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Urteil

5 U 164/16

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2021:1223.5U164.16.00
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Leitsätze
Zwischen der Unionsmarke "Elbphilharmonie" und einer eingetragenen Wort-Bildmarke mit der Buchstabenfolge "Elbphi" und einer Zeichnung der Elbphilharmonie besteht Verwechslungsgefahr.(Rn.59)
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten zu 2. gegen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 29.07.2016, Az.: 315 O 159/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Unterlassung nach Ziffer I. 1. des angefochtenen Urteils gegenüber der H.M. gGmbH gilt und die Einwilligung in die Markenlöschung nach Ziffer I. 4. zugunsten der H. M. gGmbH zu erfolgen hat. II. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren und den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte zu 1. 44 % und der Beklagte zu 2. 56 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten des Wiedereinsetzungsantrags, über die der Senat mit Beschluss vom 15.05.2018 entschieden hat, und die Kosten des Termins vom 24.11.2021, die der Beklagte zu 2. zu tragen hat. Ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten jeweils selbst zu tragen. III. Das vorliegende Urteil und hinsichtlich des Beklagten zu 2. das angefochtene Urteil des Landgerichts sind für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2. darf die Vollstreckung der Klägerin aus Ziffer I. 1. des angefochtenen Urteils in der Fassung von Ziffer I. des vorliegenden Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000 abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte zu 2. darf die Vollstreckung der Klägerin aus Ziffer I. 2. des angefochtenen Urteils und die Beklagten dürfen die Kostenvollstreckung der Klägerin aus dem vorliegenden Urteil abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf € 180.000 festgesetzt, wovon auf das Prozessrechtsverhältnis mit dem Beklagten zu 1. ein Betrag von € 80.000 und auf das mit dem Beklagten zu 2. ein Betrag von € 100.000 entfallen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zwischen der Unionsmarke "Elbphilharmonie" und einer eingetragenen Wort-Bildmarke mit der Buchstabenfolge "Elbphi" und einer Zeichnung der Elbphilharmonie besteht Verwechslungsgefahr.(Rn.59) I. Die Berufung des Beklagten zu 2. gegen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 29.07.2016, Az.: 315 O 159/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Unterlassung nach Ziffer I. 1. des angefochtenen Urteils gegenüber der H.M. gGmbH gilt und die Einwilligung in die Markenlöschung nach Ziffer I. 4. zugunsten der H. M. gGmbH zu erfolgen hat. II. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren und den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte zu 1. 44 % und der Beklagte zu 2. 56 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten des Wiedereinsetzungsantrags, über die der Senat mit Beschluss vom 15.05.2018 entschieden hat, und die Kosten des Termins vom 24.11.2021, die der Beklagte zu 2. zu tragen hat. Ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten jeweils selbst zu tragen. III. Das vorliegende Urteil und hinsichtlich des Beklagten zu 2. das angefochtene Urteil des Landgerichts sind für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2. darf die Vollstreckung der Klägerin aus Ziffer I. 1. des angefochtenen Urteils in der Fassung von Ziffer I. des vorliegenden Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000 abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte zu 2. darf die Vollstreckung der Klägerin aus Ziffer I. 2. des angefochtenen Urteils und die Beklagten dürfen die Kostenvollstreckung der Klägerin aus dem vorliegenden Urteil abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf € 180.000 festgesetzt, wovon auf das Prozessrechtsverhältnis mit dem Beklagten zu 1. ein Betrag von € 80.000 und auf das mit dem Beklagten zu 2. ein Betrag von € 100.000 entfallen. I. Die Parteien streiten vorliegend um zeichenrechtliche Ansprüche der Klägerin wegen der Inhaberschaft des Beklagten zu 2 an einer inländischen Marke. Soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang nimmt die Klägerin den Beklagten zu 2 erstrangig gestützt auf die Unionswortmarke „Elbphilharmonie“ noch auf Unterlassung, Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Einwilligung in die Löschung der Kollisionsmarke in Anspruch. Die Klägerin war u.a. Inhaberin der Unionswortmarke „Elbphilharmonie“ Nr. 8….mit einer Priorität vom 11.02.2010, eingetragen am 24.03.2015 (nachfolgend „Klagemarke“ genannt). Die Klagemarke beansprucht Schutz für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, darunter für diejenigen der Klassen 16, 18, 25 und 35. Im Jahre 2019 übertrug die Klägerin ihr gesamtes Markenportfolio auf ihre 100%ige Tochter, die H. M. gGmbH. Nicht übertragen wurde das Unternehmenskennzeichen, das bei der Klägerin verblieben ist. Der Beklagte zu 2. ist seit dem 28.02.2014 als Inhaber der streitgegenständlichen inländischen Wort-Bildmarke DE 3…. mit Priorität vom 21.12.2012 eingetragen (nachfolgend „Kollisionsmarke“ genannt), die zuvor vom Beklagten zu 1. angemeldet worden war. Die Kollisionsmarke beansprucht Schutz für Waren bzw. Dienstleistungen der Klassen 16, 18, 25 und 35, und zwar für: Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel, Photographien, Schreibwaren, Künstlerbedarfsartikel, Pinsel; Büroartikel, ausgenommen Möbel; Lehr- und Unterrichtsmittel, ausgenommen Apparate; Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Reise- und Handkoffer, Geldbörsen, Bekleidungsstücke für Tiere, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Kleidersäcke für die Reise, Einkaufstaschen, Badetaschen; Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Bademäntel, Badehosen, Bandanas, Bademützen, Babywäsche, T-Shirts, Halstücher, Hemden, Mützen; Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken, Aktualisierung von Werbematerial, Dienstleistungen einer Werbeagentur, Fernsehwerbung, Herausgabe von Werbetexten, kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte, Planung von Werbemaßnahmen, Rundfunkwerbung, Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke, Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien. Die Kollisionsmarke ist im Markenregister wie folgt wiedergegeben: Die Klägerin sah in der Kollisionsmarke eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte und ließ den Beklagten zu 2. mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.01.2014 zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auffordern, was dieser ablehnte. Mit ihrer am 19.04.2014 zugestellten Klage hat die Klägerin die Beklagten u.a. auf Unterlassung, Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Einwilligung in die Löschung der Kollisionsmarke in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 23.05.2016, dort. S 15, hat die Klägerin in erster Instanz geltend gemacht, sich im Verhältnis zum Beklagten zu 2. nunmehr primär auf eine Verletzung der Unionswortmarke „Elbphilharmonie“ (Klagemarke) zu stützen und hilfsweise auf die weiteren in diesem Schriftsatz genannten Kennzeichenrechte in der dort angegebenen Reihenfolge. Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt: I. 1. Die Beklagten werden (jeder für sich) verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Papier, Pappe (Karton), Waren daraus, Druckereierzeugnisse, Buchbindeartikel, Fotografien, Schreibwaren, Künstlerbedarfsartikel, Büroartikel, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Reise- und Handkoffer, Geldbörsen, Bekleidungsstücke für Tiere, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Kleidersäcke, Einkaufstaschen, Badetaschen, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten das nachstehend eingelichtete Zeichen zu verwenden, insbesondere die genannten Waren und Dienstleistungen mit diesem Kennzeichen zu versehen, einzuführen, auszuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen. 2. Die Beklagten werden (jeder für sich) verurteilt, der Klägerin schriftlich und in geordneter Form Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie jeweils die vorstehend in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen haben. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten (jeder für sich) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird. 4. Die Beklagten werden (jeder für sich) verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ihrer Prozessbevollmächtigten E… S… C… jeweils in Höhe von EUR 2.348,94 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. 5. Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, a) der Klägerin darüber Rechnung zu legen, welches Entgelt er für die Anmeldung und/oder die Veräußerung der Marke „Elbphi“ (DE …) erlangt hat. b) der Klägerin nach Rechnungslegung gemäß dem Antrag zu a) der Klägerin das gesamte erlangte Entgelt herauszugeben. c) an die Klägerin nach Rechnungslegung gemäß dem Antrag zu a) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. Oktober 2013 auf das Entgelt zu zahlen. 6. Der Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der Marke „Elbphi“ (DE …) für sämtliche Waren und Dienstleistungen einzuwilligen. Die Beklagten haben in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben geltend gemacht, die sittenwidrige Schädigung gehe von der Klägerin aus. Der Beklagte zu 2. sei (auch) Künstler, der hier einen Kommentar zum monströsen Bauvorhaben der „Elbphilharmonie“ abgebe, was ihm nicht untersagt werden könne. Insoweit sei im Markenrecht wie im Wettbewerbsrecht sowohl der Meinungsfreiheit als auch der Kunstfreiheit der ihnen gebührende Rang einzuräumen. Die Abbildung der Westfassade des Gebäudes, wie in der Marke zu sehen, sei zulässig. Insoweit hat der Beklagte zu 2. behauptet, die Darstellung stamme von seiner Ehefrau, die das der Markenanmeldung zu Grunde liegende Bild gemalt habe. Die Beklagten haben das Bestehen von Kennzeichenrechten zugunsten der Klägerin bestritten. Das Gebäude sei nicht fertig und bis dato nicht in Betrieb genommen gewesen. Ein Geschäftsbetrieb, der unter diesem Namen betrieben werde, habe daher nicht existiert. Jedenfalls stünden der Klägerin insoweit keine prioritätsbesseren Rechte gegenüber der Marke des Beklagten zu 2. zu. Die Beklagten haben ferner das Bestehen von Verwechslungsgefahr mit den nunmehr eingetragenen Wortmarken „Elbphilharmonie“ in Abrede genommen. Sie haben gemeint, der Wortbestandteil der Marke des Beklagten zu 2. laute „Elbphi“ und nicht „Elbphilharmonie“. Die sich gegenüber stehenden Bezeichnungen seien weder schriftbildlich noch klanglich noch begrifflich miteinander zu verwechseln. Der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung „Springender Pudel“ ebenfalls zu Recht die Verwechslungsgefahr der sich gegenüber stehenden Bezeichnungen verneint und lediglich einen Schutz der dortigen Klagmarke als überragend bekannte Marke bejaht. Davon könne im Streitfall jedoch keine Rede sein. Der Beklagte zu 2. hat eine Bekanntheit und insbesondere das Bestehen einer überragenden Bekanntheit einer Bezeichnung „Elbphilharmonie“ zu Gunsten der Klägerin bestritten. Eine solche könne auch gar nicht eingetreten sein, weil die Klägerin unter dieser Bezeichnung den geplanten Konzert- und Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen habe. Dementsprechend seien sowohl der Unterlassungsanspruch als auch der Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung unbegründet. Die geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche seien von vornherein unschlüssig. Dass die Verwendung des Kollisionszeichens bereits erfolgt sei und deshalb Schäden eingetreten sein könnten, werde von der Klägerin noch nicht einmal vorgetragen. Mit Teilurteil vom 29.07.2016 hat das Landgericht die Beklagten zur Unterlassung und Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt, den Beklagten zu 1. weiter zur Auskunftserteilung über Entgelte für die Anmeldung und Veräußerung der Kollisionsmarke sowie den Beklagten zu 2. zur Einwilligung in die Löschung der Kollisionsmarke. Die Anträge auf weitere Auskunft und Schadensersatzfeststellung (Anträge zu 2. und 3.) hat das Landgericht zurückgewiesen. Auf das angefochtene Urteil wird insoweit verwiesen. Der Senat hat die Berufung des Beklagten zu 1. mit Beschluss vom 15.05.2018 als unzulässig verworfen, die Kosten des erfolglosen Wiedereinsetzungsverfahrens dem Beklagten zu 1. auferlegt und im Übrigen die Kostenentscheidung der verfahrensabschließenden Entscheidung vorbehalten. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1. blieb ohne Erfolg (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2019 - I ZB 47/18). Mit seiner fristgerechten, unbedingten Berufung vom 02.09.2016, für die er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, wendet sich vorliegend auch der Beklagte zu 2. gegen die Verurteilung durch das Landgericht. Der Beklagte zu 2. beanstandet, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen Unterlassungsanspruch angenommen. Er meint, der Klagemarke stehe ein absolutes Schutzhindernis entgegen, weil ihr die Unterscheidungskraft fehle. Die Zusammensetzung der Begriffe „Elb(e)“ und „Philharmonie“ sei nach der Rechtsprechung des BPatG als Platz- und Ortsbezeichnung nicht schutzfähig. Dabei reiche es aus, wenn nur eine der möglichen Bedeutungen für die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter habe. Der Beklagte zu 2. macht geltend, da seine Kollisionsmarke zeitlich vor der Klagemarke eingetragen worden sei, gebühre dem Urheberrecht an der Markengestaltung der Vorrang, da das Urheberrecht das höherrangige Recht sei. Der Beklagte zu 2. nimmt das Bestehen von Verwechslungsgefahr in Abrede. Er meint, zwischen der Klagemarke (Unionsmarke ….) und seiner Kollisionsmarke (DE …) bestehe keine Verwechslungsgefahr, da der Gesamteindruck der Wort-Bildmarke des Beklagten zu 2. vom Bildbestandteil geprägt