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Beschluss

5 U 93/22

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Erteilung von "Folgerezepten" für verschreibungspflichtige Medikamente durch Ärzte über das Internet verstößt gegen die in § 7 Abs. 3 der Berufsordnung für Ärzte in Hamburg niedergelegte Sorgfaltspflicht, wenn der das Rezept ausstellende Arzt den Patienten nicht vorher behandelt hat und daher keine Kenntnis über den Gesundheitszustand und die Notwendigkeit der Verordnung des Medikamentes besitzt.(Rn.26) 2. Die Regelung des § 7 Abs. 3 der Berufsordnung für Ärzte in Hamburg stellt eine Marktverhaltensregelung dar.(Rn.27) 3. Der Anbieter sog. "Rezeptservices" für die Vermittlung der Ausstellung von Rezepten für verschreibungspflichtige Medikamente durch Ärzte im Internet verstößt selbstständig gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen gemäß § 9 HWG, wenn keine persönliche Wahrnehmung des Patienten durch den behandelnden Arzt erfolgt.(Rn.29)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06.09.2022, Aktenzeichen 406 HKO 14/22, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Beklagte kann hierzu binnen 3 Wochen Stellung nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung von "Folgerezepten" für verschreibungspflichtige Medikamente durch Ärzte über das Internet verstößt gegen die in § 7 Abs. 3 der Berufsordnung für Ärzte in Hamburg niedergelegte Sorgfaltspflicht, wenn der das Rezept ausstellende Arzt den Patienten nicht vorher behandelt hat und daher keine Kenntnis über den Gesundheitszustand und die Notwendigkeit der Verordnung des Medikamentes besitzt.(Rn.26) 2. Die Regelung des § 7 Abs. 3 der Berufsordnung für Ärzte in Hamburg stellt eine Marktverhaltensregelung dar.(Rn.27) 3. Der Anbieter sog. "Rezeptservices" für die Vermittlung der Ausstellung von Rezepten für verschreibungspflichtige Medikamente durch Ärzte im Internet verstößt selbstständig gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen gemäß § 9 HWG, wenn keine persönliche Wahrnehmung des Patienten durch den behandelnden Arzt erfolgt.(Rn.29) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06.09.2022, Aktenzeichen 406 HKO 14/22, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Beklagte kann hierzu binnen 3 Wochen Stellung nehmen. I. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche und selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren. Der Kläger ist in die beim Bundesamt für die Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen (Anlage K 1). Die Beklagte betreibt eine Softwareplattform, über die - soweit hier gegenständlich - die Ausstellung von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel über das Internet durch Ärzte, die den Patienten zuvor nicht schon einmal behandelt haben, sog. Folgerezepte, beworben worden ist. Antragsgegenständlich ist, dass am 01.11.2021 über die von der Beklagten betriebene Internetseite https://www.... ein Internetnutzer, sofern er die Angabe „Folgerezept“ auswählte und eine entsprechende Bestätigung abgab, etwa das verschreibungspflichtige Medikament „C. - …Pharma® Tabletten“ auswählen und ein entsprechendes Folgerezept hierüber erhalten konnte. Das Folgerezept wurde von Ärzten ausgestellt, die den Internetnutzer zuvor nicht bereits behandelt haben. Das Medikament „C.“ wird gegen Bluthochdruck und bei einem chronischen Krankheitsverlauf eingesetzt. Wegen der Einzelheiten des antragsgegenständlichen Bestellablaufs wird auf die Anlagen K 4 bis K 7 Bezug genommen. