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Urteil

10 A 10446/24.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2025:0509.10A10446.24.OVG.00
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Leitsätze
Zur Verfassungsmäßigkeit der öffentlichen Bereitstellung geologischer Fachdaten nach § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 GeolDG.(Rn.88)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 16. Juni 2023 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Verfassungsmäßigkeit der öffentlichen Bereitstellung geologischer Fachdaten nach § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 GeolDG.(Rn.88) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 16. Juni 2023 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist, soweit sie die klägerischen Anträge zu 1. und 3. betrifft, dem Beklagten zu untersagen, die Fachdaten betreffend die 3D-Seismik Sch... 3D 2007 sowie Fachdaten zu dem Aufsuchungsfeld B... und Scha..., sog. Seismik B... 2D (BER), sog. Seismik St... (STE) und sog. Seismik Scha... 3D, öffentlich bereitzustellen und Dritten Zugang zu diesen zu gewähren, zwar zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.). Bereits unzulässig ist die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1. betreffend die 2D-Seismik L...-2007 und hinsichtlich des Klageantrags zu 2. (dazu 3.). Insgesamt unzulässig ist die Klage auch, soweit die Klägerin das Unterlassen der Zurverfügungstellung ihrer in den Klageanträgen zu 1. bis 3. genannten Fachdaten für öffentliche Aufgaben begehrt (dazu 4.). 1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1., soweit dieser die Fachdaten betreffend die 3D-Seismik Sch... 3D 2007 betrifft, und des Klageantrags zu 3. als vorbeugende Unterlassungsklage zulässig, soweit die Anträge auf die Untersagung der öffentlichen Bereitstellung beziehungsweise der Zugangsgewährung für Dritte gerichtet sind. a) Eine vorbeugende Unterlassungsklage, mit der ein drohendes tatsächliches Verwaltungshandeln abgewehrt werden soll, ist nur statthaft, wenn sich dieses Handeln hinreichend konkret abzeichnet, insbesondere die für eine Rechtmäßigkeitsprüfung erforderliche Bestimmtheit aufweist (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 6 A 6.16 –, BVerwGE 161, 76 = juris Rn. 12 m.w.N.; Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 7.13 –, juris Rn. 16 f.). aa) Dies ist zunächst hinsichtlich der drohenden öffentlichen Bereitstellung der Fachdaten der Klägerin nach § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 des Gesetzes zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben – Geologiedatengesetz, GeolDG – betreffend die 3D-Seismik Sch... 3D 2007 der Fall. Das von der Klägerin angegriffene öffentlich-rechtliche Verwaltungshandeln liegt in der öffentlichen Bereitstellung von geologischen Fachdaten durch den Beklagten. Hierbei handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –, sondern um ein rein tatsächliches Verwaltungshandeln. Lediglich die vor der öffentlichen Bereitstellung erforderliche Festsetzung der Datenkategorien – hier nach § 29 Abs. 5 GeolDG – ergeht nach dessen Satz 2 in Gestalt eines Verwaltungsaktes. Mit der Klage soll aber gerade nicht die beabsichtigte Festsetzung der Datenkategorien, die die Klägerin nicht angreift, abgewehrt werden, sondern die öffentliche Bereitstellung der geologischen Fachdaten. Die öffentliche Bereitstellung zeichnet sich bereits hinreichend konkret ab. Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass die zuständige Behörde für die streitgegenständlichen, bereits vor dem 30. Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes – insbesondere § 3 des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten (Lagerstättengesetz, LagerStG) – oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften – hier insbesondere § 11 Nr. 4 Bundesberggesetz (BBergG) – an die zuständige Behörde übermittelten oder übergebenen Daten nach § 29 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 GeolDG zunächst die Datenkategorien (vgl. § 3 Abs. 3 GeolDG) in Form eines Verwaltungsaktes festzusetzen und diese Festsetzungen spätestens einen Monat vor der öffentlichen Bereitstellung öffentlich bekannt zu geben hat. Zwar sind die demnach vor einer öffentlichen Bereitstellung der Daten jedenfalls noch erforderliche förmliche Festsetzung und die Veröffentlichung der Datenkategorisierung noch nicht erfolgt. Das Landesamt für Geologie und Bergbau des Beklagten – Landesamt – hat indes intern die Kategorisierung hinsichtlich der 3D-Seismik Sch... 3D 2007 als Fachdaten bereits vorgenommen und die Klägerin zu der beabsichtigten Festsetzung mit Schreiben vom 1. Juli 2022 angehört. Von der förmlichen Festsetzung wurde nach den Angaben des Beklagten nur wegen des anhängigen Verfahrens abgesehen. Infolge der zumindest in tatsächlicher Hinsicht bereits erfolgten Kategorisierung und der diesbezüglichen Anhörung und da die für die streitgegenständlichen Fachdaten geltende Bereitstellungsfrist nach § 29 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 27 Abs. 2 GeolDG bereits abgelaufen ist (vgl. dazu unten 2.a.cc.), zeichnet sich die öffentliche Bereitstellung der 3D-Seismik Sch... 3D 2007 aber hinreichend konkret ab. Das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 GeolDG, die weder eine Ermessensausübung über die öffentliche Bereitstellung vorsehen noch diese von einer Abwägungsentscheidung der zuständigen Behörde abhängig machen, ist einer gerichtlichen Überprüfung auf dieser Grundlage ohne weiteres zugänglich. bb) Im Ergebnis nichts anderes gilt für die vom Klageantrag zu 3. erfassten Fachdaten. Zwar ist insoweit eine Anhörung der Klägerin zu einer beabsichtigten Festsetzung der Datenkategorien noch nicht erfolgt. Allerdings zeichnet sich die öffentliche Bereitstellung angesichts der gesetzlich angeordneten Pflicht der zuständigen Behörde hierzu und des Ablaufs der gesetzlichen Bereitstellungsfrist auch hier hinreichend konkret ab und weist insbesondere die für eine Rechtmäßigkeitsprüfung erforderliche Bestimmtheit auf. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren mit dem Schriftsatz vom 28. März 2025 außerdem eine Übersicht vorgelegt, aus der sich die bei ihm vorhandenen Daten sowie deren Kategorisierung als Nachweis- oder Fachdaten ergeben. Zwischen den Beteiligten ist insoweit auch nicht streitig, dass es sich bei den streitgegenständlichen Daten um Fachdaten im Sinne des § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2, § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GeolDG handelt (siehe auch Schriftsatz der Klägerin vom 20. Juli 2022, S. 40 f. im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 4 L 383/22.MZ). b) Es besteht ein spezifisches Interesse der Klägerin an vorbeugendem Rechtsschutz. Die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes setzt ein besonderes schützenswertes Interesse in dem Sinn voraus, dass es für den Betroffenen nicht zumutbar ist, auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung für den Regelfall vorgesehenen nachgängigen Rechtsschutz – einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes – verwiesen zu werden, etwa weil damit für den Kläger unzumutbare Nachteile verbunden wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 6 A 6.16 –, BVerwGE 161, 76 = juris Rn. 15; Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 7.13 –, juris Rn. 17). Die Klägerin kann nicht auf einen (nachgängigen) Rechtsschutz in Gestalt der Anfechtungsklage gegen die gemäß § 29 Abs. 5 GeolDG vor der öffentlichen Bereitstellung erfolgende und in Form eines Verwaltungsaktes ergehende Festsetzung der Datenkategorien durch die zuständige Behörde verwiesen werden (siehe demgegenüber VG Freiburg, Beschluss vom 31. Mai 2023 – 10 K 1901/22 –, juris Rn. 19 ff.). Zwar könnte sie auf diesem Wege aufgrund der aufschiebenden Wirkung einer solchen Klage die öffentliche Bereitstellung ihrer Daten wohl vorübergehend hinauszögern. In einem solchen Verfahren könnte aber nur die von der Regelungswirkung des Verwaltungsakts umfasste Kategorisierung der streitgegenständlichen Daten als Fachdaten i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GeolDG auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden, nicht aber die daran anknüpfende gesetzliche Pflicht der zuständigen Behörden zur öffentlichen Bereitstellung dieser Daten. Die Klägerin wendet sich indes überhaupt nicht gegen die Kategorisierung der streitgegenständlichen geologischen Daten als Fachdaten (siehe auch Schriftsatz der Klägerin vom 20. Juli 2022, S. 40 f. im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 4 L 383/22.MZ). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kategorisierung der streitgegenständlichen Daten als Fachdaten rechtswidrig sein könnte. Vor diesem Hintergrund kann der Klägerin nicht zugemutet werden, unter Übernahme des Prozesskostenrisikos ein – aus ihrer Sicht von vornherein erfolgloses – Klageverfahren zu führen, durch das die öffentliche Bereitstellung der hier unstreitig vorliegenden Fachdaten im Ergebnis nicht verhindert, sondern lediglich zeitlich herausgeschoben werden könnte, um dann nach Abschluss dieses Verfahrens erneut eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die drohende öffentliche Bereitstellung erheben zu müssen. Dafür, die Klägerin nicht auf einen Rechtsschutz gegen die förmliche Festsetzung der Datenkategorien zu verweisen, spricht schließlich auch, dass die Kategorisierung nach § 29 Abs. 5 Sätze 3 und 4 GeolDG zwingend nur öffentlich bekannt zu geben ist, wohingegen eine Bekanntgabe auch an den Übermittler der Daten oder dessen Rechtsnachfolger im Ermessen der Behörde steht (vgl. § 29 Abs. 5 Satz 5 GeolDG). Weiter kann die Klägerin hinsichtlich der öffentlichen Bereitstellung ihrer geologischen Fachdaten nicht auf die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes verwiesen werden. Dies ist ihr nicht zuzumuten, da dieser für sie zu spät käme. Die ihr durch die öffentliche Bereitstellung ihrer Daten drohenden Nachteile wären zu diesem Zeitpunkt bereits – zum Teil irreversibel – eingetreten (siehe auch Rossi, Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. März 2020, Ausschussdrucksache 19(9)545, S. 23). c) Die Klägerin ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1., soweit dieser die 3D-Seismik Sch... 3D 2007 betrifft, und des Klageantrags zu 3. analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Klagebefugnis wäre nur dann nicht gegeben, wenn durch die öffentliche Bereitstellung der geologischen Fachdaten subjektive Rechte der Klägerin offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 6 A 6.16 –, BVerwGE 161, 76 = juris Rn. 17). Dies ist nicht der Fall. Es erscheint zumindest möglich, dass die Klägerin durch die öffentliche Bereitstellung der die 3D-Seismik Sch... 3D 2007 betreffenden Fachdaten sowie der Seismiken B... 2D, St... und Scha... 3D in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz – GG – und in dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG enthaltenen allgemeinen Vertrauensschutzgebot (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 122) verletzt sein könnte. Insoweit geht der Senat zugunsten der Klägerin davon aus, dass sie auch Inhaberin der Rechte an den streitgegenständlichen Fachdaten ist. Unproblematisch ist dies der Fall, soweit die Klägerin ursprünglich Inhaberin von Aufsuchungserlaubnissen war und die Daten (zumindest auch) in ihrem Auftrag erhoben wurden, wie dies für die 3D-Seismik Sch... anzunehmen ist. Der Senat unterstellt zugunsten der Klägerin, dass dies auf Grundlage des Verpflichtungsgeschäfts vom 7. Oktober 2015 zur Übertragung und Abtretung von Geschäftsanteilen und einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung sowie des Gesellschafterbeschlusses vom 2. März 2018 auch hinsichtlich der übrigen Daten – hier betreffend die Seismiken B... 2D, St... 3D und Scha... 3D – der Fall ist. Ob die in dem Verpflichtungsgeschäft vom 7. Oktober 2015 vertraglich vereinbarten Bedingungen und Genehmigungsvorbehalte eingetreten sind beziehungsweise nachträglich wirksam abbedungen wurden – wie die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 8. April 2025 erläutert, allerdings ohne dies durch Vorlage der entsprechenden nachträglichen Vereinbarungen, gerichtlichen Prozessvergleiche und Zustimmungserklärungen zu belegen – lässt der Senat offen. Der Klagebefugnis steht hinsichtlich der 3D-Seismik Sch... 3D 2007 nicht entgegen, dass diese Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der A... GmbH – A... – als „Dateneigentümer“ und der C... GmbH – C... – sowie der P... GmbH & Co. KG – P... – als „Datennutzer“ über die Nutzungsüberlassung von Bohrungs- und Seismikdaten vom 19./21. Dezember 2012 ist. Zwar überlässt danach der Dateneigentümer dem Datennutzer gegen ein Entgelt von ...,- € zwei Sätze Kopien aller Daten zur ausschließlichen Nutzung. Die Datennutzer sind danach berechtigt, die Kopien der Daten ausschließlich für eigene Zwecke zu nutzen, wobei eine Übertragung der Daten an Dritte nur mit Zustimmung des Dateneigentümers gestattet ist. Zugleich soll danach allerdings der Dateneigentümer bezüglich der Daten keinen Beschränkungen bezüglich der sonstigen freien Verwendung unterliegen. Außerdem kann dieser die Daten ebenfalls jederzeit nutzen. Der Vertrag ist insofern nicht eindeutig, als darin einerseits den Datennutzern ein ausschließliches Nutzungsrecht an den Daten übertragen wird, andererseits aber auch der Dateneigentümer die Daten nicht nur selbst weiter nutzen kann, sondern er auch keinen Beschränkungen bezüglich der sonstigen freien Verwendung unterliegen soll. Damit scheint die A... – und jetzt die Klägerin – grundsätzlich weiterhin befugt zu sein, Rechte an den Daten auch Dritten noch zu verkaufen. Jedenfalls verbleiben dem „Dateneigentümer“ hiernach Rechte an den Daten, die durch die Regelungen des Geologiedatengesetzes zur öffentlichen Bereitstellung verletzt sein könnten. Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob die A... – wie die Klägerin vorträgt – die Vereinbarung vom 19./21. Dezember 2012 überhaupt wirksam abschließen konnte oder bereits zu diesem Zeitpunkt nicht diese, sondern die Klägerin und die anderen FG... Berechtigte an den Daten gewesen sind. Auch der Vertrag zwischen der A... und der C... vom 14. Dezember 2012, mit dem die A... der C... u.a. unübertragbare, unwiderrufliche, unbefristete und ausschließliche Rechte als Mitinhaberin an den 3D-Seismiken S... 2007 und Scha... 2008 und an den 2D-Seismiken B... 2006, St... 2006, S... 2006 (nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung einschließlich S... Ost), Bi... 2006, L... 2008 und Schi... 2008 übertragen hat, steht der Klagebefugnis nicht entgegen. Aus den Vertragsbestimmungen ergibt sich letztlich, dass sich die Rechtsübertragung an die C... auf die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen beziehen sollte; insbesondere ist die C... nach § 6 b des Vertrags (nur) berechtigt, die Daten und Ergebnisse bei der Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in den Erlaubnisgebieten zu benutzen. Weitergehende Rechte – auch Verwertungsrechte – der Klägerin, insbesondere für Zwecke der Geothermie, scheinen danach unbeschadet der Vertraulichkeitsklausel in § 13 des Vertrags, wonach sich die Parteien verpflichten, u.a. die vorgenannten Daten vertraulich zu behandeln und nur mit Zustimmung der jeweils anderen Partei an Dritte weiterzugeben, nicht ausgeschlossen. Schließlich steht auch die „Vereinbarung über die Nutzungsüberlassung von Seismikdaten“ zwischen der Klägerin und der Beigeladenen sowie den Stadtwerken Schi... vom 21./22. März 2023 über Nutzungsrechte an der 2D-Seismik und 3D-Seismik Sch... der Klagebefugnis nicht entgegen. Dies folgt schon daraus, dass danach das Verwertungsrecht als das Recht zum Verkauf der Daten oder deren Nutzungsüberlassung ausdrücklich bei der Klägerin verbleibt. 2. Die Klage ist aber unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Fachdaten betreffend die 3D-Seismik Sch... 3D 2007 und der vom Klageantrag zu 3. erfassten Fachdaten nicht zu. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt die begründete Besorgnis voraus, der Beklagte werde künftig durch sein hoheitliches Handeln rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Klägers eingreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 7.13 –, juris Rn. 20; Urteil vom 20. November 2014 – 3 C 27.13 –, juris Rn. 11; Urteil vom 13. Dezember 2017 – 6 A 6.16 –, juris Rn. 22). Daran fehlt es. Die öffentliche Bereitstellung der betreffenden geologischen Fachdaten durch den Beklagten stützt sich auf eine einfach-rechtliche Rechtsgrundlage, deren Voraussetzungen erfüllt sind (dazu a). Auch Regelungen aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz und dem Geheimnisschutzgesetz, sowie der Datenschutz-Grundverordnung und sonstigem Unionsrecht stehen der öffentlichen Bereitstellung nicht entgegen (dazu b). Schließlich verletzt die öffentliche Bereitstellung keine Grundrechte der Klägerin (dazu c). a) Die öffentliche Bereitstellung der betreffenden geologischen Fachdaten ist nach § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 GeolDG rechtmäßig. aa) Das Landesamt ist gemäß § 37 GeolDG i.V.m. § 7 LVwVfG i.V.m. Nr. 1.9 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 20. November 2003 i.d.F. vom 20. Dezember 2023 für die öffentliche Bereitstellung der Daten zuständig. Dies gilt auch für die 3D-Seismik Sch... 3D 2007, obwohl diese teilweise das Landesgebiet von Baden-Württemberg betrifft. Nach § 29 Abs. 2 GeolDG sind auch solche Fachdaten nach § 27 GeolDG öffentlich bereitzustellen, die vor dem 30. Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften an die „zuständige Behörde“ übermittelt worden sind. Das Landesamt war hier für die Übermittlung der 3D-Seismik Sch... 3D 2007 zuständig. Denn nach den übereinstimmenden Angaben der Klägerin (Schriftsatz vom 6. März 2023, S. 30; Bl. 135R d.A.; Anlage K 30 zum Schriftsatz der Klägerin vom 20. Juli 2022 im Verfahren 4 L 383/22.MZ) und des Beklagten erstreckt sich diese Seismik nicht nur auf das in Baden-Württemberg gelegene Aufsuchungsfeld „Sch...“, für das baden-württembergische Behörden zuständig sind, sondern auch auf die in Rheinland-Pfalz gelegenen Erlaubnisfelder O... und Schi.... Aufgrund dessen war die betreffende Seismik nach § 11 Nr. 4 Bundesberggesetz – BBergG – und den Nebenbestimmungen der Aufsuchungserlaubnisse beziehungsweise nach § 3 LagerStG auch an das Landesamt als zuständige Behörde (vgl. Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Bergrechts vom 12. Dezember 2007, GVBl. S. 322) zu übermitteln. Im Geologiedatengesetz wiederum findet sich keine Regelung, wonach in einer solchen Konstellation, in der Daten zuständigkeitsgemäß an unterschiedliche Behörden (in mehreren Bundesländern) übermittelt wurden, nur eine von diesen für die öffentliche Bereitstellung zuständig wäre. In diesem Sinne wurde auch in der 2. Sitzung der AG Recht des Bund-Länder-Ausschusses Bodenforschung am 28. Januar 2021 als Handlungsempfehlung beschlossen, dass länderübergreifende Datensätze in den jeweils betroffenen Bundesländern ohne – nur mit erheblichem Aufwand beziehungsweise teilweise überhaupt nicht mögliche – Trennung nach Ländergrenzen vollständig öffentlich bereitgestellt werden (vgl. den mit Schriftsatz des Beklagten vom 28. März 2025 vorgelegten Auszug aus dem Bericht der AG Recht vom 28. Januar 2021). bb) Bei den streitgegenständlichen Daten handelt es sich um solche, die nach dem Geologiedatengesetz öffentlich bereitzustellen sind. Nach § 29 Abs. 2 GeolDG ist auf nichtstaatliche Fachdaten entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 1 GeolDG und nichtstaatlich gewonnene Bohrkerne und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 3 GeolDG, die vor dem 30. Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften an die zuständige Behörde übermittelt oder übergeben worden sind, § 27 GeolDG anzuwenden. Gemäß § 27 GeolDG werden die vorgenannten Fachdaten nach Ablauf näher bezeichneter Fristen öffentlich bereitgestellt, d.h. gemäß § 3 Abs. 6 GeolDG für jedermann zugänglich gemacht. Diese Voraussetzungen liegen hier unstreitig vor. Insbesondere handelt es sich um Fachdaten entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 1 GeolDG, wobei sich die Klägerin vorliegend ausdrücklich nur gegen die öffentliche Bereitstellung ihrer geologischen Fachdaten – und nicht etwa ihrer Nachweis- oder Bewertungsdaten – wendet. Schließlich sind die Daten dem Landesamt als zuständiger Behörde vor dem 30. Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften – hier insbesondere § 11 Nr. 4 BBergG – übermittelt worden. cc) Weiter ist die für die betreffenden geologischen Fachdaten geltende Frist für die öffentliche Bereitstellung bereits abgelaufen. Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 GeolDG werden Daten im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 1 GeolDG nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem 30. Juni 2020 öffentlich bereitgestellt, wenn die nach § 29 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 27 GeolDG geltende Frist für die öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten am 30. Juni 2020 bereits abgelaufen ist oder innerhalb zweier Monate nach dem 30. Juni 2020 abliefe. Hier war die nach § 29 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 27 GeolDG geltende Frist am 30. Juni 2020 – unstreitig – bereits abgelaufen, so dass die Fachdaten – vorbehaltlich des § 29 Abs. 5 GeolDG (dazu sogleich) – seit dem 1. Januar 2021 öffentlich bereitzustellen sind. Für die streitgegenständlichen Fachdaten gilt die Zehn-Jahresfrist des § 27 Abs. 2 GeolDG, da es sich um nichtstaatliche Fachdaten im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 1 GeolDG handelt, die der zuständigen Behörde zum Zwecke einer gewerblichen Tätigkeit auf Grund einer Bergbauberechtigung oder auf Grund eines anderweitig genehmigten oder anzeigepflichtigen Vorhabens für die Untersuchung des geologischen Untergrunds, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Nutzung des geologischen Untergrund übermittelt worden sind. Für die Berechnung dieser Frist ist nach § 29 Abs. 4 Satz 1 GeolDG auf das jeweilige Übermittlungsdatum oder, wenn dieses nicht feststellbar ist, auf das letzte Datum der jeweiligen geologischen Untersuchung abzustellen. Nur wenn beides nicht ermittelbar ist, beginnt die Frist gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 GeolDG erst am 30. Juni 2020. Die streitgegenständlichen Daten wurden dem Beklagten im November 2008 bzw. im März 2010 übermittelt, so dass die Zehn-Jahresfrist bei Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes am 30. Juni 2020 bereits abgelaufen war. Vor einer öffentlichen Bereitstellung ist allerdings zu beachten, dass dieser – wie bereits dargestellt – derzeit noch § 29 Abs. 5 GeolDG entgegensteht. Nach § 29 Abs. 5 Sätze 1 und 2 GeolDG hat die zuständige Behörde die Datenkategorie der Daten in der Form eines Verwaltungsaktes festzusetzen und nach § 29 Abs. 5 Satz 3 GeolDG die Festsetzungen der Datenkategorien spätestens einen Monat vor der öffentlichen Bereitstellung in der Form des § 29 Abs. 5 Sätze 4 und 5 GeolDG öffentlich bekannt zu geben. Bislang hat der Beklagte mit Rücksicht auf das anhängige Berufungsverfahren von der förmlichen Festsetzung der Datenkategorien und deren öffentlicher Bekanntgabe abgesehen, so dass eine öffentliche Bereitstellung derzeit noch nicht sofort erfolgen könnte. dd) Der öffentlichen Bereitstellung der geologischen Fachdaten steht keine Beschränkung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 GeolDG entgegen. So sind zunächst öffentliche Belange im Sinne des § 31 GeolDG nicht ersichtlich. Auch § 32 GeolDG steht einer öffentlichen Bereitstellung der Daten nicht entgegen. Danach dürfen die mit den geologischen Daten verbundenen weiteren Daten – personenbezogene Daten, Daten, soweit der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht, sowie Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen – vorbehaltlich eines überwiegenden öffentlichen Interesses daran nicht öffentlich bereitgestellt werden. Diese Beschränkung bezieht sich aber – wie sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs eindeutig ergibt (vgl. BTDrucks. 19/17285, S. 69) – gerade nicht auf die geologischen Fachdaten selbst, sondern ausschließlich auf andere Daten, die mit den geologischen Daten verbunden sind. Insoweit hat der Beklagte bereits klargestellt, dass er hinsichtlich solcher verbundener Daten der Beschränkung des § 32 GeolDG Rechnung tragen werde (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 24. Januar 2023, S. 8, Bl. 78R d.A.); die Klägerin hat dies nicht in Abrede gestellt. Weiter ergeben sich auch aus anderen spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 GeolDG keine Beschränkungen für die öffentliche Bereitstellung der streitgegenständlichen Fachdaten (siehe ferner unter 2.b). Schließlich ist dem Beklagten eine sonstige Abwägung widerstreitender Interessen nach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen nicht vorgegeben (vgl. BTDrucks. 19/17285, S. 32). ee) Als Rechtsfolge ist in § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 GeolDG zwingend die öffentliche Bereitstellung der geologischen Fachdaten – also gemäß § 3 Abs. 6 GeolDG die Zugänglichmachung für jedermann – vorgesehen, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Auch einem Zugang der Beigeladenen zu diesen Daten stehen damit – abgesehen von den nach § 20 Abs. 1 GeolDG erforderlichen Angaben, die vorliegend allerdings bereits erfolgt sind, und der Erklärung nach § 20 Abs. 2 GeolDG – keine weitergehenden Hindernisse entgegen. ff) Die Klägerin kann der öffentlichen Bereitstellung ihrer Daten schließlich – worauf § 29 Abs. 6 GeolDG lediglich deklaratorisch hinweist (vgl. BTDrucks. 19/17285, S. 69) – eine etwaige Vertraulichkeitsabrede mit dem Beklagten nicht entgegenhalten. Auf eine solche kann sich die Klägerin schon nicht berufen, da gesetzliche Bereitstellungs- oder Informationszugangsverpflichtungen der öffentlichen Hand durch vertragliche Vereinbarungen nicht abbedungen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2.15 –, BVerwGE 154, 231 = juris Rn. 36 zum Informationsfreiheitsgesetz; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. September 2023 – OVG 12 B 12/22 –, juris Rn. 47 f.; Schoch, in: ders., Informationsfreiheitsgesetz, 3. Aufl. 2024, Vorb. zu § 3-6 Rn. 35 § 6 Rn. 107, jeweils zum Informationsfreiheitsgesetz; Wiebe, NVwZ 2019, 1705 [1709]). Unbeschadet dessen haben der Beklagte und die Klägerin eine solche Vertraulichkeitsabrede, die der gesetzlichen Bereitstellungspflicht entgegenstehen könnte, in der Sache inhaltlich aber auch nicht abgeschlossen. Dies ergibt sich bereits aus den Umständen der Unterzeichnung der „Empfangsbestätigung“ vom 11. März 2010 durch einen Mitarbeiter des Landesamts. Demnach hat das Landesamt zuvor mit Schreiben vom 17. Februar 2010 ausdrücklich klargestellt, dass eine Vertraulichkeitsvereinbarung nicht abgeschlossen werde. Dabei hat es gerade auf die Bindung an Gesetz und Recht verwiesen und darauf hingewiesen, dass die Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsabrede die gesetzlichen Vorgaben beschränken würde und deswegen nicht akzeptiert werden könne. Es wurde also deutlich gemacht, dass die Daten nur in dem vom Gesetz vorgegebenen Rahmen vertraulich behandelt werden könnten. Daraufhin wurden die Daten dem Landesamt mit Schreiben der A... vom 8. März 2010 – wozu die jeweiligen Erlaubnisinhaber ohnehin auch gemäß § 11 Nr. 4 BBergG i.V.m. den jeweiligen bergrechtlichen Erlaubnissen beziehungsweise auf Grundlage des Lagerstättengesetzes verpflichtet waren – übersendet, mit der Bitte, die beigefügten „Empfangsbestätigungen“ gegengezeichnet zurückzusenden. Diese sind mit „Empfangsbestätigung“ überschrieben und wurden mit Schreiben vom 11. März 2010 auch als solche bezeichnet vom Landesamt an die A... übersendet. Vor diesem Hintergrund kann die Erklärung in dieser „Empfangsbestätigung“, wonach die Daten Bestandteil noch andauernder Aufsuchungsmaßnahmen und demzufolge streng vertraulich zu behandeln seien und Veröffentlichungen oder die Weitergabe der Daten an Dritte die Zustimmung des Dateneigentümers A... erforderten, allenfalls als Vertraulichkeitszusage im Rahmen der gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Bindungen der öffentlichen Hand verstanden werden, nicht aber darüber hinausgehen. Zu mehr könnte sich der Beklagte – wie gezeigt – vertraglich auch nicht verpflichten. Unbeschadet dessen dürfte die Abrede aber ohnehin auch in der Sache keine Anwendung mehr finden, da die in der Erklärung vom 11. März 2010 ausdrücklich in Bezug genommenen Aufsuchungsmaßnahmen („demzufolge“ die Daten streng vertraulich zu behandeln seien) zwischenzeitlich nicht mehr andauern. Keiner Entscheidung bedarf es demnach, ob die streitgegenständlichen Fachdaten überhaupt erstmalig im Zusammenhang mit der vorgenannten „Empfangsbestätigung“ am 8. März 2010 an das Landesamt übersendet wurden oder diese dort – zumindest teilweise – bereits vorlagen und zu diesem Zeitpunkt nur diverse Bewertungsdaten erstmalig übersendet wurden. b) Auch andere einfachrechtliche oder unionsrechtliche Vorschriften stehen der öffentlichen Bereitstellung nach § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 GeolDG nicht entgegen. aa) Dies gilt zunächst für § 30 VwVfG. Danach haben die Beteiligten in einem Verwaltungsverfahren Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Aufgrund der Regelungen des Geologiedatengesetzes handelt es sich hier aber gerade nicht um eine unbefugte, sondern um eine erlaubte Offenbarung (vgl. dazu etwa Schneider, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, Werkstand: 6. EL November 2024, § 30 VwVfG Rn. 42). bb) Weiter steht auch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen – Geschäftsgeheimnisgesetz, GeschGehG – einer öffentlichen Bereitstellung von geologischen Fachdaten nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass das Geschäftsgeheimnisgesetz schon im Ansatzpunkt nur das Verhältnis zwischen Privaten und nicht das hier zwischen der Klägerin und dem Beklagten betroffene Bürger-Staat-Verhältnis regelt (vgl. Hiéramente, in: Fuhlrott/Hiéramente [Hrsg.], BeckOK GeschGehG, 22. Edition, Stand: 15. September 2024, § 1 Rn. 6; Harte-Bavendamm, in: ders./Ohly/Kalbfus, GeschGehG, 2. Auflage 2024, § 1 Rn. 7 ff.; Schönknecht, in: Keller/Schönknecht/Glinke, GeschGehG, 1. Auflage 2021, § 1 Rn. 21 ff., 25 ff.; BTDrucks. 19/4724, S. 23; Rossi, GewArch 2021, 130 [130 f.]). Dementsprechend legt § 1 Abs. 2 GeschGehG ausdrücklich fest, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen vorgehen. Insbesondere soll das Gesetz nicht anwendbar sein auf Informationsansprüche gegen staatliche Stellen (vgl. BTDrucks. 19/4724, S. 23), jedenfalls soweit diese nicht privatrechtlich tätig werden. Bei § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 GeolDG handelt es sich um eine solche öffentlich-rechtliche Vorschrift zur Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen; der Beklagte wird vorliegend auch nicht privatrechtlich tätig. Dies steht in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15. Juni 2016, S. 1) – Geheimnisschutz-RL – (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 22.19 –, juris Rn. 15; Hiéramente, a.a.O., § 1 Rn. 7; Harte-Bavendamm, a.a.O., § 1 Rn. 7; Schönknecht, a.a.O., § 1 Rn. 25), deren Umsetzung das Geschäftsgeheimnisgesetz dient. So berührt diese Richtlinie nach Art. 1 Abs. 2 lit. c Geheimnisschutz-RL nicht die Anwendung von Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, nach denen es den Organen und Einrichtungen der Union oder den nationalen Behörden vorgeschrieben oder gestattet ist, von Unternehmen vorgelegte Informationen offenzulegen, die diese Organe, Einrichtungen oder Behörden in Einhaltung der Pflichten und gemäß den Rechten, die im Unionsrecht oder im nationalen Recht niedergelegt sind, besitzen (siehe außerdem Art. 1 Abs. 2 lit. b Geheimnisschutz-RL). Dies wird weiter erläutert in Erwägungsgrund 11 der Geheimnisschutz-RL. Danach soll die Richtlinie die Anwendung unionsweiter oder nationaler Rechtsvorschriften, nach denen Informationen, darunter Geschäftsgeheimnisse, gegenüber der Öffentlichkeit oder staatlichen Stellen offengelegt werden müssen, unberührt lassen. Ebenso soll die Anwendung der Rechtsvorschriften unberührt bleiben, nach denen es staatlichen Stellen gestattet ist, zur Erledigung ihrer Aufgaben Informationen zu erheben, oder der Rechtsvorschriften, nach denen diese staatlichen Stellen einschlägige Informationen an die Öffentlichkeit weitergeben dürfen oder müssen. Die Frage, ob der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses nach Art. 3 Abs. 2 Geheimnisschutz-RL als rechtmäßig gelten würde (siehe dazu auch Erwägungsgrund 18 der Geheimnisschutz-RL), stellt sich demnach schon nicht. cc) Auch ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) – Datenschutz-Grundverordnung, DS-GVO – liegt nicht vor. Bei den streitgegenständlichen geologischen Fachdaten handelt es sich nicht um personenbezogene Daten i.S.d. Art. 1, Art. 2, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Soweit dagegen personenbezogene Daten mit den Fachdaten verbunden sind, dürfen diese nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GeolDG in der Regel nicht öffentlich bereitgestellt werden. Die Klägerin hat insoweit auch nicht dargelegt, dass eine öffentliche Bereitstellung personenbezogener Daten hier drohte. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. dd) Auch ein Verstoß gegen die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 108 vom 25. April 2007, S. 1) – Inspire-RL – liegt nicht vor. Zwar können nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 lit. d und e Inspire-RL die Mitgliedstaaten abweichend von Art. 11 Abs. 1 Inspire-RL den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten über die in Art. 11 Abs. 1 lit. b bis e Inspire-RL genannten Dienste sowie den Zugang zu den in Art. 14 Abs. 3 Inspire-RL genannten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs beschränken, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf Rechte des geistigen Eigentums (lit. e) oder auf die Vertraulichkeit von Geschäfts- oder Betriebsinformationen hätte, sofern das innerstaatliche Recht oder das Gemeinschaftsrecht diese Vertraulichkeit vorsieht, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der statistischen Geheimhaltung und des Steuergeheimnisses, zu schützen (lit. d), wobei die Gründe für eine Zugangsbeschränkung eng auszulegen sind und im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bewilligung des Zugangs zu berücksichtigen ist (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Inspire-RL). Dabei handelt es sich um ein Recht der Mitgliedstaaten, entsprechende Schutzvorschriften einzuführen, nicht aber um eine unmittelbar aus der Inspire-RL folgende, dahingehende Verpflichtung; eine solche kann sich vielmehr nur aus anderen mitgliedstaatlichen oder unionsrechtlichen Vorschriften ergeben. ee) Weiter stehen die hier einschlägigen Regelungen des Geologiedatengesetzes zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Fachdaten nicht in Widerspruch zu der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26. Juni 2019, S. 56) – PSI-Richtlinie – beziehungsweise zu dem zu deren Umsetzung ergangenen Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors – Datennutzungsgesetz, DNG. Dies folgt schon daraus, dass sich die PSI-Richtlinie gemäß deren Art. 1 Abs. 3 (vgl. § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 DNG) auf die Zugangsregelungen der Union und der Mitgliedstaaten stützt und diese Regelungen unberührt lässt (siehe auch Erwägungsgrund 23 PSI-Richtlinie), insoweit also stets nur akzessorisch zu bestehenden Zugangsrechten ist. Da die öffentliche Bereitstellung der geologischen Fachdaten ihre Rechtsgrundlage nicht im Datennutzungsgesetz oder in der PSI-Richtlinie, sondern in der eigenständigen mitgliedstaatlichen Rechtsgrundlage des Geologiedatengesetzes findet, ist es auch unerheblich, dass – wie die Klägerin einwendet – die PSI-Richtlinie nach deren Art. 1 Abs. 2 lit. d nicht für Dokumente, wie zum Beispiel sensible Daten, gilt, die nach den Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten nicht zugänglich sind, einschließlich aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses (einschließlich Betriebsgeheimnissen, Berufsgeheimnissen, Unternehmensgeheimnissen). Denn die geologischen Fachdaten sind auf Grundlage des mitgliedstaatlichen Geologiedatengesetzes gerade zugänglich und nicht aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses unzugänglich. Auch § 3 Abs. 3 DNG enthält lediglich eine Aussage über den Anwendungsbereich des Datennutzungsgesetzes selbst, schränkt aber nicht die nach anderen Gesetzen – hier dem Geologiedatengesetz – bestehenden Zugangsansprüche oder Bereitstellungspflichten ein (siehe außerdem Debus, in: Gersdorf/Paal [Hrsg.], BeckOK Informations- und Medienrecht, 47. Ed., Stand: 1. Februar 2025, § 2 DNG Rn. 48). c) Durch die hier einschlägigen Vorschriften des Geologiedatengesetzes zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Fachdaten nach § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 GeolDG beziehungsweise deren Anwendung werden Grundrechte der Klägerin nicht verletzt. aa) Die Klägerin wird durch die öffentliche Bereitstellung ihrer geologischen Fachdaten nach § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 GeolDG nicht in ihrem – insoweit vorrangig zu prüfenden (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn. 45, 110, ebenfalls zur Bereitstellung von Daten an Dritte; Wischmeyer/Herzog, NJW 2020, 288 [291]; siehe auch BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 – 1 BvF 2/05 –, BVerfGE 128, 1 = juris Rn. 206; Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 –, BVerfGE 115, 205 = juris; BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185 = juris Rn. 193) – Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. (1) Der Schutzbereich der Berufsfreiheit ist eröffnet. (a) Art. 12 Abs. 1 GG gewährt allen Deutschen das Recht, eine Tätigkeit als Beruf zu ergreifen und frei auszuüben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 92; Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn 48). Unter Beruf ist dabei jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage zu verstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 1 BvR 3102/13 –, BVerfGE 141, 121 = Rn. 34; Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 92), ohne dass der Schutz der Berufsfreiheit auf erlaubte Tätigkeiten beschränkt wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 92). Erfasst ist jede auf Erwerb gerichtete Beschäftigung, die sich nicht in einem einmaligen Erwerbsakt erschöpft (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 – 1 BvF 1/91 –, BVerfGE 97, 228 = juris Rn. 90). Das Grundrecht der Berufsfreiheit ist dabei auch auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar, soweit diese ihren Sitz im Inland haben und eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 –, BVerfGE 115, 205 = juris Rn. 80; Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185 = juris Rn. 155; Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn 48). Die Freiheit der Berufsausübung wird durch Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich umfassend geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn 49). Sie beinhaltet das Recht, Art und Qualität der am Markt angebotenen Güter und Leistungen selbst festzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn 49) und damit den Kreis der angesprochenen Interessenten selbst auszuwählen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn 49), sowie die wirtschaftliche Verwertung der beruflich erbrachten Leistung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 – 1 BvF 1/91 –, BVerfGE 97, 228 = juris Rn. 92; Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn 49). Das Grundrecht der Berufsfreiheit gewährleistet grundsätzlich auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 – 1 BvF 2/05 –, BVerfGE 128, 1 = juris Rn. 202; Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn 50; Rossi, GewArch 2021, 130 [134]). Dies sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 –, BVerfGE 115, 205 = juris Rn. 87; Urteil vom 24. November 2010 – 1 BvF 2/05 –, BVerfGE 128, 1 = juris Rn. 202; Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn 50; BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31.15 –, juris Rn. 64). Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Dazu zählen etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 –, BVerfGE 115, 205 = juris Rn. 87; Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn 50; BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31.15 –, juris Rn. 64). Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet allerdings weder einen Anspruch auf eine erfolgreiche Teilnahme am Wettbewerb noch künftige Erwerbsmöglichkeiten. Wettbewerbspositionen und damit auch die erzielbaren Erträge unterliegen dem Risiko laufender Veränderung je nach den Verhältnissen am Markt und damit nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn 51; Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, BVerfGE 148, 40 = juris Rn. 27). Insoweit haben Marktteilnehmer keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG schützt jedoch davor, dass die Wettbewerbsstellung des Einzelnen durch staatliche Interventionen beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn 51; Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185 = juris Rn. 155). (b) Der Schutzbereich der Berufsfreiheit ist eröffnet und die Klägerin kann sich als juristische Person des Privatrechts mit Sitz im Inland hierauf nach Art. 19 Abs. 3 GG berufen, da sie eine auf eine gewisse Dauer angelegte und Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausübt. Insoweit ist unerheblich, dass die Klägerin ihren satzungsgemäßen Unternehmensgegenstand – die Erschließung des Erlaubnisfelds S... für die Erstellung von geothermischen Kraftwerken sowie der Betrieb der Kraftwerke – nicht mehr weiterverfolgt, sondern sie nur noch die wirtschaftliche Verwertung der vorhandenen Daten betreibt. Denn auch nach dem Ende ihrer Aufsuchungstätigkeit ist die wirtschaftliche Verwertung der im Rahmen dieser beruflichen Tätigkeit – Erschließung und Erkundung von Erlaubnisfeldern für die Erstellung von geothermischen Kraftwerken – erbrachten Leistung durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Es kann deshalb offen bleiben, ob es sich bei der Tätigkeit der Klägerin als Händlerin der bei ihr noch vorhandenen geologischen Daten um eine bloße Nebentätigkeit der Erschließung von Erlaubnisfeldern für die Erstellung und den Betrieb von geothermischen Kraftwerken handelt oder ob – was im Folgenden zugunsten der Klägerin unterstellt wird – aufgrund fortschreitender technischer, sozialer und wirtschaftlicher Entwicklungen insoweit von einem eigenständigen, neu entstandenen Berufsbild auszugehen ist (vgl. allgemein dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 1 BvR 3102/13 –, BVerfGE 141, 121 = Rn. 35 f.; Beschluss vom 3. Juli 2007 – 1 BvR 2186/06 –, BVerfGE 119, 59 = juris Rn. 66 f.). Weiter unterfallen die streitgegenständlichen geologischen Fachdaten als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG (siehe auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Januar 2007 – 15 P 1/06 –, juris Rn. 7 ff.; im Ergebnis auch Rossi, Rechtliche Bewertung der Datenherausgabe für verschiedene Gruppen geologischer Daten, 2016, S. 41 ff.; vgl. demgegenüber allerdings Wischmeyer/Herzog, a.a.O., S. 291; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. November 2023 – 1 LB 256/16 –, juris Rn. 270). Es handelt sich insoweit um auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Zur weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Im Ergebnis nichts anderes gilt, sollte trotz der Regelung des § 1 Abs. 2 GeschGehG, wonach das Geschäftsgeheimnisgesetz einschließlich der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 GeschGehG auf öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen keine Anwendung findet (vgl. BTDrucks. 19/4724, S. 23; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 22.19 –, juris Rn. 15), nunmehr auch im öffentlichen Recht die Definition des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses in § 2 Nr. 1 GeschGehG heranzuziehen sein, weil das wettbewerbsrechtliche Begriffsverständnis, an dem sich die Auslegung auch im öffentlichen Recht bislang orientiert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31.15 –, juris Rn. 64), mit Inkrafttreten des Geschäftsgeheimnisgesetzes seinerseits durch dieses geprägt wird (vgl. etwa BVerwG, BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 22.19 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 5. März 2020 – 20 F 3.19 –, juris Rn. 11; siehe auch Wiebe, NVwZ 2019, 1705 [1706]; offenlassend: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2020 – 10 C 18.19 –, BVerwGE 167, 319 = juris Rn. 24). (2) Die Regelung des § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 GeolDG zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Fachdaten greift in den Schutzbereich der Berufsfreiheit ein. (a) Art. 12 Abs. 1 GG schützt vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind, indem sie eine Berufstätigkeit unmittelbar unterbinden oder beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 95). Hingegen schützt die Berufsfreiheit nicht gegen jede Regelung, die Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit beeinflusst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 96; Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, BVerfGE 148, 40 = juris Rn. 27). Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG richtet sich nicht gegen jedwede auch nur mittelbar wirkende Beeinträchtigung des Berufs. Es genügt nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 96; Urteil vom 17. Februar 1998 – 1 BvF 1/91 –, BVerfGE 97, 228 = juris Rn. 93). Der Grundrechtsschutz nach Art. 12 Abs. 1 GG ist jedoch nicht auf imperative Eingriffe im herkömmlichen Sinne beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn. 53). Der Abwehrgehalt der Grundrechte kann auch bei mittelbaren und faktischen Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in Zielsetzung und Wirkung Eingriffen im herkömmlichen Sinne funktional gleichkommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn. 54; Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, BVerfGE 148, 40 = juris Rn. 28) beziehungsweise wenn der Norm eine objektiv berufsregelnde Tendenz zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 – 1 BvF 1/91 –, BVerfGE 97, 228 = juris Rn. 93; Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 97). Entscheidend ist, ob die faktische oder mittelbare Beeinträchtigung mit Blick auf die Zielsetzung der staatlichen Maßnahme (Finalität), deren Auswirkungen auf den Grundrechtsträger (Intensität) und den Kausalzusammenhang zwischen staatlichem Handeln und Grundrechtsbeeinträchtigung (Unmittelbarkeit) mit einem Eingriff im herkömmlichen Sinne vergleichbar ist (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn. 54 m.w.N.). Im Grundsatz gilt, dass dem Staat zurechenbare Nachteile als Eingriffe anzusehen sind (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn. 54 m.w.N.). Unbeschadet dessen ist Art. 12 Abs. 1 GG in seinem Schutzbereich berührt, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch den Staat offengelegt werden oder dieser deren Offenlegung verlangt, weil dadurch die ausschließliche Nutzungsmöglichkeit des betroffenen Wissens für den eigenen Erwerb beeinträchtigt werden kann. Wird exklusives wettbewerbserhebliches Wissen Konkurrenten zugänglich gemacht, mindert dies die Möglichkeiten eines Grundrechtsträgers, die eigene Berufsausübung unter Rückgriff auf dieses Wissen erfolgreich zu gestalten. Unternehmerische Strategien können durchkreuzt werden, der Anreiz zu innovativem unternehmerischen Handeln kann entfallen, weil die Investitionskosten für das betroffene Wissen nicht amortisiert werden können, während Konkurrenten dieses unter Einsparung entsprechender Kosten zur Grundlage ihres eigenen beruflichen Erfolgs nutzen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185 = juris Rn. 154, 156; Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50 = juris Rn. 234 f.; Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn. 52; Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 –, BVerfGE 115, 205 = juris Rn. 84 f.; Urteil vom 24. November 2010 – 1 BvF 2/05 –, BVerfGE 128, 1 = juris Rn. 202). (b) Daran gemessen greift die durch § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 GeolDG vorgeschriebene öffentliche Bereitstellung von geologischen Fachdaten in den Schutzbereich der Berufsfreiheit der Klägerin ein. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die geologischen Fachdaten der Klägerin in deren Eigenschaft als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die betreffenden Regelungen verpflichten die zuständigen Behörden zur öffentlichen Bereitstellung der geologischen Fachdaten. Damit wird die ausschließliche Nutzungsmöglichkeit der Daten durch die Klägerin für den eigenen Erwerb beeinträchtigt. Auch ihre Möglichkeit, ihre Investitionskosten für das betroffene Wissen zu amortisieren, wird beeinträchtigt, während (ehemalige) Konkurrenten dieses unter Einsparung entsprechender Kosten zur Grundlage ihres eigenen beruflichen Erfolgs nutzen können. Denn die Klägerin wird die Daten, die sie für eine eigene bergrechtliche Tätigkeit nicht mehr nutzen wollte oder konnte, anderen Unternehmen nicht mehr mit Erfolg – jedenfalls nicht zu den zuvor erzielbaren Preisen – verkaufen können, sobald diese durch den Beklagten unentgeltlich öffentlich für jedermann bereitgestellt werden (vgl. demgegenüber allerdings Wischmeyer/Herzog, a.a.O., S. 291). Darüber hinausgehend regeln die Bereitstellungspflichten zwar – egal, ob insoweit unmittelbar auf den Handel mit geologischen Fachdaten als eigenständiges Berufsbild oder auf die wirtschaftliche Verwertung der im Rahmen der beruflichen Tätigkeit der Erschließung von Erlaubnisfeldern erbrachten Leistung der Klägerin abgestellt wird – nicht unmittelbar die berufliche Tätigkeit der Klägerin. Das Geologiedatengesetz macht diese Tätigkeit insbesondere nicht unzulässig. Die gesetzlichen Vorschriften haben auch keinen unmittelbaren Berufsbezug. Vielmehr besteht die Pflicht zur öffentlichen Bereitstellung von geologischen Fachdaten grundsätzlich für alle im Geologiedatengesetz genannten (nichtstaatlichen und staatlichen) geologischen Fachdaten, wobei nach dem hier einschlägigen § 27 Abs. 2 GeolDG für solche Daten, die zum Zweck einer gewerblichen Tätigkeit beziehungsweise aufgrund einer Bergbauberechtigung oder auf Grund eines anderweitig genehmigten oder anzeigepflichtigen Vorhabens für die Untersuchung des geologischen Untergrunds, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Nutzung des geologischen Untergrunds übermittelt wurden, lediglich eine längere Bereitstellungsfrist als für andere geologische Fachdaten normiert ist. Die Pflicht zur öffentlichen Bereitstellung selbst gilt aber unabhängig von einem Bezug zu einer gewerblichen Tätigkeit. Das Gesetz verändert insoweit die Marktbedingungen, indem die zuvor in der Regel nur gegen ein nicht unerhebliches Entgelt zu erwerbenden Daten nun – nach Ablauf der Bereitstellungsfrist – unentgeltlich für jedermann öffentlich bereitzustellen sind, und entfaltet so jedenfalls mittelbare Wirkungen auf die Tätigkeit des Handelns mit geologischen Fachdaten beziehungsweise auf die darin liegende wirtschaftliche Verwertung der im Rahmen einer Aufsuchungstätigkeit erbrachten Leistungen. Vor allem können sich durch die unentgeltliche öffentliche Bereitstellung der Daten für jedermann die Chancen verringern, diese bzw. die Nutzungsrechte daran künftig veräußern zu können. Allerdings schützt die Berufsfreiheit – wie gezeigt – grundsätzlich nicht vor bloßen Veränderungen der Marktdaten und Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder künftige Erwerbsmöglichkeiten. Hier ist ein Eingriff aber gleichwohl zu bejahen, da die Vorschriften in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen beziehungsweise sie eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben. Durch die Regelungen zur öffentlichen Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Fachdaten verlieren diese ihren zuvor erzielbaren – mitunter erheblichen – wirtschaftlichen Wert, der dem für deren Erhebung erforderlichen hohen finanziellen und technischen Aufwand korrespondierte. Dadurch wird ein Handel mit den Daten sowie allgemein die Möglichkeit zur Amortisierung der hohen Erkundungsinvestitionen insbesondere in Fällen, in denen keine eigene bergrechtliche Nutzung des untersuchten Untergrunds erfolgt, erschwert. Diese Nachteile sind unmittelbar auf die gesetzliche Regelung der öffentlichen Bereitstellung der geologischen Fachdaten zurückzuführen und dem Staat zurechenbar. Insbesondere handelt es sich vorliegend nicht um eine Veränderung der Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aus sich heraus, sondern diese sind Folge einer staatlichen Intervention. (3) Der mit der öffentlichen Bereitstellung der geologischen Fachdaten verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin ist allerdings gerechtfertigt. Eingriffe in die Berufsfreiheit sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Dies ist der Fall, wenn die den Eingriff ermöglichende Norm kompetenzgemäß erlassen worden ist, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn. 55 m.w.N.). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, wenn der durch die gesetzliche Regelung erfolgende Eingriff in Grundrechte verfassungsrechtlich legitimen Zwecken dient (dazu a) und im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet (dazu b) sowie erforderlich (dazu c) ist, um diese Zwecke zu erreichen. Schließlich dürfen die betroffenen Grundrechtsträger hierdurch nicht unangemessen belastet werden (dazu d). (a) Die durch die gesetzlichen Regelungen zur öffentlichen Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Fachdaten erfolgenden Eingriffe dienen legitimen Zwecken. (aa) Dabei besteht keine Beschränkung auf solche Zwecke, die der Gesetzgeber selbst ausdrücklich benannt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. November 2023 – 1 BvL 6/21 –, BVerfGE 167, 163 = juris Rn. 115 m.w.N.; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – 1 BvL 10/20 –, juris Rn. 48; Beschluss vom 29. September 2022 – 1 BvR 2380/21 –, BVerfGE 163, 107 = juris Rn. 86; Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 –, BVerfGE 159, 223 = juris Rn. 169). Der Normzweck ergibt sich vielmehr regelmäßig aus dem objektivierten Willen des Gesetzgebers (BVerfG, Beschluss vom 21. November 2023 – 1 BvL 6/21 –, BVerfGE 167, 163 = juris Rn. 115 m.w.N.; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – 1 BvL 10/20 –, juris Rn. 48). Er ist mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer systematischen Stellung sowie nach Sinn und Zweck, wobei sich diese Methoden nicht gegenseitig ausschließen, sondern ergänzen (BVerfG, Beschluss vom 21. November 2023 – 1 BvL 6/21 –, BVerfGE 167, 163 = juris Rn. 115 m.w.N.; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – 1 BvL 10/20 –, juris Rn. 48). Insoweit sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, solche Zwecke bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung zu berücksichtigen, die nach dem gesetzgeberischen Willen naheliegen oder aber im verfassungsgerichtlichen Verfahren von den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen vorgebracht werden (BVerfG, Beschluss vom 21. November 2023 – 1 BvL 6/21 –, BVerfGE 167, 163 = juris Rn. 115 m.w.N.; Beschluss vom 29. September 2022 – 1 BvR 2380/21 –, BVerfGE 163, 107 = juris Rn. 87). Ohne weiteres zu berücksichtigen sind danach neben den ausdrücklich im Gesetz genannten Zwecken insbesondere die sich aus den Gesetzesmaterialien – hier der Begründung des Gesetzentwurfs – ergebenden Normzwecke (siehe auch etwa BVerfG, Beschluss vom 21. November 2023 – 1 BvL 6/21 –, BVerfGE 167, 163 = juris Rn. 117; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – 1 BvL 10/20 –, juris Rn. 48 ff.; Urteil vom 11. Juli 2017 – 1 BvR 1571/15 –, BVerfGE 146, 71 = juris Rn. 153). Im Ergebnis ist danach aber nicht einmal erforderlich bzw. für die verfassungsrechtliche Prüfung ausschlaggebend, ob die maßgeblichen Gründe für eine gesetzliche Neuregelung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich genannt wurden oder gar den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sind (BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 – 1 BvR 2380/21 –, BVerfGE 163, 107 = juris Rn. 86 m.w.N.). Das Grundgesetz schreibt grundsätzlich nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen ist (BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 – 1 BvR 2380/21 –, BVerfGE 163, 107 = juris Rn. 86 m.w.N.). Allein der Umstand, dass sich der Gesetzgeber möglicherweise über die Gründe für die Einführung oder Änderung einer Regelung keine volle Klarheit verschafft hat, schließt es daher nicht aus, dass es vernünftige und sachliche Gründe für eine Regelung gibt (BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 – 1 BvR 2380/21 –, BVerfGE 163, 107 = juris Rn. 87). Erst das objektive Fehlen von Zwecksetzungen, die von Verfassungs wegen anzuerkennen sind, führt zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit (BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 – 1 BvR 2380/21 –, BVerfGE 163, 107 = juris Rn. 87 m.w.N.). Bei der Auswahl der von ihm verfolgten Gemeinwohlziele verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Spielraum (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 –, BVerfGE 143, 246 = juris Rn. 283). (bb) Nach der gesetzlichen Zweckbestimmung in § 1 GeolDG verfolgt dieses u.a. mit der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten den Zweck, den nachhaltigen Umgang mit dem geologischen Untergrund zu gewährleisten und Geogefahren erkennen und bewerten zu können (siehe auch BTDrucks. 19/17285, S. 32 ff., 46). Weiter werden danach geologische Daten insbesondere benötigt – und damit, wie nicht zuletzt aus der Gesetzesbegründung folgt, auch spezifische Zwecke des Gesetzes formuliert bzw. konkretisiert (vgl. BTDrucks. 19/17285, S. 36; vgl. demgegenüber Rossi, Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. März 2020, a.a.O., S. 18 f., wonach insoweit nur der Regelungsgegenstand des Gesetzes umschrieben werde; ders., Verfassungsrechtliche Fragen des Geologiedatengesetzes unter Berücksichtigung der Rechte der verpflichteten Unternehmen, Rechtsgutachten, März 2020, S. 35 f.) – zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und für weitere Nutzungen des geologischen Untergrunds, zur Erkennung, Untersuchung und Bewertung geogener oder anthropogener Risiken, in der Wasserwirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, der Bauwirtschaft und bei der Planung großer Infrastrukturprojekte sowie für das Standortauswahlverfahren nach dem Standortauswahlgesetz (vgl. § 1 Satz 2 GeolDG, vgl. dazu im Einzelnen BTDrucks. 19/17285, S. 46 f.). Entgegen der Auffassung der Klägerin zählen – was sich mit dem Wortlaut des § 1 GeolDG ohne weiteres vereinbaren lässt und in den Formulierungen „um den nachhaltigen Umgang mit dem geologischen Untergrund gewährleisten […] zu können“ und „zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen“ sogar ausdrücklich Niederschlag gefunden hat – zu den Normzwecken gerade der hier einschlägigen öffentlichen Bereitstellung (auch) kommerziell erhobener geologischer Daten weiter die allgemeinen Zwecksetzungen des Bundesberggesetzes, nämlich die Rohstoffsicherung bzw. die nachhaltige Nutzung des Untergrunds nach § 1 Nr. 1 BBergG (vgl. BTDrucks. 19/17285, S. 33 f.). In diesem Zusammenhang dienen die gesetzlichen Regelungen zugleich auch Nachhaltigkeitszielen, u.a. bezogen auf die Energie- und Rohstoffressourcen und das Klima (vgl. BTDrucks. 19/17285, S. 41). Ferner geht aus der Begründung des Gesetzesentwurfs hervor, dass die Regelungen des Geologiedatengesetzes zur öffentlichen Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Fachdaten auch der Rechtsklarheit dienen (vgl. BTDrucks. 19/17285, S. 32). So bestand danach zwar bereits vor Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes ein Anspruch auf Zugang zu diesen Daten nach §§ 3, 10 Umweltinformationsgesetz – UIG – bzw. auf öffentliche Bereitstellung der Daten nach den §§ 11 Abs. 1 i.V.m. §§ 5 ff. Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten – Geodatenzugangsgesetz, GeoZG –, der allerdings gemäß § 30 VwVfG bzw. gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UIG bzw. gemäß § 12 Abs. 2 GeoZG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UIG von einer individuellen Abwägungsentscheidung abhängig war. Die bereits nach geltendem Recht vorgegebene Abwägung wurde aber nach den Ausführungen in der Begründung des Gesetzesentwurfs in der Regel nicht vorgenommen, worauf die geringe Zahl öffentlich verfügbarer kommerziell gewonnener geologischer Daten schließen lasse; die Interessenlage sei im Vollzug unüberschaubar und die schon auf Grund der Menge der verfügbaren geologischen Daten notwendige Vielzahl an Abwägungsentscheidungen könne gar nicht bewältigt werden (vgl. BTDrucks. 19/17285, S. 32; vgl. dazu auch Rossi, Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. März 2020, a.a.O., S. 6, der insoweit von einer schwierigen und vielleicht gar unerfüllbaren Aufgabe der Behörden spricht). Deshalb bestand nach Auffassung des Gesetzgebers ein besonderes Bedürfnis nach einer gesetzgeberischen Klarstellung, hier durch eine vorweggenommene Abwägung durch den Gesetzgeber selbst (vgl. BTDrucks. 19/17285, S. 32). Weiter wollte der Gesetzgeber durch die gesetzgeberische Klärung bzw. die Vorwegnahme der Abwägungsentscheidung zugleich auch den Regelungszwecken der Aarhus-Konvention (Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten – Aarhus-Übereinkommen –, BGBl. II S. 1251), der Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates [ABl. L 41 vom 14. Februar 2003, S. 26]), der Inspire-Richtlinie, sowie den deutschen Umsetzungsakten der beiden Richtlinien, d.h. dem Umweltinformationsgesetz, dem Geodatenzugangsgesetz und den entsprechenden landesrechtlichen Umsetzungen dienen (vgl. BTDrucks. 19/17285, S. 32). Auf diese Weise soll der Zugang zu Umweltinformationen Transparenz schaffen und eine wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen fördern und darüber hinausgehend gleiche wettbewerbliche Voraussetzungen für den Zugang zu Geoinformationen schaffen (vgl. BTDrucks. 19/17285, S. 33, 66). Weiter soll – gerade wenn grundstücksübergreifende bzw. umweltrelevante Planungs- und Genehmigungsprozesse betroffen sind, die häufig eine breite Beteiligung der Öffentlichkeit verlangten, sowie speziell im Rahmen der Suche nach einem Endlagerstandort für hochradioaktive Abfälle – eine angemessene Information der Öffentlichkeit sowie Transparenz und so die Akzeptanz von Vorhaben gefördert werden (vgl. BTDrucks. 19/17285, S. 34, 35). Allerdings ist das Gesetz entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deswegen, weil es auch Zwecke der Transparenz und Öffentlichkeitsinformation verfolgt, ein reines Informationsfreiheitsgesetz mit der Folge, dass die verschiedenen anderen – zum Teil sogar gesetzlich normierten, im Übrigen in der Begründung zum Gesetzentwurf ausdrücklich aufgeführten Zwecke – auszublenden wären. Dahingehendes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass das Gesetz in der Begründung zum Gesetzentwurf im Rahmen der Prüfung, ob ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung vorliegt, als „spezifische Rechtsvorschrift zur Informationsfreiheit im Hinblick auf geologische Daten“ bezeichnet wird. (cc) Die vorgenannten Ziele sind jeweils für sich genommen und auch in ihrer Zusammenschau verfassungsrechtlich legitim. Partiell finden sie darüber hinaus ihrerseits ihre Grundlage im Verfassungsrecht. So handelt es sich zunächst insbesondere bei der Sicherung der Rohstoff- und Energieversorgung aus inländisch zu gewinnenden Bodenschätzen und Energiequellen um einen legitimen Zweck, wobei diesem Versorgungszweck für die Lebensfähigkeit einer modernen Industriegesellschaft wie die der Bundesrepublik Deutschland ein besonders hoher Stellenwert zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08 –, BVerfGE 134, 242 = juris Rn. 201 ff.). So hängt von einer gesicherten Rohstoff- und Energieversorgung in einer Industriegesellschaft in hohem Maße die Funktionsfähigkeit und Stabilität der Volkswirtschaft und damit die Existenzgrundlage aller ab, wobei das begrenzte Vorkommen einen sorgsamen Umgang mit Bodenschätzen und Energieressourcen gebietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 – 7 C 5.90 –, BVerwGE 87, 241 = juris Rn. 35; Urteil vom 20. November 2008 – 7 C 10.08 –, BVerwGE 132, 261 = juris Rn. 20). Gerade soweit die Rohstoffversorgung der Energieerzeugung dient, handelt es sich um einen wichtigen Bereich der Daseinsvorsorge (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 – 7 C 5.90 –, BVerwGE 87, 241 = juris Rn. 51; BVerfG, Beschluss vom 10. September 2008 – 1 BvR 1914/02 –, juris Rn. 12; Urteil vom 10. März 1981 – 1 BvR 92/71 –, BVerfGE 56, 249 = juris Rn. 138). Insoweit ist die Sicherstellung der Energieversorgung als Leistung, derer der Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf, eine öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2008 – 1 BvR 1914/02 –, juris Rn. 12; Urteil vom 10. März 1981 – 1 BvR 92/71 –, BVerfGE 56, 249 = juris Rn. 138). Dabei ist es – wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1990 ausdrücklich festgestellt hat – erklärtes und sich in einzelnen Gesetzen niederschlagendes Ziel der Politik des Staates, die Energieversorgung möglichst krisenunabhängig auf der Grundlage verschiedener, vor allem auch heimischer Energieträger zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 – 7 C 5.90 –, BVerwGE 87, 241 = juris Rn. 51). Nach dem dargestellten gesetzgeberischen Willen liegt es nahe, dass diesem Ziel unter Berücksichtigung der aktuellen geopolitischen Entwicklungen – insbesondere des von Russland geführten Angriffskriegs gegen die Ukraine und dessen Folgen u.a. für den deutschen Energiemarkt – sowie des zunehmend drohenden Klimawandels eine nochmals gesteigerte Bedeutung zukommt. Zusätzlich verfassungsrechtlich fundiert sind die Ziele des Geologiedatengesetzes soweit damit auch Zwecke des Umwelt- oder Klimaschutzes bezweckt sind, etwa indem durch eine breite Datenbasis die Wahl der ressourcenschonendsten Alternative oder die Entwicklung innovativer Konzepte für einen möglichst nachhaltigen Umgang mit den Ressourcen und Nutzungspotentialen des geologischen Untergrunds ermöglicht werden sollen (vgl. BTDrucks. 19/17285, S. 41). Zum Umwelt- und Klimaschutz ist der Gesetzgeber nach Art. 20a GG verfassungsrechtlich berechtigt und verpflichtet; es handelt sich um ein verfassungsrechtlich besonders gewichtiges Ziel, wenngleich auch Art. 20a GG keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen genießt, sondern im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 100, 106; BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 –, BVerfGE 157, 30 = juris Rn. 198). Auch das Ziel der Schaffung gleicher wettbewerblicher Voraussetzungen für den Zugang zu Geoinformationen findet einen verfassungsrechtlichen Bezug, hier in der Wettbewerbsfreiheit, die in Art. 12 Abs. 1 GG bzw. in Art. 2 Abs. 1 GG zu verorten ist (vgl. dazu mit weiteren Nachweisen Wiebe/Schur, ZUM 2017, 461 [466 f.]). Weiter findet der Zweck der Erkennung, Untersuchung und Bewertung geogener oder anthropogener Risiken seine Legitimation in der Verfassung, indem das Gesetz auf diese Weise auch dem Schutz wichtiger Werte von Verfassungsrang wie des Lebens und der Gesundheit von Menschen, der Umwelt, aber auch der Berufs- und Eigentumsfreiheit möglicher Betroffener (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20a GG) dient, die der Staat zu schützen verpflichtet ist und bei denen es sich um verfassungsrechtliche Güter von hohem Wert handelt (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 – 1 BvF 2/05 –, BVerfGE 128, 1 = juris Rn. 148; siehe auch BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 –, BVerfGE 143, 246 = juris Rn. 283, 303, 366). Legitim ist auch der ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf ausdrücklich verfolgte Zweck der Rechtsklarheit (siehe auch BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 – 1 BvF 2/05 –, BVerfGE 128, 1 = juris Rn. 139) im Hinblick auf ein vom Gesetzgeber angenommenes Defizit hinsichtlich der Handhabung der bislang durch das Umweltinformationsgesetz und das Geodatenzugangsgesetz vorgeschriebenen behördlichen Abwägungsentscheidung über den Zugang zu geologischen Daten bzw. deren öffentliche Bereitstellung. Weiter handelt es sich bei den Normzwecken der Transparenz und des Informationszugangs um legitime Gemeinwohlziele. Insoweit ist die Gewährleistung eines freien Informationszugangs, die ein wesentliches Anliegen des Grundgesetzes bildet, ein Gemeinwohlgrund von erheblichem Gewicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 – 1 BvF 1/91 –, BVerfGE 97, 228 = juris Rn. 102). Dabei kann die öffentliche Bereitstellung von Daten innerhalb der demokratischen, pluralistischen Gesellschaft einen wichtigen Beitrag zum öffentlichen Meinungsbildungsprozess leisten (siehe allgemein dazu auch BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 – 1 BvF 2/05 –, BVerfGE 128, 1 = juris Rn. 173, 176; Beschluss vom 25. Februar 2008 – 1 BvR 3255/07 –, juris Rn. 24). Dies gilt nicht nur, soweit es sich um solche Daten handelt, die für die Suche nach einem Endlagerstandort für hochradioaktive Abfälle relevant sind, sondern auch im Rahmen sonstiger Planungs- und Genehmigungsprozesse, etwa auch von Geothermieanlagen. Dabei schützen der öffentliche Meinungsaustausch und die Einbeziehung der Gesellschaft in diese umweltrelevanten Entscheidungen und ihre Umsetzung nicht nur den Einzelnen, sondern stärken die effektive Kontrolle staatlichen Handelns und verbessern die Akzeptanz der staatlichen Entscheidungen (siehe auch BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 – 1 BvF 2/05 –, BVerfGE 128, 1 = juris Rn. 173, 176). Um eine solche Transparenz herzustellen, ist es legitim und steht in Übereinstimmung mit nationalen und internationalen Entwicklungen, bestimmte Daten der Öffentlichkeit allgemein und insoweit ohne weitere Bindung an bestimmte Zwecke zugänglich zu machen (siehe auch BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 – 1 BvF 2/05 –, BVerfGE 128, 1 = juris Rn. 173, 176; Beschluss vom 25. Februar 2008 – 1 BvR 3255/07 –, juris Rn. 24). Der Normzweck des Informationszugangs der Öffentlichkeit wurzelt hier überdies auch im Verfassungsrecht, namentlich der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Hs 2 GG. Zwar trifft es zu, dass die Informationsfreiheit nur den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen schützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 BvR 1978/13 –, BVerfGE 145, 365 = juris Rn. 20). Bei geologischen Fachdaten handelt es sich allerdings – zumindest partiell – um allgemein zugängliche Quellen in diesem Sinne. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle dann, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 BvR 1978/13 –, BVerfGE 145, 365 = juris Rn. 20). Dementsprechend umfasst das Grundrecht ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Informationszugang jedenfalls dann, wenn eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle (siehe zur Amtlichkeit von Informationen etwa Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 32 ff.) auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 BvR 1978/13 –, BVerfGE 145, 365 = juris Rn. 20). Legt der Gesetzgeber die grundsätzliche Zugänglichkeit von staatlichen Vorgängen und damit zugleich deren Öffnung als Informationsquelle fest, wird in diesem Umfang auch der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 BvR 1978/13 –, BVerfGE 145, 365 = juris Rn. 20; Schoch, a.a.O., Einleitung Rn. 284 ff.; Brink, in: ders./Polenz/Blatt, IFG, 1. Aufl. 2017, § 1 Rn. 16 ff.; Paulus, in: Huber/Voßkuhle [Hrsg.], GG, 8. Aufl. 2024, Art. 5 Rn. 111; Kaiser, in: Dreier [Hrsg.], GG, 4. Aufl. 2023, Art. 5 Abs. 1 Rn. 75; auch Rossi, Rechtliche Bewertung der Datenherausgabe für verschiedene Gruppen geologischer Daten, 2016, S. 64). Dies kann durch das Informationsfreiheitsgesetz geschehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 BvR 1978/13 –, BVerfGE 145, 365 = juris Rn. 21; Schoch, a.a.O., Einleitung Rn. 284 ff.), aber auch durch das Umweltinformationsgesetz, das Geodatenzugangsgesetz oder landesrechtliche Transparenz- und Informationsfreiheitsgesetze. Dabei wird die dort getroffene gesetzgeberische Entscheidung, dass die dem Zugangsanspruch unterstellten Informationen der Öffentlichkeit grundsätzlich zugänglich sein sollen, nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Anspruch verschiedenen Einschränkungen unterliegt, die in Abhängigkeit vom Einzelfall wirksam werden (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 BvR 1978/13 –, BVerfGE 145, 365 = juris Rn. 21; Schoch, a.a.O., Einleitung Rn. 289 ff.). Dies gilt auch dann, wenn der Zugangsanspruch etwa im Hinblick auf den Schutz von entgegenstehen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen weitflächig und nicht nur ausnahmsweise versagt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 BvR 1978/13 –, BVerfGE 145, 365 = juris Rn. 21). Eine abweichende Beurteilung ist nur soweit geboten und das Vorliegen einer allgemein zugänglichen Information zu verneinen, wenn der Gesetzgeber bestimmte Bereiche oder Informationen schon als solche aus dem Zugangsanspruch ausgenommen hat (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 BvR 1978/13 –, BVerfGE 145, 365 = juris Rn. 21; Schoch, a.a.O., Einleitung Rn. 289 ff.). Dies ist hier indes nicht der Fall, soweit der Gesetzgeber für geologische Fachdaten bereits vor Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes deren grundsätzliche Zugänglichkeit in §§ 3, 10 UIG bzw. §§ 11 Abs. 1 i. V. m. §§ 5 ff. GeoZG bzw. § 2 Abs. 1 und 2 Landestransparenzgesetz vom 27. November 2015 – LTranspG – bzw. § 11 Landesgeodateninfrastrukturgesetz vom 23. Dezember 2010 – LGDIG – festgelegt hatte. Der daraus folgenden allgemeinen Zugänglichkeit steht nach Vorstehendem nicht entgegen, dass der Zugang bzw. die Bereitstellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UIG bzw. § 12 Abs. 2 GeoZG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UIG bzw. § 16 Abs. 1 LTranspG bzw. § 12 LGDIG im Einzelfall von einer individuellen Abwägungsentscheidung abhängig waren. Denn selbst wenn danach in der Praxis der Zugang etwa im Hinblick auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen weitflächig und nicht nur ausnahmsweise versagt wurde, handelt es sich insoweit nicht um eine allgemeine Bereichsausnahme. (b) Die Regelungen sind auch geeignet, die genannten Ziele zu erreichen. (aa) Für die Eignung reicht es aus, wenn durch die gesetzliche Regelung der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es genügt bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 102; Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 –, BVerfGE 159, 223 = juris Rn. 185; Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 –, BVerfGE 143, 246 = juris Rn. 285). Bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 –, BVerfGE 159, 223 = juris Rn. 185). (bb) Es besteht die Möglichkeit, dass die Regelungen zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Fachdaten nach § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 GeolDG die gesetzlich verfolgten Ziele erreichen bzw. fördern. Die insoweit getroffenen gesetzgeberischen Einschätzungen sind plausibel. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Zwecke der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen, der Rohstoff- bzw. Energieversorgungssicherung sowie der damit – zumindest auch – verbundenen Nachhaltigkeitsgesichtspunkte. Insoweit erscheint die gesetzgeberische Einschätzung plausibel, dass durch eine öffentliche Bereitstellung von geologischen Fachdaten – hier insbesondere solcher, die auf Grund einer Bergbauberechtigung oder auf Grund eines anderweitig genehmigten oder anzeigepflichtigen Vorhabens für die Untersuchung des geologischen Untergrunds, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Nutzung des geologischen Untergrunds übermittelt worden sind –, (auch) mögliche Unternehmen der Rohstoffgewinnung Zugriff auf die Daten erhalten und so eine etwaige weitere Rohstoff- bzw. Energiegewinnung ohne kosten- und vor allem zeitintensive erneute Erkundungen oder den entgeltlichen Erwerb von Erkundungsdaten möglich wird (vgl. dazu BTDrucks. 19/17285, S. 33). Dabei erscheint nachvollziehbar, dass die breite Nutzbarkeit der bereits in der Vergangenheit erhobenen Daten und die Schaffung gleicher wettbewerblicher Voraussetzungen für den Zugang zu Geoinformationen die Kosten künftiger Rohstoff- bzw. Energiegewinnungstätigkeiten reduzieren und so Anreize hierfür setzen und damit der Rohstoff- bzw. Energieversorgungssicherung dienen können. Insoweit erscheint es auch möglich, dass eine breite Datenbasis die Wahl der ressourcenschonendsten Alternative erlaubt, wenn verschiedene Nutzungen oder verschiedene Varianten einer Nutzung zur Verfügung stehen, und dass die Wissenschaft sowie insbesondere kleine und mittlere Unternehmen mit spezifischem technischem Know-How auf der Grundlage öffentlich bereitgestellter Untergrunddaten innovative Konzepte für einen möglichst nachhaltigen Umgang mit den Ressourcen und Nutzungspotentialen des geologischen Untergrunds entwickeln können (vgl. dazu BTDrucks. 19/17285, S. 41). Vergleichbar gilt für das Erkennen und Bewerten von Geogefahren, dass auch hier durch die Schaffung einer breiten und öffentlich zugänglichen Datengrundlage Verbesserungen eintreten können. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass der Gesetzgeber prognostisch davon ausgeht, dass insbesondere die gesetzlichen Bereitstellungsfristen den Eintritt eines gegenteiligen Effekts – den Rückgang von Erkundungsinvestitionen aufgrund der Offenlegung der hierbei gewonnenen Daten – zu verhindern mögen (vgl. dazu BTDrucks. 19/17285, S. 33). Im Übrigen hat der Gesetzgeber Sicherungen vorgesehen, indem das Gesetz gemäß § 40 Abs. 3 GeolDG vier Jahre nach dessen Inkrafttreten zu evaluieren ist. Weiter wird die Geeignetheit der gesetzlichen Regelung für Zwecke der Rohstoff- bzw. Energieversorgungssicherheit, des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit nicht dadurch in Frage gestellt, dass – wie die Klägerin vorträgt – das Rohstoffvorkommen in Deutschland äußerst gering sei und insbesondere der Geothermie nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme. So trifft es zwar zu, dass im Jahr 2021 der Anteil der Geothermie am Bruttostromverbrauch nur etwa 0,04 % und am Endenergieverbrauch Wärme nur etwa 1,6 % (tiefe Geothermie, oberflächennahe Geothermie und Umweltwärme) betrug (vgl. Umweltbundesamt, Erneuerbare Energien in Deutschland, Daten zur Entwicklung im Jahr 2021, März 2022). Es geht dem Gesetzgeber allerdings erkennbar darum, das in Deutschland vorhandene, erheblich größere Potential künftig besser zu nutzen, um die genannten Zwecke zu erreichen. Dieses Potential ist auch nicht – wie die Klägerin andeutet – vollkommen unbedeutend. Vielmehr könnten diversen Studien zufolge allein durch hydrothermale Geothermie etwa 25 % des Wärmebedarfs in Deutschland – je nach Studie auch etwas weniger oder deutlich mehr – gedeckt werden, und zusätzlich eine große Menge (bis zu 45 % des Bedarfs an Niedrigtemperaturwärme oder gut 350 Terawattstunden pro Jahr) durch oberflächennahe Geothermie (vgl. etwa https://www.tagesschau.de/wirtschaft/energie/geothermie-boom-101.html, zuletzt aufgerufen am 15. März 2025; Purr et al., Rescue-Studie, 2. Aufl. 2021, S. 174; Emmermann et al., arcatech-Studie, Geothermische Technologien in Ballungsräumen, 2024, S. 28 f., https://www.duh.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung/analyse-der-deutschen-umwelthilfe-zeigt-bundesregierung-will-nur-bruchteil-des-geothermie-potential/, zuletzt aufgerufen am 15. März 2025; Bracke/Huenges [Hrsg.], Roadmap tiefe Geothermie für Deutschland, Februar 2022; https://www.bveg.de/die-branche/tiefe-geothermie-in-deutschland/waermemarkt-deutschland-was-die-geothermie-kuenftig-leisten-kann/, zuletzt aufgerufen am 15. März 2025). Angesichts dieses Potentials allein der Geothermie in Deutschland, bei der es sich grundsätzlich um eine erneuerbare und klimafreundliche Energie handelt (siehe nur https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/erneuerbare-energien/geothermie#tiefe-geothermie, zuletzt aufgerufen am 15. März 2025), steht die vorbeschriebene Eignung im Hinblick auf Aspekte der Rohstoff- bzw. Energieversorgungssicherung und der Klima- und Nachhaltigkeitsziele außer Zweifel. Ferner erscheint es möglich, dass die Regelungen zur öffentlichen Bereitstellung (nichtstaatlicher) geologischer Fachdaten sowohl die Rechtsklarheit als auch die Schaffung gleicher wettbewerblicher Voraussetzungen für den Zugang zu Geoinformationen zumindest fördern, indem künftig eine behördliche Abwägungsentscheidung der widerstreitenden Interessen im jeweiligen Einzelfall nicht mehr durchzuführen ist und damit eine einheitliche öffentliche Bereitstellung sichergestellt ist. Schließlich erscheint es auch möglich und plausibel, dass durch die gesetzliche Regelung zur öffentlichen Bereitstellung von geologischen Fachdaten die Zwecke der Information, Transparenz, der wirksamen Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren sowie der Erhöhung der Akzeptanz von Vorhaben gefördert werden. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass es sich bei den Fachdaten – jedenfalls teilweise – um solche Daten – wie etwa Messdaten und Seismiken – handelt, die nicht von „jedermann“, sondern nur mit entsprechender Vorbildung und mithilfe spezieller technischer Programme ausgelesen und verstanden werden können. Zur Förderung der Transparenzziele ist es nicht zwingend erforderlich, dass „jedermann“ oder die Allgemeinheit die Daten selbst auslesen kann. Vielmehr wird durch die öffentliche Bereitstellung zugleich ermöglicht, dass Einzelne, die über die entsprechenden Ressourcen verfügen, die Daten einsehen und als Multiplikatoren die Informationen der Öffentlichkeit verständlich zugänglich machen. Dabei können für die Akzeptanz von Vorhaben – etwa auch für die Suche nach einem Endlagerstandort für hochradioaktive Abfälle – im Übrigen auch solche Daten von Interesse sein, die aufzeigen und belegen, welche Regionen – aus welchen Gründen – hierfür nicht in Betracht kommen. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn sich die Nichteignung der Gebiete nicht bereits hinreichend aus anderen öffentlich zugänglichen Daten ergibt (siehe auch Rossi, Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. März 2020, a.a.O., S. 21). (c) Weiter sind die einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Fachdaten zur Erreichung der verfolgten Ziele auch erforderlich. (aa) An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Gemeinwohlziels zur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 –, BVerfGE 159, 223 = juris Rn. 203 m.w.N.; Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 105; stRspr.). Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 –, BVerfGE 159, 223 = juris Rn. 203 m.w.N.). Für die Beurteilung der Erforderlichkeit verfügt der Gesetzgeber über einen Einschätzungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 105; Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 –, BVerfGE 159, 223 = juris Rn. 204; stRspr.). (bb) Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber seine Ziele durch ein anderes Regelungssystem gleich wirksam, aber mit geringeren Grundrechtseinschränkungen hätte erreichen können. So steht zunächst die mögliche alternative Regelung eines Zugangs auf Antrag anstatt einer öffentlichen Bereitstellung der Erforderlichkeit nicht entgegen. Eine solche wäre nicht gleich wirksam wie die öffentliche Bereitstellung und würde im Übrigen den Eingriff in die Rechte der Klägerin kaum abmildern, da so ein Zugriff von (ehemaligen) Konkurrenten der Klägerin bzw. möglichen Erwerbern auf die Daten nicht verhindert würde. Weniger wirksam wäre auch eine Regelung, die anstatt der hier vorgenommenen gesetzgeberischen Entscheidung weiterhin eine behördliche Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall – oder zumindest im Ausnahme- oder Härtefall – vorsehen würde. Insbesondere die vom Gesetzgeber bezweckte Schaffung von Rechtsklarheit und gleicher wettbewerblicher Voraussetzungen für den Zugang zu den betreffenden Informationen könnte so nicht gleichermaßen erreicht werden. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die denkbare Einführung einer (widerlegbaren) gesetzgeberischen Vermutung für ein überwiegendes Bereitstellungsinteresse (siehe dazu etwa Rossi, GewArch 2021, 130 [135]). Nicht gleich geeignet wäre es auch, die Öffentlichkeit auf die Möglichkeit des Abschlusses privater Nutzungs- und Verwertungsverträge zu verweisen. Nicht nur bliebe der Informationszugang dann vom Willen und den Eigeninteressen des Rechteinhabers abhängig (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 – 1 BvF 1/91 –, BVerfGE 97, 228 = juris Rn. 113), sondern die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke könnten hierdurch auch insgesamt – etwa mit Blick auf das Ziel der Rohstoffsicherung und die insoweit beabsichtigte niedrigschwellige und kostengünstige Zugänglichkeit von Erkundungsdaten (vgl. dazu BTDrucks. 19/17285, S. 33) – nicht gleichermaßen erreicht werden wie durch die öffentliche Bereitstellung der Daten. Schließlich musste mit Blick auf die Erforderlichkeit der gesetzlichen Regelung nicht zwingend eine Entschädigung für die öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten, insbesondere solcher, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erhoben wurden, vorgesehen werden. So entfällt die Erforderlichkeit nicht schon deswegen, weil eine Finanzierung der Aufgabe aus Steuermitteln für die Betroffenen ein milderes Mittel wäre; mildere Mittel sind nicht solche, die eine Kostenlast lediglich verschieben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. November 2003 – 1 BvR 302/96 –, BVerfGE 109, 64 = juris Rn. 199; siehe auch Urteil vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08 –, BVerfGE 125, 260 = juris Rn. 298; BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08 –, juris Rn. 298; Urteil vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 706/08 –, BVerfGE 123, 186 = juris Rn. 174; Wollenschläger, in: Dreier [Hrsg.], GG Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 12 Rn. 138; Wischmeyer/Herzog, a.a.O., S. 293; vgl. allerdings BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 153, 157 ff., wobei sich der dort entschiedene Fall von der vorliegenden Konstellation unterscheidet). (d) Die hier einschlägigen Regelungen des Geologiedatengesetzes zur öffentlichen Bereitstellung nichtstaatlicher, gewerblich erhobener, geologischer Fachdaten sind schließlich auch angemessen. (aa) Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 –, BVerfGE 159, 223 = juris Rn. 216 m.w.N.; stRspr.). Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 –, BVerfGE 159, 223 = juris Rn. 216 m.w.N.; stRspr.). Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 –, BVerfGE 159, 223 = juris Rn. 217 m.w.N.; stRspr.). (bb) Daran gemessen ist die gesetzliche Regelung zur öffentlichen Bereitstellung von nichtstaatlichen, gewerblich erhobenen geologischen Fachdaten nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer Übermittlung hier angemessen. So genießen einige der zentralen, vom Gesetzgeber mit der öffentlichen Bereitstellung von geologischen Fachdaten verfolgten Ziele – wie bereits unter (a) umfassend dargestellt – ebenfalls Verfassungsrang. Insgesamt verfolgt der Gesetzgeber mit der öffentlichen Bereitstellung geologischer Fachdaten überragend wichtige Gemeinwohlziele. Dies gilt insbesondere für das – hier aus Sicht des Senats besonders gewichtige – Interesse der Rohstoff- bzw. Energieversorgung und -sicherheit aus inländisch zu gewinnenden Bodenschätzen. Diesem Zweck kommt für die Lebensfähigkeit einer modernen Industriegesellschaft ein besonders hoher Stellenwert zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08 –, BVerfGE 134, 242 = juris Rn. 201 ff.; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 – 7 C 5.90 –, BVerwGE 87, 241 = juris Rn. 35, 51; Urteil vom 20. November 2008 – 7 C 10.08 –, BVerwGE 132, 261 = juris Rn. 20; siehe dazu auch Rossi, Rechtliche Bewertung der Datenherausgabe für verschiedene Gruppen geologischer Daten, 2016, S. 100 ff.). Gerade die Sicherstellung der Energieversorgung ist – wie bereits ausgeführt – eine öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung, weil die Energieversorgung zum Bereich der Daseinsvorsorge gehört und eine Leistung ist, derer der Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2008 – 1 BvR 1914/02 –, juris Rn. 12; Urteil vom 10. März 1981 – 1 BvR 92/71 –, BVerfGE 56, 249 = juris Rn. 138; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 – 7 C 5.90 –, BVerwGE 87, 241 = juris Rn. 51). Dabei kommt dem bereits bislang vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, die Energieversorgung möglichst krisenunabhängig auf der Grundlage verschiedener, vor allem auch heimischer Energieträger zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 – 7 C 5.90 –, BVerwGE 87, 241 = juris Rn. 51), mit Blick auf die aktuellen weltpolitischen Entwicklungen besonderes Gewicht zu. Gerade infolge des von Russland geführten Angriffskriegs gegen die Ukraine hat die Sicherung einer von Importen unabhängigen Energieversorgung nochmals eine besondere Bedeutung erlangt. Hinzu kommt – besonders hinsichtlich der Wärme- bzw. Energiegewinnung durch die regenerative Energiequelle Geothermie, die Potentiale in Deutschland aufweist – der Aspekt des Klimaschutzes, dem ebenfalls eine immer größere Bedeutung und Dringlichkeit beizumessen ist und zu dem der Gesetzgeber nach Art. 20a GG verfassungsrechtlich berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 100 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 –, BVerfGE 157, 30 = juris Rn. 198). Diese Umstände sind, auch soweit sie wie der russische Überfall auf die Ukraine und dessen Folgen im Gesetzgebungsverfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten, entgegen der Auffassung der Klägerin in die Betrachtung einzubeziehen, da dies erkennbar dem objektivierten Willen des Gesetzgebers entspricht (siehe dazu oben Seite 53 f.). Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Erhebung der betroffenen geologischen Fachdaten zum Teil erhebliche Investitionen – hier nach Angaben der Klägerin in Höhe von etwa ...,- € für eine 2D-Seismik und in Höhe von knapp ...,- € für eine 3D-Seismik – voraussetzt und die Regelungen des Geologiedatengesetzes zur öffentlichen Bereitstellung der geologischen Fachdaten es den Dateninhabern erschweren, diese Investitionen nachträglich zu amortisieren. Dies gilt vor allem dann, wenn – wie im Falle der Klägerin – eine eigene Verwertung der erhobenen Daten zur Ausnutzung des untersuchten Untergrunds nicht mehr beabsichtigt ist. Zugleich wird die Eingriffsintensität nicht durch einen finanziellen Ausgleichsanspruch oder durch einen anderweitigen kompensierenden Ausgleich abgemildert. Dabei muss allerdings in die Abwägung auch eingestellt werden, dass es sich bei den (früheren) bergrechtlichen Aufsuchungsaktivitäten der Klägerin insoweit um Risikoinvestitionen handelt, als – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat – ein sehr hohes Fündigkeitsrisiko besteht, eine Amortisierung der Investitionen also ohnehin von vornherein ungewiss ist. Außerdem sind die erforderlichen Investitionen in die hier streitgegenständlichen Seismiken zwar absolut betrachtet relativ hoch, im Vergleich zu den geschätzten Gesamtinvestitionen – laut Angaben der Klägerin können diese für die Herstellung eines Geothermiekraftwerks ...,- € betragen (siehe Anlage NZB 01 zum Schriftsatz der Klägerin vom 2. November 2023, S. 15) – wie auch zu erwartbaren Gewinnen aber letztlich vergleichsweise niedrig (vgl. zu diesem Aspekt BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 165). Zugleich ist weiter zu berücksichtigen, dass die geologischen Fachdaten grundsätzlich auch erneut im Rahmen einer Aufsuchungstätigkeit generiert werden könnten, in diesem Sinne also die Realisierung künftiger bergrechtlicher Aufsuchungs- und Gewinnungstätigkeiten nicht zwingend von einem Zugang zu den bereits vorhandenen Daten abhängt. Ohne einen solchen Zugang wäre allerdings – und insoweit den Zielen der Beschleunigung und des Setzens von Anreizen für weitere Investitionen zur Rohstoffsicherung entgegenlaufend – der Einsatz nicht unerheblicher (zeitlicher, finanzieller bzw. menschlicher) Ressourcen erforderlich, wobei gerade auch dem zeitlichen Faktor unter Berücksichtigung der durch den Klimawandel aber auch die geopolitische Lage hervorgerufenen drängenden Probleme eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommt. Weiter ist im Hinblick auf die geologischen Daten der Klägerin zu berücksichtigen, dass diese nicht im freien Spiel des Marktes gewonnen wurden, sondern auf Grundlage einer bergrechtlichen Aufsuchungserlaubnis, die wiederum nicht im reinen Privatinteresse eines privaten Unternehmers erteilt wird, sondern im Interesse der Zielsetzungen des Bundesberggesetzes, dessen Zweck es nach § 1 Nr. 1 BBergG insbesondere ist, zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern (siehe dazu auch Rossi, Rechtliche Bewertung der Datenherausgabe für verschiedene Gruppen geologischer Daten, 2016, S. 100 ff.). Gerade auch zu diesem Zweck wurde es der Klägerin also auf Grundlage einer staatlichen Genehmigung erlaubt, die streitgegenständlichen Daten – auch auf fremdem Grund trotz möglicher Gefährdungen fremden Eigentums etwa durch die mit den Seismiken verbundenen notwendigen Erschütterungen des Untergrunds – zu erheben. Dabei hat die Klägerin hier – anders als in dem dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2020 (1 BvR 1679/17, BVerfGE 155, 238 = juris) zugrundeliegenden Fall, in dem laufende Genehmigungsverfahren durch eine gesetzgeberische Entscheidung beendet wurden – von der Weiterverfolgung der besonderen – auch öffentlichen – Interessen, für die ihr die Aufsuchung/Datenerhebung staatlich erlaubt wurde, aus Gründen abgesehen, die einzig in ihrem Unternehmen selbst wurzeln. All dies einstellend, tragen die Regelungen des Geologiedatengesetzes zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten den Interessen der betroffenen Unternehmen/Dateninhaber – hier speziell der Klägerin – hinreichend Rechnung. Angesichts eines abgestuften Regelungskonzepts wird entgegen der Auffassung der Klägerin dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Rohstoffversorgung dabei nicht ein „absoluter Vorrang“ eingeräumt. Vielmehr werden entgegenstehende (private) Interessen berücksichtigt und insbesondere in Gestalt der Einteilung der geologischen Daten in unterschiedliche Datenkategorien mit abgestuften Rechtsfolgen und der Normierung von – wiederum zeitlich gestaffelten – gesetzlichen Bereitstellungsfristen in einen angemessenen Ausgleich mit den gesetzlichen Zielsetzungen gebracht. So wird der Eingriff für die betroffenen Unternehmen zunächst durch die Einteilung der geologischen Daten in unterschiedliche Datenkategorien – Nachweisdaten, Fachdaten und Bewertungsdaten –, die schon im Ansatzpunkt unterschiedlich schutzwürdig sind und deswegen auch unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen, abgemildert. Nichtstaatliche – staatliche geologische Daten unterliegen insgesamt weitergehenden Bereitstellungspflichten (vgl. § 23 f. GeolDG) – geologische Nachweisdaten (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 8 GeolDG), also solche Daten, die die geologischen Untersuchungen persönlich, örtlich, zeitlich und allgemein inhaltlich zuordnen, gelten als „grundrechtlich weitgehend unsensibel“ (vgl. Rossi, Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. März 2020, a.a.O., S. 6), weshalb sie bereits spätestens drei Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist (vgl. § 26 GeolDG) bzw. im Falle von Altdaten drei Monate nach deren Übermittlung oder der geologischen Untersuchung (vgl. § 29 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 26 GeolDG) öffentlich bereitzustellen sind. Auf der anderen Seite sind Bewertungsdaten, also die Daten, die Analysen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu den Fachdaten beinhalten (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 10 GeolDG), im Ausgangspunkt von der öffentlichen Bereitstellung ausgenommen (vgl. § 28 GeolDG bzw. § 29 Abs. 3 i.V.m. § 28 GeolDG); eine öffentliche Bereitstellung kann hier grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen und auf Grundlage einer individuellen Abwägungsentscheidung erfolgen (vgl. § 34 Abs. 2 GeolDG). Dadurch wird zum einen berücksichtigt, dass an Bewertungsdaten eigentumsrechtlich geschützte Urheberrechte bestehen können, und zum anderen, dass etwa rohstoffbezogene Analysedaten genaue Rückschlüsse über den Wert der Nutzungsmöglichkeit, speziell des betroffenen Rohstoffs, zulassen und damit etwaigen Wettbewerbern Aufschluss über den Wert des Betriebs bzw. des Unternehmens geben könnten (vgl. BTDrucks. 19/17285, S. 35, S. 66 f.). Fachdaten hingegen, bei denen es sich um die (aufbereiteten) Messdaten handelt (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 9 GeolDG), unterliegen einer differenzierten Betrachtung. Diese sind zwar öffentlich bereitzustellen, allerdings erst nach dem Ablauf gesetzlich vorgesehener Fristen, innerhalb derer den Interessen des betroffenen Unternehmers Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt wird und eine Bereitstellung – grundsätzlich (vgl. § 34 Abs. 1 GeolDG) – unterbleibt (vgl. § 27 GeolDG bzw. § 29 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 27 GeolDG). Dabei wird hinsichtlich der Dauer der Bereitstellungsfrist wiederum differenziert. So werden nichtstaatliche Fachdaten zwar gemäß § 27 Abs. 1 GeolDG bereits von fünf Jahre nach Ablauf der Übermittlungsfrist – bzw. im Falle von Altdaten grundsätzlich nach der Übermittlung beziehungsweise nach der Durchführung der geologischen Untersuchung (vgl. § 29 Abs. 4 GeolDG) – öffentlich bereitgestellt. Für nichtstaatliche Fachdaten, die der zuständigen Behörde zum Zweck einer gewerblichen Tätigkeit auf Grund einer Bergbauberechtigung oder auf Grund eines anderweitig genehmigten oder anzeigepflichtigen Vorhabens für die Untersuchung des geologischen Untergrunds, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Nutzung des geologischen Untergrunds übermittelt worden sind, gilt allerdings – wiederum die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen einstellend – eine verlängerte Bereitstellungsfrist von zehn Jahren (vgl. § 27 Abs. 2 GeolDG). Schließlich erfolgt hinsichtlich der Kategorisierung von Fachdaten ein Schutz der Unternehmen – hier speziell deren Innovationen – dadurch, dass dieser Kategorie neben den Mess- und Aufnahmedaten selbst nur solche aufbereiteten Daten unterfallen, die „mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln“ in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereitet (vgl. zur Aufbereitung BTDrucks. 19/17285, S. 50) worden sind (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c GeolDG). Dadurch sollen die Innovationsfähigkeit und der Wettbewerbsvorteil derjenigen Unternehmer, die über die üblichen Aufbereitungsmethoden hinaus eigene Programme zur Aufbereitung entwickelt haben (BTDrucks. 19/17285, S. 50, vgl. auch Rossi, Stellungnahme zum Gesetzentwurf vom 4. März 2020, S. 6 f.), geschützt werden, wobei indes hier keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Fachdaten der Klägerin mit solchen innovativen eigenen Programmen aufbereitet worden wären (siehe demgegenüber Anlage NZB01 zum Schriftsatz der Klägerin vom 2. November 2023, S. 138, Bl. 491R d.A., wonach sich die geologischen bzw. geophysikalischen Verfahren in den vergangenen 20 Jahren nicht geändert hätten). Der – unabhängig von den Schutzwirkungen durch die Kategorisierung – speziell mit der öffentlichen Bereitstellung von nichtstaatlichen geologischen Fachdaten verbundene Eingriff wird dabei vor allem durch die gesetzlich vorgesehene Bereitstellungsfrist – im Fall der Klägerin gemäß § 29 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 27 Abs. 2 GeolDG von zehn Jahren seit Übermittlung der Daten – derart abgemildert, dass die verfolgten Ziele und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis hierzu stehen. Die Frist trägt den wirtschaftlichen Belangen der Rechteinhaber hinreichend Rechnung (vgl. dazu insbesondere BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, juris Rn. 107-109; vgl. demgegenüber aber Rossi, GewArch 2021, 130 [134 f.]; ders., Verfassungsrechtliche Fragen des Geologiedatengesetzes unter Berücksichtigung der Rechte der verpflichteten Unternehmen, März 2020, S. 21 ff.; ders., Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. März 2020, der die Frist zumindest im Regelfall ebenfalls für ausreichend hält, für anormale, außergewöhnliche Fälle aber Härtefallregelungen, Einzelfallprüfungen oder einzelfallbezogene Rückausnahmen für geboten hält). Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und das Bundesverwaltungsgericht – in anderen Regelungskontexten – festgestellt haben, dass zwar nach dem Verstreichen eines bestimmten Zeitraums – dort von fünf Jahren – der Wegfall der Schutzwürdigkeit eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses vermutet werden dürfe, diese Vermutung aber grundsätzlich widerlegbar sei (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 22. November 2019 – 10 B 13.19 –, juris Rn. 14 f.; EuGH Urteile vom 14. März 2017 – C-162/15 P – Rn. 64 und vom 19 Juni 2018 – C-15/16 – Rn. 57; BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2.15 –, BVerwGE 154, 231 = juris Rn. 36; Urteil vom 30. Januar 2020 – 10 C 18.19 –, BVerwGE 167, 319 = juris Rn. 16, 23; Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31.15 –, juris Rn. 97; Wiebe, NVwZ 2019, 1705 [1709]; Rossi, Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. März 2020, a.a.O., S. 10). Daraus ergibt sich nicht, dass es hier verfassungsrechtlich geboten wäre, nach dem Ablauf von zehn Jahren zumindest eine Ausnahme- oder Härtefallklausel vorzusehen, wonach bei nachgewiesener fortbestehender Schutzwürdigkeit der Daten eine öffentliche Bereitstellung unterbliebe. In der Sache geht es hier letztlich nicht um die Frage, ob die Daten überhaupt als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse schutzwürdig sind, sondern um die – erst daran anknüpfende – Abwägung des Geheimhaltungsinteresses mit entgegenstehenden öffentlichen Belangen, die sich mit zunehmendem Zeitablauf verschieben kann. Dabei ist hier zunächst zwischen solchen Übermittlungsverpflichteten nichtstaatlicher gewerblich erhobener Fachdaten im Sinne des § 27 Abs. 2 GeolDG zu unterscheiden, die sich für eine Nutzung des untersuchten Untergrunds entschieden haben, und solchen wie der Klägerin, die von einem solchen Vorhaben endgültig Abstand genommen haben. Im ersten Fall liegt dem Geologiedatengesetz die gesetzgeberische Annahme zugrunde, dass die geologischen Fachdaten aufgrund der hohen Investitionen in die geologischen Untersuchungen vor zu frühzeitiger Kenntnisnahme durch etwaige Wettbewerber geschützt werden müssen, damit deren Inhaber diese selbst zu bergbaulichen Zwecken – und damit zumindest auch im Sinne der Zwecke sowohl des Bundesberggesetzes als auch des Geologiedatengesetzes, namentlich der Rohstoffgewinnung und Versorgungssicherung – nutzen können und eine Verwertung durch etwaige Konkurrenten verhindert wird. Dafür hat der Gesetzgeber einen Zeitraum von zehn Jahren als erforderlich und ausreichend angesehen. Dieser ermögliche es zunächst, sowohl erforderliche betriebsinterne Entscheidungsprozesse als auch die notwendigen Verwaltungsverfahren für eine Nutzung des untersuchten Untergrunds durchzuführen. Nach dem Ablauf der Zehn-Jahresfrist – und dem Abschluss der während dieser Zeit durchgeführten Entscheidungsprozesse und Verwaltungsverfahren – sei der Unternehmer hinsichtlich der Fachdaten aufgrund der Ausschlusswirkung der dann vorliegenden Bewilligung bzw. des Bergwerkseigentums, Betriebsplans oder einer anderweitigen Genehmigung bzw. gegebenenfalls zusätzlich durch das Grundeigentum oder die Pacht ausreichend geschützt, da Dritte hierdurch von den mit der Datengewinnung verfolgten Nutzungsmöglichkeiten des betreffenden Untergrunds ausgeschlossen würden (vgl. BTDrucks. 