werde und deshalb keine Zeichenähnlichkeit vorliege. In bildlicher Hinsicht werde sie durch den Bildbestandteil geprägt. Dieser Bildbestandteil sei von der Frau des Beklagten zu 2. selbst gestaltet worden und trage ihre „Handschrift“. Der Wortbestandteil werde in der Wahrnehmung des Verkehrs vernachlässigt, sei teilweise schwer erkennbar und schwer lesbar. Auch in klanglicher Hinsicht sei der Bildbestandteil prägend. In begrifflicher Hinsicht habe der Wortbestandteil „Elbphi“ überhaupt keine Bedeutung, weil er lediglich aus einem Fantasiebegriff bestehe. Demgegenüber verfüge die Klagemarke nur über geringe Kennzeichnungskraft, da sie aus zwei beschreibenden Wortbestandteilen bestehe, an der auch die Kombination beider nichts ändere. Es ergebe sich kein anderer Eindruck als der eines Konzerthauses an der Elbe. Eine etwaige heutige Bekanntheit könne nicht für den Zeitpunkt der Anmeldung der Wort-Bildmarke des Beklagten zu 2. am 21.12.2012 angenommen werden. Eine Bekanntheit der Klagemarke für Bekleidung und Schuhwaren bestehe weiterhin nicht. Er rügt, das Landgericht habe sich mit der Zeichenähnlichkeit der Marke nahezu nicht auseinandergesetzt. Im vorliegenden Fall könne nur von Zeichenähnlichkeit gesprochen werden, wenn der Verkehr bei der Marke des Beklagten zu 2. aufgrund des Bildbestandteils unweigerlich an die Elbphilharmonie denken müsse. Dies könne jedoch nicht angenommen werden. Zwar würden einzelne Verbraucher noch ungefähr wissen, wie die Elbphilharmonie aussehe; dass sie diese in einem stilisierten Bild unweigerlich erkennen würden, sei aber unwahrscheinlich. Die Darstellung sei comichaft, der obere Teil mit „Zitronen“ geschmückt. Aufgrund des angedeuteten Wassers am unteren Ende sei es ebenso naheliegend, die Zeichnung für einen Dampfer zu halten. Er meint, es fehle auch an einer Zeichenähnlichkeit der Wortbestandteile. Es bestehe weder klangliche noch bildliche noch begriffliche Ähnlichkeit zwischen „Elbphilharmonie“ und „Elbphi“. Während es sich bei „Elbphi“ um einen Fantasiebegriff handele, sei der Begriff „Elbphilharmonie“ beschreibend für ein Orchester oder ein Konzerthaus an der Elbe. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die Faktoren der Verwechslungsgefahr nicht in eine Wechselbeziehung gestellt. Auch das Bestehen einer Herkunftstäuschung der Produkte sei zu verneinen. Er macht geltend, mangels Verwechslungsgefahr bestehe auch kein Löschungsanspruch. Auf eine heutige Bekanntheit der Klagemarke könne es nach § 51 Abs. 3 MarkenG nicht ankommen; sie sei zudem auch nicht gegeben. Auch der Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehe daher nicht. Mit Schriftsatz vom 23.11.2021 rügt der Beklagte zu 2. ferner die Aktivlegitimation der Klägerin aufgrund der Markenübertragung an die H. M. gGmbH. Er erhebt die Einrede der Nichtbenutzung und bezieht sich zum Nachweis darauf, dass dieser Umstand bereits in erster Instanz thematisiert worden sei, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht. Der Beklagte zu 2. widerspricht der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärten Antragsänderung der Klägerin und macht geltend, sie sei nicht sachdienlich. Er regt die Zulassung der Revision an. Der Beklagte zu 2. beantragt, unter Abänderung des angegriffenen Teilurteils des Landgerichts Hamburg vom 29. Juli 2016 (Aktenzeichen: 315 O 159/14) die Klage gegen den Beklagten zu 2 in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt zuletzt, die Berufung zurückzuweisen, mit der Maßgabe, dass, soweit der Unterlassungsantrag auf eine eingetragene Marke gestützt wird, der Antrag dahingehend gefasst wird, dass der Beklagte zu 2. verurteilt werden soll, es gegenüber der H. M. gGmbH zu unterlassen und der Antrag zu 6. die Fassung erhalten soll, dass der Beklagte zu 2. darüber hinaus gegenüber der H. M. gGmbH verurteilt wird, gegenüber dem DPMA in die Markenlöschung einzuwilligen. Im Übrigen verteidigt die Klägerin das erstinstanzliche Urteil. Sie meint, entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2. habe die Übertragung der streitgegenständlichen Marken von der Klägerin auf die H. M. gGmbH im Jahre 2019 nach § 265 ZPO keinerlei Einfluss auf den Prozess. Sie macht geltend, dass an der Unterscheidungskraft des Begriffs „Elbphilharmonie“ auch die Entscheidung „Elbterrassen“ des Bundespatentgerichts nichts zu ändern vermöge. Denn wie sich aus der Entscheidung ergebe, sei der Begriff „Elbterrassen“ seit jeher umfangreich als Ortsbezeichnung verwendet worden, nämlich u.a. als Beschreibung von Örtlichkeiten in Hamburg-Blankenese und in Dresden. Dagegen gebe es entsprechende Verwendungen für den Begriff „Elbphilharmonie“ außerhalb der Prägung durch die Klägerin gerade nicht. Den Begriff „Elbphilharmonie“ habe es vor der Begriffsschöpfung durch die Klägerin schlichtweg nicht gegeben, was zeige, dass es sich um einen Begriff von erheblicher Originalität handele. Nach der Rechtsprechung des EuGH könne der bloße Umstand, dass die genannten Waren und Dienstleistungen an einem bestimmten Ort angeboten werden, keine für ihre geografische Herkunft beschreibende Angabe darstellen, da der Ort ihres Verkaufs als solcher nicht geeignet sei, eigene Merkmale, Beschaffenheiten oder Besonderheiten zu bezeichnen, die mit ihrer geografischen Herkunft verbunden seien, wie etwa ein Handwerk oder eine Tradition, die einen bestimmten Ort kennzeichneten. So sei das vom Beklagten zu 2. angeführte Beispiel „Neuschwanstein“ insbesondere nicht wegen der dort verkauften Souvenirartikel oder angebotenen Dienstleistungen bekannt, sondern wegen der architektonischen Einzigartigkeit des Schlosses. Auch im Hinblick auf das Kennzeichen „Elbphilharmonie“ sei vernünftigerweise nicht zu erwarten, dass ein möglicher Vertriebsort in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise die Beschreibung einer Beschaffenheit oder eines wesentlichen Merkmals der von der angegriffenen Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen darstelle und er deshalb das Kennzeichen „Elbphilharmonie“ nicht als Herkunftshinweis, sondern als bloße Beschaffenheitsangabe verstehe. Die Klägerin macht geltend, dass der Beklagte zu 2. in der Berufungsinstanz bislang nicht bestritten habe, dass die Klagemarke von der Klägerin benutzt worden sei; in der Berufungsbegründung sei ein solcher Einwand nicht erhoben worden. Der nunmehr neu erfolgende Vortrag des Beklagten zu 2. sei verspätet, wogegen sie, die Klägerin, insoweit den Einwand der Verspätung erhebe. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Ferner wird auf die Beschlüsse des Senats im Prozesskostenhilfeprüfverfahren vom 29.03.2021 und vom 14.07.2021 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2. hat keinen Erfolg. Die Klägerin ist auch im Licht der Abtretung der Klagemarke(n) noch aktivlegitimiert (dazu nachfolgend unter 1.). Die Annahme des Landgerichts, dass zwischen der Klagemarke „Elbphilharmonie“ und der Kollisionsmarke Verwechslungsgefahr besteht, erweist sich als nicht zu beanstanden und hat nach Maßgabe der Antragsänderung der Klägerin Bestand (dazu nachfolgend unter 2.). Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte zu 2. gegen die Verurteilung zur Freihaltung der Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und zur Einwilligung in die Markenlöschung (dazu nachfolgend unter 3.). Ein Aussetzungsgrund nach § 148 ZPO liegt nicht vor (dazu nachfolgend unter 4.). 1. Die Klägerin ist auch nach der Abtretung der Klagemarken an die H. M. gGmbH nach § 265 ZPO aufgrund einer gesetzlichen Prozessstandschaft weiterhin aktivlegitimiert. Die Klägerin hat der geänderten Inhaberschaft durch Umstellung des Unterlassungsantrags und des Antrags auf Einwilligung in die Markenlöschung Rechnung getragen. Diese Umstellung gilt kraft Gesetzes nicht als Klageänderung, § 264 Nr. 2 und 3 ZPO. a) Wird das Klageschutzrecht nach Rechtshängigkeit veräußert, bleibt der bisherige Inhaber gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO grundsätzlich klagebefugt. Der Rechtsvorgänger behält weiter seine Prozessführungsbefugnis und darf den Rechtsstreit als Partei im eigenen Namen weiterführen (sog. gesetzliche Prozessstandschaft). Auf eine Ermächtigung der Rechteinhaberin kommt es insoweit nicht an (OLG Frankfurt, Urteil vom 13.08.2020 - 6 U 94/17, GRUR-RR 2020, 487 Rn. 17). Auf Grund der veränderten materiellen Rechtslage muss der Kläger jedoch grundsätzlich Leistung an seinen Rechtsnachfolger verlangen. Weigert er sich, so muss die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen werden (BGH, Urteil vom 19.03.2004 - V ZR 104/03, NJW 2004, 2152, 2154; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 265 Rn. 83; Zigann/Werner in Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. § 265 Rn. 6). Auch Unterlassungsansprüche können grundsätzlich, obwohl sie als höchstpersönliche Ansprüche nicht isoliert abtretbar sind, im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werden (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2020, 487 Rn. 17). Dem hat die Klägerin durch Umstellung des Unterlassungsantrages und des Antrags auf Einwilligung in die Markenlöschung - Auskunft- und Schadensersatzanträge sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens - Rechnung getragen. Für den Antrag auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten war eine Umstellung nicht von Nöten, da diese Kosten zu einer Zeit angefallen waren, als die Klägerin noch Markeninhaberin war bzw. Inhaberin der Markenanmeldung. b) Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgenommene Änderung der Anträge ist zulässig und unterfällt insbesondere auch nicht der Regelung des § 533 ZPO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einer Umstellung des Klageantrags auf Leistung an den Abtretungsempfänger um eine privilegierte Klageänderung nach § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO, die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht als eine Klageänderung anzusehen ist. Auf eine solche Modifizierung des Klageantrags finden daher diejenigen Vorschriften, die die Zulässigkeit einer Klageänderung regeln, keine Anwendung. Dies gilt nicht nur für § 263 ZPO, sondern auch für § 533 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2004 - V ZR 104/03, NJW 2004, 2152, 2154; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2020, 487 Rn. 17). 2. Die Berufung des Beklagten zu 2. hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht Hamburg hat den Beklagten zu 2. im Ergebnis zu Recht zur Unterlassung verurteilt. a) Die Klägerin stützt sich im Verhältnis zum Beklagten zu 2 - nach zulässiger Änderung der Reihenfolge der Klagegründe in erster Instanz - primär auf eine Verletzung ihrer Unionswortmarke „Elbphilharmonie“ Nr. 8... Soweit der Beklagte zu 2. die Aktivlegitimation der Klägerin in Bezug auf die inländische Wortmarke aus dem Jahr 2005 in Frage stellt, verkennt er, dass sich die Klägerin in erster Linie eben auf die Unionswortmarke „Elbphilharmonie“ mit einer Priorität vom 11.02.2010, eingetragen am 24.03.2015, stützt. Etwaige Ansprüche auf Unterlassung ergeben sich daher, anders als das Landgericht angenommen hat, aufgrund der Stütze auf eine Unionsmarke nicht aus den Regelungen des Markengesetzes, sondern - jetzt - der Unionsmarkenverordnung (UMV). b) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn die beanstandete Handlung sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach dem zur Zeit der Berufungsentscheidung geltenden Recht rechtsverletzend war (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2017 - I ZR 91/16, GRUR 2018, 311 Rn. 11 - Handfugenpistole). Nach dem Zeitpunkt der von der Klägerin beanstandeten Handlung - hier der Anmeldung der Kollisionsmarke durch den Beklagten zu 1. am 21.12.2012 und ihrem Erwerb durch den Beklagten zu 2. mit Wirkung vom 28.02.2014 - ist das im Streitfall maßgebliche Recht zunächst durch die am 23.03.2016 in Kraft getretene UMV novelliert worden. Die im Streitfall maßgebliche Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. b GMV ist durch Art. 1 Nr. 11 VO (EU) Nr. 2015/2424 zwar ergänzt und geändert worden. An die Stelle des Art. 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. b GMV ist die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV getreten. Diese Änderungen haben aber keine Auswirkungen auf die im Streitfall entscheidungserheblichen Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr (vgl. BGH, Teilurteil vom 03.11.2016 - I ZR 101/15, GRUR 2017, 520 Rn. 23 - Microcotton). Jetzt gilt die VO (EU) 2017/1001 vom 14.06.2017, hier Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV. c) Nach Art. 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. b GMV bzw. Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschafts- bzw. Unionsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschafts- bzw. Unionsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Die Frage, ob eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Die Prüfung der Verwechslungsgefahr als Rechtsfrage erfordert eine Beurteilung des Gesamteindrucks der Zeichen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegt (stRspr, vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2018 - I ZR 74/17, GRUR 2019, 173 Rn. 17 - combit/Commit; Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 26.07.2018 - 3 U 79/15, GRUR-RR 2019, 5 Rn. 66 - CellePhone). d) Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich die Annahme des Landgerichts, dass zwischen der Klagemarke „Elbphilharmonie“ und der Kollisionsmarke Verwechslungsgefahr besteht, als nicht zu beanstanden. aa) Gegenstand der Berufung des Beklagten zu 2. ist die Verurteilung zur Unterlassung der Verwendung des Kollisionszeichens für Teile der geschützten Waren und Dienstleistungen nach den Klassen 16, 18, 25 und 35, nämlich für Papier, Pappe (Karton), Waren daraus, Druckereierzeugnisse, Buchbindeartikel, Fotografien, Schreibwaren, Künstlerbedarfsartikel, Büroartikel, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Reise- und