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Beschluss

5 U 91/23

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2024:0315.5U91.23.00
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Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06.07.2023, Aktenzeichen 312 O 136/22, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Antragstellerin kann hierzu binnen 3 Wochen Stellung nehmen.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06.07.2023, Aktenzeichen 312 O 136/22, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Antragstellerin kann hierzu binnen 3 Wochen Stellung nehmen. I. Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren von der Antragsgegnerin die Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „YUMMY SKIN“ für Kosmetika, hilfsweise die einstweilige Verfügung vom 19.07.2022 mit Wirkung bis zum 30.08.2022, höchst hilfsweise mit Wirkung bis zum 24.08.2022 zu bestätigen. Die Antragstellerin ist seit dem Jahr 1995 im Bereich des Einzelhandels mit Kosmetikprodukten und Parfümwaren tätig. Sie geht vor aus ihrer Unionswortmarke „Yummy“ (Nr. 16 688 012 = Verfügungsmarke) u.a. für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 35, 40, 41 und 44 der Nizza Klassifikation, die sämtlich im Zusammenhang mit Parfums, Kosmetika und Haarpflege stehen. Die Marke verfügt über eine Priorität vom 09.05.2017 und wurde am 24.08.2017 eingetragen. Die Antragsgegnerin ist ein US-amerikanisches Unternehmen, das Kosmetikprodukte vertreibt. Sie ist Inhaberin der Unionswortmarke „YUMMY SKIN“ (Nr. 16 407 60) für die Warenklasse 3 der Nizza Klassifikation, nämlich „Cosmetics“. Die Marke hat eine Priorität vom 16.12.2021 (vgl. Anlage Ast 5). Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin wegen der Anmeldung der Wortmarke „YUMMY SKIN“ mit Schreiben vom 01.07.2022 abmahnen (Anlage Ast 6), wobei die Antragsgegnerin die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab. Die Antragstellerin hat gemeint, dass zwischen den kollidierenden Marken eine Verwechslungsgefahr i.S.v. Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV bestehe, so dass ihr ein Unterlassungsanspruch zustehe. Auf den am 15.07.2022 eingereichten Verfügungsantrag hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 19.07.2022 der Antragsgegnerin untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union das Zeichen „YUMMY SKIN“ für das Angebot und/oder den Vertrieb von Kosmetika zu benutzen und/oder benutzen zu lassen. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 19.12.2022 zugestellt worden. Die Antragsgegnerin hat gegen die Beschlussverfügung Widerspruch und mit diesem u.a. die Einrede der Nichtbenutzung der Verfügungsmarke erhoben. Die Benutzungsschonfrist hinsichtlich der Verfügungsmarke lief am 24.08.2022 ab. Das nicht mit der Antragsgegnerin in Verbindung stehende dänische Unternehmen Y. ApS reichte am 30.08.2022 beim EUIPO einen Löschungsantrag auf Erklärung des Verfalls wegen Nichtbenutzung ein (Az. 55 984, vgl. Anlage Ag 3). Die Antragsgegnerin stellte am 06.01.2023 einen Löschungsantrag auf Erklärung des Verfalls wegen Nichtbenutzung (Anlage Ag 4), ebenfalls betreffend alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen. Die Antragstellerin hat in erster Instanz beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 19.07.2022 zu bestätigen, hilfsweise die einstweilige Verfügung vom 19.07.2022 mit Wirkung bis zum 30.08.2022 zu bestätigen und äußerst hilfsweise, die einstweilige Verfügung vom 19.07.2022 mit Wirkung bis zum 24.08.2022 zu bestätigen. Die Antragsgegnerin hat in erster Instanz beantragt, die einstweilige Verfügung insgesamt aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 06.07.2023 die einstweilige Verfügung der Kammer vom 19.07.2022 aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren - Bestätigung der einstweiligen Verfügung vom 19.07.2022, hilfsweise mit Wirkung bis zum 30.08.2022, höchst hilfsweise mit Wirkung bis zum 24.08.2022 - weiterverfolgt. Zunächst hat die Antragstellerin am 07.08.2023 Berufung gegen das am 06.07.2023 (kurz) verkündete landgerichtliche Urteil eingelegt. Das landgerichtliche Urteil mit Gründen ist gemäß Empfangsbekenntnis vom 28.08.2023 dem Antragstellervertreter zugestellt worden. Daraufhin hat die Antragstellerin am 29.09.2023 erneut Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 30.10.2023 hat der Antragstellervertreter beantragt, die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung um einen Monat, und zwar bis zum 30.11.2023, zu verlängern. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass sich „der alleinig federführende Linksunterzeichner“ „noch bis einschließlich 03.11.2023 im Urlaub (Berliner Herbstferien)“ befinde und weiter u.a.: „Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 06.11.2023“ werde „Herr Dr. Spieker eine Vielzahl fristgebundener, nicht verlängerbarer Angelegenheiten zur Bearbeitung vorfinden.“ Der Senat hat mit Verfügung vom 01.11.2023 die beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorbehaltlich rechtzeitig eingelegter Berufung bis zum 30.11.2023 bewilligt. Am 30.11.2023 hat die Antragstellerin ihre Berufung in der Sache begründet. Die Antragstellerin macht weiterhin geltend, das Verhalten der Antragsgegnerin begründe die markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Die rechtserhaltende Benutzung der Verfügungsmarke sei vorliegend ohne Belang. Es sei ausschließlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, zu dem die Benutzungsschonfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Es bedürfe daher keiner Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Verfügungsmarke. Hilfsweise hätte das Landgericht die einstweilige Verfügung jedenfalls bis zum 30.08.2002 (Verfallsantragstellung) bzw. 24.08.2022 (Ablauf der Benutzungsschonfrist) bestätigen müssen. Die Antragstellerin verfolgt die Anträge, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06.08.2023 [gemeint wohl 06.07.2023], Az. 312 O 136/22, abzuändern und die einstweilige Verfügung vom 19.07.2022 zu bestätigen; hilfsweise, die einstweilige Verfügung vom 19.07.2022 mit Wirkung bis zum 30.08.2022 zu bestätigen; höchst hilfsweise, die einstweilige Verfügung vom 19.07.2022 mit Wirkung bis zum 24.08.2022 zu bestätigen. Die Antragsgegnerin verfolgt den Antrag, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin meint, entgegen der Ansicht der Antragstellerin liege keine i.S.v. § 313a ZPO unwirksame Verkündung des landgerichtlichen Urteils vor. Die zweite Berufung der Antragstellerin sei unzulässig, weil sie einen Tag zu spät eingelegt worden sei. Es fehle nunmehr am Verfügungsgrund, weil die Antragstellerin mit der beantragten Fristverlängerung der Berufungsbegründungsfrist und der vollständigen Ausschöpfung der verlängerten Frist das Verfahren nicht hinreichend zügig betrieben habe und die Dringlichkeit selbst widerlegt habe. Zudem sei der Verfügungsanspruch mangels Nichtbenutzung der Verfügungsmarke nachträglich weggefallen und es schieden auch lediglich auf die Vergangenheit begrenzte markenrechtliche Ansprüche aus. Schließlich liege keine Markenverletzung vor, da mangels rechtserhaltender Benutzung nicht erkennbar sei, wie die Verfügungsmarke als bloße Registermarke in ihrer Herkunftsfunktion beeinträchtigt sein könnte. Es liege ein rechtsmissbräuchliches Ausnutzen einer formalen Rechtsposition vor (§ 242 BGB). In diesem Zusammenhang trägt die Antragsgegnerin unbestritten vor, dass das EUIPO mit Entscheidung vom 11.09.2023 im Löschungsverfahren Az. 55 984 C der Y. ApS, Dänemark, dem Antrag auf Erklärung des Verfalls der Verfügungsmarke ab dem 30.08.2022 vollständig stattgegeben habe (Anlage Ag 9). Die Antragstellerin habe im Löschungsverfahren bis Juni 2023 - ebenfalls unbestritten - keine Benutzungsnachweise eingereicht. Gegen die Entscheidung vom 11.09.2023 habe die Antragstellerin - wiederum unstreitig - Beschwerde eingelegt, diese jedoch nur mit einer vermeintlichen Unzulässigkeit des Löschungsantrags begründet. Die Antragsgegnerin meint, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werde das EUIPO die Beschwerde zurückweisen und die Löschung der Verfügungsmarke bestätigen. II. 1. Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, auch ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die weiteren in § 522 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen sind im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, in dem gem. § 542 Abs. 2 ZPO eine Revision ohnehin nicht statthaft ist, nicht zu prüfen (vgl. Rimmelspacher in MüKo ZPO, 6. Aufl., § 522 Rn. 24). Nachdem das Landgericht Hamburg die einstweilige Verfügung vom 19.07.2022 mit angegriffenem Urteil vom 06.07.2023 aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen hat, kommt ein Neuerlass der einstweiligen Verfügung im vorliegenden Berufungsverfahren nicht in Betracht. Denn es fehlt nunmehr am Verfügungsgrund (als besondere Form des Rechtsschutzinteresses) bzw. am allgemeinen Rechtsschutzinteresse. a. Es liegt eine insgesamt zulässige Berufung der Antragstellerin vor. In Fällen, in denen - wie hier - eine Partei gegen eine bestimmte Entscheidung - hier das landgerichtliche Urteil vom 06.07.2023 zum Aktenzeichen 312 O 136/22 - mehrfach Berufung einlegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einheitlich zu entscheiden ist (BGH BeckRS 2009, 11148 Rn. 4). In einem solchen Fall kommt eine gesonderte Verwerfung einer der Berufungen als unzulässig nicht in Betracht (vgl. BGH BeckRS 2009, 11148 Rn. 4). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin liegen keine unterschiedlichen Zielrichtungen vor, es wird jeweils das landgerichtliche Urteil vom 06.07.2023 mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen. Hier war die erste Berufung vom 07.08.2023 form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Begründungsfrist begann gem. § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO erst mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils zu laufen, die hier am 28.08.2023 erfolgt ist. Nach antragsgemäßer Verlängerung gem. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO lief die Berufungsbegründungsfrist am 30.11.2023 ab. Die Berufungsbegründung vom 30.11.2023 ist i.S.v. § 520 Abs. 2 ZPO fristgemäß eingereicht worden. Darauf, dass die zweite Berufung vom 29.09.2023 einen Tag zu spät eingelegt worden ist, kommt es nicht an. An der Beweiskraft des Empfangsbekenntnisses vom 28.08.2023 gem. §§ 175, 416 ZPO muss sich der Antragstellervertreter auch bei versehentlich vorzeitiger Rücksendung durch das Büro grundsätzlich festhalten lassen (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 175 Rn. 14, 15). b. Die Berufung der Antragstellerin ist jedoch offensichtlich nicht begründet. aa. Die Berufungsanträge der Antragstellerin sind bei sachgerechter Auslegung auf einen Erlass einer inhaltsgleichen neuen Unterlassungsverfügung und nicht auf eine rückwirkende Bestätigung der vom Landgericht durch das angefochtene Urteil aufgehobenen Beschlussverfügung vom 19.07.2022 gerichtet. Denn wurde - wie hier - eine Beschlussverfügung auf Widerspruch hin aufgehoben und ist die Berufung gegen das aufhebende Urteil erfolgreich, kommt in der Sache nur der Erlass einer inhaltsgleichen neuen Unterlassungsverfügung durch das Berufungsgericht mit Wirkung ex nunc in Betracht, nicht aber die rückwirkende Bestätigung der zunächst aufgehobenen Beschlussverfügung (OLG Düsseldorf GRUR-RS 2021, 14806 Rn. 4 - Schwimmbuchse, m.w.N.). Eine durch Beschluss erlassene einstweilige Verfügung verliert, wenn sie auf Widerspruch des Antragsgegners durch erstinstanzliches Urteil aufgehoben wird, sofort mit der Verkündung dieses Urteils endgültig ihre Wirksamkeit (OLG Düsseldorf GRUR-RS 2021, 14806 Rn. 4 - Schwimmbuchse, m.w.N.). Auch wenn der Antragsteller in einem solchen Fall beantragt, das angefochtene Urteil auf die Berufung abzuändern und die einstweilige Verfügung zu bestätigen, strebt er bei sachgerechter Auslegung seines Berufungsantrages einen Neuerlass der einstweiligen Verfügung an (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RS 2021, 14806 Rn. 4 - Schwimmbuchse, m.w.N.). Für einen Neuerlass der einstweiligen Verfügung fehlt es jedoch am Verfügungsgrund (als besondere Form des Rechtsschutzinteresses) bzw. am allgemeinen Rechtsschutzinteresse. bb. Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn das Begehren des Antragstellers dringlich ist und ihm nicht zugemutet werden kann, den Weg des Hauptsacheverfahrens einzuschlagen und in diesem auf den Erlass eines Vollstreckungstitels zu warten (Senat GRUR-RR 2023, 155 Rn. 68 – Telekom-T). Als besondere Form des Rechtsschutzinteresses und damit als Prozessvoraussetzung ist der Verfügungsgrund bzw. die objektive Dringlichkeit (Eilbedürftigkeit) der Sache für den Antragsteller von Amts wegen zu prüfen und der Disposition der Parteien entzogen. Fehlt dieses besondere Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Eilverfahrens, ist der Antrag als unzulässig abzuweisen (vgl. OLG München GRUR-RS 2021, 29384). aaa. Im Ausgangspunkt gilt vorliegend die Dringlichkeitsvermutung gem. § 140 Abs. 3 MarkenG, die auch bei einer Verletzung von Unionsmarken Anwendung findet, wie sich aus Art. 129 Abs. 3 UMV ergibt (Gruber in BeckOK Markenrecht, 36. Ed., § 140 Rn. 31.5; Senat GRUR-RR 2023, 155 Rn. 68 – Telekom-T). Der Verfügungsgrund kann entfallen, wenn der Verletzte nach konkreter und positiver Kenntnis der Verletzungshandlung und vor Antragstellung zu lange zugewartet und so gezeigt hat, dass ihm die Sache nicht dringlich ist (st. Rspr., BGH GRUR 2000, 151, 152 - Späte Urteilsbegründung). Es ist nach der ständigen Rechtsprechung der Hamburger Gerichte nicht auf starre Fristen abzustellen, sondern es ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolgt und damit ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert hat, eine Gesamtbetrachtung ihres vorprozessualen und prozessualen Verhaltens geboten (Senat GRUR-RR 2023, 155 Rn. 69 – Telekom-T). Als „dringlichkeitsschädliches“ Verhalten kommt ein Verhalten in Betracht, das erkennen lässt, dass es dem Antragsteller mit der Durchsetzung seiner Ansprüche nicht oder nicht mehr so eilig ist, so dass die Durchführung eines Eilverfahrens mit den damit zu Lasten des Antragsgegners verbundenen Einschränkungen gegenüber einem Klageverfahren einerseits und der Bevorzugung der Sachbehandlung gegenüber anderen bei dem angerufenen Gericht anhängigen Verfahren andererseits nicht mehr gerechtfertigt erscheint (Senat GRUR-RR 2023, 155 Rn. 74 – Telekom-T; OLG Köln GRUR-​RS 2022, 6142 Rn. 20 - Krankes Schwein). Dringlichkeitsschädliche Auswirkungen auf den Verfügungsgrund können nicht nur Verhaltensweisen vor Antragstellung, sondern auch solche während des bereits anhängigen Verfahrens bzw. sogar bei der Zwangsvollstreckung haben (Senat GRUR-RR 2023, 155 Rn. 74 – Telekom-T; OLG Köln GRUR-​RS 2022, 6142 Rn. 20 - Krankes Schwein). Unter dem Gesichtspunkt des schleppenden Betreibens des (gerichtlichen) Verfahrens kann eine Selbstwiderlegung in Betracht kommen, die auch noch im Verlaufe des Verfahrens eintreten kann (Schlingloff in MüKo UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 87). Der erstinstanzlich unterlegene Antragsteller muss sein Begehren auch in zweiter Instanz ohne Zögern betreiben, um eine Selbstwiderlegung auszuschließen (Schlingloff in MüKo UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 89). Maßgeblich ist jedoch stets eine Würdigung des Einzelfalls (Senat GRUR-RR 2023, 155 Rn. 74 – Telekom-T). Erforderlich ist nicht nur eine Dringlichkeit im zeitlichen Sinne. Für einen Verfügungsgrund (Dringlichkeit) i.S.v. §§ 935, 940 ZPO bedarf es grundsätzlich einer Interessenabwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Antragstellers und den schutzwürdigen Interessen des Antragsgegners im konkreten Einzelfall, bei der eine Folgenabschätzung vorzunehmen ist (Voß in Cepl/Voß, Prozesskommentar, 3. Aufl., § 940 Rn. 65). Von Bedeutung ist dabei auch der Rechtsbestand bzw. die Rechtsgültigkeit des Verfügungsschutzrechts (Voß in Cepl/Voß, Prozesskommentar, 3. Aufl., § 940 Rn. 65; a.A. Gruber in BeckOK Markenrecht, 36. Ed., § 140 Rn. 31.6). Soweit sich aus § 140 Abs. 3 MarkenG eine Vermutung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO ergibt, so kann im Einzelfall aufgrund einer Interessenabwägung gleichwohl das