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Urteil

5 U 54/12

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers von ausschlaggebender Bedeutung ist die Frage, ob i.S.v. § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG relevante Investitionen gerade für die „Beschaffung“ von Daten (bzw. deren „Überprüfung“) vorliegen.(Rn.335) 2. Der Begriff der mit der „Beschaffung“ des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investitionen bezeichnet die der Suche nach vorhandenen unabhängigen Elementen und deren Sammlung in dieser Datenbank gewidmeten Mittel, nicht dagegen Mittel, die für das Erzeugen der Elemente eingesetzt werden, aus denen der Inhalt der Datenbank besteht.(Rn.336) 3. Die Investition in die Ermittlung von vorhandenen Elementen zur Zusammenstellung in eine Datenbank ist schutzfähig. Es sind Investitionen zur Beschaffung und Sammlung von bereits vorhandenen Elementen, zu deren Suche, Auffinden, Erfassen, Aufbereiten und Art der Bereitstellung, die das Leistungsschutzrecht nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG begründen. Demgegenüber sind die Mittel, die für das Erzeugen der Werke oder der Elemente eingesetzt werden, die sich in der Datenbank finden, den mit der Beschaffung des Inhalts dieser Datenbank verbundenen Investitionen nicht gleichzustellen. Sie können folglich bei der Beurteilung, ob die mit der Erstellung dieser Datenbank verbundenen Investitionen wesentlich sind, nicht berücksichtigt werden. (Rn.336)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 02.03.2012 wird zurückgewiesen, soweit die Klägerin die geltend gemachten Haupt- und Hilfsanträge auf eigene bzw. abgeleitete Rechte als Datenbankhersteller i.S.v. § 87a UrhG stützt. Die zweitinstanzliche Klageerweiterung aus der Berufungsbegründung vom 08.06.2012 auf Vorlage von Urkunden, Dokumenten, Datenträgern und anderen Unterlagen zur Besichtigung wird als unzulässig verworfen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers von ausschlaggebender Bedeutung ist die Frage, ob i.S.v. § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG relevante Investitionen gerade für die „Beschaffung“ von Daten (bzw. deren „Überprüfung“) vorliegen.(Rn.335) 2. Der Begriff der mit der „Beschaffung“ des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investitionen bezeichnet die der Suche nach vorhandenen unabhängigen Elementen und deren Sammlung in dieser Datenbank gewidmeten Mittel, nicht dagegen Mittel, die für das Erzeugen der Elemente eingesetzt werden, aus denen der Inhalt der Datenbank besteht.(Rn.336) 3. Die Investition in die Ermittlung von vorhandenen Elementen zur Zusammenstellung in eine Datenbank ist schutzfähig. Es sind Investitionen zur Beschaffung und Sammlung von bereits vorhandenen Elementen, zu deren Suche, Auffinden, Erfassen, Aufbereiten und Art der Bereitstellung, die das Leistungsschutzrecht nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG begründen. Demgegenüber sind die Mittel, die für das Erzeugen der Werke oder der Elemente eingesetzt werden, die sich in der Datenbank finden, den mit der Beschaffung des Inhalts dieser Datenbank verbundenen Investitionen nicht gleichzustellen. Sie können folglich bei der Beurteilung, ob die mit der Erstellung dieser Datenbank verbundenen Investitionen wesentlich sind, nicht berücksichtigt werden. (Rn.336) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 02.03.2012 wird zurückgewiesen, soweit die Klägerin die geltend gemachten Haupt- und Hilfsanträge auf eigene bzw. abgeleitete Rechte als Datenbankhersteller i.S.v. § 87a UrhG stützt. Die zweitinstanzliche Klageerweiterung aus der Berufungsbegründung vom 08.06.2012 auf Vorlage von Urkunden, Dokumenten, Datenträgern und anderen Unterlagen zur Besichtigung wird als unzulässig verworfen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin (FWS) hat die Beklagten wegen der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung des Prozedurenschlüssels „OPS-301 Version 2.0" (Operationenschlüssel gem. § 301 SGB V) aus dem Jahr 2000 (Anlage CC 22) sowie der jährlichen Folgeausgaben bis 2006 auf Unterlassung (nur Bekl. zu 4.), Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch genommen. Den Unterlassungsanspruch haben die Parteien im Verlauf der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt. Die übrigen Ansprüche stehen weiterhin - ebenso wie eine zweitinstanzlich erhobene Klageerweiterung auf Dokumentenvorlage - im Streit. Die Klägerin ist der Auffassung, in den OPS-301 Version 2.0 seien in urheberrechtsverletzender Weise erhebliche Bestandteile aus ihrem Prozedurenschlüssel ICPM Version 1.1 übernommen worden. Soweit die Klägerin ihre Ansprüche erstinstanzlich auch auf ein wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten der Beklagten gestützt hatte, verfolgt sie diese Ansprüche (sowie weitere Anspruchsgrundlagen) in der Berufungsinstanz ebenfalls nicht mehr weiter. Hintergrund des Rechtsstreits der Parteien ist folgende Vorgeschichte: Bereits in den 70er Jahren des vorherigen Jahrhunderts wurde sowohl national als auch international die Notwendigkeit erkannt, ärztliche Diagnosen und medizinische Prozeduren (Eingriffe in den menschlichen Körper) oder Verfahren zu klassifizieren, um umfassende Krankheiten- und Operationenstatistiken zur Verfügung zu haben, diese wissenschaftlich auswerten zu können und Grundlagen für Abrechnungssysteme zu schaffen. Die 29. WHO-Generalversammlung beschloss im Jahr 1976, ein Klassifikationssystem für Prozeduren einzuführen („International Classification of Procedures in Medicine“), das auf dem Prinzip der Klassenbildung beruht, in dem für jede Klasse ein Schlüssel bestimmt werden soll, die Klassen das zu dokumentierende Gebiet vollständig abdecken und die Inhalte der Klassen sich nicht überschneiden sollen. Darauf basierend wurde im Jahr 1978 durch die WHO die erste Version einer ICPM (Anlage CC 107, in Auszügen in Anlage CC 11) in englischer Sprache veröffentlicht (WHO-ICPM). Die Codes sind in folgende 9 Kapitel unterteilt: 1. Procedures for medical diagnosis 2. Laboratory procedures 3. Radiology and certain other applications of physics in medicine 4. Preventive procedures 5. Surgical operations 6. Drugs, medicaments and biological agents 7. Drugs, medicaments and biological agents 8. Other therapeutic procedures 9. Ancillary Procedures Die Kapitel 3, 6, und 7 waren dabei zunächst nur Platzhalter für die genannten Inhalte. Es wurde folgendes Gliederungssystem gewählt: 1. ... Kapitelüberschrift 1-1 Prozedur A Unterklasse 1 1-2 Prozedur B Unterklasse 1 1-20 Prozedur A Unterklasse 2 1-200 Prozedur A Unterklasse 3 1-3 Prozedur C Unterklasse 1 2. ...Kapitelüberschrift 2-1 Prozedur A Unterklasse 1 Beispielhaft wird nachfolgend ein Ausschnitt aus Kapitel 1 über neurologische Untersuchungen dargestellt: 1-20 Neurological examination 1-200 Sensory mapping and testing Excludes: auditory (1-23) visual (1-21) 1-201 Clinical reflex testing Mit diesem hierarchischen Gliederungssystem können Eingriffe in den menschlichen Körper (Prozeduren) so unterteilt werden, dass alle Eingriffe in alle Körperregionen und Organe erfasst werden. In die WHO-ICPM wurden insgesamt etwa 2.600 Codes mit maximal 4 Codestellen eingearbeitet. Da sich die WHO nicht in der Lage sah, die aufgrund des medizinischen Fortschritts erforderliche weitere Entwicklung und Revision der ICPM zu übernehmen, wurden die Klassifikationen deshalb in einzelnen Ländern weiter entwickelt. Im Jahre 1990 entwickelte die damalige DDR aufbauend auf der WHO-ICPM den ersten (in Auszügen in Anlage K 15) deutschsprachigen „Katalog der operativen Eingriffe, operativen Verfahren und allgemeinen operativen Komplikationen“ (IKO). Darin erfolgte eine Erweiterung der Codes auf bis zu 5 Stellen nach folgendem Muster: 5 21 ... 5 210 ... 5 211 ... 5 2111 ... 5 212 ... Da der IKO seinen Schwerpunkt in Prozeduren im Zusammenhang mit Operationen hatte und den Prozedurenschlüssel im Wesentlichen nur dort erweiterte, andere Teile aber nicht übernahm, hatte er im Ergebnis in 5 Kapiteln etwa 2.200 Codes, also weniger als die WHO-ICPM. Ebenfalls im Jahr 1990 wurde die WHO-ICPM in den Niederlanden durch die WCC zu der (in Auszügen in Anlage CC 13) ICPM-DE (Dutch Extension) erweitert. Die Kapitel 1, 4, 5, 8 und 9 der WHO-ICPM wurden mit entsprechenden Überschriften und der Gliederungsstruktur übernommen. Die Codes wurden auf 4 bis 6 Stellen erweitert. Insgesamt finden sich in der ICPM-DE 7.132 Codes mit 4 bis 6 Codestellen. Beispielhaft ist nachfolgend, wie bei der WHO-ICPM, ein Ausschnitt aus Kapitel 1. über neurologische Untersuchungen dargestellt, aus dem die Erweiterung von zwei Codestellen mit der Möglichkeit der Schaffung von 2 weiteren Untergruppen auf jeder Ebene deutlich wird: 1-20 NEUROLOGISCH ONDERZOEK 1-200 Onderzoek van zintuigen Exclusies: onderzoek van gezichtsvermogen (1-21) onderzoek van gehoors- en evenwichtsfunctie (1-23) .0 onderzoek van reukzin .1 onderzoek van smaak .2 onderzoek van tastzin .20 onderzoek van tastzin, nno .21 onderzoek van 2-punts discriminatie .22 underzoek van temperatuurdiscriminatie .23 onderzoek van stereognosis .24 ninhydrintest .25 onderzoek van drukgevoeligheid .26 onderzoek van propriocepsis .27 onderzoek van Tinel’s sign .29 overig onderzoek van tastzin 1-201 Onderzoek van reflexen Die ICPM-DE (Dutch Extension) wurde 1990 von Prof. Dr. T... (Institut für medizinische Informatik der TU München) im Rahmen eines europäischen Forschungsprojekts AIM ins Deutsche übersetzt und an deutsche Bedürfnisse angepasst. Prof. Dr. T... übertrug sämtliche auf dieser Leistung basierenden ausschließlichen Nutzungsrechte an seiner Übersetzung durch einen Vertrag vom 30.06.1991 auf die ID Berlin Information und Dokumentation im Gesundheitswesen GmbH (nachfolgend: ID Berlin). Zuvor - am 01.11.1990 - hatte die ID Berlin sich die Rechte zur Übersetzung und weiteren Bearbeitung der ICPM-DE (Dutch Extension) eingeholt. Die ID Berlin erstellte sodann auf der Grundlage der ICPM-DE die im April 1992 im Entwurf veröffentlichte ICPM-GE (German Extension; in Auszügen in Anlage CC 14). Diese wich - nach Darstellung der Klägerin - in mehr als 4.500 Codes von der ICPM-DE (Dutch Extension) ab. Unter anderem wurden die endoskopischen Verfahren eingearbeitet. Die ICPM-GE enthielt ca. 7.500 Codes mit Erweiterungen auf 5- bis 6-stellige Codes. Die Beklagte zu 1., damals Mitgeschäftsführerin der ID Berlin, hatte für diese an der Erarbeitung der ICPM-GE mitgewirkt. Sie wird neben Prof. Dr. T... und F... D... als Autorin genannt. Während der Erstellung der ICPM-GE wurde Anfang 1991 die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die F...-W...-S... Gründungsgesellschaft mbH, gegründet. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin ging mit Vertrag vom 30.06.1991 (Anlage K 3) eine Kooperation mit der ID Berlin ein. Unter § 2 dieses Vertrages übertrug ID Berlin der Rechtsvorgängerin der Klägerin die Autorenrechte an der ICPM-GE und diese verpflichtete sich, die wissenschaftliche Betreuung, Weiterentwicklung und Pflege der ICPM-GE zu übernehmen sowie die Klassifikation herauszugeben. Im November 1992 wurde die Klägerin gegründet und trat in die Rechtsposition der F...-W...-S... Gründungsgesellschaft mbH ein. Im Dezember 1993 veröffentlichte die Klägerin in Fortentwicklung der ICPM-GE eine ICPM Version 1.0 (im Folgenden ICPM 1.0; in Auszügen in Anlage CC 15), in der die schon dargestellten Bereiche erweitert und neue Bereiche aufgenommen wurden. Die ICPM 1.0 enthält unter den bereits in der ICPM-GE enthaltenen fünf Kapiteln, die in Reihenfolge und Überschriften denen der ICPM-DE entsprechen, etwa 14.925 Codes bei 4 bis 6 Codestellen. Beispielhaft wird nachfolgend wiederum ein Ausschnitt aus Kapitel 1. über neurologische Untersuchungen dargestellt, aus dem die Erweiterung von zwei Codestellen mit der Möglichkeit der Schaffung von 2 weiteren Untergruppen auf jeder Ebene deutlich wird: 1-20 Neurologische Untersuchungen 1-200 Untersuchungen der Sinnesorgane Ausschl.: Untersuchung des Sehvermögens (1.21) Untersuchung der Gehör- und Gleichgewichtsfunktionen (1.235ff) .0 Riechvermögen .1 Geschmacksempfindung .2 Sensibilität .20 Sensibilität o.n.A. .21 Tast- und Berührungsempfinden .22 Druckempfindung .23 Lage- und Bewegungsempfindung .24 Schmerz- und Temperaturempfindung .25 Diskrimination .28 Sonstige .8 Sonstige .9 N.n.bez. 1.201 Untersuchung der Reflexe Diese ICPM 1.0 war in einem Abstimmungsprozess entstanden, der auf Grundlage des bestehenden Prozedurenschlüssels Erweiterungen, Aktualisierungen und Verbesserungen vorsah. Beteiligt waren daran insbesondere die medizinischen Fachgesellschaften, denen die ICPM-GE zur Stellungnahme übersandt worden war. Die Beklagte zu 1. hatte auch an der Erarbeitung der ICPM 1.0 mitgewirkt. Sie wird weiter neben Prof. Dr. T... und F... D... als Autorin genannt. Zwischen den Parteien streitig sind der genaue Ablauf dieses Koordinierungsprozesses und die Bedeutung der hierbei von den medizinischen Fachgesellschaften geleisteten Beiträge. Zwischenzeitlich war am 01.01.1993 der § 301 SGB V in der Fassung vom 21.12.1992 in Kraft getreten. Diese Regelung verpflichtete die Krankenhäuser, den Krankenkassen bestimmte Angaben maschinenlesbar zu übermitteln. Im Hinblick auf die erwünschte höhere Transparenz für die Leistungen im Gesundheitswesen gab es Bestrebungen, die von der Klägerin herausgegebene ICPM 1.0 für die Aufgabenstellung des § 301 SGB V zu nutzen, insbesondere die jeweils aktuelle Fassung der ICPM der Klägerin offiziell als maßgebliche Grundlage für die gesetzlich vorgesehene Verschlüsselung heranzuziehen. In der Begründung eines Gesetzesentwurfs zur Änderung des § 301 Abs. 1 SGB V im Rahmen des Gesundheitsstrukturgesetzes 1993 findet sich eine ausdrückliche Bezugnahme auf den von der Klägerin herausgegebenen Prozedurenschlüssel. Nach der Neuregelung des § 301 SGB V hatte das der Beklagten zu 4. unterstellte „Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information“ (nachfolgend DIMDI) im Auftrag der Beklagten zu 4. die Klassifikationen für Diagnosen und Operationen herauszugeben. Im Jahre 1993 verhandelten die Beklagte zu 4. und das DIMDI mit der Klägerin über den Erwerb der vollständigen ICPM 1.0. Ein Angebot der Beklagten zu 4. an die Klägerin, wonach sie die Rechte an der ICPM 1.0 für DM 4.000.000,- erwerben wollte und zudem einen Vertrag mit vierjähriger Laufzeit über Pflege und Weiterentwicklung der ICPM 1.0 gegen ein Honorar von DM 420.000,- jährlich in Aussicht stellte, lehnte die Klägerin jedoch ab. Weitere Verhandlungen scheiterten am 02.11.1993. Nach der Neuregelung des § 301 SGB V hatte das der Beklagten zu 4. unterstellte „Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information“ (nachfolgend DIMDI) im Auftrag der Beklagten zu 4. die Klassifikationen für Diagnosen und Operationen herauszugeben. Im Jahre 1993 verhandelten die Beklagte zu 4. und das DIMDI mit der Klägerin über den Erwerb der vollständigen ICPM 1.0. Ein Angebot der Beklagten zu 4. an die Klägerin, wonach sie die Rechte an der ICPM 1.0 für DM 4.000.000,- erwerben wollte und zudem einen Vertrag mit vierjähriger Laufzeit über Pflege und Weiterentwicklung der ICPM 1.0 gegen ein Honorar von DM 420.000,- jährlich in Aussicht stellte, lehnte die Klägerin jedoch ab. Weitere Verhandlungen scheiterten am 02.11.1993. Das DIMDI plante daraufhin (für die Beklagte zu 4.) die Erstellung eines eigenen Prozedurenschlüssels, der den IKO, also den Katalog der ehemaligen DDR, als Grundlage verwenden sollte. Es legte diesen verschiedenen medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften vor mit der Aufforderung, durch zweckgerichtete und geeignete Beiträge die Entwicklungsarbeit zu fördern. Weiter beauftragte das DIMDI - nach Darstellung der Klägerin am 04.11.1993, nach Darstellung der Beklagten am 06.12.1993 - den Beklagten zu 2. als Leiter des Zentrums der Medizinischen Informatik, Klinikum der J.-W.-Goethe-Universität/Frankfurt am Main (ZInfo), den IKO anhand der Stellungnahmen der medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften weiterzuentwickeln. Daraus entstand die IKPM/ICPM-D vom 22.04.1994 (in Auszügen in Anlage CC 17). Die IKPM/ICPM-D enthielt bis zu 5 Codestellen und erstmalig Buchstaben an der letzten Stelle, wobei die nicht näher bezeichneten Resteklassen mit x, y gekennzeichnet wurden. Die IKPM/ICPM-D enthielt 7.118 Codes und beschränkte sich auf die Kapitel 1. Diagnostische Verfahren 5. Operationen 8. Andere therapeutische Verfahren Beispielhaft ein Ausschnitt aus Kapitel 1 über neurologische Untersuchungen: 1 Diagnostische Verfahren 1-20 Neurologische Untersuchungen 1-200 Klinische neurologische Untersuchung 1-200.0 Hirnnerven 1-200.1 Motorik 1-200.2 Sensibilität 1-200.3 Koordination 1-200.4 Reflexstatus 1-200.5 Vegetativum 1-200.6 Neurophysiologische Untersuchungen auf Aphasie 1-200.7 Neurophysiologische Untersuchungen auf Apraxie 1-200.8 Neurophysiologische Untersuchungen auf Agnosie 1-200.9 Neurophysiologische Untersuchungen auf mnestische Störungen Hinweis: soweit nicht unter 1-200.2 verschlüsselt 1-200.a Psychopathologische Untersuchung 1-200.b Vigilanzbestimmung Exkl.:Bewußtseinsinhalte 1-200.2 1-200.c Einfache symptomorientierte Untersuchung 1-200.d Aufwendige symptomorientierte Untersuchung 1-200.e Klinische Hirntodbestimmung 1-200.x Sonstige 1-200.y N.n.bez. 1-201 Nicht invasive elektroenzephalographische Untersuchungen 1-201.0 Standardableitung 1-201.1 Ableitung auf Intensivstation 1-201.2 Standardableitung mit Provokation Nach Auffassung der Klägerin beinhaltet die IKPM/ICPM-D unerlaubte Übernahmen aus der ICPM 1.0 und der ICPM-GE. Die Klägerin hat dazu (als Anlage K 14) einen Auszug aus einer Vorversion der IKPM/ICPM-D vom 30.03.1994 mit einer Kennzeichnung von Übernahmen vorgelegt, die von der damals noch für die ID Berlin tätigen Beklagten zu 1. erstellt worden war. Sie hat dazu weiterhin eine gutachterliche Stellungnahme ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 16.08.1994 zu den Fassungen vom 30.03. und 22.04.1994 vorgelegt (Anlage K 46). Die IKPM/ICPM-D wurde zwar den Fachkreisen übermittelt, jedoch nicht veröffentlicht. Denn die Klägerin und das Bundesministerium für Gesundheit, handelnd durch das DIMDI, waren wieder in Verhandlungen über die Nutzung der ICPM 1.0 eingetreten. Am 28.01./03.02.1994 schloss die Klägerin mit der Beklagten zu 4., vertreten durch das DIMDI, einen Vertrag (Anlage K 4), wonach die Beklagte zu 4. zur im wesentlichen unentgeltlichen Nutzung von 5.042 Begriffen (Codes) aus der ICPM 1.0 in einem Operationenschlüssel (OPS-301 1.0) gemäß § 301 Abs. 2 SGB V berechtigt sein sollte und die Klägerin diesbezüglich eine Verpflichtung zur Pflege und Weiterentwicklung gegen Zahlung von jährlich DM 420.000,- einging. Im OPS-301 1.0 waren nahezu sämtliche Codes des Kapitels 5 „Operationen" der ICPM 1.0 (insgesamt. 4.666 Codes) enthalten, daneben 268 Codes aus dem Kapitel „Diagnostische Maßnahmen", 89 Codes aus dem Kapitel „sonstige therapeutische Maßnahmen" und 19 Codes aus dem Kapitel „ergänzende Maßnahmen". Insgesamt enthält der OPS-301 1.0 (in Auszügen in Anlage CC 18) in 4 Kapiteln 1. Diagnostische Maßnahmen 5. Operationen 8. Nicht operative therapeutische Maßnahmen 9. Ergänzende Maßnahmen 5.220 Codes bei 4 bis 5 Codestellen. Der OPS-301 1.0 wurde abgestimmt arbeitsteilig von Vertretern der Klägerin - dabei war auch weiterhin die Beklagte zu 1. für die ID Berlin - und dem Beklagten zu 2. und dessen Mitarbeitern (ZInfo) erarbeitet. Streitig ist, ob zur Erstellung der OPS-301 1.0 ausschließlich Datensätze aus der ICPM 1.0 übernommen wurden (so die Klägerin) oder ob daneben auch die IKPM/ICPM-D und Stellungnahmen der Fachgesellschaften als Quellen dienten (so die Beklagten). Nach Auffassung der Beklagten folgt letzteres daraus, dass der OPS-301 1.0 erstmalig wie der IKPM alphanumerische Codes aufweise und für Resteklassen die Buchstaben x und y verwende. Die Klägerin macht demgegenüber geltend, das gehe zwar auf einen Beitrag des Beklagten zu 2. zurück, habe aber nichts mit einer Einbeziehung der IKPM zu tun, in der im Übrigen auch bereits in großen Teilen die ICPM 1.0 plagiiert worden sei. Im Zuge der Weiterentwicklung der ICPM 1.0 zur Version 1.1 durch die Klägerin wurden aufgrund einer ergänzenden Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4. vom 20.04.1995 (Anlage CC 20) in gemeinsamer Arbeit mit der ID Berlin und einer Arbeitsgruppe der Beklagten zu 4. (beispielhafte Aufgabenverteilung in Anlage CC 49) - der auch wieder der Beklagte zu 2. angehörte - weitere 1.445 Codes aus den Klassifikationen der Klägerin in den OPS-301 der Beklagten zu 4. aufgenommen. Der überarbeitete OPS-301 1.1 wurde am 21.09.1995 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Der OPS-301 1.1 enthielt in den oben genannten 4 Kapiteln 6.670 Codes bei 4 bis 6 Codestellen, davon 6.487 aus der damals noch in der Bearbeitung befindlichen ICPM 1.1. Die Teile der ICPM 1.1, die dem Operationenschlüssel OPS-301 1.1 entsprechen, sind in der ICPM 1.1 mit „*“ bzw. „**“ kenntlich gemacht. Der OPS-301 1.1 (in Auszügen in Anlage CC 21) liegt als Datenträger in Anlage CC 92 vor. Mit der Überlassung von Teilen der ICPM für den OPS-301 1.0 und den OPS-301 1.1 erhoffte sich die Klägerin nach dem Scheitern der Verhandlungen über den Verkauf der gesamten ICPM Ende 1993, dass die Kliniken in der Praxis nicht nur den für die Abrechnung erforderlichen in Form des OPS-301 ausgesonderten Teil, sondern die gesamte Version der ICPM nutzen und dafür entsprechende Lizenzen von ihr erwerben würden. Im Dezember 1994 veröffentlichte die Klägerin die parallel zum OPS-301 1.0 weiterentwickelte ICPM 1.1, das Klagemuster (3. Auflage vorgelegt als Anlage K 1 sowie Auszüge in Anlage CC 19). Nach Darstellung der Beklagten sind darin die Ergebnisse eines gemeinsamen Entwicklungsprozesses zum OPS-301 1.0 eingeflossen mit der Folge, dass auch die über den OPS-301 1.0 hinausgehenden Teile der Struktur des OPS entsprachen. Der ICPM 1.1 enthält in 5 Kapiteln 1. Diagnostische Maßnahmen 4. Präventive Maßnahmen 5. Operationen 8. Nichtoperative therapeutische Maßnahmen 9. Ergänzende Maßnahmen 23.224 Codes bei 4 bis 6 Codestellen. Die nicht näher bezeichneten Resteklassen werden mit x, y gekennzeichnet. Das verdeutlicht wieder ein Ausschnitt aus Kapitel 1 über neurologische Untersuchungen, der im Vergleich zur ICPM 1.0 nunmehr so dargestellt ist: 1-20 Neurologische Untersuchungen 1-200 Untersuchungen der Sinnesorgane Exkl.: Untersuchung des Sehvermögens (1.210 ff) Untersuchung der Gehör- und Gleichgewichtsfunktionen (1.230 ff) 1-200.0 Riechvermögen 1-200.1 Geschmacksempfindung 1-200.2 Sensibilität .20 O.n.A. .21 Tast- und Berührungsempfindung .22 Druckempfindung .23 Lage- und Bewegungsempfindung .24 Schmerz- und Temperaturempfindung .25 Diskrimination .2x Sonstige 1-200.x Sonstige 1-200.y N.n.bez. 1-201 Untersuchung der Reflexe Die Klägerin hat nach dem Vermerk auf dem Deckblatt der Printausgabe in Anlage K 1 die „Gesamtsystematik" dieser ICPM „erarbeitet". Im Impressum wird die Klägerin als Copyrightberechtigte und Herausgeberin der ICPM bezeichnet. Die ICPM 1.1 wird in Dateiform und als Buch herausgegeben. Die Beklagte zu 1. war auch weiterhin maßgeblich an den Arbeiten zur Entwicklung der ICPM zur Version 1.1 beteiligt. Ihre Anstellung bei der ID Berlin endete im Juli 1996. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot oder eine Konkurrenzklausel sah dieser Vertrag nicht vor. Ein Mitgesellschafter der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3., Herr M... K..., war ebenfalls von 1992 bis 1995 für die ID Berlin tätig und an den Arbeiten zur ICPM beteiligt. Eine Weiterentwicklung des OPS-301 Version 1.1 zu einem OPS-301 Version 1.2 unter Beteiligung der Parteien auf Veranlassung des DIMDI im Jahr 1996 führte nicht zu einer Veröffentlichung. Aufgrund des Gesundheitsreformgesetzes 2000 kam es zu einer Neufassung des § 301 SGB V. Danach musste der - seit dem Jahr 1994 in einer veröffentlichten Fassung nicht weiterentwickelte - OPS-301 ab 01.01.2003 über die Codes für die Abrechnung von operativen Krankenhausleistungen auch die Codes für die weiteren Prozeduren umfassen, die nach § 17b KHG abzurechnen waren. Durch § 17b KHG wurde den Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem Verband der privaten Krankenversicherer gleichzeitig auferlegt, ein neues Vergütungssystem für Krankenhausleistungen zu vereinbaren, das sich an einem international bereits eingesetzten Vergütungssystem auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRG) orientiert. Im Juni 2000 entschied die Selbstverwaltung im Gesundheitswesen sich für das australische DRG-System (AR-DRG). Dieses AR-DRG-System besaß ein vierstelliges, alphanumerisches Codesystem und hatte 661 Fallgruppen (DRGs), die sich durch eine Aufteilung mit bis zu fünf Schweregraden aus insgesamt 409 Basis-DRGs ergeben. Daraus ergab sich die Notwendigkeit, den bestehenden OPS-301 anzupassen und zu ergänzen. Das DIMDI schrieb am 14.04.2000 die Erstellung eines OPS-301 Version 2.0 auf der Grundlage der Gestaltungsprinzipien des OPS-301 1.1 für weitere Codes des gleichen Schlüssels bis zum 15.10.2000 beschränkt aus. Einbezogen werden sollten die Beiträge der medizinischen Fachgesellschaften aus den Jahren 1994 - 1995 und der Folgejahre sowie die Inhalte des australischen Prozedurenschlüssels AR-DRG, hinsichtlich dessen Verwendung zuvor ein Vertrag mit dem australischen Gesundheitsministerium geschlossen worden war. Der Auftrag zur Erstellung des OPS-301 2.0 wurde auf der Grundlage einer bereits Mitte Mai erteilten Zusage mit Datum vom 27./28./29.06.2000 dem ZInfo - vertreten durch den Beklagten zu 2. - und der SBG, Software und Beratung im Gesundheitswesen Dr. K... und K... GbR, - vertreten durch die Beklagte zu 1. - gemeinschaftlich erteilt (Vertrag in Anlage K 6). Die Arbeiten, an denen auch die Beklagte zu 1. mitwirkte, wurden am 15.05.2000 begonnen und am 15.11.2000 abgeschlossen. ZInfo und SBG erhielten dafür ein Honorar von zusammen DM 79.492,24 netto (DM 92.211,00 brutto). Die Beklagte zu 3. ist die Rechtsnachfolgerin der SBG (Anlage K 5). Mit Rundschreiben vom 18.09.2000 schrieb das DIMDI die medizinischen Fachgesellschaften an und bat um fachliche Kommentierung des zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Entwurfs des OPS-301 2.0. Der OPS-301 2.0, das Verletzungsmuster (Anlagenkonvolut K 9 sowie Anlage CC 22 - Auszüge - im Ausdruck und Anlage K 10 als CD-R), enthält in 5 Kapiteln 1. Diagnostische Maßnahmen 4. Bildgebende Diagnostik 5. Operationen 8. Nicht operative therapeutische Maßnahmen 9. Ergänzende Maßnahmen 23.170 Codes bei 4 - 6 Codestellen. Für die Übersetzung der ICPM-DE zur ICPM-GE waren bei der ID Berlin umfangreiche Anpassungen der Datenverarbeitung nötig. Die Verbindung zwischen der seinerzeit aktuellen klinischen Terminologie und der Begrifflichkeit von Klassifikationen wie der ICPM-GE wurde durch eine Thesaurus-Lösung hergestellt. Es wurde ein Thesaurus von Operationsbezeichnungen aufgebaut, der die Codenummern des ICPM-GE durch Synonyme aus der Praxis und zur automatischen Codierung nutzt. Die Klägerin hat in erster Instanz nicht nur die Vervielfältigung und Verbreitung des OPS-301 2.0 (und Folgeversionen) als solcher, sondern auch die Übernahme der zu dessen Verwendung erstellten Thesauri als rechtsverletzend beanstandet. Diese Beanstandung verfolgt sie in der Berufungsinstanz nicht weiter. Mit Schreiben ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 03.10.2000 (Anlage K 8) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 4. geltend, der OPS-301 2.0 stelle ein Plagiat der ICPM dar. Sie forderte die Beklagte zu 4. auf, die beabsichtigte Bekanntmachung und Veröffentlichung zu unterlassen. Mit Telefax vom 06.10.2000 (Anlage K 43) teilte das DIMDI unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 03.10.2000 mit, dass „der näher beschriebene Entwurf des OPS-301 2.0" nicht als amtliches Werk veröffentlicht werde. Der OPS-301 2.0 wurde gleichwohl am 15.11.2000 als Operationenschlüssel nach § 301 SGB V - Internationale Klassifikation der Prozeduren in der Medizin - im Bundesanzeiger bekannt gemacht und mit Wirkung vom 01.01.2001 In Kraft gesetzt. Seitdem wird von der Beklagten zu 4. im Jahresturnus eine Aktualisierung herausgebracht, die seit 2004 nicht mehr mit Versionen, sondern mit Jahreszahlen benannt wird. Die Basisversion ist in allen Folgeversionen im Wesentlichen gleich geblieben. Anfang 2012 forderte die Klägerin die Beklagte zu 4. zur Herausgabe bzw. Gewährung von Akteneinsicht in eine Vielzahl von Unterlagen/Dokumenten im Zusammenhang mit der Erstellung des OPS 2.0 auf (Anlage K 132). Nachdem die Beklagte zu 4. dieses Begehren durch das DIMDI im Februar 2013 hatte zurückweisen lassen (Anlage K 133), machte die Klägerin im Juli 2013 vor dem Verwaltungsgericht Köln ein Akteneinsichtsverfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG-Verfahren) gegen die Beklagte zu 4. rechtshängig (Anlage K 135). Nachdem der Klägerin bereits im Laufe des Verfahrens auf der Grundlage eines Bescheids vom 16.01.2014 in Teilbereichen Zugang zu Unterlagen gewährt worden war, verurteilte das Verwaltungsgericht Köln die Beklagte zu 4. mit Urteil vom 05.11.2015 (13 K 3206/14) auch im Übrigen zur Gewährung des Informationszugangs (Anlage K 136). In der Folgezeit wurden der Klägerin von der Beklagten zu 4. weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt (Anlagen K 137 und K 140). Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten sich bei der Erstellung des OPS-301 Version 2.0 in urheberrechtswidriger Weise der ICPM Version 1.1 bedient. Gleiches gelte für die Nachfolgeversionen, nämlich die OPS-301 2004, OPS-301 2005, OPS-301 2006, OPS-301 2007 und OPS-301 2008. Die ICPM 1.1 sei sowohl als Datenbankwerk als auch als Datenbank geschützt. Sie, die Klägerin, sei Inhaberin der sich daraus ergebenden Nutzungsrechte. In dem OPS-301 2.0 seien - über die erlaubterweise genutzten Daten des OPS-301 1.1 hinaus - zudem wesentliche Teile der ICPM 1.1 übernommen worden. Hierfür seien alle 4 Beklagten verantwortlich. Auf der Grundlage ihres nachfolgenden Sachvortrags hatte die Klägerin in 1. Instanz zunächst folgende Ansprüche wegen Rechtsverletzungen verfolgt: hauptweise kumulativ 1. Datenbankwerk gem. § 4 UrhG 2. Datenbank gem. § 87a UrhG 3. Rechte des Übersetzers gem. § 3 UrhG 4. ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz gem. § 4 Nr. 9 UWG. hilfsweise 5. vertraglicher Anspruch Die Klägerin hat ihre Ansprüche dabei erstinstanzlich auch auf Urheberrechte an der Übersetzung der ICPM-DE in der ICPM-GE durch Prof. Dr. T... gestützt. Die Klägerin hat vorgetragen: Die ICPM 1.1 genieße urheberrechtlichen Schutz als Datenbank. Bei der ICPM 1.1 handle es sich um eine urheberrechtsschutzfähige Schöpfung. Zur Verfolgung der geltend gemachten Ansprüche sei sie aktivlegitimiert. Die Rechte beteiligter Mitarbeiter seien ihr eingeräumt worden. In die ICPM 1.1 seien keine Beiträge Dritter eingeflossen, welche ihre Rechte einschränken würden. Soweit Fachgesellschaften konsultiert worden seien, wiesen deren Beiträge selbst keine schöpferische Qualität auf, zumindest nicht im Hinblick auf das Sammelwerk. Hiervon ausgenommen seien die Darstellungen der Fachgesellschaften für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie und für Neurochirurgie. Beiträge von Fachgesellschaften, die in die OPS-301 1.0 und OPS-301 1.1 eingeflossen seien, seien mit deren Veröffentlichung durch die Beklagte zu 4. gemeinfrei geworden. Für sie, die Klägerin, spreche zudem die Vermutung des § 10 Abs. 2 UrhG, denn sie werde als Herausgeberin der ICPM 1.1 genannt (Anlage K 34). Die Klägerin behauptet, vorsorglich von der ID-Berlin zur Geltendmachung der verfolgten Haupt- und Hilfsanträge ermächtigt worden zu sein und macht diese im Wege der Prozessstandschaft geltend. Die Klägerin hat weiter vorgetragen: Die Erstellung einer Klassifikation sei - wie etwa das Handbuch in Anlage K 68 belege - äußerst vielschichtig, schwierig und langwierig. Es gehe bei einer Klassifikation der Prozeduren in der Medizin nicht allein darum, sämtliche Prozeduren zu erfassen und entsprechend der menschlichen Anatomie von oben nach unten sowie von links nach rechts zu gliedern. Für die Erstellung einer Klassifikation entscheidend seien neben dem Themenbereich auch der Zweck, der mit der Klassifikation verfolgt werde, und das Umfeld, in dem die Klassifikation verwendet werden solle. Begriffliche Ordnungssysteme wie die ICPM müssten deshalb bemüht sein, ihr Fachgebiet vollständig mit allen relevanten Begriffseinheiten zu umfassen. Gleichzeitig sei Redundanzfreiheit anzustreben. Begriffseinheiten seien möglichst überschneidungsfrei in das Ordnungssystem aufzunehmen, jeder Begriff solle möglichst nur einmal vorkommen. Homonyme und Ambiguitäten seien zu vermeiden. Ziel sei es, dass eine Klassifikation in sich konsistent, widerspruchsfrei und für den Benutzer transparent sei. Synonyme von Prozeduren und weitere Detailverfahren würden in Thesauri aufgenommen, um die Arbeit mit der Klassifikation zu erleichtern. Thesauri sollten es dem Mediziner ermöglichen, sich - vergleichbar mit dem Inhaltsverzeichnis eines Buches - über Leitbegriffe die unterschiedlichen Ebenen der Klassifikation zu erschließen. Es gebe viele unterschiedliche Wege zu diesem Ziel. Besonders deutlich werde die Vielfalt unterschiedlicher Gestaltungsmöglichkeiten etwa am Beispiel der Anlage K 76. So hätte die dort vorgenommene Aufteilung der ileonalen Anastomose in „mit/ohne Pouch“ auch vollkommen anders gelöst werden können. Zur Komplexität der Erstellung und abweichenden Gestaltungsmöglichkeiten trägt die Klägerin unterschiedliche Nachweise aus der medizinischen Fachwelt vor (Anlagen K 69 bis K 78). Sie erläutert dies u.a. am Beispiel der schweizerischen CHOP u.a. in einer Gegenüberstellung ICPM - OPS-301- CHOP. Für die Konzeption einer Prozedurenklassifikation sei zunächst Einvernehmen über die Notation zu erzielen. Die meisten Prozeduren hätten deutsche, lateinisch-griechische, zunehmend auch englische Bezeichnungen, dazu variierende Kurzbezeichnungen, die allesamt zuerst mit ihrer Definition und ihrer Vorzugsbezeichnung in einem Thesaurus festgehalten werden sollten. Der nächste Schritt sei eine systematische Ordnung der Prozeduren. Dabei sei zu entscheiden, welche Details einer Operation oder sonstigen medizinischen Maßnahme und welche Zusatzmaßnahmen in die Klassifikation aufgenommen werden sollten. Da faktisch nicht alle nur denkbaren und möglichen Prozeduren in eine Klassifikation aufgenommen werden könnten und zwingend eine drastische Reduktion auf das Relevante erfolgen müsse, stelle sich immer die Frage, welche Prozeduren in die Klassifikation aufgenommen werden sollten und wie sich die aufgenommenen Termini zur Restgruppe verhielten, insbesondere in Form eines Oberbegriffes oder ausschließend. Jede einzelne Vorfrage hänge davon ab, welches Ziel die Klassifikation verfolge. Administrative Aufgaben erforderten andere Klassenbildungen als Aufgaben der Qualitätssicherung oder wissenschaftliche Fragestellungen. Hierin offenbare sich eine individuelle und schöpferische Leistung. Die zu entscheidenden Inhalte und Strukturen seien keineswegs "naturgegeben". In der Konsequenz müsse bei der Erstellung einer medizinischen Prozedurenklassifikation jeder Eintrag aufgrund der folgenden Kriterien einzelnen und im Kontext der gesamten Klassifikation von einem Expertenteam geprüft werden: (1) Eintrag/Vorschlag medizinisch korrekt? (2) Eintrag/Vorschlag dem Klassifikationszweck dienlich? a) Zu genau? b) Zu grob? c) Ist die Routinedokumentation damit möglich? d) Klinische Relevanz e) Aufnahme verwandter Einträge f) Festlegung Hinweise Exklusiva/Inklusiva (3) Einordnung in welches Fachgebiet? a) z.B. Überschneidung Neurochirurgie/MKG b) z.B. Überschneidung Gynäkologie/Allgemeinchirurgie (4) Entspricht Eintrag Stand der Technik? a) obsoletes Verfahren? b) neues innovatives Verfahren? c) experimentelles/nicht etabliertes Verfahren? (5) Abstimmung mit Experten/Fachgesellschaften a) Welche Interessen verfolgt Experte b) Welcher Schule gehört er an c) Ggf. second opinion Der ICPM 1.1 sei als Datenbankwerk urheberrechtlich geschützt. In Fällen der vorliegenden Art sei wie bei Computerprogrammen nicht von einer besonderen Schöpfungshöhe auszugehen. Bei Sammelwerken reiche die Auswahl von Auswahlkriterien mit anschließender rein statistischer Auswertung. Die Gerichte seien gehalten, sich das notwendige Verständnis für die Beurteilung der Urheberrechtsfähigkeit einer Datenbank erforderlichenfalls mit sachverständiger Hilfe zu verschaffen. Im vorliegenden Fall sei die Einholung eines Gutachtens durch einen fachkundigen Sachverständigen aufgrund der Komplexität und der umfangreichen Bestandteile der sich gegenüberstehenden Operationenschlüssel sogar zwingend erforderlich. Die sich insoweit stellenden Fragen aus den Bereichen der Medizin, der Medizin-Ökonomie und der medizinischen Informatik könne das Gericht nicht aufgrund eigener Sachkunde beurteilen. Auch die Masse der in einen Abgleich mit einzubeziehenden Codes erfordere eine sachverständige Begutachtung. Es sei eine detaillierte Überprüfung beinahe aller Codes erforderlich, es genüge nicht, nur einzelne Codes zu überprüfen. Sie, die Klägerin habe ein Recht auf eine sachverständige Begutachtung. Hierzu macht die Klägerin weitere Ausführungen. Die Auswahl und Anordnung, nämlich in Form der Gliederung und Strukturierung der Prozedurenklassifikation der ICPM 1.1, sei in den hier streitgegenständlichen Bereichen ausreichend individuell. Eine Prozedurenklassifikation könne nicht alle Prozeduren erfassen, die irgendwo vorgenommen würden. Es sei eine zweckorientierte Auswahl vorzunehmen. Dies gelte auch für die Elemente einer Codegruppe oder eine Prozedur. Sie sei ihrer - in Fällen der vorliegenden Art abgesenkten - Darlegungsobliegenheit ohne weiteres gerecht geworden. Zur Darlegung der Schöpfungshöhe reiche die beispielhafte Darlegung aus. Bei Computerprogrammen spreche eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung. Ihre schöpferische Leistung manifestiere sich bereits in der Art der Gliederung auf der Metaebene, nämlich bei der Frage, in wie viele Kapitel die Klassifikation unterteilt sei, der Zuordnung verschiedener Codes zu bestimmten Kapiteln, Unterkapiteln und Stellen, der Entscheidung, grundsätzlich 5- bzw. 6-stellige Codes zu verwenden, dass im ICPM 1.1 die Koordinaten x und y genutzt werden sowie der Tatsache, dass das Zahlensystem numerisch aufgebaut sei. Allerdings sei eine sechsstellige Klassifikation bereits vor der ICPM 1.1 entstanden gewesen (z.B. ICPM-GE und ICPM 1.0). Diese schöpferischen Elemente seien nur in Teilen auf die ICPM der WHO bzw. ICPM-DE zurückzuführen. Sie seien auch nur zu einem geringen Teil Gegenstand der Lizenzierung der OPS-301 1.0. Medizinisch-wissenschaftliche Fachgesellschaften seien bei der Erstellung des ICPM 1.1 stets nur konsultierend bzw. evaluierend, nicht jedoch schöpferisch beteiligt gewesen. Ausgenommen hiervon sei lediglich der Bereich "Neurochirurgie" und "Unfallchirurgie". Dieser sei von Fachgesellschaften mit erstellt worden, deren Kosten seien jedoch erstattet worden. Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf die Anlagen K 99 bis K 112 mit Beweisantritten umfangreiche Ausführungen zu dem Schöpfungsprozess, den insoweit seinerzeit bestehenden Vorgaben und Zielen sowie den Äußerungen Beteiligter gemacht. Sie hat hierzu weiter vorgetragen, trotz etwaiger Vorgaben habe auf den unterschiedlichen Gliederungsebenen noch ausreichender Gestaltungsspielraum bestanden. Dies gelte ebenfalls für die verwendeten Begriffe. Auch bei den gewählten Fachausdrücken bestünden Spielräume bei der Wortwahl (Beispiele in Anlagenkonvolut K 85). Diese Auswahlleistung sei ein schöpferischer Akt im Sinne von § 4 UrhG. Nichts anderes gelte für die Übersetzungsleistung aus dem Niederländischen ins Deutsche durch Prof. Dr. T.... Insgesamt gebe es bei der Erstellung einer Klassifikation wie der ICPM 1.1 so viele Werteentscheidungen und Gestaltungsspielräume, dass das Ergebnis eine als Datenbankwerk einzuordnende eigenschöpferische Leistung sei. Die Individualität ihrer Datenbank ergebe sich auch im Vergleich zu sonstigen - ausländischen - Prozedurenklassifikationen (Anlage K 21 - K 23). Die ICPM 1.0 und ICPM 1.1 seien in den neunziger Jahren einzigartig gewesen. Es habe weltweit keine vergleichbare Klassifikation in Struktur und Komplexität gegeben. Andere relevante Quellen kämen deshalb nicht in Betracht. Sie hätten schon nicht die 5. und 6. Stelle der Kodierung und auch nicht die Änderung der Resteklassen in "x" und "y" enthalten, die auf den Beklagten zu 2. zurückgehe. Auch der australische Prozedurenschlüssel MBS-E, first edition, komme als Grundlage nicht in Betracht. Für die Detailstruktur der Kapitel 1 und 8 gebe es ebenfalls kein geeignetes Vorbild. Soweit die Beklagten eine Einschränkung des Schutzumfangs wegen des Rückgriffs auf vorbekanntes Formengut behaupteten, obliege ihnen die Darlegungs- und Beweislast. Die von dem Beklagten zu 2. erstellte IKPM („Giere-IKPM“) sei - anders als die in Anlage CC 17 vorgelegte IKPM/ICPM-D - nie veröffentlicht worden. Es habe sich lediglich um einen Entwurf gehandelt. Die in ihr enthaltenen Inhalte zählten deshalb auch nicht zum vorbekannten Formenschatz. Aus der IKPM/ICPM-D seien hingegen keine relevanten Teile in die OPS-301 1.0 eingeflossen. Die IKPM/ICPM-D sei zudem sowohl juristisch als auch inhaltlich von zweifelhafter Qualität. Bereits für diese sei in signifikanten Teilen von der ICPM 1.1 abgeschrieben worden. Die Beklagten hätten wesentliche Teile ihrer, der Klägerin, Datenbank übernommen. Die erheblichen Identitäten und Gemeinsamkeiten belegten, dass der OPS-301 2.0 durch umfangreiche Entnahmen von Codes aus der ICPM 1.1 zu Stande gekommen sei. Denn es existiere neben der ICPM 1.1 weltweit keine annähernd vergleichbar detaillierte medizinische Prozedurenklassifikation. Der OPS-301 in den Versionen 1.0 und 1.1 sei immer als Teilmenge aus der jeweils aktuellen Version ihrer ICPM hervorgegangen. Zwar stehe es jedermann frei, eine Klassifikation der Prozeduren in der Medizin zu erstellen. Die Beklagten hätten indes für ihre OPS-301 2.0 von der ICPM 1.1 schlicht "abgeschrieben". Dies sei unzulässig. Eine rechtsverletzende Übernahme sei zumindest im Wege des Indizienbeweises belegt. Es ergebe sich, dass letztlich über 50% der Datensätze des ICPM 1.1 rechtsverletzend übernommen seien. Die rechtswidrige Vervielfältigung eines Sammelwerkes liege vor. Zwar seien nicht 75%, sondern nur 55,89% übernommen worden. Ein derart hoher Anteil reiche aber aus, zumal auch darüber hinaus noch Ähnlichkeiten vorlägen. Die unerlaubte Leistungsübernahme ergebe sich aus Folgendem: Ein Mapping-Vergleich zwischen beiden Versionen habe ergeben, dass von den knapp 17.000 Codes der ICPM 1.1, die nicht im OPS-301 1.1 enthalten sind (diese dürften wegen Identität mit der ICPM 1.1 in den Vergleich nicht mit einbezogen werden), 55,89% im OPS-301 2.0 enthalten seien. Eine quantitative und qualitative Analyse der Strukturen auf Code-Ebene führe zu dem Ergebnis, dass ein erheblicher Teil der OPS-301 2.0-Codes, nämlich 11.447 Codes (43,9% des Gesamtwerkes), aus der ICPM 1.1 entnommen worden seien. Von den 17.414 sechsstelligen Codes seien es allein 9.395 (53,95). Dies folge aus dem (als Anlage K 7 in Printform und auf CD-R) vorliegenden Privatgutachten der ID Berlin, dessen Inhalt sich die Klägerin zu Eigen macht und dessen Richtigkeit sie in das Ergebnis eines vom Gericht einzuholenden Sachverständigengutachtens stellt. Zu diesen Zahlen und Wertungen macht die Klägerin weitere umfassende Ausführungen, auf die Bezug genommen wird. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, diese Zahlen belegten, dass eine sehr umfangreiche Entnahme aus der ICPM 1.1 stattgefunden habe und diese im Wesentlichen auf der Ebene der sechsstelligen Codes erfolgt sei. Die Wahrscheinlichkeit einer nur zufälligen Übereinstimmung sei - dies ergebe sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. P... - extrem gering. Die in den Prozedurenklassifikationen enthaltenen Codes seien wesentlich stärker aufgeschlüsselt, als es für Abrechnungszwecke bzw. DRGs erforderlich sei. Mit der ICPM 1.1 habe dem Krankenhaus auch ein Mittel zur Basisdokumentation an die Hand gegeben werden sollen, das über einen wesentlich höheren Genauigkeitsgrad verfüge. Angesichts seiner eingeschränkten Zweckbestimmung habe der OPS-301 2.0 aber nicht über diesen Detaillierungsgrad verfügen müssen. Selbst wenn jedoch die Entscheidung getroffen worden sei, diesen ebenso auszudifferenzieren, seien die Übereinstimmungen nicht erforderlich gewesen. Bei jeder Prozedur könne das Ergebnis vom Entscheidungsergebnis eines anderen Arbeitsteams abweichen, das die gleiche Aufgabe gehabt habe. Gerade für die Belegung der in früheren Kodierungen nicht enthaltenen 5. oder 6. Stelle seien individuelle Überlegungen erforderlich. Obwohl insoweit zahllose Abweichungen möglich gewesen seien, enthalte der OPS-301 2.0 insoweit nahezu identische Belegungen bzw. Benennungen. Inhaltlich seien diese Übernahmen keineswegs vorgegeben gewesen, es habe vielmehr Gestaltungsspielraum bestanden (Anlagen K 74 und K 75). Indes belege insbesondere die Zusammenstellung in der Anlage K 123 - insoweit handele es sich nicht um neuen Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung, sondern lediglich um eine nochmalige Konkretisierung des bisherigen Vortrags -, dass die Beklagten augenscheinlich auch ihre, der Klägerin, Begrifflichkeit übernommen hätten. Für die sprachliche Darstellung gebe es auch für den identischen Sachverhalt einen erheblichen gestalterischen Spielraum, wie etwa die Übersetzungen aus dem ICPM-DE zeigten. Es bestehe z.B. die Freiheit, deutsche oder lateinische Bezeichnungen zu wählen. Dies belegten unter anderem die früheren Klassifikationssysteme. Die Beklagten hätten jedoch gerade die von ihr, der Klägerin, verwendeten Begriffe übernommen (Anlagen K 84 + K 86). Dies zeige unter anderem die Gegenüberstellung der gleiche Passagen zu den "Inklusiva" und "Exklusiva" in Anlage K 81 bzw. die übereinstimmende Wortwahl, wie diese aus den Anlagen K 82 + K 83 ersichtlich sei. Während die von den Beklagten angeblich als Grundlage angeführten Quellen eine bestimmte Begriffsübersetzung nahe legten, hätten die Beklagten stattdessen, ihre, der Klägerin, Wortwahl übernommen. Auch dies belege, dass die Behauptung der Beklagten zu der Heranziehung von Quellen unrichtig sei. Eine Erklärung für ein solches Maß an Übereinstimmungen gebe es nicht. Soweit die Beklagten geltend machen wollten, sie hätten ihre Daten aus Drittquellen bezogen, obliege es ihnen im Rahmen einer sekundären Darlegungslast, sich insoweit zu exkulpieren. Dies sei ihnen nicht im Ansatz gelungen. Die von den Beklagten vorgelegte Anlage CC 69 ergebe kein abweichendes Bild. Die Behauptung der Beklagten - die sie ausdrücklich bestreite -, sie hätten auf die dort genannten Drittquellen zurückgegriffen, könne - selbst wenn man diese Behauptung als zutreffend unterstellen wollte - nicht das überragende Ausmaß der Übereinstimmungen in allen Bereichen (z.B. auch im Bereich des Ziffernsystems) erklären. Eine derart hohe Übereinstimmung sei extrem unwahrscheinlich. Auch inhaltlich sei die Darstellung in Anlage CC 69 unzutreffend, wie aus dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. P... in Anlage K 90 folge. Daraus ergäbe sich u.a., dass mehr als 57% der vermeintlichen Quellenangaben nicht nachvollziehbar und deshalb als Alternativquellen nicht plausibel seien. Einzelheiten seien in der Datei "Quellenübersicht" in Anlage K 91 dargestellt (Datenträger in Anlage K 92). Die Datei „Quellenübersicht“, nicht jedoch die Datei „Gegenüberstellung“, sei für das Ausmaß der rechtsverletzenden Übernahme durch die Beklagten relevant. Sie, die Klägerin, habe nie behauptet, alle in der Datei „Gegenüberstellung“ aufgenommenen Codes seien rechtsverletzend. Hierbei handele es sich lediglich um eine Gesamtübersicht. Eine weitere Überprüfung habe ergeben, dass sogar mehr als 91% der Datenangaben der Beklagten nicht nachvollziehbar seien. Hierzu legt die Klägerin als Anlage K 96 (Datenträger in Anlage K 97) eine umfassende Kommentierung der Anlage CC 69 vor und macht hierzu weitere Ausführungen. Soweit die Beklagten auf Seiten 30 bis 49 ihres Schriftsatzes vom 25.08.2011 anhand einer Vielzahl von Codes darzulegen versuchten, dass eine rechtsverletzende Übernahme nicht stattgefunden habe, handele es sich hierbei auch um Codes, hinsichtlich derer sie, die Klägerin, eine Rechtsverletzung zu keinem Zeitpunkt behauptet habe. Das von den Beklagten vorgelegte Gutachten von Dr. Z... sei interessengelenkt. Der Gutachter sei nicht unabhängig. Inhaltlich treffe insbesondere nicht zu, dass mehr als 90% der 6-stelligen Codes Untergliederungen von bereits im OPS-301 1.1 vorhandenen 5-stelligen Codes gewesen seien. Ohnehin hätten diese Codes von den Beklagten nicht als Grundlage genutzt werden dürfen, weil sie von ihr, der Klägerin, nur für gesetzliche Aufgaben lizenziert worden seien. Der OPS-301 2.0 gehe jedoch weit über diesen Bereich hinaus. Auch aus dem Gutachten "S...-Forschungszentrum“, welches ein Mapping (elektronischer Abgleich) zwischen ICPM und OPS-301 im Vergleich zu der australischen MBS vorgenommen habe, ergebe sich eine hohe direkte und eine praktisch vollständige Übereinstimmung bei Berücksichtigung kleiner Abweichungen. Danach entsprängen die ICPM- und OPS-301-Kodierungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer (derselben) Datenbank. Die hiergegen gerichtete Kritik der Beklagten sei haltlos. Die Analyse der vermeintlichen Quellen ergebe, dass die Darstellung der Beklagten augenscheinlich konstruiert und unplausibel sei. In der überwiegenden Zahl der Fälle sei der Wortlaut der ICPM 1.1 dem OPS-301 2.0 erheblich näher als die vermeintliche Quelle. Hierzu legt die Klägerin als Anlage K 94 eine von ihr vorgenommene Kommentierung der behaupteten Quellen der Beklagten vor („Quellenübersicht_für_Topographie“) und führt hierzu im Einzelnen ergänzend aus. Auffällig sei, dass häufig unterschiedliche Quellen genannt würden, wo gleiche zu erwarten gewesen seien. Es widerspreche auch fachmännischem Vorgehen, sich in derartigen Fällen für die gleiche Klassifikation unterschiedlicher Quellen zu bedienen. Bei weiteren Abweichungen habe es sich nur schlicht um redaktionelle Änderungen gehandelt. Die Klägerin legt hierzu als Anlage K 95 eine von ihr kommentierte Tabelle auf der Grundlage der Anlage CC 69 vor („Quellenübersciht_red-aend.pdf“) und führt hierzu im Einzelnen aus. Sowohl die absolute Verteilung als auch die Veränderung wiesen gleichartige Züge auf. Hierbei sei für den Fachmann zu erkennen, dass es sich eher um verschiedene Entwicklungsstufen vergleichbarer Klassifikationen handele als um komplett unterschiedliche Werke. Die Verteilung (die Struktur) der Klassifikationen und die Mengenaussagen für die relevanten Bereiche seien so ähnlich, dass es sich um gleichartige Klassifikationen handele. Die Beklagten hätten es indes unternommen, ihre Übernahme zu tarnen, indem Codes teilweise neu nummeriert, teilweise umformuliert, teilweise verschoben worden seien. Durch vielfältige Manipulationen der Codes habe zudem der Eindruck erweckt werden sollen, es läge ein mit der ICPM 1.1 identischer Schlüssel nicht vor. Dieser Versuch sei indes zum Scheitern verurteilt. Es habe - wenn überhaupt - nur eine leichte, zum Teil geradezu banale Modifikation des Textes stattgefunden („Inhalationsanästhesie“ statt "Inhalationsnarkose"). Eine rechtsverletzende Entnahme liege aber nicht nur dann vor, wenn Begriffe wortwörtlich übernommen worden seien. Gewisse Umformulierungen, die die Entnahme häufig gerade verdecken sollten, seien in diesem Zusammenhang unschädlich. Zudem seien in den OPS-301 2.0 sogar Codes aus der ICPM 1.1 übernommen worden, die für den mit dem OPS-301 verfolgten Abrechnungszweck gar nicht erforderlich gewesen seien. Diese Codes seien in Nachfolgeversionen wieder gestrichen worden (Anlagen K 78 + K 79). Dies sei nur durch eine unreflektierte Übernahme zu erklären. Auch die Übernahme von Fehlern der ICPM 1.1 in den OPS-301 2.0 belege eindeutig die Übernahme. Derartige Beispiele ergäben sich aus der Anlage K 89. Diese Belege stünden im Widerspruch zu den Angaben der Beklagten, die sechsstelligen Codes seien schlicht durch Ausmultiplizieren entstanden. Zum Teil seien die Beklagten nicht in der Lage, die vermeintliche Quelle zu benennen. Mit der Übernahme auch der Fehler und Inkonsistenzen hätten die Beklagten letztlich einen „Fingerprint“ der ICPM 1.1 übernommen. Bei der gebotenen Überprüfung z.B. ausmultiplizierter Codes hätten derartige Fehler den Beklagten ansonsten auffallen müssen. Die Behauptung der Beklagten, der OPS-301 2.0 sei auf Beiträge medizinischer Fachgesellschaften gegründet, sei unzutreffend. Diese seien vielmehr erst im Anschluss an die Entwurfsfassung konsultiert worden. Die Behauptung, der OPS-301 2.0 greife auf früher bekannte Operationsschlüssel zurück, sei auch deshalb unplausibel, weil die Beklagten auf der anderen Seite Wert auf die Feststellung legten, sie hätten dem medizinischen Fortschritt in den 90iger Jahren Rechnung tragen müssen. Gerade dieser sei in anderen Prozedurenklassifikationen nicht abgebildet. Die Behauptungen der Beklagten seien auch in zeitlicher Hinsicht widerlegt. Eine urheberrechtliche Doppelschöpfung sei ausgeschlossen. Eine Erweiterung des OPS-301 1.1 um 18.000 Codes in 4 bis 5 Monaten sei zeitlich unmöglich gewesen. Zudem sei die Vergütung von ZInfo und SBG so niedrig gewesen, dass für zeitaufwändige eigene Leistungen kein Raum gewesen sei. Der OPS-301 2.0 könne nur in der Form entstanden sein, dass ZInfo und SBG unter Mitwirkung der Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2. eine elektronische Version der ICPM 1.1 zugrunde gelegt hätten, von der aus sie Änderungen wie 6. Umbenennungen bzw. Umcodierung von Codestellen 7. kleine Verschiebungen bzw. Umkehrung der Reihenfolge 8. gelegentlich auch Einfügungen neuer Codes vorgenommen hätten, um den OPS-301 2.0 in der äußerst kurzen Zeit, die zur Verfügung gestanden habe, zu erstellen. Eine ICPM 1.1 habe der Beklagten zu 1. über Krankenhäuser, die die Datenträgerversion der ICPM 1.1 als Lizenz erworben hätten, zur Verfügung gestanden. Die von den Beklagten angeführten Beispiele, wie und mit welchem vermeintlich geringen Zeitaufwand sie die Codes ihrer Klassifikation hätten entwickeln können, seien allesamt unzutreffend bzw. nicht überzeugungskräftig. Im Übrigen stützte sie, die Klägerin, ihre Ansprüche auf die über 11.000 aus ihrem Werk entnommenen Codes. Die von den Beklagten genannten Beispiele mögen die - daneben ebenfalls existierenden - nicht entnommenen Codes betroffen haben. Sie seien deshalb - selbst wenn man den Vortrag der Beklagten zu ihren Gunsten unterstellen wollte - ungeeignet, den Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung zu widerlegen. Den Beklagten hätte letztlich nur eine Zeitspanne von 20 - 90 Sekunden je Code zur Verfügung gestanden. Dies sei vollkommen unplausibel. Auch das von den Beklagten behauptete „Ausmultiplizieren“ könne weder die Übereinstimmungen noch den zeitlichen Ablauf erklären. Die so entstandenen Codes prägten weder die Datensammlung noch stellten sie einen qualitativ hochwertigen Teil einer Prozedurenklassifikation dar. Eine Individualität zeige sich zudem in den erstellten Listen. Seien diese unterschiedlich ausgestaltet, so erzeugten sie beim Ausmultiplizieren auch keine gleichartigen Codes. Die Behauptung der Beklagten, Sub-Codes hätten ohne großen Zeitaufwand durch ein reines Ausmultiplizieren erstellt werden können, sei ebenfalls unzutreffend. Ein Ausmultiplizieren könne auch nicht schematisch erfolgen, sondern bedürfe der Berücksichtigung von Ausnahmen sowie vorgegebener Standards, was wiederum zeitaufwändig sei. Denn es hätte Code für Code gleichwohl überprüft werden müssen. Zudem komme ein Ausmultiplizieren allenfalls in einem Bereich der Unfallchirurgie in Betracht. Der Umstand, dass frühere Mitarbeiter der ID Berlin den OPS-301 2.0 geschaffen hätten, erkläre die massiven Übereinstimmungen ebenfalls nicht. Dieser Umstand gelte vielmehr als Hinweis auf eine Rechtsverletzung. Insbesondere hätte die Fülle der streitgegenständlichen Daten nicht aus der Erinnerung heraus übernommen werden können. Für die Nachfolgeversionen OPS-301 2004, OPS-301 2005, OPS-301 2006, OPS-301 2007 und OPS-301 2008 gelte Entsprechendes. Auch insoweit hätten vergleichende Gegenüberstellungen eine Vielzahl von rechtsverletzenden Übernahmen ergeben, wie dies aus den in Anlagen K 64 und K 65 vorgelegten Datenträgern ersichtlich sei. Diese seien entsprechend der Anlage K 7 aufgebaut. Aus den von ihr, der Klägerin, zum Schöpfungsakt vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass auch die Fachgesellschaften zum damaligen Zeitpunkt über die für die OPS-301 1.0 und OPS-301 1.1 überlassenen Codes hinaus vollständige Kenntnis derjenigen Codes gehabt hätten, die den streitgegenständlichen Teil der ICPM bzw. des OPS-301 2.0 prägten. Allen Beteiligten habe die Publikation der ICPM 1.1 zur Verfügung gestanden. Deshalb könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die seinerzeit von ihr zur Verfügung gestellten Informationen von den Fachgesellschaften in den Jahren 1993 bis 1996 nicht nur zur Kenntnis genommen worden, sondern über diese in die Erstellung des OPS-301-301 2.0 wiederum eingebracht worden seien. Auch darin läge eine Verletzung ihrer, der Klägerin, Urheberrechte bzw. Datenbankrechte. Von einer freien Benutzung durch die Beklagten i.S.v. § 24 UrhG könne nicht ausgegangen werden. Insoweit sei vorrangig auf Übereinstimmungen und nicht auf Unterschiede abzustellen. Gem. § 23 Satz 2 UrhG sei es bei Datenbanken noch nicht einmal erforderlich, dass die Bearbeitung veröffentlicht worden sei. Diese Norm verbiete bereits das Herstellen einer Datenbank, weil es dabei stets um eine kommerzielle Nutzungsabsicht gehe. Mangels Herstellungsfreiheit komme eine freie Benutzung in solchen Fällen von vornherein nicht in Betracht. In der Vereinbarung der Parteien zum OPS-301 1.0 (Anlage K 4) sei der Beklagten zu 4. in § 1 ein Bearbeitungsrecht ausschließlich in Bezug auf fünfstellige Schlüssel für Prozeduren von Operationen eingeräumt worden. Solche fänden sich ausschließlich in Kapitel 5 des OPS-301 1.0. Eine weitergehende Berechtigung der Beklagten zur Nutzung der von ihr, der Klägerin, eingebrachten Teile des Schlüssels bestehe nicht (Protokoll in Anlage K 42). In der zum OPS-301 1.1 geschlossenen Vereinbarung sei überhaupt kein Bearbeitungsrecht eingeräumt worden. Dementsprechend habe es bei dem gesetzlichen Grundsatz aus § 37 Abs. 1 UrhG zu bleiben. Ein Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen sei den Beklagten mit der Vereinbarung aus dem Jahr 1994 in keiner Weise eingeräumt worden. Es sei von den vereinbarten Nutzungs- und Verwertungsrechten nicht mit umfasst. Denn seinerzeit seien Operationenschlüssel regelmäßig nur in Buchform veröffentlicht worden. Das gesetzliche Nutzungsrecht aus § 19a UrhG sei auch erst später geschaffen worden und könne deshalb von der ursprünglichen Vereinbarung nicht umfasst sein. Selbst wenn die Internetnutzung seinerzeit eine bereits bekannte Nutzungsart gewesen sei, hätte es im Hinblick auf die Zweckübertragungslehre insoweit einer ausdrücklichen Benennung bedurft. Auf die Schutzschranke des § 5 UrhG könnten sich die Beklagten ebenfalls nicht berufen. Es gehe vorliegend nicht um ein amtliches Werk. Die Vorschrift sei als Ausnahmeregelung eng auszulegen, weil hierin ansonsten eine Enteignung liege. Diese Voraussetzung liege zwar für den OPS-301 1.1, nicht aber für den ICPM 1.1 vor. Bearbeitungen amtlicher Werke seien ebenfalls schutzfähig. Eine amtliche Beauftragung habe gerade nicht stattgefunden. Ohnehin könne eine derartige Vorschrift allenfalls im Verhältnis zu der Beklagten zu 4. zur Anwendung kommen. Die Beklagten zu 1. - 3. hätten schon vorher in ihr, der Klägerin, Urheberrecht eingegriffen. § 5 UrhG sei schon nicht einschlägig, wenn die Veröffentlichung bzw. Verkündung gegen oder ohne den Willen des Rechtsinhabers geschehe. Dies ergebe sich aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Im vorliegenden Fall habe sie, die Klägerin, mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 03.10.2000 (Anlage K 8) sogar noch vor der Veröffentlichung auf ihre Rechte hingewiesen und gewarnt. Die Beklagte zu 4. könne deshalb in keinem Fall arglos gehandelt haben. Die Beklagten hätten nicht im Allgemeinwohl gehandelt, sondern eigennützig, um Kosten zu vermeiden. Hilfsweise hat sich die Klägerin in erster Instanz auf eine Verletzung ihres Rechts an der ICPM 1.1 als Datenbank gestützt. Ihr stünden für die ICPM gleichermaßen Leistungsschutzrechte an der Datenbank aus dem „sui-generis“-Schutz des Datenbankherstellers gem. § 87a UrhG zu. Sie sei Datenbankherstellerin gemeinsam mit ID Berlin. Sie habe wesentliche Investitionen in die Datenbank getätigt. Auch eine Sammlung medizinischer Termini sei eine Datenbank im Sinne dieser Vorschrift. Aufgrund ihrer insoweit getätigten Investitionen könne sie das Leistungsschutzrecht als Datenbankhersteller in Anspruch nehmen. Die Schutzvoraussetzung einer systematisch oder methodisch angeordneten Sammlung von Daten liege vor. Die Daten des ICPM Version 1.1 seien systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln verfügbar. Auch die Überarbeitung oder Erweiterung von Datenbanken seien als eigenständige Datenbanken geschützt. Der Erstellungsprozess der ICPM habe aus einem Sammeln, Zusammentragen, Selektieren und Abwägen bestanden und schließlich in die eigentliche schöpferische Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme bestimmter Daten in der einen oder anderen Form gemündet. Hierin liege eine sehr zeitaufwändige Tätigkeit (Anlage K 18, K 19, K 27, K 28). Angesichts der über 23.000 Codes der ICPM 1.1 ergebe sich danach bereits der darin steckende erhebliche Aufwand an Arbeit, Zeit und Geld. Die ICPM-GE sei ausschließlich durch Mitarbeiter und fachliche Berater der ID Berlin erstellt worden. Mit der Erstellung der ICPM Versionen 1.0 und 1.1 seien von 1989 bis 1995 zahlreiche interne und externe Mitarbeiter beschäftigt gewesen (Liste in Anlagen K 2 + K 37), wobei sich allein die Arbeit des akademisch geschulten Personals auf mindestens 6.000 Mann-Tage und die Arbeit von Prof. Dr. T... auf weitere 1.000 Mann-Tage belaufen habe. In der ICPM-GE seien gegenüber der ICPM-DE bereits erhebliche inhaltliche Veränderungen vorgenommen worden. Schon während der Übersetzung sei eine Validierung und Weiterentwicklung durch Prof. Dr. T... und Mitarbeiter der ID Berlin mit externen Experten der verschiedenen Fachgebiete erfolgt. Jeder Eintrag habe aufgrund vorab festgelegter Kriterien einzeln und im Kontext der gesamten Klassifikation von mehreren ihrer Mitarbeiter geprüft werden müssen. Nachdem die ICPM-GE fertiggestellt und veröffentlicht worden sei, habe sie bis zur Herausgabe der ICPM 1.0 weiter angepasst werden müssen. Dies sei aufgrund der fortschreitenden medizinischen Entwicklung u.a. aus der Einführung von Fallpauschalen und Sonderentgelten gemäß § 301 SGB V erforderlich gewesen. Der Dialog mit den medizinischen Fachgesellschaften habe im März 1992 begonnen. Die Zusammenarbeit sei in der Regel in der Form erfolgt, dass die ICPM-GE den Fachgesellschalten zur Stellungnahme vorgelegt worden sei. Es seien dann - im Rahmen schriftlicher Korrespondenz sowie auf gemeinsamen Arbeitssitzungen - Kritik, Anregungen, Ergänzungs- und Änderungswünsche der Fachgesellschaften zur ICPM-GE erfolgt. Dieses Material hätten wiederum ihre Mitarbeiter nach einem genauen Fragenkatalog Punkt für Punkt abgearbeitet. Die Federführung sei ausschließlich bei ihr - der Klägerin - geblieben, wobei sie jeden einzelnen Vorschlag nach teils intensiver Diskussion geprüft, verworfen, modifiziert oder in die ICPM übernommen habe. In den Jahren 1992 bis 1994 habe die Erstellung der ICPM-GE und ICPM 1.0 ihr Haupttätigkeitsfeld dargestellt. Neben ihrem Personal habe sie für die Bearbeitung der ICPM in den unterschiedlichen Versionen eigene Hard- und Software eingesetzt. Kosten hierfür seien bei der ID Berlin bis September 1994 in Höhe von DM 4,25 Mio. angefallen. Der Umstand, dass die Beklagte zu 4. die Übernahme der gesamten ICPM Version 1.0 zu einem Preis von DM 4 Mio. angeboten habe (Anlage K 39), belege, dass dieser Betrag auch realistisch sei. Hinzu kämen eigene Kosten in Höhe weiterer DM 750.000,-. Selbst der von den Beklagten anerkannte Aufwand von 42 Personenmonaten beinhalte erhebliche Investitionen i.S.v. § 87a UrhG. Ein wesentlicher Teil des Codes der ICPM sei in den OPS-301 2.0 übernommen worden. Für die Bestimmung dieses Begriffs komme es in qualitativer Hinsicht auf den Umfang der mit der Beschaffung verbundenen Investitionen an, und zwar unabhängig davon ob es sich dabei um einen quantitativ wesentlichen Teil der Datenbank handele. Für eine Entnahme i.S.v. § 87b UrhG sei es materiell-rechtlich irrelevant, ob individuelle, d.h. prägende Gestaltungsmerkmale übernommen worden seien. Entscheidend seien allein die damit verbundenen Investitionen. Der „sui-generis“-Schutz des Datenbankrechts schütze wirtschaftliche Investitionen gegen Rechtsverletzungen. Es komme gerade nicht auf den ersten Eindruck der äußeren Gestaltung bzw. den Wortlaut an. Insoweit erlaube jedoch die Übernahme individueller Charakteristika prozessual einen Indizienbeweis für die Frage, wie wahrscheinlich eine Doppelschaffung identischer Daten sei. Selbst wenn die Darstellung der Beklagten im Zusammenhang mit der Anlage CC 69, sie hätten weitgehend nicht auf ihre, der Klägerin, sondern auf auch von ihr, der Klägerin, übernommene Daten zurückgegriffen, als zutreffend unterstellt würde, ergäbe sich kein abweichendes Bild. Es liege gleichwohl ein Eingriff in ihre Datenbank im Anwendungsbereich von § 87b UrhG vor. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei der Verletzer nicht dadurch entlastet, dass er das Datenbankmaterial aus einer dritten Quelle entnommen habe. §§ 87a ff UrhG sollten gerade die Investitionen für das Sammeln schützen. Es reiche aus, dass die Beklagten evident die klägerische Datenbank zu Hilfe genommen hätten, selbst wenn sie Informationen auch aus anderen Quellen zusammengetragen hätten. Tatsächlich sei dies jedoch nicht der Fall. Vielmehr hätten die Beklagten sich ihrer, der Klägerin, Daten bedient. Eine urheberrechtswidrige Entnahme setze auch nicht voraus, dass die Datenbank oder Teile davon mechanisch und ohne Anpassung im Sinne eines technischen Kopierens schlicht reproduziert worden seien. Vielmehr liege eine rechtswidrige Übernahme bereits dann vor, wenn nur ein Teil der Datenbank übernommen und mit anderen Elementen vervollständigt würde, die aus einer anderen Quelle stammten. Auch geringfügige Veränderungen, zum Beispiel Verschiebungen, seien unschädlich. Auf den Umfang der Übereinstimmung in Prozentsätzen könne es deshalb nicht ankommen. § 5 UrhG, der von „Werken“ spreche, sei allenfalls auf Datenbankwerke, nicht jedoch auf Datenbanken i.S.v. §§ 87a ff. UrhG anwendbar. Insoweit seien die Schranken aus § 87c UrhG abschließend. Dies ergebe sich auch aus der Datenbank-RL. In erster Instanz hat die Klägerin ihren Unterlassungsantrag hilfsweise auf ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz und weiter hilfsweise auf Vertrag gestützt. Die aus der Anlage K 43 ersichtliche Erklärung des DIMDI sei als nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung zu werten, gegen die die Beklagten verstoßen hätten. Selbst wenn man § 5 UrhG für einschlägig halten wolle, stünde ihr ein vollständiger Schadensersatzanspruch, nicht lediglich ein Entschädigungsanspruch zu. Es gehe vorliegend nicht um legislatives, sondern allenfalls um exekutives Unrecht. Insoweit unterscheide sich der Rechtsstreit von derjenigen Konstellation, die Gegenstand des von dem Landgericht erörterten Aufsatzes von Malte Stieper gewesen sei. Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, 1. die Beklagte zu 4. zu verurteilen, es bei Meldung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft (bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Leiter des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information - DIMDI), zu unterlassen, den in der Anlage K 10 wiedergegebenen Operationsschlüssel nach § 301 SGB V in der Version 2.0 (OPS-301 Version 2.0) und/oder die Folgeversionen OPS-301 Version 2.1, OPS-301 2004, OPS 2005, OPS 2006 und/oder OPS 2007 und/oder die Thesauri zum OPS-301 in der Testversion (Version 0.9), mit dem Titel „OPS-301 Version 2004, Alphabethisches Verzeichnis" bzw. dem Titel „OPS-301 Version 2005, Alphabethisches Verzeichnis", und mit dem Titel „OPS-301 Version 2004, Alphabethisches Verzeichnis" und dem Titel „OPS-301 Version 2005, Alphabethisches Verzeichnis", jeweils soweit diese über den in der Anlage K 1 mit einem oder zwei Sternchen ausgezeichneten OPS-301 Version 1.1 hinausgehen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, online zu übertragen, zum Herunterladen im Internet anzubieten und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen, 2. die Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die Anzahl der in Printform und/oder in Dateiform und/oder sonst durch sie hergestellten, verbreiteten und online übertragenen Operationsschlüssel OPS-301 Version 2.0 entsprechend der Beschreibung im Antrag unter Ziffer 1. (unter Ausnahme des OPS-301 Version 1.1), die Beklagte zu 4. zudem über die Nachfolgeversionen und Thesauri gemäß Ziffer 1., sowie Rechnung zu legen über mit diesen erzielte Gewinne, Namen und Anschriften der jeweiligen Lizenznehmer und sonstigen Abnehmer, Anzahl und Umfang der jeweils erteilten Lizenzen, Nutzungsdauer und Höhe der Lizenzgebühr, hilfsweise diese Auskunft gegenüber der Klägerin und der ID Information und Dokumentation im Gesundheitswesen GmbH & Co. KGaA, Platz vor dem Neuen Tor 2, 10115 Berlin als Gesamtgläubigern zu erteilen. 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin allen Schaden, der dieser aus Handlungen, wie sie in Ziffer 1. beschrieben sind, entstanden ist oder künftig noch entstehen wird, zu ersetzen bzw. die ungerechtfertigte Bereicherung, die sich auf Basis der Handlungen, wie sie in Ziffer 1. beschrieben sind, entstanden ist oder künftig noch entstehen wird, herauszugeben haben, die Beklagte zu 4. zudem den Schaden bzw. die Bereicherung angesichts der Nachfolgeversionen und Thesauri gemäß Ziffer 1., hilfsweise dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin und der ID I... u... D... i... G... GmbH & Co. KGaA, ...., als Gesamtgläubigern allen Schaden, der diesen aus Handlungen, wie sie in Ziffer 1. beschrieben sind, entstanden ist oder künftig noch entstehen wird, zu ersetzen bzw. die ungerechtfertigte Bereicherung, die sich auf Basis der Handlungen, wie sie in Ziffer 1. beschrieben sind, entstanden ist oder künftig noch entstehen wird, der Klägerin und der ID I... u... D... i... G.... GmbH als Gesamtgläubigern herauszugeben haben, die Beklagte zu 4. zudem den Schaden bzw. die Bereicherung angesichts der Nachfolgeversionen und Thesauri gemäß Ziffer 1., und zwar wiederum der Klägerin und der ID I... u... D... i... G... GmbH als Gesamtgläubigern. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben zunächst die gestellten Anträge zum Teil als unbestimmt, zum Teil als unbegründet gerügt. Die Beklagten haben zudem die Aktivlegitimation der Klägerin umfassend bestritten. Sie haben eine Ermächtigung der Klägerin durch die ID-Berlin mit Nichtwissen bestritten. Auch hinsichtlich der die Thesauri betreffenden Anträge haben sie die Aktivlegitimation in Abrede genommen. Die Beklagten haben weiter vorgetragen, die ICPM 1.1 sei nicht urheberrechtlich geschützt, und zwar weder als Datenbankwerk noch als Datenbank. Da der OPS-301 1.0 gemeinfrei sei, könne sich ein etwaiger Schutz nur aus einer Differenzbetrachtung zwischen der ICPM 1.1 und dem OPS-301 1.0 ergeben. Relevant könnten insoweit nur die Codes der ICPM 1.1 sein, die noch nicht im OPS-301 1.0 enthalten gewesen und auch nicht mit Zustimmung der Klägerin in den OPS-301 1.1 eingefügt worden seien. Eine solche Analyse zeige jedoch, dass weder die Anforderungen an ein Datenbankwerk aus § 4 UrhG noch diejenigen an eine Datenbank i.S.v. § 87 a UrhG erfüllt seien. Es sei schon nicht zu erkennen, dass die von der Klägerin herangezogenen Elemente für sich genommen schutzfähig seien. Es fehle in jedem Fall an dem Merkmal der "Unabhängigkeit" der Elemente, das sowohl in § 4 als auch in § 87a UrhG vorausgesetzt werde. Denn die einzelnen medizinischen Prozeduren hätten keinen selbstständigen, isoliert zu betrachtenden Informationsgehalt. Es handele sich vielmehr um eine Sammlung inhaltsloser Rohdaten. Der erforderliche Informationsgehalt ergebe sich erst aus der Kenntnis des Gesamtkonzepts. Die einzelnen Lokalisationen und Elemente könnten nicht isoliert verwendet werden. Die sechsten Stellen seien abhängig von den übrigen Stellen des jeweiligen Elements. Es komme entscheidend auf das Gesamtkonzept an. Für ein Datenbankwerk fehle es an einer eigenschöpferischen Leistung. Die Klägerin habe noch nicht einmal definiert, welches die schöpferischen Teile ihrer vermeintlichen Datenbank seien, die einen Schutz begründen könnten. Voraussetzung für eine Verletzung des Urheberrechts an einem Datenbankwerk könne einzig die Übernahme des Schutzgegenstandes, also der Auswahl und Anordnung sein - und zwar ganz oder in wesentlichen Teilen. Die Übernahme einzelner Elemente reiche nicht. Gerade die Struktur sei aber durch die Entstehungsgeschichte der klägerischen Datenbank bereits praktisch vollständig vorgegeben gewesen. Das strukturelle Grundgerüst sei keine Schöpfung der Klägerin. Auch in Bezug auf die sog. Metaebene könne die Klägerin keine Rechte für sich herleiten. Sie habe die grundsätzlichen Merkmale der Klassifikationen nicht als persönlich-geistige Schöpfung „erfunden“. Diese seien als Grundgerüst weitgehend vorgegeben gewesen und seien in die ICPM 1.1 übernommen worden. Da die ICPM 1.1 sich an dem amtlichen OPS-301 1.0 orientiert habe und mit diesem kompatibel sein sollte, seien strukturelle und inhaltliche Übereinstimmungen vorgegeben gewesen. Jedes andere Vorgehen hätte die einheitliche Systematik durchbrochen, ein großer Entscheidungsspielraum habe deshalb nicht zur Verfügung gestanden. Denn die zu beachtende Struktur sei durch den amtlichen OPS-301 1.0 vorgegeben. Auswahl und Anordnung der Codes hätten gerade nicht neu geschaffen, sondern in die vorhandene Struktur eingepasst werden müssen. Der insoweit zu entwickelnde Aufwand sei nicht schöpferisch. In den OPS-301 2.0 seien entsprechend der Vorgaben des DIMDI keine grundsätzlich neuen Strukturmerkmale aufgenommen worden. Die Klägerin könne bekannte Strukturmerkmale nicht für sich monopolisieren. Die von der Klägerin für die Schutzfähigkeit reklamierten Prüfungsschritte, die das Landgericht Hamburg in seinen rechtlichen Hinweis vom 14.01.2011 übernommen habe, hätten tatsächlich überhaupt nicht durchlaufen werden müssen. Die dargestellten Prüfschritte seien primär für die Neuerstellung einer Klassifikation von Bedeutung. Diese Schritte seien in der gemeinsamen Arbeitsgruppe zur Erstellung des OPS-301 1.0 abgearbeitet worden. Der OPS-301 1.0 und die ICPM 1.1 seien im Jahr 1994 nahezu zeitgleich entstanden. Es habe ein einheitliches Werk und nicht zwei unterschiedliche Klassifikationen geschaffen werden sollen. Zudem hätten die Vertreter der Klägerin im Rahmen des OPS-301 1.0 die gemeinsam erarbeiteten Ergebnisse (z. B. zur bereits realisierten 5. und später vorgesehenen 6. Klassifikationsebene) auch für die künftige ICPM 1.1 gespeichert und dort verwendet, so dass auch insoweit Übereinstimmungen nicht erstaunlich seien. Schon die ICPM 1.1 sei deshalb keine urheberrechtlich relevante Eigenschöpfung der Klägerin, sondern sei ihrerseits aus Übernahmen des OPS-301 1.0 hervorgegangen. Für eine eigenschöpferische Leistung der Klägerin habe schon wegen dieses Zeitrahmens auch gar keine Gelegenheit bestanden. Der Klägerin habe kein medizinisches Personal zur Verfügung gestanden, das unabhängig von der OPS-301 1.0 für sie schöpferisch hätte tätig werden können. Zur Entstehungsgeschichte des OPS-301 1.0, die insoweit verwendeten Quellen und die hierbei vorgenommene Rollenverteilung sowie Abstimmung zwischen den Parteien machen die Beklagten umfangreiche weitere Ausführungen. Sie haben hierzu unter anderem vorgetragen, die gleichartige Strukturierung sei nicht nur vorbekannt gewesen, sondern auch durch die menschliche Anatomie vorgegeben. Die über die OPS-301 hinausgehenden Teile der ICPM 1.1 beträfen im Wesentlichen die 6-Steller. Der Gestaltungsspielraum nehme aber von Codestelle zu Codestelle ab. Für die Gestaltung der letzten Codestelle sei faktisch nur noch eine bestimmte, weitgehend vordefinierte Richtung möglich. Dabei habe nur noch wenig Entscheidungsspielraum bestanden. Da bereits eine Codestruktur mit 5 Stellen festgelegt gewesen sei, habe es sich angeboten, bei einem Verfahren an der 5. Stelle und der 6. Stelle die Lokalisation anzugeben. Der Gestaltungsspielraum sei hier äußerst gering. Zudem erfolge die Anwendung schematisch und nicht individuell. Die 6-Steller seien hauptsächlich durch sog. „Ausmultiplizieren“ entstanden. Dabei würden festgelegte Listen für verschiedene Prozeduren optional angewendet. Dies lasse keinen schöpferischen Gestaltungsspielraum mehr zu. Auf diese Weise seien in der ICPM 1.1 12.994 von insgesamt 15.664 über den OPS-301 1.0 hinausgehende 6-Stellercodes erzeugt worden. Eine eigenschöpferische Leistung stelle das nicht dar. Entsprechend seien die Resteklassen (Sammeltöpfe für Fälle, die in der Liste der Klassen entweder nicht enthalten sind oder die mangels Informationen keinerlei Klassen zugeordnet werden können) zu behandeln gewesen. Um in einer numerischen Klassifikation keinen endständigen Code zu blockieren, seien hierfür die Buchstaben .x und .y gewählt worden. Dies betreffe insbesondere die Prozeduren „Sonstige“ (nicht ausdrücklich erfasste) und „N.n.bez.“ (später noch näher zu bezeichnende). Diese würden insbesondere für die 5. + 6. Klassifikationsebene vergeben. Auf der 4. Ebene erhalte der OPS-301 „Andere Operationen“ für jeden Dreisteller. Diese Art der Restklassen gebe es in allen ICPM-Versionen, von der WHO-Version angefangen. Eigene Entscheidungen seien entgegen der Darstellung der Klägerin nicht notwendig. Von einem hochgradig kreativen und komplexen Vorgang mit schöpferischem Potenzial könne keine Rede sein. Übersetzungsleistungen von Prof. Dr. T... seien bereits in das Gemeinschaftswerk OPS-301 1.0 eingeflossen, von dem Vertrag in Anlage K 4 erfasst und wären auch im Übrigen im Rahmen des von der Klägerin reklamierten Datenbankwerks nicht schutzfähig. Die Struktur der Klassifikation und die sich daraus ergebenden Erweiterungsmöglichkeiten seien seit der WHO-ICPM vorgegeben. Die Inhalte bestimmten sich durch die darzustellenden Prozeduren, für die es eingeführte Fachbegriffe gebe. Soweit die Klassifikation der Klägerin auf die ICPM-DE zurückgehe, fehle ihr schon von vornherein eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit. Denn jene Klassifikation sei ein amtliches Werk i.S.v. § 5 Abs. 2 UrhG und gemeinfrei (Anlage 42 der Beklagten zu 1.). Diese Frage beurteile sich nach dem sog. Schutzlandprinzip auf der Grundlage des deutschen Rechts. § 5 UrhG gelte nicht nur für Datenbankwerke i.S.v. § 4 UrhG, sondern auch für Datenbanken i.S.v. § 87a UrhG. Eine Leistungsübernahme aus der ICPM 1.1 sei ebenfalls nicht erfolgt - und zwar weder insgesamt noch zum Teil, weder durch Kopieren noch anderweitig. Die ICPM 1.1 sei nicht in urheberrechtlich relevanter Weise Grundlage des OPS-301 2.0 gewesen. Der OPS-301 2.0 sei nicht auf die ICPM 1.1 zurückzuführen. Der OPS-301 2.0 sei vielmehr gegenüber dem ICPM 1.1 selbstständig geschaffen worden. Der gemeinfreie OPS-301 1.1. habe die Basis für die Weiterentwicklung zum OPS-301 2.0 gebildet. Dessen Grundstruktur sei durch den von dem OPS-301 1.1 vorgegebenen Aufbau festgelegt gewesen. Die ICPM 1.1 sei weder Vorbild noch Objekt der Übernahme gewesen. Während bei der Erstellung einer (neuen) Klassifikation im Rahmen der Aufgabenstellung Freiheit in der Wahl der Nomenklatur bestanden habe, sei dies bei der Erweiterung oder Fortschreibung des amtlichen Schlüssels im Rahmen des OPS-301 2.0 gerade nicht der Fall gewesen. Der Coderahmen sei festgelegt gewesen. Inkonsistenzen seien zu vermeiden gewesen. Die Reihenfolge und die Begriffe seien in vielen Fällen bereits im OPS-301 1.1 - teilweise nur an anderer Stelle - vorhanden gewesen. Eine Beibehaltung der Grundstruktur und Gliederungskriterien sowie eine weitgehende Homogenität der Klassifikation seien zu erreichen gewesen. Gerade auf Veranlassung der Klägerin sei bei der gemeinsamen Erstellung des OPS-301 1.0 derselbe Coderahmen wie für die ICPM 1.0 gewählt worden. Allerdings seien auch bei Übernahmen aus der ICPM 1.0 eine Vielzahl von Teilen einvernehmlich umgestaltet oder neu geordnet worden (Anlage CC 50). Die Strukturen von OPS-301 2.0 und ICPM 1.1 müssten deshalb zwangsläufig ähnlich sein. Hinzu komme, dass die Klägerin den ICPM 1.1, den sie angelehnt an den amtlichen OPS-301 habe vermarkten wollen, in der Struktur so angepasst habe, dass beides als Einheit wirke. Die im OPS-301 1.1 enthaltene Grundstruktur der Codes sei nur erweitert worden durch das Anfügen einer neuen 6-stelligen Gliederung der bisher 5-stelligen Codes. In einigen Bereichen seien zudem neue Codes in die Klassifikation aufgenommen worden. Ähnlichkeiten in der Reihenfolge der Codes in den Klassifikationen ergäben sich allein dadurch, dass bestimmte Strukturen durch die Anatomie des menschlichen Körpers vorgegeben seien und deshalb nicht beliebig gewählt werden konnten. Dazu gehöre die Aufzählung von Knochen, Gelenken, Weichteilgeweben oder die zu einem Organsystem gehörenden Organe (Gegenüberstellung in Anlage CC 39). Die Reihenfolge der Strukturierung (vom Schädel bis zum Fuß) sei ebenfalls anatomisch vorgegeben. Auch im Übrigen folge die Darstellung dem anatomischen Aufbau des Körpers. Zusätzliche Lokalisationen hätten hinzugefügt werden müssen (Auszug aus der australischen Klassifikation als Anlage CC 40). Bei vielen Operationen gebe es mehrere Möglichkeiten eines Zugangs in den menschlichen Körper. Dadurch ergäben sich in dem OPS-301 2.0 nur scheinbar neue Codes und Begriffe. Auch die in dem OPS-301 2.0 zum Ausdruck kommende „Sprache“ beruhe darauf, dass im Rahmen der Erstellung des OPS-301 1.0 weitgehend dieselben Personen (Klägerin, Beklagte zu 1. usw.) beteiligt gewesen seien (Anlage CC 45). Übereinstimmungen ergäben sich auch deshalb, weil es für einige beschreibende Begriffe keine Synonyme gäbe und die medizinische Terminologie nur wenige Abweichungen zulasse. Es gebe in der Medizin kaum Möglichkeiten, den Sachverhalt durch unterschiedliche Begriffe auszudrücken. Ähnlichkeiten und Übereinstimmungen der Codes seien deshalb durch die begrenzte Terminologie bedingt. Dies betreffe sowohl lateinische als auch deutsche und zunehmend englische Bezeichnungen. Unzählige Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten könnten deshalb kein Indiz dafür sein, dass sie, die Beklagten, sich bei der Klägerin bedient hätten. So sei etwa die von der Klägerin für sich reklamierte Formulierung „perkutane (Nadel) Biopsie“ tatsächlich ein Standardbegriff aus der ICPM der WHO („percutanous (needle) biopsy“). Die Klägerin unternehme es, generische Inhalte für sich zu monopolisieren. Sie, die Beklagten, hätten schon gar keinen Zugriff auf die klägerische Datenbank gehabt. Der klägerische Hinweis auf die Software KODIP sei insoweit irreführend. Hierbei habe es sich nur um ein Rahmenprogramm gehandelt, das die Inhalte der ICPM 1.1 nicht enthalten habe. Eine Datei der ICPM 1.1, die allerdings in einer Datenträgerversion problemlos bei der Klägerin erhältlich sei, habe ihnen nicht vorgelegen. Ohnehin hätte die Datenträgerversion der ICPM 1.1 eine Weiterentwicklung des OPS-301 1.1 zum OPS-301 2.0 auch nicht ermöglicht. Die erforderliche Umgestaltung wäre zu zeitaufwändig und deshalb sinnlos gewesen. Ein "Abschreiben" bzw. "Modifizieren" von 18.000 Codes hätte einen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert, den niemand hätte leisten können. Bereits die endgültige und amtliche Erfassung des OPS-301 1.0 sei im Rahmen einer Arbeitsgruppe (Zusammensetzung in Anlagen CC 31 und CC 32) - auch in Bezug auf die Klägerin - einvernehmlich aus 3 Quellen hergeleitet worden, nämlich der IKO, der ICPM 1.0 sowie aus Stellungnahmen/Vorschlägen der medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften. Insoweit verweisen die Beklagten auf die Anlagen CC 25 bis CC 29. Entgegen ihrer schriftsätzlichen Ausführungen gehe hiervon auch die Klägerin aus, denn sie weise auf Seite XIII der Buchversion ihres ICPM 1.1 - in Übereinstimmung mit den Aussagen im Vorwort zum amtlichen OPS-301 1.0 - ausdrücklich darauf hin. Zur Entstehung der OPS-301 1.0 und den insoweit gemachten behördlichen Vorgaben tragen die Beklagten umfangreich vor. Sie haben hierzu unter anderem ausgeführt, Teile der ICPM 1.0 hätten vollständig neu konstruiert werden müssen, vorhandene Inhalte hätten zum Teil neu geordnet, mit neuen Inhalten versehen und zudem auf die erforderlichen 5 Ebenen der Klassifikation verteilt werden müssen. Zudem sei entsprechend den Vorgaben des Gesetzgebers durchgängig ein fünfstelliger Schlüssel zu schaffen gewesen. Die Auffassung der Klägerin treffe nicht zu, dass lediglich die für das Kapitel 5 „Operationen“ entwickelten Codes der ICPM 1.0 und auch insoweit nur die Fünfsteller für die Veröffentlichung des Schlüssels nach § 301 SGB V gemeinfrei geworden seien. Die Klägerin habe auf Beanstandungen des DIMDI weitere Inhalte/Informationen (Kapitel 1, 8, 9) nachgeliefert. Die noch fehlenden Benutzungsanweisungen seien von der Arbeitsgruppe festgelegt worden. Es sei absehbar gewesen, dass die überwiegend numerisch (10 Zeichen) aufgebaute ICPM 1.0 für die erforderliche Genauigkeit und Vollständigkeit nicht in allen Fällen ausreichend sein würde. Dementsprechend habe die Arbeitsgruppe entschieden, dem OPS-301 1.0 eine alphanumerische Struktur zu geben (über 30 Zeichen) und die Notation dort zu erweitern, wo der Platz für zusätzliche Inhalte nicht ausgereicht habe. Eine Einbeziehung der ICPM in das zu erstellende amtliche Werk hätte zudem bedeutet, dass die Klassifikation der Klägerin gemeinfrei geworden wäre. Hierzu sei die Klägerin nicht bereit gewesen. Erst nachdem Gespräche hierüber mit der Klägerin gescheitert seien, hätten sie, die Beklagten zu 1. bis 3., den Auftrag zur Erstellung ihres OPS-301-Codes erhalten. Der Schaffensprozess des OPS-301 2.0 sei in mehreren Phasen, Schritt für Schritt und interaktiv erfolgt (Anlagen 4 bis 10 der Bekl. zu 1.). Diese Arbeitsschritte erläutern die Beklagten anhand von Beispielen. In diesem Zusammenhang sei auch in erheblichem Umfang auf externen Sachverstand und fachliche Vorschläge zurückgegriffen worden (Anlagen 11 bis 25 der Bekl. zu 1.). Die Erstellung der OPS-301 2.0 sei in ähnlicher Weise arbeitsteilig vorgenommen worden. Der Schaffensvorgang sei u.a. auch durch zahlreiche handschriftliche Anmerkungen und Kommentare und Ergebnisse nachfolgender Anhörungen belegt (Anlagen 26 bis 33 der Bekl. zu 1.). Auf ein Bestreiten mit Nichtwissen könne sich die Klägerin nicht berufen. Sie müsse sich die Kenntnis der ID Berlin zurechnen lassen, die in den Ausschreibungsprozess teilweise mit einbezogen gewesen sei. Die Behauptung der Klägerin, sie, die Beklagten, hätten hierzu auf Datenbankmaterial der ID Berlin zurückgegriffen, sei unzutreffend. Über derartiges Material hätten sie nicht verfügt. Es wäre auch ungeeignet gewesen. Dies erläutert die Beklagte zu 3. im Einzelnen anhand von Beispielen des Programmcodes. Auch im Übrigen sei eine Entnahme aus der ICPM 1.1 nicht erfolgt. Wäre die Behauptung der Klägerin zutreffend, hätten alle beteiligten Fachgesellschaften gemeinschaftlich daran mitgewirkt, die behauptete Entnahme zu verschleiern. Im Anschluss an die Ausschreibung des DIMDI und die Auftragserteilung an ZInfo/SBG hätten sich die Beteiligten vielmehr in einem komplexen, mehrere Phasen umfassenden Verfahren an die Umsetzung und Fertigstellung bis zum 15.10.2000 gemacht. Dabei sei - unter anderem auf der Grundlage zahlreicher externer Veränderungsvorschläge - entschieden worden, welche Strukturen beibehalten, welche Erweiterungen vorzunehmen und welche strukturellen Inkonsistenzen zu beseitigen seien. Hierzu haben die Beklagten u.a. unter Bezugnahme auf die Anlagen CC 52 bis CC 62 weitere Ausführungen mit zahlreichen - gegenüberstellenden - Beispielen gemacht. Zahlreiche Gliederungen stammten aus Vorschlägen dieser Fachgesellschaften, die bei der Erstellung der Klassifikation unmittelbar beteiligt gewesen seien. Die Wünsche und Zweckmäßigkeitserwägungen der jeweiligen Fachleute hätten berücksichtigt werden müssen (Beispiel in Anlagen CC 41 bis CC 43). Dies sei beim ICPM der Klägerin nicht anders gewesen. Es könne deshalb keine Rede davon sein, die medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften hätten das fertige Werk der Klägerin nur gegengelesen müssen. Die medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften, die zahllose Begriffe beigesteuert hätten, seien davon ausgegangen, an der Erstellung eines gemeinfreien Werkes mitzuwirken. Mit einer kommerziellen Verwertung durch die Klägerin hätten sie nicht gerechnet (Stellungnahmen in Anlage CC 44). Es treffe auch nicht zu, dass die 6-stellige Klassifikation auf die Klägerin zurückgehe. Bereits bei der Entwicklung des OPS-301 1.0 seien auch Inhalte von 6. Stellen des ICPM 1.0 diskutiert und bei Bedarf auf der 5. Stelle des amtlichen Schlüssels verwendet worden. Zwar sei der OPS-301 1.0 eine rein 5-stellige Klassifikation gewesen. Bei seiner Entwicklung sei jedoch bereits klar gewesen, dass dies für die Definition von Sonderentgelten und Fallpauschalen in einigen Bereichen zukünftig nicht ausreichen werde. Deshalb sei die Verteilung von Inhalten auf die 5. bzw. 6. Klassifikationsebene in der Arbeitsgruppe intensiv diskutiert worden. Diejenigen Inhalte, die für den amtlichen Schlüssel (OPS-301 Version 1.0) benötigt worden seien, seien auf die 5. Stelle gesetzt worden, die übrigen hätten in der ICPM 1.1 auf der 6. Stelle stehen bleiben können. Nur deshalb hätten auch die zusätzlich erforderlichen 1.616 6-Steller in den gemeinfreien OPS-301 1.1 eingefügt werden können. Allen Beteiligten sei klar gewesen, dass sämtliche Inhalte, die aus der ICPM 1.0 in den OPS-301 1.0 eingegangen seien, künftig gemeinfrei würden. Dies habe auch Inhalte der Kapitel 1, 8 und 9 sowie 6-Steller betroffen. Während mit dem OPS-301 1.0 nur etwa 25 - 30% der operativen stationären Leistungen erfasst worden seien, habe der OPS-301 2.0 ein "durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschaliertes Vergütungssystem" unterstützen sollen. Durch diese vom Gesetzgeber geforderte Erweiterung habe sich die Notwendigkeit der Abbildung einer differenzierten Versorgungsstruktur und Komplexität ergeben. In dem OPS-301 2.0 sei deshalb eine alphanumerische Notation in der 4., 5. und 6. Codestelle verwendet worden. Ein alphanumerischer Code sei in der Datenverarbeitung allgemein üblich und erweitere die bei einem numerischen Code beschränkten Darstellungsmöglichkeiten erheblich. Die sog. x-y-Systematik werde hier sowohl auf der 5. als auch auf der 6. Codestelle umgesetzt. Dies unterscheide die Systematik des OPS-301 2.0 von derjenigen der ICPM 1.1. In dem OPS-301 2.0 sei das alphanumerische Prinzip wesentlich stärker systematisiert und weiter entwickelt worden. Gleiche Einträge z.B. zu anatomischen Angaben seien vereinheitlicht worden. Zu Unrecht argumentiere die Klägerin zudem mit einem Zeitmoment. Die mit der Entwicklung und Schaffung des OPS-301 2.0 befassten, in 2 Teams arbeitenden Personen, insbesondere die Beklagten zu 1. und 2., hätten über langjährige Erfahrungen im Umgang mit Prozedurenklassifikationen sowie über detaillierte Kenntnisse von Inhalt, Struktur und Regelwerk des OPS-301 verfügt, da sie bereits mit der Entwicklung des OPS-301 1.0 im Jahre 1994 befasst gewesen seien, die Beklagte zu 1. auch mit der ICPM 1.1 und den Vorversionen. Die räumlich voneinander entfernt arbeitenden Teams hätten zudem an einer gemeinsamen, stets synchronisierten Access-Datenbank gearbeitet, so dass häufige Treffen, zeitaufwändige Rückfragen, Redundanzen, Abstimmungsprobleme usw. nicht aufgetreten seien. Für die Erstellung des OPS-301 2.0 hätten volle 6 Monate zur Verfügung gestanden. Die Klägerin habe eine ähnliche Leistung in vergleichbarer Zeit geschafft. Für die Fortentwicklung des OPS-301 1.1 zur Version 2.0 sei vor diesem Hintergrund und einem umfangreichen „Ausmultiplizieren“ ein deutlich geringerer Aufwand erforderlich gewesen als für die Entwicklung eines völlig neuartigen Prozedurenschlüssels. Wenn etwa ein neues Verfahren (5. Stelle) aufgenommen worden sei, bei dem die Liste der Knochen auf der 6. Stelle ergänzt worden sei, seien allein 32 neue Codes entstanden, weil die Liste der Knochen 32 Positionen gehabt habe. Allein im Bereich von Operationen an den Bewegungsorganen habe sich die Anzahl der Codes hierdurch von 1.485 auf 8.116 erhöht. Von den 9.480 aus der Anlage K 7 ersichtlichen Codes seien 7.805 Codes durch Ausmultiplizieren gebildet worden. Es sei nicht zutreffend, dass für jeden Code aufwändige Untersuchungen angestellt werden müssten. Für den Effekt des "Ausmultiplizierens" nehmen die Beklagten beispielhaft Bezug auf Anlagen CC 58, CC 61 sowie CC 71 und tragen vor, auch insoweit habe eine Entnahme von Inhalten der ICPM 1.1 zur Bildung von Listen für den OPS-301 2.0 nicht stattgefunden. Es habe zudem darauf geachtet werden müssen, dass innerhalb eines Kapitels der Detaillierungsgrad homogen bleibe und z.B. durch die Aufnahme einer zusätzlichen Prozedur nicht eine unterschiedlich detaillierte Vertiefung entstehe. Diese Erweiterungsarbeiten seien zwar erforderlich, aber nicht besonders schwierig und auch nicht besonders aufwendig gewesen. Die insoweit vorgenommenen/erforderlichen Arbeiten ergäben sich beispielhaft aus Gegenüberstellungen 9. ICPM 1.0 - OPS-301 1.0 - ICPM 1.1 (Anlage CC 33) 10. Inhalte des OPS-301 1.0 aus anderen Quellen (Anlage CC 34) 11. Codevermehrung OPS-301 1.0 und OPS-301 2.0 (Anlage CC 46) Eine unfreie Bearbeitung i.S.v. § 23 UrhG liege deshalb nicht vor. Grundsätzliche Ähnlichkeiten ergäben sich aus der Abstammung beider Klassifikationen von der ICPM der WHO. Die Strukturen der Codes seien durch die ICPM der WHO vorgegeben gewesen. Aufgrund der gleichen Quelle sowie der gleichen Zielsetzung seien sie zwangsläufig strukturell und inhaltlich ähnlich. Dies betreffe die Gliederung in einzelne Kapitel, die Codestruktur und die für die Klassifizierung verwendeten Gliederungsmerkmale. Zudem habe die Abbildung den Anforderungen der australischen DRGs und der Abbildung des Leistungsspektrums in Krankenhäusern den Vorgaben des DIMDI entsprechen müssen. Auch hierdurch seien Ähnlichkeiten zwangsläufig die Folge. Eine Entnahme aus dem ICPM 1.1 wäre hierfür völlig ungeeignet gewesen. Schließlich stammten zahlreiche Gliederungen und Beschreibungen aus den Beiträgen und Vorschlägen der medizinischen Fachgesellschaften aus den Jahren 1994 bis 2000, die sowohl von der Klägerin als auch von der Beklagten zu 4. abgestimmt gewesen seien, weiter aus dem von dem Beklagten zu 2. erarbeiteten IKPM/ICPM-D, dem IKO und schließlich aus dem australischen Prozedurenschlüssel. Von den 23.170 Codes des OPS-301 2.0 wiesen zudem überhaupt nur 3.871 Codes Ähnlichkeiten mit den entsprechenden Codes der ICPM 1.1 auf (Aufgliederung in Anlage CC 38). 2.421 dieser Codes seien anderen Quellen entnommen worden. Sie stammten u.a. von medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften (Quellennachweis in Anlage CC 35). Von den verbleibenden Begriffen seien 1.427 in anatomischen Listen enthalten oder beträfen die Art des Zugangs zum menschlichen Körper (chirurgische, endoskopische Zugänge oder Zugänge durch eine Körperöffnung) oder Destruktionsverfahren (Zerstörung von Gewebe), für die nur eine begrenzte Zahl von Begriffen vorhanden sei und deren Reihenfolge sich aus der Anatomie des menschlichen Körpers ergebe (Darstellung in Anlage CC 36). Auch die übrigen 23 Begriffe stammten aus anderen Quellen (Darstellung in Anlage CC 37). Danach verblieben Übereinstimmungen lediglich in einem Umfang von 3%; das sei kein wesentlicher Teil. Zudem seien im OPS-301-301 2.0 teilweise mehr Codes, teilweise jedoch auch deutlich weniger Codes vorhanden als in der ICPM 1.1. Auch dieser Umstand widerlege nachhaltig das von der Klägerin behauptete schlichte "Abschreiben". Die von der Klägerin hierzu vorgelegte Anlage K 7 - in ihrer erweiterten Fassung als Datei - sei zum Nachweis einer behaupteten Übernahme ungeeignet. Die Anlage enthalte Texte zum Teil in "abgeschnittener Form". Dadurch seien bestehende Unterschiede - offenbar bewusst - nicht zu erkennen. Die Behauptungen der Klägerin zu der Beurteilung "redaktionelle Änderungen" seien unzutreffend (11 Beispiele in Anlage CC 66). Gleiches gelte für die Behauptungen "feiner" (13 Beispiele in Anlage CC 67) sowie "gröber" (8 Beispiele in Anlage CC 68). Soweit die Klägerin für den Nachweis der Übernahme die Resteklasse "sonstige" hinzuziehe, sei dies schon im Ansatz verfehlt. Wäre diese Auffassung der Klägerin zutreffend, ließe sich unter Hinweis auf diese Resteklasse die Abbildung neuer medizinischer Verfahren in anderen Klassifikationen verhindern. Auch mit der Bewertung "gröber" versuche die Klägerin zu bewirken, dass sämtliche Weiterentwicklungen, sogar in eine weniger ausdifferenzierte Richtung, als eine Rückführung auf den ICPM 1.1 zu gelten hätten. Durch ein "Mapping" zwischen Begriffssystemen lasse sich die Herkunft der einzelnen Inhalte deshalb nicht belegen. Sie, die Beklagten, hätten in einer umfangreichen Analyse die Herkunft jedes einzelnen, in der Anlage K 7 aufgeführten und von ihnen angeblich entnommenen Codes nachgewiesen und ausgewertet (Anlagen CC 69 + 70). Sie stammten zu 99,2% aus eigenen Quellen der Bearbeiter des OPS-301 2.0. Lediglich für 79 Codes von 9.084 lasse sich eine abweichende Quelle nicht mehr belegen. Dies entspreche einem Anteil von 0,8%. Dieser sei für den Vorwurf einer rechtsverletzenden Übernahme irrelevant. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit ihren Anlagen K 64 bis K 79 eine Vielzahl von vermeintlichen Übernahmen von Begriffen, Strukturen oder sogar Fehlern aus dem ICPM 1.1 in den OPS-301 2.0 behaupte, sei auch dieser Vortrag unzutreffend. Die von der Klägerin vorgenommenen Textvergleiche seien bereits im Ausgangspunkt ohne Bedeutung. Es komme nicht auf Textübereinstimmungen, sondern auf die Auswahl und Anordnung an. Für eine Vielzahl der von der Klägerin beanstandeten Begriffe gebe es keine geeigneten Synonyme, so dass sich Übereinstimmungen daraus erklärten. Bei einem Teil der von der Klägerin behaupteten Begriffe handele es sich auch nicht um Synonyme (z.B. zu dem Begriff „Elektromyographie). Die Auffassung der Klägerin, es habe eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast dergestalt zu erfolgen, dass diese, ihnen, den Beklagten, obliege, sei deshalb unzutreffend. Denn die Klägerin habe allenfalls Indizien für Textübereinstimmungen, nicht jedoch - und hierauf komme es allein an - Indizien für die Auswahl und Anordnung vortragen. Nur darin könne eine eigenschöpferische Leistung liegen. Ein reiner Textvergleich sei insoweit ungeeignet. Zum Teil gingen die Übereinstimmungen wiederum auf gemeinsame Quellen, insbesondere die ICPM der WHO zurück (Anlagen CC 69, CC 75, CC 76, CC 78 und CC 79). Die von ihnen gewählte Gliederung möge zwar nicht zwingend gewesen sein. Sie hätten sich aber an den Schlüsselnummern der WHO-ICPM orientiert. Ein Vergleich mit anderen Klassifikationen sei deshalb verfehlt. Die Gegenüberstellung mit dem CHOP sei schon im Ansatz nicht zielführend, da die gegenüber gestellten Prozeduren nichts miteinander zu tun hätten. Auch die klägerische "Quellenübersicht" in Anlage K 91 sei unrichtig und untauglich. Die Kritik der Klägerin an den von ihnen, den Beklagten, angegebenen Quellen sei vielfach unzutreffend oder willkürlich. Dies habe eine stichprobenartige Untersuchung ergeben. Diese legen die Beklagten als Anlage CC 86 vor. Es treffe nicht zu, dass der Quell- und der Codetext identisch sein müssten. Ebenso sei es möglich, dass 2 Codes aus dem OPS-301 1.1 oder solche aus einem anderen Kapitel als Grundlage dienen könnten. Die Codes müssten über die Kapitelgrenzen hinweg einheitlich sein. Eine Quellenangabe für Resteklassen könne es nicht geben. Es treffe auch überwiegend nicht zu, dass es eine Vielzahl von Codes gebe, zu denen sie keine Quelle angegeben hätten. Eine Vielzahl vermeintliche Übernahmen seien bereits in den gemeinfreien OPS-301 1.0 und OPS-301 1.1 vorhanden gewesen. Hieraus ergäben sich die von der Klägerin dargestellten Übereinstimmungen zwanglos (Anlagen CC 74 und CC 77, Anlage CC 80). Diese Übereinstimmungen dürften deshalb schon von vornherein nicht in eine Differenzanalyse mit übernommen werden. Streichungen von Codes seien nicht aus den von der Klägerin behaupteten Gründen erfolgt. Zum Teil handele es sich um Codes, die durch eine „Ausmultiplikation“ entstanden seien. Soweit die Klägerin die "Übernahme von Fehlern" beanstandet, beträfen diese Fälle Kombinationen, die formal beim Ausmultiplizieren mit vorgegebenen Listen entstanden seien, die es medizinisch aber nicht geben könne. Dieses Manko werde in Kauf genommen und gegebenenfalls durch einen standardisierten Text erläutert. Entsprechende Fehler würden später eliminiert. Derartige Fehler seien aber nicht aus der ICPM 1.1 entnommen worden (Anlage CC 81). Auch die von der Klägerin in Anlagen K 92 und K 97 zeilenweise vorgenommene Gegenüberstellung der Codes von OPS-301 2.0 und ICPM 1.1 sei zum Teil falsch und gebe im Übrigen ein irreführendes Bild. Tatsächlich wiesen Auswahl und Anordnung des OPS-301 2.0 ein eigenständiges Profil auf. Sie seien nicht aus der ICPM 1.1 übernommen worden. Die Anlage K 92 sei zum Beleg für die behauptete Verletzung ungeeignet. Die Klägerin mache hierbei ebenfalls nicht deutlich, welche Codes bereits im OPS-301 1.1 enthalten gewesen seien und schon deshalb nicht dem ICPM 1.1 entnommen worden sein könnten. Sie erwecke damit ein unrichtiges Bild, indem sie sämtliche Codes des OPS-301 2.0 gegenüber stelle. Auch soweit die Gegenüberstellung alle Klassifikationsebenen erfasse, habe sie überwiegend gemeinfreie Inhalte zum Gegenstand. Sie berücksichtige gerade nicht lediglich die Differenz. Ein Großteil der Codes sei gegenüber dem OPS-301 1.1 lediglich fortgeschrieben oder um eine 6. Codestelle ergänzt worden. Die Inhalte seien häufig bis zur 5. Klassifikationsebene weitgehend identisch und gemeinfrei. Hierzu legen die Beklagten als Anlage CC 87 eine Übersicht vor. Die von der Klägerin bei der Gegenüberstellung vergebenen Kategorien („gröber“, „feiner“ usw.) folgten keinem sachlich begründeten System und seien willkürlich. „Gleicher Text“ dürfe z.B. nicht beanstandet werden, wenn dieser bereits in der gemeinfreien Vorlage vorhanden gewesen sei. „Feiner“ sei auch dort verwendet worden, wo eine entsprechende Differenzierung in der ICPM 1.1 gar nicht vorhanden gewesen, die Grundaussage jedoch gemeinfrei sei. Eine derartige Verfeinerung dürfe auch nicht gegenüber Prozeduren behauptet werden, die bereits in der OPS-301 1.1 in Resteklassen erfasst gewesen seien. Wiederum seien unterschiedlicher Verfahren miteinander verglichen worden, so dass es schon im Ansatz nicht um eine Verfeinerung gehen könne. Die Darstellung der Klägerin sei auch im Übrigen hochgradig irreführend. Zum Teil habe die Klägerin Codes unterschiedlicher Hierarchieebenen der Klassifikationen gegenübergestellt. Damit seien die unterschiedlichen Strukturen der Klassifikationen für diesen Bereich außer Acht gelassen worden. Dabei habe die Klägerin in der Gegenüberstellung zu Codes des OPS-301 1.1 nicht nur die im Übrigen verglichene Ebene (4-Steller), sondern auch den Text der darüber liegenden Ebene (3-Steller) angeführt. Dadurch ergebe sich ein völlig unzutreffendes, verfälschtes Bild. Ein Textunterschied zwischen OPS-301 1.1 und ICPM 1.1, der eine hohe Übereinstimmung mit dem OPS-301 2.0 belegen solle, werde insoweit nur vorgetäuscht. Dadurch seien zum Teil nicht im ICPM 1.1 vorhandene Verfahren als übernommen beanstandet worden. Tatsächlich sei der Text auf derselben Hierarchieebene in allen 3 Klassifikationen identisch. Bei den neuen 6-stelligen Codes habe die Klägerin die Beschreibung des 5-stelligen Codes des OPS-301 2.0 nicht mit angegeben. Wäre dies geschehen, wäre deutlich geworden, dass die behaupteten Übereinstimmungen gerade nicht bzw. nicht in einem relevanten Umfang vorlägen. Bei zutreffender Darstellung wäre deutlich geworden, dass die beanstandete Fassung aus dem 5-stelligen Code des OPS-301 1.1 abgeleitet worden sei. Es habe sich lediglich um eine Erweiterung gehandelt. Auf der Ebene des 6-stelligen Codes liege indes bei den Verletzungsmustern keine Identität vor. In anderen Fällen sei der Code des OPS-301 2.0 wesentlich stärker untergliedert als der des OPS-301 1.1 oder der ICPM 1.1. So verfügten Letztere zum Teil nur über 4 Stellen, während der OPS-301 2.0 zu demselben Code bis in die 5. Stelle ausdifferenziert sei. Hierüber täusche die Klägerin in ihrer Anlage K 92. Zum Teil seien die Codes im OPS-301 2.0 unterschiedlich gegliedert und strukturiert, etwa von 2 Verfahren auf nur 1 Verfahren zurückklassifiziert. Zum Teil komme eine Klassifizierung in dem anderen Code überhaupt nicht vor. In weiteren Fällen enthalte der OPS-301 2.0 Verfahren, die in der ICPM 1.1 überhaupt nicht vorhanden gewesen seien. Die von der Klägerin vorgenommene Gegenüberstellung verschleiere auch dies. Die Bewertung der sog. „Resteklassen“ sei in der Gegenüberstellung ebenfalls fehlerhaft erfolgt. Zum einen wiederum durch das Hinzufügen einer vorangegangenen Ebene, zum anderen durch das vollständige Fortlassen im OPS-301 1.1. Zu den weiteren Ausführungen und Beispielen der Klägerin haben die Beklagten umfassend mit Schriftsatz vom 18.10.2011 erwidert und geltend gemacht, auch andere Indizien für eine Übernahme gebe es nicht. Auf die Grundsätze eines Anscheinsbeweises könne sich die Klägerin nicht berufen. Wegen der strengen Vorgaben und der fortzuführenden Grundstruktur habe nur ein geringer Gestaltungsspielraum bestanden. Übereinstimmungen seien deshalb kein Indiz für eine Entnahme, sondern allenfalls für die Einhaltung einer fachmännischen Arbeitsweise bei der Fortschreibung einer Klassifikation. Eine weitergehende Übereinstimmung ergebe sich auch nicht aus den von der Klägerin eingereichten Parteigutachten. Dies folge bereits aus dem von ihr eingeholten Gutachten des Dr. Z... (Anlage CC 88), dessen Inhalt die Beklagten sich zu Eigen machen. Die klägerischen Gutachten berücksichtigten hingegen die konkreten Umstände bei der Erstellung des OPS-301 2.0 nicht hinreichend. Das Landgericht Berlin (Anlage CC 1) und das Kammergericht (Anlage CC 2) hätten die Gutachten von Prof. R... und Prof. P... zu Recht für nicht ausreichend aussagekräftig gehalten. Dem Parteigutachter der Klägerin Prof. Dr. P... fehle es bereits an der erforderlichen Unabhängigkeit. Zudem gehe seine Wahrscheinlichkeitsrechnung - möge sie auch mathematisch richtig sein - von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus und sei deshalb vollständig unbrauchbar. Hierzu machen die Beklagten weitere Ausführungen. Das „P...“-Gutachten in Anlage K 90 gehe von unzutreffenden Voraussetzungen aus und verschleiere die Unterschiede der Strukturen von OPS-301 2.0 und ICPM 1.1. Hierzu haben die Beklagten als Anlage CC 85 eine umfassende Auseinandersetzung mit diesem Gutachten vorgelegt. Auch das von der Klägerin vorgelegte „S...“-Gutachten (Anlage K 93) sei nicht aussagekräftig. Der Umfang der Untersuchung sei nicht ersichtlich. Es sei auch dort nicht berücksichtigt worden, dass der OPS-301 1.1 gemeinfrei sei und die verglichenen Schlüsselwerke hierauf beruhten. Das methodische Vorgehen sei unklar und zudem eklatant mangelhaft. Eine unzutreffende Selektion habe zu Verzerrungen geführt. Die dort angewandte Methodik eigne sich zudem allein für die Überprüfung von Fließtexten, nicht jedoch für einen Vergleich von Auswahl und Anordnung. Nur darauf komme es hier aber an. Die von der Klägerin verteidigte Klassifikation könne auch nicht den „sui-generis“-Datenbankschutz als Leistungsschutzrecht gemäß § 87a UrhG für sich beanspruchen. Es liege bereits aus Rechtsgründen keine Datenbank im Sinne dieser Vorschrift vor, weil keine Sammlung „unabhängiger Elemente“ mit jeweils einem eigenen Aussagegehalt gegeben sei. Die ICPM 1.1 stelle sich nur als Sammlung inhaltsloser und lediglich technisch strukturierter einzelner Daten dar. Dies reiche nicht für einen Datenbankschutz. Die Codes bestünden nur aus der Kombination von Zahlen/Buchstaben und medizinischen Begriffen ohne jeden eigenständigen, sachlichen oder sonstigen Informationsgehalt. Die Bestandteile der Codes (Schlüsselnummer und Text) seien nicht einzeln und für sich alleine verständlich. Bedeutungslose "Rohdaten" könnten aber nicht in diesem Sinne als unabhängig angesehen werden. Dies bewirke auch weder das ihnen zu Grunde liegende Ordnungsprinzip noch der dazugehörige Schlüssel. Erst im Gesamtkonzept, nach Kenntnis der Überkategorien usw., erhalte die Kombination aus Schlüssel und Prozedur ihren Sinn. Auch der in Erwägungsgrund 20 der Datenbank-Richtlinie vorgesehene Schutz von „Indexierungssystemen“ habe keinen eigenständigen Schutz für die Elemente der Datenbank geschaffen. Die behaupteten wesentlichen Investitionen für die Erstellung der ICPM 1.1 seien nicht erbracht worden. Die Klägerin habe nicht dargelegt, was sie bei der ICPM 1.1 konkret unter welchem Investitionsaufwand selbst gesammelt, geordnet und einzeln der Öffentlichkeit erstmals zugänglich gemacht haben wolle. Die von der Klägerin hierzu gemachten Angaben könnten aber auch einer Überprüfung nicht standhalten. Hierzu stellen die Beklagten umfangreiche Gegenrechnungen auf. Ohnehin könne die Klägerin für Arbeiten am OPS-301 1.0, die gleichzeitig in die Erstellung der ICPM 1.1 eingeflossen seien, keinen Investitionsschutz beanspruchen. Der datenbankrechtliche Schutz beziehe sich zudem allein auf die Speicherung und Verarbeitung bereits vorhandener Informationen. Die Erzeugung neuer Daten solle nicht geschützt werden. Die insoweit von der Klägerin veranlassten Kosten seien deshalb nicht als wesentliche Investitionen anzusehen. Erst die - verschwindend geringen - Kosten, die nach der Zuordnung der einzelnen Prozeduren zu ihrem konkreten Schlüssel entstanden seien (Darstellung und Herausbringung), seien Investitionen i.S.v. § 87a UrhG. Selbst die berücksichtigungsfähigen Investitionen für die Erstellung der 6. Stelle des Codes seien denkbar gering gewesen. So hätten z.B. aus einer Liste mit 13 Knochen ohne nennenswerten Aufwand schematisch (durch EDV-gestütztes Ausmultiplizieren) 1.100 6-stellige Code erzeugt werden können. Von den 15.664 endständigen 6-stelligen Codes der ICPM 1.1 (nur diese seien für einen Vergleich berücksichtigungsfähig) seien ca. 83% durch Listen erzeugt worden. Diese - nicht etwa eine eigenschöpferische Tätigkeit - prägten deshalb die Datensammlung der Klägerin. Ein hoher Erstellungsaufwand sei damit nicht verbunden. Zudem seien die Darstellungen der Klägerin hierzu auch widersprüchlich. Die Kosten der Übersetzung seien Kosten der Beschaffung einer bestehenden Datenbank, die keine Investitionen i.S.d. § 87a UrhG darstellten. Nur die Vervielfältigung eines wesentlichen Teils der Datenbank begründe eine Verletzung der ausschließlichen Rechte nach § 87b UrhG. Auch ein solcher wesentlicher Teil liege hier nicht vor. Ein „sui generis“-Investitionsschutz bestehe zudem schon dann nicht, wenn die Datenbank nur als Informationsquelle genutzt werde und ein unmittelbares/mittelbares Kopieren nicht stattfinde. Letzteres habe die Klägerin bereits nicht hinreichend dargelegt oder gar unter Beweis gestellt. Eine rechtsverletzende Übernahme komme zudem nur in Betracht, wenn ein Anteil von mindestens 10% des Datenvolumens der gesamten Datenbank übernommen worden sei. Auch an dieser Voraussetzung fehle es hier. Soweit die Datenbank der Klägerin ihrerseits auf vorherige gemeinfreie amtliche Werke wie die ICPM-DE zurückgreife, seien auch in diesem Rahmen die Rechtsgrundsätze aus § 5 Abs. 2 UrhG zur Anwendung zu bringen. Gleiches gelte für die Übersetzung durch Prof. Dr. T.... Denn Anknüpfungspunkt für den Leistungsschutz einer Datenbank könne nicht der sprachliche Teil, sondern nur die Auswahl und Anordnung der einzelnen Elemente sein. Dieser „Makel" setzte sich in den danach entstandenen Versionen fort. Gesamtkonzept und Struktur der Klassifikation seien einem gemeinfreien Werk entnommen worden, lediglich zahlreiche Elemente seien angepasst und ergänzt worden. Deshalb könne sich die Klägerin jedenfalls nicht auf Eigenarten in der Auswahl und Anordnung von Elemente berufen, sofern diese schon in der Ursprungsversion der ICPM-DE vorhanden gewesen seien. Ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht könne der Klägerin selbst für den Fall, dass ihr ein Unterlassungsanspruch für die Zukunft nicht mehr zustehe, weil die ICPM 1.1 durch die Übernahme in den OPS-301 2.0 gemeinfrei geworden sei, auch nicht auf der Grundlage eines gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Anspruchs wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs zukommen. Hierzu machen die Beklagten weitere Ausführungen. Der durch § 5 UrhG angeordnete Entzug urheberrechtlichen Schutzes stelle schon keine Enteignung dar, sondern sei eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Es fehle der Klägerin bereits an einer relevanten Grundrechtsposition. Ihr werde auch kein Sonderopfer auferlegt. Ein unrechtmäßiges öffentliches Zugänglichmachen könne ihnen - einen datenbankrechtlichen Anspruch unterstellt - nicht zur Last gelegt werden. Zum einen sei im Jahr 1993 bereits klar gewesen, dass die Krankenhäuser eine Verpflichtung treffe, den Krankenkassen bestimmte Daten "maschinenlesbar" zur Verfügung zu stellen. In § 3 Abs. 4 des Vertrages in Anlage K 4 sei dies auch ausdrücklich aufgenommen worden. Zudem habe die Beklagte zu 4. den amtlichen OPS-301 1.0 bereits im Jahr 1994 im Internet zur Verfügung gestellt (Anlage CC 73). Dies könne der Klägerin nicht verborgen geblieben sein. Auch ein vertraglicher Anspruch stehe der Klägerin nicht zu. Die Darstellung der Klägerin, die Beklagte zu 4. habe die überlassenen Codes nur zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben nutzen dürfen, sei unzutreffend. Tatsächlich habe der Beklagten zu 4. das Recht zur Seite gestanden, die übertragenen Teile auch zu bearbeiten. Die Erklärung aus der Anlage K 43 sei keine Unterlassungsverpflichtungserklärung, sondern lediglich die Bestätigung einer aus anderen Gründen beschlossenen Tatsache. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin hat in erster Instanz mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 06.02.2012 auch in tatsächlicher Hinsicht neu vorgetragen und beantragt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Das Landgericht Hamburg hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 02.03.2012 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin. Die Klägerin verfolgt in zweiter Instanz ihr Klagebegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter. Die Klägerin trägt vor: Die landgerichtliche Entscheidung sei verfahrensfehlerhaft ergangen und deshalb auch in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen nicht bindend. Das Landgericht habe eine komplexe Materie im Bereich der Medizin, der Medizin-Ökonomie und der Medizininformatik unter Umgehung angebotener Beweise ohne Hilfe eines Sachverständigen aus vermeintlich eigener Sachkunde entschieden, obwohl ihm eine solche nicht zustehe. Ein Sachverständigengutachten sei schon von Amts wegen einzuholen gewesen. Zumindest hätte das Landgericht konkret darlegen müssen, aufgrund welcher Umstände es die in Anspruch genommene Fachkenntnis und Sachkunde besitze. Dies sei ebenfalls nicht im Ansatz geschehen. Bereits die schiere Masse der infrage stehenden Codes belege eine derartige Komplexität der Materie, die nur mithilfe eines Sachverständigen beurteilt werden könne. Immerhin gehe es darum, 18.000 medizinische Codes abzugleichen. In diesem Zusammenhang genüge es nicht ansatzweise, nur einzelne Codes zu überprüfen, wie es jedoch das Landgericht getan habe. Das Landgericht habe die drei von ihr eingereichten Gutachten renommierter Wissenschaftler nicht übergehen dürfen, ohne sich selbst sachverständiger Hilfe zu bedienen. Letztlich stelle sich das Landgericht mit einer Entscheidung auf den Standpunkt, ihrer, der Klägerin, Sachvortrag sei unschlüssig. Dies sei schon angesichts des Umfangs des Rechtsstreits abwegig. Ein auf mehrere Sachverständigengutachten gestütztes Vorbringen habe grundsätzlich nicht als unsubstantiiert behandelt werden dürfen. Das Landgericht habe auch nicht einem der von den Parteien vorgelegten Privatgutachten den Vorzug geben dürfen, ohne ein eigenes gerichtliches Gutachten einzuholen. Das Landgericht habe zudem die Darlegungs- und Beweislast für die Entlastung beim Vorliegen umfangreicher Übereinstimmungen zwischen den streitgegenständlichen Codes verkannt. Es habe verfahrensfehlerhaft auch keinen Beweis über den Umfang der Lizenzierung des OPS-301 1.1 erhoben. Das Landgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt, auch indem unterlassen worden sei, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Zumindest hätte das Landgericht die mündliche Verhandlung wieder öffnen müssen, um den Parteien die bislang nicht erteilten, aber zwingend erforderlichen rechtlichen Hinweise zu geben. Weiterhin habe das Landgericht gemäß § 142 Abs. 1 ZPO die Anordnung einer Urkundenvorlegung in Betracht ziehen müssen. In der Sache selbst habe das Landgericht das Schutzgut sowohl des § 87a UrhG als auch des § 4 UrhG verkannt und sei deshalb zu unzutreffenden Ergebnissen gelangt. Es habe zudem im Rahmen von § 87b UrhG die gebotene zweigliedrige Prüfung unterlassen, nämlich ob es (1) überhaupt signifikante/wesentliche Übereinstimmungen gegeben habe und ob sich diese (2) anderweitig erklären ließen. Weiterhin hätte es der Prüfung bedurft, ob die Beklagten zu 1. bis 3. bei der Erstellung des OPS-301 2.0 die ICPM 1.1 kopiert, ihren Operationenschlüssel aber immer weiter verfremdet hätten, um dies zu vertuschen. Ein lediglich laienhafter Abgleich von Texten nach Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten, wie ihn das Landgericht vorgenommen habe, sei von vornherein untauglich gewesen. Bei seiner rechtsfehlerhaften Prüfung sei das Landgericht zudem wiederholt von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen. Es habe im Zusammenhang mit der Anlage K 92 im Rahmen der dort enthaltenen Datei „Gegenüberstellung.pdf" auch solche Codes zum Vergleich herangezogen, die sie, die Klägerin, selbst ausdrücklich als nicht rechtsverletzend bezeichnet habe. Dies sei geschehen, obwohl sie, die Klägerin, das Landgericht ausdrücklich darauf hingewiesen habe. Für den relevanten Vergleich seien allein die Anlagen K 7 und K 91 (in aktualisierter Fassung als Anlage K 96) maßgeblich. Zu den Ergebnissen der landgerichtlichen Gegenüberstellung macht die Klägerin weitere Ausführungen im Einzelnen. Soweit das Landgericht der Auffassung gewesen sei, sie, die Klägerin, könne selbst aus der Übernahme von Fehlern nichts für sich herleiten, sei auch dieser Rechtsstandpunkt unzutreffend. Zwischen den Parteien sei gerade streitig gewesen, ob das von der Beklagten in diesem Zusammenhang behauptete Ausmultiplizieren fachlich überhaupt möglich gewesen sei. Das Landgericht sei von einer ausdrücklich bestrittenen Tatsachengrundlage ausgegangen. Auch ihren, der Klägerin, Einwand, die streitige Erstellung der Codes für den OPS-301 2.0 sei in der zur Verfügung stehenden knappen Zeit überhaupt nicht möglich gewesen, habe das Landgericht nicht im Ansatz ausreichend beachtet oder gar inhaltlich nachvollziehbar gewürdigt. Es sei vielmehr unkritisch den bestrittenen Angaben der Beklagten gefolgt. Sogar Mitarbeiter der Beklagten zu 4. hätten dargelegt, wie aufwändig allein die Ergänzung einiger weniger Codes im OPS-301 gewesen sei. Weiterhin habe das Landgericht die für den Datenbankschutz nach §§ 87a, 87b UrhG geltenden, vom Urheberrecht abweichenden Grundsätze verkannt. Auch die Beantwortung der Frage, aus welchen Umständen sich eine Übernahme "wesentlicher Teile" der Datenbank ergebe, sei ohne sachverständige Hilfe nicht möglich gewesen. Das Landgericht sei zwar selbst von umfangreichen Übereinstimmungen ausgegangen, habe aber gleichwohl die Übernahme eines wesentlichen Teils, die eine quantitativ-qualitative Betrachtung des Einzelfalls unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wert des entnommenen Teils voraussetze, rechtsfehlerhaft abgelehnt. Angesichts des vollkommen außergewöhnlichen Ausmaßes an Übereinstimmungen treffe die Beklagten zumindest eine sekundäre Darlegungslast dafür, dass eine rechtsverletzende Übernahme nicht stattgefunden habe. Dieser Entlastungsbeweis sei den Beklagten jedoch nicht gelungen. Dies ergebe sich eindeutig aus den von ihr, der Klägerin, vorgelegten Anlagen K 91/K 92 bzw. K 96/K 97. Sie sei zudem ihrer Darlegungslast durch die Ergebnisse des Gutachtens von Prof. Dr. P... (Anlage K 90) nachgekommen, der zu über 91% der streitgegenständlichen Codes der Anlage K 7 Übereinstimmungen festgestellt habe, die sich auch mit der Anlage CC 69 nicht erklären ließen. Das Landgericht habe weiterhin verkannt, dass die 6-stellige-Systematik bereits vor dem OPS-301 1.0/1.1 vorhanden gewesen sei (Anlagen K 42 und K 49). Da die Codes des OPS-301 1.0 und 1.1 nicht für eine Veröffentlichung im Internet lizenziert worden seien, hätten sie in diesem Umfang auch nicht im Rahmen anderer - so etwa durch Ausmultiplizieren entstandener - Codes des OPS-301 2.0 genutzt werden dürfen. Zu den Ergebnissen des durchgeführten IFG-Verfahrens trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.09.2016 unter Bezugnahme auf die Anlagen K 132 bis K 169 umfassend vor. Sie ist der Auffassung, die schließlich zur Verfügung gestellten Unterlagen könnten auch nach ihrem Inhalt keine eigenständige Erstellung des OPS-301 2.0 durch die Beklagten erklären, da sie insbesondere die angeblichen Quellen für einzelne Codes aus dem OPS-301 2.0 nicht erkennen ließen. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen könnten deshalb nicht als Erklärung für eine eigenständige Erstellung des OPS-301 2.0 ohne Rückgriff auf die ICPM 1.1 dienen. Der geringe Umfang der Unterlagen zeige, dass ihr, der Klägerin, weiterhin Unterlagen vorenthalten würden. Die Tatsache, dass gerade solche Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt worden seien, die eine Übernahme wesentlicher Teile der ICPM 1.1 beweisen könnten, deute darauf hin, dass die Beklagte zu 4. lediglich selektiv Unterlagen zur Verfügung gestellt und bewusst Unterlagen zurück gehalten habe. Dies belege auch die Blockadehaltung der Beklagten zu 4. im IFG-Verfahren. In prozessualer Hinsicht müsse - im Sinne einer Beweislastverteilung zulasten der Beklagten - davon ausgegangen werden, dass es weitere Unterlagen nicht gebe. Oder die Beklagte zu 4. halte diese vorsätzlich zurück. Die zivilprozessualen Vorschriften der §§ 422, 427 ZPO hätten insoweit entsprechende Anwendung zu finden. Nur auf der Basis der überlassenen Unterlagen erscheine die Erstellung des OPS 2.0 undenkbar; der Aufwand für die Erstellung der ICPM 1.1 sei ungleich höher gewesen (Anlage K 141). Der Umfang der überlassenen Unterlagen stehe auch im Widerspruch zu der eigenen Darstellung der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit zu der Komplexität des Erstellungsprozesses. Indes werde aus den Unterlagen transparent, dass die Beklagten offenbar noch Mitte August 2000 von einer Erweiterung des OPS 1.1 lediglich um ca. 1.000 Codes ausgegangen seien, während nur ca. ein Monat später plötzlich eine Erweiterung um insgesamt ca. 18.000 Codes vorgelegen habe, die fachlich nicht plausibel bzw. konträr zu den Ausschreibungszielen gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 19.09.2016 Bezug genommen. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz in Bezug auf den Unterlassungsantrag zu 1. zunächst angekündigt zu beantragen, das Urteil des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 308 O 781/06 vom 02. März 2012 abzuändern und die Beklagten wie folgt zu verurteilen: 1. Die Beklagte zu 4. wird verurteilt, es bei Meldung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft (bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Leiter des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information - DIMDI), zu unterlassen, den in der Anlage K 10 wiedergegebenen Operationsschlüssel nach § 301 SGB V in der Version 2.0 (OPS-301 Version 2.0) und/oder die Folgeversionen OPS-301 Version 2.1, OPS-301 2004, OPS 2005, OPS 2006 und/oder OPS 2007, jeweils soweit diese über den in der Anlage K 1 mit einem oder zwei Sternchen ausgezeichneten OPS-301 Version 1.1 hinausgehen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, online zu übertragen, zum Herunterladen im Internet anzubieten und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen. Mit Schriftsatz vom 19.09.2016 hat die Klägerin in Bezug auf den Unterlassungsantrag zu 1. den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich in der Senatssitzung am 26.09.2016 der Teilerledigungserklärung angeschlossen. Die Klägerin hat sodann in der Berufungsinstanz beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 308 O 781/06 vom 02. März 2012 abzuändern und die Beklagten wie folgt zu verurteilen: 1. [...] 2. Die Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die Anzahl der in Printform und/oder in Dateiform und/oder sonst durch sie hergestellten, verbreiteten und online übertragenen Operationsschlüssel OPS-301 Version 2.0 entsprechend der Beschreibung im Antrag unter Ziffer 1. (unter Ausnahme des OPS-301 Version 1.1), die Beklagte zu 4. zudem über die Nachfolgeversionen sowie Rechnung zu legen über mit diesen erzielte Gewinne, Namen und Anschriften der jeweiligen Lizenznehmer und sonstigen Abnehmer, Anzahl und Umfang der jeweils erteilten Lizenzen, Nutzungsdauer und Höhe der Lizenzgebühr, hilfsweise diese Auskunft gegenüber der Klägerin und der ID I... u... D... i... G... GmbH & Co. KGaA, ... als Gesamtgläubigern zu erteilen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin allen Schaden, der dieser aus Handlungen, wie sie in Ziffer 1. beschrieben sind, entstanden ist oder künftig noch entstehen wird, zu ersetzen bzw. die ungerechtfertigte Bereicherung, die sich auf Basis der Handlungen, wie sie in Ziffer 1. beschrieben sind, entstanden ist oder künftig noch entstehen wird, herauszugeben haben, die Beklagte zu 4. zudem den Schaden bzw. die Bereicherung angesichts der Nachfolgeversionen gemäß Ziffer 1., hilfsweise dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin und der ID I... u... D... i... G... GmbH & Co. KGaA, ...., als Gesamtgläubigern allen Schaden, der diesen aus Handlungen, wie sie in Ziffer 1. beschrieben sind, entstanden ist oder künftig noch entstehen wird, zu ersetzen bzw. die ungerechtfertigte Bereicherung, die sich auf Basis der Handlungen, wie sie in Ziffer 1. beschrieben sind, entstanden ist oder künftig noch entstehen wird, der Klägerin und der ID I... u... D... i... G.... GmbH & Co. KGaA als Gesamtgläubigern herauszugeben haben, die Beklagte zu 4. zudem den Schaden bzw. die Bereicherung angesichts der Nachfolgeversionen gemäß Ziffer 1., und zwar wiederum der Klägerin und der ID I... u... D... i... G... GmbH & Co. KG aA als Gesamtgläubigern. Die Klägerin macht darüber hinaus in zweiter Instanz klageerweiternd einen Besichtigungs- und Vorlageanspruch geltend. Sie ist insoweit der Auffassung: Ihr stehe in Bezug mit dem OPS-301 2.0 im Hinblick auf die Entwicklungsdokumente und Stellungnahmen Dritter (Fachgesellschaften) ein Besichtigungs- und Vorlageanspruch zu. Das Landgericht habe die erforderliche Urkundenvorlage nach § 142 ZPO auf ihr mehrfach vorgetragenes Begehren zu Unrecht nicht angeordnet, obwohl die Verletzung ihres, der Klägerin, Urheberrecht ausreichend wahrscheinlich sei. Sie stütze diesen Anspruch hauptweise auf ihre Rechte aus § 87b UrhG, hilfsweise auf Urheberrechte gem. § 4 UrhG. Die Vorlage diene dem Nachweis, dass die Beklagten die ICPM 1.1 abgeschrieben oder Daten hieraus entnommen hätten. Eine Urheberrechtsverletzung der Beklagten sei - wie dargelegt - ausreichend wahrscheinlich. An den Anspruch auf Urkundenvorlage seien keine hohen Anforderungen zu stellen. Aus der Natur der Sache sowie aus der DIN EN ISO 1828 ergebe sich, dass bei arbeitsintensiven Klassifikationsarbeiten zu Dokumentationszwecken zahlreiche Unterlagen usw. erforderlich seien. Neben verschiedenen Entwürfen, Korrekturfassungen, Abgleichsversionen usw. müssten zudem Abstimmungen dokumentiert werden. Sie begehre Einsicht in diejenigen Unterlagen, auf die sich die Beklagten selbst in ihrem Schriftsatz vom 16.05.2008 sowie in der Anlage CC 67 bezogen hätten. Die Klägerin beantragt im Wege der Klageerweiterung, die Beklagten wie folgt zu verurteilen: a) die Beklagten zu 1. - 3. werden verpflichtet, folgende Urkunden, Dokumente und Datenträger zur Besichtigung vorzulegen, die die Beklagten zu 1. - 3. (angeblich) für die Erstellung des OPS 2.0 erstellt und/oder genutzt haben: aa) sämtliche handschriftlichen Entwurfsfassungen auf Kopien und Auszügen des OPS 1.1 der Beklagten zu 1. - 3., bb) sämtliche Dateien der Microsoft-Access-Datenbank der Beklagten zu 1. - 3., cc) sämtliche handschriftlichen Kommentierungen der Ausdrucke der australischen Prozedurenschlüssel der Beklagten zu 1. - 3., dd) die weiter erstellte Datenbank der Beklagten zu 1. - 3. (Schriftsatz der Beklagten zu 1. v. 16.5.2008, S. 63), ee) sämtliche Dateien der zusammengeführten Datenbanken der Beklagten zu 1. - 3., ff) sämtliche Dokumente der Beklagten zu 1. - 3. zur Einarbeitung der Stellungnahmen der Fachgesellschaften, die im Vorfeld zur Veröffentlichung des OPS 2.0 abgegeben wurden, b) die Beklagten zu 1. - 4. werden verpflichtet, zur Besichtigung vorzulegen: aa) sämtliche Stellungnahmen und/oder sonstigen Materialien der Fachgesellschaften und/oder Verbände, die im Vorfeld zur Erstellung des OPS 2.0 und/oder während deren Erstellung abgegeben wurden, und zwar insbesondere die in der Anlage CC 69 und CC 70 zitierten Eingaben der Fachgesellschaften; sowie bb) alle sonstigen Urkunden, Dokumente, Datenträger und/oder Dateien vor, welche den Erarbeitungsprozess der OPS 2.0 bzw. Überarbeitungsprozess des OPS 1.1 zwischen dem 14.4. bis zum 15.11.2000 sowie die dabei herangezogenen Quellen dokumentieren, insbesondere jene Dokumente seitens der Beklagten zu 1. - 3. sowie ihrer Rechtsvorgänger und Mitarbeiter, die die einzelnen Überarbeitungsschritte im Detail darlegen, also insbesondere Überarbeitungsanmerkungen zur OPS 1.1, welche Überarbeitungsschritte die Beklagten durchgeführt und abgestimmt haben. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen sowie die zweitinstanzliche Klageerweiterung abzuweisen. Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage des bereits erstinstanzlich gestellten Klagabweisungsantrags und tragen weiter vor: Die Berufung sei schon unzulässig. Die Klägerin habe das angefochtene Urteil nicht ausreichend bezeichnet. Die Berufungsbegründung der Klägerin entspreche auch nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin lege nicht im Einzelnen dar, aus welchen Gründen das landgerichtliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkret fehlerhaft sei. Sie beschränke sich auf abstrakte Erwägungen und Vermutungen ohne greifbare Anhaltspunkte. Die Klageanträge seien ebenfalls unbestimmt. Soweit die Klägerin die Abweisung des Unterlassungsanspruchs durch das Landgericht mit der Berufung in Bezug auf unterschiedliche Streitgegenstände nicht angreife, sei sie gehindert, ihre Folge-Hauptansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung weiterhin auf diese Streitgegenstände zu stützen. Es drohten einander widersprechende Entscheidungen. Hinsichtlich der Folge-Hilfsansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung stehe ihnen die Rechtskraft der Entscheidungen der Berliner Gerichte in dem Verfahren der ID Berlin gegen die Beklagten zu 1., 3. und 4. entgegen, mit der die Rechteinhaberschaft der ID Berlin rechtskräftig verneint worden sei. Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen gegen das landgerichtliche Verfahren und die landgerichtliche Entscheidung seien unbegründet. Die Klägerin habe schon die Erheblichkeit etwaiger Rechtsverletzungen und den hypothetischen Geschehensablauf bei fehlerfreier Verfahrensgestaltung nicht dargelegt. Durch die landgerichtliche Verfahrensgestaltung sei die Klägerin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei nicht erforderlich gewesen. Es habe auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft. Der insoweit von der Klägerin vorgenommene Beweisantritt sei ungeeignet und überflüssig gewesen. Die Beweisantritte seien zudem unklar gewesen. Das Landgericht habe über die erforderliche Sachkunde selbst verfügt. Die von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten seien unergiebig und rechtfertigten ebenfalls nicht die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Auch die Grundsätze der sekundären Darlegungslast seien zu ihren, der Beklagten, Lasten nicht anzuwenden. Soweit es zu einer Verwirrung in Bezug auf die relevanten Anlagen gekommen sei, habe die Klägerin selbst mit ihrem widersprüchlichen und inkonsistenten Sachvortrag maßgeblich dazu beigetragen. In der Sache selbst seien die Ausführungen des Landgerichts richtig. Das Landgericht habe anhand von zutreffenden Beispielen ausgeführt, dass rechtsverletzende Übernahmen durch sie, die Beklagten, nicht erfolgt seien. Ohnehin seien die Darlegungen der Klägerin vollständig unsubstantiiert und in sich widersprüchlich gewesen. Sie hätten schon deshalb der Klage nicht zum Erfolg verhelfen können. Dies hätten bereits die Berliner Gerichte zutreffend festgestellt. Der von der Klägerin in zweiter Instanz allein auf der Grundlage von §§ 87a ff. UrhG geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei schon deshalb unbegründet, weil die Schutzfrist für diesen Anspruch am 31.12.2012 abgelaufen sei. Die von der Klägerin zweitinstanzlich vorgenommene Klageerweiterung sei unzulässig. Sie widersprächen ihr. Sie sei auch nicht sachdienlich. Zudem fehle der Klägerin hierfür das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage sei insoweit objektiv sinnlos. Die herausverlangten Informationen könnten der Klägerin nichts mehr nützen. Entweder sei die Klage auch ohne diese Informationen begründet oder sie sei abzuweisen. Im letzteren Fall stehe einer erneuten Durchsetzung mithilfe der verlangten Informationen die Rechtskraft entgegen. Zudem sei der gestellte Klageantrag in unzulässiger Weise unbestimmt und diene der allgemeinen Ausforschung. Die Klageerweiterung sei aber auch inhaltlich unbegründet. Es fehle bereits an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für die behauptete Rechtsverletzung. Die Unterlassungsklage sei von dem Landgericht in 1. Instanz abgewiesen worden. Im Übrigen erhöben sie, die Beklagten, die Einrede der Verjährung. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, daneben wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle des Landgerichts Hamburg vom 12.11.2008 sowie vom 02.11.2011 und des Senats vom 28.09.2016 Bezug genommen. II. Der Rechtsstreit ist - soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht teilweise mit der Folge einer noch offenen Kostenentscheidung übereinstimmend für erledigt erklärt haben - in Bezug auf den von der Klägerin verfolgten Hauptanspruch aus dem Recht des Datenbankherstellers gem. § 87a ff UrhG zur Entscheidung reif und durch Teilurteil zu entscheiden. Die Berufung der Klägerin ist in Bezug auf diese hauptweise geltend gemachte Rechtsgrundlage unbegründet und deshalb zurückzuweisen. In Bezug auf den weiter verfolgten Hilfsanspruch aus dem Datenbankwerkrecht gem. §§ 4 Abs. 2, 2 Abs. 2 UrhG liegt eine Entscheidungsreife noch nicht vor. Insoweit ist der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz fortzusetzen. Dementsprechend ist die Kostenentscheidung zurückzustellen. Die von der Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung vom 08.06.2012 auf der Grundlage von §§ 101a Abs. 1 UrhG, 809 BGB zweitinstanzlich erhobene Klageerweiterung auf Vorlage von Urkunden, Dokumenten, Datenträgern und anderen Unterlagen zur Besichtigung ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Die Berufungsbegründung der Klägerin vom 08.06.2012 genügt den gesetzlichen Anforderungen i.S.v. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 + 3 ZPO. 1. Soweit die Beklagten beanstanden, die Klägerin habe nicht detailliert und zielgerichtet auf den zu beurteilenden Sachverhalt im Einzelfall zugeschnitten vorgetragen, welche Tatsachen angeblich unrichtig oder unvollständig festgestellt worden seien, aus welchem Grund dies geschehen sei und welche falschen rechtlichen Schlussfolgerungen das Landgericht hieraus gezogen habe, die Klägerin habe vielmehr lediglich subjektive Zweifel, abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte vorgetragen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Zutreffend ist insoweit zwar, dass die Klägerin mit der Berufungsbegründung nicht im Ansatz die gesamte Tiefe des Rechtsstreits erörtert hat. Vor dem Hintergrund der konkreten Begründung des landgerichtlichen Urteils war dies aber auch nicht erforderlich. Das Landgericht hat sich darauf beschränkt, die fehlende Rechtsverletzung anhand einer überschaubaren Anzahl von Beispielen zu dokumentieren. Es ist dabei selbst nicht in die von den Parteien vorgetragene Fülle der Details gegangen, sondern hat eine exemplarische Begründung gewählt. Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründung dargelegt, dass und aus welchen Gründen nach ihrer Auffassung schon der gesamte Begründungsansatz des Landgerichts verfehlt gewesen ist, nämlich u.a. weil dem Landgericht insoweit die erforderliche Sachkunde gefehlt habe. Diese Auffassung hat die Klägerin ebenfalls anhand von Beispielen belegt, bei denen das Landgericht nach ihrer Auffassung mangels Sachkunde falsch entschieden hat. Angesichts des von dem Landgericht gewählten Wegs der Begründung muss diese Art der Berufungsbegründung nach Sachlage ebenfalls ausreichen. Die Klägerin hatte in 1. Instanz umfangreich unter Beweisantritt und unter Vorlage eigener Sachverständigengutachten den Umfang der von ihr behaupteten Rechtsverletzung konkretisiert. Es ist weder prozessual erforderlich noch sinnvoll, alle diese Ausführungen in der Berufungsbegründung zu wiederholen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich das erstinstanzliche Gericht hiermit ebenfalls nicht detailliert auseinandergesetzt hat. 2. Auch die Beanstandung der Beklagten, die Berufung sei unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO das angefochtene Urteil nicht ausreichend bezeichnet und auch nicht i.S.v. § 519 Abs. 3 ZPO eine beglaubigte Abschrift des Urteils beigelegt habe, verfängt nicht. Es trifft zwar zu, dass die früheren Kläger-Vertreter in der Berufungsschrift vom 03.04.2012 nicht das gerichtliche Aktenzeichen angegeben haben, welches zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des angefochtenen Urteils gehört. Anhand der vollständigen Parteiangaben, der Bezeichnung des Gerichts (Landgericht Hamburg) und des Verkündungs- sowie Zustelldatums der Entscheidung war und ist indes auch für jeden unbeteiligten Betrachter unzweifelhaft feststellbar, gegen welche Entscheidung sich das Rechtsmittel richtete. Irgendwelche "unbehebbaren Identitätszweifel“ (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 519 Rdn. 33) konnten sich deshalb schon im Ansatz nicht ergeben. B. Begründetheit der Berufung I. Verfahrensfehler des Landgerichts Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Angriffe der Klägerin in Bezug auf behauptete Verfahrensfehler des Landgerichts bei der Entscheidungsfindung begründet sein können oder nicht. Selbst wenn dies der Fall wäre, käme jedenfalls eine Zurückverweisung an das Landgericht nicht in Betracht. Der Senat ist vielmehr gemäß § 538 Abs. 1 ZPO selbst umfassend zur Entscheidung berufen. 1. Die Klägerin hatte in 1. Instanz die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt und insoweit einen Verstoß gegen § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 4 ZPO gerügt. Die Klägerin hat beanstandet, das Landgericht sei bei seiner in der letzten mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung von seinen bisher erteilten rechtlichen Hinweisen abgewichen. Mit ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.02.2012 hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei von der in der letzten mündlichen Verhandlung am 02.11.2011 geäußerten Rechtsauffassung des Landgerichts, man zweifle nunmehr an der Vervielfältigung schon aufgrund mangelnder Ähnlichkeit, völlig überrascht worden. 2. Die Frage, ob die mündliche Verhandlung des Landgerichts gemäß § 156 Abs. 2 ZPO wieder zu eröffnen gewesen wäre, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Eine Aufhebung der Entscheidung aufgrund eines formellen Mangels und eine Zurückverweisung in die erste Instanz gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO käme schon deshalb nicht in Betracht, weil es insoweit an dem hierfür erforderlichen Antrag fehlt. Ohnehin ist nicht erkennbar - und auch von der Klägerin nicht vorgetragen -, dass gerade aufgrund des gerügten Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich wäre, wie dies die genannte Vorschrift ebenfalls voraussetzt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die BGH-Entscheidung "Schaumstoff Lübke" (BGH GRUR 2011, 1140, 1141 - Schaumstoff Lübke) hinweist, lag dieser eine nicht vergleichbare Situation zu Grunde. In jenem Fall hatte es der BGH für erforderlich gehalten, dass der Senat als Berufungsgericht die mündliche Verhandlung wieder eröffnet. Diese Entscheidung ist vor dem Hintergrund ergangen, dass das sich anschließende Revisionsverfahren gem. § 545 Abs. 1 ZPO keine weitere Tatsacheninstanz ist und deshalb übergangener Tatsachenvortrag und hierzu fehlende Feststellungen nicht nachgeholt werden können. Im vorliegenden Fall liegt eine grundlegend abweichende Situation vor, da der Senat als Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unter bestimmten Umständen auch neue Tatsachen berücksichtigen kann. 3. Vor diesem Hintergrund konzentriert sich die Rüge der Klägerin in erster Linie auf die Frage, ob der von ihr nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz ergänzend vorgebrachte neue Sachvortrag von dem Senat im Berufungsrechtszug gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO noch zu berücksichtigen ist. Hierauf wird der Senat im jeweils gegebenen Zusammenhang eingehen. 4. Soweit die Klägerin weiter beanstandet, sie habe keine ausreichende Gelegenheit gehabt, auf die von dem Landgericht in der mündlichen Verhandlung am 02.11.2011 im Zusammenhang mit der Frage eines amtlichen Werks i.S.v. § 5 UrhG erörterten Fragen (Sonderopfer, enteignender Eingriff usw.) ausreichend Stellung zu nehmen, kann die Klägerin auch aus einem möglicherweise darin liegenden Verfahrensfehler nichts für sich herleiten. Denn das Landgericht hat seine Entscheidung auf diesen Aspekt in keiner Weise gestützt. Einer etwaigen Gehörsverletzung fehlt damit die erforderliche Relevanz. Soweit diese Frage in zweiter Instanz von Bedeutung sein sollte, hat eine fehlende Möglichkeit der Klägerin, hierzu in der Kammersitzung des Landgerichts Stellung zu nehmen, ebenfalls im Rahmen von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO Berücksichtigung zu finden. 5. Auch soweit die Klägerin schließlich beanstandet, das Landgericht habe sich bei der Beurteilung der hier zur Entscheidung stehenden Umstände eine ihm tatsächlich nicht zustehende Sachkunde angemaßt, handelt es sich um eine Frage, die der Senat im Rahmen des ihm gemäß § 529 ZPO auferlegten Prüfungsumfang in dem jeweils zur Entscheidung stehenden Sachzusammenhang in eigener Verantwortung zu überprüfen hat. II. Klageanträge Die von der Klägerin gestellten Klageanträge sind - entgegen der Auffassung der Beklagten - hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 1. Soweit die Beklagten beanstanden, dass den Anträgen die Anlage K 1 - die ICPM 1.1 in Buchform - für sie nicht beigefügt gewesen sei, kann hierdurch ein Zweifel in Bezug auf Inhalt und Umfang des Klagebegehrens ersichtlich nicht entstehen. Denn dieses Werk ist den Beklagten unzweifelhaft seit langem hinreichend und in allen Einzelheiten bekannt. Es liegt ihnen auch vor. Eine erneute Beifügung des ICPM 1.1 in Buchform für die Beklagten ist eine verzichtbare Formalie. Die Frage, ob die ICPM 1.1 in Buchform einem zusprechenden Unterlassungstenor beizufügen wäre, ist eine hiervon zu unterscheidende Frage, die die Bestimmtheit des gestellten Antrags nicht tangiert. 2. Auch die von den Beklagten beanstandete Bezugnahme der Klägerin für den Umfang der Rechtsverletzung auf bestimmte Codes, die mit 1 (*) oder 2 (**) Sternchen gekennzeichnet und damit von diesem Rechtsstreit ausgenommen sein sollen, vermag der Senat nicht zu teilen. Eine derartige Darstellung anhand objektiv zu bestimmender Kriterien ist ausreichend klar und vor allem praktikabel. Denn die Vielzahl der von der Klägerin beanstandeten Codes können in ihrer Gegenüberstellung nicht sinnvoll in einen Klageantrag aufgenommen werden, ohne dass der Antrag vollständig seine Lesbarkeit und Verständlichkeit verliert. Insoweit muss eine gewisse Vergröberung zulässig bleiben. Die in Bezug genommenen „Sternchen“ sind in der gedruckten Fassung der ICPM 1.1 klar erkennbar. Die Kennzeichnung ist auf S. ...V auch eindeutig wie folgt definiert: „Die ICPM-Gesamtsystematik beinhaltet alle Teile des amtlichen Operationenschlüssels nach § 301 SGB V. Diese Teile sind durch einen Stern (*) oder Doppelstern (**) am linken Rand des jeweiligen Kodes gekennzeichnet. Die so markierten Kodes sind für die Operationskodierung gemäß § 301 SGB V verbindlich anzuwenden. Kodes mit * kennzeichnen 5Steller des amtlichen Operationenschlüssels. Der Doppelstern ** wird für 5Steller verwendet, bei denen im erweiterten amtlichen Operationenschlüssel die 6stellige Untergliederung zu benutzen ist. Dies betrifft diejenigen 6stelligen Codes, die aus der ICPM 1.1. in den erweiterten amtlichen Operationenschlüssel übernommen wurden, um die Entgelte und Fallpauschalen der BPflV ‘95 abbilden zu können.“ Damit kann zweifelsfrei ermittelt werden, welche Codes die Klägerin als rechtsverletzend beanstandet. Eine nicht zu behebende Ungewissheit kann daraus nicht resultieren. Es besteht aus Sicht des Senats auch keine Notwendigkeit für die Klägerin insoweit ihren Klageantrag zu konkretisieren. III. Streitgegenstand 1. Die Klägerin hatte ihre Ansprüche in erster Instanz kumulativ hauptweise sowohl auf Datenbankwerkrecht, Datenbankrecht und wettbewerblichen Leistungsschutz gestützt. Der Zulässigkeit dieser Anspruchshäufung hat sich das Landgericht - entgegen in der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2011 zunächst geäußerter Bedenken - in der angefochtenen Entscheidung angeschlossen. Hiervon verfolgt die Klägerin die behaupteten Rechtsverletzungen in Bezug auf Thesauri in 2. Instanz nicht mehr. Sie hat ihren Berufungsantrag insoweit eingeschränkt. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche stellt die Klägerin nicht mehr zur Entscheidung. 2. Ebenfalls nicht Gegenstand des Rechtsstreits in zweiter Instanz ist ein etwaiges Übersetzerurheberrecht von Prof. Dr. T... gem. § 3 UrhG wegen der Übertragung der ICPM-DE. Das Landgericht hat derartige Ansprüche mit der Begründung verneint, die Klägerin habe ihre Anträge hierauf nicht gestützt (S. 19 des Urteils). Hiergegen hat die Klägerin in der Berufungsbegründung keine Einwände erhoben. 3. In rechtlicher Hinsicht hat die Klägerin zu Beginn der 2. Instanz noch folgende Streitgegenstände zur Entscheidung gestellt: Unterlassungsanspruch zu 1.: Ausschließlich gestützt auf Datenbankrecht gem. §§ 87a ff. UrhG. Auskunftsanspruch zu 2. und Schadensersatzfeststellungsantrag zu 3.: Erstrangig ebenfalls gestützt auf Datenbankrecht gem. §§ 87a ff. UrhG. Hilfsweise gestützt auf Datenbankwerk gem. § 4 UrhG. Höchst hilfsweise gestützt auf „sonst erdenkliche Ansprüche“, jedoch ausdrücklich nicht auf Wettbewerbsrecht und vertragliche Ansprüche. Der Kläger-Vertreter hat im Senatstermin am 28.09.2016 hierzu ausdrücklich klargestellt, dass außer den hauptweise und zum Teil hilfsweise verfolgten Ansprüchen aus Datenbankrecht sowie Datenbankwerkrecht in der Berufungsinstanz keine sonstigen Ansprüche mehr zur Entscheidung gestellt werden. 4. Zum Umfang des Unterlassungsantrags hat das Landgericht auf S. 19 des angegriffenen Urteils erster Instanz ausgeführt, dass die OPS 1.0 und 1.1 nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind. Diese Feststellung bedarf indes einer differenzierten Betrachtung. a. Sie ist zutreffend und wird auch von der Klägerin im Grundsatz nicht angegriffen, soweit hiermit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die genannten Versionen des OPS-301 in ihrer gedruckten Version - entsprechend der als Anlage CC 22 vorgelegten Druckversion des OPS-301 2.0 - als solche nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind. b. Die Klägerin hat in der Senatsverhandlung allerdings (nochmals) klargestellt, dass sich ihr zwischenzeitlich übereinstimmend für erledigt erklärter Unterlassungsantrag in der Berufungsinstanz - wie bereits in erster Instanz - unverändert auch gegen die Nutzung der im Rahmen des OPS-301 1.1 lizenzierten - und damit zulässig verwendeten - Codes als Grundlage für eine nach ihrer Auffassung unzulässige Codeerweiterung durch „Ausmultiplizieren“ zum OPS-301 2.0 gerichtet hat. aa. Die Klägerin beanstandet damit, eine Heranziehung von Codes aus den Versionen 1.0 und 1.1 zum Zwecke des Ausmultiplizierens unter Erstellung weiterer Codes sei schon deshalb rechtsverletzend, weil die als Grundlage verwendeten Codes für die Online-Nutzung nicht lizenziert worden seien. Die Schaffung etwa eines 6Steller-Codes aus einem lizenzierten 5Steller-Code (oder 4Steller-Code) sei schon deshalb rechtsverletzend, weil mit der Lizenzierung keine Berechtigung für eine Code-Erweiterung eingeräumt worden sei. bb. Ein derartiger Angriff findet auch in der Formulierung des nunmehr erledigten Unterlassungsantrags, auf den indes die weiterhin zur Entscheidung gestellten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadenersatzfeststellung rückbezogen sind und der deshalb für ihr Verständnis und ihren Umfang unverändert von Bedeutung ist, eine ausreichende Grundlage. Denn der Unterlassungsantrag nimmt nur die mit „*“ bzw. „**“ gekennzeichneten Codes von dem begehrten Verbot aus. Codeerweiterungen sind deswegen auch vom Wortlaut des Unterlassungsantrags selbst dann mit umfasst, wenn sie auf gemeinfreien Codes beruhen. Die Beurteilung, ob ein „Ausmultiplizieren“ in der Sache einen Rechtsverstoß darstellt, ist eine Frage der Begründetheit der Berufung und an dieser Stelle nicht zu erörtern. c. Auch die Tatsache, dass die für die OPS-301 1.0 und 1.1 lizenzierten Codes nicht für eine Nutzung im Internet gestattet waren, macht die Klägerin zum Gegenstand ihrer Beanstandungen der Rechtmäßigkeit der Verwendung anderer Codes im Rahmen des OPS-301 2.0. Gegenstand der Klage im Hinblick auf den letztgenannten OPS-301 2.0 ist u.a. die Handlungsform „online zu übertragen“. Hierzu hat die Klägerin im Senatstermin am 28.09.2016 klargestellt, dass mit dieser Formulierung der Vorgang erfasst werden soll, der sich an das öffentliche Zugänglichmachen im Internet durch den Übertragungsvorgang anschließt. Sie hat hervorgehoben, dass hiervon insbesondere der Vorgang der Übertragung des OPS-301 2.0 (bzw. seiner Nachfolgeversionen) auf das Endgerät des Abrufenden gemeint ist. Lizenziert worden sei indes ausschließlich die damals als Standard bekannte Buchform. Eine Online-Verwertung sei hiervon im Jahr 1994 noch nicht erfasst gewesen. Diese stellt sich nach Auffassung der Klägerin deshalb als rechtsverletzend dar. Ein derartiges Begehren ist von dem Wortlaut der Antragsfassung ohne weiteres mit umfasst. 5. Weiter steht fest, dass das Begehren der Klägerin in Bezug auf folgende Streitgegenstände durch das klageabweisende landgerichtliche Urteil hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs rechtskräftig abgewiesen worden ist: 12. Datenbankwerk (§ 4 UrhG) 13. Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 UWG a.F.) 14. vertragliche Ansprüche Die Auffassung der Beklagten, dieser Umstand habe zur Folge, dass damit auch die in der Berufungsinstanz weiter verfolgten Hauptansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung insoweit prozessual unzulässig seien, als diese auf eine Rechtsverletzung an einem Datenbankwerk gem. § 4 Abs. 2 UrhG gestützt würden, teilt der Senat nicht. a. Ihre Annahme, wegen rechtskräftiger Abweisung des Unterlassungsantrags durch das landgerichtliche Urteils könne über die Frage einer Rechtsverletzung in Bezug auf den Auskunfts- oder den Schadensersatzfeststellungsantrag nicht erneut entschieden werden, ist unzutreffend. Im Zusammenhang mit der von ihnen geltend gemachten Unbegründetheit der Klageerweiterung führen die Beklagten unter Bezugnahme auf die BGH-Entscheidung "Faxkarte“ (BGH GRUR 2002, 1046, 1047 - Faxkarte) selbst ausdrücklich aus, dass Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche unterschiedliche Handlungen beträfen und in der genannten Entscheidung eine Vorlageanordnung zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs auch dann noch als zulässig angesehen worden ist, wenn der Schadensersatzanspruch bereits rechtskräftig abgewiesen worden war. Für die hier zur Entscheidung stehende Frage kann nichts Abweichendes gelten. Der BGH hat in der genannten Entscheidung (S. 1047/1048) ausgeführt: „b) Die Kl. hat ein Interesse daran, den Quellcode des Programms der Bekl. untersuchen zu können, auch wenn der auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Hauptantrag bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist. Denn neben einem Schadensersatzanspruch kommt im Streitfall auch ein Unterlassungsanspruch in Betracht. Das Bestehen oder Nichtbestehen dieses Anspruchs wird nicht dadurch präjudiziert, dass die Schadensersatzklage mangels Erweislichkeit der Verletzung rechtskräftig abgewiesen worden ist (vgl. RGZ 49, 33, 36; RGZ 160, 163, 165f.; RG, GRUR 1938, 778, 781; BGHZ 42, 340, 353f. = GRUR 1965, 327 = NJW 1965, 689 = LM § 322 ZPO Nr. 54a - Gliedermaßstäbe; Köhler, in: Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., Vorb. § 13 Rdnr. 359; Ahrens, in: Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl., Kap. 40 Rdnrn. 127ff., 145ff.; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 322 Rdnr. 27; Teplitzky, Wettbewerbsrechtl. Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 51 Rdnr. 50 m.w. Nachw.; zur Gegenansicht tendierend dagegen Teplitzky, GRUR 1998, 320, 323f., und nunmehr ders., Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 30 Rdnr. 2; a.A. Zeuner, Die objektiven Grenzen der Rechtskraft im Rahmen rechtlicher Sinnzusammenhänge, 1959, S. 59ff.; ders., JuS 1966, 147, 149f.; Jacobs, in: Großkomm z. UWG, Vorb. § 13 Rdnr. D 435; Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 22. Aufl., Einl. Rdnr. 484). Auch wenn in der Regel für die Begründung des Unterlassungsanspruchs auf eine in der Vergangenheit liegende Verletzungshandlung zurückgegriffen wird, betreffen doch beide Ansprüche unterschiedliche Handlungen: Der Schadensersatzanspruch stützt sich allein auf die geschehene Verletzungshandlung, während es beim Unterlassungsanspruch allein um in der Zukunft liegende Verletzungshandlungen geht. Gegen eine Erstreckung der Rechtskraft des einen auf Elemente des anderen Anspruchs spricht auch, dass die verschiedenen Rechtsschutzziele auf Seiten des Bekl. ein unterschiedliches Prozessverhalten nahe legen können: Während ihm an der Verneinung des einen Anspruchs wenig gelegen sein mag, kann er - worauf treffend Henckel hinweist (ProzessR u. materielles Recht, 1970, S. 175) - an der Verteidigung gegenüber dem anderen Anspruch in hohem Maße interessiert sein.“ b. Die Richtigkeit dieses Rechtsgrundsatzes wird auch durch die im vorliegenden Rechtsstreit eingetretene prozessuale Situation belegt. Der Unterlassungsantrag zu 1. richtet sich allein gegen die Beklagte zu 4. Der streitgegenständliche OPS-301 2.0 ist im November 2000 erschienen. Seitdem ist ein Zeitraum von über 16 Jahren vergangen, in dem die Beklagte zu 4. - soweit ersichtlich - stets neue Versionen dieses Operationenschlüssels veröffentlicht hat. Der datenbankrechtliche Schutz der Klägerin ist - wie noch auszuführen sein wird - gem. §§ 87d, 137g Abs. 2 UrhG am 31.12.2012 ausgelaufen. Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin eine weitere Verfolgung ihres Unterlassungsanspruchs rechtlich nicht mehr möglich. Dies wäre auch unabhängig davon nicht weiter sinnvoll gewesen, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse „am Markt" möglicherweise so verfestigt haben, dass es der Klägerin nicht mehr gelingen könnte, eine weitere Verbreitung des OPS-301 2.0 in seinen aktuellen Folgeversionen erfolgreich zu verhindern. Vor diesem Hintergrund haben die auf Rechtsverletzungen in der Vergangenheit gestützten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadenersatzfeststellung für die Klägerin ein besonderes und von dem Schicksal des Unterlassungsantrags vollständig unabhängiges Interesse. c. Auch unabhängig von der hier zur Entscheidung stehenden Situation ergibt sich im Gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht häufig eine Fallgestaltung, in der eine wegen eines Rechtsverstoßes abgemahnte Partei bereits außergerichtlich den Unterlassungsanspruch aus mangelndem Verteidigungsinteresse anerkennt und insoweit eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt, sich jedoch weigert, Schadensersatz zu leisten bzw. die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung zu erstatten und in diesem Zusammenhang grundsätzlich die Begründetheit der Rechtsverletzung bestreitet. In diesen Fällen haben sich die angerufenen Gerichte auch im Zusammenhang lediglich mit den Folgeansprüchen nicht gehindert gesehen, die materielle Rechtslage ihrerseits zu überprüfen und ggfls. auch abweichend zu beurteilen. Diese Befugnis entfällt nicht allein deshalb, weil zu einem abweichenden Streitgegenstand bereits eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, mag dieser auch mit dem weiterhin zur Entscheidung gestellten inhaltlich eng verbunden sein. Eine insoweit objektiv drohende Gefahr widersprechender Ergebnisse bzw. Entscheidungen kann dem - anders als bei einem unzulässigen Teilurteil in Bezug auf denselben Streitgegenstand - bei unterschiedlichen Ansprüchen mit unterschiedlichem Inhalt (und deshalb unterschiedlichen Streitgegenständen) aus Rechtsgründen nicht entgegenstehen. IV. Unterlassungsantrag Den Unterlassungsantrag zu 1. hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.09.2016 im Hinblick auf den sich aus §§ 87d, 137g Abs. 2 UrhG ergebenden Ablauf der Schutzfrist zum 31.12.2012 für erledigt erklärt. Dieser Teilerledigungserklärung haben sich die Beklagten im Senatstermin am 28.09.2016 angeschlossen. Der Unterlassungsantrag zu 1., den die Klägerin im Berufungsrechtszug ausdrücklich auf Datenbankrecht gestützt hatte, steht deshalb nicht mehr zur Entscheidung. V. Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung 1. Der Klägerin können die mit ihrem Klage- bzw. Berufungsantrag spezifizierten Auskünfte und Rechnungslegung grundsätzlich gegenüber den Beklagten zustehen. a. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf der Grundlage des Berufungsantrags zu 2. insoweit in unterschiedlichem Umfang in Anspruch. Während sie alle Beklagten in Bezug auf den OPS-301 2.0 als auskunftspflichtig ansieht, erstreckt sie eine weitergehende Auskunftspflicht in Bezug auf die Nachfolgeversionen allein auf die Beklagte zu 4. Und zwar hauptweise gegenüber der Klägerin allein, hilfsweise gemeinsam gegenüber dieser und der ID Berlin. Nach dem Verständnis des Senats begehrt die Klägerin in diesem Umfang nicht nur von der Beklagten zu 4, sondern von allen 4 Beklagten die im Berufungsantrag zu 2. näher konkretisierte Rechnungslegung. Dementsprechend wäre der Einschub „die Beklagte zu 4. zudem über die Nachfolgeversionen“ für ein zweifelsfreies Verständnis vor dem Wort „sowie“ mit einem Komma abzutrennen. b. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB besteht im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang eines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (BGH WRP 2002, 715, 716 - Musikfragment; BGH GRUR 2001, 841, 842 - Entfernung der Herstellungsnummer II; BGHZ 10, 385, 387). Erforderlich ist weiterhin, dass sich der Berechtigte die zur Vorbereitung und Durchführung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs oder eines auf Herausgabe des Erlangten gerichteten Bereicherungsanspruchs (BGH GRUR 2010, 623, 626 - Restwertbörse) notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, der Verpflichtete sie unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag und dass ein Eingriff in die Rechte des Auskunftsberechtigten bereits stattgefunden hat (BGH GRUR 2010, 623, 626 - Restwertbörse; BGH GRUR 2008, 360, 361 - EURO und Schwarzgeld; BGH GRUR 2002, 238, 242 - Nachbau-Auskunftspflicht). c. Im vorliegenden Rechtsstreit kann sich die Klägerin einerseits auf die spezialgesetzliche Auskunftsverpflichtung aus § 101 Abs. 1, Abs. 3 UrhG in seiner gegenwärtig geltenden Fassung sowie andererseits auf die allgemeine Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus §§ 242, 259 BGB stützen. aa. Dabei bedürfen die gesetzlichen Änderungen, die die urheberrechtliche Spezialvorschrift über die Auskunftserteilung auf der Grundlage des zunächst geltenden § 101a UrhG und der Nachfolgeregelung in § 101 UrhG erfahren hat, keiner vertieften Betrachtung. Denn die urheberrechtlichen Auskunftsregelungen, die in erster Linie zur Bekämpfung der massenhaften Produktpiraterie erlassen worden sind, haben schwerpunktmäßig das Aufdecken (und Verschließen) von Quellen sowie Vertriebswegen der Rechtsverletzung im Blick. Demgegenüber dient der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung praktisch ausschließlich der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs auf der Grundlage der Berechnung eines Lizenzschadens. Insoweit sind die Auskunftspflichten vor allem in § 101 Abs. 3 UrhG (und entsprechenden Vorgängerregelungen) nur unvollkommen geregelt. Der Klägerin geht es nur zum Teil - gegenüber allen Beklagten - um eine Aufklärung über die Anzahl der hergestellten bzw. verbreiteten Vervielfältigungsstücke i.S.d. Vorschrift. In ihrem Kernanliegen geht es der Klägerin indes nicht in erster Linie um Auskunft über Verbleib und Preise von „Vervielfältigungsstücken oder sonstigen Erzeugnissen“, sondern um die Aufklärung der Lizenzierungspraxis insbesondere der Beklagten zu 4. in Bezug auf den OPS-301 2.0, mithin darum, welche Gewinne die Beklagte zu 4. aus der Nutzung dieses Operationenschlüssels durch Lizenzierung erzielt hat. bb. Derartige weitergehende Auskünfte zur Berechnung eines konkreten Lizenzschadens schulden die Beklagten nach allgemeinen Grundsätzen - wie dargelegt - indes auf der Grundlage von §§ 242, 259 BGB. Der von der Klägerin geltend gemachte Umfang der Auskünfte überschreitet den Rahmen des für die Berechnung eines Anspruchs auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie Notwendigen nicht. Ein derartiger Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs setzt allerdings voraus, dass die Klägerin auf Grund einer konkreten Urheberrechtsverletzung der Beklagten von diesen Schadensersatz beanspruchen kann und diese Verpflichtung im vorliegenden Rechtsstreit dem Grunde nach gem. § 256 ZPO gerichtlich festzustellen ist. 2. Gem. § 97 Abs. 1 UrhG kann derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt von dem Verletzten u.a. bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. § 97 Abs. 2 UrhG sieht vor, dass derjenige, der die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Die Klägerin stützt ihren Schadensersatzanspruch, dessen Vorbereitung der Auskunftsanspruch dient, hauptweise auf eine Verletzung ihres Leistungsschutzrechts als Datenbankherstellerin. Nach § 87b UrhG hat der Datenbankhersteller das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder eine nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Die Klägerin legt den Beklagten zur Last, mit dem OPS-301 2.0 schuldhaft dieses Leistungsschutzrecht verletzt zu haben. Dies ist selbst auf der Grundlage des eigenen Sachvortrags der Klägerin jedoch nicht der Fall. Ihr Begehren muss deshalb insoweit auch in zweiter Instanz erfolglos bleiben. Hierüber kann der Senat durch Teilurteil i.S.v. § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorab entscheiden, da angesichts der unterschiedlichen Streitgegenstände die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht besteht. a. Die Vorschriften des Datenbankherstellerrechts aus §§ 87a ff. UrhG sind in Bezug auf den Auskunftsanspruch weiterhin auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar, obwohl die Schutzdauer in Bezug auf die ICPM 1.1 abgelaufen ist. aa. § 87a UrhG ist in der Fassung vom 22.07.1997 am 01.01.1998 in Kraft getreten. Die Ausschreibung für die Erstellung des OPS-301 2.0 soll am 14.04.2000 begonnen haben. Ein etwaiger Verletzungszeitpunkt liegt damit nach dem Inkrafttreten der Norm. bb. Indes verlangt die Klägerin den „sui-generis“-Schutz für eine Datenbank, die bereits im Jahr 1994 erstellt worden ist (die 1. Auflage der ICPM aus 1994, siehe S. IV der Buchversion in Anlage K 1). Zu diesem Zeitpunkt waren die §§ 87a, 87b ff. noch nicht in Kraft getreten. Über § 137g Abs. 2 UrhG finden diese Normen allerdings auch auf in der Vergangenheit liegende Sachverhalte Anwendung. Für vertragsrechtliche Vorschriften aus § 87e UrhG gilt dies gem. § 137g Abs. 3 UrhG zwar nicht. Diese sind in 2. Instanz indes auch nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. cc. Die datenbankrechtliche Schutzfrist ist zwischenzeitlich abgelaufen. Gem. § 87d Abs. 1 UrhG beträgt die Schutzfrist 15 Jahre, und zwar gerechnet ab der Veröffentlichung der Datenbank. Die ICPM 1.1 ist im Jahr 1994 veröffentlicht worden. Auf den exakten Zeitpunkt kommt es insoweit nicht an, denn § 137g Abs. 2 UrhG bestimmt, dass die Schutzfrist für Datenbanken, die zwischen dem 01.01.1983 und 31.12.1987 hergestellt worden sind, einheitlich am 01.01.1998 zu laufen begonnen hat. Die Schutzfrist ist damit im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits am 31.12.2012 abgelaufen. dd. Dieser Umstand steht der Anwendung von §§ 87a ff. UrhG auf den vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht entgegen. Denn die Klägerin verfolgt mit ihrem Berufungsantrag zu 2. eine umfassende Auskunftspflicht der Beklagten, beginnend mit der Version OPS-301 2.0, die sich hinsichtlich der Beklagten zu 4. bis zur Version OPS-301 2007 fortsetzt. Hierbei geht es um behauptete Verletzungshandlungen, die zum Zeitpunkt eines bestehenden Datenbankschutzes gem. §§ 87a ff. UrhG begangen worden sein sollen. Damit steht das Ende der Schutzfrist zu einem späteren Zeitpunkt der Geltendmachung dieses Anspruchs nicht entgegen. b. Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit darüber, ob die Klägerin in Bezug auf die ICPM 1.1 - allein oder gemeinsam mit der ID Berlin - Datenbankherstellerin i.S.v. § 87a Abs. 2 UrhG ist. aa. Die Klägerin ist auf Seite IV der ICPM 1.1 nicht nur als Herausgeberin genannt („Hrsg. von der Friedrich-Wingert-Stiftung). Auf dem Deckblatt ist zudem vermerkt: "Gesamtsystematik erarbeitet von der F...-W...-S...". Das Landgericht Berlin hat sich in seiner Entscheidung vom 25.11.2003 eingehend mit der Frage der Aktivlegitimation im Rahmen von § 87a UrhG auseinandergesetzt. Im dortigen Fall war Klägerin die ID Berlin. Das LG Berlin ist als Ergebnis umfangreicher Überlegungen zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht die dortige Klägerin, sondern vielmehr die hiesige Klägerin Datenbankherstellerin im Anwendungsbereich dieser Vorschrift sei (Anlage CC 1, Seite 26 - 37). Diese Auffassung ist in der Berufungsinstanz von dem Kammergericht ausdrücklich bestätigt worden (Anlage CC 2, Seite 11 ff). Zu Gunsten der Klägerin streitet in diesem Zusammenhang möglicherweise bereits die Vermutung der Rechtsinhaberschaft aus § 10 Abs. 2 UrhG. bb. Im Ergebnis bedarf diese Frage im vorliegenden Rechtsstreit im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers ebenso wenig einer abschließenden Entscheidung wie die Frage, ob die Klägerin etwaige Schadenersatzfeststellungsansprüche ebenfalls in Prozessstandschaft für die ID Berlin geltend machen kann. Denn jedenfalls der von der Klägerin auf der Grundlage von §§ 87a ff. UrhG geltend gemachte Anspruch erweist sich - wie im Folgenden auszuführen sein wird - bereits aus anderen Gründen als unbegründet. c. Eine derartige Rechtsverletzung setzt zunächst voraus, dass es sich bei der von der Klägerin verteidigten Prozedurenklassifikation der ICPM 1.1 um eine „Datenbank“ im Sinne dieser Vorschrift handelt. Diese Voraussetzung liegt vor. aa. Eine „Datenbank“ i.S.d. Richtlinie ist in Art. 1 Abs. 2 definiert als „eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind“. Der Begriff der „Datenbank“ erfasst damit eine Sammlung, die Werke, Daten oder andere Elemente umfasst, die voneinander getrennt werden können, ohne dass der Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, und eine Methode oder ein System beliebiger Art beinhaltet, mit der bzw. dem jeder der Bestandteile der Sammlung wieder zu finden ist (EuGH GRUR 2005, 254, 255 - Fixtures-Fußballspielpläne II). Für die Beurteilung, ob es sich um eine Datenbank i.S.d. Richtlinie handelt, ist es unerheblich, ob die Sammlung aus Elementen, die aus einer anderen Quelle oder aus anderen Quellen als von der Person herrühren, die diese Sammlung erstellt, aus von dieser erzeugten Elementen oder aus Elementen besteht, die unter die eine oder die andere dieser beiden Kategorien fallen (EuGH GRUR 2005, 254, 255 - Fixtures-Fußballspielpläne II). bb. Der Datenbankschutz nach der Richtlinie schützt die wirtschaftlichen Investitionen des Datenbankherstellers. § 87a Abs. 1 UrhG verlangt, dass „deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.