Handkoffer, Geldbörsen, Bekleidungsstücke für Tiere, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Kleidersäcke, Einkaufstaschen, Badetaschen, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten. bb) Ohne Erfolg macht der Beklagte zu 2. geltend, der Klagemarke fehle jegliche Unterscheidungskraft, weil die Zusammensetzung der Begriffe „Elb(e)“ und „Philharmonie“ nach der Rechtsprechung des BPatG als Platz- und Ortsbezeichnung nicht schutzfähig sei und es ausreiche, wenn nur eine der möglichen Bedeutungen der Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter habe. (1) Schon im Ausgangspunkt kann die Rüge fehlender Unterscheidungskraft nicht zum Tragen kommen, weil die erstrangige Klagemarke in Kraft steht und dies zur Bindung des Verletzungsgerichts an den Bestand der Markeneintragung führt, Art. 127 Abs. 1 UMV. Der Verletzungsrichter ist an die Eintragung einer Marke in dem Sinne gebunden, dass ihm versagt ist, der Marke jeglichen Schutz zu versagen. Diese Bindung bezieht sich auf die Tatsache der Eintragung und die zugrunde liegenden Feststellungen zu den Eintragungsvoraussetzungen und -hindernissen, die bei der Eintragung eines Zeichens als Marke Prüfungsgegenstand sind. Es ist ihm folglich verwehrt, der Marke in der eingetragenen Form jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen (Senat, Urteil vom 12.11.2008 - 5 U 106/07, BeckRS 2009, 25060). Daher ist im Streitfall auch von Unterscheidungskraft der Klagemarke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 18, 25 und 35 auszugehen. (2) Im Übrigen besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichthofs der Europäischen Union ein Freihaltebedürfnis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der UMV (nur) für Zeichen oder Angaben, die die Waren- oder Dienstleistungsgruppen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird; denn diese müssen von allen frei verwendet werden können, und zwar auch als Kollektivmarken oder in Kombinationsmarken oder Bildmarken (EuGH, Urteil vom 06.09.2018 - C-488/16 P GRUR 2018, 1146 Rn. 36 - Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise e. V./EUIPO [Neuschwanstein]). Speziell bei Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Warengruppen dienen können, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, insbesondere bei geografischen Bezeichnungen, besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs an der Freihaltung ein Allgemeininteresse, das insbesondere darauf beruht, dass diese Zeichen oder Angaben nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (EuGH, GRUR 2018, 1146 Rn. 37 - Neuschwanstein). Dagegen kann der bloße Umstand, dass die genannten Waren und Dienstleistungen an einem bestimmten Ort angeboten werden, keine für ihre geografische Herkunft beschreibende Angabe darstellen, da der Ort ihres Verkaufs als solcher nicht geeignet ist, eigene Merkmale, Beschaffenheiten oder Besonderheiten zu bezeichnen, die - wie ein Handwerk, eine Tradition oder ein Klima, die einen bestimmten Ort kennzeichnen - mit ihrer geografischen Herkunft verbunden sind (EuGH, GRUR 2018, 1146 Rn. 50 - Neuschwanstein). (3) Demnach ist die Klagemarke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend. Auch kann der Klagemarke nicht deshalb jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, weil die hier in Rede stehenden Waren möglicherweise als Souvenirs oder sog. Merchandise-Artikel auch am Ort der Elbphilharmonie verkauft werden können. Die Klägerin verweist insoweit zutreffend darauf, dass - wie im Fall Neuschwanstein - die Elbphilharmonie nicht wegen der dort verkauften Souvenirartikel oder angebotenen Werbe-Dienstleistungen bekannt ist, sondern wegen ihrer architektonischen Einzigartigkeit und der dort geplanten und mittlerweile erbrachten musikalischen Darbietungen. Als denkbarer Vertriebsort von beispielsweise Papier- und Lederwaren oder Regenschirmen ergibt sich nicht die Annahme, die maßgeblichen Verkehrskreise würden die Klagemarke als Beschreibung einer Beschaffenheit oder eines wesentlichen Merkmals der von der angegriffenen Marke erfassten Waren (oder Dienstleistungen) auffassen. Insoweit ist es fernliegend, dass der Verkehr das Kennzeichen „Elbphilharmonie“ für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht als Herkunftshinweis, sondern als bloße Beschaffenheitsangabe verstehen könnte. Entsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Fall „Neuschwanstein“ ausdrücklich das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft u.a. für die Waren- und Dienstleistungsklassen 16, 18, 25 und 35 - wie sie auch hier in Rede stehen - verneint. (4) Ein anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2. auch nicht aus der Entscheidung „Elbterrassen“ des Bundespatentgerichts. Denn dort ging es bereits nicht um Waren der Klassen 16, 18, 25 bzw. Dienstleistungen der Klasse 35, sondern um Waren der Klassen 32 und 33, nämlich um nichtalkoholische oder alkoholische Getränke oder Präparate für deren Zubereitung. Daher kam dort die Annahme eines beschreibenden Bezugs in Betracht, weil zwischen Bezeichnungen von Produktions- und Vertriebsstätten sowie den dort hergestellten oder verkauften Produkten ein enger beschreibender Bezug angenommen werden kann (BPatG, Beschluss vom 04.05.2020 - 26 W (pat) 552/18, zitiert nach juris Rn. 43). Zudem benennt das Markenwort „Elbterrassen“ keinen bestimmten Ort, anders als „Elbphilharmonie“, der dieses eine Konzerthaus an der Elbe bezeichnet, das die Klägerin hat errichten lassen und betreiben lässt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann einem zuvor nicht vorhandenen Fantasie- und Kunstwort mit eigenschöpferischem Gehalt auch bei bestehendem beschreibenden Anklang grundsätzlich nicht jegliche Unterscheidungskraft versagt werden (vgl. BGH, GRUR 2017, 520 Rn. 32 - Microcotton). So verhält es sich auch hier. Dass es mehrere Elbphilharmonien geben würde, behauptet auch der Beklagte zu 2. nicht. Den Vortrag der Klägerin, dass es den Begriff „Elbphilharmonie“ vor der Begriffsschöpfung durch die Klägerin schlichtweg nicht gegeben habe, hat der Beklagte zu 2. vielmehr nicht in Abrede genommen. Dabei besteht eine vom Beklagten zu 2. behauptete Diskrepanz zwischen den Regelungen des MarkenG und der UMV zur Schutzfähigkeit von Kennzeichen tatsächlich nicht; § 8 MarkenG beruht vielmehr seinerseits auf der EU-Markenrechtsrichtlinie (vgl. nur BeckOK MarkenR/Kur, 25. Ed. 1.4.2021, MarkenG § 8 Rn. 1.2). cc) Im Streitfall ist in Bezug auf die Klagemarke von zumindest durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen. Ohne Erfolg macht der Beklagte zu 2. geltend, die Klagemarke sei lediglich von schwacher Kennzeichnungskraft, da sie aus zwei beschreibenden Wortbestandteilen bestehe, an der auch die Kombination beider nichts ändere, so dass sich kein anderer Eindruck ergebe als der eines Konzerthauses an der Elbe. Das Landgericht, das in Bezug auf