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 04.11.2021 (Anlage K 10) erfolglos ab. Weiter erwirkte der Kläger im einstweiligen Verfügungsverfahren des Landgerichts Hamburg, Az. 406 HKO 126/21, zum antragsgegenständlichen Vorgang eine Unterlassungsverfügung vom 25.11.2021. Mit der vorliegenden Hauptsacheklage begehrt der Kläger Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten. Der Kläger hat gemeint, er sei gem. §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b Abs. 1, 2 UWG klagebefugt. Die von der Beklagten vermittelte Ausstellung eines Rezepts für verschreibungspflichtige Arzneimittel durch Ärzte, die den Patienten zuvor nicht behandelt hatten, sei wettbewerbswidrig. Die Beklagte beteilige sich als Mittäterin an Verstößen gegen die ärztliche Berufsordnung. Sie habe die Webseite, auf der das streitgegenständliche Angebot veröffentlicht worden war, jedenfalls (unstreitig) bis November 2021 betrieben und sei für die Inhalte dieser Webseite verantwortlich. Der Kläger hat beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die Ausstellung oder den Versand von Rezepten zum Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel (außer solchen, welche unter das Betäubungsmittelgesetz fallen) zu werben, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben: und wenn der das Arzneimittel verordnende Arzt den Patienten zuvor nicht schon einmal behandelt hat. II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, der Kläger sei bereits nicht klagebefugt. Zudem sei sie, die Beklagte, für etwaige Rechtsverletzungen nicht verantwortlich, weil die Webseiten seit Dezember 2021 nicht mehr von ihr betrieben würden. Ferner sei der angebotene Rezept-Service, den sie mittlerweile eingestellt habe, auch nicht rechtswidrig. Der Arzt dürfe zur Erfüllung der Berufspflichten auf die Angaben des Patienten vertrauen, zumal es sich bei den hier in Rede stehenden Arzneimitteln nur um ungefährliche und nicht suchtgefährdende Präparate gehandelt habe. Das Landgericht hat mit Urteil vom 06.09.2022 der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die Ausstellung oder den Versand von Rezepten zum Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel (außer solchen, welche unter das Betäubungsmittelgesetz fallen) zu werben, wenn dies wie aus der Anlage zum Urteil (und gemäß den Einblendungen im Antrag) ersichtlich geschieht und wenn der das Arzneimittel verordnende Arzt den Patienten zuvor nicht schon einmal behandelt hat. Weiter hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 18.02.2022 verurteilt. Das Landgericht hat gemeint, der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich aus §§ 3, 3a, 8 UWG, § 9 HWG und der Abmahnkostenerstattungsanspruch aus § 13 Abs. 3 UWG. Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren vollen Umfangs weiterverfolgt. Die Beklagte meint, das Landgericht habe zu Unrecht einen klägerischen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 8 Abs. 1 UWG angenommen. Es liege keine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vor. Ihr, der Beklagten, Internetangebot sei keine Zuwiderhandlung nach § 3a UWG i.V.m. § 7 Abs. 3 der Berufsordnung für Ärzte in Hamburg. Sie, die Beklagte, übe den Arztberuf nicht aus, so dass eine Verletzung ärztlicher Pflichten nicht in Betracht komme. Es liege auch kein Verstoß gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen nach § 9 HWG vor, da die Voraussetzungen des § 9 Satz 2 HWG gegeben seien. Der Begriff der „allgemein anerkannten fachlichen Standards“ i.S.v. § 9 Satz 2 HWG sei unter Rückgriff auf den entsprechenden Begriff in § 630a Abs. 2 BGB auszulegen. Sie, die Beklagte, habe das Mittel „C.“, das zur Blutdrucksenkung eingesetzt werde, aus dem Programm genommen und habe ihr Angebot auf solche Krankheitsbilder eingegrenzt, die in einer Vielzahl aufträten und daher als „Alltagskrankheiten“ gölten. In solchen Fällen könne die Diagnose anhand typischer Symptome erfolgen, welche anhand des wissenschaftlichen Standards entsprechenden Fragebogens geprüft würden. Vor diesem Hintergrund liege auch kein Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt nach § 3 Abs. 2 UWG vor. Zudem fehle es an ihrer, der Beklagten, Verantwortlichkeit deshalb, weil sie die streitgegenständlichen Internetseiten bereits im Dezember 2021 auf eine pakistanische Firma übertragen habe. Etwaige sich aus dem Internet ergebende Rechtsverletzungen seien ihr, der Beklagten, daher zumindest seit Dezember 2021 nicht mehr zuzurechnen. Aus diesem Grund fehle auch die für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr. Es bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers mehr. Anhaltspunkte dafür, dass sie, die Beklagte, den Rezept-Service in Zukunft wiederaufnehmen werde, gebe es nicht. Folglich bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen. Die Beklagte verfolgt die Anträge: 1. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06.09.2022, Az. 406 HKO 14/22, wird aufgehoben. 2. Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, ist die Revision zuzulassen. Der Kläger verfolgt den Antrag, die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er meint, insbesondere ändere der Umstand, dass die Beklagte das Mittel „C.“ zwischenzeitlich aus dem Programm genommen habe, an der Rechtslage nichts. II. 1. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht Hamburg hat der vorliegenden Klage zu Recht stattgegeben. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, dass dem Kläger ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3a UWG i.V.m. § 7 Abs. 3 der Berufsordnung für Ärzte in Hamburg sowie §§ 8, 3a UWG, 9 HWG und in dessen Folge ein Abmahnkostenerstattungsanspruch zustehen. Hinsichtlich der Begründung wird zunächst Bezug genommen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Im Hinblick auf den Berufungsvortrag ist ergänzend lediglich Folgendes auszuführen: a. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klagebefugnis des Klägers nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bejaht. Hiergegen bringt die Berufung der Beklagten nichts vor, so dass weitere Ausführungen des Senats nicht veranlasst sind. b. Streitgegenstand ist vorliegend das Verbot, im geschäftlichen Verkehr für die Ausstellung oder den Versand von Rezepten zum Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel (außer solchen, welche unter das Betäubungsmittelgesetz fallen) zu werben, wenn der das Arzneimittel verordnende Arzt den Patienten zuvor nicht schon einmal behandelt hat, wobei es um Folgerezepte geht, und wenn dies geschieht wie im Antrag wiedergegeben. Durch den Zusatz „wenn dies geschieht wie“ liegt eine unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete im Antrag eingeblendete Verletzungsform vor (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 12 Rn. 1.43). Durch eine solche Bezugnahme wird in der Regel deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags die konkrete Werbeanzeige sein soll (BGH GRUR 2011, 742 Rn. 17 - Leistungspakete im Preisvergleich). Die neben einer in Bezug genommenen konkreten Verletzungshandlung abstrakt formulierten Merkmale haben die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen (vgl. BGH GRUR 2010, 855 Rn. 17 - Folienrollos). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist auch vorliegend der Antrag auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet, nämlich eine Werbung für Ausstellung oder Versand eines Folgerezepts für das verschreibungspflichtige Blutdruckmedikament „C. - … Pharma® Tabletten“ und hierzu kerngleiche Verletzungsformen. c. Im Streitfall besteht - wie vom Landgericht zu Recht angenommen - der antragsgegenständliche Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3a UWG i.V.m. § 7 Abs. 3 der Berufsordnung für Ärzte in Hamburg. aa. Die antragsgegenständliche Erteilung von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel durch Ärzte, die den Patienten zuvor nicht behandelt haben, verstößt - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - gegen ärztliche Berufspflichten, wie sie in § 7 Abs. 3 der Berufsordnung der Ärzte in Hamburg niedergelegt sind. Nach § 7 Abs. 3 der Berufsordnung der Ärzte in Hamburg beraten und behandeln Ärztinnen und Ärzte Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird. Danach verstößt die hier gegenständliche Erteilung eines „Folgerezeptes“ für das verschreibungspflichtige Medikament „C.