“ Die Richtlinie lässt hingegen nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Qualifizierung als Datenbank davon abhängt, dass eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers vorliegt. Das Kriterium der Originalität ist nur für die Beurteilung erforderlich, ob die Datenbank die Voraussetzungen für den durch Kapitel II der Richtlinie eingeführten urheberrechtlichen Schutz erfüllt. In diesem Rahmen einer weiten Auslegung ergibt sich aus verschiedenen Elementen der Richtlinie, dass der Begriff der „Datenbank“ im Sinne der Richtlinie seine Spezifität aus einem funktionalen Kriterium herleitet (EuGH GRUR 2005, 254, 255 - Fixtures-Fußballspielpläne II). Die Feststellung einer bestimmten Schöpfungshöhe i.S.v. § 4 Abs. 2 UrhG ist dafür nicht erforderlich. Schutzgegenstand der §§ 87a ff. UrhG ist damit die auf einem Trägermedium festgelegte Datenbank als Erscheinungsform des unter wesentlichem Investitionsaufwand gesammelten, geordneten und einzeln zugänglichen Inhalts als immateriellem Gut (Schricker/Loewenheim/Vogel, UrhG, 5. Aufl., § 87a Rn. 33). cc. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.09.2016 (nochmals) klargestellt, welches nach ihrem Verständnis das den im vorliegenden Rechtsstreit gestellten Anträgen zu Grunde liegende Schutzgut im Rahmen von §§ 87a ff. UrhG darstellt: „Das Schutzgut des § 87a UrhG ist vielmehr die im Zuge der aufwändigen Erstellung der ICPM 1.1 von der Klägerin getätigte Investition, wie sie sich in einer widerspruchsfreien und sinnvollen Anordnung der relevanten Codes samt Beschreibung im ICPM 1.1 manifestiert hat.“ In diesem Zusammenhang beanstandet die Klägerin, „das Landgericht habe ganz offenbar nur nach wortgleichen Codes mit genau dem gleichen Text und der exakt gleiche Nummerierung gesucht“, und konkretisiert weiter: „Bezogen auf den vorliegenden Rechtsstreit ist Schutzgut des § 87a UrhG damit weder speziell die Struktur der ICPM 1.1 (also die Anordnung der einzelnen Codes) noch die Textfassung einzelner Codes inklusive deren Beschreibung als solche, wenngleich beides für sich parallel und unabhängig davon urheberrechtlichen Schutz genießen kann.“ dd. Die Qualifizierung als Datenbank hängt vor diesem Hintergrund zunächst davon ab, ob es sich um eine Sammlung von „Daten oder anderen unabhängigen Elementen“ handelt, d.h. von Elementen, die sich voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen, literarischen, künstlerischen oder sonstigen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird. Aus diesem Grund ist etwa die Aufzeichnung eines audiovisuellen, kinematografischen, literarischen oder musikalischen Werkes als solche vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen (EuGH GRUR 2005, 254, 255 - Fixtures-Fußballspielpläne II). aaa. Bereits insoweit bestehen zwischen den Parteien grundlegend abweichende Auffassungen. Die Beklagten machen u.a. geltend, die einzelnen Codes der Prozedurenschlüssel könnten keine unabhängigen Elemente sein. Sie verlören - ebenso wie die Einträge in dem Fahrplan einer Bahngesellschaft - ohne Bezugnahme aufeinander ihren Sinn und ihre Bedeutung. Die einzelne Prozedur (z.B. „Reexploration mit Thyreoidektomie“) sei selbst dann ohne Erkenntniswert, wenn der Arzt versteht, welche Maßnahme damit gemeint sei. Daran ändere sich auch durch die Kenntnis des dazugehörigen Schlüssels (hier: „5-063.3“) nichts. Einen Erkenntniswert erhält das einzelne Element auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Beklagten erst durch die Kenntnis der zugeordneten Überkategorien „Operationen“ („5“), „Operationen an Schilddrüse und Nebenschilddrüse“ („5-06“) sowie „Thyreoidektomie“ („5-063“). Es komme stets auf die „Kenntnis des Gesamtkonzepts“ an. Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. bbb. Mit einer ähnlich gelagerten Fallgestaltung hatte sich der EuGH in seiner Entscheidung „Freistaat Bayern/Verlag Esterbauer GmbH“ (EuGH GRUR 2015, 1187 - Freistaat Bayern/Verlag Esterbauer GmbH) auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2014, 1197 - TK 50) im Zusammenhang mit geographischen Daten einer topographischen Landkarte auseinanderzusetzen. In dem dortigen Fall hatte die Beklagte einzelne Daten aus einer Landkarte entnommen und für ihre Zwecke weiterverwendet. Der BGH hatte die Frage zur Beantwortung vorgelegt, ob es auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinie für die Qualifizierung als "unabhängiges Element" einer Datenbank erforderlich sei, dass den Daten nach ihrer Herauslösung aus der Datenbank noch ein hinreichender Informationswert verbleibe. Diese Voraussetzung hat der EuGH für den ihm zur Entscheidung vorgelegten Rechtsstreit im Ergebnis bejaht. Für den vorliegenden Fall kann nichts Abweichendes gelten. (1) In dem dem EuGH zur Entscheidung vorgelegten Rechtsstreit hatten die dortigen Beklagten ähnliche Argumente wie die Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits angeführt (EuGH, a.a.O., Rdn. 18): „Der Verlag Esterbauer und die Europäische Kommission weisen darauf hin, dass sich bei analogen topografischen Landkarten das zu berücksichtigende trennbare Element aus zwei Daten zusammensetze, nämlich zum einen aus dem „geografischen Koordinatenpunkt“, dh einem Zahlencode, der einem bestimmten Koordinatenpunkt im zweidimensionalen Gitternetz entspreche und zum anderen aus der „Signatur“, dh einem Zahlencode, den der Kartenhersteller für Einzelelemente wie zB Kirchen verwende. Der Informationswert dieser Daten reduziere sich nach ihrer Herauslösung aus der topografischen Landkarte annähernd auf null. So lasse im genannten Beispiel die an einem bestimmten geografischen Koordinatenpunkt angebrachte Signatur „Kirche“ ohne weitere Offenbarung der Lage der Kirche keine Rückschlüsse darauf zu, dass sich die Kirche in einer bestimmten Stadt oder in einem bestimmten Dorf befinde.“ (2) Hier verhält es sich insoweit nicht grundlegend anders. Betrachtet man etwa ausschließlich den Code „1-400.5 Hirnhäute“, so fehlt diesem der maßgebliche Informationswert, wenn man nicht zugleich weiß, dass dieser Code in den 4Steller: „1-400 Perkutane (Nadel-)Biopsie an intrakraniellem Gewebe“ eingebunden ist. Isoliert betrachtet kann der Verweis auf „Hirnhäute“ unterschiedliche Bedeutungen haben, selbst wenn insoweit eine Biopsie vielleicht noch naheliegend sein mag. Ähnlich verhält es sich in Bezug auf den Code „1-421.0 Zunge“. Dieser kann sich - wiederum isoliert betrachtet - auf eine Vielzahl von Untersuchungen bzw. Maßnahmen beziehen. Eine große Zahl anderer Codes sind demgegenüber jedenfalls für den medizinischen Fachmann aus sich heraus verständlich, weil sie ein bestimmtes Verfahren beschreiben oder weil sie zumindest den möglichen Anwendungsbereich eines sinnvollen Einsatzes der Maßnahme stark eingrenzen. Die gilt indes wiederum nicht für Codes, bei denen nur ein „technisches“ Vorgehen ohne Relevanz zu einem bestimmten Organ usw. beschrieben wird (z.B. „9-648.2 Systemisch“ oder „8-823.1 Mit Tiefkühlkonservierung“). Die Codes „Sonstige“ oder „N.n.bez.“ sind - aus sich selbst heraus und ohne Berücksichtigung der konkreten Einbindung in ein Gesamtsystem - vollkommen inhaltsleer. (3) Dies bedeutet indes nicht, dass deshalb insoweit das Merkmal „unabhängige Elemente“ zwingend nicht vorliegen kann. Mit Bezug auf die topographische Landkarte hat der EuGH festgestellt (Rdn. 20 - 21): „Nach der Rechtsprechung können aber zum einen nicht nur Einzeldaten, sondern auch Datenkombinationen „unabhängige Elemente“ iSv Art. EWG_RL_96_9 Artikel 1 EWG_RL_96_9 Artikel 1 Absatz II RL 96/9 darstellen (vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2004:697 Rn. 35 = GRUR 2005, GRUR Jahr 2005 Seite 254 - Fixtures Marketing, sowie EuGH, ECLI:EU:C:2012:115 Rn. 26 = GRUR 2012, GRUR Jahr 2012 Seite 386 - Football Dataco ua). Art. EWG_RL_96_9 Artikel 1 EWG_RL_96_9 Artikel 1 Absatz II RL 96/9 schließt also nicht aus, dass die beiden oben in Rn. 18 genannten Daten oder eine Kombination von noch mehr Daten wie die geografischen Daten zu Strecken, die für Radfahrer, Mountainbiker oder Inlineskater geeignet sind, als „unabhängiges Element“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können, sofern das Herauslösen dieser Daten aus der betreffenden topografischen Landkarte nicht den Wert ihres informativen Inhalts im Sinne der oben in Rn. 17 angeführten Rechtsprechung beeinträchtigt.“ Diesen Ausführungen entnimmt der Senat für den vorliegenden Fall, dass nicht zwangsläufig jeder einzelne Code isoliert zu betrachten ist, sondern dass auch bestimmte Kombinationen mehrerer Codes, aus denen sich ein Gesamtzusammenhang erschließt, gleichermaßen als "unabhängiges Element" qualifiziert werden können. (4) Dies ergibt sich auch aus den weiteren Ausführungen des EuGH (Rdn. 22 - 24): „Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Wert des informativen Inhalts eines Elements einer Sammlung nicht im Sinne dieser Rechtsprechung beeinträchtigt wird, wenn das Element nach seiner Herauslösung aus der betreffenden Sammlung einen selbstständigen Informationswert besitzt (vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2004:697 Rn. 33 = GRUR 2005, GRUR Jahr 2005 Seite 254 - Fixtures Marketing und EuGH, ECLI:EU:C:2012:115 Rn. 26 = GRUR 2012, GRUR Jahr 2012 Seite 386 - Football Dataco ua). Insoweit ist festzustellen, dass die Errichtung einer Datenbank, zu der die RL 96/9, wie aus Rn. 16 des vorliegenden Urteils hervorgeht, durch den mit ihr eingeführten rechtlichen Schutz einen Anreiz geben soll, den Elementen, aus denen diese Datenbank besteht, dadurch einen Mehrwert verleihen kann, dass sie systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln zugänglich sind. Wird der Wert eines Elements einer Sammlung durch dessen Anordnung in der Sammlung erhöht, kann die Herauslösung des Elements aus dieser Sammlung zu einer entsprechenden Verringerung des Werts führen. Der Minderwert berührt jedoch nicht die Qualifizierung des Elements als „unabhängiges Element“ iSv Art. EWG_RL_96_9 Artikel 1 EWG_RL_96_9 Artikel 1 Absatz II RL 96/9, sofern es einen selbstständigen Informationswert behält. Folglich schließt eine Verringerung des Informationswerts eines Elements im Zusammenhang mit dessen Herauslösung aus der Sammlung, zu der es gehört, nicht zwangsläufig aus, dass dieses Element unter den Begriff „unabhängige Elemente“ iSv Art. EWG_RL_96_9 Artikel 1 EWG_RL_96_9 Artikel 1 Absatz II RL 96/9 fallen kann, sofern es einen selbstständigen Informationswert behält.“ Auch diese Überlegungen lassen sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Klägerin wirft den Beklagten u.a. vor, sie hätten die Codes des ICPM 1.1 "abgeschrieben" oder durch „copy & paste“ übernommen, d.h. schlicht kopiert. Diesem Vorwurf ist indes die Behauptung immanent, die Beklagten hätten Codes aus dem Ordnungssystem der Klägerin herausgelöst und letztlich ohne maßgebliche inhaltliche Veränderung in ihr eigenes Ordnungssystem eingefügt. Wenngleich die Klägerin den Beklagten vorwirft, sie habe durch alle möglichen kosmetischen Veränderungen versucht, die rechtsverletzende Übernahme zu "verschleiern", so konzentriert sich der Vorwurf der Klägerin - trotz der verwendeten Kategorien wie „gröber“, „feiner“ usw., die eine inhaltliche Veränderung implizieren - letztlich darauf, die Beklagten hätten die Codes letztlich „1:1“ in ihr eigenes Ordnungssystem eingefügt. (5) Auf der Grundlage dieses Vortrags der Klägerin haben die Codes damit aber für die Beklagten unzweifelhaft einen "selbstständigen Informationswert" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH gehabt. Die Herauslösung aus dem Ursprungszusammenhang hat diesen jedenfalls für die Kunden der Beklagten nicht beseitigt, mögen auch sonstige Dritte mit den Einzelinformationen nichts anfangen können. Hierzu führt der EuGH unter Rdn. 27 - 28 aus: „So geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere aus dem Urteil „Fixtures Marketing“ ( EuGH GRUR 2005, GRUR Jahr 2005 Seite 254) hervor, dass der selbstständige Informationswert eines aus einer Sammlung herausgelösten Elements im Hinblick auf den Informationswert nicht für den typischen Nutzer der betreffenden Sammlung, sondern für jeden Dritten zu beurteilen ist, der sich für das herausgelöste Element interessiert. In dem genannten Urteil hat der Gerichtshof nämlich befunden, dass die ein Fußballspiel betreffenden Daten, die von einem Glücksspielunternehmen aus einer Sammlung herausgelöst worden waren, die die Ausrichter einer Fußballmeisterschaft erstellt hatten und die Informationen zu allen Begegnungen im Rahmen dieser Meisterschaft enthielt, insoweit einen selbstständigen Wert besaßen, als sie den interessierten Dritten, dh den Kunden des Glücksspielunternehmens, die sachdienlichen Informationen lieferten (vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2004:697 Rn. 34 = GRUR 2005, GRUR Jahr 2005 Seite 254 - Fixtures Marketing). Somit stellen die Daten einer Sammlung, die - wie die vom Verlag Esterbauer aus den topografischen Landkarten des Freistaats Bayern herausgelösten Daten - wirtschaftlich selbstständig verwertet werden, „unabhängige Elemente“ einer „Datenbank“ iSv Art. EWG_RL_96_9 Artikel 1 EWG_RL_96_9 Artikel 1 Absatz II RL 96/9 dar, da sie den Kunden des die Daten verwertenden Unternehmens nach ihrer Herauslösung sachdienliche Informationen liefern.“ Auch im vorliegenden Fall wird man davon auszugehen haben, dass jedenfalls eine große Anzahl der streitgegenständlichen Codes den "Kunden" der Beklagten auch nach der Herauslösung aus der ICPM ohne weiteres noch sachdienliche Informationen liefern können. Zudem lag auch der zitierten EuGH-Entscheidung eine Situation zu Grunde, in der die herausgelösten Informationen den Kunden des Rechtsverletzers nicht isoliert zur Kenntnis gebracht, sondern ebenfalls in einen neuen Sinnzusammenhang - eine andere Landkarte - eingebunden worden sind. Denn der EuGH hat auf die Vorlagefrage ausdrücklich geantwortet (Rdn. 29; Hervorhebung durch den Senat): „Unter diesen Umständen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. EWG_RL_96_9 Artikel 1 EWG_RL_96_9 Artikel 1 Absatz II RL 96/9 dahin auszulegen ist, dass geografischen Daten, die von einem Dritten aus einer topografischen Landkarte herausgelöst werden, um eine andere Landkarte herzustellen und zu vermarkten, nach ihrer Herauslösung ein hinreichender Informationswert bleibt, um als „unabhängige Elemente“ einer „Datenbank“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden zu können.“ Dem entspricht im vorliegenden Fall die von der Klägerin behauptete Einbindung entnommener Elemente in den OPS-301 2.0. (6) Vor diesem Hintergrund ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Schutzfähigkeit der klägerischen Datenbank nicht bereits an dem Merkmal der "Unabhängigkeit der Elemente" scheitert. Auch das LG Berlin ist in seiner Entscheidung vom 25.11.2003 - naturgemäß ohne Auseinandersetzung mit der vorstehenden Rechtsprechung - von unabhängigen Elementen ausgegangen (Anlage CC 1, Seite 25). Die hier zur Entscheidung stehende Situation ist deshalb - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht zu vergleichen mit Telefonnummern, die von den Informationen zu dem Anschlussinhaber getrennt werden. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Tele-Info-CD“ auch ausdrücklich ausgesprochen, dass es sich bei Telefonverzeichnissen um Datenbanken i.S.v. § 87a UrhG handelt, weil sie eine Sammlung von Daten darstellen, die systematisch angeordnet und einzeln zugänglich sind (BGH GRUR 1999, 923, 925 - Tele-Info-CD). ee. Die Qualifizierung einer Sammlung als Datenbank setzt sodann voraus, dass die unabhängigen Elemente „systematisch oder methodisch angeordnet“ und auf die eine oder andere Weise Einzelnen zugänglich sind. Ohne zu verlangen, dass diese systematische oder methodische Anordnung physisch sichtbar ist, impliziert diese Voraussetzung, dass die Sammlung sich auf einem festen Träger beliebiger Art befindet und ein technisches Mittel wie ein elektronisches, elektromagnetisches oder elektrooptisches Verfahren oder ein anderes Mittel wie z.B. einen Index, ein Inhaltsverzeichnis, eine Gliederung oder eine besondere Art der Einteilung umfasst, die es ermöglicht, jedes in der Sammlung enthaltene unabhängige Element zu lokalisieren (EuGH GRUR 2005, 254, 255 - Fixtures-Fußballspielpläne II). Diese zweite Voraussetzung ermöglicht es, die Datenbanken im Sinne der Richtlinie, die durch ein Mittel gekennzeichnet ist, mit dessen Hilfe sich in ihr jeder ihrer Bestandteile auffinden lässt, von einer Sammlung von Elementen zu unterscheiden, die Informationen liefert, der es aber an einem Mittel zur Verarbeitung der einzelnen Elemente, aus denen sie besteht, fehlt (EuGH GRUR 2005, 254, 255 - Fixtures-Fußballspielpläne II). Diese Voraussetzung ist bei der hier zur Entscheidung stehenden Sachverhaltsgestaltung unproblematisch gegeben, und zwar sowohl im Hinblick auf die gedruckte Fassung des ICPM als auch im Hinblick auf eine etwaige Dateifassung. Für das Merkmal der Einzelzugänglichkeit reicht bei einer nicht-elektronischen Datenbank z.B. die alphabetische Anordnung, die es erlaubt, die einzelnen Daten auf einfache Weise aufzufinden. Dieses Merkmal ist im vorliegenden Fall erfüllt, da die Codes einer strengen numerischen Struktur folgen. d. Damit konzentriert sich die Auseinandersetzung der Parteien im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers schwerpunktmäßig auf die Frage, ob bzw. inwieweit die Klägerin (selbst oder in berücksichtigungsfähiger Weise durch Dritte) "nach Art oder Umfang wesentliche Investitionen" i.S.v. § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG getätigt hat, und zwar in Bezug auf die dort genannten Handlungsmodalitäten „Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung“ von Daten bzw. anderen unabhängigen Elementen. aa. Das Erfordernis der Wesentlichkeit i.S.v. § 87a Abs. 1 UrhG ist im Hinblick auf das mit der Datenbankrichtlinie verfolgte Ziel auszulegen, einen Schutz zu schaffen, der einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen zu Speicherung und Verarbeitung vorhandener Informationen bietet (BGH GRUR 2011, 724, 725 - Zweite Zahnarztmeinung II; BGH GRUR 2009, 852 - Elektronischer Zolltarif). Diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, die Schutzschwelle für wesentliche Investitionen hoch anzusetzen. Es reicht aus, wenn bei objektiver Betrachtung keine ganz unbedeutenden, von jedermann leicht zu erbringenden Aufwendungen erforderlich waren, um die Datenbank zu erstellen. Nicht notwendig sind Investitionen von substanziellem Gewicht (BGH GRUR 2011, 724, 725 - Zweite Zahnarztmeinung II). bb. Von ausschlaggebender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob i.S.v. § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG relevante Investitionen gerade für die „Beschaffung“ von Daten (bzw. deren „Überprüfung“) vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht der Fall. Es ist der Klägerin auch trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Senats in der Senatssitzung vom 28.09.2016 nicht gelungen, derartige Investitionen nach Art, Umfang und Höhe auch nur ansatzweise substantiiert und vor allem hinreichend unterscheidbar darzulegen. aaa. Der Begriff der mit der „Beschaffung“ des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investitionen bezeichnet die der Suche nach vorhandenen unabhängigen Elementen und deren Sammlung in dieser Datenbank gewidmeten Mittel, nicht dagegen Mittel, die für das Erzeugen der Elemente eingesetzt werden, aus denen der Inhalt der Datenbank besteht (BGH GRUR 2011, 724, 725 - Zweite Zahnarztmeinung II; BGH GRUR-RR 2010, 232, 233 - Gedichttitelliste III; EuGH GRUR 2005, 244, 248 - BHB-Pferdewetten; EuGH GRUR 2005, 252, 253 - Fixtures-Fußballspielpläne I). Die Investition in die Ermittlung von vorhandenen Elementen zur Zusammenstellung in eine Datenbank ist schutzfähig. Es sind Investitionen zur Beschaffung und Sammlung von bereits vorhandenen Elementen, zu deren Suche, Auffinden, Erfassen, Aufbereiten und Art der Bereitstellung, die das Leistungsschutzrecht nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG begründen (BGH GRUR 2005, 857, 859 - HIT-BILANZ). Demgegenüber sind die Mittel, die für das Erzeugen der Werke oder der Elemente eingesetzt werden, die sich in der Datenbank finden, den mit der Beschaffung des Inhalts dieser Datenbank verbundenen Investitionen nicht gleichzustellen (Dreyer/Kotthoff/Meckel, UrhR, 3. Aufl., § 87a Rdn. 27). Sie können folglich bei der Beurteilung, ob die mit der Erstellung dieser Datenbank verbundenen Investitionen wesentlich sind, nicht berücksichtigt werden (EuGH GRUR 2005, 244, 247 - BHB-Pferdewetten). Die Datenerzeugung fällt gerade nicht unter den Schutzzweck der §§ 87a ff UrhG, einen Anreiz für die Erstellung von Informationssystemen zu bieten (Schricker/Loewenheim/Vogel, UrhG, 5. Aufl., § 87a, Rdn. 47). Auch dies entspricht gefestigter Rechtsprechung des EuGH (EuGH GRUR 2005, 254, 256, Rdn. 40 - Fixtures Fußballspielpläne II): „Das Ziel des durch die Richtlinie eingerichteten Schutzes durch das Schutzrecht sui generis besteht nämlich darin, einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen für die Speicherung und die Verarbeitung vorhandener Informationen zu geben und nicht für das Erzeugen von Elementen, die später in einer Datenbank zusammengestellt werden können.“ bbb. Die Beklagten stehen auf dem Standpunkt, die von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit behaupteten „Investitionen“ seien allenfalls solche für die "Erzeugung" von Datenbankelementen gewesen, die indes im Rahmen des sui generis-Datenbankschutzes nicht berücksichtigungsfähig seien. Die Klägerin geht demgegenüber davon aus, dass insbesondere auch ihre Investitionen für die "Überarbeitung oder Erweiterung von Datenbanken“ wesentliche Investitionen im Rechtssinne darstellen. Dabei mag das „Sammeln“ und „Zusammenstellen“ aus fremden Quellen (wie der WHO-ICPM, den australischen DRG) zum Zwecke der Übernahme ohne weiteres schutzfähige Investitionen begründen können. Die von der Klägerin ebenfalls vorgenommenen und zur Grundlage „wesentlicher Investitionen“ gemachten Handlungen der "Überarbeitung" und „Erweiterung" beinhalten aber schon aus der Natur der Sache maßgebliche Elemente der (teilweisen) inhaltlichen Neuherstellung (durch Anpassung), deren Berücksichtigungsfähigkeit bereits vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks von §§ 87a ff. UrhG zweifelhaft ist. Denn Erwägungsgründe 9 bis 12 der Datenbank-Richtlinie 96/9/EG besagen: „(9) Datenbanken sind für die Entwicklung des Informationsmarktes in der Gemeinschaft von großer Bedeutung und werden in vielen anderen Bereichen von Nutzen sein. (10) Die exponentielle Zunahme der Daten, die in der Gemeinschaft und weltweit jedes Jahr in allen Bereichen des Handels und der Industrie erzeugt und verarbeitet werden, macht in allen Mitgliedstaaten Investitionen in fortgeschrittene Informationsmanagementsysteme erforderlich. [...] (12) Investitionen in moderne Datenspeicher- und Datenverarbeitungs-Systeme werden in der Gemeinschaft nur dann in dem gebotenen Umfang stattfinden, wenn ein solides, einheitliches System zum Schutz der Rechte der Hersteller von Datenbanken geschaffen wird.“ Wie aus diesen Erwägungsgründen der Richtlinie hervorgeht, soll der durch die Richtlinie gewährleistete rechtliche Schutz einen Anreiz für die Einrichtung von Datenspeicher- und -verarbeitungssystemen geben, um zur Entwicklung des Informationsmarkts in einem Kontext beizutragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden (vgl. EuGH GRUR 2015, 1187 Rn. 16 - Freistaat Bayern/Verlag Esterbauer GmbH; EuGH GRUR 2005, 254 - BHB-Pferdewetten; EuGH GRUR 2005, 252 - Fixtures-Fußballspielpläne I; EuGH GRUR 2005, 254 - Fixtures-Fußballspielpläne II). Das Ziel des durch die Richtlinie geschaffenen Schutzes besteht demnach darin, einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen zur Speicherung und Verarbeitung bereits als solcher vorhandener Informationen zu geben. Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen wesentlichen Investition schließt mithin solche Mittel ein, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank gewidmet werden. Er umfasst dagegen aber gerade nicht diejenigen Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente erst zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank sodann bestehen wird (vgl. BGH GRUR 2005, 857, 858 - HIT-BILANZ; EuGH GRUR 2005, 244 [Ls. 1] - BHB-Pferdewetten; EuGH GRUR 2005, 252 Rn. 24 - Fixtures-Fußballspielpläne I; EuGH GRUR 2005, 254 Rn. 40 - Fixtures-Fußballspielpläne II). Damit steht nach dem Verständnis des Senats bei der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Investitionen auf der Grundlage der Datenbank-Richtlinie allein die strukturierte Sammlung und Erschließung bereits vorhandener Daten im Vordergrund, nicht jedoch die Konzeption und Erstellung neuer Dateninhalte und -systeme, die mit einer erheblichen Veränderung der gesammelten Rohdaten einhergehen, mögen diese auch zu einem nicht unerheblichen Teil auf bereits vorhandenen Daten beruhen und mit erheblichen finanziellen Mitteln erstellt worden sein. ccc. Dieses Verständnis des Senats steht in Einklang mit den in der bisherigen Rechtsprechung des BGH und des EuGH entschiedenen Fallgestaltungen. (1) In dem der Entscheidung „Tele-Info-CD“ (BGH GRUR 1999, 923 ff. - Tele-Info-CD) zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte die dortige Klägerin zu 1. Telefon- und Telefaxbücher mit Teilnehmerdaten (Name, Vorname, Straße und Hausnummer, Telefonnummer, teilweise Titel, Beruf und Branche) erstellt. Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass es sich bei diesen - nicht-elektronischen - Telefonverzeichnissen um Datenbanken i.S.v. § 87a Abs. 1 UrhG handelt und deren Erstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investitionen erfordert hat. Insoweit ging es ersichtlich ausschließlich um die geordnete Zusammenstellung sowie Darstellung bereits vorhandener Einzeldaten ohne inhaltliche Bearbeitung oder Veränderung. (2) In dem der Entscheidung „HIT-BILANZ“ (BGH GRUR 2005, 857 ff. - HIT-BILANZ) zu Grunde liegenden Sachverhalt erhob die dortige Klägerin wöchentlich Daten (Titel, Interpret, Label, Verkaufszahlen und Abspielhäufigkeit im Hörfunk), zum Erstellen der „Music-Sales-Charts” und den „Airplay-Charts” zu dem Zweck, wöchentlich die aktuelle Platzierung, den Titel und den Interpreten, das „Label”, die in der Vorwoche erreichte Position sowie die für die Platzierung maßgebliche Punktzahl ausweisen. Der Bundesgerichtshof hat hierin eine Datenbank und in den einzelnen Daten unabhängige Elemente i.S.d. § 87a Abs. 1 Satz UrhG gesehen und darauf hingewiesen, dass sich, die Anordnung aus der Sortierung der Daten nach den erhobenen Verkaufszahlen oder der Abspielhäufigkeit im Hörfunk und der daraus ermittelten Platzziffer ergibt und diese Daten auch einzeln zugänglich sind. Die Information, dass ein bestimmtes Musikstück beispielsweise auf Platz 9 der Chart-Liste stehe, habe für sich genommen einen Aussagegehalt. Bei den in eine derartige Datenbank getätigten Investitionen handelt es sich ersichtlich um solche der „Beschaffung“ von Daten. Es geht dabei um die Feststellung tatsächlicher Vorgänge und somit um die Ermittlung von vorhandenen Elementen zur Zusammenstellung in einer Datenbank. Die Information als solche existiert bereits und wird nicht erzeugt; sie steht auch weiterhin jedermann in exakt derjenigen Weise unverändert zur Verfügung, wie sie auch der Datenbankhersteller in seine Datenbank eingefügt hat. Ein potenzieller Konkurrent könnte sich mit ähnlichem wirtschaftlichem Aufwand die fraglichen Daten gleichfalls beschaffen (BGH GRUR 2005, 857, 859 - HIT-BILANZ). Die in der Lebenswirklichkeit vorgefundenen Daten sind dabei inhaltlich nicht verändert, sondern lediglich strukturiert und zugänglich gemacht worden. Insbesondere ergab sich die Frage, welche „Chartposition“ einem bestimmten Titel in einer Woche zukommt nicht aus einer Bearbeitung der Daten selbst, sondern zwangsläufig aus den fest stehenden Parametern „Verkaufszahlen“ und „Abspielhäufigkeit“. Ein Gestaltungsspielraum stand dem dortigen Kläger mithin allenfalls bei der Darstellung der Daten in der Datenbank, nicht jedoch in Bezug auf deren Inhalt und Aussagerichtung zu. (3) In dem der Entscheidung „Gedichttitelliste II“ (BGH GRUR 2007, 688 ff. - Gedichttitelliste II) zu Grunde liegenden Sachverhalt erarbeitete der dortige Kläger (zu 2.) eine Liste der 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900, die den Autor, den Titel, die Anfangszeile und das Erscheinungsjahr jedes Gedichts enthielt und nach der Anzahl der Nennungen der Gedichte geordnet war. Der Liste lag eine nach bestimmten Kriterien vorgenommene Gedichtauswahl zu Grunde. Als Voraussetzung für eine statistische Auswertung waren die teilweise unterschiedlichen Titel und Anfangszeilen der Gedichte vereinheitlicht worden. Auch hierin hat der Bundesgerichtshof eine Datenbank i.S.v. § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG gesehen und für die Schutzfähigkeit der Investitionen maßgeblich darauf abgestellt, dass die Kläger erhebliche Mittel aufgewendet haben, um unter den vorhandenen Gedichten diejenigen herauszufinden, die den Kriterien entsprechen, die für die Erstellung der Gedichttitelliste maßgeblich waren, und weiter dafür, diese Gedichttitel systematisch geordnet in der Datenbank darzustellen. Dazu hätten auch die Arbeiten gehört, die durchgeführt worden seien, um das vorhandene Gedichtmaterial hinsichtlich der Titel, der Anfangszeilen und der Urheberangaben so zu vereinheitlichen, dass eine statistische Auswertung möglich gewesen sei (BGH GRUR 2007, 688 ff. Rn. 14 - Gedichttitelliste II). Auch hierbei ging es letztlich ausschließlich um das „Einsammeln“ von in der Lebenswirklichkeit bereits in dieser Weise unverändert vorhandenen Informationen. Soweit eine Auswahl getroffen worden ist, hat sich diese ausschließlich an abstrakt vorgegebenen Relevanzkriterien orientiert (mindestens in drei Anthologien aufgeführt und in einer bestimmten bibliografischen Sammlung mindestens dreimal erwähnt). Soweit eine nachträgliche Bearbeitung erfolgt ist, hatte diese ausschließlich den Zweck, mangels Einheitlichkeit in der Darstellung eine statistische Auswertung überhaupt erst zu ermöglichen. Der Bundesgerichtshof ist auch hier davon ausgegangen, dass die insoweit vorgenommenen Investitionen die „Beschaffung“ von Daten einer Datenbank betreffen, nämlich die Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank (BGH GRUR 2007, 688 ff. Rn. 14 - Gedichttitelliste II; BGH GRUR-RR 2010, 232 Rn. 15 - Gedichttitelliste III). (4) In dem der Entscheidung „Zweite Zahnarztmeinung“ (BGH NJOZ 2011, 1603 ff. - Zweite Zahnarztmeinung) zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte die dortige Klägerin im Rahmen eines Internetportals Patienten die Möglichkeit gegeben, zahnärztliche Dienstleistungen miteinander zu vergleichen und die erbrachten Leistungen des behandelnden Zahnarztes zu bewerten. Dabei wurden Bewertungstexte dem Mitgliedsnamen des betreffenden Zahnarztes zugeordnet. Sie enthielten Preisangaben, die Beantwortung einiger vorformulierter Fragen und den Kommentar des Patienten. Diese 3.500 Bewertungen konnten entweder chronologisch nach Eingang oder nach dem Mitgliedsnamen der 800 Zahnärzte abgerufen werden. Auch insoweit ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass die von der Klägerin aufgewendeten Investitionen wesentlich i.S.v. § 87a Abs. 1 UrhG waren und die Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der in Rede stehenden Bewertungen betrafen. Der Bundesgerichtshof hat hervorgehoben, dass die im dortigen Verfahren streitigen Investitionen nicht der Erzeugung der in die Datenbank eingestellten Datensätze gedient hätten. Die Bewertungen der Zahnärzte seien von der Klägerin nicht erzeugt, sondern nur gesammelt, freigegeben und geordnet worden. Die Bewertungen selbst seien vielmehr von den Patienten verfasst worden. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass sich die Patienten dabei einer Eingabemaske bedient hätten, die von der Software der Klägerin bereitgestellt worden sei. Denn diese Software erzeuge nicht die Daten (selbst), sondern diene nur deren Erfassung und Darstellung für die Zwecke des Internetportals. Berücksichtigungsfähig seien aber auch die Kosten, die für die Überprüfung der Daten auf ihre Einstellungsfähigkeit und für das Ändern von Bewertungstexten angefallen seien. Hierbei handele es sich nicht um Investitionen im Zusammenhang mit einer Datenerzeugung. Denn die Kosten für die Überprüfung der Daten auf ihre Einstellungsfähigkeit und für das Ändern von Bewertungstexten seien erst angefallen, nachdem der Vorgang der Sammlung der Daten bereits abgeschlossen gewesen sei, in dem ein Nutzer einen Bewertungstext in die Eingabemaske eingegeben habe. Derartige Investitionen für spätere Überprüfungen und Änderungen durch die Klägerin seien im Rahmen von § 87a Abs. 1 UrhG schutzfähig. (5) In dem der Entscheidung „BHB-Pferdewetten“ (EuGH GRUR 2005, 244 ff. - BHB-Pferdewetten) zu Grunde liegenden Sachverhalt waren die Kläger für die Organisation des Pferderennsports im Vereinigten Königreich zuständig. Zu diesem Zweck fassten sie in der Datenbank des BHB eine Vielzahl von Informationen zusammen, die bei Pferdeeigentümern, Trainern, Veranstaltern von Pferderennen und anderen Personen aus dem Bereich des Pferderennsports eingeholt worden waren. Die Datenbank umfasste Informationen, die sich u.a. auf den Stammbaum von etwa 1 Million Pferden bezog sowie auf als „Vorabinformationen“ bezeichnete Informationen, die sich auf die Rennen bezogen, die im Vereinigten Königreich stattfinden sollten. Diese Informationen betrafen u.a. die Bezeichnung, den Ort, das Datum des Rennens, die Renndistanz, die Zulassungskriterien, das Datum des Meldeschlusses, die Höhe der Meldegebühr usw. Eine der Klägerinnen registrierte in diesem Zusammenhang Informationen über die Eigentümer, die Trainer, die Jockeys, die Pferde und deren Leistungen in den einzelnen Rennen. Auf der Grundlage dieser Informationen nahm sie eine Gewichtszuteilung für die zu den einzelnen Rennen gemeldeten Pferde vor und legte ein Handikap fest. Weiterhin erstellte sie die Liste der an den Rennen teilnehmenden Pferde. Dieser Vorgang wurde über ein Call-Center durchgeführt, bei dem ca. 30 Personen beschäftigt waren, die telefonisch die Meldung der Pferde für jedes veranstaltete Rennen aufnahmen. Bei einer derartigen Sachlage hat der EuGH ausgesprochen, dass die Investitionen, die damit verbunden sind, dass zur Veranstaltung von Pferderennen die Pferde bestimmt werden, die zur Teilnahme an dem betreffenden Rennen zugelassen sind, sich auf das Erzeugen derjenigen Daten beziehen, aus denen die Listen für diese Rennen bestehen, die sich in der BHB-Datenbank finden. Sie entsprächen keiner mit der Beschaffung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investition und könnten deshalb bei der Beurteilung, ob die mit der Erstellung dieser Datenbank verbundene Investition wesentlich sei, nicht berücksichtigt werden. Denn die Arbeit der vorherigen Überprüfung erfolge im Stadium der Erzeugung der Liste für das betreffende Rennen. Die mit der Aufstellung einer Liste der an einem Rennen teilnehmenden Pferde und den in diesem Rahmen stehenden Überprüfungsmaßnahmen gewidmeten Mittel entsprächen daher keiner Investitionen, die mit der Beschaffung oder der Überprüfung des Inhalts der Datenbank, in der sich diese Liste finde, verbunden sei. (6) Eine vergleichbare Sachverhaltsgestaltung lag den EuGH-Entscheidungen „Fixtures Fußballspielpläne I“ (EuGH GRUR 2005, 252 ff. - Fixtures Fußballspielpläne I) und „Fixtures Fußballspielpläne II“ (EuGH GRUR 2005, 254 ff. - Fixtures Fußballspielpläne II) zu Grunde. Dort ging es um die Veranstaltung der Berufsfußball-Meisterschaften und die Aufstellung der Spielpläne für die im Laufe der betreffenden Saison auszutragenden Spiele, nämlich etwa 2000 Spiele pro Saison in England und 700 Spiele pro Saison in Schottland. Auch in diesen Verfahren hat der EuGH ausgesprochen, dass die mit der Erstellung der Datenbank verbundenen Investitionen weder für die „Beschaffung“ noch für die „Überprüfung“ des Inhalts der Datenbank berücksichtigungsfähig sind. Denn Mittel, die dazu eingesetzt würden, im Rahmen der Veranstaltung von Fußballmeisterschaften die Daten, Uhrzeiten und Mannschaften, die Heimmannschaft und die Gastmannschaft für die Begegnungen der einzelnen Tage dieser Meisterschaften festzulegen, entspreche einer Investition, die mit der Aufstellung des Spielplans dieser Begegnungen verbunden sei. Eine solche Investition, die sich auf die Veranstaltung der Meisterschaften als solche beziehe, sei mit dem Erzeugen der in der Datenbank enthaltenen Daten, d.h. der Daten, die sich auf jede einzelne Begegnung der verschiedenen Meisterschaften bezögen, verbunden. Sie könne daher im Rahmen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie nicht berücksichtigt werden. Die Ermittlung und die Zusammenstellung der Daten, aus denen der Spielplan der Fußballbegegnungen bestehe, erfordere von Seiten der Berufsfußball-Ligen hingegen keine besondere Anstrengung (EuGH GRUR 2005, 252 ff. Rn. 31 + 33 - Fixtures Fußballspielpläne I). ddd. Zu der sich aus dieser Rechtsprechung von BGH und EuGH ergebenden rechtlichen Situation hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin dieses Rechtsstreits in seiner Urteilsanmerkung zu der BGH-Entscheidung „HIT-BILANZ“ u.a. zutreffend ausgeführt (Grützmacher CR 2006, 14 ff.): „Während dem EuGH Fälle vorlagen, in denen es nicht allein um die Beschaffung oder Überprüfung des Datenbankinhalts ging, sondern (primär) um Investitionen zur Erzeugung des eigentlichen Informationsinhalts (sog. Datengenerierung), hatte der BGH gewissermaßen die Kehrseite der Medaille zu prüfen, nämlich Datensammlungen, die Schutz deshalb genießen, weil vorhandene Informationen gesammelt und überprüft werden. Es ging mithin nicht um den Erzeugungs-, sondern um den Beschaffungs- und Überprüfungsaufwand. [...] Würden aber Datenbanken aufgrund von Investitionen geschützt, die (allein) in der Erzeugung der Informationen als solche (Generierung) liegen, wie dieses etwa beim Aufstellen von Fußballspielplänen der Fall ist, so würden bei deren Schutz durch das Sui-generis-recht die Informationen selbst monopolisiert.“ Ein derartiges Vorgehen sei mit der Datenbankrichtlinie unvereinbar, deren gesetzgeberisches Ziel es gemäß Erwägungsgrund 47 und Art. 16 Abs. 3 gerade sei, Informationsmonopole zu vermeiden. Erwägungsgrund 47 lautet in Auszügen: „Zur Förderung des Wettbewerbs zwischen Anbietern von Informationsprodukten und -diensten darf der Schutz durch das Schutzrecht sui generis nicht in einer Weise gewährt werden, durch die der Mißbrauch einer beherrschenden Stellung erleichtert würde, insbesondere in bezug auf die Schaffung und Verbreitung neuer Produkte und Dienste, die einen Mehrwert geistiger, dokumentarischer, technischer, wirtschaftlicher oder kommerzieller Art aufweisen.“ Diesen Ausführungen stimmt der Senat im Ergebnis zu. Sie belegen jedoch - entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem vorliegenden Rechtsstreit vertretenen Auffassung -, dass auch die für die Erstellung der ICPM 1.1 (oder deren Vorversionen) getätigten Investitionen gerade nicht für eine i.S.v. § 87a Abs. 1 UrhG schutzfähige Datenbank aufgewendet worden sind. eee. Dabei ist der Rechtsstandpunkt der Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend, dass das „Sammeln“ und „Zusammenstellen“ von Informationen aus fremden Quellen (wie der WHO-ICPM, den australischen DRGs) zum Zwecke der Übernahme in eine neue Datenbank schutzfähige Investitionen i.S.v. § 87a Abs. 1 UrhG begründen können. Für die von der Klägerin im Wesentlichen entfalteten Handlungen der "Überarbeitung" und „Erweiterung" gilt dies indes nicht. Denn diese Aktivitäten beinhalten maßgebliche Elemente der (überwiegenden) inhaltlichen Neuherstellung (durch Anpassung), die im Rahmen des über § 87a Abs. 1 UrhG eröffneten Sui-generis-Leistungsschutzrechts gerade nicht schutzfähig sein sollen. Mit der Klägerin kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass die einzelnen medizinischen Maßnahmen und Operationen - unzweifelhaft - allgemein bekannt sind. Sie wären in ihrer „Reinform“ möglicherweise als Daten im Sinne „unabhängiger Elemente“ vorhanden und müssten nur noch gesammelt werden, wenn es sich - und dies ist ein maßgebliches Kriterium - hierbei bereits um inhaltlich eindeutig zugeordnete und abgegrenzte Elemente handelte. Eine derartige Sammlung bekannter medizinischer Maßnahmen, die jeweils als „Datum“ in der Realität vorkommen, könnte in einer (neuen) Datenbank lediglich strukturiert zusammengefasst werde. Damit würden keine neuen Daten erstellt, sondern - ebenso wie etwa „Musiktitel“ - vorhandene Daten als bestehende Ereignisse strukturiert und suchfähig zusammengestellt. fff. So verhält es sich in Bezug auf die Erstellung der ICPM 1.1 aber nicht im Ansatz. Die Codes, für welche die Klägerin Schutz als Datenbankherstellerin beansprucht, existieren jedenfalls in ihrer spezifischen inhaltlichen Ausgestaltung, welche sie in der ICPM 1.1 erfahren, in der Realität gerade noch nicht. Sie sind vielmehr von der Klägerin (bzw. ihren Mitarbeitern, der ID Berlin und den beteiligten Fachgesellschaften) erdacht, entwickelt und damit erstmalig erstellt worden. Erst durch die Codierung zum Zwecke der Abrechnung gegenüber den Krankenkassen entstehen nach dem von der Klägerin mit der Schaffung des ICPM 1.1 verfolgten Zweck relevante Daten, die notwendigerweise von der Klägerin zuvor erstellt worden sein müssen. Nicht zu Unrecht weisen die Beklagten in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die jeweilige medizinische Maßnahme nicht ein sammlungsfähiges - konkretes - „Datum“, sondern eher Teil eines ärztlichen „Werkzeugkastens“ ist, der unabhängig von einer späteren Abrechnung nach § 301 SGB V zur Behandlung des Patienten angewendet wird. Diese Sichtweise korrespondiert wiederum in gewisser Weise mit dem Standpunkt der Klägerin, die gerade Wert darauf legt, Schutz weniger für den Text der jeweiligen Maßnahme als vielmehr für deren konkrete Eingliederung (als 5Steller oder 6Steller an einer bestimmten Stelle) in ihrem Codierungssystem zu beanspruchen. ggg. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin vorgenommene Differenzierung verfehlt nach Auffassung des Senats die Besonderheiten des vorliegenden Rechtsstreits bei seiner Einordnung im Rahmen von § 87a Abs. 1 UrhG. Die Klägerin ist der Auffassung, die „Beschaffung“ i.S. dieser Vorschrift beziehe sich auf die Sammlung der für die ICPM relevanten Prozeduren, u.a. durch die Ermittlung aller in den Krankenhäusern der Bundesrepublik allgemein durchgeführten Prozeduren. Danach wäre das relevante Datum i.S.v. § 87a Abs. 1 UrhG nicht der „Code“, sondern - allgemeiner - die „medizinische Prozedur“. Diese wird in der Tat nicht von der Klägerin erst geschaffen, sondern ist in der medizinischen Realität bereits (irgendwo) vorhanden. Das reine Zusammentragen und Strukturieren bereits vorhandener Prozeduren ist aber gerade nicht im Ansatz das „Charakteristische“ des Operationenschlüssels, für den die Klägerin urheberrechtlichen Leistungsschutz beansprucht. Deshalb definiert die Klägerin das unabhängige Datenbankelement im Sinne der genannten Vorschrift auch nicht ohne Bedacht wie folgt: „Prozeduren, wie sie in der ICPM durch einen Code samt Beschreibung Ausdruck finden“. Diese Elemente hat die Klägerin indes erst selbst „geschaffen“, wenngleich auf der Basis „gesammelter“ Informationen. Soweit die Klägerin und ihre Mitarbeiter neue Codes erstellt oder vorhandene Codes umgeformt/angepasst haben, geht es um eine reine Erzeugung von Datenbankelementen. Der BGH hat deshalb in der Entscheidung „Zweite Zahnarztmeinung II“ auch zu Recht betont, dass die Bewertungen der Patienten, die den Inhalt der Datenbank ausmachen, die „erzeugten“ Datenbankelemente sind, für die keine schutzwürdigen Investitionskosten geltend gemacht werden können. hhh. Zu der sich insoweit bei der hier vorliegenden Sachverhaltsgestaltung ergebenden besonderen Problematik hatte bereits das Landgericht Berlin (16 O 580/02) in dem vorangegangenen Verfahren zwischen der ID Berlin und den Beklagten zu 1. und 4. sowie der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3. des vorliegenden Verfahrens in seinem Urteil vom 25.11.2003 zutreffend ausgeführt (Seite 43 ff. des Urteils): "Die Übereinstimmungen betreffen hier gerade nicht einfach nur "Einzeldaten“ als solche, auf deren Beschaffung, Überprüfung und Anordnung sich die relevanten Investitionen des Datenbankherstellers bezogen haben müssten. Vielmehr spielt bei einem Prozedurenschlüssel auch und insbesondere die Strukturbildung sowie die Datengenerierung eine Rolle. Beide Aspekte nehmen aber allenfalls mittelbar am Investitionsschutz des Datenbankherstellers teil, da die damit verbundenen Kosten nicht zu den typischen - sammelnden und ordnenden - Tätigkeiten bei der Errichtung einer Datenbank gehören. Bei der Entwicklung und Erstellung der ICPM - und später auch des OPS 2.0 - ist abweichend von dem sonst typischen Geschehensablauf bei der Schaffung von Datenbanken eine klare Trennung zwischen der Datenbankstruktur und der Sammlung der in diese Struktur aufzunehmenden Daten nicht möglich. Im Falle von Datenbanken mit einfachen, nahe liegenden Strukturen (etwa aufgrund alphabetischer, thematischer Anordnung der Einzelelemente) entstehen regelmäßig nur Leistungsschutzrechte im Sinne der §§ 87a ff. UrhG. Die Struktur selbst nimmt nicht am Investitionsschutz des Datenbankherstellers teil, zumal solche einfachen Strukturen, die üblich und allgemein anerkannten Ordnungsprinzipien folgen, gemeinfrei sind. Ist die Struktur daneben aber Ausdruck einer persönlichen geistigen Schöpfung, so kann diese Rechte an einem Datenbankwerk im Sinne von § 4 Abs. 2 UrhG begründen. Der entsprechende Schutz erstreckt sich wiederum nicht auf den Inhalt der Datenbank. [...] Ist die Abgrenzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten an einer Datenbank schon im Normalfall schwierig, kommt vorliegend noch hinzu, dass beide Rechte hier dergestalt ineinander übergehen, dass Investitionen in die Datenbankstruktur nicht eindeutig von solchen für die Datensammlung getrennt werden können. [...] Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die in der Struktur der ICPM 1. 1 erkennbare schöpferische Leistung bereits in der Ursprungsversion einer ICPM - nämlich der ICPM der WHO aus dem Jahr 1978 - zumindest angelegt war. Für die Begründung einer eigenständigen Werkqualität der ICPM 1.1 müsste diese mithin eine "freie Bearbeitung" dieser Ursprungsversion sein, hinter der das Ursprungswerk verblassen würde. [...] Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht nämlich darin, dass bei der Erstellung einer Prozedurenklassifikation - anders als bei der Erstellung einer normalen Datenbank - die Tätigkeit des Datenbankherstellers nicht darauf beschränkt ist, Daten in eine vorhandene Struktur einzufügen, die Struktur also mit Daten zu füllen. Vielmehr ist jeder neue Datensatz - bestehend aus der Kombination eines medizinischen Fachbegriffs mit einer Codeziffer - selbst Teil der fortlaufend erweiterten Struktur. Jeder neue Datensatz erweitert die Struktur, sein Einbau in die Datenbank ist damit - zumindest auch - Teil der schöpferischen Gesamtleistung am Datenbankwerk. Im Normalfall würde die Leistung des Datenbankherstellers tatsächlich "nur" darin bestehen, Mühe und Fleiß aufzuwenden, indem er nach Maßgabe der ihm vorgegebenen Datenbankstruktur Daten sammelt und dort eingibt. So erfolgt die Entwicklung der medizinischen Prozedurenschlüssel aber nicht." iii. Auch durch ihre (allerdings im Rahmen von § 4 Abs. 2 UrhG vorgelegte) Darstellung der bei der Erstellung der ICPM 1.1 notwendigen Prüfungs- und Arbeitsschritte hat die Klägerin letztlich selbst unmittelbar schlüssig dargelegt, dass die von ihr entfaltete Tätigkeit und die insoweit getätigten Investitionen gerade nicht auf die „Beschaffung“, sondern auf die „Erstellung“ von Daten gerichtet gewesen ist: (1) Eintrag/Vorschlag medizinisch korrekt? (2) Eintrag/Vorschlag dem Klassifikationszweck dienlich? a) Zu genau? b) Zu grob? c) Ist die Routinedokumentation damit möglich? d) Klinische Relevanz e) Aufnahme verwandter Einträge f) Festlegung Hinweise Exklusiva/Inklusiva (3) Einordnung in welches Fachgebiet? a) z.B. Überschneidung Neurochirurgie/MKG b) z.B. Überschneidung Gynäkologie/Allgemeinchirurgie (4) Entspricht Eintrag Stand der Technik? a) obsoletes Verfahren? b) neues innovatives Verfahren? c) experimentelles/nicht etabliertes Verfahren? (5) Abstimmung mit Experten/Fachgesellschaften a) Welche Interessen verfolgt Experte b) Welcher Schule gehört er an c) Ggf. second opinion Diese eigene Darstellung der Klägerin belegt mit besonderer Deutlichkeit, dass es eben nicht allein um die „Aufnahme“ fremder Daten und deren „Strukturierung“ geht. Vielmehr ist die maßgebliche Tätigkeit bei der Erstellung der ICPM 1.1 auf die inhaltliche „Veränderung“ und „Anpassung“ des erhobenen „Datenrohmaterials“ - und damit auf die „Erzeugung“ von Daten in Form eines medizinisch korrekten, widerspruchsfreien, praxistauglichen, ausreichend detaillierten und abrechnungsfähigen Codes - gerichtet gewesen. Hierzu hat die Klägerin selbst zutreffend ausgeführt: „Vorliegend geht es darum, dass die Klägerin die ICPM-DE mit wenigen Tausend Codes, die ihrerseits bereits eine erhebliche Investitionsleistung voraussetzte, grundlegend überarbeitet und im Umfang bis auf etwa 26.000 Termini erweitert und damit nahezu vervierfacht hat. Die Erstellung der ICPM verursachte Kosten in Höhe von ca. DM 5 Million.“ Die damit verbundenen Investitionen sind indes im Rahmen von § 87a Abs. 1 UrhG nicht berücksichtigungsfähig. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts Hamburg aus seinem Hinweisbeschluss vom 14.01.2011 teilt der Senat nicht. Schon der Umstand, dass die Klägerin Wert darauf legt, sie habe aus einem bestehenden Prozedurenschlüssel mit ca. 3.000 Codes (ICPM-DE) ihrerseits einen Prozedurenschlüssel mit ca. 26.000 Codes (ICPM 1.1) erstellt, belegt nachdrücklich, dass es nicht um eine Datensammlung oder die „Suche und Systematisierung dieser Termini“, sondern um eine originäre Datenerstellung geht, wenngleich auf der Basis bereits bekannter Informationen. Denn die Klägerin will auch nach ihrer eigenen Darstellung gerade nicht nur fremde Leistungen gesucht und eingebunden haben. Sie will in erheblichem Umfang Strukturen fortentwickelt und ergänzt haben, und zwar dort, wo bislang noch keine (praxis- bzw. abrechnungstauglichen) vorhandenen gewesen sind. Deshalb kann sich die schutzfähige Leistung der Klägerin nicht allein aus der Strukturierung und Anordnung bekannter medizinischer Prozeduren in Codes einer Datenbank ergeben. jjj. Die Klägerin macht für sich als Datenbankherstellerin eine Strukturierungsleistung geltend. In einem Schreiben aus dem Jahr 1995 nennt die Klägerin den ICPM eine „klinisch orientierte Gesamtsystematik medizinischer Prozeduren“ (Anlage K 178). Sie ist der Auffassung, gerade hierin liege der Schwerpunkt ihrer mit erheblichen Investitionen verbundenen Tätigkeit, die deshalb berücksichtigungsfähig seien. Es gehe ihr darum, einen strukturierten Rahmen für die jeweiligen einzelnen Codes vorzugeben, der etwa Redundanzen vermeidet und Erweiterbarkeit garantiert. Dafür sei es erforderlich, aus den in der Medizin vorhandenen Prozeduren auszuwählen, zu überprüfen, Fachleute umfassend zu konsultieren und nicht zuletzt Konsens in interessierten Kreisen herbeizuführen sowie die einzelnen Elemente einzuordnen. Gleichwohl handelt es sich nach Auffassung des Senats insoweit jedenfalls datenbankrechtlich nicht maßgeblich um die „Beschaffung“ von bereits Vorhandenem, sondern um die „Erschaffung“ von Neuem. kkk. Besonders deutlich wird die vornehmlich auf die Erzeugung eigener Daten gerichtete Tätigkeit in der umfangreichen Einbeziehung von medizinischen Fachgesellschaften. Wie sich etwa aus der Anlage K 181 ergibt, lag das Ziel deren Beteiligung durch die Klägerin erkennbar in der Gewährleistung eines praxistauglichen, medizinisch schlüssigen, abrechnungsfähigen und auf allgemeine Akzeptanz stoßenden Prozedurenschlüssels, der in der Folgezeit dann auch - kostenpflichtig - bei der Abrechnung mit Krankenkassen Verwendung finden sollte. Ein derartiges Ziel muss einer gewissen Berücksichtigungsfähigkeit der Investitionen im Rahmen von § 87a Abs. 1 UrhG zwar nicht zwingend entgegenstehen. Die Zielrichtung der Beteiligung medizinischer Fachgesellschaften belegt indes die Ausrichtung der Klägerin an einer inhaltlichen Erstellung von eigenen Daten im Gegensatz zur reinen Sammlung fremder Daten. (1) Bereits die den Fachgesellschaften von der Klägerin gestellten Fragen zielen weitgehend bzw. nahezu ausschließlich nicht auf eine Sammlung, sondern auf eine inhaltliche Befassung (Kommentierung, Bewertung, Überprüfung, Vervollständigung usw.) ab (Beispiele aus Anlage K 191): - "Wie wird üblicherweise eine Trümmer- oder Defektfraktur des Mittelgesichts versorgt. Ist eine Differenzierung in [...] ausreichend?“ - „Was ist unter Dekortikation zur Osteomyelitisbehandlung im Kiefer-Gesichtsbereich zu verstehen?“ - „Gibt es einen besseren Begriff für das „Heben eines Lappens“ zur Transplantation?“ - „Wie häufig werden bei diesen Korrekturosteotomien gleichzeitig Knochentransplantationen, z.B. Defektüberbrückungen, durchgeführt?“ - „Ist bei der Reposition von Orbitawandfrakturen eine Differenzierung in mediale und laterale Orbitawand klinisch sinnvoll und notwendig?“ (2) Entsprechendes gilt für die von den Fachgesellschaften hierauf erteilten Reaktionen (Beispiele aus Anlage K 183): - „Die Unterscheidung eines einfachen und eines ausgedehnten Wunddébridements der Haut ist wenig einsichtig.“ - „Weichteileingriffe betreffen nicht nur Haut- und Subkutis, sondern auch die darunterliegenden tieferen Gewebeschichten [...] Dementsprechend sind zu unterscheiden reine Hautplastiken, reine Hautsubkutisplastiken und kombinierte Hautweichteil-, gleich Muskellappenplastiken und auch reine Muskelplastiken.“ - „Der Cystomiekatheter sollte auch eingebracht werden. Es nützt nicht nur den Wechsel und die Entfernung aufzuzählen, auch das Einlegen muss erwähnt werden.“ - „Unterschiede zwischen der lokalen und ausgedehnten Excision werden hier nicht gemacht - dies spielt sicher in der operativen Therapie entzündlicher und tumoröser Wirbelsäulenprozesse eine wesentliche Rolle.“ - „Die Wirbelsäuleninstrumentarien sind meines Erachtens noch aufgliederungsbedürftig, da nicht zuletzt erhebliche Kostendifferenzen bestehen.“ - „Wo ist die Grenze zwischen einem einfachen und einem ausgedehnten Débridement anzusetzen?“ - „Die ergotherapeutische Behandlung ist nicht näher spezifiziert. In unserer Abteilung werden unter anderem folgende Therapiegruppen im Rahmen der Ergotherapie berücksichtigt: [...]“ lll. Die Auffassung der Klägerin, die von ihr entwickelte Tätigkeit unterscheide sich nicht von derjenigen bei der Gestaltung einer topographischen Landkarte, die nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH Gegenstand eines Leistungsschutzrechtes des Datenbankherstellers gemäß § 87a Abs. 1 UrhG sein kann, teilt der Senat vor diesem Hintergrund nicht. (1) Zwar sind auch dort die gesamten Einzelelemente als Teile der Realität bereits vorhanden. Dabei erfassen und interpretieren die Kartographen insbesondere raumbezogene Daten und Informationen wie das Gelände (Topographie), digitale Geodaten und sonstige Geoinformationen und bearbeiten diese Daten mit dem Ziel, daraus aussagekräftige, handhabbare und verlässliche Karten herzustellen. Die Struktur und Logik der Verknüpfung dieser Einzelinformationen ist in einer Weise komplex, dass daraus als „Gesamtkunstwerk“ eine druckbare Landkarte entsteht. Auch dort ist die Variationsbreite der Darstellungsmöglichkeiten - wie bei medizinischen Operationen - aus der Natur der Sache nicht beliebig groß, weil ihr durch den im Vordergrund stehenden Nutzzweck Grenzen gesetzt sind. Auch dort werden Kartensysteme nicht völlig neu erfunden, sondern es gibt bereits Karten in ähnlicher Gestaltung, häufig auch zu demselben Gebiet. (2) Anders als im vorliegenden Fall können die maßgeblichen Geodaten zwar einer Auswahl bei der Einbeziehung (z.B. nach dem Detaillierungsgrad der Darstellung), nicht jedoch einer Veränderung, Interpretation oder Umgestaltung unterliegen, wie dies im vorliegenden Fall bei der Schaffung eines Operationenschlüssels wie des ICPM 1.1 aber gerade der Fall ist. Die Klägerin selbst hat nachdrücklich die Vielzahl von Gestaltungs- und Zuordnungsmöglichkeiten betont, die sie (mit der Folge des Bestehens eines Urheberrechts) wahrgenommen habe und die die Beklagten (mit der Folge einer rechtsverletzenden Übernahme) nicht abweichend genutzt hätten. Eine derartige Freiheit besteht jedenfalls bei der Übernahme von Geodaten ersichtlich nicht. Soweit sich etwa Landkarten in ihrer äußeren Gestaltung (z.T. auch erheblich) unterscheiden, geht es dabei um reine Gestaltungsfragen und nicht um eine Erzeugung bzw. Veränderung der ihnen zu Grunde liegenden Daten. Insoweit unterscheidet sich die Situation nicht von derjenigen, in der etwa für eine „HIT-BILANZ“ unter Verwendung desselben Datenmaterials eine grundlegend abweichende optische bzw. gliederungstechnische Darstellungsform gewählt wird. mmm. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dieser Tätigkeit auch nicht maßgeblich um eine „Überprüfung“ von Daten, deren Investitionen im Rahmen von § 87a Abs. 1 UrhG berücksichtigungsfähig wären. Zwar ist die Tätigkeit der Klägerin im umgangssprachlichen Sinne zweifellos in erheblichem Umfang auf eine Überprüfung von Daten gerichtet gewesen. Hierbei handelt es sich indes nicht um eine in datenbankrechtlicher Hinsicht maßgebliche „Überprüfung“, deren Investitionen ein Sui-generis Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers begründen könnten. (1) Berücksichtigungsfähig sein können Aufwendungen für die (anschließende) Kontrolle der einzelnen erhobenen Daten, nicht jedoch für Überprüfungsmaßnahmen, die im Laufe der Erzeugung von Elementen stattfinden und damit Bestandteil des Erzeugungsprozesses sind. Eine derart berücksichtigungsfähige Überprüfung kann sich darauf beziehen, ob die Information aus einer verlässlichen Quelle stammt und ob die Übernahme richtig bzw. vollständig erfolgt ist. Dabei mag davon auszugehen sein, dass die Frage, ob der „Eintrag/Vorschlag medizinisch korrekt“ ist, noch eine insoweit relevante Prüfungsmaßnahme darstellen könnte, allerdings auch nur bezogen auf die jeweiligen „Rohinformationen“, nicht jedoch auf etwaige Kommentierungen/Überarbeitungen im Rahmen eines interaktiven Prozesses mit den medizinischen Fachgesellschaften. (2) Alle übrigen Aspekte, die die Klägerin in der oben zitierten Zusammenstellung aufgeführt hat, dienen jedoch nicht mehr der Überprüfung des zu übernehmenden „Rohdatums“. Hierbei handelt es sich vielmehr um Fragen einer inhaltlichen Anpassung insbesondere unter medizinischen - und nicht allein datenbankgestalterischen bzw. suchorientierten - Gesichtspunkten. Dies wird unter anderem bei den Fragestellungen „Klinische Relevanz“, „Festlegung Hinweise Exklusiva/Inklusiva“ oder „experimentelles/nicht etabliertes Verfahren“ besonders deutlich. Insbesondere hierbei, aber auch bei den übrigen Fragestellungen geht es bei der Tätigkeit der Klägerin nicht im Ansatz um die Überprüfung der Richtigkeit übernommener Daten, sondern vornehmlich um eine Überprüfung der medizinischen Zweckmäßigkeit, Widerspruchsfreiheit und Richtigkeit sowie einer sinnvollen Darstellung der erst von ihr aus Basisinformationen/Stellungnahmen/Überarbeitungen/Umstrukturierungen erzeugten komplexen Codes zum Zwecke der Abrechnung gegenüber den Krankenkassen. Dies betrifft unter anderem, aber nicht ausschließlich die Überarbeitung von Begriffsbestimmungen und Übersendung der Rohfassung der ICPM an Fachgesellschaften zur Stellungnahme. nnn. Auch der von der Klägerin wiederholt behauptete „immense Aufwand“ im Zusammenhang mit der Erstellung der ICPM 1.1 (bzw. der Vorgängerversion) widerlegt ihre Behauptung, es sei - im Wesentlichen - nicht um die „Erzeugung“, sondern lediglich um die „Beschaffung“ von Daten gegangen. Mit dem „Einsammeln“ in der Lebenswirklichkeit als solcher vorkommender Daten unmittelbar in eine Datenbank (wie z.B. dem Umstand, dass ein bestimmter Titel eines bestimmten Künstlers zu einem bestimmten Datum die Nr. 1 der Hitparade war oder eine bestimmte Telefonnummer einer bestimmten Person zugeordnet ist), lässt sich ein derartiger Aufwand nicht im Ansatz erklären. Nach der Darstellung der Klägerin geht es vorliegend statt dessen gerade um eine Vielzahl von gestalterischen und vor allem auch sprachlichen Darstellungsmöglichkeiten/Spielräumen/Zuordnungen. ooo. Zwar sind im Rahmen von § 87a Abs. 1 UrhG Investitionen auch für die „Darstellung“ des Inhalts der Datenbank berücksichtigungsfähig. Der Begriff der mit der „Darstellung“ des Inhalts der Datenbank verbundenen Investitionen bezeichnet die Mittel, mit denen dieser Datenbank ihre Funktion der Informationsverarbeitung verliehen werden soll, d.h. die Mittel, die der systematischen oder methodischen Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente und der Organisation der individuellen Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmet werden (EuGH GRUR 2005, 252, 253 - Fixtures-Fußballspielpläne I; EuGH GRUR 2005, 254, 256 - Fixtures-Fußballspielpläne II). Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin auch insoweit finanzielle Investitionen erbracht hat. Hierbei kann es sich nach Sachlage aus den bereits mehrfach genannten Gründen gegenüber der inhaltlich schöpferischen Tätigkeit aber lediglich um einen vollständig untergeordneten und damit nicht ins Gewicht fallenden Aspekt gehandelt haben. Ein hierauf gegebenenfalls ausscheidbar entfallender Anteil von Investitionen ist - wie noch auszuführen sein wird - zudem auch nicht zu quantifizieren. ppp. Die praktisch ausschließlich auf die Datenerzeugung (wenngleich aus „Rohinformationen“) ausgerichtete Zweckbestimmung ihres Handelns hat auch die Klägerin - vorprozessual - zu Recht nicht anders gesehen. Sie hat in dem als Anlage K 181 vorgelegten Schreiben vom 09.11.1992 im Zusammenhang mit der Einbeziehung von Fachgesellschaften auf die dringende Notwendigkeit der „Entwicklung, Pflege und Koordinierung weitere[r] Klassifikationen im medizinisch-klägerischen Bereich und für Terminologiefragen“ hingewiesen und weiter ausgeführt (Hervorhebung durch den Senat): „Ziel des Kooperativen Klassifikationszentrums Medizin ist es, unter Einbeziehung der Fachgesellschaften und internationaler Organisationen Klassifikationsanfragen anwendungsbezogen zu diskutieren sowie einen einheitlichen Standard der medizinischen Terminologie zu entwickeln, um eine einheitliche, vergleichbare Dokumentation auf nationaler Ebene voranzubringen und die Nutzung standardisierter Instrumente für diese Dokumentation zu fördern.“ Ihre an Fachgesellschaften übersandten Rückmeldeformulare tragen u.a. den Text (Anlage K 194; Hervorhebung durch den Senat): „Die ICPM wird kontinuierlich aktualisiert und auf dem neuesten wissenschaftlichen Stand gehalten. Dabei wollen wir Ihre Vorschläge und Anregungen einbeziehen. Sie haben damit die Möglichkeit, die Klassifikation entsprechend ihren Anforderungen mitzugestalten.“ Deutlicher lässt sich nach Auffassung des Senats kaum formulieren, dass es der Klägerin vorliegend gerade nicht um eine Zielrichtung gegangen ist, die im Rahmen des Leistungsschutzrechts nach § 87a Abs. 1 UrhG allein schutzfähig ist. qqq. Die insoweit maßgeblichen Überlegungen sind ebenfalls bereits von dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht in den Jahren 2003 und 2006 in den dort von der ID Berlin geführten Verfahren (Anlagen CC 1 + CC 2) zutreffend thematisiert worden. So hat etwa das Landgericht Berlin zur Frage der Erzeugung neuer Dateninhalte ausgeführt (Urteil S. 45 ff) „Neben der Schwierigkeit bei der Abgrenzung von schöpferischen Tätigkeiten des Datenbankurhebers und der Fleißarbeit des Datenbankherstellers ergeben sich aus dem oben geschilderten Prozess darüber hinaus auch Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den Investitionen für die Sammlung von Daten einerseits und der Neugewinnung (der sog. "Generierung") von Daten andererseits. [...] Eine solche Erzeugung neuer Informationen ist mit der Beschaffung vorhandener Informationen für eine Datenbank durch Sammlung oder Gewinnung der Informationselemente - also der typischen Leistung eines Datenbankherstellers - nicht ohne weiteres vergleichbar. Im vorliegenden Fall können auch diese beiden Sachverhalte - also die Datenerzeugung einerseits und die Datensammlung andererseits - nicht klar getrennt werden. Denn es liegt zwar insofern eine rein sammelnde und sichtende Tätigkeit vor, als einzelne medizinische Prozeduren unter ihren Fachbezeichnungen zusammengestellt werden und nachfolgend eine Auswahl erfolgt, welche von ihnen unter welchem Fachterminus in den Prozedurenschlüssel aufgenommen werden. Dafür hat der "Datenbankhersteller" auch auf vorhandene Daten zurückgegriffen, weil die Prozeduren und deren Fachbezeichnungen als solche unzweifelhaft bereits vorher existierten und aus der einschlägigen Fachliteratur entnommen werden konnten. Allerdings fanden diese Begriffe nicht als solche Aufnahme in den Prozedurenschlüssel. Ihre Zusammenstellung als Rohdaten diente vielmehr nur zur Vorbereitung der eigentlichen Arbeiten an dem Prozedurenschlüssel, die im Einfügen dieser Begriffe in die vorhandene und vorgegebene Ziffernstruktur bestand. Indem den Fachbegriffen aber ein bestimmter Platz zugewiesen wurde, sind sie durch die damit korrespondierende Ziffernfolge gleichzeitig selbst neu definiert worden. Die den Fachbegriffen zugeordnete Zahlenfolge gibt diesen eine Entsprechung in Form des jeweiligen maschinenlesbaren Codes. Diese Übertragung jedes einzelnen Begriffs bzw. jeder medizinischen Maßnahme in eine bestimmte Zahlenfolge stellt für sich genommen - auch - eine neue Information dar, die über die Position dieser Prozedur in der Datenbankstruktur hinausgeht und deren Erzeugung dem Datenbankschutz nicht unterfallen kann. Dieser Vorgang ist vergleichbar mit der Schaffung einer neuen Sprache, indem die Entsprechungen aus der bekannten Sprache den jeweils neuen Begriffen gegenübergestellt werden. In der Tat sollen die Zifferncodes des Prozedurenschlüssels die Darstellung medizinischer Leistungen "verschlüsseln", also in eine maschinenlesbare Fassung bringen.