das gleichnamige Unternehmenskennzeichen der Klägerin angenommen hat, dass es sich bei dem Namen „Elbphilharmonie“ um eine bekannte Bezeichnung handele, hat zur Kennzeichnungskraft der Klagemarke keine Ausführungen gemacht. Der Senat beurteilt die Kennzeichnungskraft für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von Hause aus zumindest durchschnittlich. (1) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder - was dem entspricht - durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (st. Rspr., vgl. zum MarkenG: BGH, Urteil vom 02.06.2016 - I ZR 75/15, GRUR 2017, 75 Rn. 19 - Wunderbaum; Senat, Urteil vom 26.03.2020 - 5 U 165/18, GRUR-RS 2020, 42180 Rn. 72; BGH, Beschluss vom 06.02.2020 - I ZB 21/19, GRUR 2020, 870 Rn. 41 - INJEKT/INJEX). Ein Zeichen verfügt regelmäßig von Haus aus nur über unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft, das sich für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar an einen waren- oder dienstleistungsbeschreibenden Begriff anlehnt (BGH, Urteil vom 05.12.2012 - I ZR 85/11, GRUR 2013, 833 Rn. 34 - Culinaria/Villa Culinaria). Die Feststellung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (BGH, Beschluss vom 14.02.2019 - I ZB 34/17, GRUR 2019, 1058 Rn. 24 - KNEIPP). (2) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Klagemarke zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu attestieren. Denn die Kennzeichnungskraft einer Klagmarke muss bezogen auf die jeweils in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen konkret ermittelt werden (Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 26.07.2018 - 3 U 79/15, GRUR-RR 2019, 5 Rn. 72 - CellePhone). Zwar können beschreibende Anklänge der Marke im Hinblick auf die Waren, für die sie Schutz beansprucht, die originäre Kennzeichnungskraft schwächen. Bedarf es hingegen einiger Überlegung, um den beschreibenden Gehalt des Zeichens zu erkennen, scheidet allerdings im Regelfall eine Reduzierung der Kennzeichnungskraft wegen einer Anlehnung an einen beschreibenden Begriff aus (BGH, GRUR 2017, 75 Rn. 22 - Wunderbaum, mwN). In Rede stehen hier Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 18, 25 und 35. Insoweit fehlt es, wie ausgeführt, an jeglicher beschreibenden Assoziation. Soweit im Streitfall der Verkehr in der Klagemarke das Begriffspaar „Elbe“ und „Philharmonie“ erkennt und mit einem am Elbstrom ansässigen Orchester oder Konzerthaus assoziiert, vermag dies schon deshalb nicht zur Annahme einer kennzeichnungsschwachen Angabe führen, weil hier Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 (Papierwaren), 18 (Lederwaren), 25 (Bekleidungsstücke) und/oder 35 (Werbung) Gegenstand des Unterlassungsantrags sind. Auch der Beklagte zu 2. hat sich insoweit auf einen beschreibenden Charakter für ein an der Elbe belegendes Konzerthaus berufen (vgl. Berufungsbegründung vom 03.04.2017, dort S. 12). Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass schon die Assoziation mit einem am Elbstrom belegenden Konzerthaus mehrere Gedankenschritte voraussetzt, nämlich die Aufspaltung des einheitlichen Wortzeichens in die Bestandteile „Elb“ und „Philharmonie“, die sich anschließende Assoziation mit einem am Elbstrom ansässigen Orchester und im nächsten Schritt mit dem Geschäftsbetrieb eines am Elbstrom belegenden Konzerthauses. Für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen liegt die Annahme beschreibender Anklänge fern. dd) Die Annahme des Landgerichts, die sich gegenüberstehenden Zeichen seien hochgradig ähnlich, erweist sich als nicht zu beanstanden. (1) Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist grundsätzlich nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Zeichen auf die angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 14.05.2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 26 - airdsl). Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. Hans. OLG Hamburg, GRUR-RR 2019, 5 Rn. 79 - CellePhone, mwN). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist begriffliche Ähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und Marken anderer Kategorien anzunehmen, wenn die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verbraucher die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der zu vergleichenden Markengestaltung darstellt. Es ist allerdings darauf zu achten, dass über die Ähnlichkeit im Sinngehalt nicht ein dem Markenrecht fremder Motivschutz gewährt wird oder eine uferlose Ausweitung des Schutzbereichs erfolgt. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass über eine Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt einer Wortmarke eine weitgehende Monopolisierung von Warengestaltungen erfolgt, wie sie mit einer Bildmarke oder dreidimensionalen Warenformmarke, in der eine bestimmte Ausgestaltung festgelegt ist, nicht zu erreichen ist. Enthält das Wortzeichen hingegen einen allgemeinen oder beschreibenden Sinngehalt oder beschreibende Anklänge, wird eine begriffliche Ähnlichkeit umso weniger in Betracht kommen. Zudem müssen zur Begründung einer Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt sämtliche vorstehend angeführten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2015 - I ZR 105/14, GRUR 2015, 1214 Rn. 35 - Goldbären, mwN). (2) Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zu 2. vor diesem Hintergrund darauf, der Gesamteindruck der Kollisionsmarke werde vom Bildbestandteil geprägt, weshalb keine Zeichenähnlichkeit vorliege. Denn auch unter maßgeblicher Berücksichtigung des Bildbestandteils besteht begriffliche Identität der sich gegenüberstehenden Zeichen, da die Wortmarke „Elbphilharmonie“ aus Sicht der angesprochenen Verbraucher die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der Kollisionsmarke des Beklagten zu 2. darstellt. Der angesprochene allgemeine Verkehr erkennt in der Abbildung der Kollisionsmarke das Gebäude der Klägerin aufgrund seiner eigentümlichen Gestaltung, bestehend aus einem massiven, steinernen Sockelteil einerseits und dem hoch aufragenden Glasaufsatz mit wellenförmiger Dachgestaltung andererseits. Diejenigen Teile des Verkehrs, die mit Blick auf die Bildgestaltung noch letzte Zweifel hegen sollten, erkennen spätestens anhand des Wortbestandteils „Elbphi“, dass es sich bei der Abbildung nicht nur um ein Bauwerk handelt, sondern auch um welches. Der Einwand des Beklagten zu 2., dass zwar einzelne Verbraucher noch ungefähr wissen mögen, wie die Elbphilharmonie aussehe, es aber unwahrscheinlich sei, dass sie diese in einem stilisierten Bild unweigerlich erkennen würden, berücksichtigt gerade diese erforderliche Gesamtbetrachtung des Kollisionszeichens nicht und damit den Wortbestandteil „Elbphi“. Zudem hatte sich der Beklagte zu 2. noch erstinstanzlich in seiner Klagerwiderung vom 30.05.2014 (dort S. 18) selbst ausdrücklich darauf berufen, dass durch die Kollisionsmarke eine humoristische Auseinandersetzung mit dem „Skandalprojekt“ Elbphilharmonie erfolgt sei. Das Landgericht