“ gegen die ärztliche Sorgfalt, weil nicht sichergestellt ist, dass der Zweck der Verschreibungspflicht gewahrt wird. Insoweit kann bei einem Folgerezept zwar auch eine telefonische Rezeptanforderung ausreichen. Jedoch ist es hierbei notwendig, dass der das Rezept ausstellende Arzt den Patienten bereits zuvor behandelt hat und daher über seinen Gesundheitszustand und die Notwendigkeit der Verordnung dieses Arzneimittels orientiert ist. Der Arzt muss auch bei Folgeverordnungen in gewissen Abständen bestimmte Untersuchungen des Patienten veranlassen, wie etwa beim antragsgegenständlichen Medikament „C.“ Blutdruckmessungen. Gegen diese zutreffenden landgerichtlichen Wertungen bringt die Berufung der Beklagten spezifiziert nichts vor. bb. Es liegt eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG vor, da sich in der vorgenannten Konstellation der Arzt nicht allein von medizinischen Erwägungen mit Blick auf das Patientenwohl, sondern von sachfremden wirtschaftlichen Eigeninteressen leiten lässt. Regelungen, die dieser Gefahr vorbeugen, sind Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 3a Rn. 1.132 m.w.N.). cc. Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung geltend macht, sie könne nicht gegen ärztliche Berufspflichten verstoßen, weil sie den Arztberuf nicht ausübe und lediglich eine Softwareplattform betreibe, so steht dies ihrer Passivlegitimation nicht entgegen. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte im Hinblick auf den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch unmittelbar verantwortlich ist, indem sie in Kenntnis des Sachverhalts das antragsgegenständliche Geschäftsmodell über ihre Internetpräsenz angeboten und verbreitet hat. Auch wer selbst nicht Normadressat ist, aber gesetzesunterworfene Dritte dazu anstiftet oder sie dabei unterstützt, gegen Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 3a UWG zu verstoßen, um damit den Absatz seines eigenen Unternehmens zu fördern (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG), handelt unlauter i.S.v. § 3a UWG (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 3a Rn. 1.50 m.w.N.). Insoweit ist Vorsatz erforderlich (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 3a Rn. 1.50 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagten ist zumindest bedingter Vorsatz anzulasten. d. Entgegen dem Einwand der Berufung liegt in der antragsgegenständlichen Konstellation auch ein Verstoß gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen nach § 9 HWG vor und es besteht ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 8, 3a UWG, 9 HWG. aa. Die Regelung des § 9 HWG ist dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln i.S.v. § 3a UWG (Senat GRUR-RS 2020, 37127 Rn. 34 - Online-Erkältungsdiagnose; BGH GRUR 2022, 399 Rn. 20 – Werbung für Fernbehandlung). bb. Nach § 9 Satz 1 HWG ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden unzulässig, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). Gem. § 9 Satz 2 HWG ist Satz 1 nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist. Dass die Ausstellung des Folgerezepts in der antragsgegenständlichen Konstellation eine Fernbehandlung i.S.v. § 9 Satz 1 HWG darstellt, nimmt auch die Beklagte nicht in Abrede. Eine persönliche Wahrnehmung des Patienten durch den behandelnden Arzt erfolgt nicht, weil eine solche nur dann vorliegt, wenn die bei gleichzeitiger physischer Präsenz von Arzt und Patient in einem Raum möglichen ärztlichen Untersuchungsmethoden angewandt werden können (vgl. BGH GRUR 2022, 399 Rn. 29 – Werbung für Fernbehandlung). Dies ist unstreitig vorliegend nicht der Fall. cc. Entgegen der Ansicht der Beklagten greift im Streitfall der Ausnahmetatbestand von § 9 Satz 2 HWG nicht ein. Dass in der antragsgegenständlichen Konstellation die Ausstellung eines Folgerezepts für „C.“ dem allgemeinen fachlichen Standard i.S.v. § 630a BGB entspricht, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte auch im Berufungsverfahren schon nicht dargetan (vgl. zur Beweislast: BGH GRUR 2022, 399 Rn. 65 - Werbung für Fernbehandlung; OLG Köln GRUR 2022, 1353 Rn. 41ff.). Soweit die Beklagte geltend macht, sie habe das Mittel „C.