“ cc. Die von der Klägerin als berücksichtigungsfähig geltend gemachten Investitionen betreffen alle vorstehend erörterten Maßnahmen bzw. Aktivitäten. Der Klägerin ist es trotz ausdrücklicher Hinweise offensichtlich nicht möglich, die von ihr getätigten Ausgaben den im Rahmen von § 87a Abs. 1 UrhG ausschließlich berücksichtigungsfähigen Handlungsmerkmalen der „Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung“ zuzuordnen. Die von ihr angeblich getätigten Aufwendungen, insbesondere die Personalkosten, sind nicht ansatzweise, schon gar nicht exakt nach Tätigkeitsbereichen voneinander zu trennen, so dass für den Senat auch nur grob beurteilt werden könnte, welcher Kostenanteil auf berücksichtigungsfähige und welcher auf die nicht berücksichtigungsfähigen Investitionen entfällt. Dies muss sich im Anwendungsbereich von § 87a Abs. 1 UrhG zu Lasten der Klägerin auswirken. aaa. Dabei verlangen die Ermittlung der Daten und Überprüfung ihrer Richtigkeit im Zeitpunkt der Erstellung der Datenbank von demjenigen, der die Datenbank erstellt, zwar grundsätzlich nicht, dass er besondere Mittel einsetzt, da es sich um Daten handelt, die er erzeugt hat und die ihm zur Verfügung stehen, die Zusammenstellung dieser Daten, ihre systematische oder methodische Anordnung innerhalb der Datenbank, die Organisation ihrer individuellen Zugänglichkeit und die Überprüfung der Richtigkeit während des gesamten Zeitraums können aber eine in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht wesentliche Investition im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie erfordern (EuGH GRUR 2005, 244, 247 - BHB-Pferdewetten; EuGH GRUR 2005, 252, 253 - Fixtures-Fußballspielpläne I; EuGH GRUR 2005, 254, 256 - Fixtures-Fußballspielpläne II). bbb. Auch im vorliegenden Fall grundsätzlich berücksichtigungsfähige Investitionen zur „Beschaffung“ und „Darstellung“ des Inhalts sind z.B. die Kosten für Programmierung, Weiterentwicklung und Betreuung der Datenbanksoftware (BGH GRUR 2011, 724, 725 - Zweite Zahnarztmeinung II). Berücksichtigungsfähige Investitionen zur „Überprüfung“ der Datenbank sind z.B. Mittel zur Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente sowie solche, um die Verlässlichkeit der in der Datenbank enthaltenen Informationen sicherzustellen (BGH GRUR 2011, 724, 725 - Zweite Zahnarztmeinung II) bzw. Personalkosten für Überprüfung der Einstellungsfähigkeit und zum Ändern von Daten (BGH GRUR 2011, 724, 725 - Zweite Zahnarztmeinung II). In diesem Zusammenhang ist allerdings erneut darauf hinzuweisen, dass die genannte BGH-Entscheidung die Einstellung von dritten Personen erzeugten Fremdbeiträgen in eine Datenbank betraf, die die Datenbankherstellerin lediglich gesammelt und strukturiert, nicht jedoch bearbeitet und verändert hat. Vor diesem Hintergrund erhalten die Begriffe „Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente“, „Verlässlichkeit der in der Datenbank enthaltenen Informationen“, „Überprüfung der Einstellungsfähigkeit“ und „Ändern von Daten“ eine deutlich abweichende Zielrichtung von der Bedeutung, die ihnen die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit beigelegt hat. Es geht dabei um die reine Kontrolle einzustellender Fremddaten, nicht jedoch um die fortlaufende Verifizierung des eigenen inhaltlichen Schaffens. ccc. Dass die Klägerin in nicht ganz unerheblichem Umfang Kosten auch für die „Darstellung“ der Datenbank aufgewandt haben kann, mag nicht auszuschließen sein. Auch in diesem Zusammenhang bleibt aber ungeklärt, worauf sich diese Kosten konkret bezogen haben. (1) Denn nach dem bereits Gesagten ist gerade auch der Prozess der „Darstellung“ der Prozeduren in Form bestimmter Codes ein maßgeblicher Teil des in inhaltlicher Hinsicht selbst schaffenden Handelns der Klägerin. Deshalb wären etwa die Kosten für die Anordnung der einzelnen Prozeduren innerhalb der ICPM nicht berücksichtigungsfähig, weil es sich insoweit letztlich um Kosten handelt, die mit der - nicht schutzfähigen - Erstellung von Daten zusammenhängen. Stellt man mit der Klägerin auf die „Prozedur“ als Datum ab, dann könnte die Darstellung in Form eines „Codes“ einen schutzwürdigen Aufwand beinhalten. Eine derartige Prozedur hat sich die Klägerin indes - wie dargestellt - nicht in berücksichtigungsfähiger Weise beschafft, so dass auch deren (anschließende) Darstellung im Rahmen von § 87a Abs. 1 UrhG nicht Gegenstand einer schutzfähigen Investition sein kann. Stellt man hingegen auf den „Code“ als Datum ab, dann ist die Darstellung Teil seiner Erstellung und schon ihrerseits nicht schutzfähig. (2) Nichts anderes gilt für die von der Klägerin geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit einer Umstellung der Darstellung aus der ICPM-GE in die ICPM 1.1 (K 212 und K 213). Auch hierbei handelt es sich um nicht berücksichtigungsfähige Kosten einer inhaltlichen „Überarbeitung“, die nicht (oder nur zu einem zu vernachlässigenden Anteil) der „Beschaffung“ von Daten dienten, sondern zum Zweck der Erzeugung neuer Daten aufgewendet worden sind. Durch die insoweit von der Klägerin entwickelte Tätigkeit - u.a. die Verbindung von Schlüssel und Prozedur in der ICPM - werden indes, wie dargelegt, gerade neue, kombinierte Daten geschaffen und keine vorhandenen zusammengetragen. Entsprechend trägt die Klägerin selbst vor, der Hauptteil ihrer Arbeit habe im Zusammentragen der medizinischen Prozeduren, deren Bewertung und Auswahl sowie der Einordnung der Prozeduren in die Klassifikation, also der Zuweisung und Zuordnung zu Oberbegriffen sowie der Zuweisung eines konkreten Schlüssels bestanden. ddd. Für die Bewertung der Frage einer Berücksichtigungsfähigkeit der von der Klägerin insgesamt getätigten Investitionen ergäbe sich - beispielhaft - folgende komplexe Situation: - Berücksichtigungsfähig wären Kosten für die reine Übernahme identischer Codes aus anderen Prozedurenschlüsseln (ICPM-GE, australische DRGs, usw.). - Bereits die Kosten für die Übersetzung aus dem ICPM-DE in den ICPM-GE betrifft die (nicht berücksichtigungsfähige) Erstellung von Datensätzen. Denn das konkrete "Datum", das in die Datenbank ICPM 1.1 übernommen worden ist, bestand vorher (in dieser sprachlichen Form) nicht, konnte deshalb auch nicht lediglich "eingesammelt“ und sodann strukturiert werden. - Entsprechendes gilt in Ansehung der Kosten für die Weiterentwicklung bzw. Ausdifferenzierung bereits bestehender Codes, z.B. in 5Steller bzw. 6Steller. Auch dabei handelt es sich nicht um Beschaffungs- oder Strukturierungsaufwendungen, sondern um solche für die Erstellung der Bestandteile einer Datenbank. - Wiederum berücksichtigungsfähige Kosten wären diejenigen für die Konzeption der Datenbank, ihre Überprüfung und ihre Pflege. Diese Handlungsschritte lassen sich in der hier zur Entscheidung stehenden konkreten Fallgestaltung auf der Grundlage des Sachvortrags der Klägerin schon aus der Natur der Sache nicht ansatzweise trennscharf voneinander unterscheiden, weil diese Maßnahmen letztlich ausnahmslos untrennbar ineinander übergehen: - Ein fremder Prozedurenschlüssel wird geprüft, ob es den gewünschten Code schon gibt (Maßnahme der Datenbeschaffung) - Ist er schon vorhanden, wird er in das eigene System übernommen (Maßnahme der Datenbeschaffung) - Ist er zwar dem Grunde nach vorhandenen, aber nicht in der gewünschten Ausdifferenzierung, so wird er übernommen, anschließend aber weiterbearbeitet (Maßnahme sowohl der Datenbeschaffung als auch der Datenerstellung). - Ist er nicht vorhanden, so wird ein neuer Code der gewünschten Hierarchieebene selbst geschaffen (Maßnahme der Datenerstellung) - Dies wiederum geschieht maßgeblich nach Konsultation externer medizinischer Fachgesellschaften und auf deren Empfehlung (Maßnahme der Datenerstellung) - Alle diese Schritte werden fortlaufend auf Schlüssigkeit und Stimmigkeit überprüft (Maßnahme der Datenüberstellung, nicht der Datenüberprüfung, da nicht ausschließlich auf beschaffte Datensätze bezogen). Die von der Klägerin z.B. in der Anlage K 27 zum Nachweis ihrer Investitionen für die Maßnahmen der Widerspruchsfreiheit/Konsistenz/Transparenz dargestellten Überlegungen betreffen letztlich ausschließlich die Anpassung bereits vorhandener bzw. die Notwendigkeit der Schaffung neuer Codes. Und damit nicht berücksichtigungsfähige Aufwendungen. eee. Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf umfangreiche Personal- und Reisekosten von Mitarbeitern. Diese hat die Klägerin nicht im Ansatz dargelegt, sondern sich auf pauschale Ausführungen beschränkt. Die Klägerin macht geltend, zum einen habe sie die bestehende ICPM-DE ausgewertet und weiterentwickelt, andererseits habe der ICPM 1.1 ständig überprüft werden müssen. Hierfür sollen insgesamt ca. 6.000 Manntage angefallen sein, was einem Kostenvolumen von ca. DM 5 Mio. entspräche (davon DM 4,25 Mio. bei der ID Berlin, DM 0,75 Mio. bei der Klägerin). fff. Mit ihrem Schriftsatz vom 19.12.2016 bestätigt die Klägerin, dass eine „trennscharfe Aufteilung“ der Investitionen nicht möglich sei, weil die Arbeitsschritte eng miteinander verzahnt seien. Sie kommt erneut zu einem Gesamtaufwand von mindestens 6.000 Manntagen, den sie ohne nachvollziehbare Erläuterung prozentual den einzelnen Arbeitsschritten zuordnet. Damit kann sie berücksichtigungsfähige Investitionen i.S.v. § 87a Abs. 1 UrhG weiterhin nicht belegen, weil sich die Investitionen erkennbar in einem sehr erheblichen, aber nicht im Ansatz nachvollziehbaren Umfang auch auf die Datenerzeugung beziehen. Soweit die Klägerin mit diesem Schriftsatz ihre Ausführungen zu den aufgewandten Kosten „exemplarisch“ konkretisiert und wegen des „immensen Aufwands“ zugleich um einen Hinweis des Senats für den Fall gebeten hat, dass weitere Ausführungen im Detail erforderlich sind, ist ein erneuter gerichtlicher Hinweis nicht veranlasst. Zum einen hatte der Senat diesen Hinweis bereits in der Senatsverhandlung vom 28.09.2016 umfassend und unmissverständlich erteilt. Im Übrigen sind auch die von der Klägerin als Anlagen K 181 bis K 203 exemplarisch vorgelegten Belege allenfalls geeignet darzulegen, dass mit der Erstellung der ICPM 1.1 ein erheblicher (finanzieller und personeller) Aufwand einhergegangen ist. Eine auch nur ansatzweise nachvollziehbare Quantifizierung in Bezug auf die ausschließlich berücksichtigungsfähigen Investitionen ermöglichten aber auch diese Unterlagen nicht, sodass auf dieser Grundlage weitere Hinweise des Senats ersichtlich nicht zielführend sein können. Selbst wenn es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausreicht, dass bei objektiver Betrachtung keine ganz unbedeutenden, von jedermann leicht zu erbringenden Aufwendungen erforderlich gewesen sind, um die Datenbank zu erstellen, und Investitionen von substanziellem Gewicht nicht notwendig sind, müssen diese auch in ihrer Höhe gleichwohl zweifelsfrei zuzuordnen sein. Daran fehlt es hier. ggg. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf beruft, die Investitionen für die einzelnen Arbeitsschritte Sammlung, Überprüfung und Darstellung ließen sich schon aus der Natur der Sache nicht trennscharf auseinanderhalten, und zwar schon gar nicht nach derart langer Zeit und erst recht nicht mit einem zumutbaren Aufwand der Zeiterfassung, mag dies zutreffen. Dieser Umstand kann jedoch eine abweichende Entscheidung nicht rechtfertigen. Zum einen liegt es ausschließlich im Verantwortungsbereich der Klägerin, bereits zum Zeitpunkt der Vornahme der Investitionen in sachgerechter Weise - z.B. durch eine tätigkeitsbezogene Zeiterfassung der jeweils beteiligten Mitarbeiter - dafür Sorge zu tragen, dass diese Investitionen und deren Zuordnung in einem späteren Streitfall in geeigneter Weise belegt und gegebenenfalls bewiesen werden können. Zum anderen ist die fehlende Möglichkeit, vorgenommene Investitionen trennscharf den einzelnen im Rahmen von § 87a Abs. 1 UrhG allein rechtlich relevanten Handlungen zuzuordnen, gerade die Folge der „schöpferischen Gemengelage“, die aus den genannten Gründen dazu führt, dass es vorliegend nicht in maßgeblichem Umfang um eine reine „Beschaffung“ von Daten geht. So wird mit den den Fachgesellschaften übersandten, z.B. aus der Anlage K 191 oder K 204 übermittelten Fragen nicht ein anderweitig bereits allgemein vorhandener „Datenbestand“ allein erhoben. Vielmehr geht es dabei ersichtlich um detaillierte Kommentierungen, Nachfragen zur Verständlichkeit, Einschätzungen der Praxistauglichkeit usw. Deshalb vermag der Senat auch die Auffassung der Klägerin nicht zu teilen, es handele sich zumindest dann um Kosten der Überprüfung, wenn sie die von ihr erstellten Datensätze den Fachgesellschaften zur Stellungnahme übermittelt und auf deren Rückmeldungen Änderungen vornimmt. Denn die Interaktion mit den Fachgesellschaften war - wie bereits ausgeführt - ersichtlich ebenfalls Bestandteil der „Erzeugung“ der Daten. Damit liegt es in der Natur der Sache des von der Klägerin selbst gewählten Vorgehens bei der Erstellung der ICPM 1.1 bzw. Fortschreibung der ICPM 1.0, dass sich die auf die reine „Beschaffung“ bereits vorhandener Datenbestände entfallenden Investitionen nicht sachgerecht ausweisen lassen. Die allein hierauf entfallenden Investitionen dürften nach Sachlage auch so gering sein, dass ihnen eine Berücksichtigungsfähigkeit nicht zukommt. hhh. Dem Grunde nach berücksichtigungsfähige Investitionen mögen auch die Kosten für die Layout-Gestaltung, für die Herausgabe des Buches usw. sein. Solche Investitionen hat die Klägerin unzweifelhaft ebenfalls getätigt. Aus den von der Klägerin insoweit vorgelegten Anlagen K 214 und K 215 ergeben sich für den Senat indes auch insoweit noch nicht mal im Ansatz hinreichend belastbare Angaben zu dem ungefähren Umfang ihrer anzusetzenden Aufwendungen. Soweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang u.a. auf die Aufwendungen für die Verteilung von Freiexemplaren der ICPM 1.1 beruft, kann sie hiermit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie sich in den Übersendungsschreiben zum Teil bei den Adressaten auch ausdrücklich auf die „fachliche“ Unterstützung bei der Erstellung der ICPM bedankt. Damit geht es insoweit um eine Honorierung der Mitwirkung bei der Erstellung von Daten und deshalb um nicht berücksichtigungsfähige Investitionen. Auch den aus der Anlage K 214 ersichtlichen Kosten für den Nachdruck eines kostenpflichtig zu erwerbenden Buches fehlt nach Auffassung des Senats die Berücksichtigungsfähigkeit als Investition im Rahmen von § 87a Abs. 1 UrhG. dd. Der Senat muss aus Anlass dieses Rechtsstreits auch nicht die Frage entscheiden, wo konkret die Schutzschwelle für derart „wesentliche Investitionen“ liegt. aaa. Die Auffassung der Klägerin mag vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht von der Hand zu weisen sein, insoweit bestehe eine niedrige Schutzschwelle, die lediglich sog. „Allerweltsinvestitionen“ unberücksichtigt lasse. Wegen der fehlenden Möglichkeit einer Zuordnung kann aber selbst insoweit eine Abgrenzung nicht im Ansatz zuverlässig erfolgen. Es ist auch nicht Aufgabe des Senats, ohne jede tragfähige Tatsachengrundlage die Schätzung einer Kostenverteilung selbst vorzunehmen bzw. eine von der Klägerin behauptete zu überprüfen. bbb. Die Auffassung der Klägerin, ein maßgebliches Argument für die Wesentlichkeit der Investitionen sei der Umstand, dass die Beklagte zu 4. bereit gewesen ist, die ICPM 1.0 von ihr für DM 4 Mio. zu erwerben, die Parteien hätten sogar jährliche Pflegekosten in Höhe von DM 420.000,- in Aussicht genommen (Anlage K 216), ist in diesem Zusammenhang aber ersichtlich ohne Belang. Denn hierbei geht es allein um den Wert, den die Datenbank als solche insgesamt für einen Dritterwerber gehabt hat. Daraus lässt sich jedoch keinerlei Rückschluss auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Investitionen im Rahmen von § 87a Abs. 1 UrhG ziehen. Im Übrigen hat sich die Klägerin noch bis zu Beginn der Berufungsinstanz im Jahr 2012 hauptweise auf ein Recht an einem Datenbankwerk i.S.v. § 4 Abs. 2 UrhG gestützt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin auch in der Vergangenheit gegenüber der Beklagten zu 4. ihre finanzielle Forderung an dem Wert der von ihr behaupteten schöpferischen Leistung als Urheberin, nicht aber an den tatsächlich getätigten Investitionen für die Datenbank orientiert hat. Für diesen schöpferischen Wert sind die Höhe und die Berücksichtigungsfähigkeit der Investitionen i.S.v. § 87a Abs. 1 UrhG aber ohne Bedeutung. ee. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Gegenrechnung, die die Beklagten zu der aus ihrer Sicht maximal schlüssigen Höhe der von der Klägerin aufgewandten Kosten aufstellen, zutreffend bzw. nachvollziehbar ist. Auch die Frage, ob sich solche Kosten, die die Klägerin für die Vorversion ICPM 1.0 aufgewendet hat, in Bezug auf welche sich die streitgegenständliche Version ICPM 1.1 als Fortentwicklung darstellt, ebenfalls als berücksichtigungsfähige Investitionen, die die Klägerin ausdrücklich geltend macht, darstellen, weil sich diese in der Folgeversion gleichermaßen „auswirken“, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Gleiches betrifft die von den Beklagten aufgeworfene Frage, inwieweit die von der Klägerin vorgetragenen Investitionen aus den Jahren 1992 und 1993 überhaupt die Erstellung des ICPM 1.1 und nicht diejenige des Vorgängermodells ICPM 1.0 betreffen. ff. Der Hinweis der Klägerin, kein Marktteilnehmer hätte mehr einen Anreiz, die von ihm vorgenommenen Investitionen zu tätigen, wenn ihm das Datenbankrecht hierfür keinen Schutz böte, die Datenbank-Richtlinie habe aber gerade das Ziel, den Anreiz für die Einrichtung von Systemen zur Speicherung und Verarbeitung vorhandener Informationen zu geben, ist im Ausgangspunkt zutreffend. Er rechtfertigt gleichwohl keine andere Beurteilung. Denn dem Wortlaut von Erwägungsgrund 10 der Richtlinie Die exponentielle Zunahme der Daten, die in der Gemeinschaft und weltweit jedes Jahr in allen Bereichen des Handels und der Industrie erzeugt und verarbeitet werden, macht in allen Mitgliedstaaten Investitionen in fortgeschrittene Informationsmanagementsysteme erforderlich. ist der Regelungszweck zu entnehmen, bereits vorhandene Daten durch fortgeschrittene Informationsmanagementsysteme „zu erschließen“. Die Richtlinie verfolgt indes nicht den Zweck, eine „Datenerzeugung“ zu privilegieren, und zwar auch dann nicht, wenn diese - wie dies in der Regel zwangsläufig der Fall ist - auf bereits vorhandenen Datenbeständen aufbaut. Dementsprechend teilt Senat auch das Unverständnis der Klägerin darüber, dass derjenige, der nur auf einfachste Weise bestehende Elemente sammelt, privilegiert wäre, während sie, die alles dies noch aufwendig prüfe, sortiere und aufarbeite, schutzlos bleibe, nicht. Denn eine derartige Schutzlosigkeit bestünde ausschließlich im Bereich von §§ 87a ff UrhG in Bezug auf ein Leistungsschutzrecht. Daneben besteht unverändert die Möglichkeit, für eine Datenbank einen Schutz aus Urheberrecht auf der Basis von § 4 Abs. 2 UrhG in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin ist bei Einleitung des Rechtsstreits selbst davon ausgegangen, dass ihr vorrangig ein derartiger Schutz aus § 4 UrhG zustehe. e. Da die Klägerin aus den genannten Gründen weder aus eigenem Recht noch in Prozessstandschaft für die ID Berlin Rechte als Datenbankhersteller im Sinne von §§ 87b Abs. 1, 87a Abs. 2 UrhG in Anspruch nehmen kann, bedarf die Frage, ob die Beklagten i.S.v. § 87b Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung des Rechteinhabers einen „wesentlichen Teil“ der ICPM 1.1 vervielfältigt, verbreitet oder in anderer rechtsverletzender Weise genutzt haben, keiner weiteren Erörterung. Der Senat muss deshalb an dieser Stelle auch nicht auf die von dem Landgericht in seiner Entscheidung vom 02.03.2012 - allerdings im Zusammenhang mit einem Anspruch aus § 4 Abs. 2 UrhG - erörterten Verletzungsbeispiele und die vielfältigen weiteren Streitfragen - z.B. zur Sachkunde des Landgerichts - eingehen, die die Parteien erörtert haben. VI. Schadensersatzfeststellungsanspruch Der von ihr nach dem Berufungsantrag zu 3. verfolgte Antrag auf Schadensersatzfeststellung steht der Klägerin damit ebenfalls weder nach dem Hauptantrag noch nach dem Hilfsantrag gem. § 256 ZPO i.V.m. §§ 97 Abs. 2, 87b Abs. 1, 87a UrhG aus einer Rechtsposition als Datenbankherstellerin zu. Denn die Beklagten haben jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt keine urheberrechtliche Rechtsposition der Klägerin verletzt und sind dieser damit auch nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Da es bereits an gem. § 87a Abs. 1 UrhG schutzfähigen Investitionen in eine Datenbank fehlt, kommt es auch nicht darauf an, ob die ID Berlin neben der Klägerin Rechte an dieser Datenbank geltend machen könnte. C. Klageerweiterung Mit ihrer Klageerweiterung aus der Berufungsbegründung vom 08.06.2012 kann die Klägerin ebenfalls keinen Erfolg haben. Der Rechtsstreit ist auch insoweit zur Entscheidung reif und gem. § 301 Abs. 1 ZPO durch Teilurteil zu entscheiden. 1. Die Klägerin stützt ihr Vorlagebegehren in zweiter Instanz auf einen Besichtigungsanspruch nach § 101a Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 809 BGB. Nach der zuerst genannten Norm kann derjenige, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Die Klägerin richtet diesen Anspruch zum Teil gegen die Beklagten zu 1. bis 3. als bei der Erstellung des OPS-301 2.0 mitwirkende Beteiligte sowie zum Teil gegen die Beklagte zu 4. als Herausgeberin des OPS-301 2.0 und der Folgeversionen. 2. Die zweitinstanzliche Klageerweiterung ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. a. Dabei bestehen bereits Bedenken, ob der von der Klägerin insoweit konkret verfolgte Klageantrag hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. aa. Die Klägerin begehrt die Herausgabe einer Vielzahl nicht näher konkretisierter Unterlagen. Sie ist bestrebt, mit der Formulierung ihres Klageantrags alle nur denkbaren Materialien zu erfassen, die sich möglichweise noch im Besitz der Beklagten befinden. Die Klägerin weiß naturgemäß nicht, ob bzw. welche Unterlagen die Beklagten haben. Letztlich betrifft das klagerweiternde Begehren deshalb nicht die Herausgabe konkreter Dokumente, sondern eine umfassende Ausforschung in Bezug auf alles, was in dem gesamten Schaffensprozess des OPS-301 2.0 an schriftlichen und/oder elektronischen Dokumenten, Notizen, Entwürfen, Vorversionen jemals erstellt worden sein könnte. Soweit die Klägerin auf bestimmte Dokumente - etwa in den Anlagen CC 69 und CC 70 - Bezug nimmt, geschieht dies lediglich beispielhaft. Letztlich geht es bei dem Begehren ersichtlich um eine umfassende Ausforschung und den Versuch, ihr bislang noch nicht bekannte Indizien und Beweismittel zu finden und zu sammeln. Eine derartige Vorlageanordnung zum Kernbereich des Urheberrechtsstreits würde die zivilprozessuale Waffengleichheit erheblich zu Gunsten der Klägerin verschieben, wenngleich eine derartige Folge in gewissem Umfang notwendige Folge der gesetzlichen Vorschrift des § 101a UrhG und damit von dem Gesetzgeber beabsichtigt ist. bb. Dem hält die Klägerin nicht ohne Berechtigung entgegen, sie habe die herauszugebenden Beweismittel so genau bezeichnet, wie ihr dies eben möglich sei. Ein darüber hinaus gehendes Verlangen würde dazu führen, dass sie die genaue Bezeichnung und den Inhalt von Dokumenten angeben müsse, die sie noch gar nicht kenne. Dies lasse ihren Besichtigungsanspruch leerlaufen. Deshalb müssten die Beweismittel vor dem Hintergrund der Enforcement-RL in richtlinienkonformer Auslegung von § 101a UrhG lediglich „bezeichnet“ werden. Es mag sein, dass vor diesem Hintergrund eine großzügige Handhabung des zivilprozessualen Bestimmtheitsgebots in Fällen dieser Art geboten ist. Gleichwohl müssen die herauszugebenden Unterlagen zumindest für den herausgabepflichtigen Dritten selbst eindeutig identifizierbar sein, um sich nicht bei - unbeabsichtigt - unvollständiger Erfüllung der Anordnung der Gefahr eines Verstoßes gegen einen gerichtlichen Titel auszusetzen. Durch eine nur pauschal formulierte Anordnungsverpflichtung darf ein derartiges Risiko nicht auf die Beklagten verlagert werden. Es ist nicht zu erkennen, dass die - geringfügig korrigierte - Antragsformulierung (z.B. „alle sonstigen Urkunden, Dokumente, Datenträger und/oder Dateien, welche den Erarbeitungsprozess des OPS 2.0 bzw. Überarbeitungsprozess des OPS 1.1 zwischen dem 14.4. bis zum 15.11.2000 sowie die dabei herangezogenen Quellen dokumentieren, insbesondere jene Dokumente seitens der Beklagten zu 1. - 3. sowie ihrer Rechtsvorgänger und Mitarbeiter, die die einzelnen Überarbeitungsschritte im Detail darlegen,...“) diesen Maßstäben auch nur ansatzweise genügen kann. Ebenso gut hätte man formulieren mögen: „Alles, was irgendwie im Zusammenhang mit dem OPS 1.1. und dem OPS 2.0 steht.“ cc. Im Ergebnis bedarf diese Frage keiner abschließenden Entscheidung in dem vorliegenden Rechtsstreit, da die Klageerweiterung aus anderen Gründen erfolglos bleiben muss. b. Denn die Voraussetzungen einer zulässigen zweitinstanzlichen Klageerweiterung gem. § 533 ZPO liegen nicht vor. Eine zulässige Klageerweiterung in zweiter Instanz setzt zum einen voraus, dass diese gem. §§ 533 Nr. 2, 529 ZPO auf Tatsachen gestützt wird, die der Senat als Berufungsgericht seiner Entscheidung ohnehin zu Grunde zu legen hat. Selbst wenn diese Voraussetzung - was nicht fern liegt - als erfüllt anzusehen wäre, erfordert eine zulässige Klageerweiterung gem. § 533 Nr. 1 ZPO darüber hinaus entweder eine Einwilligung der Beklagten oder die Feststellung des Senats, dass die Klageerweiterung sachdienlich ist. Die Beklagten haben ihre Einwilligung zu der Klageerweiterung ausdrücklich verweigert. Die Zulassung der Klageerweiterung in zweiter Instanz ist auch nicht sachdienlich. aa. Mit ihrer Klageerweiterung begehrt die Klägerin ca. 6 Jahre nach Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits erst in zweiter Instanz die Vorlage von Unterlagen, die der Substantiierung bzw. des Beweises ihres bereits im Jahr 2006 erhobenen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gem. § 97 Abs. 1 i.V.m. §§ 4 Abs. 2, 2 Abs. 1 bzw. §§ 87a, 87b UrhG dienen sollen. Die Klägerin verfolgt ihr Vorlagebegehren damit nicht, um einen zu erhebenden Anspruch erst vorzubereiten oder um einen in einem anderen Rechtsstreit verfolgten Anspruch zu unterstützen, sondern um demjenigen Anspruch zum Erfolg zu verhelfen, den sie bereits 6 Jahre vor der Klageerweiterung in dem vorliegenden Rechtsstreit verfolgt hat. Die von der Klägerin - im Falle einer Zulässigkeit und Begründetheit der Klageerweiterung - von den Beklagten zur Vorlage erstrebten Unterlagen sind deshalb, wenn die Klägerin das mit der Klageerweiterung verfolgte Ziel erreichen will, notwendigerweise dazu bestimmt, als neue Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel i.S.v. § 531 ZPO zu einem Zeitpunkt in ungewisser Ferne in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt und von dem Senat entsprechend berücksichtigt zu werden. aaa. Vor diesem Hintergrund scheidet eine zeitgleiche Entscheidung über die Berufung und die Klageerweiterung bei Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz aus der Natur der Sache aus. Denn zu diesem Zeitpunkt wären die herausverlangten Unterlagen für die Klägerin nutzlos. Entweder hätte sie den Rechtsstreit auch ohne diese bereits gewonnen. Oder sie wäre gehindert, diese in den Rechtsstreit noch einzuführen, da neuer Tatsachenvortrag in einer sich anschließenden Revisionsinstanz vor dem Bundesgerichtshof ausgeschlossen ist. Da auch das Herausgabebegehren - wie letztlich sämtliche Sach- und Rechtsfragen - zwischen den Parteien außerordentlich streitig ist und die Beklagten einer Herausgabepflicht nachhaltig entgegen getreten sind, könnte die Klägerin ihr Ziel deshalb schon im Ausgangspunkt nur erreichen, wenn die Beklagten zeitlich weit vor der Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits rechtskräftig zur Herausgabe verurteilt würden und die Herausgabeverpflichtung notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt worden wäre. Dies würde voraussetzen, dass der Senat - selbst wenn er über die Begründetheit der Klageerweiterung vorab entscheidet - der unterlegenen Partei Gelegenheit zu geben hätte, ihren Rechtsstandpunkt zunächst in der Revision bzw. im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichthof streitig zu verfolgen. Selbst wenn es insoweit nicht zu einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht kommt, könnte der vorliegende Rechtsstreit nicht betrieben und müsste ausgesetzt werden, da nicht zu ermessen ist, ob, welche und in welchem Umfang unter Umständen zu berücksichtigende Unterlagen und Beweismittel durch die Vorlageanordnung zu Tage treten werden. Nach rechtskräftigem Abschluss einer abgesonderten Verhandlung über die Klageerweiterung und - notfalls zwangsweiser - Durchsetzung des Herausgabeverlangens wäre der Klägerin sodann ausreichend Zeit einzuräumen, die erhaltenen Unterlagen auszuwerten und als neue Angriffsmittel in den vorliegenden Rechtsstreit einzuführen. Den Beklagten wäre sodann Gelegenheit zur umfassenden Stellungnahme zu geben. Erst dann könnte über die prozessuale Zulassung dieser Unterlagen entschieden und könnten diese gegebenenfalls von dem Senat verwertet werden. bbb. Hierdurch sind erhebliche Verzögerungen des vorliegenden Rechtsstreits zu besorgen. Insbesondere scheidet die Möglichkeit aus, bei abgesonderter Vorab-Entscheidung über die Klageerweiterung die durch ein mit Wahrscheinlichkeit zu erwartendes Revisions- bzw. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eintretende Zeitverzögerung für die Durchführung bzw. Fortsetzung einer etwaigen Beweisaufnahme zu nutzen. Denn das von der Klägerin mit der Klageerweiterung verfolgte Herausgabeverlangen dient ersichtlich zumindest auch dem Zweck, den Nachweis einer rechtsverletzenden Übernahme durch die Beklagten entweder unmittelbar oder zumindest mittels aussagekräftiger Indizien im Wege eines Urkundenbeweises zu führen. So lange nicht fest steht, welche Urkunden sich im Besitz der Beklagten befinden, ob diese an die Klägerin herauszugeben sind und diese damit in der Lage ist, den gewünschten Nachweis zu erbringen, scheidet indes eine rein „vorsorglich“ bereits vorab durchgeführte Vernehmung von Zeugen aus. Denn für den Fall, dass Umstände in der prozessual gebotenen Weise bereits durch objektive Beweismittel wie Urkunden zweifelsfrei nachgewiesen sind, kommt ein Rückgriff auf die Vernehmung von Zeugen voraussichtlich nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere angesichts des sehr erheblichen Zeitraums, der seit der behaupteten Verletzungshandlung verstrichen ist und der Auswirkungen auf das Erinnerungsvermögen von Zeugen gehabt haben kann. ccc. Die fehlende Sachdienlichkeit der erst in der Berufungsinstanz erhobenen Klageerweiterung hat die Klägerin im Wesentlichen selbst zu vertreten. Denn die ID Berlin - die zunächst die maßgeblichen Rechte für sich beansprucht hatte und deren Verhalten deshalb insoweit von dem der Klägerin nicht zu unterscheiden ist - hatte bereits im Jahr 2002 vor dem Landgericht Berlin wegen der auch im vorliegenden Rechtsstreit behaupteten Urheberrechtsverletzung zu dem Aktenzeichen 16 O 580/02 u.a. gegen die Beklagten zu 1. und 4. Klage erhoben. Sofern die Klägerin zur Begründung ihrer Ansprüche (auch) von den Beklagten in einem streitigen Verfahren erst noch vorzulegende Unterlagen benötigte, wäre das im vorliegenden Rechtsstreit erst im Jahr 2012 erhobene Herausgabeverlangen bei ordnungsgemäß vorausschauender Prozessführung spätestens im Jahr 2006 nach dem Prozessverlust vor dem Kammergericht in der Berufungsinstanz des Berliner Verfahrens einzuleiten gewesen. Denn Vorlage und Besichtigung von Unterlagen haben in der Regel der Geltendmachung der hierauf gestützten materiellen Ansprüche vorauszugehen. Der Klägerin war auch zweifelsfrei bewusst, dass der von ihr zu führende Nachweis einer Rechtsverletzung mit den nunmehr herausverlangten internen Unterlagen der Beklagten im Zweifel am Nachhaltigsten zu führen sein würde. ddd. Vor diesem Hintergrund wäre auch die Frage, ob die nunmehr von der Klägerin zur Besichtigung herausverlangten Unterlagen, Dokumente usw. selbst bei einer Präsentation durch die Beklagten vor dem Hintergrund von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO überhaupt noch zulässigerweise in der Berufungsinstanz in den Rechtsstreit eingeführt werden könnten, erheblichen Bedenken ausgesetzt. Dies gilt selbst dann, wenn die Existenz der Unterlagen als solche unstreitig ist. Denn angesichts des bisherigen Prozessverhaltens beider Parteien ist nicht zu erwarten, dass auch die sonstigen Umstände wie Erstellung, Autor, inhaltliche Bezugnahmen usw. streitfrei bleiben werden. bb. Die Klägerin kann dem auch nicht erfolgreich entgegen halten, das Landgericht sei ihrer bereits in 1. Instanz mehrfach geäußerten Anregung zur Urkundenvorlage gem. § 142 Abs. 1 ZPO, nämlich die Beklagten aufzufordern, ihre Erstellungsunterlagen im Zusammenhang mit dem OPS-301 2.0 zum Nachweis ihrer eigenständigen Tätigkeit für Gericht und Gegner vorzulegen, nicht gefolgt. § 142 Abs. 1 ZPO enthält ausdrücklich eine "kann"-Regelung, die das Landgericht nach seinem Ermessen berechtigt, aber nicht verpflichtet, von Amts wegen eine solche Anordnung zu treffen. Eine derartige Vorlageanordnung durch das Gericht dient zudem nicht unmittelbar Beweiszwecken, sondern stellt sich als Maßnahme der materiellen Prozessleitung dar. Wenn sich die Klägerin - die die herausverlangten Unterlagen indes zur Beweisführung verwenden will - durch die Zurückhaltung des Landgerichts in Bezug auf eine derartige Anordnung in der Möglichkeit ihrer Beweisführung beeinträchtigt sah, hätte es ihr frei gestanden, bereits zu einem frühen Zeitpunkt in erster Instanz das erst nunmehr verfolgte Vorlageverfahren gem. § 101a Abs. 1 UrhG streitig einzuleiten. 3. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Stellungnahme zu der zwischen den Parteien ebenfalls erheblich streitigen Frage, ob die Voraussetzungen des geltend gemachten Besichtigungsanspruchs vorliegen, insbesondere ob die von der Klägerin behauptete Urheberrechtsverletzung hinreichend wahrscheinlich ist. Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob eigene Entwürfe und sonstige Unterlagen im Entwicklungsstadium ausschließlich für den internen Gebrauch überhaupt als „Urkunden“ oder „Sache“ tauglicher Gegenstand eines Vorlageanspruch nach § 101a Abs. 1 UrhG sein können. Die Frage, ob die Klägerin ihren Anspruch auf dieser Rechtsgrundlage überhaupt noch in unverjährter Zeit erhoben hat, kann schließlich ebenfalls dahinstehen. D. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. E. Der vorliegend entschiedene Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Insbesondere sind die im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheidenden maßgeblichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit §§ 87a, 87b UrhG sowohl unionsrechtlich als auch für den Bereich des nationalen Urheberrechts höchstrichterlich ausreichend geklärt.