hat sich daher zutreffend auf den Standpunkt gestellt, die Wiedererkennung der „Elbphilharmonie“ in der als Abkürzung daher kommenden Buchstabenfolge „Elbphi“ sei nicht nur zufällig, da es nach den eigenen Bekundungen der Beklagten gerade das Ziel gewesen sei, sich mit dem Bauwerk „Elbphilharmonie“ in kritisch-humorvoller Weise auseinanderzusetzen, indem dieses als monströs empfundene Gebäude „liebevoll“ zu „Elbphi“ verkleinert werde. Der Wortbestandteil der Kollisionsmarke „Elbphi“ deckt sich vollständig mit den ersten sechs Buchstaben des Kennzeichens der Klägerin „Elbphilharmonie“. Daher ist den sich gegenüberstehenden Zeichen auch eine hochgradige klangliche Ähnlichkeit zu attestieren. Zudem erblickt, wie das Landgericht ferner zutreffend festgestellt hat, der angesprochene Verkehr in dem Wortbestandteil „Elbphi“ eine Abkürzung des Wortes „Elbphilharmonie“ - und damit der Klage(wort)marke. Der Senat kann dieses Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise aus eigener Sachkunde beurteilen, da auch die Mitglieder des Senats zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. (3) Ein solches zugrunde gelegtes Verkehrsverständnis führt auch nicht zu einem dem Markenrecht fremden Motivschutz, da sich das Motiv der Kollisionsmarke zum einen in der Wiedergabe eben dieser - einzigen - „Elbphilharmonie“ erschöpft und zum anderen das Bildelement um den Wortbestandteil „Elbphi“ ergänzt ist, so dass keine Monopolisierung einer bestimmten Gattung von Gebäuden, Motiven oder Warengestaltungen zu besorgen ist. Beschreibende Anklänge, die der Annahme einer begrifflichen Ähnlichkeit entgegenstehen könnten, enthält die Klagemarke, wie bereits ausgeführt, für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht. Bei der gebotenen Gesamtschau drängt sich folglich gerade aus der Kombination des Bildbestandteils mit dem Wortbestandteil „Elbphi“ für den angesprochenen Verkehr ohne weitere gedankliche Zwischenschritte auf, das Kollisionszeichen des Beklagten zu 2. mit der Klagemarke zu benennen. Hiervon ist letztlich auch das Landgericht zutreffend ausgegangen, das - unter Bezugnahme auf seine Ausführungen zum gleichlautenden Unternehmenskennzeichen - nicht nur angenommen hat, die sich gegenüber stehenden Wortbestandteile seien teilidentisch, sondern eben auch, dass die Wiedererkennung des Kennzeichens „Elbphilharmonie“ durch den Bildbestandteil der Kollisionsmarke gestützt werde. ee) Dass die Waren und Dienstleistungen, für welche die sich gegenüberstehenden Zeichen Schutz beanspruchen, identisch sind, nimmt richtigerweise auch der Beklagte zu 2. nicht in Abrede (vgl. Berufungsbegründung vom 03.04.2017, dort S. 19). ff) Unter Berücksichtigung der Wechselwirkung der in die Abwägung einzustellenden Parameter - Identität der Waren und Dienstleistungen, hochgradige Ähnlichkeit der Marken in klanglicher und begrifflicher Hinsicht und zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke - erweist sich die Beurteilung des Landgerichts, dass Verwechslungsgefahr besteht, als zutreffend. e) Im Streitfall besteht für den Unterlassungsanspruch auch Erstbegehungsgefahr für eine markenmäßige Verwendung des Kollisionszeichens durch die Markenanmeldung. Denn die Anmeldung eines Zeichens als Marke begründet im Regelfall die Vermutung, dass eine Benutzung des Zeichens für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umstände vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen (st. Rspr, vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2014 - I ZR 71/12, GRUR 2014, 382 Rn. 30 - REAL-Chips). Im Streitfall greift diese Regelvermutung ein. Gegenteilige Umstände macht der Beklagte zu 2. nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. f) Im Streitfall kann offen bleiben, ob der Beklagte zu 2. die Nichtbenutzungseinrede in Bezug auf die nunmehr erstrangige Klagemarke erst mit Schriftsatz vom 23.11.2021 geltend gemacht hat oder ob der Vortrag in der Klagerwiderung vom 30.05.2014 (dort S. 13) und dem Schriftsatz vom 05.05.2015 (dort S. 14) auch in Bezug auf diese Marke als Einrede der Nichtbenutzung zu werten ist. Denn die Nichtbenutzungseinrede geht ins Leere. Nach Art. 15 GMV bzw. Art. 18 UMV hat der Inhaber die Unionsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung an, ernsthaft in der Union zu benutzen, um nicht die Löschungsreife zu riskieren. Gemäß Art. 99 Abs. 3 GMV bzw. Art. 127 Abs. 3 UMV ist der Einwand des Verfalls der Gemeinschafts- bzw. Unionsmarke im Verletzungsprozess insoweit zulässig, als sich der Beklagte darauf beruft, dass die Gemeinschafts- bzw. Unionsmarke wegen mangelnder ernsthafter Benutzung zum Zeitpunkt der Verletzungsklage für verfallen erklärt werden könnte. Hierbei ist indes der Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist im Rahmen der Verfallsklage der Zeitpunkt, auf den für die Feststellung abzustellen ist, ob der in dieser Bestimmung genannte ununterbrochene Zeitraum von fünf Jahren abgelaufen ist, der Zeitpunkt der Erhebung dieser Klage (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-607/19, GRUR 2021, 613 Rn. 38 ff. - Husqvarna ./. Lidl; BeckOK UMV/Müller, 23. Ed. 15.8.2021, UMV Art. 127 Rn. 19; vgl. auch zu § 49 MarkenG nunmehr BGH, Urteil vom 14.01.2021 - I ZR 40/20, GRUR 2021, 736 Rn. 14 - Stella). Zum Zeitpunkt der Klagerhebung am 19.04.2014 befand sich die Klagemarke noch in der Benutzungsschonfrist. g) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nicht aus Gründen höherrangigen Rechts zu versagen. Insbesondere gebührt der vom Beklagten zu 2. in Anspruch genommenen Kunstfreiheit und einem möglicherweise bestehenden Urheberrecht in Bezug auf die Kollisionsmarke kein Vorrang gegenüber dem Verbietungsanspruch der Markeninhaberin. Zwar müssen die Gerichte bei der Auslegung von Richtlinienbestimmungen - wie stets - ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung geschützten Grundrechten sicherstellen (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2015 - I ZR 59/13, GRUR 2015, 1114 Rn. 41 - Springender Pudel). Dabei kann zugunsten des Beklagten zu 2. unterstellt werden, dass der Gestaltung der Kollisionsmarke der Charakter einer durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Parodie zu attestieren ist. Die vom Beklagten zu 2. in Anspruch genommene Parodie soll sich nach seinen Bekundungen gerade auf die wirtschaftlichen Aspekte mit Blick auf die immer weiter gestiegenen Baukosten, seine Einschätzung als „Millionengrab“ und den Eindruck, das Projekt sei getragen gewesen von „Größenwahn“, beziehen (vgl. Klagerwiderung vom 30.05.2014, S. 17/18). Das Landgericht hat indes im Streitfall die Bedeutung der Kunstfreiheit zutreffend und umfassend gewürdigt. Der Beklagte zu 2. kann sich auch gestützt auf Art. 5 Abs. 3 GG nicht gegenüber dem durch die Eigentumsgarantie in Art. 17 Abs. 2 GrCh und Art. 14 GG geschützten Markenrecht der Klägerin bzw. der Zessionarin durchsetzen. Ausschlaggebend dabei ist, dass es der Klägerin nicht darum geht, dem