19/17285, S. 35, 66). Der gesetzlichen Regelung liegt damit letztlich nicht die Annahme zugrunde, die gewerblichen Fachdaten bedürften nach zehn Jahren überhaupt keines gesetzlichen Schutzes (mehr), sondern vielmehr die wertende Entscheidung, dass die betroffenen Unternehmen auf der Grundlage eines anderen Regelungsregimes – hier insbesondere des Bundesberggesetzes – auch ohne einen fortbestehenden Geheimnisschutz hinreichend in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG – auch soweit sich diese nicht bloß auf den Schutz von Investitionen reduzieren lassen, sondern die Dispositionsbefugnis des Geheimnisherrn über „seine“ Informationen, d.h. die Freiheit, selbst zu entscheiden, wem, wann, welche Informationen preisgegeben werden, erfassen (vgl. Rossi, Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. März 2020, a.a.O., S. 10; ders., Verfassungsrechtliche Fragen des Geologiedatengesetzes unter Berücksichtigung der Rechte der verpflichteten Unternehmen, März 2020, S. 8) – geschützt seien, da allein die Inhaber der jeweiligen Erlaubnis bzw. Bewilligung die auf Grundlage der Aufsuchungserlaubnisse erlangten geologischen Fachdaten zur Nutzung des untersuchten Untergrunds wirtschaftlich verwerten können. So bedarf, wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will, der Erlaubnis, wer bergfreie Bodenschätze gewinnen will, der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums (vgl. § 6 Satz 1 BBergG). Sowohl Erlaubnis (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG) als auch Bewilligung (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 BBergG) und Bergwerkseigentum (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 BBergG) gewähren jeweils das ausschließliche Recht, die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen bzw. aufzusuchen und zu gewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben. Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum werden dabei für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen (vgl. § 16 Abs. 5 Satz 1 BBergG), wobei fünfzig Jahre nur überschritten werden dürfen, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist (vgl. § 16 Abs. 5 Satz 2 BBergG). Außerdem ist eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung zulässig (vgl. § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG). Schließlich ist der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken insoweit vor Konkurrenten geschützt, als diesem nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BBergG der Inhalt jedes Antrags mitzuteilen ist, den ein Dritter auf Erteilung einer Bewilligung für ein bestimmtes, ganz oder teilweise innerhalb der Erlaubnis gelegenes Feld und für einen bestimmten der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz gestellt hat; stellt der Erlaubnisinhaber innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung, so hat sein Antrag, soweit er sich auf das innerhalb seiner Erlaubnis gelegene Feld bezieht, Vorrang vor allen übrigen Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung für denselben Bodenschatz (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 BBergG). Indem also mögliche Wettbewerber – selbst wenn sie Zugriff auf die Daten erhalten – von einer Nutzung des untersuchten Untergrunds – insbesondere für die Gewinnung von Rohstoffen – einerseits durch die Ausschließlichkeit von Erlaubnis und Bewilligung und andererseits durch die Vorrangregelung ausgeschlossen sind, droht keine Beeinträchtigung der gerade darin liegenden Wertigkeit beziehungsweise wirtschaftlichen Nutzbarkeit der Daten für den Rechteinhaber (siehe dazu auch Rossi, Rechtliche Bewertung der Datenherausgabe für verschiedene Gruppen geologischer Daten, 2016, S. 57 f.). Da dieser dem Geheimnisschutz gleichsam nachfolgende Schutz durch eine – etwaige Konkurrenten ausschließende – exklusive Verwertungsmöglichkeit aber nur für solche Fachdaten greift, deren wirtschaftlicher Wert sich im Wesentlichen in der Nutzung des betreffenden Untergrunds verwirklicht, hat der Gesetzgeber weiter solche Daten wie etwa rohstoffbezogene Analysedaten, die genaue Rückschlüsse über den Wert der Nutzungsmöglichkeit, speziell des betroffenen Rohstoffs, zulassen und die damit etwaigen Wettbewerbern Aufschluss über den Wert des Betriebs bzw. des Unternehmens geben könnten – und die außerdem im Hinblick auf die darin enthaltenen Analysen etc. auch dem Urheberrecht unterfallen könnten –, auch nach dem Ablauf von zehn Jahren als Bewertungsdaten nach § 28 GeolDG grundsätzlich von einer öffentlichen Bereitstellung ausgenommen (vgl. BTDrucks. 19/17285, S. 35, S. 66 f.). Dabei findet die unterschiedliche gesetzliche Regelung von gewerblich erhobenen nichtstaatlichen geologischen Fachdaten nach § 27 Abs. 2 GeolDG – öffentliche Bereitstellung nach zehn Jahren – einerseits und nichtstaatlichen geologischen Bewertungsdaten nach § 28 GeolDG – grundsätzlich (vgl. § 34 Abs. 2 GeolDG) keine öffentliche Bereitstellung – andererseits ihre Rechtfertigung in vorstehender Wertung und ist – anders als die Klägerin geltend macht – unabhängig von der jeweiligen Höhe der Investition in die Erhebung der Daten. Schließlich wird es zwar auch Unternehmen, die ihre gewerblich erhobenen geologischen Daten selbst zur Nutzung des untersuchten Untergrunds einsetzen, erschwert, Nutzungsrechte hieran – parallel zur eigenen Verwertung der Daten – anderen Unternehmen zu anderen Nutzungszwecken – etwa für die Gewinnung anderer Rohstoffe – zu veräußern. Ihnen ist eine solche zusätzliche Verwertung aber zumindest für den Lauf der Bereitstellungsfrist von zehn Jahren weiter möglich. Dies trägt ihren diesbezüglichen Rechten ebenfalls hinreichend Rechnung (dazu insgesamt sogleich). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der gesetzlichen Zielsetzungen und der für die betroffenen Unternehmer durch die Frist und die anschließende ausschließliche Nutzbarkeit erheblich abgemilderte Eingriffsintensität sind die insoweit getroffenen gesetzgeberischen Annahmen aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Unter Wertungsgesichtspunkten bedurfte es insoweit auch nicht der Regelung eines finanziellen Ausgleichsanspruchs oder eines anderweitigen kompensierenden Ausgleichs. Dies kann zwar – selbst wenn es einer solchen Regelung unter Berücksichtigung der Interessenlage ansonsten nicht bedürfte – insbesondere dann erforderlich sein, wenn ein Ertrag der beruflichen Leistung nicht nur der Allgemeinheit, sondern auch Konkurrenten zugute kommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 – 1 BvF 1/91 –, BVerfGE 97, 228 = juris Rn. 125). In diesem Sinne haben hier zwar nach Ablauf der Zehn-Jahresfrist und öffentlicher Bereitstellung der Daten auch etwaige Wettbewerber des Unternehmens, das diese gewerblich erhoben und übermittelt hat, Zugang zu den betreffenden Fachdaten. Der hier zentrale Ertrag der beruflichen Leistung kommt diesen aber nicht zugute, da sie den untersuchten Untergrund gerade nicht – in Konkurrenz zu dem Erkundungsunternehmen – selbst nutzen können. Dabei bestehen unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Dauer der Frist (a.A. etwa Rossi, GewArch 2021, 130 [135]; BDI-Ausschuss für Rohstoffpolitik, Stellungnahme Geologiedatengesetz vom 6. März 2020, S. 4 f.). Zwar wurde die Zehn-Jahresfrist im Gesetzgebungsverfahren partiell – u.a. vom Beklagten selbst (vgl. Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 4. März 2020, S. 5 f.) – als zu kurz kritisiert. Dies allein reicht indes nicht aus, um die Einschätzung des Gesetzgebers als nicht tragfähig anzusehen. Dabei ist es aus Sicht des Senats im Hinblick auf den durch die Bewilligungen, Erlaubnisse bzw. Genehmigungen während der Dauer der Nutzung des Untergrunds bestehenden (langfristigen) Schutz zunächst unerheblich, dass bis zur vollständigen Ausbeutung einer Lagerstätte sehr viel mehr Zeit vergehen könnte (vgl. dazu aber Rossi, GewArch 2021, 130 [135]). Weiter ist auch nicht ersichtlich oder hinreichend aufgezeigt, dass der Zehn-Jahreszeitraum für die Durchführung der betriebsinternen Entscheidungsprozesse sowie der erforderlichen Genehmigungsverfahren regelhaft nicht ausreichend wäre. Vielmehr hat etwa der Beklagte erklärt, dass zwischenzeitlich gerade im Bereich Bergbau die Verfahrensbeschleunigung vorangetrieben werde, so dass Genehmigungsverfahren kürzere Laufzeiten hätten (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 30. August 2024, S. 5, Bl. 761 d.A.). Auch die Klägerin hat insoweit nicht konkret dazu vorgetragen, dass und warum bzw. in welchen konkreten Fällen dieser Zeitraum nicht ausreichend sei, um die erforderlichen Anschlussgenehmigungen zu erhalten. Soweit die Klägerin Fälle genannt hat (siehe Anlage NZB 01 zum Schriftsatz der Klägerin vom 2. November 2023, S. 107 f.), handelt es sich schon nicht um Konstellationen, in denen es gerade demjenigen Unternehmen (und nicht einem anderen Unternehmen), das geologische Daten auf der Grundlage einer bergrechtlichen Aufsuchungserlaubnis ermittelt und diese dem Landesamt übermittelt hat, nicht möglich gewesen wäre, durch die Verlängerung von – ausschließlichen Rechten gewährenden – Aufsuchungserlaubnissen und insbesondere durch die daran anknüpfende Erteilung von – vorrangig zu erteilenden und dann wiederum ausschließliche Rechte gewährenden – bergrechtlichen Bewilligungen, Konkurrenten von einer Aufsuchungs- oder Gewinnungstätigkeit auszuschließen. Letztlich kann die Frage, ob die Zehn-Jahresfrist ausreicht, um erforderliche bergrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen zu erhalten, im Fall der Klägerin aber auch dahinstehen. Da sie selbst – wie sie nicht zuletzt mit der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers und Prozessbevollmächtigten vom 18. Juli 2022 ausdrücklich erklärt hat – inzwischen als einzigen Unternehmenszweck den Abverkauf der vorhandenen Daten verfolgt – sie also keine eigene (bergrechtliche) Nutzung des untersuchten Untergrunds (mehr) anstrebt –, droht ihr diesbezüglich – selbst wenn der Zehnjahres-Zeitraum nicht ausreichen würde, um die erforderlichen Anschlussbewilligungen zu erhalten – ohnehin keine Verletzung in eigenen Rechten. Die Klägerin unterfällt demgegenüber der zweiten Fallgruppe von Inhabern von Rechten an geologischen Fachdaten, die selbst keine wirtschaftliche Nutzung des untersuchten Untergrunds – und eine diesbezügliche Verwertung der Fachdaten – (mehr) anstreben, sondern (nur noch) eine Amortisierung ihrer in die Aufsuchung getätigten Investitionen durch den Verkauf der geologischen Fachdaten beziehungsweise von daran bestehenden Nutzungsrechten. Insoweit greift schon im Ausgangspunkt eine grundlegend andere gesetzgeberische Wertungsentscheidung, die im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Denn in dieser Fallgruppe streitet neben den übrigen dargestellten gesetzlichen Zielsetzungen vor allem das wichtige Gemeinwohlinteresse der Rohstoffsicherung und -versorgung allein für eine breite Zugänglichkeit der Daten (siehe dazu auch Rossi, Rechtliche Bewertung der Datenherausgabe für verschiedene Gruppen geologischer Daten, 2016, S. 107 f., wonach es bei fehlenden Prioritäts- und Ausschließlichkeitsrechten nach dem Bundesberggesetz überhaupt keiner Abwägung bedürfe, da es dann schon an einem berechtigten Interesse und damit an einem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fehle). Auf der anderen Seite besteht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zum Verkauf der an den Daten bestehenden Rechte auch nach Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes fort, wird jedoch (lediglich) mit zunehmendem Zeitablauf in tatsächlicher Hinsicht erschwert. Umso kürzer der Ablauf der Zehn-Jahresfrist bevorsteht, desto geringer werden die Veräußerungsmöglichkeiten beziehungsweise die hierbei erzielbaren Preise sein. Erst Recht gilt dies nach Ablauf der Zehn-Jahresfrist. Dies mag im Einzelfall dazu führen, dass – wenn eine eigene Anschlussinvestition nicht beabsichtigt ist oder scheitert – die erheblichen Kosten in die Erkundung des Untergrunds nicht amortisiert werden können. Allerdings greift auch zu Gunsten des Dateninhabers ohne eigene Anschlussnutzung des untersuchten Untergrunds – trotz der andersliegenden Interessenlage – die zehnjährige Bereitstellungsfrist. Dass dabei die durch den Fristlauf – hier von zehn Jahren seit Übermittlung der Daten – eingeräumte Möglichkeit der Verwertung trotz der drohenden öffentlichen Bereitstellung nicht von Vornherein leer läuft, zeigt nicht zuletzt der Fall der Klägerin. So konnte die A... bereits am 14. Dezember 2012 Nutzungsrechte an den 3D-Seismiken S... 2007 und Scha... 2008 und an den 2D-Seismiken B... 2006, St... 2006, S... 2006 (nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung einschließlich S... Ost), Bi... 2006, L... 2008 und Schi... 2008 zu einem Preis von ...,- € (sowie von ...,- € bei Rechtswirksamkeit der Übertragung auch von Anteilen an Erlaubnissen) an die C... verkaufen. Weiter verkaufte die A... am 19./21. Dezember 2012 Nutzungsrechte an der 3D-Seismik Sch... an die C... sowie P... gegen ein Entgelt in Höhe von ...,- €. Weiter wurden im Jahr 2018 Nutzungsrechte an allen Seismikdaten der Klägerin mit Ausnahme der in den Erlaubnisfeldern Scha... und S... erhobenen Daten durch den Insolvenzverwalter der A... an die E... GmbH & Co. KG verkauft. Nur daran – und nicht etwa an den Regelungen des Geologiedatengesetzes – scheiterte ein von der Klägerin insoweit ebenfalls beabsichtigter Vertragsschluss mit der E... GmbH & Co. KG. Weiter verkaufte die Klägerin – zwar nach Ablauf von zehn Jahren seit Übermittlung der Daten, aber letztlich ebenfalls vor Ablauf der für die Klägerin geltenden Frist des § 29 Abs. 2 Satz 2 GeolDG – am 29. April 2020 noch Nutzungsrechte an der 3D-Seismik S..., sowie den 2D-Seismiken S..., S... Ost, Schi... und L... gegen ein Entgelt in Höhe von ...,- € an die Vulcan Energie Ressourcen GmbH – VER –, und dies, obwohl zu diesem Zeitpunkt der Gesetzentwurf zum Geologiedatengesetz sogar bereits in den Bundestag eingebracht war und dieser am 23. April 2020 darüber auch schon beschlossen hatte. Schließlich konnte die Klägerin in den Jahren 2021 und 2023 Nutzungsrechte an den 2D- und 3D-Seismiken Sch... noch an die H... bzw. an die Beigeladene verkaufen, wenn auch nur noch zu einem Preis von je ...,- €. Insoweit mag zwar die tatsächliche Realisierbarkeit entsprechender Vertragsabschlüsse – ebenso wie der hierbei erzielbare Ertrag – davon abhängen, wie lange der Zeitraum bis zum Fristablauf im konkreten Einzelfall noch ist. Insgesamt zeigt sich aber, dass der gesetzlich vorgesehene Zehn-Jahreszeitraum durchaus Raum für eine wirtschaftliche Verwertung von geologischen Daten durch den Verkauf von Nutzungsrechten lässt. Ohnehin dürfte insoweit auch zu berücksichtigen sein, dass Inhaber von Aufsuchungserlaubnissen, die auf vorhandene geologische Daten zugreifen möchten, schon aufgrund der Befristung von Aufsuchungserlaubnissen auf höchstens fünf Jahre und der grundsätzlichen Abhängigkeit einer Verlängerung von einer planmäßigen, mit der zuständigen Behörde abgestimmten Aufsuchung (vgl. § 16 Abs. 4 BBergG), den Ablauf der Zehn-Jahresfrist unter Umständen nicht abwarten können. Unbeschadet dessen bestand insoweit aber auch bereits vor Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes für den Unternehmer, der erhebliche Investitionen zur Erkundung eines Untergrunds vornimmt, ein wirtschaftliches Risiko, dass er am Ende weder den Untergrund selbst nutzen noch die erhobenen Daten an Dritte verkaufen kann. Weiter ist zu berücksichtigten, dass – sogar bezogen auf die Eigentumsgarantie – ein unbefristeter Schutz von Rechten nicht zwingend geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1971 – 1 BvR 766/66 –, BVerfGE 31, 275 = juris Rn. 36, 40; BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn. 107-109 zur Berufsfreiheit, speziell zur Angemessenheit einer – nur –achtjährigen Schutzfrist von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, hier von sog. Ökotox-Daten im Arzneimittelzulassungsverfahren; siehe auch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2020 – 10 C 18.19 –, BVerwGE 167, 319 = juris Rn. 23 zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, wonach nationales Recht keinen zeitlich unbegrenzten Schutz vermittele, sondern der Zeitablauf für die Einstufung als schutzwürdiges Geheimnis von Relevanz sei; siehe auch BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2.15 –, BVerwGE 154, 213 = juris Rn. 35 f.; siehe auch Rossi, Rechtliche Bewertung der Datenherausgabe für verschiedene Gruppen geologischer Daten, 2016, S. 78 ff.). Werden Eigentumsrechte befristet, so muss die Frist eine bei Abwägung aller Interessen angemessene wirtschaftliche Verwertung der Leistung ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1971 – 1 BvR 766/66 –, BVerfGE 31, 275 = juris Rn. 36, 39 f.), wobei es auch in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob es in jedem Einzelfall auch tatsächlich zu einer Verwertung der Leistung gekommen ist. Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht es schon im Hinblick auf die hiermit gesetzlich bezweckte Verbesserung der Verwaltungseffizienz und damit die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung bei der Arzneimittelzulassung als angemessenen Eingriff in die Berufsfreiheit angesehen, dass nach dem Ablauf der dort gesetzlich normierten Schutzfrist von acht Jahren sog. Ökotox-Daten, die im Arzneimittelzulassungsverfahren erforderlich sind und von einem Unternehmen ebenfalls aufwändig ermittelt werden (im konkreten Fall betrug der finanzielle Aufwand etwa ...,- €), im Verfahren zugunsten eines Wettbewerbers herangezogen werden dürfen; mit der Schutzfrist, die einen Zugriff auf die Daten des Referenzarzneimittels erst nach acht Jahren erlaube, in denen der Rechteinhaber sämtliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse uneingeschränkt entsprechend den eigenen Vorstellungen verwenden könne, habe der Gesetzgeber den wirtschaftlichen Belangen der Rechteinhaber hinreichend Rechnung getragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn. 107-109). Vorliegend gilt im Ergebnis nichts anderes. Insoweit geht der Senat davon aus, dass der Verkauf – im Sinne einer unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Interessen angemessenen wirtschaftlichen Verwertung – der hier betroffenen geologischen Fachdaten zumindest grundsätzlich in einem Zeitraum von zehn Jahren auch dann möglich ist, wenn nach Ablauf der Frist eine öffentliche Bereitstellung der Daten erfolgt. Dies einstellend, entfällt dabei nach Ablauf von zehn Jahren nicht per se der Status der gewerblich erhobenen geologischen Fachdaten als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis und deren grundsätzliche Schutzwürdigkeit, sondern die Gewichtung der Interessenlage im Rahmen der Abwägung verschiebt sich mit zunehmendem Zeitablauf zugunsten der mit der öffentlichen Bereitstellung bezweckten – ausführlich dargestellten – überragend wichtigen Gemeinwohlinteressen. Dies ist aus Sicht des Senats unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht zu beanstanden (siehe dazu auch Rossi, Rechtliche Bewertung der Datenherausgabe für verschiedene Gruppen geologischer Daten, 2016, S. 111, wonach die besonderen bergrechtlichen Gemeinwohlbelange von so hohem Gewicht seien, dass sie das private Interesse an der Nutzung etwaiger Betriebs- und Geheimhaltungsinteressen regelmäßig überwögen). Gerade auch mit Blick auf die Regelung einer Frist von zehn Jahren, in der die Daten (grundsätzlich) nicht öffentlich bereitgestellt werden und von den Betroffenen genutzt und verwertet werden können, unterscheidet sich vorliegender Fall auch von der Konstellation, die dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2020 zur teilweisen Unvereinbarkeit des Windenergie-auf-See-Gesetzes mit dem allgemeinen Vertrauensschutzgebot (1 BvR 1679/17, BVerfGE 155, 238 = juris) zugrunde lag. Unbeschadet dessen ist im Fall der Klägerin, deren geologische Daten bzw. daran bestehende Nutzungsrechte – wie gezeigt – überwiegend bereits – z.T. sogar mehrfach – verkauft werden konnten, nicht ersichtlich, dass es sich um eine derart anormale oder außergewöhnliche Konstellation handeln würde, dass das Fehlen einer Härtefallregelung im Geologiedatengesetz zu einer Verletzung der Klägerin in ihren Grundrechten führen könnte. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Beantwortung der Frage an, ob die A... bzw. später deren Insolvenzverwalter zivilrechtlich im Verhältnis zur Klägerin zum Abschluss der Nutzungsvereinbarungen mit der C..., der P... sowie der Deutschen Erdwärme GmbH & Co. KG berechtigt waren, da ein etwaiger diesbezüglicher Schaden der Klägerin jedenfalls nicht auf die Vorschriften des Geologiedatengesetzes zurückzuführen ist. (cc) Die Angemessenheit des Eingriffs in die Berufsfreiheit wird vorliegend schließlich nicht mit Blick auf Vertrauensschutzerwägungen in Frage gestellt. Zwar kann ein Eingriff in die Berufsfreiheit im engeren Sinne unverhältnismäßig sein, wenn das von Art. 12 Abs. 1 GG unter bestimmten Voraussetzungen geschützte Vertrauen in die rechtliche Fortführbarkeit einer beruflichen Tätigkeit nicht hinreichend berücksichtigt ist (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 107). So können gesetzliche Regelungen, die für sich genommen die Berufsfreiheit in statthafter Weise beschränken, gleichwohl gegen Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot des Vertrauensschutzes verstoßen, wenn sie keine Übergangsregelung für diejenigen vorsehen, die eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben. Eine Übergangsregelung, insbesondere das spätere Inkrafttreten des neuen Rechts, kann nicht zuletzt in Fällen notwendig sein, in denen die Beachtung neuer Berufsausübungsregelungen nicht ohne zeitaufwendige und kapitalintensive Umstellungen des Betriebsablaufs möglich ist und die bislang in erlaubter Weise ausgeübte Berufstätigkeit bei unmittelbarem Inkrafttreten der Neuregelung zeitweise eingestellt werden müsste oder aber nur zu unzumutbaren Bedingungen fortgeführt werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 108; Beschluss vom 4. Mai 2012 – 1 BvR 367/12 –, BVerfGE 131, 47 = juris Rn. 36 f.). Allerdings geht es hier nicht darum, dass eine in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübte Tätigkeit künftig unzulässig würde. So ist zunächst die Verwertung der Fachdaten für die Nutzung des untersuchten Untergrunds sowie die Erschließung von Erlaubnis- bzw. Bewilligungsfeldern weiterhin rechtlich zulässig und auch tatsächlich möglich. Überdies ermöglicht – ohne dass es im Fall der Klägerin darauf entscheidend ankäme – die Übergangsfrist des § 29 Abs. 2 Satz 2 GeolDG, wonach die Daten erst nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem 30. Juni 2020 öffentlich bereitgestellt werden, wenn die Frist für die öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten am 30. Juni 2020 – also mit Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes – bereits abgelaufen ist oder innerhalb zweier Monate nach dem 30. Juni 2020 abliefe, noch etwaig erforderliche Anträge auf Erteilung von Bewilligungen zu stellen bzw. etwaig laufende Verfahren noch zu einem Abschluss zu bringen. Auch die von der Klägerin zuletzt noch ausgeübte Tätigkeit des Handelns mit geologischen Fachdaten bleibt in Zukunft rechtlich zulässig. Diese Tätigkeit wird auch nicht tatsächlich unmöglich oder unzumutbar, da innerhalb des Zehn-Jahreszeitraums sowohl eine Anschlussinvestition im betreffenden Aufsuchungsfeld als auch ein Handel mit geologischen Fachdaten wirtschaftlich weiterhin möglich sein wird. Soweit es speziell der Klägerin dagegen letztlich darum geht, dass sie die im Rahmen ihrer früheren Erkundungstätigkeit gewonnen Altdaten noch verkaufen möchte, um so ihre Investitionen in Erkundungsuntersuchungen außerhalb einer eigenen Nutzung des Untergrunds noch amortisieren zu können, macht sie letztlich Vertrauensschutz wegen frustrierter Investitionen geltend. Art. 12 Abs. 1 GG bietet allerdings von vornherein keinen solchen Vertrauensschutz wegen frustrierter Investitionen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 110). In der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit findet der nach Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz von Investitionsvertrauen grundsätzlich keine Entsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 110). Denn wird mit Blick auf eine künftige unternehmerische Tätigkeit investiert, fehlt es an einer dem Sacheigentum entsprechend verfestigten Position, deren grundrechtlich geschützter Bestand zugleich unmittelbar Investitionssicherheit bieten könnte. Damit sind die Betroffenen auch nicht schutzlos gestellt. Es bleibt ihnen insoweit der allgemeine Vertrauensschutz nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, nach dem sich der Schutz ihrer getätigten Investitionen bestimmt (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 110, 117). bb) Die hier einschlägigen Regelungen des Geologiedatengesetzes zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Fachdaten nach § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 GeolDG verletzen die Klägerin auch nicht in ihrer Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die Klägerin ist hinsichtlich der geologischen Fachdaten schon nicht in einer von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten spezifischen Eigentumsposition betroffen (1). Bereits aus diesem Grund scheidet auch eine Enteignung aus (2). Soweit dagegen der Schutzbereich von Art. 14 GG hinsichtlich der Daten der Klägerin „nur“ in ihrer Eigenschaft als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als eröffnet anzusehen wäre, geht die Gewährleistung nicht über die des Art. 12 Abs. 1 GG hinaus; insoweit kann daher auf die Ausführungen zur Rechtfertigung des Eingriffs in die Berufsfreiheit verwiesen werden (3). (1) Die Klägerin ist hinsichtlich der geologischen Daten nicht in einer von Art. 14 Abs. 1 GG spezifisch geschützten Eigentumsposition betroffen. (a) Unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass sie die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zum privaten Nutzen ausüben dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 74; stRspr.; Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvL 8/07 –, BVerfGE 126, 331 = juris Rn. 84; BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2012 – 1 BvR 1065/03 –, BVerfGE 131, 66 = juris Rn. 41; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 1 BvR 2760/08 –, juris Rn. 15 zum Urheberrecht). Damit schützt die Eigentumsgarantie nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann allgemein wirkende Rechtspositionen, sondern etwa auch schuldrechtliche Ansprüche und sozialversicherungsrechtliche Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2012 – 1 BvR 1065/03 –, BVerfGE 131, 66 = juris Rn. 41 m.w.N.). Der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht auf Eigentumspositionen im Sinne des Privatrechts begrenzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 76; stRspr.). Allerdings begründen etwa die wirtschaftliche Bedeutung eines Rechts und dessen Veräußerungsfähigkeit für sich genommen nicht dessen Eigentumscharakter. Dass etwas am Markt ein Wert beigemessen wird, macht es nicht schon zu Eigentum im Sinne des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 79 zu öffentlich-rechtlichen Genehmigungen). (b) Daran gemessen hat die Klägerin jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsposition inne. (aa) Zunächst kann sich die Klägerin hinsichtlich ihrer Daten nicht auf eine durch das Urheberrecht begründete Eigentumsposition im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG berufen (zum Schutz des Urheberrechts durch Art. 14 Abs. 1 GG siehe etwa BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 1 BvR 2760/08 –, juris Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1971 – 1 BvR 765/66 –, BVerfGE 31, 229; BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1971 – 1 BvR 766/66 –, BVerfGE 31, 275 = juris Rn. 23; Paulus, in: Dreier/Hilty [Hrsg.], Vom Magnettonband zu Social Media, 2015, S. 55; Dreier, in: ders./Schulze [Begr.], Urheberrechtsgesetz, 8. Aufl. 2025, Einl. Rn. 39 ff.; Axer, in: Epping/Hillgruber [Hrsg.], GG, 59. Ed. Stand: 15. Juni 2024, Art. 14 Rn. 50 m.w.N.; zu dem Leistungsschutzrecht des ausübenden Künstlers BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1990 – 1 BvR 306/86 –, BVerfGE 81, 208 = juris Rn. 39-41). So räumt die Klägerin selbst ein (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 6. März 2023, S. 5, Bl. 123 d.A.), dass die betroffenen geologischen Fachdaten nicht die für ein (wissenschaftliches) Werk i.S.d. § 2 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Urheberrechtsgesetz, UrhG – erforderliche geistige Schöpfungshöhe aufweisen (vgl. auch Berberich, in: Borges/Keil [Hrsg.], Rechtshandbuch Big Data, 1. Aufl. 2024, § 3 Rn. 29 m.w.N.). Das ist auch nach Auffassung des Senats nicht der Fall, da die in den streitgegenständlichen Daten enthaltenen Messdaten und Darstellungen bereits durch die vorfindlichen Begebenheiten weitgehend festgelegt sind; die Darstellung beschränkt sich insoweit auf deren Wiedergabe, da sie unmittelbar auf den Messungen und ihren Ergebnissen beruht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 – I ZR 81/96 –, BGHZ 139, 68 = juris Rn. 16; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Januar 2008 – 4 U 64/07 –, juris Rn. 19; Rossi, Rechtliche Bewertung der Datenherausgabe für verschiedene Gruppen geologischer Daten, 2016, S. 119 f.); ohnehin könnte sich der urheberrechtliche Schutz insoweit allenfalls auf eine kreative Darstellungsleistung erstrecken, erfasst aber nicht den erheblichen Investitionsaufwand bei der Erhebung und Ermittlung der zugrundeliegenden Daten (vgl. Leistner, GRUR 2014, 528 [529]). Weiter liegt auch eine urheberrechtlich geschützte Sammlung i.S.d. § 4 Abs. 1 UrhG oder ein Datenbankwerk i.S.d. § 4 Abs. 2 UrhG nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 UrhG werden Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt. Datenbankwerk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist nach § 4 Abs. 2 UrhG ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Geschützt ist demnach in beiden Fällen die Struktur des Sammelwerks bzw. der Datenbank als persönliche geistige Schöpfung, die auch in der Auswahl oder (alternativ) der Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente bestehen kann (vgl. BGH, Teilurteil vom 24. Mai 2007 – I ZR 130/04 –, BGHZ 172, 268 = juris Rn. 16, 23; Urteil vom 19. Mai 2010 – I ZR 158/08 –, juris Rn. 38; Ahlberg/Lauber-Rönsberg, in: Götting/Lauber-Rönsberg/Rauer [Hrsg.], BeckOK Urheberrecht, 45. Edition, Stand: 1. Februar 2025, § 4 UrhG Rn. 11). Daran dürfen zwar keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Vielmehr genügt es, dass die Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers ist. Auf andere Kriterien, insbesondere die Qualität oder den ästhetischen Wert der Datenbank, kommt es nicht an. Auch eine bestimmte Gestaltungshöhe ist nicht erforderlich; ein bescheidenes Maß an geistiger Leistung genügt. Es reicht aus, dass die Sammlung in ihrer Struktur, die durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank geschaffen worden ist, einen individuellen Charakter hat (vgl. BGH, Teilurteil vom 24. Mai 2007 – I ZR 130/04 –, BGHZ 172, 268 = juris Rn. 21 m.w.N.) bzw. dass sich darin ein geistiger Gehalt manifestiert, der über die bloße Summe der Inhalte der einzelnen Elemente hinausgeht (Dreier, in: ders./Schulze [Hrsg.], UrhG, 8. Aufl. 2025, § 4 Rn. 11; Paul, in: Borges/Hilber [Hrsg.], BeckOK IT-Recht, 17. Edition, Stand: 1. Januar 2025, Vorb. § 4 UrhG; Marquardt, in: Wandtke/Bullinger [Hrsg.], Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, § 4 UrhG Rn. 5). Die Begriffe Auswahl oder Anordnung der Daten – auch nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbank-RL) – erfassen weiter aber nicht die Erzeugung der in der Datenbank enthaltenen Daten, so dass die geistigen Anstrengungen und die Sachkenntnis, die für die Erzeugung von Daten aufgewandt wurden, bei der Beurteilung, ob die diese Daten enthaltende Datenbank für den urheberrechtlichen Schutz in Betracht kommt, nicht berücksichtigt werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-604/10 –, juris Rn. 32 f.; Peschel/ Rockstroh, MMR 2014, 571 [572]). Daran gemessen ist hier die Auswahl oder Anordnung des Inhalts der streitgegenständlichen geologischen Fachdaten, insbesondere der Seismiken, keine eigene geistige Schöpfung des Urhebers. Zwar wurden im Vorfeld der Aufsuchungsmaßnahmen – insoweit durchaus auf geistiger Leistung beruhend – konkrete Punkte für die Vornahme der Messungen ausgewählt. Dies betrifft indes die Erzeugung der Daten und nicht die Auswahl oder Anordnung bereits vorhandener Daten. Die Aufnahme der Vermessungsdaten selbst fällt als bloßes Ergebnis wissenschaftlicher Ermittlung und Berechnung nicht unter den urheberrechtlichen Schutz (vgl. Hertin, GRUR 2004, 646 [647]), zumal insoweit keine Entscheidung innerhalb eines Entscheidungsspielraums mehr stattfindet, welche Elemente letztlich in eine Datenbank aufgenommen werden sollen, was Voraussetzung für eine dahingehende schöpferische Leistung wäre (vgl. Marquardt, a.a.O., § 4 Rn. 9). Die so ermittelten/gemessenen Daten wurden vielmehr – ohne weiteren geistigen Prozess der Auswahl oder Anordnung – in die Seismiken übernommen. Insoweit findet die Schutzfähigkeit von Werken im wissenschaftlich-technischen Bereich ihre Grenzen in einer notwendigen oder üblichen Art der Darstellung; ist der Gestaltungsspielraum durch technische oder fachliche Zwänge eingeschränkt, die keinen Raum für schöpferische Leistungen lassen, ist das Kriterium der Originalität nicht erfüllt (Wiebe, in: Spindler/Schuster [Hrsg.], Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 4 UrhG Rn. 18; Leistner, in: Schricker/Loewenheim [Hrsg.], Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 4 UrhG Rn. 24; EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-604/10 –, juris Rn. 39). Auch für die Schaffung etwa eines eigentümlichen Zugangs- und Abfragesystems ist nichts ersichtlich (vgl. dazu Marquardt, a.a.O., § 4 Rn. 9; Leistner, in: Schricker/Loewenheim [Hrsg.], a.a.O., § 4 UrhG Rn. 25, 29; siehe dazu etwa auch OLG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2006 – 6 U 229/05 –, juris, zu § 87a UrhG). Daran knüpft letztlich auch die Definition der Fachdaten in § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GeolDG an, worunter letztlich nur die (aufbereiteten) Mess- und Aufnahmedaten selbst fallen, wobei Aufbereitung vor allem (lediglich) die Anwendung von Korrekturfaktoren auf bohrlochgeophysikalische Messdaten, eine Absorptionskorrektur von Gamma-Messungen hinsichtlich des Bohrlochausbaus sowie das Processing reflexionsseismischer Daten zur Erstellung eines im geometrischen Sinne ähnlichen und lagerichtigen Bildes des durch die Seismik erfassten geologischen Untergrunds – mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln – meint (BTDrucks. 