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Beschluss

5 W 58/21

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Im urheberrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung von Produktfotos im Rahmen eines Internet-Shops ist für die gewerbliche Nutzung eines reinen "Schnappschusses" ("Knipsfoto") ein Unterlassungsstreitwert in Höhe von 6.000 € anzusetzen. Bei einem gewerblich genutzten professionellen Produktfoto (mit professioneller Bildkomposition) beträgt der Unterlassungsstreitwert 8.000 €.(Rn.4)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 11.11.2021, Az. 308 O 193/21, abgeändert: Der Streitwert wird auf 108.000,- € festgesetzt. 2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im urheberrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung von Produktfotos im Rahmen eines Internet-Shops ist für die gewerbliche Nutzung eines reinen "Schnappschusses" ("Knipsfoto") ein Unterlassungsstreitwert in Höhe von 6.000 € anzusetzen. Bei einem gewerblich genutzten professionellen Produktfoto (mit professioneller Bildkomposition) beträgt der Unterlassungsstreitwert 8.000 €.(Rn.4) 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 11.11.2021, Az. 308 O 193/21, abgeändert: Der Streitwert wird auf 108.000,- € festgesetzt. 2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 03.12.2021 gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts im Beschluss vom 11.11.2021 ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig. 2. Die Streitwertbeschwerde ist jedoch nur teilweise begründet. Entsprechend der Streitwertangabe der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 12.10.2021 und entsprechend der Begründung des Landgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung vom 10.12.2021 ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich vorliegend um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, im Ausgangspunkt je Produktfoto ein Streitwert von 8.000,- € anzusetzen. Dabei ist jedoch für die Fotos Nr. 9, 10 und 11, die sich ersichtlich auf ein Produktangebot beziehen, ein Streitwert von insgesamt 20.000,- € angemessen. Hiernach ergibt sich ein Gesamtstreitwert für das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren von 108.000,- €. Eine weitere Herabsetzung auf einen Wert von insgesamt 80.000,- € oder hilfsweise 91.200,- €, wie von der Antragsgegnerin begehrt, ist nicht gerechtfertigt. a. Die Bemessung des Streitwerts in gerichtlichen Auseinandersetzungen hat unter umfassender Berücksichtigung der jeweiligen Einzelumstände des Rechtsstreits und nicht nach Regelstreitwerten zu erfolgen. Ausgangspunkt und Maß der Bewertung des Streitwerts gemäß § 3 ZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen das nach objektiven Maßstäben zu beurteilende individuelle Interesse des Anspruchstellers. Bei urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen richtet sich deren Wert nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bewerten (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH GRUR-RS 2021, 41235 Rn. 13 - Modefotograf). Anhaltspunkte sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung (sog. Angriffsfaktor; BGH BeckRS 2017, 123474 Rn. 24 - Filesharing). Der Angriffsfaktor wird insbesondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Urheberrechtsverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers wie den Verschuldensgrad bestimmt (BGH BeckRS 2017, 123474 Rn. 24 - Filesharing). Das mit dem Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse des Anspruchstellers ist darauf gerichtet, in Zukunft weitere oder fortgesetzte Rechtsverletzungen zu unterbinden. Der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung kommt bei der Wertbemessung Indizwirkung zu (BGH BeckRS 2017, 123474 Rn. 25 - Filesharing). Allerdings kann auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren - etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen - Rechnung zu tragen sein (BGH BeckRS 2017, 123474 Rn. 25 - Filesharing). b. Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze hat das Landgericht im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren im Ergebnis zutreffend im Ausgangspunkt einen Streitwert von 8.000,- € pro Foto angesetzt. Der Bundesgerichtshof hat bei einer gewerblichen Nutzung eines einfachen Fotos ohne kompositorische Inszenierung, wie es ohne Weiteres im Wege eines Schnappschusses hätte erstellt werden können, im Wege des öffentlich Zugänglichmachens i.S.v. § 19a UrhG einen Unterlassungswert in Höhe von 6.000,- € in der Hauptsache für nicht zu beanstanden angesehen (vgl. BGH GRUR 2019, 292 Rn. 29 - Foto eines Sportwagens). Das Landgericht hat demgegenüber im Streitfall zutreffend berücksichtigt, dass sich die gegenständlichen Produktfotografien von einem bloßen Schnappschuss erkennbar abheben. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung vom 10.12.2021 wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Zudem ist der Antragsteller ein professioneller Fotograf. Der Wert der verletzten Urheberrechte ist daher vorliegend erhöht. Hinzukommt, dass die Antragsgegnerin die gegenständlichen Bilder zur Illustration ihrer Verkaufsangebote auf ihrer im Internet betriebenen Verkaufsplattform www.c....com genutzt und damit die Qualität der streitgegenständlichen Bilder zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken ausgewertet hat. Der Angriffsfaktor ist daher vorliegend als erheblich anzusehen. Soweit das Landgericht keine Reduzierung im Hinblick darauf vorgenommen hat, dass die rechtswidrige Nutzung von 14 Fotografien in einem Rechtsstreit angegriffen worden ist, folgt der Senat dem überwiegend, und zwar bis auf die Fotos Nr. 9, 10 und 11, die ersichtlich einem Produktangebot und damit einem Entschluss des Verletzers zuzuordnen sind. Im Ausgangspunkt nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung vollumfänglich Bezug. Vorliegend sind 12 unterschiedliche Produktangebote und 14 hierzu verwendete professionelle Produktfotos gegenständlich. Zwar hat eine „Vergünstigung“ im Wege einer Reduzierung des Gesamtstreitwerts dann zu unterbleiben, wenn der Angriffsfaktor des Verhaltens des Verletzers im Einzelfall besonders hoch ist, wie es etwa bei planmäßigen Rechtsverletzungen angenommen werden kann (Senat, Urteil vom 11.02.2009, 5 U 154/07, BeckRS 2009, 17540). Im Streitfall hat die Antragsgegnerin ihre eigenen Verkaufsangebote im Internet erkennbar systematisch mit Produktfotos ausgestattet, an denen sie - wie sie wusste - keine Rechte erworben hatte. Jedoch ist nach der Rechtsprechung des Senats auch zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Fotos Nr. 9, 10 und 11 eine einheitliche Verletzungshandlung vorliegt, mit der drei Urheberrechte verletzt werden und nicht drei separate gewerbliche urheberrechtliche Verletzungshandlungen, da die Antragsgegnerin insoweit die drei Produktfotos in einem einheitlichen Verkaufsangebot verwendet hat. Insoweit ist bezüglich dieser drei Produktfotos ein Gesamtstreitwert von 20.000,- € angemessen. Weiter ist der Beschwerde zwar darin zuzustimmen, dass in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nach der Rechtsprechung des Senats nach allgemeinen Grundsätzen regelmäßig eine angemessene Reduzierung des in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts vorzunehmen ist, um dem Charakter dieses Verfahrens hinreichend Rechnung zu tragen, auch wenn § 51 Abs. 4 GKG wegen seines eindeutigen Wortlauts in Streitigkeiten nach dem Urheberrechtsgesetz keine unmittelbare Anwendung finden kann (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 09.02.2022, 5 W 57/21, nicht veröffentlicht). Jedoch berücksichtigt die Wertangabe der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift mit 8.000,- € je Foto nach dem Streitwertgefüge des Senats bereits, dass es sich vorliegend um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt. Im vorgerichtlichen Abmahnschreiben ist keine Wertangabe, die weitere, indizielle Rückschlüsse zuließe, erfolgt. Ein Streitwert von 8.000,- € für ein professionelles Produktfoto, das gewerblich genutzt worden ist, ist auch unter Berücksichtigung des Umstands des Vorliegens eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nach dem Streitwertgefüge des Senats angemessen (vgl. Senat, Beschluss vom 09.02.2022, 5 W 57/21, nicht veröffentlicht). Daher ist im Ergebnis die Einzelwertfestsetzung des Landgerichts im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Insgesamt ergibt sich jedoch aus dem Vorgenannten ein Gesamtstreitwert von 108.000,- € (88.000,- € für 11 Fotos zzgl. 20.000,- € für die Fotos Nr. 9, 10 und 11). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.