Beklagten zu 2. die Benutzung des in Rede stehenden Wort-Bild-Motivs als solches zu untersagen. Die Klägerin muss jedoch ausgehend von den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung „Springender Pudel“ nicht hinnehmen, dass für das ihr Markenrecht verletzende Zeichen seinerseits Registerschutz begründet wird (vgl. BGH, GRUR 2015, 1114 Rn. 48). Dies gilt insbesondere auch im Streitfall, wo - wie ausgeführt - sogar Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen besteht. Soweit der Beklagte zu 2. geltend macht, weil seine Kollisionsmarke zeitlich vor der Klagemarke eingetragen worden sei, gebühre dem Urheberrecht an der Markengestaltung der Vorrang, verkennt er den Vorranggrundsatz des Markenrechts, der sich nach dem Zeitrang der Anmeldung richtet und nicht dem der Eintragung, § 6 Abs. 2 MarkenG. Entsprechendes gilt für den Zeitrang einer Unionsmarke (BeckOK MarkenR/Rohlfing-Dijoux, 27. Ed. 1.10.2021, UMV 2017, Art. 32 Rn. 10). h) Die weitere Behauptung des Beklagten zu 2., die Klägerin habe ihre Kennzeichenrechte bösgläubig erworben, weil sie nie die Absicht gehabt habe, die Marke zu benutzen, geht bereits ins Leere, weil sich die Klagemarke bei Klagerhebung, wie ausgeführt, noch in der Benutzungsschonfrist befand. Zudem lässt sich diese Behauptung auch mit den vom Landgericht festgestellten tatsächlichen Benutzungshandlungen der Klägerin nicht in Einklang bringen. Dass dem Landgericht bei dieser Tatsachenfeststellung Fehler unterlaufen seien, hat der Beklagte zu 2. nicht aufgezeigt. Der Umstand, dass die Klägerin zwischenzeitlich die Marke eines Dritten erworben hat, deren Eintragung - weil sie eben durch einen Dritten erfolgt war - sie zunächst bekämpft hatte, führt nicht zu einem Makel der nunmehr erstrangigen Klagemarke. 3. Besteht daher nach Maßgabe der obigen Ausführungen Verwechslungsgefahr, kann der Beklagte zu 2. auch keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung bewirken, soweit er zur Freihaltung der Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und zur Einwilligung in die Markenlöschung verurteilt worden ist. Das Landgericht hat vielmehr den Beklagten zu 2. zu Recht zur Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683, 670, 257 BGB sowie zur Einwilligung in die Markenlöschung nach §§ 51, 55 Abs. 2 MarkenG iVm § 125b MarkenG wegen der prioritätsälteren Markenrechte der Klägerin verurteilt. Der Gebührenansatz ist nicht zu beanstanden. Der von der Klägerin - nunmehr zugunsten der Zessionarin geltend gemachte - Löschungsanspruch besteht auch auf sämtliche von der Kollisionsmarke erfassten Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 18, 25 und 35, da insoweit Warenidentität, jedenfalls hochgradige Warenähnlichkeit zur Klagemarke besteht. 4. Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist schließlich entgegen des Antrags des Beklagten zu 2. im Schriftsatz vom 23.08.2021 nicht geboten. a) Die Aussetzung eines markenrechtlichen Verletzungsverfahrens gemäß § 148 ZPO ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und damit auch im Rechtsmittelverfahren noch möglich (vgl. BGH, Urteil vom 23.9.2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 17 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot). Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens liegt, wenn die Voraussetzungen des § 148 ZPO erfüllt sind, im Ermessen des Gerichts. Im Markenverletzungsverfahren sind das Interesse des Klägers an einer zeitnahen Entscheidung und das Interesse des Beklagten, nicht auf Grund einer löschungsreifen Marke verurteilt zu werden, sowie das Interesse, widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, gegeneinander abzuwägen. Eine Verfahrensaussetzung kommt in Betracht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Löschung der Marke im registerrechtlichen Verfahren besteht, die die mit der Aussetzung verbundene Prozessverzögerung rechtfertigt (BGH, GRUR 2015, 1201 Rn. 19 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot). Nicht ausreichend ist dagegen die bloße Existenz eines Löschungsverfahrens. b) Die Voraussetzungen einer Aussetzung des Verfahrens sind nicht gegeben. Hinsichtlich der Frage eines möglichen „Freihaltebedürfnisses“ kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Hinsichtlich des Vorhalts eines „bösgläubigen Erwerbs“ ist eine Löschung der Klagemarke schon deswegen nicht zu erwarten, weil die Argumentation des Beklagten zu 2. zu einem angeblich bösgläubigen Erwerb unschlüssig ist. Der Umstand, dass die Klägerin mehrere Marken für das von ihr geplante, errichtete und - mittlerweile - auch betriebene Konzerthaus zur Anmeldung bringt, erweist sich genauso als unschädlich wie der Erwerb einer der Klagemarken von einem Dritten. Ob möglicherweise aus anderen Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Löschung der Marke im registerrechtlichen Verfahren besteht, kann der Senat schon mangels näherer Angaben zum Löschungsantrag nicht überprüfen, insbesondere hat der Beklagte zu 2. weder vorgetragen, wer den Antrag gestellt hat noch mit welcher Begründung. 5. Es ist mit der Schlussentscheidung eine Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt zu treffen, da der Senat im den Beklagten zu 1. betreffenden Beschluss vom 15.05.2018 nach § 522 Abs. 1 ZPO nur die Kosten des erfolglosen Wiedereinsetzungsverfahrens dem Beklagten zu 1. auferlegt hat, im Übrigen die Kostenentscheidung der verfahrensabschließenden Entscheidung vorbehalten hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 Abs. 2 ZPO. Die Beklagten sind am Berufungsverfahren unterschiedlich beteiligt, nämlich der Beklagte zu 1. mit dem Unterlassungs- und dem Auskunftsantrag, der Beklagte zu 2. mit dem Unterlassungsantrag und dem Antrag auf Einwilligung in die Markenlöschung. Mehrere in einer Klage geltend gemachte inhaltsgleiche (Unterlassungs-) Ansprüche gegen eine Mehrzahl von Schuldnern werden grundsätzlich nach § 39 Abs. 1 GKG und § 5 ZPO zusammengerechnet. Ausgehend von der Festsetzung des Gegenstandswerts durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24.01.2019 - I ZB 47/18 - war der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens den Beklagten zu 1. betreffend ebenfalls mit € 80.000 zu beziffern und für den Beklagten zu 2. mit einem Wert in Höhe von € 100.000. Einer Abänderung des Streitwerts erster Instanz steht der Umstand entgegen, dass das Landgericht noch nicht über alle Stufen entschieden hatte. Da bei einer Verwerfung oder Zurückweisung eines Rechtsmittels im schriftlichen Verfahren keine Terminsgebühr anfällt (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 522 Rn. 45), sind die Kosten des Senatstermins vom 24.11.2021 gesondert auszuweisen. 6. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die vorliegende Sache erschöpft sich in der Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall. 7. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten zu 2. vom 21.12.2021 hat keinen Anlass zur Wiedereröffnung gegeben.