“ aus dem Programm genommen, so führt diese Änderung der tatsächlichen Verhältnisse entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr genügen weder der bloße Wegfall der Störung noch die Zusage des Verletzers, von Wiederholungen künftig Abstand zu nehmen (Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 8 Rn. 1.49). Die Wiederholungsgefahr wird auch nicht dadurch beseitigt, dass der Gläubiger - wie hier - bereits eine gleichlautende einstweilige Verfügung erwirkt hat, solange der Schuldner nicht eine durch Vertragsstrafe gesicherte Unterlassungserklärung oder eine Abschlusserklärung abgegeben hat (Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 8 Rn. 1.49). Generell gilt, dass eine nur tatsächliche Veränderung der Verhältnisse die Wiederholungsgefahr nicht berührt, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine Aufnahme des unzulässigen Verhaltens durch den Verletzer beseitigt ist (Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 8 Rn. 1.51). Demgemäß ist der Umstand, dass die Beklagte - wie sie unwidersprochen behauptet - inzwischen „C.“ aus dem Programm genommen habe, nicht relevant, da die Beklagte einen entsprechenden Rezept-Service - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - jederzeit wieder anbieten könnte. Antragsgegenständlich ist das verschreibungspflichtige Medikament „C.“, so dass die Beklagte insoweit ein Handeln nach „allgemein anerkannten fachlichen Standards“ darlegen und beweisen muss, woran es fehlt. Die Ausführungen der Berufung zu „Alltagskrankheiten“ sind für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Relevanz. e. Offenbleiben kann, ob nach dem Vorgenannten auch ein Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt i.S.v. § 3 Abs. 2 UWG vorliegt und sich auch aus diesem Gesichtspunkt ein klägerischer Unterlassungsanspruch ergibt. Nach § 3 Abs. 2 UWG sind geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Im Hinblick auf den vorliegenden Streitgegenstand liegt - wie ausgeführt - sowohl ein Verstoß gegen ärztliche Berufspflichten als auch gegen § 9 HWG vor. Von der Beklagten als Unternehmerin wird i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG erwartet, dass sie einen bestimmten „Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt“ in ihrem „Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern“ einhält (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 3 Rn. 3.21). Bezogen auf den hiesigen Streitgegenstand hat die Beklagte der ihr obliegenden unternehmerischen Sorgfalt nicht genügt. f. Soweit die Beklagte einwendet, sie treffe keine Verantwortung (mehr), weil sie die streitgegenständlichen Internetseiten bereits im Dezember 2021 auf eine pakistanische Firma übertragen habe, so bleibt auch dieser Einwand ohne Erfolg. Es handelt sich um eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die nicht zu einem Wegfall der durch den Verstoß im November 2021 gegenüber der Beklagten begründeten Wiederholungsgefahr führt. Denn es ist nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine (Wieder-)Aufnahme des unzulässigen Verhaltens durch die Beklagte beseitigt worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beklagte den gegenständlichen Rezept-Service in Zukunft wiederaufnehmen wird. Vielmehr muss jede Wahrscheinlichkeit für eine Aufnahme des unzulässigen Verhaltens durch den Verletzer beseitigt worden sein (Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 8 Rn. 1.51). Dies lässt sich vorliegend - ohne Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bzw. ohne Abgabe einer Abschlusserklärung - nicht feststellen. Demnach fehlt es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. g. Der Abmahnkostenerstattungsanspruch ergibt sich - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - aus § 13 Abs. 3 UWG und der darauf bezogene Zinsanspruch aus §§ 286, 288, 291 BGB. Hiergegen bringt die Berufung der Beklagten auch spezifiziert nichts vor. 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. 3. Die Beklagte sollte zur Vermeidung weiterer Kosten erwägen, die Berufung innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist zurückzunehmen.