die Behandlung der Strafgefangenen gemäß Art. 3 BayStVollzG insbesondere schulische und berufliche Bildung, Arbeit, psychologische und sozialpädagogische Maßnahmen, seelsorgerische Betreuung und Freizeitgestaltung. Schließlich gelten die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe ohne Unterschied für Pflichtarbeit wie für freiwillig übernommene Tätigkeit, da sowohl die Pflicht- als auch die freiwillige Arbeit denselben Zielen dient (BVerfG, Urteil vom 20. Juni 2023, a.a.O., juris Rn. 170, 194; Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1017/14, juris Rn. 16). Die ehemals in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, der Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich nicht daran gehindert, freiwillige Arbeit im Strafvollzug geringer zu entlohnen als Pflichtarbeit (RhPfVerfGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 – VGH B 41/14, NJW 2016, 391), ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überholt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um freiwillig übernommene Arbeitstätigkeit des Untergebrachten (§ 34 Abs. 1 S. 3 HmbSVVollzG), während das Bundesverfassungsgericht bei der Überprüfung der landesgesetzlichen Regelungen für die Strafgefangenen in B. und N.-W. im Urteil vom 20. Juni 2023 über die Vergütung von grundsätzlich verpflichtender Arbeitstätigkeit zu entscheiden hatte (§ 29 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW, Art. 43 S. 1 BayStVollzG). c) Die einfach-gesetzliche Regelung der Vergütung der Arbeit der Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung durch den hamburgischen Landesgesetzgeber stellt sich wie folgt dar: Die Höhe des Arbeitsentgelts wird nach § 36 Abs. 1 S. 1 HmbSVVollzG in Form einer Eckvergütung (16 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) errechnet, deren zweihundertfünfzigster Teil ein Tagessatz ist (§ 36 Abs. 1 S. 2 HmbSVVollzG), woraus sodann ein Stundensatz ermittelt werden kann. § 36 Abs. 2 S. 1 HmbSVVollzG ermöglicht weiter eine Stufung des Entgelts je nach Leistung der Untergebrachten und der Art der Arbeit, wobei gemäß § 36 Abs. 2 S. 2 HmbSVVollzG 75 vom Hundert der Eckvergütung nicht unterschritten werden dürfen. Die Eckvergütung beträgt im Jahr 2023 6.518,40 EUR, was zu einem Tagessatz von 26,07 EUR führt. Nach § 1 der Verordnung über die Vergütung von Arbeit und Bildung im Rahmen des Justizvollzuges (H. Vollzugsvergütungsordnung – HmbVollzVergO) vom 26. März 2015 (HmbGVBl. S. 57) wird das Arbeitsentgelt in Hamburg nach einem Stundensatz bemessen, bei dessen Berechnung eine Soll-Arbeitszeit von 34 Stunden zu Grunde gelegt wird. 2023 beträgt der Stundensatz der Eckvergütung danach 3,83 EUR. § 2 HmbVollzVergO sieht einen Grundlohn in sechs Vergütungsstufen (I, I+, II, II+, III, III+) vor, wobei in der Vergütungsstufe II der Grundlohn 100 Prozent der Eckvergütung beträgt, in der Vergütungsstufe I 75 Prozent und in der Vergütungsstufe III+ 138%. Daneben kommen nach § 3 HmbVollzVergO Leistungszulagen in Höhe von 10% bei weit über dem Durchschnitt liegenden Leistungen und Zeitzulagen in Höhe von 5% bei Arbeiten zu ungünstigen Zeiten in Betracht. Eine nicht-monetäre Vergütung der Arbeit ist für Untergebrachte in der Sicherungsverwahrung gesetzlich nicht vorgesehen. Gesetzlich geregelt ist im Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz zudem, dass die Untergebrachten an den Kosten für Gesundheitsleistungen (§§ 56 Abs. 2, 57 HmbSVVollzG), für Suchtmitteltests (§ 67 Abs. 2 HmbS-VVollzG), für den Betrieb elektronischer Geräte (§ 45 Abs. 2, 48 Abs. 1 HmbS-VVollzG), für Telefongespräche (§ 32 Abs. 1 S. 1 HmbSVVollzG) und für Schrift- und Paketverkehr (§§ 29 Abs. 3, 33 Abs. 4 HmbSVVollzG) beteiligt werden können. d) Die Vergütung für Untergebrachte ist als an den Anforderungen gemessen verfassungswidrig zu gering zu bewerten. Denn die Möglichkeiten der Kostenbeteiligungen der Untergebrachten gehen über die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes des Bundes zur Kostenbeteiligung von Strafgefangenen hinaus, die zum Zeitpunkt der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Gefangenenentlohnung am 24. März 2002 (Az. 2 BvR 2175/01, NJW 2002, 2023) galten. Im Unterschied zum Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz war und ist dort eine Beteiligung nicht vorgesehen bei Kosten von Gesundheitsleistungen (§ 56 Abs. 1 S. 1 StVollzG Bund, vgl. auch