19/17285, S. 50). Unerheblich für die Einordnung als urheberrechtliches Werk sind – anders als für Datenbanken im Sinne des § 87a UrhG – schließlich Aufwand und Kosten, mit denen eine Leistung erbracht worden ist; die Investitionen werden nicht als urheberrechtliches Werk geschützt (vgl. Loewenheim/Leistner, in: Schricker/Loewenheim [Hrsg.], a.a.O., § 2 UrhG Rn. 69 m.w.N.; EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-604/10 –, juris Rn. 42). Offen bleiben kann schließlich, ob es sich bei den hier streitgegenständlichen geologischen Fachdaten, insbesondere den 2D- und 3D-Seismiken, unter Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs zu topographischen Landkarten (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Oktober 2015 – C-490/14 –, juris; BGH, Urteil vom 10. März 2016 – I ZR 138/13 –, juris; siehe auch OLG Hamburg, Urteil vom 8. Juni 2017 – 5 U 54/12 –, juris Rn. 309-330, alle insbesondere zur Frage der Unabhängigkeit der einzelnen Elemente eine Sammlung) um Datenbanken im Sinne des § 87a UrhG handelt und ob hierdurch eine von Art. 14 GG geschützte Rechtsposition vermittelt wird (zur Frage, ob der Datenbankschutz gem. § 87a UrhG der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie unterfällt, siehe etwa Wischmeyer/Herzog, a.a.O., S. 290 m.w.N.). Denn jedenfalls die Klägerin ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Daten nicht (mehr) durch § 87a UrhG gesondert geschützt, so dass sie sich insoweit auch nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann. Selbst wenn es sich um Datenbanken im Sinne des § 87a UrhG handeln würde, wären die daraus folgenden Rechte (vgl. § 87b UrhG) der Klägerin gemäß § 87d UrhG zwischenzeitlich erloschen. Danach erlöschen die Rechte des Datenbankherstellers – in Einklang mit Art. 10 Datenbank-RL – fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Diese Frist ist jedenfalls abgelaufen. Die Klägerin hat die streitgegenständlichen Seismikdaten nicht veröffentlicht, so dass für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt deren Herstellung abzustellen ist. Hergestellt wurden die Seismiken in den Jahren 2007 und 2008, so dass die Frist gemäß § 87d Satz 2 i.V.m. § 69 UrhG mit Ablauf der Jahre 2007 bzw. 2008 zu laufen begann und damit mit Ablauf des 31. Dezember 2022 bzw. 31. Dezember 2023 abgelaufen ist. Schließlich ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, dass die hier streitgegenständlichen Fachdaten später – also zu einem Zeitpunkt, von dem aus bemessen die Frist im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgelaufen wäre – in ihrem Inhalt nach Art und Umfang derart wesentlich verändert worden wären und diese Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert hätte, so dass nach § 87a Abs. 1 Satz 2 UrhG von einer neuen Datenbank auszugehen wäre und die Schutzfrist erneut zu laufen begonnen hätte. Vielmehr geht auch die Klägerin selbst davon aus, dass die Schutzfrist inzwischen abgelaufen ist (vgl. Anlage NZB 11 zum Schriftsatz der Klägerin vom 2. November 2023, S. 106, Bl. 475R d.A.). Eine öffentliche Bereitstellung der geologischen Fachdaten der Klägerin ist vor Ablauf der Schutzfrist nicht erfolgt. Schon deswegen bedurfte es mangels Entscheidungserheblichkeit auch keiner Beweiserhebung zu der Frage, ob es sich bei den streitgegenständlichen geologischen Fachdaten um Datenbanken im Sinne des § 87a UrhG handelt. Im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden ist demnach, ob – auch mit Blick auf die unionsrechtlichen Vorgaben (siehe etwa Richter, ZRP 2020, 245 [247]) – hier bestimmte Daten als Datenbank im Sinne des § 87a UrhG zu qualifizieren sein könnten und ob die streitgegenständlichen Bereitstellungsvorschriften des Geologiedatengesetzes – das im Übrigen selbst nur die Übermittlung und die daran anknüpfende öffentliche Bereitstellung von (aufbereiteten) Mess- und Aufnahmedaten und gerade nicht von Datenbanken verlangt (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GeolDG) – in diese Rechte des Datenbankinhabers eingreifen könnte, und ob schließlich deshalb eine unionsrechts- oder verfassungskonforme Auslegung des Geologiedatengesetzes geboten sein könnte und ob dieses – etwa in § 18 Abs. 1 Satz 1 GeolDG – hinreichend Raum hierfür lässt. (bb) Die Rechte an den Daten genießen für sich genommen keinen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz (vgl. dazu etwa Eichberger, VersR 2019, 709; Wiebe/ Schur, ZUM 2017, 461 [463 f.]; Paal/Hennemann, NJW 2017, 1697 [1698 m.w.N.]; Werner, NJOZ 2019, 1041 [1044]; Denga, NJW 2018, 1371 [1372]; Härtel, LKV 2019, 49 [59]; Wischmeyer/Herzog, a.a.O., S. 290; Fritzsche, in: Ahrens et al. [Hrsg.], Praxis des geistigen Eigentums, 1. Aufl. 2020, S. 33 [38 f.]; Berberich, a.a.O., § 3 Rn. 51 ff. m.w.N.; Schwabenbauer, in: Lisken/Denninger [Hrsg.], Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Teil G Rn. 96 zu personenbezogenen Daten). Ein Dateneigentum existiert – abgesehen vom Eigentum an den Datenträgern, das hier nicht betroffen ist – nicht, auch kein von der Eigentumsgarantie geschütztes Recht am Datenbesitz. Zunächst unterfallen die Fachdaten nicht als zivilrechtliches Eigentum dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Daten erfüllen nicht die Voraussetzungen zivilrechtlichen Eigentums im Sinne des § 903 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – oder vergleichbarer Ausschließlichkeitsrechte (vgl. Eichberger, a.a.O., S. 710 f. m.w.N.; Wiebe/ Schur, a.a.O., S. 463; Damm, Der Zugang zu staatlichen Geodaten als Element der Daseinsvorsorge, 2017, S. 205 f.; Czychowski/Winzek, ZD 2022, 81 [87 f.]). Auch kann ein zivilrechtliches Dateneigentum weder aus dem strafrechtlichen Schutz vor dem Ausspähen von Daten oder vor rechtswidriger Datenveränderung hergeleitet werden noch als sonstiges absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB eingeordnet werden. Hierfür fehlt es jeweils an der gesetzlichen Zuordnung einer ausschließlichen Verfügungsbefugnis über die Daten an den jeweiligen Berechtigten (vgl. Eichberger, a.a.O., S. 710 f. m.w.N.; Wiebe/Schur, a.a.O., S. 463 f.; siehe auch Berberich, a.a.O., § 3 Rn. 50; Damm, a.a.O., S. 207 ff.). Allein die obligatorisch bindenden Nutzungsvereinbarungen u.ä. zwischen Berechtigten, Verwertern und Nutzern vermögen ein zivilrechtliches Eigentum nicht zu begründen (vgl. Eichberger, a.a.O., S. 710 f. m.w.N.). Auch der Datenbesitz – sollte ein solcher analog §§ 854 ff. BGB anzuerkennen sein – ist als „blanker“ Besitz nicht durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. dazu Michl, NJW 2019, 2729; Fritzsche, a.a.O., S. 33 [39]). Auch insoweit fehlt es an der Absicherung durch die gesetzliche Zuweisung eines Verfügungs-, Nutzungs- oder Verwertungsrechts. Auch ansonsten – d.h. außerhalb zivilrechtlichen Eigentums – genießen Daten keinen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz. Es fehlt an der erforderlichen gesetzlichen Zuordnung von Nutzungs- und Verfügungsbefugnissen an den Daten zu bestimmten Berechtigten sowie einer privatautonomen Nutzungsbefugnis an den Daten (vgl. Eichberger, a.a.O., S. 712 f. m.w.N.; Michl, a.a.O., S. 2729). Eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition wird entgegen der Auffassung der Klägerin schließlich nicht durch das Geschäftsgeheimnisgesetz geschaffen. Denn das Geschäftsgeheimnisgesetz begründet kein subjektives Recht an den Daten, sondern vorrangig ein Abwehrrecht, das an die faktische Inhaberschaft anknüpft (vgl. Fritzsche, a.a.O., S. 37; siehe aber Berberich, a.a.O., § 3 Rn. 34). Es fehlt an der gesetzlichen Regelung eines aus einer Eigentumsposition abgeleiteten Besitz- oder Nutzungsrechts. (cc) Die Rechte der Klägerin an den streitgegenständlichen Fachdaten sind hier auch nicht über das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb spezifisch durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Das Bundesverfassungsgericht hat bislang offengelassen, ob das im Fachrecht als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB anerkannte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG genießt (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 –, BVerfGE 143, 246 = juris Rn. 240; Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 86). Der Schutz des Gewerbebetriebs kann danach aber jedenfalls nicht weiter gehen als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 –, BVerfGE 143, 246 = juris Rn. 240; Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 86), und erfasst damit nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 706/08 –, BVerfGE 123, 186 = juris Rn. 218 m.w.N.; Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 –, BVerfGE 143, 246 = juris Rn. 240); bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 –, BVerfGE 143, 246 = juris Rn. 240; Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 86). Daran gemessen besteht hinsichtlich der Rechte an der Nutzung und Verwertung der Fachdaten jedenfalls kein über Art. 12 Abs. 1 GG hinausreichender Schutz. Wirtschaftliche Grundlage der Tätigkeit der Klägerin sind die vorhandenen geologischen Daten, die nach ihren Angaben erhebliche vermögenswerte Positionen begründen. Diese Daten sind jedoch ungeachtet ihres Marktwertes – wie gezeigt – gerade kein Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 87). (dd) Auch die durch die Klägerin getätigten Investitionen in den Erhalt der streitgegenständlichen Daten genießen keinen Schutz durch Art. 14 Abs. 1 GG. Zwar schützt das Eigentumsgrundrecht unter bestimmten Voraussetzungen auch davor, dass Investitionen in das Eigentum durch Rechtsänderungen entwertet werden. In Art. 14 Abs. 1 GG hat der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für die vermögenswerten Güter insofern eine eigene Ausprägung gefunden. Das Eigentumsgrundrecht schützt damit auch berechtigtes Vertrauen in den Bestand der Rechtslage als Grundlage von Investitionen in das Eigentum und seiner Nutzbarkeit; ob und inwieweit ein solches Vertrauen berechtigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 –, BVerfGE 143, 246-396 = juris Rn. 372; Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 88). In jedem Fall setzt dieser eigentumsspezifische Vertrauensschutz für Investitionsentscheidungen aber eine eigentumsfähige Rechtsposition voraus, die faktisch durch Investitionen im Vertrauen auf den Bestand der Rechtslage geschaffen oder schon existierende Vertrauensgrundlage für Investitionen gewesen sein kann. Hingegen können nicht umgekehrt Investitionen selbst eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Position bilden, wenn – wie hier – kein Eigentum besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 80, 88). Bei den Investitionen handelt es sich insoweit letztlich „nur“ um Ausgaben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 80, 88), nicht um Eigentum i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG. Auch die wirtschaftliche Bedeutung der Daten und deren Veräußerungsfähigkeit begründen für sich genommen nicht deren Eigentumscharakter (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 79 zu öffentlich-rechtlichen Genehmigungen). (2) Eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG liegt ebenfalls nicht vor. Eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG setzt den vollständigen oder teilweisen Entzug von Eigentumspositionen durch Änderung der Eigentumszuordnung und stets auch eine Güterbeschaffung zugunsten der öffentlichen Hand oder des sonst Enteignungsbegünstigten voraus. Dabei ist die Enteignung auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. November 2023 – 1 BvL 6/21 –, BVerfGE 167, 163 = juris Rn. 97; Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 –, BVerfGE 143, 246 = juris Rn. 244 ff.). Vorliegend fehlt es nach Vorstehendem bereits an einer verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsposition, die durch das Geologiedatengesetz hätte entzogen werden können. (3) Schließlich kann offen bleiben, ob der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erfasst und die betreffenden Daten deshalb zumindest in dieser Eigenschaft dem Schutz der Eigentumsgarantie unterfallen. Denn insoweit geht die Gewährleistung nicht über den von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz hinaus, so dass eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG hier aus den gleichen Gründen ausscheidet (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 – 1 BvF 2/05 –, BVerfGE 128, 1 = juris Rn. 206; Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn. 45, 110; Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 –, BVerfGE 115, 205 = juris Rn. 137; Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185 = juris Rn. 193; Wischmeyer/Herzog, a.a.O., S. 291). cc) Die einschlägigen Regelungen des Geologiedatengesetzes zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Fachdaten, die gemäß § 29 Abs. 2 GeolDG bereits vor dem 30. Juni 2020 – d.h. vor Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes – auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften an die zuständige Behörde übermittelt oder übergeben worden sind, sind, selbst wenn die Frist für die öffentliche Bereitstellung – wie hier – am 30. Juni 2020 bereits abgelaufen ist, mit dem allgemeinen Vertrauensschutzgebot des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar. Zwar ist verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz hier nicht von vornherein ausgeschlossen (dazu 1) und die Regelungen entfalten (unechte) Rückwirkung (dazu 2). Diese ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt (dazu 3). (1) Verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz ist nicht aufgrund der Umstände des Falles von vornherein ausgeschlossen. Dies ist insbesondere der Fall, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein solches Vertrauen von vornherein nicht schutzwürdig ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08 –, BVerfGE 135, 1 = juris Rn. 64 m.w.N.; siehe zu den Fallgruppen etwa auch Schulze-Fielitz, in: Dreier [Hrsg.], Grundgesetz, 3. Auflage 2015, Art. 20 Rn. 159 ff.). Eine solche Konstellation liegt indes nicht vor. So scheidet eine Rückwirkung hier zunächst nicht deswegen aus, weil die einschlägigen Normen des Geologiedatengesetzes zur öffentlichen Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Fachdaten lediglich eine bereits zuvor geltende Rechtslage gesetzgeberisch klargestellt hätten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08 –, BVerfGE 135, 1 = juris Rn. 45 ff.). Vielmehr hat das geltende Recht nachträglich eine materielle Änderung erfahren. Zwar klingt in der Begründung des Gesetzesentwurfs im Hinblick auf die bisherige Rechtslage und die Zugangs- und Bereitstellungregelungen im Umweltinformationsgesetz und im Geodatenzugangsgesetz auch ein „Bedürfnis nach gesetzgeberischer Klarstellung“ an (vgl. BTDrucks. 19/17285, S. 32). Unabhängig davon, dass die in einer Begründung zu einem Gesetzentwurf geäußerte Auffassung einer bloßen Klarstellungsfunktion einer Gesetzesänderung für die Gerichte nicht verbindlich wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08 –, BVerfGE 135, 1 = juris Rn. 46 ff.), ergibt sich hier schon aus der Entwurfsbegründung insgesamt nicht, dass der Gesetzgeber von einer bloß klarstellen Regelung ausgegangen wäre. Um eine solche handelt es sich auch nicht. Vielmehr liegt eine materielle Änderung des geltenden Rechts schon (unter anderem) darin begründet, dass die zuvor gebotene individuelle Abwägungsentscheidung der datenhaltenden Stelle über einen Zugang oder eine Bereitstellung künftig entfällt. Das Vertrauen in den Fortbestand des Rechts ist auch nicht deswegen von vornherein unberechtigt und verfassungsrechtlich nicht weiter schutzwürdig, weil die Rechtsänderung konkret vorhersehbar gewesen wäre (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 124 m.w.N.). Dabei entfällt schutzwürdiges Vertrauen in die geltende Rechtslage nicht erst dann, wenn eine Änderung der Rechtslage sicher ist, sondern bereits dann, wenn mit einer Neuregelung ernsthaft zu rechnen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 149; Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 –, BVerfGE 145, 20 = juris Rn. 199; Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvL 11/06 –, BVerfGE 126, 369 = juris Rn. 82; Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08 –, BVerfGE 135, 1 = juris Rn. 65). Dies ist beim endgültigen Beschluss des Bundestages über einen Gesetzentwurf der Fall (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 –, BVerfGE 145, 20 = juris Rn. 199; Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvL 11/06 –, BVerfGE 126, 369 = juris Rn. 81; Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –, BVerfGE 132, 302 = juris Rn. 57, 61). Darüber hinaus können sich ab der Einbringung eines Gesetzentwurfs im Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ die Betroffenen (regelmäßig) nicht mehr auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Rechtslage berufen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 –, BVerfGE 145, 20 = juris Rn. 199; Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 1/03 –, BVerfGE 127, 31 = juris Rn. 74; Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –, BVerfGE 132, 302 = juris Rn. 56, 60). Um ein Vertrauen in die geltende Gesetzeslage zu beseitigen, reicht es insoweit aus, dass der eingebrachte Entwurf in seinem Regelungsanliegen und den maßgeblichen Inhalten erkennbar wird. Denn bereits in diesem Fall sind mögliche zukünftige Gesetzesänderungen in konkreten Umrissen allgemein vorhersehbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 –, BVerfGE 145, 20 = juris Rn. 201; Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –, BVerfGE 132, 302 = juris Rn. 56). Daran gemessen war die Rechtsänderung indes nicht konkret vorhersehbar. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde erst am 19. Februar 2020 in den Bundestag eingebracht und am 23. April 2020 durch den Bundestag beschlossen. Nach Anrufung des Vermittlungsausschusses am 15. Mai 2020 erfolgte am 29. Mai 2020 die erfolgreiche Abstimmung im Bundestag über den Vermittlungsvorschlag. Zu keinem dieser Zeitpunkte hätte die Klägerin, die gerade keine eigene Nutzung des untersuchten Untergrunds mehr anstrebte, noch die Möglichkeit gehabt, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten. Zwar konnte sie (weiterhin) noch versuchen, Nutzungsrechte an ihren Daten zu veräußern. Dies hat sie indes auch – zum Teil sogar erfolgreich, wie die Vereinbarung mit der VER vom 29. April 2020 zeigt – getan, obgleich aufgrund des Gesetzgebungsverfahrens die bevorstehende kostenlose öffentliche Bereitstellung der Daten auch für potentielle Interessenten konkret vorhersehbar gewesen ist. Demgegenüber hat die Klägerin gerade keine Handlungen mehr vorgenommen, die ein Vertrauen in den Bestand der vorherigen Rechtslage zum Ausdruck gebracht hätten. Insbesondere hat sie die maßgeblichen Erkundungen und Messungen deutlich früher durchgeführt (siehe etwa auch BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 149). Schließlich ist das schutzwürdige Vertrauen in die geltende Rechtslage nicht bereits mit dem Bericht der Bundesregierung über ein Konzept zur Förderung, Entwicklung und Markteinführung von geothermischer Stromerzeugung und Wärmenutzung vom 14. Mai 2009 (BTDrucks. 16/13128) entfallen. Die Änderung der Rechtslage war zu diesem Zeitpunkt noch nicht hinreichend konkret vorhersehbar (siehe etwa auch BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 149). Zwar wird in diesem Regierungsbericht bereits ausdrücklich die Empfehlung ausgesprochen, dass der Zugang zu geologischen Bohrdaten durch eine gesetzliche Änderung verbessert werden solle, wobei zu prüfen sei, welches Rechtsgebiet sich zur Regelung anbiete. Insoweit wird als vorzugswürdig bereits eine Regelung angesehen, „die die Offenlegung der Daten nach einer bestimmten Frist, z.B. fünf Jahren, ggf. auch nach Zahlung einer angemessenen Entschädigung,“ vorsehe (vgl. dazu BTDrucks. 16/13128, S. 5, 17). Es handelt sich aber lediglich um eine Prüf- und Handlungsempfehlung, noch nicht um eine hinreichend konkrete Regelungsabsicht, geschweige denn einen Gesetzentwurf. Das Regelungsanliegen wird auch noch nicht in den maßgeblichen Inhalten und in konkreten Umrissen erkennbar. Vielmehr ist deutlich, dass es sich zunächst um einen Prüfauftrag handelt, wobei zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht absehbar war, ob es zu einer entsprechenden gesetzlichen Regelung tatsächlich kommen würde. Weiter war die Rechtslage auch nicht so unklar und verworren, dass eine Klärung erwartet werden musste (vgl. zu dieser Fallgruppe BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08 –, BVerfGE 135, 1 = juris Rn. 65 m.w.N.; Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvL 11/06 –, BVerfGE 126, 369 = juris Rn. 75; Beschluss vom 25. Mai 1993 – 1 BvR 1509/91 –, BVerfGE 88, 384 = juris Rn. 109). So rechtfertigt die bloße Auslegungsoffenheit und Auslegungsbedürftigkeit einer Norm und die damit bestehende Unsicherheit über deren Inhalt nicht allein schon deren rückwirkende Änderung. Es besteht insoweit kein „Freibrief“ des Gesetzgebers für rückwirkende Gesetzesänderungen schon dann, wenn ihm dies opportun erscheint, etwa weil die Rechtsprechung das geltende Recht in einer Weise auslegt, die nicht seinen Vorstellungen und Erwartungen entspricht. Die eine solche gesetzliche Klärung ohne weitere Abwägung rechtfertigende Unklarheit einer Rechtslage erfordert vielmehr zusätzliche qualifizierende Umstände, die das geltende Recht so verworren erscheinen lassen, dass es keine Grundlage für einen verfassungsrechtlich gesicherten Vertrauensschutz mehr bilden kann. Eine solche Verworrenheit liegt insbesondere dann vor, wenn auch unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik und Normzweck völlig unverständlich ist, welche Bedeutung die fragliche Norm haben soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08 –, BVerfGE 135, 1 = juris Rn. 67-72). Eine solche Situation war vorliegend nicht gegeben. Die Rechtslage unter Geltung des Umweltinformationsgesetzes und des Geodatenzugangsgesetzes und der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften war insoweit klar, als dass nach den genannten Regelungsregimen ein Anspruch auf Zugang beziehungsweise auf Zurverfügungstellung der hier in Rede stehenden geologischen Daten, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, davon abhängig war, dass die Betroffenen zustimmen oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG bzw. § 12 Abs. 2 GeoZG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG bzw. § 16 Abs. 1 LTranspG bzw. § 12 LGDIG). Bei fehlender Zustimmung war demnach in jedem Einzelfall eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe der Daten mit den entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen erforderlich. Der bloße Umstand, dass diese Abwägung in der Praxis nicht oder zumindest häufig nicht mit dem vom Gesetzgeber inzwischen (vgl. BTDrucks. 19/17285, S. 32 ff.) insinuierten Ergebnis – der Annahme eines überwiegenden öffentlichen Bekanntgabeinteresses – endete, macht die Rechtslage nicht derart verworren, dass völlig unverständlich wäre, welche Bedeutung die fragliche Norm haben soll. Das bisherige Recht war außerdem ersichtlich nicht in einem Maße systemwidrig und unbillig, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (vgl. zu dieser Fallgruppe BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08 –, BVerfGE 135, 1 = juris Rn. 65 m.w.N.). Es handelt sich auch nicht um eine Konstellation, in der durch eine sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird bzw. es sich für die Betroffenen um eine nur ganz unerhebliche Verschlechterung ihrer Rechtslage handelt (sogenannter Bagatellvorbehalt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08 –, BVerfGE 135, 1 = juris Rn. 65 m.w.N.; Beschluss vom 23. März 1971 – 2 BvL 2/66 –, BVerfGE 30, 367 = juris Rn. 80 ff.). Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. (2) Die Regelung des § 29 Abs. 2 GeolDG entfaltet unechte Rückwirkung. (a) Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG enthält als eine subjektivrechtliche Grundrechtsverbürgung ein allgemeines Vertrauensschutzgebot, dessen Verletzung zu prüfen ist, wenn – wie hier – die Voraussetzungen eines grundrechtsspezifischen Vertrauensschutzes nicht erfüllt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 122 m.w.N.). Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG schützt insoweit das Vertrauen, nicht mit in unzulässiger Weise rückwirkenden Gesetzen belastet zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 127; Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvR 1236/11 –, BVerfGE 148, 217 = juris Rn. 132). Zu unterscheiden sind dabei Gesetze mit echter und mit unechter Rückwirkung. Eine Rechtsnorm entfaltet „echte“ Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 –, BVerfGE 127, 1 = juris Rn. 56; Beschluss vom 3. Dezember 1997 – 2 BvR 882/97 –, BVerfGE 97, 67 = juris Rn. 40; Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvR 1236/11 –, BVerfGE 148, 217 = juris Rn. 135; Beschluss vom 12. Februar 2019 – 1 BvR 2914/17 –, juris Rn. 11 m.w.N.; Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 129; Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 916/11 –, BVerfGE 156, 63 = Rn. 234 f.). Normen mit echter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 –, BVerfGE 127, 1 = juris Rn. 56 Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvR 1236/11 –, BVerfGE 148, 217 = juris Rn. 135; stRspr.; BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 1 BvR 2914/17 –, juris Rn. 11 m.w.N.; Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 129). Eine – grundsätzlich zulässige – unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, etwa wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“, BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 –, BVerfGE 127, 1 = juris Rn. 57; Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvR 1236/11 –, BVerfGE 148, 217 = juris Rn. 136; Beschluss vom 12. Februar 2019 – 1 BvR 2914/17 –, juris Rn. 11 m.w.N., Rn. 15; Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 130; Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 916/11 –, BVerfGE 156, 63 = Rn. 234 f.). Im Einzelnen verlangt dies also einen ins Werk gesetzten, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt, auf den die Norm für die Zukunft so einwirkt, dass eine nach altem Recht erreichte Position entwertet wird und gerade die Rechtsänderung Ursache dieser Entwertung ist (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 130). Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und an der Wahrnehmung seiner demokratischen Verantwortung hindern und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger grundsätzlich vor Enttäuschungen ihrer in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage gesetzten Erwartungen zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Auch wenn eine Rechtsänderung nicht konkret vorhersehbar ist, muss im Grundsatz mit Rechtsänderungen gerechnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 1/03 –, BVerfGE 127, 31 = juris Rn. 68; Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01 –, BVerfGE 109, 133 = juris Rn. 171; BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 125; Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvR 1236/11 –, BVerfGE 148, 217 = juris Rn. 138). Es muss dem Gesetzgeber daher möglich sein, Normen, die auch in erheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, zu erlassen und durch Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01 –, BVerfGE 109, 133 = juris Rn. 171). Auch ein in umfangreichen Dispositionen betätigtes besonderes Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts begründet grundsätzlich noch keinen abwägungsresistenten Vertrauensschutz (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 125; Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 –, BVerfGE 145, 20 = juris Rn. 189). Eine Garantie der Erfüllung aller Investitionserwartungen beziehungsweise auf Amortisierung getätigter Investitionen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 125; Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 –, BVerfGE 145, 20 = juris Rn. 189; siehe außerdem BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 –, BVerfGE 143, 246 = juris Rn. 372 zu Art. 14 Abs. 1 GG). (b) Daran gemessen ist den Regelungen des Geologiedatengesetzes zur öffentlichen Bereitstellung solcher nichtstaatlicher geologischer Fachdaten, die gemäß § 29 Abs. 2 GeolDG bereits vor dem 30. Juni 2020 – d.h. vor Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes – auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften an die zuständige Behörde übermittelt oder übergeben worden sind, eine „unechte“ Rückwirkung beizumessen; es handelt sich demgegenüber nicht um eine „echte“ Rückwirkung beziehungsweise eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Denn es fehlt hier – anknüpfend an die Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts (etwa BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 916/11 –, BVerfGE 156, 63 = Rn. 234 f.; Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 –, BVerfGE 72, 200 = juris Rn. 86 - 88) – an der Anordnung, dass eine Rechtsfolge mit belastender Rechtsfolge schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten soll. Die hier relevante Rechtsfolge – die öffentliche Bereitstellung der geologischen Fachdaten – wird vielmehr erst für einen Zeitpunkt nach der Verkündung des Geologiedatengesetzes angeordnet; der zeitliche Anwendungsbereich der Norm – dieser bestimmt, in welchem Zeitraum die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen – ist damit nicht betroffen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 – 2 BvR 882/97 –, BVerfGE 97, 67 = juris Rn. 40; Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01 –, BVerfGE 109, 133 = juris Rn. 169; Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 –, BVerfGE 72, 200 = juris Rn. 86-88). Die Rechtsfolge des am 29. Juni 2020 verkündeten Geologiedatengesetzes – die öffentliche Bereitstellung – tritt erst nach Verkündung der Norm ein, der Tatbestand des § 29 Abs. 2 GeolDG erfasst aber Sachverhalte, die – hier mit der Übermittlung oder Übergabe der Daten an die zuständige Behörde vor dem 30. Juni 2020 und dem Beginn des Laufs der Bereitstellungsfrist – bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind. Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn – wie in vorliegendem Fall – die mit § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 GeolDG zugleich angeordnete zehnjährige Bereitstellungsfrist vor der Verkündung des Gesetzes bereits abgelaufen war. Auch in diesen Fällen wird der Eintritt der Rechtsfolge nicht für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum angeordnet. Nach der Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts findet die Kategorie der echten Rückwirkung ihre Rechtfertigung gerade darin, dass mit ihr eine Fallgruppe gekennzeichnet ist, in der der Vertrauensschutz regelmäßig Vorrang habe, weil der in der Vergangenheit liegende Sachverhalt mit dem Eintritt der Rechtsfolge kraft gesetzlicher Anordnung einen Grad an Abgeschlossenheit erreicht habe, über den sich der Gesetzgeber vorbehaltlich besonders schwerwiegender Gründe nicht mehr hinwegsetzen dürfe (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 –, BVerfGE 127, 1 = juris Rn. 61; Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 BvL 8/19 –, BVerfGE 156, 354 = juris Rn. 142; Beschluss vom 7. April 2022 – 2 BvR 2194/21 –, juris Rn. 81). An einem solchen Grad an Abgeschlossenheit fehlt es hier. Es wird vielmehr lediglich ein Sachverhalt aus der Vergangenheit zum Anknüpfungspunkt für künftige Rechtsfolgen gemacht (siehe BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 916/11 –, BVerfGE 156, 63 = juris Rn. 337). Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn – die Terminologie des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts aufgreifend – im Kern darauf abgestellt wird, ob die Norm nachträglich in einen vor der Verkündung des Gesetzes bereits abgeschlossenen Sachverhalt oder in abgeschlossene Rechtsbeziehungen ändernd eingreift beziehungsweise ob die Norm für bereits abgewickelte Tatbestände (siehe etwa BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 706/08 –, BVerfGE 123, 186 = juris Rn. 212 f.; Beschluss vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 –, juris Rn. 48) gelten soll. Die hier für die Zukunft angeordnete Rechtsfolge regelt nicht einen derart „abgewickelten“ Tatbestand beziehungsweise einen abgeschlossenen Sachverhalt oder eine abgeschlossene Rechtsbeziehung. Zwar setzt der Eintritt der Rechtsfolge der öffentlichen Bereitstellung der Daten tatbestandlich nach § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 GeolDG lediglich die Übermittlung oder Übergabe nichtstaatlicher geologischer Fachdaten – wobei insoweit auch die tatbestandlich zwingend erforderliche Kategorisierung der Daten vor der Verkündung des Gesetzes nicht erfolgt ist und insoweit nicht abgeschlossen war – an die zuständige Behörde und den Ablauf der Zehn-Jahresfrist voraus, was beides bereits vor der Verkündung des Gesetzes erfolgt ist. Allerdings war der zugrundeliegende Sachverhalt und insbesondere die mit der Übermittlung der Daten an die zuständige Behörde begründete Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten – auch nach dem Auslaufen der bergrechtlichen Aufsuchungserlaubnisse der Klägerin – keineswegs abgeschlossen. Insoweit bestanden nach §§ 3, 10 UIG bzw. §§ 11 Abs. 1 i. V. m. §§ 5 ff. GeoZG bzw. § 2 Abs. 1 und 2 LTranspG bzw. § 11 LGDIG Zugangs- beziehungsweise Zurverfügungstellungsansprüche, die daran anknüpfen, ob die informationspflichtige beziehungsweise datenhaltende Stelle über die begehrten Informationen beziehungsweise Daten „verfügt“ beziehungsweise diese dort „vorhanden“ sind (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 UIG bzw. § 11 Abs. 1 i.V.m. §§ 5 ff., § 4 Abs. 1 Nr. 3 GeoZG bzw. § 4 Abs. 2 LTranspG). Auch nach dem Geologiedatengesetz setzt die öffentliche Bereitstellung letztlich voraus, dass die entsprechenden Daten der zuständigen Behörde nicht nur übermittelt oder übergeben wurden, sondern diese dort auch noch vorhanden sind (vgl. demgegenüber § 12 GeolDG). Die deshalb aufgrund des Vorhandenseins der klägerischen Daten bei dem Beklagten auf Grundlage vorstehender Rechtsgrundlagen bestehende Rechtsbeziehung zwischen diesen war bei Verkündung des Geologiedatengesetzes noch nicht abgeschlossen oder abgewickelt. Weder hatte der Beklagte die Daten zwischenzeitlich gelöscht noch war die Rechtsbeziehung derart geklärt, dass feststand, dass die Daten in keinem Fall an Dritte oder die Öffentlichkeit herauszugeben oder zur Verfügung zu stellen gewesen wären. So sind zwar die Zugangsansprüche gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG bzw. § 12 Abs. 2 GeoZG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG bzw. § 16 Abs. 1 LTranspG bzw. § 12 LGDIG abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden. Etwas anderes gilt aber gerade, wenn die Betroffenen zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG bzw. § 12 Abs. 2 GeoZG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG bzw. § 16 Abs. 1 LTranspG bzw. § 12 LGDIG). Solange demnach der Beklagte über die streitgegenständlichen Daten verfügte, war auch unter Geltung der bisherigen Rechtslage die hier zum Tragen kommende Rechtsbeziehung zwischen dem Beklagten und der Klägerin nicht abgewickelt. Danach konnte vor der Verkündung des Geologiedatengesetzes auch eine gesicherte Rechtsposition der Klägerin in dem Sinne, dass der Beklagte die Daten künftig geheim halten werde, nicht entstehen. Auch die rechtliche Bewertung der Rechtsbeziehung im Hinblick auf eine etwaige öffentliche Zurverfügungstellung der Daten stand damit vor Verkündung des Geologiedatengesetzes keineswegs fest (siehe zu diesem Aspekt Wolff, in: Stern/Sodan/Möstl [Hrsg.], StaatsR, 2. Aufl. 2022, § 15 Rn. 181). Wie sich bereits aus den Ausführungen unter 2. a) ff) ergibt, folgt etwas anderes entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus der durch einen Mitarbeiter des Landesamts unterzeichneten „Empfangsbestätigung“ vom 11. März 2010. (3) Die mit § 29 Abs. 2 GeolDG einhergehende unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. (a) Normen mit unechter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvR 1236/11 –, BVerfGE 148, 217 = juris Rn. 136; BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 131; Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –, BVerfGE 132, 302 = juris Rn. 43). Normadressaten müssen eine Enttäuschung ihres Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist. Dass der Gesetzgeber mit einer Rechtsänderung insgesamt legitime Zwecke verfolgt und die Änderungen zur Erreichung dieser Zwecke geeignet, erforderlich und angemessen sind, genügt zur Rechtfertigung der Rückwirkung demnach nicht. Vielmehr müssen die Vorschriften gerade insoweit verhältnismäßig sein, als sie eine unechte Rückwirkung herbeiführen (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 151; BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvR 1236/11 –, BVerfGE 148, 217 = juris Rn. 139). Insoweit muss bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleiben (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvR 1236/11 –, BVerfGE 148, 217 = juris Rn. 139; Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 132; Beschluss vom 4. Mai 2012 – 1 BvR 367/12 –, BVerfGE 131, 47 = juris Rn. 36; Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 1/03 –, BVerfGE 127, 31 = juris Rn. 69; Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 –, BVerfGE 127, 1 = juris Rn. 58). Für diese Abwägung kommt es auf der einen Seite darauf an, in welchem Maße das Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechts schutzwürdig ist und wie schwer das Interesse der Betroffenen am Fortbestand des alten Rechts wiegt. Auf der anderen Seite entscheidet das Gewicht des Interesses der Allgemeinheit an der unecht rückwirkenden Änderung des Rechts. Je schutzwürdiger das durch die Rückwirkung enttäuschte Vertrauen und je gewichtiger das Bestandsinteresse der Betroffenen ist, desto eher überwiegt dies das vom Gesetzgeber verfolgte Interesse der Allgemeinheit an einer unecht rückwirkenden Änderung des Rechts. Für die Gewichtung der Gründe des Gesetzgebers bleibt aber von Bedeutung, dass Normen mit unechter Rückwirkung grundsätzlich zulässig sind, gerade weil der Gesetzgeber einen weiten Spielraum benötigt, um in demokratischer Verantwortung seinen Gemeinwohlverpflichtungen gerecht werden zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 132 m.w.N.). Insbesondere ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten, bei Systemwechseln und der Umstellung von Rechtslagen die Betroffenen von jeder Belastung zu verschonen oder jeglicher Sonderlast mit einer Übergangsregelung zu begegnen (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 132 m.w.N.; Beschluss vom 4. Mai 2012 – 1 BvR 367/12 –, BVerfGE 131, 47 = juris Rn. 36). Bei der für die Abwägung erforderlichen Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Vertrauens können unterschiedliche Faktoren zum Tragen kommen. Es kommt darauf an, ob sich Anhaltspunkte für eine besondere Stabilität des zuvor geltenden Rechts finden, die Anlass zu der Annahme geben konnten, in absehbarer Zeit müsse nicht mit einer kompensations- und ausgleichsfreien, unecht rückwirkenden Rechtsänderung zum Nachteil der Betroffenen gerechnet werden. Ein Hinweis auf eine gewisse Stabilität einer günstigen Rechtslage kann darin liegen, dass zu Investitionen ermutigt wird; je deutlicher dies konkret ausgesprochen wird, umso eher ist das Vertrauen der Betroffenen schutzwürdig, dass die ihrer Investition zugrunde liegende Rechtslage einen gewissen Bestand haben wird (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 133; Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 –, BVerfGE 145, 20 = juris Rn. 189). Maßgeblich kommt es auch darauf an, wie sich die konkrete rechtliche Situation der Betroffenen nach altem Recht weiterentwickelt hätte. Je weniger gewiss dies schon nach altem Recht war, umso weniger schutzwürdig ist das Vertrauen in den Fortbestand der günstigen Rechtslage und umgekehrt (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 133). (b) Daran gemessen ist die durch § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 GeolDG angeordnete unechte Rückwirkung zulässig; sie ist zur Erreichung der legitimen Gesetzeszwecke geeignet und erforderlich und die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen die Bestandsinteressen der Betroffenen, hier speziell die der Klägerin. Ersichtlich ist die Erstreckung der Bereitstellungspflicht in § 29 Abs. 2 GeolDG auf bereits vor dem Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes an die zuständige Behörde übermittelte oder übergebene Fachdaten – und damit speziell die rückwirkende Regelung – zur Erreichung der bereits unter 2. c) aa) (3) (a) dargestellten Gesetzeszwecke geeignet. Auch die Erforderlichkeit ist gegeben. Insbesondere war der Gesetzgeber im Hinblick auf eine geringere Eingriffsintensität nicht gehalten, Altdaten von der öffentlichen Bereitstellung auszunehmen oder insoweit einen späteren Fristbeginn – etwa mit dem Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes – vorzusehen. Denn dies wäre zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele nicht gleich wirksam, da dann – was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt – jedenfalls für die nächsten zehn Jahre nur auf einen sehr viel kleineren Datenbestand (vgl. dazu etwa auch die Anlage NZB 09 zum Schriftsatz der Klägerin vom 2. November 2023, Bl. 636 f. am Beispiel Niedersachsens) zugegriffen werden könnte, was die Erreichung der gesetzgeberischen Ziele wesentlich erschweren und vor allem erheblich verzögern würde. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass für die Zukunft Erkundungsmaßnahmen in dem Umfang, wie sie in der Vergangenheit durchgeführt worden sind, nicht zu erwarten sind (vgl. BTDrucks. 19/17285, S. 68). Schließlich überwiegen die Bestandsinteressen der Betroffenen nicht die Veränderungsgründe des Gesetzgebers. Bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe bleibt die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt. Dabei ist zwar zunächst zu berücksichtigen, dass das Interesse der Betroffenen daran, dass die Rechtslage unverändert fortbesteht und die in der Vergangenheit erhobenen und ermittelten geologischen Daten weiterhin geheim bleiben, durchaus schwer wiegt. Dies gilt insbesondere für Datenübermittler, die – wie hier die Klägerin – von ihnen erhobene Fachdaten nicht mehr selbst zur Gewinnung von Bodenschätzen nutzen, sondern (nur noch) verkaufen möchten. Insoweit ist vor allem die Höhe der getätigten Investitionen – hier nach Angaben der Klägerin in Höhe von etwa ...,- € für eine 2D-Seismik und in Höhe von knapp ...,- € für eine 3D-Seismik – und der vor Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes erzielbaren Entgelte für einen Verkauf von Nutzungsrechten einzustellen. Weiter sind allerdings die hier in Rede stehenden, bisherigen Investitionen auch in ein Verhältnis zu setzen zu den geschätzten Gesamtinvestitionen für ein – hier ursprünglich beabsichtigtes – Geothermiekraftwerk, die laut Angaben der Klägerin ...,- € betragen können (siehe Anlage NZB 01 zum Schriftsatz der Klägerin vom 2. November 2023, S. 15) sowie den erwartbaren Gewinnen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 165). Schließlich ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Eingriffsintensität hier nicht durch einen finanziellen Ausgleichsanspruch oder durch einen anderweitigen kompensierenden Ausgleich abgemildert wird. Weniger schwer wiegt auf der anderen Seite das Gewicht des enttäuschten Vertrauens der Betroffenen. So hatte der Gesetzgeber keine besondere Vertrauensgrundlage für die hier in Rede stehenden Investitionen geschaffen (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 1 BvR 2914/17 –, juris Rn. 15, 21; Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 –, BVerfGE 145, 20 = juris Rn. 189). Auch die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass es besondere gesetzliche Anreize – etwa eine gesetzliche Förderung – für die Vornahme der streitgegenständlichen Aufsuchungsmaßnahmen gegeben hätte. Auch das Bundesberggesetz hat keine besondere Vertrauensgrundlage gerade dafür gesetzt, dass Untersuchungsergebnisse, die nicht selbst für eine Ausnutzung des untersuchten Untergrunds verwendet werden, an Dritte verkauft werden können. Geschützt war durch die bereits erläuterte Regelungssystematik allenfalls das Vertrauen des Inhabers einer Aufsuchungserlaubnis, bei der Erteilung einer Bewilligung (zur Gewinnung der aufgesuchten Bodenschätze) vorrangig berücksichtigt zu werden (§ 14 Abs. 1 BBergG), sowie als Inhaber von Erlaubnis und Bewilligung ausschließlich – und damit etwaige Konkurrenten ausschließend – zur Aufsuchung bzw. Gewinnung berechtigt zu sein (vgl. §§ 7, 8 BBergG). Geschützt war damit allenfalls das Vertrauen darin, im Rahmen von Aufsuchungsmaßnahmen gewonnene Daten selbst zur Ausnutzung des untersuchten Untergrunds verwerten zu können. Dieses Vertrauen wird hier aber – wie bereits ausgeführt – nicht zerstört und ist im Falle der Klägerin ohnehin nicht betroffen. Für Unternehmen, die ihre im Rahmen von Aufsuchungen gewonnenen geologischen Daten weiterhin bergrechtlich zur Ausnutzung des untersuchten Untergrunds verwerten wollen, besteht auch nach dem Ablauf von zehn Jahren – und der Übergangsfrist des § 29 Abs. 2 Satz 2 GeolDG – ein Schutz durch die Prioritätsregel und die Ausschließlichkeitsrechte davor, dass Konkurrenten ihre Daten entsprechend verwenden. Die primär mit der ursprünglichen Investition in die Gewinnung der streitgegenständlichen Daten verfolgten Interessen können also auch nach Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes grundsätzlich weiterverfolgt werden. Hinzu kommt, dass die Schutzwürdigkeit des Vertrauens vorliegend auch insoweit eingeschränkt ist, als es sich – wie ebenfalls bereits ausgeführt – um Risikoinvestitionen handelt, die auf eigenes unternehmerisches Risiko erfolgten (siehe dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 –, BVerfGE 145, 20 = juris Rn. 189, 211). Schließlich hat auch das Landesamt die Klägerin weder vor den insoweit entscheidenden Untersuchungen noch danach zu bestimmten Dispositionen veranlasst. Insbesondere die „Empfangsbestätigung“ vom 11. März 2010 – die ohnehin zeitlich den relevanten Investitionen erst nachfolgte – konnte kein dahingehendes Vertrauen der Klägerin begründen, dass die dem Landesamt übermittelten Daten dauerhaft geheim gehalten würden. Eine etwaige Vertraulichkeitsabrede bezog sich allenfalls auf eine Geheimhaltung „nur“ in dem vom Gesetz vorgegebenen Rahmen (vgl. dazu oben 2. a ee). Vor allem aber wiegt das Gewicht des enttäuschten Vertrauens der Betroffenen hier insoweit weniger schwer, als Betroffene wie die Klägerin auch nach der bisherigen Rechtslage nicht auf die dauerhafte Geheimhaltung ihrer geologischen Fachdaten vertrauen konnten (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 116, 164; Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 –, BVerfGE 145, 20 = juris Rn. 191, beide zur Relevanz der Frage, wie sicher die Position des Betroffenen bei Fortbestand des alten Rechts gewesen wäre). So konnte die Klägerin auch nach Maßgabe des zuvor geltenden Rechts nicht sicher sein, dass ihre Daten dauerhaft geheim bleiben würden. So gab es bereits vor Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes eine gesetzgeberische Entscheidung für die grundsätzliche Zugänglichkeit von geologischen Daten wie denen der Klägerin (vgl. §§ 3, 10 UIG bzw. §§ 11 Abs. 1 i. V. m. §§ 5 ff. GeoZG bzw. § 2 Abs. 1 und 2 LTranspG bzw. § 11 LGDIG), auch wenn der Zugang Dritter bzw. eine öffentliche Bereitstellung danach von einer Abwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen und den öffentlichen Interessen im Einzelfall abhängig waren (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UIG bzw. § 12 Abs. 2 GeoZG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UIG bzw. § 16 Abs. 1 LTranspG bzw. § 12 LGDIG). Es konnte sich also allenfalls ein Vertrauen dahingehend bilden, dass die Daten (nur) geheim bleiben, wenn und solange die öffentlichen Zugangs- oder Bereitstellungsinteressen die privaten Geheimhaltungsinteressen nicht überwiegen. Unabhängig davon, wie und mit welchem Ergebnis die entgegenstehenden Interessen bislang seitens der Behörden gewichtet und in einen Ausgleich gebracht wurden (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvL 11/06 –, BVerfGE 126, 369 = juris Rn. 78 f., wonach selbst höchstrichterliche Rechtsprechung schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage allenfalls unter engen Voraussetzungen entstehen lassen kann) – wobei sich auch dies in der Zukunft auf Grundlage der gesetzgeberischen Wertentscheidungen hätte ändern können –, ist der Gesetzgeber mit dem Geologiedatengesetz gerade zu der wertenden Entscheidung gelangt, dass nach dem Ablauf von – hier – zehn Jahren öffentliche Interessen die Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Datenübermittler überwiegen. Das Vertrauen der Betroffenen in den Bestand der Rechtslage wurde letztlich also lediglich insoweit enttäuscht, als die individuelle behördliche Abwägungsentscheidung im Einzelfall durch eine generalisierende gesetzgeberische Abwägungsentscheidung ersetzt wurde. Dem Interesse der Klägerin stehen die mit der unecht rückwirkenden Rechtsänderung verfolgten Interessen der Allgemeinheit gegenüber, bei denen es sich – wie bereits unter 2. c) aa) (3) (a) und (d) eingehend ausgeführt – um besonders gewichtige Gemeinwohlbelange handelt. Im Hinblick auf die verfolgten Zwecke und deren Dringlichkeit – etwa mit Blick auf den akut drohenden Klimawandel und die Gewinnung von Energie aus einer erneuerbaren und klimafreundlichen Energiequelle wie Geothermie, aber auch Bedrohungen für die Energieversorgungssicherheit durch aktuelle geopolitische Krisen – ist hierfür auch der Zugriff auf den – im Vergleich zu „neuen“ Daten – großen Bestand an Altdaten von besonderer Bedeutung. Die Effektivität der Verfolgung der gesetzgeberischen Zwecke hängt gerade auch von einer zeitnahen Einbeziehung auch der Altdaten in die Pflicht zur öffentlichen Bereitstellung ab. Auch eine längere Übergangsregelung als die – relativ kurze – Frist des § 29 Abs. 2 Satz 2 GeolDG oder die Normierung einer Entschädigungs- oder Ausgleichregelung waren unter Berücksichtigung des insoweit bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums hier verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten. So ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten, bei der Umstellung von Rechtslagen die Betroffenen von jeder Belastung zu verschonen oder jeglicher Sonderlast mit einer Übergangsregelung zu begegnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 132; Beschluss vom 4. Mai 2012 – 1 BvR 367/12 –, BVerfGE 131, 47 = juris Rn. 36). Auch eine Garantie der Erfüllung aller Investitionserwartungen beziehungsweise auf Amortisierung getätigter Investitionen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 125; Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 –, BVerfGE 145, 20 = juris Rn. 189; siehe außerdem BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 –, BVerfGE 143, 246 = juris Rn. 372 zu Art. 14 Abs. 1 GG). Unbeschadet dessen zeigt gerade der Fall der Klägerin, die noch nach der Beschlussfassung des Bundestags über das Geologiedatengesetz Nutzungsrechte an der 3D-Seismik S... und den 2D-Seismiken S..., S... Ost, Schi... und L... zu einem Entgelt in Höhe von ...,- € an die VER verkaufen konnte, dass selbst eine relativ kurz bemessene Übergangsfrist nicht gänzlich ungeeignet ist, den mit der öffentlichen Bereitstellung von Altdaten verbundenen Eingriff abzumildern, da geologische Fachdaten mitunter auch sehr zeitnah benötigt werden und deswegen auch trotz einer kurz bevorstehenden öffentlichen Bereitstellung noch veräußert werden können. Auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2020 (1 BvR 1679/17, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 150 ff.) zum Windenergie-auf-See-Gesetz folgt nicht, dass das Geologiedatengesetz zwingend eine Regelung hätte vorsehen müssen, nach der den Betroffenen ein finanzieller Ausgleich für die öffentliche Bereitstellung ihrer Daten zu gewähren wäre. Die dortigen Schlussfolgerungen können schon deswegen nicht auf vorliegenden Fall übertragen werden, da sich die Konstellationen in wesentlicher Hinsicht unterscheiden. So wurden zwar in beiden Fällen letztlich aufwändige und kostspielige Untersuchungen vorgenommen, die (u.a.) Voraussetzung dafür waren, um auf dem untersuchten Untergrund später eine bestimmte Anlage (Windenergie-auf-See-Gesetz: Offshore-Windparks – vorliegend: Geothermiekraftwerk) betreiben zu können. In beiden Fällen gab es auch eine Absicherung des jeweiligen, die Untersuchungen durchführenden Unternehmens, die hierbei gewonnenen Daten später für die Projektrealisierung nutzen zu können. Denn anders als unter Geltung des Bundesberggesetzes erfolgten die Untersuchungen nach der Vorgängerregelung zum Windenergie-auf-See-Gesetz – der Seeanlagenverordnung – zwar nicht auf Grundlage einer Erlaubnis mit daran anknüpfender Vorrangregelung, auch danach bestand aber eine (zeitliche) Prioritätsregel, durch die die jeweiligen Projektgesellschaften im Wesentlichen vor nachträglicher Konkurrenz um die von ihnen beplante Fläche geschützt waren (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 4 ff.). Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Fällen besteht aber schon darin, dass dieser Schutz vor Konkurrenz um die wirtschaftliche Nutzung der beplanten Fläche in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall gerade durch das Inkrafttreten des Windenergie-auf-See-Gesetz aufgehoben und damit das Vertrauen darauf, die untersuchte Fläche selbst durch Errichtung und Inbetriebnahme der geplanten Anlagen nutzen zu können, vollständig enttäuscht wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 158), während die Untersuchungsergebnisse sodann zumindest teilweise für (nunmehr erforderliche) behördliche Voruntersuchungen weiter verwendet werden sollten. Das Windenergie-auf-See-Gesetz war also gerade ursächlich dafür, dass die Projekte, für die die Untersuchungsergebnisse notwendig waren, durch die jeweiligen Projektgesellschaften nicht mehr fortgeführt werden konnten. Im Gegensatz dazu wurden durch das Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes keine laufenden Projekte beendet oder bergrechtliche Erlaubnisse oder Bewilligungen aufgehoben. Der Schutz und das durch das Bundesberggesetz begründete Vertrauen bestehen vielmehr gerade fort, wohingegen es eine – bereits vor Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes und unabhängig hiervon getroffene – eigenständige unternehmerische Entscheidung der Klägerin war, die ursprünglich beabsichtigten Projekte zur Errichtung von Geothermiekraftwerken nicht weiterzuführen. Hinzu kommt, dass die Klägerin ihre geologischen Daten unter Geltung des Geologiedatengesetzes in einem – hier in der Vergangenheit liegenden – Zeitraum von mindestens zehn Jahren bereits verwerten konnte und Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Daten auch tatsächlich bereits verkauft wurden (siehe dazu oben S. 79). Auf diese Weise wurde den Interessen der Klägerin – außerhalb einer Ausgleichsregelung – hinreichend Rechnung getragen (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn. 107-109). (3) Unbeschadet dessen, dass nach Vorstehendem von einer (gerechtfertigten) unechten Rückwirkung auszugehen ist, wäre unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats zur Rechtfertigung des Eingriffs in die Berufsfreiheit und zur Rechtfertigung der unechten Rückwirkung – insbesondere zur Gewichtung der verfolgten Gemeinwohlinteressen und der Schutzwürdigkeit des Vertrauens – auch eine echte Rückwirkung durch überragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Ergänzend wird insoweit gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die Ausführungen hierzu in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. dd) Die hier streitgegenständliche öffentliche Bereitstellung von geologischen Fachdaten und die damit einhergehende Ungleichbehandlung gegenüber solchen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, bei denen es sich nicht um nichtstaatliche gewerblich erhobene Fachdaten im Sinne des Geologiedatengesetzes handelt, aber auch etwa gegenüber geologischen Bewertungsdaten, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte nicht generell unzulässig, sondern kann durch hinreichend gewichtige Sachgründe gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 1 BvR 3102/13 –, BVerfGE 141, 121 = juris Rn. 65). Dies ist hier der Fall. Die Gründe, die den Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin ermöglichen, rechtfertigen auch die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Daten. Die Ungleichbehandlung gegenüber Bewertungsdaten im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 10, § 28 GeolDG rechtfertigt sich schon unter Berücksichtigung der unter 2. c) aa) (3) (d) erläuterten Regelungssystematik und der unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit von einerseits geologischen Fachdaten und andererseits geologischen Bewertungsdaten, die ihren Grund – anders als die Klägerin meint – gerade nicht in der jeweiligen Höhe der für deren Erhebung erforderlichen Investitionen findet. ee) Auch Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht verletzt. Insbesondere stehen die Regelungen zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Fachdaten nach § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 GeolDG einem wirksamen Rechtsschutz nicht entgegen. So wird die rechtzeitige Einleitung von Rechtsschutz für die hier vorliegenden Altfälle nicht zuletzt durch die Übergangsregelung in § 29 Abs. 2 Satz 2 GeolDG ermöglicht. Zudem muss die zuständige Behörde gemäß § 29 Abs. 5 Sätze 1 und 2 GeolDG vor der öffentlichen Bereitstellung die Datenkategorien in der Form eines Verwaltungsakts festsetzen. Zwar ist diese Festsetzung nach § 29 Abs. 5 Satz 3 GeolDG zwingend nur – spätestens einen Monat vor der öffentlichen Bereitstellung – öffentlich bekannt zu geben, wohingegen die Bekanntgabe an den Übermittler der Daten im Ermessen der Behörde steht (vgl. § 29 Abs. 5 Satz 5 GeolDG). Allerdings wird vor der Festsetzung in der Regel auch eine Anhörung des Betroffenen nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 VwVfG erfolgen. Wie nicht zuletzt der Fall der Klägerin zeigt, bestehen hinreichende Möglichkeiten insbesondere auch für die Einleitung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. 3. Bereits unzulässig ist die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1. betreffend die 2D-Seismik L...-2007 und hinsichtlich des Klageantrags zu 2. Die Klägerin ist insoweit nicht analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Insoweit können subjektive Rechte der Klägerin durch die hier streitgegenständliche öffentliche Bereitstellung der geologischen Fachdaten offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein. Dies folgt daraus, dass die Klägerin ihre Rechte an den vorgenannten Daten in der „Vereinbarung über die exklusive Nutzungsüberlassung von Seismikdaten“ vom 29. April 2020 derart umfassend auf die VER übertragen hat, dass von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Klägerin durch die öffentliche Bereitstellung dieser Daten noch in den ihr verbleibenden Rechten verletzt sein könnte. Mit dieser Vereinbarung hat die Klägerin die 3D-Seismik S... sowie die 2D-Seismiken S..., S... Ost, Schi... und L... der VER zur freien, unwiderruflichen und ausschließlichen Nutzung überlassen (Ziffer 2 der Vereinbarung). Weiter verzichtet die Klägerin danach auf jedwedes weitere Recht zur Verwertung der Daten, das „(quasi) auf den Datennutzer“ übergehe. Nur, weil dies nach Auffassung der Klägerin nicht möglich sei, erwirbt die VER danach kein Eigentum an den Daten/Seismiken, wohl aber ein ausschließliches Nutzungsrecht. Die Klägerin verzichtet auf ein weiteres Verwertungsrecht und die Vertragsparteien sind sich einig, dass die VER mit den Daten wie ein Eigentümer/ursprünglicher Dateninhaber verfahren können soll (Ziffer 2 der Vereinbarung); die Klägerin darf die Daten nicht an Dritte zur Nutzung weitergeben (Ziffer 4 der Vereinbarung). Die VER ist ihrerseits berechtigt, die Daten ausschließlich und unwiderruflich für jedwede Zwecke zu nutzen, wobei die Nutzungsberechtigung u.a. sämtliche Maßnahmen zur Auswertung, Nutzung und Verwertung der Daten beinhalt (Ziffer 4 der Vereinbarung). Aus dem gesamten Inhalt der Vereinbarung wird deutlich, dass – möglicherweise anders als mit der Vereinbarung über die Nutzungsüberlassung von Bohrungs- und Seismikdaten vom 19./21. Dezember 2012 zwischen der A... und der C... sowie der P... – eine umfassende Übertragung des Nutzungs- und Verwertungsrechts an den Daten gewollt war (siehe auch Ziffer 8 der Vereinbarung, in der von der Verpflichtung der Klägerin zum Verkauf und zur Übereignung der Daten die Rede ist), soweit dies aufgrund der Dateneigenschaft rechtlich möglich ist. Davon ist wohl auch die Klägerin selbst ausgegangen, wenn ihr Geschäftsführer und Prozessbevollmächtigter etwa in einer E-Mail vom 22. Juli 2022 im Rahmen eines Angebots bezüglich des Abschlusses einer Nutzungsvereinbarung an Herrn Dr. K... schreibt, dass nur die 2D- und 3D-Seismik Sch... angeboten werden könnten, da „... und ... […] ausschließlich bei der VER“ lägen (siehe Bl. 177 der beigezogenen Gerichtsakte aus dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren). Allein der Umstand, dass nach Ziffer 4 der Vereinbarung auch für die VER eine Übertragung der Nutzungsrechte an den Daten an/auf Dritte nur mit Zustimmung der Klägerin gestattet ist, ändert nichts daran, dass die Klägerin das Recht zur Nutzung und Verwertung der Daten umfassend auf die VER übertragen hat und ihr selbst diesbezügliche Rechte, die durch eine öffentliche Bereitstellung beeinträchtigt sein könnten, nicht mehr zustehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin durch eine öffentliche Bereitstellung der betreffenden Daten noch in ihren – wie aus den Ausführungen unter 2. folgt – insbesondere auf eine Verwertung der im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbrachten Leistung bezogenen Rechten – und diesbezüglich geschützten Vertrauensschutzerwartungen – verletzt sein könnte. Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit sich die Klägerin auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen beruft. Denn auch insoweit geht es der Klägerin nach ihrem Vorbringen primär um die Absicherung des Verwertungsrechts an den Daten. Laut der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers und Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18. Juli 2022 ist ihr einziger Unternehmenszweck inzwischen der Abverkauf der vorhandenen Daten. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass durch die öffentliche Bereitstellung der Daten eine Rechtsverletzung im Hinblick auf das der Klägerin vertraglich gesicherte Recht zur Nutzung der betreffenden Daten zu eigenen nicht-geothermischen Zwecken (Ziffer 4 der Vereinbarung) drohen könnte. Unbeschadet dessen wäre die Klage – ihre Zulässigkeit unterstellt – auch insoweit unbegründet, wie aus den Ausführungen unter 2. folgt. 4. Die Klage ist insgesamt unzulässig, soweit die Klägerin das Unterlassen der Zurverfügungstellung ihrer in den Klageanträgen zu 1. bis 3. genannten Fachdaten für öffentliche Aufgaben begehrt. Wie bereits dargestellt, ist eine vorbeugende Unterlassungsklage, mit der ein drohendes tatsächliches Verwaltungshandeln abgewehrt werden soll, nur statthaft, wenn sich dieses Handeln hinreichend konkret abzeichnet, insbesondere die für eine Rechtmäßigkeitsprüfung erforderliche Bestimmtheit aufweist (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 6 A 6.16 –, BVerwGE 161, 76 = juris Rn. 12 m.w.N.; Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 7.13 –, juris Rn. 16 f.). Daran fehlt es hinsichtlich des die Zurverfügungstellung für öffentliche Aufgaben nach § 33 GeolDG betreffenden Unterlassungsbegehrens. Nach den Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom 28. März 2025, die dieser in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat, wurden die streitgegenständlichen Daten bislang nicht nach § 33 GeolDG angefragt; auch eine Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 33 Abs. 1 GeolDG sei vor diesem Hintergrund bislang nicht erfolgt. Dies einstellend zeichnet sich eine Zurverfügungstellung für öffentliche Aufgaben nach § 33 GeolDG derzeit noch nicht hinreichend konkret ab. Insbesondere fehlt es an der für eine Rechtmäßigkeitsprüfung erforderlichen Bestimmtheit. Schließlich ist im konkreten Fall der Klägerin nicht im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG und eine etwaig drohende Rechtsschutzlücke eine andere Beurteilung geboten. So droht hier aus der Zurverfügungstellung der Fachdaten für öffentliche Aufgaben nach § 33 GeolDG schon deswegen keine (auch nur mögliche) Verletzung der Klägerin in ihren Rechten, da aufgrund des Ablaufs der maßgeblichen Bereitstellungsfristen bereits die Voraussetzungen für eine öffentliche Bereitstellung erfüllt sind (siehe dazu oben 1. a). Bei dieser Sachlage geht mit der Zurverfügungstellung der – danach ohnehin öffentlich bereitzustellenden – Daten für öffentliche Aufgaben nach § 33 GeolDG eine weitergehende Beeinträchtigung der Klägerin in ihren Rechten nicht einher. 5. a) Die von der Klägerin beantragte Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht geboten, da der Senat – wie aus Vorstehendem folgt – die Vorschriften des Geologiedatengesetzes, soweit es auf deren Gültigkeit bei der Entscheidung ankommt, nicht für verfassungswidrig hält. b) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 30. November 2022, mit dem die Beigeladene nach § 65 Abs. 1 VwGO beigeladen wurde, ist nicht aufzuheben. Unabhängig von der Frage, ob eine Aufhebung des erstinstanzlichen Beiladungsbeschlusses im Berufungsverfahren überhaupt erfolgen kann (so etwa BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 8 C 4.11 –, BVerwGE 143, 335 = juris Rn. 33 zum Revisionsverfahren), oder § 173 VwGO i.V.m. § 512 Zivilprozessordnung – ZPO – i.V.m. § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO dem entgegenstehen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 4. Mai 2018 – 4 A 562/15 –, juris Rn. 23; VGH BW, Urteil vom 25. Oktober 2006 – 10 S 1538/05 –, juris Rn. 19; Bier-Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 65 VwGO Rn. 34; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 65 Rn. 31; siehe auch zum Revisionsverfahren BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 – 7 C 13.06 –, juris Rn. 15), kommt eine Aufhebung schon deswegen nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO weiterhin vorliegen. Durch die Entscheidung werden rechtliche Interessen der Beigeladenen, die Zugang zu den streitgegenständlichen Fachdaten begehrt, berührt. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Klägerin und die Beigeladene unter dem 21. /22. März 2022 eine „Vereinbarung über die Nutzungsüberlassung von Seismikdaten“ geschlossen haben, die insbesondere die 2D-Seismik und 3D-Seismik Sch... umfasst. Dies folgt schon daraus, dass nach den vertraglichen Bestimmungen Geschäftsgrundlage des Vertrags die rechtliche Wirksamkeit des Geologiedatengesetzes und der tatsächlichen Umsetzung durch die Behörden sein soll. Außerdem unterliegt der durch das Geologiedatengesetz eröffnete Zugang zu den Fachdaten – anders als der hier vertraglich eingeräumte Anspruch – keinerlei weiteren Beschränkungen oder Bindungen, etwa hinsichtlich einer Überlassung an Dritte, möglichen Vertragsstrafen, Vertraulichkeitspflichten o.ä. Das rechtliche Interesse der Beigeladenen ist deshalb nicht allein deswegen entfallen, weil ihr auf vertraglicher Grundlage bereits Zugang zu einem Teil der streitgegenständlichen Fachdaten gewährt wurde (siehe auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. Januar 2021 – 4 LB 3/19 –, juris Rn. 67). Erst Recht ist der Beiladungsbeschluss nicht unwirksam oder greifbar gesetzeswidrig (siehe dazu VGH BW, Urteil vom 25. Oktober 2006 – 10 S 1538/05 –, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 – 7 C 13.06 –, juris Rn. 15 zum Revisionsverfahren). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beiladung nur erstinstanzlich durch das Verwaltungsgericht erfolgte (vgl. dazu W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, 30. Aufl. 2024, § 65 Rn. 34) und dort nicht durch die Kammer, sondern durch die Vorsitzende. Die Vorsitzende war vielmehr nach § 87a Abs. 1 Nr. 6 VwGO für die Entscheidung über die Beiladung zuständig, die hier im vorbereitenden Verfahren erfolgte, während ein Berichterstatter noch nicht bestellt war. c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 analog (vgl. Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, a.a.O., § 167 VwGO Rn. 135), Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. d) Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung folgt hier insbesondere nicht aus der von der Klägerin geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des Geologiedatengesetzes. Auf Grundlage der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, juris Rn. 107-110) und des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärten Maßstäbe droht durch die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Geologiedatengesetzes keine Verletzung der Klägerin in ihren Grundrechten. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren beider Instanzen – insoweit unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 16. Februar 2023 – auf 35.000,- € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG). Da Gegenstand des Verfahrens die Abwehr einer öffentlichen Bereitstellung von Daten ist, orientiert sich der Senat bei der Bemessung des Streitwerts an den Verfahren, die (spiegelbildlich) einen voraussetzungslosen Informationszugangsanspruch zum Streitgegenstand haben und für die regelmäßig je Auskunftsbegehren (hier beziehen sich die Anträge auf insgesamt sieben Datenpakete) ein Streitwert in Höhe von 5.000,- € in Ansatz gebracht wird (siehe dazu etwa BVerwG, Urteil vom 29. März 2023 – 10 C 2.22 –, BeckRS 2023, 17860 Rn. 38; OVG RP, Urteil vom 24. Januar 2023 – 10 A 10561/22.OVG –, juris Rn. 64; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. August 2018 – 4 O 20/18 –, juris Rn. 15 f.; HessVGH, Beschluss vom 26. Juli 2012 – 6 E 1533/12 –, juris Rn. 4). Von einer darüber hinausgehenden Bestimmung des Streitwerts anhand des Wertes der streitgegenständlichen Daten wird im übrigen auch deswegen abgesehen, da nach Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes der aktuelle (Verkehrs-)Wert der betroffenen Daten kaum mehr realistisch bezifferbar ist. Die Klägerin wendet sich gegen die öffentliche Bereitstellung ihrer geologischen Fachdaten sowie deren Zurverfügungstellung für öffentliche Aufgaben durch den Beklagten nach den Regelungen des Geologiedatengesetzes. Der satzungsgemäße Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Projektentwicklung, Planung, Finanzierung und Erschließung des Erlaubnisfeldes S... für die Erstellung von geothermischen Kraftwerken sowie der Betrieb der Kraftwerke. Sie wurde 2005 gegründet und war – neben weiteren sogenannten FG... – zunächst eine Tochtergesellschaft der A... GmbH, M... & Co. KG, die auf die Errichtung mehrerer Geothermiekraftwerke im Ob... ausgerichtet war. Der A... GmbH – A... – beziehungsweise der Klägerin und anderen Tochtergesellschaften wurden bergrechtliche Erlaubnisse zur gewerblichen Aufsuchung von Erdwärme und Sole – teilweise außerdem von Kohlenwasserstoffen – für verschiedene Aufsuchungsfelder – insbesondere Sch..., L..., Schi..., S..., S... Ost, B... und St... – erteilt. In den Aufsuchungsfeldern wurden in den Jahren 2005 bis 2008 die streitgegenständlichen Daten erhoben und prozessiert. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin Inhaberin der Aufsuchungserlaubnisse S... Ost, S..., L..., Schi... und O.... Für die Aufsuchungsmaßnahmen hatte die Klägerin mit der A... Feldbetreuungs- und Projektierungsverträge abgeschlossen, wonach letztere u.a. die Durchführung der Seismiken und die Interpretation der seismischen Daten übernehmen sollte, sie aber bei Abschluss der Arbeiten sämtliche Dokumente an die Klägerin auszuhändigen hatte und ihr kein Urheberrecht an den zu übergebenden Plänen und Unterlagen zustehen sollte. Die Klägerin verfügt über kein eigenes Aufsuchungsfeld mehr, seit die letzten ihr erteilten Erlaubnisse im Jahr 2017 ausgelaufen sind. Am 14. November 2008 übersandte die A... dem Landesamt für Geologie und Bergbau des Beklagten – Landesamt – auf dessen Anforderung Seismikdaten, die im Zeitraum von November 2007 bis Februar 2008 in den Aufsuchungsfeldern L..., O..., Schi..., S..., S...-Ost, B... und St... aufgenommen wurden. Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 bat das Landesamt die A... ergänzend um die Übersendung verschiedener Daten aus seismischen Erkundungen und teilte in diesem Zusammenhang mit, dass Vertraulichkeitsvereinbarungen nicht unterzeichnet würden. Das Landesamt sei an Gesetz und Recht gebunden. Bei der Frage der Geheimhaltung von Daten seien Informationsansprüche Dritter oder des Landes mit berechtigten Interessen von Unternehmen in Einklang zu bringen. Ungeachtet dessen würden die erhaltenen Daten und Dokumente, wenn keine Offenbarungspflichten bestünden, vertraulich behandelt werden. Daraufhin übersandte die A... unter dem 8. März 2010 eine CD mit den gewünschten sowie weiteren Daten an das Landesamt. Dabei bedauerte sie, dass die Vertraulichkeitsvereinbarung nicht unterzeichnet werde, wies darauf hin, dass alle übergebenen Daten Bestandteil noch andauernder Aufsuchungsmaßnahmen und als solche streng vertraulich zu behandeln seien und nicht ohne schriftliche Zustimmung an Dritte weitergeben oder in Publikationen verwendet und damit öffentlich zugänglich gemacht werden dürften und bat darum, eine beigefügte Empfangsbestätigung gegengezeichnet zurückzusenden. Unter dem 11. März 2010 übersandte das Landesamt der A... ein von einem Mitarbeiter des Landesamts und dem Geschäftsführer der A... unterzeichnetes, mit „Empfangsbestätigung zur Übergabe von Daten aus der Seismikerkundung in den Aufsuchungsfeldern St..., B..., S..., S...-Ost, O..., Schi... und L...“ überschriebenes Schreiben, in dem die übergebenen Daten der im Winter 2007/2008 aufgenommenen 3D- und 2D-Seismiken näher bezeichnet werden. Im Anschluss findet sich folgende Passage: „Alle oben aufgeführten Daten sind Bestandteil noch andauernder Aufsuchungsmaßnahmen und sind demzufolge streng vertraulich zu behandeln. Veröffentlichungen – auch auszugsweise – oder Weitergabe der Daten an Dritte erfordern der Zustimmung des Dateneigentümers A... GmbH.“ Am 14. Dezember 2012 schlossen die A... und die C... GmbH – C... – einen Vertrag, der zum einen die Übertragung von einem jeweils 50-prozentigen Anteil an den Erlaubnissen zur Aufsuchung von Erdwärme und den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien sowie von Kohlenwasserstoffen nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen in den Aufsuchungsfeldern B..., St..., Bi... und S... von der A... an die C... (§ 1 des Vertrags) zu einem Preis von ... € (§ 7 b des Vertrags) umfasst, wobei in den Erlaubnisgebieten die A... die Aufsuchung von Erdwärme und die C... die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen betreiben sollten, und zum anderen u.a. die Übertragung von unübertragbaren, unwiderruflichen, unbefristeten und ausschließlichen Rechten als Mitinhaberin an den Daten und Ergebnissen, die A... vor Inkrafttreten des Vertrags erworben hat – dies sind die 3D-Seismiken S... 2007 und Scha... 2008 und die 2D-Seismiken B... 2006, St... 2006, S... 2006 (nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung einschließlich S... Ost), Bi... 2006, L... 2008 und Schi... 2008 – von der A... an die C... (§ 6 b des Vertrags) zu einem Preis von ... € sowie von ... € bei Rechtswirksamkeit der Übertragung der Anteile an den Erlaubnissen (§ 7 a des Vertrags). Danach ist die C... aufgrund dieser Rechte berechtigt, die Daten und Ergebnisse allein oder in konsortialer Zusammenarbeit mit Dritten bei der Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in den Erlaubnisgebieten zu benutzen (§ 6 b des Vertrags). Schließlich verpflichten sich die Parteien, die vorgenannten Daten vertraulich zu behandeln und nur mit Zustimmung der jeweils anderen Partei an Dritte weiterzugeben, wobei die Geheimhaltungsverpflichtung über die Laufzeit des Vertrages hinaus fortbesteht (§ 13 a und d des Vertrags). Am 19./21. Dezember 2012 schlossen die A... als „Dateneigentümer“ und die C... sowie die P... GmbH & Co. KG – P... – als „Datennutzer“ eine – im Mai 2014 um eine Ergänzungs- und Änderungsvereinbarung erweiterte – Vereinbarung über die Nutzungsüberlassung von Bohrungs- und Seismikdaten. Gegenstand dieser Vereinbarung sind unter anderem die Rohdaten der 3D-Seismik Sch.... Danach überlässt der Dateneigentümer dem Datennutzer u.a. gegen ein Entgelt von ... € zwei Sätze Kopien aller Daten zur ausschließlichen Nutzung (§ 2 Nr. 1 der Vereinbarung), wobei nach § 2 Nr. 5 der Vereinbarung die Datennutzer kein Eigentum an den Daten erwerben und der Dateneigentümer bezüglich der Daten keinen Beschränkungen bezüglich der sonstigen freien Verwendung unterliegt. Die Datennutzer sind weiter berechtigt, die Kopien der Daten ausschließlich für eigene Zwecke zu nutzen, wobei die Nutzungsberechtigung sämtliche Maßnahmen zur Auswertung der Daten auch durch von den Datennutzern beauftragte Dritte beinhaltet (vgl. § 4 Nr. 1 der Vereinbarung). Eine Übertragung der Kopien der Daten an Dritte ist – abgesehen von vorgenannter Regelung – nur mit Zustimmung des Dateneigentümers gestattet (vgl. § 4 Nr. 3 der Vereinbarung). Schließlich kann der Dateneigentümer die Daten ebenfalls jederzeit nutzen (vgl. § 4 Nr. 4 der Vereinbarung). Die Datennutzer verpflichten sich, die Daten vertraulich zu behandeln und nicht ohne schriftliche Zustimmung des Dateneigentümers an Dritte – mit Ausnahme u.a. des Landesamts – weiterzugeben (vgl. § 5 Nr. 1 und Nr. 3 der Vereinbarung). Am 30. Juni 2015 wurde das Insolvenzverfahren über die A... eröffnet. Mit dem „Verpflichtungsgeschäft zur Übertragung und Abtretung von Geschäftsanteilen und einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung“ vom 7. Oktober 2015 vereinbarten der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in eigenem Namen und als Generalbevollmächtigter der D... GmbH & Co. KG sowie deren Komplementärin und des Kommanditisten, der Klägerin sowie der GSch... mbH, der GI... mbH, der A... GB... mbH, der GST... mbH und der Insolvenzverwalter über das Vermögen der A... unter anderem einen Anspruch der FG... – jeweils einzeln und in vollem Umfang – auf Übertragung und Herausgabe der vollständigen Seismikdaten bezogen auf die sich in den FG... befindlichen Aufsuchungsfelder im weitest gehenden Umfang (z.B. Urheberrechte, ausschließliche Nutzungsrechte, exklusive Nutzungsrechte; vgl. Ziffer 9 des Verpflichtungsgeschäfts). Die Übertragung bezieht sich danach auf dasjenige, was bei der A... selbst vorhanden ist bzw. die Rechte, über die die A... rechtlich verfügen kann. Soweit Rückübertragungsansprüche aus diesem und anderen C... -Verträgen bestünden, erfolge die Rückübertragung auf die jeweilige FG... . Ab dem Tag der Unterzeichnung der notariellen Urkunde unterbleibe eine Nutzung (i.w.S.) der Seismikdaten durch die A.... Ausweislich einer Erklärung vom 8. Oktober 2015 wurden die Seismikdaten der Klägerin seitens der A... übergeben. Mit Gesellschafterbeschluss der N... GmbH sowie der GB..., I..., S... und St... vom 2. März 2018 verzichteten die FG... B..., I... und St... zugunsten der Klägerin ausdrücklich, unwiderruflich und bedingungslos auf ihre Rechte, Ansprüche und Forderungen aus vorgenanntem Verpflichtungsgeschäft und übertrugen diese auf die Klägerin. Im Jahr 2018 verkaufte die A... durch ihren Insolvenzverwalter Rechte an Daten – nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung betrifft dies alle Seismikdaten der Klägerin außer denen aus den Erlaubnisfeldern Scha... und S... – an die E... GmbH & Co. KG. Wegen dieses – nach dem Vortrag der Klägerin unberechtigten – Verkaufs ist eine Klage der Klägerin gegen den Insolvenzverwalter der A... vor dem Landgericht Karlsruhe (...) anhängig. Am 29. April 2020 schlossen die Klägerin als „Verkäufer“ bzw. „Dateneigentümer“ und die Vulcan Energie Ressourcen GmbH – F... – als „Käufer“ bzw. „Datennutzer“ eine „Vereinbarung über die exklusive Nutzungsüberlassung von Seismikdaten“. Vertragsgegenstand sind insbesondere die in digitaler Form vorliegenden Roh- und prozessierten Daten (einschließlich aller Messunterlagen) der im Jahr 2008 aufgenommenen 3D-Seismik S... sowie der 2D-Seismiken S..., S... Ost, Schi... und L... (Ziffer 1 der Vereinbarung). Die Daten werden hiernach der F... von der Klägerin gegen ein Entgelt in Höhe von ... € (Ziffer 3 der Vereinbarung) zur freien, unwiderruflichen ausschließlichen Nutzung überlassen; sämtliche vorhandene sachliche Datenträger gehen in das Eigentum des Datennutzers über, wobei auch hier das Recht zur Verwertung beinhaltet ist (Ziffer 2 der Vereinbarung). Weiter verzichtet die Klägerin auf jedwedes weitere Recht zur Verwertung der Daten, das „(quasi) auf den Datennutzer“ übergehe (Ziffer 2 der Vereinbarung). Die F... erwerbe, weil dies nach Auffassung der Klägerin nicht möglich sei, kein Eigentum an den Daten/Seismiken, wohl aber ein ausschließliches Nutzungsrecht (Ziffer 2 der Vereinbarung). Die Klägerin verzichtet auf ein weiteres Verwertungsrecht und die Vertragsparteien sind sich einig, dass die F... mit den Daten wie ein Eigentümer/ursprünglicher Dateninhaber verfahren können soll (Ziffer 2 der Vereinbarung). Die F... ist danach berechtigt, die Daten ausschließlich und unwiderruflich für jedwede Zwecke zu nutzen, wobei die Nutzungsberechtigung u.a. sämtliche Maßnahmen zur Auswertung, Nutzung und Verwertung der Daten beinhalt (Ziffer 4 der Vereinbarung). Eine Übertragung der Nutzungsrechte an den Daten an/auf Dritte ist danach nur mit Zustimmung der Klägerin gestattet (Ziffer 4 der Vereinbarung). Die Klägerin kann die Daten ebenfalls jederzeit nutzen, darf allerdings in keiner Weise in Konkurrenz treten zur F...; sie darf die Daten nicht an Dritte zur Nutzung weitergeben und nur zu eigenen nicht-geothermischen Zwecken selbst nutzen (Ziffer 4 der Vereinbarung). Mit Schreiben vom 17. September 2020 zeigte die Klägerin dem Landesamt an, im Jahr 2015 2D- und 3D-Seismikdaten aus den Aufsuchungsfeldern L..., Schi..., O..., B..., St... und Scha... von der A... erworben zu haben. Sie beantragte, die Daten nicht nach den Regelungen des am 30. Juni 2020 in Kraft getretenen Gesetzes zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vom 19. Juni 2020 (BGBl I 2020, 1387) – Geologiedatengesetz, GeolDG – öffentlich bereitzustellen und ihr deren Kategorisierung bekannt zu geben. Die Regelungen des Geologiedatengesetzes seien verfassungswidrig. Bei den Daten handele es sich um Geschäftsgeheimnisse und Urheberrechte und um die einzigen Vermögenswerte, die die Klägerin noch innehabe. Sie wolle die Daten an Konkurrenten verkaufen. Im Falle einer öffentlichen Bereitstellung würden die Investitionen in Höhe von etwa ... € für eine 2D-Seismik und in Höhe von knapp ... € für eine 3D-Seismik vollständig entwertet. Am 26. Februar 2021 erkundigte sich das Institut für geothermisches Ressourcenmanagement in Bn... (igem) im Auftrag der Stadtwerke Schi... und der Beigeladenen, die über die – zuletzt bis zum 28. Juli 2025 verlängerte – befristet zugelassene bergrechtliche Erlaubnis „R...“ zur Aufsuchung von Erdwärme verfügen, bei dem Landesamt nach der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten, insbesondere von Seismiken in Schi... und L..., um diese im Rahmen der Aufsuchungserlaubnis auswerten zu können. Das Bundesverfassungsgericht nahm die gegen das Geologiedatengesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde der Klägerin vom 29. Juni 2021 mit Beschluss vom 19. Januar 2022 (1 BvR 1529/21) nicht zur Entscheidung an, da diese mangels Erfüllung der gesetzlichen Begründungserfordernisse und unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Beschreitung des Fachrechtswegs gegen die beanstandete öffentliche Bereitstellung der geologischen Daten offensichtlich unzulässig sei. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wurde zugleich der beim Bundesverfassungsgericht gestellte Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 6. Dezember 2021 gegenstandslos. Im Jahr 2021 verkaufte die Klägerin zu einem Preis von ... € Nutzungsrechte an den 2D- und 3D-Seismiken Sch... – bezogen auf den baden-württembergischen Teil – an die Firma H..., wobei der Vertrag unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit des Geologiedatengesetzes geschlossen wurde. Am 21. Januar 2022 beantragte die J... GmbH im Zusammenhang mit einer Geothermie-Tiefenerkundung bei dem Landesamt den Zugang zu geologischen Daten im Großraum Speyer, insbesondere zu Daten des ehemaligen Aufsuchungsfeldes S.... Am 26. April 2022 beantragten die Beigeladene und die Stadtwerke Schi... den Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten in ihrem Aufsuchungsfeld „R...“. Nachdem das Landesamt die angefragten Daten in die gesetzlich vorgegebenen Datenkategorien – Nachweisdaten, Fachdaten und Bewertungsdaten – eingestuft hatte, hörte es die Klägerin mit Schreiben vom 1. Juli 2022 zur beabsichtigten Festsetzung der Datenkategorien sowie zur beabsichtigten öffentlichen Bereitstellung der Daten an. In der Anlage zu diesem Schreiben wurden die folgenden kategorisierten Daten bezeichnet: 3D-Seismik Sch... 3D 2007 (3D-ID 9001, Messbeginn: 02.02.2008, Messende: 21.02.2008; Nachweisdaten: Stammdaten, Lageplan; Fachdaten: seismisches Profil, Statikdaten SPS, bearbeitete Daten 2D/3D SEG-Y, Dokumentation Messungen, Dokumentation Datenprozessing; Bewertungsdaten: seismisches Profil interpretiert, Dokumentation Auswertung, Isolinienplan/Strukturkarte, Dokumentation Auswertungen 3D-Modell-Daten) und die 2D-Seismiken L...-2007 (Profil-ID 1, Profilname ...-0107; Profil-ID 2, Profilname ...-0207; Profil-ID 3, Profilname ...-01017; Profil-ID 4, Profilname ...-0207; Profil-ID 5, Profilname ...-0307; Messbeginn jeweils 22.02.2008, Messende jeweils 03.03.2008; Nachweisdaten jeweils: Stammdaten, Lageplan; Fachdaten jeweils: seismisches Profil, Statikdaten SPS, bearbeitete Daten 2D/3D SEG-Y, Geschwindigkeitsdaten DMO, Dokumentation Messungen, Dokumentation Datenprozessing; Bewertungsdaten: seismisches Profil interpretiert). Mit E-Mail vom 14. Juli 2022 bat die Klägerin um Korrektur der Nachweisdaten, da dort die A... als Eigentümerin angegeben sei, die Daten im Oktober 2015 jedoch ihr – der Klägerin – übertragen worden seien. Sie widerrief die Einwilligung zur Nutzung aller geologischen Daten in den jeweiligen Aufsuchungsfeldern und widersprach erneut jeder öffentlichen Bereitstellung und Zurverfügungstellung ihrer geologischen Daten. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 18. Juli 2022 erklärte der Bevollmächtigte der Klägerin – zugleich deren Geschäftsführer –, einziger Unternehmenszweck der Klägerin sei inzwischen der Abverkauf der vorhandenen Daten. Mit Beschluss vom 16. November 2022 (4 L 383/22.MZ) untersagte das Verwaltungsgericht dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig, die Fachdaten betreffend die 3D-Seismik Sch... 3D 2007 und die 2D-Seismik L...-2007 öffentlich bereit zu stellen und Dritten Zugang zu diesen zu gewähren. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt, da dieser die Bewertungsdaten betreffe und insoweit eine öffentliche Bereitstellung nicht drohe. Am 21./22. März 2023 schlossen die Klägerin und die Beigeladene sowie die Stadtwerke Schi... eine „Vereinbarung über die Nutzungsüberlassung von Seismikdaten“ insbesondere hinsichtlich der 2D-Seismik und 3D-Seismik Sch..., wobei danach das Verwertungsrecht (Recht zum Verkauf der Daten oder deren Nutzungsüberlassung) bei der Klägerin verbleibt. Soweit auch Daten bezogen auf die räumlichen Bereiche der ehemaligen Aufsuchungsfelder in Baden-Württemberg (Sch...) übergeben werden, dürfen diese nur zu eigenen informatorischen und wissenschaftlichen Zwecken, nicht aber für gewerbliche und sonstige Zwecke genutzt werden. Bei Verstößen gegen die Leistungspflicht droht dem Datennutzer eine Vertragsstrafe. Überdies besteht eine Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung der Daten. Geschäftsgrundlage des Vertrags ist danach das Geologiedatengesetz und dessen rechtliche Wirksamkeit und tatsächliche Umsetzung durch die Behörden, wobei im Falle der Verfassungs- bzw. Europarechtswidrigkeit eine mögliche Nachforderung der Klägerin auf insgesamt ... € begrenzt ist. Am 29. November 2022 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie – auch unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im vorangegangenen Eilverfahren und auf ihre Verfassungsbeschwerde – vorgetragen hat, die Regelungen des Geologiedatengesetzes zur öffentlichen Bereitstellung ihrer Fachdaten und zu deren Zurverfügungstellung an Dritte verletzten sie in ihren Grundrechten. Es handele sich bei den betreffenden geologischen Daten um von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG – geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Art. 12 GG werde verletzt, da der Klägerin durch die öffentliche Bereitstellung der Daten ihr einziger Unternehmenszweck, der Verkauf der Daten bzw. die Vereinbarung von Nutzungsverträgen, genommen werde. Die Daten seien der Klägerin zuzuordnen und stellten einen Vermögenswert dar. Sie seien durch eigenen Aufwand an Geld, Zeit, Forschungskapazitäten und Erfahrungswissen begründet und dazu bestimmt und geeignet, gewerblich genutzt zu werden. Unabhängig von der ursprünglichen Erhebung der Daten zu bergrechtlichen Zielen seien die aufgrund der Genehmigung geschaffenen privaten Vermögenspositionen geschützt. Insoweit sei auch der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG eröffnet. Dies auch deswegen, weil es sich bei den Daten spätestens mit dem Inkrafttreten des Geschäftsgeheimnisgesetzes sowie der Geschäftsgeheimnisrichtlinie um eine einfachrechtlich geschützte Rechtsposition gehandelt habe, die durch das spätere Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes entzogen werde. Weiter sei das Art. 14 GG unterfallende Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen. Außerdem seien die Daten durch das Urheberrecht als verfassungsrechtliche Eigentumspositionen geschützt. Zwar erreichten die geologischen Daten nicht die Schöpfungshöhe eines Urheberrechts. Es handele sich aber um urheberrechtlich geschützte Datenbanken bzw. Datensammlungen. In jeweils einem eigenständigen Paket seien nicht nur die Rohdaten, sondern auch die prozessierten Daten und die Interpretationsberichte (Bewertungsdaten) zusammengestellt, wobei sich diese jeweils selbständig nutzen ließen. Dabei ergebe sich die für eine Datenbank erforderliche Systematik und Methodik der Anordnung der geologischen Daten aus der Art und Weise der detaillierten Planung und Ausführung der Messarbeiten, die sehr arbeits- und zeitintensiv gewesen seien. Ohnehin sei aber in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass es sich bei geographischen Daten aus topographischen Landkarten um unabhängige Elemente einer Datenbank handele. Hiermit seien die vorliegenden Daten vergleichbar. Datenbankherstellerin sei die Klägerin als diejenige, die die relevante Investition vorgenommen habe. Soweit die anderen FG... Datenbankherstellerinnen gewesen seien, hätten diese ihre frei übertragbaren Rechte in dem Gesellschafterbeschluss vom 2. März 2018 auf die Klägerin übertragen. Datenbanken seien für eine Dauer von 15 Jahren geschützt, so dass die durch das Geologiedatengesetz auf zehn Jahre verkürzte Schutzfrist in Art. 14 Abs. 1 GG eingreife. Weiter habe die Klägerin ihren Schutz nicht dadurch verloren, dass sie die Daten an das Landesamt übermittelt habe. So sei eine völlig freie Verwendung der Daten durch staatliche Stellen im Übermittlungszeitpunkt nicht absehbar gewesen. Ferner habe sich das Landesamt mit der Vertraulichkeitsabrede vom 11. März 2010 – die schon für sich genommen einer öffentlichen Bereitstellung entgegenstehe – ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Erklärung komme die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu. Es sei unzulässig, wenn der Vertraulichkeitsschutz dieser Erklärung durch das Geologiedatengesetz rückwirkend aufgehoben werde. Auch der Abschluss von Nutzungsüberlassungsvereinbarungen könne der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Hinsichtlich der Nutzungsüberlassungsvereinbarung mit der F... sei sie – die Klägerin – Dateneigentümerin geblieben; auch die Datenbankrechte stünden weiterhin ihr zu. Es seien „nur“ ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt worden. Die Vereinbarung beinhalte außerdem ein Nutzungsrecht zugunsten der Klägerin und sehe vor, dass Weiterübertragungen ihrer Zustimmung bedürften. Auch ohne die Möglichkeit der erneuten Verwertung stellten die Daten für die Klägerin noch einen Vermögenswert dar. Sie habe sich einen Rest an Rechten vorbehalten. Insbesondere schütze Art. 14 Abs. 1 GG insoweit auch das (negative) Recht, Dritte von Besitz und Nutzung auszuschließen. Weiter habe die Vereinbarung zwischen der A... und der C... vom 19./21. Dezember 2012 keinen Einfluss auf die ausschließlichen Rechte der Klägerin an den 3D-Seismiken Sch.... Diese Vereinbarung sei unrechtmäßig, da die A... keine Daten an die C... habe übertragen dürfen, da die Klägerin und die anderen FG... als Auftraggeberinnen der Datenerhebung Inhaberinnen der Daten gewesen seien. Unbeschadet dessen sei aufgrund des ausschließlich auf Kohlenwasserstoffe bezogenen Vertragsgegenstands aber auch keine Ausschließlichkeit der Datennutzung zu Gunsten der C... vereinbart worden. Außerdem sei eine Weitergabe der Daten an Dritte durch die C... vertraglich ausgeschlossen worden, wohingegen die A... keinen Beschränkungen bezüglich der sonstigen freien Verwendung unterliege. Die in der vom Geologiedatengesetz geforderten öffentlichen Bereitstellung geologischer Fachdaten wie auch in deren Zurverfügungstellung für andere Behörden liegenden Eingriffe seien unverhältnismäßig. So begründeten die einschlägigen Regelungen zur öffentlichen Bereitstellung von Altdaten – Daten, die bereits vor Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes an die zuständige Behörde übermittelt wurden und deren Bereitstellungsfrist bereits bei Inkrafttreten abgelaufen war – eine unzulässige Rückwirkung. Der Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin in die Sicherheit ihrer Daten stünden weder der – rechtlich unverbindliche – Bericht der Bundesregierung aus dem Jahr 2009 über ein Konzept zur Förderung, Entwicklung und Markteinführung von geothermischer Stromerzeugung und Wärmenutzung entgegen, noch die Regelungen im Umweltinformationsgesetz und im Geodatenzugangsgesetz, die aufgrund der danach erforderlichen Interessenabwägung mit Blick auf die zu schützenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – wie auch vorliegend – gerade keine Herausgabe oder öffentliche Bereitstellung der Daten ermöglicht hätten. Die mit der Rückwirkung einhergehende vollständige Vernichtung des Werts der Daten sei nicht durch dringliche und zwingende Gründe gerechtfertigt. Insoweit könne nicht abgestellt werden auf den gesetzlich genannten Zweck der Suche nach einem Standort für ein Endlager, da die streitgegenständlichen Gebiete hierfür faktisch nicht in Betracht kämen. Weiter sei das Geologiedatengesetz schon nicht geeignet, die Zwecke der Information und Einbindung der Öffentlichkeit zu erreichen. Denn die Allgemeinheit sei überhaupt nicht in der Lage, die streitgegenständlichen geologischen Daten zu verstehen. Insgesamt sei die einseitige Gewichtung öffentlicher Belange, hinter denen der Schutz von Geschäftsgeheimnissen vollständig und ohne eine Einzelfallabwägung zurücktrete, zu beanstanden. Demgegenüber sei die gesetzlich vorgesehene Zehn-Jahresfrist, innerhalb derer eine öffentliche Bereitstellung ausgeschlossen sei, unzureichend, um den Rechten der Dateninhaber hinreichend Rechnung zu tragen, da bergbauliche Projekte langjährige Genehmigungsverfahren zu durchlaufen hätten und hierbei multiple Faktoren zu berücksichtigen seien. Ohnehin sei die absolute Befristung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verfassungswidrig, weil sie keine einzelfallbezogene Rückausnahme vorsehe. Überdies sei die Befristung von Rechten des geistigen Eigentums mit dem geltenden Urheberrecht nicht zu vereinbaren. Die Klägerin sei auch durch den Schutz von Bewertungsdaten nicht hinreichend geschützt, da die Fachdaten hinsichtlich der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten den wesentlich größeren finanziellen Wert hätten. Dabei sei die Ungleichbehandlung von Fach- und Bewertungsdaten widersprüchlich und willkürlich. Die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten an jedermann – und insbesondere die damit einhergehende Begünstigung von Konkurrenzunternehmen und die Wettbewerbsverzerrung – verstoße folglich gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Da jedwede denkbare Nutzung und Verwertung der Daten durch die Klägerin entfalle, gehe die Regelung über eine Inhalts- und Schrankenbestimmung weit hinaus; es handele sich um eine Enteignung, die mangels Entschädigung verfassungswidrig sei. Außerdem werde Art. 3 GG verletzt, wenn den geologischen Daten – anders als anderen Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – der Schutz vor einer Veröffentlichung entzogen werde. Das Geologiedatengesetz erweise sich zudem als europarechtswidrig. Die öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten und das Zurverfügungstellen an Behörden widerspreche der Richtlinie EU 2019/1024 vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors – PSI-Richtlinie –, die durch das Datennutzungsgesetz in deutsches Recht umgesetzt worden sei. Die Klage sei schließlich – obwohl insoweit noch keine Anhörung zu einer Kategorisierung und öffentlichen Bereitstellung erfolgt sei – auf die Daten aus den Aufsuchungsfeldern S..., B... und Scha... zu erstrecken. Die Klägerin hat beantragt, 1. dem Beklagten zu untersagen, Fachdaten betreffend die in der Anlage 1 zu dem Anhörungsschreiben des Beklagten vom 1. Juli 2022 bezeichnete 3D-Seismik Sch... 3D 2007 (3D-ID 9001, Messbeginn: 02.02.2008, Messende: 21.02.2008) und die 2D-Seismik L...-2007 (Profil-ID 1, Profilname ...-0107; Profil-ID 2, Profilname ...-0207; Profil-ID 3, Profilname ...-01017; Profil-ID 4, Profilename ...-0207; Profil-ID 5, Profilname ...-0307: Messbeginn jeweils 22.02.2008, Messende jeweils 03.03.2008) öffentlich bereitzustellen und Dritten, insbesondere der Beigeladenen, Zugang zu diesen zu gewähren und diese Daten ohne Genehmigung der Klägerin für öffentliche Aufgaben zur Verfügung zu stellen. 2. dem Beklagten ferner zu untersagen, Fachdaten zu den ehemaligen Aufsuchungsfeldern der A... FG... S..., namentlich zu dem bzw. in dem Aufsuchungsfeld S..., sog. Seismik S... 2D und sog. Seismik S... 3D öffentlich bereitzustellen und Dritten Zugang zu diesen zu gewähren und diese Daten ohne Genehmigung der Klägerin für öffentliche Aufgaben zur Verfügung zu stellen. 3. dem Beklagten ebenfalls zu untersagen, Fachdaten zu den ehemaligen Aufsuchungsfeldern der A... FG... B... (BER), namentlich zu dem bzw. in dem Aufsuchungsfeld B... und Scha..., sog. Seismik B... 2D (BER) sowie sog. Seismik St... (STE) und sog. Seismik Scha... 3D öffentlich bereitzustellen und Dritten Zugang zu diesen zu gewähren und diese Daten ohne Genehmigung der Klägerin für öffentliche Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen, es fehle aufgrund der Nutzungsvereinbarungen mit der F... sowie der C... und P..., die für eine weitere entgeltliche Nutzung der streitgegenständlichen Daten seitens der Klägerin keinen Raum ließen, bereits am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Jedenfalls sei die Kategorisierung, öffentliche Bereitstellung und Herausgabe der Daten aber rechtmäßig. Gemäß § 29 Abs. 6 GeolDG stehe eine etwaige Vertraulichkeitszusage der öffentlichen Bereitstellung nicht entgegen. Zudem sei die Erklärung vom 11. März 2010 lediglich als Empfangsbekenntnis gedacht gewesen, wie sich aus dem diesbezüglichen Schriftverkehr eindeutig ergebe. Auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin stünden der öffentlichen Bereitstellung nach den gesetzlichen Regelungen nicht entgegen. Weiter seien weder das Geschäftsgeheimnisgesetz noch die Datenschutz-Grundverordnung anwendbar. Personenbezogene Daten seien über § 32 GeolDG geschützt. Außerdem könne die Klägerin sich nicht auf urheberrechtlichen Schutz berufen, da es sich bei den streitgegenständlichen Fachdaten nicht um persönliche geistige Schöpfungen handele, sondern lediglich um bloße naturgetreue Abbildungen. Insbesondere die für Dritte interessanten SEG-Y-Daten seien geophysikalische Daten im Binär- und Textformat, wie z.B. Koordinaten der reflektierten seismischen Wellen und deren Laufzeiten, durch die die Eigenschaften des geologischen Untergrunds abgebildet würden. Die Klägerin selbst sei aber ohnehin auch nicht Urheberin und damit Inhaberin eines – nicht übertragbaren – Rechts am geistigen Eigentum der Daten, sondern sie habe allenfalls ein Nutzungsrecht daran erworben. Es liege auch keine Datenbank vor. Außerdem müssten sich die hierfür erforderlichen Investitionen auf den Aufbau der Datenbank und nicht – wie hier – auf die Erzeugung der darin enthaltenen Inhalte beziehen. Auch Art. 14 GG sei nicht verletzt. Daten genössen keinen Eigentumsschutz. Bloße Gewinnaussichten, wie sie die Klägerin geltend mache, seien nicht geschützt. Die Klägerin könne sich im Rahmen des Art. 14 GG auch nicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen, weil ein wirtschaftlich nutzbares Recht nicht vorhanden sei, da die Klägerin die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an die F... sowie die C... und P... veräußert habe. Deshalb fehle es auch an einem exklusiven wettbewerbsrelevanten Wissen der Klägerin im Sinne des Art. 12 GG. Es liege im Übrigen keine Enteignung vor, sondern es handele sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung. Als solche bzw. als Regelung der Berufsausübung im Sinne des Art. 12 GG sei das Geologiedatengesetz nicht zu beanstanden; insbesondere sei es verhältnismäßig. Rechtmäßig sei auch die rückwirkende Regelung hinsichtlich der Altdaten. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse des Normadressaten und überdies sei die Rückwirkung aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls geboten. Hinzu komme, dass eine unklare Rechtslage zu beseitigen gewesen sei. Überdies seien Bewertungsdaten von der öffentlichen Bereitstellungspflicht ausgeklammert worden, da diese wertvolle unternehmenseigene Einschätzungen und Wertungen enthielten, die eine zu den Fachdaten gesteigerte Schutzwürdigkeit rechtfertigten. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat geltend gemacht, die Bereitstellung geologischer Fachdaten nach dem Geologiedatengesetz verstoße nicht gegen einfachgesetzliche Vorschriften. Insbesondere könne sich die Klägerin nicht auf das Urheberrecht berufen. Es handele sich bei den geologischen Daten nicht um persönliche geistige Schöpfungen, sondern um eine Wiedergabe der natürlichen Gegebenheiten im Untergrund. Auch eine Datensammlung im Sinne des Urheberrechts liege nicht vor, da es an der hierfür erforderlichen Auswahl oder Anordnung verschiedener Elemente als Ausdruck persönlicher geistiger Schöpfung fehle. Die Daten seien lediglich zusammengefasst, ohne dass ein „Mehr“ an geistiger Schöpfung erkennbar sei. Den Daten liege auch kein schöpferisches Auswahlkriterium zugrunde, das über die bloße Ansammlung von geologischen Daten in einem bestimmten Gebiet hinausgehe. Selbst wenn aber ein urheberrechtlicher Schutz bestünde, sei die Klägerin nach dem sog. Schöpferprinzip nicht dessen Inhaberin, da nicht sie, sondern die A... die Aufsuchungstätigkeiten durchgeführt habe. In Ermangelung einer systematischen oder methodischen Anordnung der Elemente beziehungsweise einer über ein Abfragesystem gesicherten Wiederauffindbarkeit der Daten liege auch keine Datenbank im Sinne des Urheberrechts vor. Die bloße räumliche Bündelung unterschiedlicher Datenträger ergebe noch keine Datenbank. Schließlich verstoße die Offenlegung der geologischen Daten nicht gegen höherrangiges Recht. Eine Rechtsverletzung der Klägerin scheide schon deswegen aus, weil sie infolge der Nutzungsüberlassungsvereinbarungen keine eigene Rechtsposition an den streitgegenständlichen Daten mehr innehabe. Ohnehin sei aber Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Daten unterfielen nicht dessen Schutzbereich. Unbeschadet dessen seien etwaige Gewinnaussichten als bloße Chancen, Erwartungen, Aussichten oder Verdienstmöglichkeiten nicht geschützt. Eine Enteignung liege auch deswegen nicht vor, da die Privatnützigkeit der Daten nicht vollständig aufgehoben werde, sondern es der Klägerin freistehe, die geologischen Daten selbst zur Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu nutzen. Weiter werde Art. 12 Abs. 1 GG nicht verletzt. Auch hinsichtlich der Altdaten erwiesen sich die Regelungen zur öffentlichen Bereitstellung als angemessen. Es sei schon fraglich, ob sich angesichts der seit 1994 bzw. seit 2009 geltenden Regelungen des Umweltinformationsgesetzes und des Geodatenzugangsgesetzes überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, die übermittelten Daten würden Dritten nicht zugänglich gemacht, habe bilden können. Im Übrigen werde den Interessen der Unternehmen durch die Zehn-Jahresfrist vor einer öffentlichen Bereitstellung hinreichend Rechnung getragen. Insoweit seien auch die im Bundesberggesetz geregelten Fristen für Aufsuchungstätigkeiten zu berücksichtigen. Entschließe sich der Dateninhaber nach Abschluss der Aufsuchungstätigkeit zur Beantragung einer Bewilligung, sei er im Falle deren Erteilung – wobei insoweit der Vorranggrundsatz gelte – für die Dauer der Gewinnung ausschließlich berechtigt, im Bewilligungsfeld die Gewinnungstätigkeit auszuüben. Die Offenlegung der geologischen Daten nach zehn Jahren und die damit bestehende Möglichkeit von Konkurrenten, diese Daten einzusehen, könne also nicht zu einer Beeinträchtigung der bergbaulichen Tätigkeiten führen. Vor diesem Hintergrund bestehe ein Schutzbedürfnis regelmäßig nur für Unternehmen wie die Klägerin, die ihre – die geologischen Daten betreffende – bergbauliche Tätigkeit bereits aufgegeben hätten. Dann sei indes eine wirtschaftliche Verwertung gewollt, die keinen Bezug mehr zu dem vom Bundesberggesetz intendierten Zweck aufweise, zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern. Insoweit stehe dem Interesse des Gesetzgebers an einer Bereitstellung von Daten zum Zweck der Rohstoffsicherung und nachhaltigen Nutzung des Untergrunds lediglich das Interesse Einzelner an Gewinnen bzw. Erträgen gegenüber. Es sei kein überzeugender Grund ersichtlich, weshalb das Interesse am dauerhaften Schutz der geologischen Daten höher zu gewichten sein sollte als das Interesse an einer geordneten Rohstoffsicherung. Die Zehn-Jahresfrist sei – unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums – auch nicht zu kurz bemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass – wovon auch der Europäische Gerichtshof ausgehe – die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit von Daten bzw. Informationen im Laufe der Jahre abnehme. Es stehe mit dem Zehn-Jahreszeitraum ausreichend Zeit für eine anderweitige kommerzielle Verwertung der Daten durch Veräußerung oder eigene Nutzung zur Verfügung. Auch die Übergangsfrist von sechs Monaten für Altdaten sei nicht zu beanstanden. Denn diese greife erst ein, wenn die Zehn-Jahresfrist bereits vor Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes abgelaufen sei. Auch in diesen Fällen habe eine hinreichende Möglichkeit zur Verwertung der Daten bestanden, zumal Dateninhaber auch früher schon Daten zu veräußern versucht hätten, die sie selbst nicht mehr benötigten. Umgekehrt würde entgegen der gesetzgeberischen Zielsetzung ein erheblicher Datenbestand der Öffentlichkeit entzogen, wenn Altdaten von der Pflicht zur öffentlichen Bereitstellung ausgenommen würden oder die Zehn-Jahresfrist erst mit Inkrafttreten des Gesetzes zu Laufen begänne. Auch gegen die Rückwirkung des Geologiedatengesetzes hinsichtlich der Altdaten bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. So sei sogar eine echte Rückwirkung zulässig, da kein schützenswertes Vertrauen in die zuvor bestehenden Regelungen habe entstehen können, die bisherige Rechtslage unklar gewesen und die Rückwirkung durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls geboten sei. Der Gesetzgeber habe in nicht zu beanstandender Weise das Interesse an einer geordneten Rohstoffgewinnung und nachhaltigen Nutzung des Untergrunds so hoch gewichtet, dass ein dauerhaft unbeschränkter Schutz von geologischen Daten dahinter zurücktreten müsse. In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, dass der Gesetzeszweck nicht erreicht würde, wenn das Gesetz Altdaten nicht erfasse, da für die Zukunft Erkundungsmaßnahmen in dem Umfang, wie sie in der Vergangenheit durchgeführt worden seien, nicht zu erwarten seien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Juni 2023 abgewiesen. Die Klage sei zwar als vorbeugende Unterlassungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 GeolDG für die öffentliche Bereitstellung der streitgegenständlichen Fachdaten der Klägerin lägen vor, insbesondere sei die Zehn-Jahresfrist bereits abgelaufen. Eine „Vertraulichkeitszusage“ stehe einer öffentlichen Bereitstellung nicht entgegen. Weiter bestünden keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 GeolDG. Der hier in der Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen liegende Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG sei – auch soweit er Altfälle betreffe – als Berufsausübungsregelung durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Dabei liege ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot – auch eine sog. echte Rückwirkung unterstellt – nicht vor. Vorliegend rechtfertigten überragende Gründe des Gemeinwohls wie insbesondere die nachhaltige Rohstoffversorgung und Nutzung des Untergrundes, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgingen, die öffentliche Bereitstellung von Fachdaten auch in Altfällen. Insoweit könne es für die effektive Rohstoffnutzung, insbesondere im Hinblick auf Geothermie, eine enorme Beschleunigung bewirken, wenn Daten nicht erst im Hinblick auf die dafür erforderliche Zeit und Kosten aufwändig (neu) erhoben werden müssten, sondern der beachtliche Bestand an Altdaten, der bei den Behörden vorhanden sei, zur Erreichung dieser Zwecke nutzbar gemacht werden könne. Zur Erreichung des Gesetzeszwecks sei es ebenso erforderlich, dass sich die Regelung zur öffentlichen Bereitstellung von Fachdaten rückwirkend auf die bereits vor Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes übermittelten Altdaten erstrecke. Denn gerade dieser umfassende Datenbestand ermögliche erst eine effektive Sicherung und Nutzbarmachung vorhandener Rohstoffe. Dies gelte umso mehr, als der Gesetzgeber annehme, dass für die Zukunft Erkundungsmaßnahmen in dem Umfang, wie sie in der Vergangenheit durchgeführt worden seien, nicht zu erwarten seien. Gegenüber den überragend wichtigen Gemeinwohlgründen stehe die Vertrauensschutzposition der von einer öffentlichen Bereitstellung betroffenen Dateninhaber letztlich trotz der hohen eigenen Investitionen zurück. Letztlich sei im Rahmen der Abwägung besonders zu berücksichtigen, dass Grundlage der Erhebung jener Daten, die von einer (rückwirkenden) öffentlichen Bereitstellung betroffen seien, die bergrechtliche (Aufsuchungs-)Erlaubnis sei. Insoweit gehe der Gesetzgeber zu Recht davon aus, dass im Hinblick auf die bergrechtliche Zielsetzung der Rohstoffsicherung die Bergbauberechtigung allenfalls das Vertrauen in die Aufsuchung bzw. die Gewinnung von Bodenschätzen, also in die Investition zu ebendiesem Zweck der Rohstoffsicherung, schützen könne, nicht aber den dauerhaften unbeschränkten Schutz der für die Rohstoffsicherung bedeutsamen Daten – und den Handel mit diesen – gewährleiste. Zudem habe angesichts der Regelungen des Umweltinformations- und Geodatenzugangsgesetzes zum Zugang zu Umweltinformationen bzw. zu Geodaten auch vor Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes kein absoluter und dauerhafter Geheimnisschutz von Fachdaten bestanden. Die hier gegenständliche Regelung genüge ferner dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das öffentliche Interesse an der Bereitstellung auch von bereits in der Vergangenheit übermittelten Fachdaten überwiege das Interesse der Dateninhaber an einem fortwährenden Schutz dieser Daten sowie einer damit einhergehenden werthaltigen Veräußerungsmöglichkeit. Als ausreichend erweise sich der Schutz der Fachdaten für die Dauer von zehn Jahren nach § 27 Abs. 2 GeolDG. In diesem Zeitraum sei auch eine Verwertung der Daten möglich. Die öffentliche Bereitstellung geologischer Fachdaten verstoße weiter nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Selbst wenn das Vorliegen einer urheberrechtlich geschützten Datenbank und damit die Eröffnung des Schutzbereichs unterstellt werde, sei ein Eingriff jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Auch ein etwaiger Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Art. 14 Abs. 1 GG gehe nicht weiter als der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz. Eine Enteignung liege mangels Entziehung einer Eigentumsposition und eines Güterbeschaffungsvorgangs nicht vor. Die streitgegenständlichen Vorschriften verstießen ferner nicht gegen Unionsrecht. Der Klägerin stehe schließlich kein Anspruch auf Unterlassung der Zurverfügungstellung ihrer geologischen Fachdaten für öffentliche Aufgaben zu. Wenn bereits die öffentliche Bereitstellung der geologischen Fachdaten verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei, gelte dies erst Recht für die Zurverfügungstellung dieser Daten für öffentliche Aufgaben an andere Behörden. Die Klägerin vertieft mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung ihren Klagevortrag und trägt ergänzend vor, der Beklagte habe sich im Jahr 2010 hinsichtlich der streitgegenständlichen Daten rechtsverbindlich zur Verschwiegenheit verpflichtet, was sich aus einer Auslegung der Erklärung vom 11. März 2010 ergebe. Hierdurch sei ein berechtigtes Vertrauen auf die dauerhafte Nichtveröffentlichung der Daten begründet worden. Die Vereinbarung sei auch nicht unwirksam, insbesondere habe sie nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorschriften gestanden. § 29 Abs. 6 GeolDG greife rückwirkend in die allgemeine Vertragsfreiheit ein, wenn hierdurch die Verschwiegenheitsvereinbarung für unwirksam erklärt werde. Weiter verstießen die Regelungen des Geologiedatengesetzes zur öffentlichen Bereitstellung von Altdaten gegen das Rückwirkungsverbot. Es handele sich um eine echte Rückwirkung, da die Übermittlung der Daten bereits in der Vergangenheit erfolgt und abgeschlossen sei und die bergrechtliche Erlaubnis nicht mehr bestanden habe. Die Rückwirkung sei unzulässig, da es an der hierfür erforderlichen Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe fehle. Außerdem lägen keine – gegenüber dem gebotenen Vertrauensschutz – überragenden Gründe des Allgemeinwohls vor, die eine Rückwirkung rechtfertigen könnten. Auf die Zwecke des Bundesberggesetzes – insbesondere die Rohstoffversorgung bzw. -sicherung – könne insoweit schon deswegen nicht abgestellt werden, da diese in den gesetzlich definierten Zwecken des Geologiedatengesetzes nicht genannt würden; eine Auslegung dürfe sich nicht auf die Begründung des Gesetzesentwurfs, die rechtlich keine Bindungswirkung entfalte, beziehungsweise eine historische Gesetzesauslegung beschränken. Erst Recht dürfe nicht auf aktuelle Entwicklungen wie die Energiewende, den Klimawandel oder den Ukrainekrieg abgestellt werden. Auch in der Sache gehe die Berücksichtigung dieser Zwecke fehl, da im Zuge der Decarbonisierung kein Gas und kein Erdöl mehr gefördert werden sollten. Die Geothermie wiederum spiele in der aktuellen Energiewende mit 0,1 % Anteil an der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, 0,04% Anteil am Bruttostromverbrauch und mit 9,8 % Anteil am Energieendverbrauch für Wärme aus erneuerbaren Energien im Jahr 2021 de facto keine Rolle. Weiter gebe es – auch im Bergrecht – keinen absoluten Vorrang des Interesses der Rohstoffversorgung, das die Rückwirkung hier rechtfertigen könne. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass in Deutschland Quellen eigener Rohstoffversorgung praktisch nicht vorhanden seien; ein Großteil der Rohstoffe werde importiert. Schon deswegen sei eine abstrakte Abwägung auf Gesetzesebene ausgeschlossen und es bedürfe stets einer Abwägung der gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall. Im Ergebnis dürfe als Zweck des Gesetzes (nur) das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit in Bezug auf geologische Daten bzw. die Informationsfreiheit von jedermann aus Art. 5 Abs. 1 GG in den Blick genommen werden; es handele sich um ein reines Informationsfreiheitsgesetz. Dieser Zweck überwiege allerdings nicht die Eigentumsrechte und Geheimhaltungsinteressen der Dateninhaber. Da es sich bei den geologischen Daten nicht um öffentlich zugängliche Quellen handele, sei außerdem der Schutzbereich des Grundrechts auf Informationsfreiheit nicht eröffnet. Der Gesetzgeber sei auch nicht verpflichtet, neue Informationsquellen zu schaffen oder zu eröffnen. Es handele sich um ein rein politisch motiviertes Informationsinteresse, das den Grundrechtseingriff nicht rechtfertigen könne. Soweit als Zweck weiter auf die Gewährleistung eines nachhaltigen Umgangs mit dem geologischen Untergrund sowie das Erkennen- und Bewertenkönnen von Geogefahren abgestellt werde, sei hierfür die Verstaatlichung der Fachdaten ebenso wenig wie deren Weitergabe an Dritte notwendig. Hinsichtlich des Zwecks der Endlagersuche sei zu berücksichtigen, dass sich dieses Thema kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes – zumindest für den räumlichen Bereich der geologischen Daten der Klägerin – erledigt habe; die streitgegenständlichen Daten seien insoweit nicht relevant. Ohnehin spielten aber für die Endlagersuche die wenigsten geologischen Daten überhaupt eine Rolle. Weiter treffe es nicht zu, dass Inhaber von bergrechtlichen Erlaubnissen von den das Grundeigentum beschränkenden Regelungen des Bundesberggesetzes profitierten und sie gerade deswegen damit rechnen müssten, aufgrund der Zielsetzung des Bundesberggesetzes in ihren Rechten an den geologischen Daten beschränkt zu werden. Das bergrechtliche Privileg beziehe sich nur darauf, dass Bergbauberechtigte und Erlaubnisinhaber im Rahmen ihrer bergrechtlichen Tätigkeit gegebenenfalls auf Grundeigentum Dritter zugreifen könnten. Allerdings sei es hier nicht um solche Abbaumaßnahmen und Gewinnungstätigkeiten gegangen, sondern nur um die Erhebung von Daten, für die keine Eingriffe in Grundeigentum Dritter erfolgt seien. Da durch Messungen keine Eingriffe in den Erdkörper, den Boden und den Untergrund vorgenommen würden, könne auch das Argument der Nachhaltigkeit – im Sinne eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden – rechtslogisch nicht als Abwägungsgesichtspunkt in Betracht kommen. Ohnehin könnten aus dem Bundesberggesetz keine Rückschlüsse gezogen werden, da dieses keine Regelungen zu geologischen Daten enthalte. Unzutreffend sei weiter die Annahme, dass sich der Schutz der geologischen Daten der Klägerin automatisch mit Zeitablauf verringere. Auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die ohnehin andere Sachverhaltsgestaltungen und Rechtsmaterien als die Vorliegenden betreffe und die hier auch nicht übertragbar sei, gebe es keine absolute Frist von fünf Jahren, in denen Geschäftsgeheimnisse ihren Schutz verlören. Weiter reiche die im Geologiedatengesetz vorgesehene Frist, innerhalb der eine öffentlichen Bereitstellung nicht erfolge, nicht aus. Die Annahme, dass eine Anschlussinvestition, in deren Rahmen die geologischen Daten verwertet werden könnten, innerhalb von zehn Jahren möglich sei, sei unzutreffend. Dies habe auch der Beklagte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Ausdruck gebracht. Etwas anderes könne nicht aus dem tatsächlich durchgeführten Verkauf eines Datenpaketes durch die Klägerin im Jahr 2020 gefolgert werden. Dieser Verkauf habe nur stattfinden können, weil die Bundesländer mit der Umsetzung des Geologiedatengesetzes in Verzug gewesen seien und der Erwerber aufgrund der Eilbedürftigkeit des Projekts die Herausgabe durch den Beklagten nicht habe abwarten können; außerdem habe sich der Erlass des Geologiedatengesetzes bereits auf den Verkaufspreis ausgewirkt. Zudem sei die gesetzliche Grenzziehung von zehn Jahren – gerade bei Altdaten – willkürlich. Weiter könne nicht argumentiert werden, dass bereits aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen kein absoluter Geheimnisschutz bestanden habe. Denn der in seiner praktischen Handhabung nach alter Rechtslage faktisch fast absolute Geheimnisschutz sei gerade Grund für den Erlass des Geologiedatengesetzes gewesen. Dies einstellend, sei der Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin als reiner Datenhändlerin auch ansonsten nicht gerechtfertigt, wobei zu berücksichtigen sei, dass gerade Konkurrenten der Klägerin begünstigt würden. Schließlich liege ein verfassungswidriger Grundrechtseingriff auch hinsichtlich der geologischen Daten zu Sch... vor. Denn sie – die Klägerin – sei auch nach Abschluss der Vereinbarung zwischen der A... und der C... sowie der P... über die Nutzungsüberlassung von Bohrungs- und Seismikdaten vom 21. Dezember 2012 weiterhin substantiell und ausschließliche Rechteinhaberin. Denn danach bleibe ein Weiterverkauf von Nutzungsrechten von ihrer Einwilligung als Rechteinhaberin abhängig. Tatsächlich sei ein entsprechender Weiterverkauf an die Beigeladene im Jahr 2024 auch von einer solchen Einwilligung abhängig gemacht worden, was im Falle einer ausschließlichen Nutzungsüberlassung nicht notwendig gewesen wäre. Vorrangig einschlägig und verletzt sei hier aber ohnehin der Schutzbereich des Art. 14 GG. Die Regelung greife in das Erworbene ein. Bei den streitgegenständlichen Daten handele es sich um durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Urheberrechte. Es handele sich – wie bei topographischen Karten, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs Datenbankcharakter hätten – um urheberrechtlich geschützte Datenbanken im Sinne des § 87a des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, UrhG) – und nicht um einen bloßen Datenhaufen –, da die Messungen im Detail geplant gewesen seien. Die Linien, an deren Verlauf die Messungen durchgeführt worden seien, seien nicht zufällig ausgewählt, sondern ganz bewusst im Rahmen eines geistigen beziehungsweise wissenschaftlichen Vorplanungsprozesses. Die für eine Datenbank erforderliche Systematik und Methodik ergäben sich damit aus den durch die A... entwickelten Vorgaben für die Durchführung der Seismiken. Dabei handele es sich bei einer 2D-Linie um eine Datenbank, die aus kilometerlangen Einzelmessungen bestehe. Jede dieser Einzelmessungen sei unabhängig – ablesbar und nutzbar – von der davorliegenden und der nachfolgenden Einzelmessung. Die Einzelmessung zeige – in einem weiteren Schritt umgewandelt in ein optisches Bild – die Situation im Erdboden und in den verschiedenen Erdschichten. Darüber hinausgehend könne die gesamte Seismikkampagne „Ob...“ als Metadatenbank betrachtet werden, wobei die einzelnen Seismiken Subdatenbanken seien. Für Datenbanken gelte urheberrechtlich eine Schutzdauer von 15 Jahren, die sich durch Überarbeitungen und Ergänzungen noch verlängern könne. Dies müsse unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung sowie der Gleichbehandlung – insoweit liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor – berücksichtigt werden, insbesondere, wenn die urheberrechtliche Schutzfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Geologiedatengesetzes noch nicht abgelaufen sei. Außerdem folge aus der Verkürzung der urheberrechtlichen Schutzfrist eine Intensivierung des in der öffentlichen Bereitstellung liegenden Eingriffs. Überdies liege ein Verstoß gegen die unionsrechtliche Datenbankrichtlinie vor, da das Geologiedatengesetz die Anforderungen an eine unerlaubte Entnahme oder Weiterverwendung der geologischen Daten als Teil einer Datenbank nicht erfülle. Weiter müsse geklärt werden, ob es sich bei den Daten auch um Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG handele. Insoweit müsse die Rechtfertigung eines Eingriffs eigenständig geprüft werden, da sich Schutzbereich und Schranken von denen des Art. 12 Abs. 1 GG unterschieden. Außerdem müsse auch hier berücksichtigt werden, dass Konkurrenten der Klägerin durch die Veröffentlichung der Daten begünstigt würden. Schließlich handele es sich um eine Enteignung. Die geologischen Daten verlören durch das Geologiedatengesetz ihre Eigenschaft als Geschäftsgeheimnis und zugleich vollständig ihren Wert. Eine verbleibende Eigentumsposition sowie eigene Nutzungsmöglichkeiten seien nur theoretischer Natur. So könne speziell die Klägerin ihre Daten schon deswegen nicht weiter für eigene Zwecke nutzen, da die betreffenden Aufsuchungsfelder längst an andere Unternehmen vergeben seien. Diese Unternehmen könnten nun kostenlos auf die von der Klägerin unter Einsatz erheblicher Investitionen erhobenen Daten zugreifen. Auch die für eine Enteignung erforderliche Güterbeschaffung liege vor. Der Umstand, dass die Daten bei dem Beklagten bereits vorgelegen hätten, ändere hieran nichts. Auch außerhalb einer Enteignung sei der Eingriff im Hinblick auf seine Intensität, Schwere und Tragweite nicht verhältnismäßig. Schließlich verletze das angefochtene Urteil die vorgenannten Grundrechte der Klägerin sowie Art. 103 Abs. 1 GG, da eine gebotene Beweiserhebung nicht durchgeführt worden sei. Aufgrund der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Regelungen des Geologiedatengesetzes sei das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob § 29 Abs. 2 GeolDG und § 29 Abs. 6 GeolDG mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Schließlich sei die Beiladung aufzuheben. Diese sei verfahrensfehlerhaft erfolgt, da sie nur in erster Instanz und dort nur durch die Vorsitzende und nicht durch die Kammer beschlossen worden sei. Außerdem bestehe zwischenzeitlich aufgrund der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen abgeschlossenen Nutzungsüberlassungsvereinbarung keine Notwendigkeit mehr für eine Beiladung. Die Klägerin beantragt, 1. dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 16. Juni 2023 zu untersagen, Fachdaten betreffend die in der Anlage 1 zu dem Anhörungsschreiben des Beklagten vom 1. Juli 2022 bezeichneten 3D-Seismik Sch... 3D 2007 (3D-ID 9001, Messbeginn: 02.02.2008, Messende: 21.02.2008) und die 2D-Seismik L...-2007 (Profil-ID 1, Profilname ...-0107; Profil-ID 2, Profilname ...-0207; Profil-ID 3, Profilname ...-01017; Profil-ID 4, Profilname ...-0207; Profil-ID 5, Profilname ...-0307: Messbeginn jeweils 22.02.2008, Messende jeweils 03.03.2008) öffentlich bereitzustellen und Dritten, insbesondere der Beigeladenen, Zugang zu diesen zu gewähren und diese Daten ohne Genehmigung der Klägerin für öffentliche Aufgaben zur Verfügung zu stellen. 2. dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 16. Juni 2023 zu untersagen, Fachdaten zu den ehemaligen Aufsuchungsfeldern der A... FG... S..., namentlich zu dem bzw. in dem Aufsuchungsfeld S..., sog. Seismik S... 2D und sog. Seismik S... 3D öffentlich bereitzustellen und Dritten Zugang zu diesen zu gewähren und diese Daten ohne Genehmigung der Klägerin für öffentliche Aufgaben zur Verfügung zu stellen. 3. dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 16. Juni 2023 ebenfalls zu untersagen, Fachdaten zu den ehemaligen Aufsuchungsfeldern der A... FG... B... (BER), namentlich zu dem bzw. in dem Aufsuchungsfeld B... und Scha..., sog. Seismik B... 2D (BER) sowie sog. Seismik St... (STE) und sog. Seismik Scha... 3D öffentlich bereitzustellen und Dritten Zugang zu diesen zu gewähren und diese Daten ohne Genehmigung der Klägerin für öffentliche Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verweist auf seinen bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, er habe mit Schreiben vom 11. März 2010 ein reines Empfangsbekenntnis und keine Verschwiegenheitserklärung abgegeben. Das Rückwirkungsverbot sei nicht verletzt. Insbesondere sei der Aspekt der Dringlichkeit weder alleiniger, noch entscheidender Maßstab im Rahmen der insoweit gebotenen Abwägung. Insgesamt überwögen die überragenden Gemeinwohlbelange. Dabei treffe es nicht zu, dass es sich bei der Informationsfreiheit um den zentralen Zweck des Geologiedatengesetzes handele. Vielmehr gewähre das Gesetz Informationszugang für die legitimen Ziele der Schaffung von Transparenz und staatlicher Datensicherung, Ermöglichung von Rohstoff- und Energiegewinnung, Nachhaltigkeit, Schutz vor Geogefahren und Kontrolle des Verwaltungshandelns. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Schutz der Investitionen in die Datenerhebung deswegen begrenzt sei, weil diese nicht im freien Spiel der wirtschaftlichen Kräfte erfolgt seien, sondern aufgrund bergbaulicher Konzessionen, die einzig dem Zweck gedient hätten, Rohstoffgewinnung nach Maßgabe des Bundesberggesetzes zu betreiben. Die entsprechenden Investitionen würden üblicherweise mit der Zeit abgeschrieben. Der Annahme, die Fristen des Geologiedatengesetzes räumten – selbst wenn es nicht zu einer Anschlussinvestition komme – ausreichend Zeit für eine anderweitige Nutzung ein, stehe nicht entgegen, dass der Beklagte im Gesetzgebungsverfahren Bedenken an den gesetzlich vorgesehenen Fristen geäußert habe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass es bereits vor Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes für Seismikdaten aufgrund der umweltrechtlichen Informationsrechte keinen absoluten Geheimnisschutz gegeben habe. Auf der anderen Seite dürften im Rahmen der Abwägung auch die Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und der Sicherung der Rohstoffversorgung berücksichtigt werden. Mehrfache inhaltlich gleiche Seismikkampagnen zur Gewinnung von geologischen Daten würden zu einer abwägungsrelevanten Vergeudung von (zeitlichen, finanziellen und menschlichen) Ressourcen führen. Speziell bei der Energieversorgung handele es sich um ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges, das ergebnisoffen und gleichwertig mit Eigentums- und Umweltbelangen abzuwägen sei. Demgegenüber liege eine Enteignung nicht vor. Die Klägerin dürfe ihre Daten selbst weiter nutzen und könne dies auch, etwa deren ursprünglichem Zweck entsprechend zur Aufsuchung von Bodenschätzen. Weiter handele es sich bei den streitgegenständlichen Daten nicht um eine Datenbank, sondern lediglich um eine Sammlung von Daten. Das hier verwendete Datenformat SEG-Y sei lediglich das Standardaustauschformat zur Vereinheitlichung der Ablage der gewonnenen Messdaten. Die Daten seien bloß „aneinanderhängende“ Rohdaten, die allenfalls in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereitet (prozessiert) und abgelegt worden seien. Es fehle aber an dem für eine Datenbank erforderlichen zusätzlichen Aufwand der systematischen und gezielten Zusammenführung von Daten; diese seien hier lediglich Ergebnis der seismischen Versuchsanordnung. Unbeschadet dessen sei aber ohnehin nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Abwägung andere Schutzfristen als die des Urhebergesetzes für angemessen gehalten habe. Weiter finde die Datenbankrichtlinie keine Anwendung. Auch danach sei zwischen Datum und Datenbank zu unterscheiden, wobei nur die Datenbank der Richtlinie unterfalle, nicht aber die in einer solchen enthaltenen Daten. Dabei knüpfe der Schutz der Datenbank an die schöpferische Leistung einer Strukturentwicklung an, an der es hinsichtlich der Fachdaten gerade fehle. Das Geologiedatengesetz verpflichte ohnehin nur zur Überlassung von Daten – Messdaten seismischer Erhebungen – und nicht einer Datenbank. Diese Messdaten seien Rohdaten in Form von Zahlenwerten, die seismische Wellenformen repräsentierten, die während einer seismischen Untersuchung aufgezeichnet würden. Diese Zahlen würden durch das Processing mittels mathematischer Gleichungen aufbereitet und in grafische Darstellungen umgewandelt, die wiederum ebenfalls Fachdaten seien. Das Processing ziele unter anderem darauf ab, das seismische Signal zu verstärken und das Rauschen zu reduzieren, unerwünschte Artefakte zu entfernen und die Daten in einer Form darzustellen, die eine geologische Interpretation ermögliche. SEG-Y-Daten könnten mit speziellen Programmen derart visualisiert werden, dass sie zu interpretierbaren Bildern würden. In der Geophysik und insbesondere in der seismischen Exploration würden diese Daten oft in Form von „Seismogrammen“ oder „seismischen Profilen“ dargestellt, die wie zweidimensionale Bilder aussähen. Diese Bilder zeigten die Reflexionen der seismischen Wellen und ermöglichten es Geologen und Geophysikern, Strukturen im Untergrund zu erkennen. In diesen Bildern gebe es keine Merkmale, nach denen einzeln gesucht werden könne. Es gebe keine abfragbaren Einzelheiten und keine Auswertungsstruktur. Demgegenüber entstehe eine Datenbank erst dann, wenn gesammelte Daten und Bilder, quasi als Objekte zusammengestellt und mit Attributen versehen würden, um sie zu sortieren, wieder zu finden und zu gruppieren. Ohne eine solche zusätzliche Systematisierung, durch die eine Informationsverarbeitung und Wiederauffindbarkeit des einzelnen Elements erst möglich werde, könne aus den übermittelten Daten nichts abgeleitet werden. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, dass das ausschließliche Nutzungsrecht an den Daten zu Sch... mit der Nutzungsüberlassungsvereinbarung vom 21. Dezember 2012 auf die C... übertragen worden sei. Mit dem dort geregelten Einwilligungserfordernis für eine Datenweitergabe sei keine Modifikation beziehungsweise Aufweichung der ausschließlichen Nutzungsüberlassung gewollt gewesen. Weiter stehe einer öffentlichen Bereitstellung der streitgegenständlichen Fachdaten keine Verschwiegenheitsvereinbarung entgegen. Bei den Daten handele es sich auch nicht um eine Datenbank im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Für die insoweit erforderliche systematische oder methodische Anordnung von Daten genüge nicht deren wie auch immer geartete Zusammenstellung. Erforderlich sei eine Bearbeitung der jeweils in Rede stehenden Daten, die gegenüber einer rein maschinellen Zusammenfassung einen Mehrwert schaffe. Daran fehle es. Ohnehin würden schon von Gesetzes wegen keine systematisch oder methodisch angeordneten Daten an den Beklagten übermittelt. Der mit den einschlägigen Regelungen des Geologiedatengesetzes verbundene Eingriff in Grundrechte sei schließlich verhältnismäßig. Das Geologiedatengesetz sei ausweislich der Gesetzesmaterialien und nach der gesetzlichen Zweckbestimmung ersichtlich im Kontext der Rohstoffsicherung zu sehen und gehe über ein reines Informationsfreiheitgesetz hinaus. Außerdem handele es sich bei den betreffenden geologischen Daten aufgrund der bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen um allgemein zugängliche Quellen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG, so dass in die Abwägung auch das Grundrecht auf Informationsfreiheit einzubeziehen sei. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liege nicht vor. Die Dringlichkeit der Regelung sei nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer echten Rückwirkung. In der Sache sei eine solche aber mit Blick auf die aus dem Klimawandel und etwa dem Ukrainekrieg folgende besondere Aktualität zu bejahen. Weiter dürfe in die Abwägung eingestellt werden, dass sich der Schutz der Geschäftsgeheimnisse mit Zeitablauf verringere. So sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass Geschäftsgeheimnissen kein „Ewigkeitsschutz“ zukomme, da ein solcher dem Erfordernis der Wettbewerbsrelevanz der Geschäftsgeheimnisse entgegenstünde. Der Europäische Gerichtshof gehe davon aus, dass Geschäftsgeheimnisse schon nach einem Zeitablauf von fünf Jahren nicht mehr als vertraulich angesehen werden könnten, es sei denn, dass eine Partei sich auf deren Vertraulichkeit berufe und nachweise, dass die Informationen trotz ihres Alters weiterhin Teil der wirtschaftlichen Stellung des Betroffenen seien. Weiter sei in die Abwägung einzustellen, dass der Schutz der Geschäftsgeheimnisse angesichts der Regelungen des Umweltinformations- und Geodatenzugangsgesetzes bereits vor Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes nicht absolut gewesen sei. Ob auch tatsächlich Datenzugang gewährt worden sei, sei unerheblich, da es auf das gesetzlich vorgesehene Schutzniveau ankomme. Schließlich falle die Bestimmung der Frist unter die gesetzgeberische Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, die hier ebenso wenig wie die vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Annahmen und Tatsachen zu beanstanden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen, den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Gerichtsakte in dem Verfahren 4 L 383/22.MZ und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (1 Ordner, 1 Band) Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.