Knauss in Arloth, BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, 24. Edition Stand 1. August 2023, § 56 Rn. 1), bei Kosten für Suchtmitteltests und bei Kosten für Strom und den Betrieb elektronischer Geräte; bei Kosten für Schrift- und Paketverkehr (§§ 28, 33 StVollzG Bund) und bei Telefonkosten (§ 32 StVollzG Bund) folgte und folgt die grundsätzliche Kostentragungspflicht des Gefangenen lediglich aus einer Verwaltungsvorschrift. In der genannten Entscheidung vom 24. März 2002 (a.a.O.) hatte das Bundesverfassungsgericht die im Strafvollzugsgesetz des Bundes geregelte Vergütung der Gefangenenarbeit als (gerade) noch verfassungsgemäß bezeichnet. Die monetäre Vergütung betrug gemäß §§ 43 Abs. 2 S. 2, 200 StVollzG Bund grundsätzlich 9% der Bezugsgröße, und zusätzlich war in § 43 Abs. 9 StVollzG Bund als nicht-monetäre Leistung eine Anrechnung von Freistellungstagen aufgrund von Arbeitstätigkeit auf den Entlassungszeitpunkt vorgesehen. Dass der Gesetzgeber Kostenbeteiligungen der Strafgefangenen und der Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung vorsieht, ist für sich genommen mit dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot vereinbar, soweit hierbei die wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der Strafgefangenen bzw. der Untergebrachten gewahrt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juni 2023, a.a.O., juris Rn. 178). Es erschließt sich jedoch nicht, wie die genannten Anforderungen, die durch die weitergehenden Kostenbeteiligungsmöglichkeiten entstehen bzw. entstehen können, von den Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung erfüllt werden sollen, ohne dass ihnen mehr Lohn für die von ihnen geleistete Arbeit zur Verfügung stünde, als derzeit im Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vorgesehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juni 2023, a.a.O., juris Rn. 210). Es spielt dabei keine Rolle, dass die Entlohnung nach Vergütungsgruppen gestaffelt ist, und dass die Möglichkeit besteht, Leistungs- und Zeitzulagen zu erhalten. Denn auch in der Vergütungsstufe III+ zuzüglich angenommener Leistungs- und Zeitzulagen erfüllt die Entlohnung nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen. e) Die Bewertung der Vergütung für Untergebrachte als an den Anforderungen gemessen verfassungswidrig gering orientiert sich an der Bewertung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 20. Juni 2023 zur Vergütung für die Gefangenenarbeit. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 20. Juni 2023 als zu gering eingestufte monetäre Vergütung der Strafgefangenen in Bayern (Art. 46 Abs. 2 S. 2 BayStVollzG) und N.-W. (§ 32 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW) lediglich von einer Eckvergütung von 9% der Bezugsgröße ausgeht, während die Eckvergütung gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 HmbSVVollzG für Untergebrachte in der Sicherungsverwahrung 16% der Bezugsgröße beträgt. Keine nennenswerten Unterschiede bestehen dabei hinsichtlich der Vergütungsstufen und der Zeit- und Leistungszulagen, welche die Landesvollzugsvergütungsverordnung Nordrhein-Westfalen (LVollzVergVO NRW) vom 31. August 2017 (GV. NRW. S. 778, ber. S. 800), geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2023 (GV. NRW. S. 1030), und die B. Strafvollzugsvergütungsverordnung (BayStVollzVergV) vom 15. Januar 2008 (GVBl. S. 25) ähnlich der H. Vollzugsvergütungsordnung regeln. Die Bewertung der Verfassungswidrigkeit ist trotz der unterschiedlichen Höhe der Eckvergütung vollständig auf § 36 Abs. 1 S. 1 HmbSVVollzG übertragbar. Denn der Unterschied von sieben Prozentpunkten ist allein darin begründet, dass für die Arbeit der Untergebrachten ausschließlich eine monetäre Vergütung gewährt wird (so Gittermann in Reichenbach, BeckOK Strafvollzugsrecht Niedersachsen, 21. Edition, Stand 1. Juli 2023, § 42 Rn. 2; Lohmann in Schatz, BeckOK Strafvollzugsrecht Hamburg, 17. Edition, Stand 1. März 2023, § 36 Rn. 2), und dass das verfassungsrechtliche Abstandsgebot eine gegenüber der Vergütung der Arbeit von Strafgefangenen höhere Vergütung der Untergebrachten erfordert (Krä/Schmid, in Arloth, BeckOK Strafvollzugsrecht Bayern, 19. Edition Stand 1. Oktober 2023, Art. 39 Rn. 3; Eckhardt in Gerhold, BeckOK Strafvollzugsrecht Bremen, 20. Edition, Stand 1. September 2023, § 60 Rn. 3). Diese beiden Aspekte finden sich auch in der Gesetzesbegründung zu § 36 HmbSVVollzG (Hmb. Bürgerschaft Drucksache 20/6795, S. 65). Eine nicht-monetäre Vergütung ist im H. Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz auch nicht indirekt vorgesehen. Die im Recht der Sicherungsverwahrung naturgemäß fehlende entsprechende Möglichkeit einer Haftzeitverkürzung durch vorzeitige Entlassung als nicht-monetäre Leistung für die Arbeit der Untergebrachten wird im H. Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz nicht ersetzt durch eine finanzielle Entschädigung für die nicht mögliche Verkürzung der Unterbringungszeit, wie sie etwa der n.-w. Gesetzgeber durch den Verweis in § 32 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes N.-W. (SVVollzG NRW) auf § 34 Abs. 3 StVollzG NRW geregelt hat. Den hohen Stellenwert dieser nicht-monetären Vergütung - und die damit erforderliche deutliche Erhöhung der monetären Vergütung der Untergebrachten gegenüber Strafgefangenen - zeigt die Einordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. März 2002 (Az. 2 BvR 2175/01, a.a.O.), der Gefangene könne diesen nicht-monetären Teil der Entlohnung als gleichwertigen Anteil neben dem Arbeitsentgelt erfahren. Der Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Abstandsgebot zwischen Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung und Strafgefangenen begründet im Übrigen zusätzlich die Verfassungswidrigkeit der in § 36 Abs. 1 S. 1 HmbSVVollzG geregelten Höhe der monetären Vergütung der Arbeit der Untergebrachten. Die Unterscheidung von „Strafe“ und „Maßregel“ muss bei der Ausgestaltung der Regelungen zur Sicherungsverwahrung und beim Vollzug beider freiheitsbeschränkender Maßnahmen in der Weise sichtbar und spürbar werden, dass der Vollzug der allein präventiven Zwecken dienenden Maßregel sich durch eine gegenüber dem allgemeinen Strafvollzug gewährte Besserstellung des Untergebrachten auszeichnet (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, juris Rn. 120f.; Beschluss vom 12. Juli 2012 – 2 BvR 1278/10, NStZ-RR 2013, 26, 27). Bis zur gesetzlichen Neuregelung auch des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes besteht jedoch keine verfassungsgemäße Grundlage für eine Bestimmung oder Ausgestaltung des gebotenen Abstands. Denn die gesetzliche Regelung zur Vergütungshöhe der Arbeit von Strafgefangenen in § 40 Abs. 2 HmbStVollzG ist ihrerseits als verfassungswidrig anzusehen, und die Vergütungshöhe wird deshalb neu zu regeln sein. Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 15. Juli 2015 (Az. 3 Ws 59/15 Vollz, NStZ 2016, 239) geäußerten Auffassung, die Regelung der Höhe der monetären Vergütung in § 40 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 HmbStVollzG sei noch verfassungsgemäß, nicht mehr fest. Die Regelung im H. Strafvollzugsgesetz entspricht nämlich im Wesentlichen den Regelungen in den Strafvollzugsgesetzen der Länder Bayern und Nordrhein-Westfalen, die das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 20. Juni 2023 (Az. 2 BvR 166/16 und 2 BvR 1683/17) ausdrücklich für verfassungswidrig erklärt hat. f) § 56 Abs. 2 HmbSVVollzG entspricht ferner nicht dem Wesentlichkeitsgrundsatz. Diese Regelung hat unmittelbaren Bezug zu § 36 Abs. 1 S. 1 HmbS-VVollzG, da die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen zur Vergütungshöhe nur im Zusammenhang mit den Regelungen über die Kostenbeteiligung beurteilt werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juni 2023, a.a.O., juris Rn. 175). Das Bundesverfassungsgericht hat aus grundrechtlichen Gesetzesvorbehalten und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) einerseits sowie dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG) andererseits die Verpflichtung des Gesetzgebers abgeleitet, in allen grundlegenden normativen Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023 – 2 BvE 3/19, juris Rn. 182, st. Rspr.). Für die Verwirklichung des Grundrechts der Untergebrachten auf Resozialisierung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG Wesentliches muss der hamburgische Gesetzgeber daher selbst regeln. § 56 Abs. 2 HmbSVVollzG legt lediglich fest, dass die Untergebrachten an den Kosten für Leistungen nach den §§ 53 bis 55 HmbSVVollzG (Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen, Gesundheitsschutz und Hygiene; Krankenbehandlung; Versorgung mit Hilfsmitteln) in angemessenem Umfang beteiligt werden können. Anders als die vom Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 20. Juni 2023, a.a.O., juris Rn. 213f., 226ff.) bereits für ungenügend erklärten entsprechenden Regelungen in Art. 63 Abs. 2 BayStVollzG und in § 45 Abs. 3 StVollzG NRW definiert § 56 Abs. 2 HmbSVVollzG zwar zusätzlich eine Obergrenze der Kostenbeteiligung, nämlich den Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter. Näheres zur Kostenbeteiligung der Untergebrachten an Gesundheitsleistungen nach den §§ 53 bis 55 HmbSVVollzG hat der Gesetzgeber entgegen der Wesentlichkeitsdoktrin jedoch nicht selbst geregelt. Diese Regelungen, die das Resozialisierungskonzept des Landesgesetzgebers ausgestalten, sind für die monetäre Vergütung der Arbeit der Untergebrachten und deren Verwendung von erheblicher Bedeutung und damit grundrechtsrelevant (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juni 2023, a.a.O., juris Rn. 214). g) Aus der Verfassungswidrigkeit von § 36 Abs. 1 S. 1 HmbSVVollzG folgt, dass die Regelungen in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 HmbSVVollzG insgesamt unvereinbar mit dem Grundgesetz sind. Die in § 36 Abs. 2 HmbSVVollzG vorgesehene Einteilung in verschiedene Lohngruppen oder leistungsorientierte Entlohnung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht sieht eine solche Regelung als zulässig an, wenn eine sachgerechte Auswahl der Gefangenen nach ihrer Qualifikation erfolgt und Weiterbildungsangebote für geeignete Inhaftierte bereitgestellt werden (BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1998 – 2 BvR 441/90, BVerfGE 98, 169, juris Rn. 131). Beide Voraussetzungen sind gegeben. § 2 Abs. 1 HmbVollzVergO knüpft für die Einteilung in Vergütungsgruppen an die Qualifikation der Gefangenen und Untergebrachten an, und § 34 Abs. 1 HmbSVVollzG verpflichtet die Vollzugsanstalt, schulische und berufliche (Weiter-)Bildung anzubieten. § 36 Abs. 1 S. 2 HmbSVVollzG enthält lediglich eine Berechnungsregel, die als solche verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Die Unvereinbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen eines Gesetzes bewirkt zwar grundsätzlich nicht die Unvereinbarkeit des gesamten Gesetzes oder der ganzen Vorschrift mit dem Grundgesetz (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juni 1981 – 1 BvL 89/78, BVerfGE 57, 295, juris Rn. 122, st. Rspr.). Etwas anderes gilt aber etwa dann, wenn verfassungswidrige Vorschriften Teil einer Gesamtregelung sind, wobei der nicht den Gegenstand des Verfahrens bildende Normteil mit dem für unvereinbar erklärten Normgefüge so verflochten ist, dass beide eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 – 2 BvL 9/98, BVerfGE 108, 1, juris Rn. 92), oder wenn Regelungen auf einem einheitlichen gesetzgeberischen Konzept beruhen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136, juris Rn. 282f.). Nach dem schon in § 139 BGB enthaltenen Rechtsgedanken kann sich die Feststellung nur dann auf die Unvereinbarkeit eines Teils der Norm beschränken, wenn es keinem Zweifel unterliegt, dass der Gesetzgeber die sonstige gesetzliche Regelung auch ohne den verfassungswidrigen Teil aufrechterhalten hätte (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 – 1 BvR 2237/14, BVerfGE 158, 282, juris Rn. 247). Hier ist die verfassungswidrige Norm § 36 Abs. 1 S. 1 HmbSVVollzG Teil einer Gesamtregelung in § 36 Abs. 1, Abs. 2 HmbSVVollzG, deren Bestandteile untrennbar miteinander verbunden sind. § 36 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 HmbSVVollzG enthält ebenso wie § 36 Abs. 1 S. 1 HmbSVVollzG Bestimmungen zur monetären Vergütung der Arbeit von Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung. Dagegen regelt § 36 Abs. 3 HmbSVVollzG die Möglichkeit einer Entschädigung bei Betriebsschließungen und kann isoliert von den Regelungen in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 HmbSVVollzG betrachtet werden. Der Landesgesetzgeber muss für sämtliche Bestimmungen in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 HmbSVVollzG Gelegenheit erhalten, zu prüfen und zu entscheiden, in welcher Weise das gesetzliche Resozialisierungskonzept mit den Anforderungen der Verfassung in Bezug auf die Arbeit der Untergebrachten und ihre angemessene Vergütung in Einklang gebracht werden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juni 2023, a.a.O., juris Rn. 239). 5. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.