Rechtsschutzinteresse für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verneinen sein, und zwar auch aus dem Gesichtspunkt des Rechtsbestandes bzw. der Rechtsgültigkeit des Verfügungsschutzrechts. Denn - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - besteht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren weder die Möglichkeit einer Widerklage wegen Verfalls noch einer Aussetzung gem. § 148 ZPO wegen eines Verfallsverfahrens vor dem EUIPO. Geht der Antragsteller aus einer eingetragenen Unionsmarke vor, trägt die Unionsmarke nach Art. 127 Abs. 1 UMV die Vermutung der Rechtsgültigkeit in sich, sofern sie nicht mit einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit angefochten wird. Das Verletzungsgericht ist deshalb auch im einstweiligen Verfügungsverfahren grds. an die Eintragung der Marke gebunden. Die Bindungswirkung relativiert sich jedoch bei Anhängigkeit eines Antrags auf Nichtigerklärung, der bei der Prüfung der Dringlichkeit des Verfügungsantrags als besondere Form des Rechtsschutzinteresses oder jedenfalls beim allgemeinen Rechtsschutzinteresse zu beachten ist (vgl. Voß in Cepl/Voß, Prozesskommentar, 3. Aufl., § 940 Rn. 164). Wenn die voraussichtliche Markenlöschung als „so gut wie feststehend“ prognostiziert werden kann, kann die Dringlichkeit bzw. das Rechtsschutzinteresse auch nach Einführung von § 140 Abs. 3 MarkenG im Einzelfall verneint werden (vgl. Voß in Cepl/Voß, Prozesskommentar, 3. Aufl., § 940 Rn. 164; LG Düsseldorf BeckRS 2019, 30125: Dringlichkeit könne nach Einführung von § 140 Abs. 3 MarkenG jedenfalls nicht unter weniger strengen Voraussetzungen verneint werden, also allenfalls dann, wenn ein Erfolg des Löschungsverfahrens so gut wie feststeht). bbb. Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze ist bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Einzelfallumstände nicht mehr vom Vorliegen eines Verfügungsgrundes (als besondere Form des Rechtsschutzinteresses) bzw. des allgemeinen Rechtsschutzinteresses auszugehen. (1) Einerseits wirkt sich vorliegend das zögerliche Betreiben des Berufungsverfahrens nachteilig auf den Verfügungsgrund aus, wobei sich die Antragstellerin Verzögerungen, die durch ihren Prozessbevollmächtigten verursacht werden, gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Der Prozessbevollmächtigte eines Antragstellers hat im Ausgangspunkt die Verfügungssache vorrangig zu erledigen (vgl. OLG München GRUR-RS 2021, 29384 - Hinweis auf Dringlichkeitsverlust). Es ist grds. noch nicht dringlichkeitsschädlich, wenn der Berufungsführer die gesetzlichen Berufungseinlegungs- und -begründungsfristen voll ausschöpft, wobei diese Fristen mit der Dringlichkeit an sich nichts zu tun haben (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 12 Rn. 2.16). Jedoch kann ausnahmsweise auch trotz Einhaltung der Fristen die Dringlichkeit entfallen. In diesem Zusammenhang kann sich auch ein Fristverlängerungsantrag hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist bei einem ungesicherten Antragsteller im Einzelfall als dringlichkeitsschädlich auswirken (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 12 Rn. 2.16). Bei Vorliegen besonderer Gründe oder bei Begründung der Berufung wenige Tage nach Beginn der gewährten Fristverlängerung kann die Dringlichkeit jedoch noch gegeben sein (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 12 Rn. 2.16). Letztlich ist eine Gesamtbetrachtung des prozessualen und vorprozessualen Verhaltens des Antragstellers im Einzelfall geboten. Gemessen an diesen Maßstäben erscheinen der vorliegende Fristverlängerungsantrag vom 30.10.2023 mit seiner konkreten, offenbar nicht durchgehend auf den Einzelfall abstellenden Begründung und die daraufhin vollständig ausgeschöpfte verlängerte Berufungsbegründungsfrist als dringlichkeitsschädlich. Neben Urlaub bis zum 03.11.2023 ist die beantragte Fristverlängerung vorliegend damit begründet worden, dass nach Urlaubsrückkehr „eine Vielzahl fristgebundener, nicht verlängerbarer Angelegenheiten“ zu bearbeiten seien. Der Prozessbevollmächtigte hat jedoch - wie ausgeführt - die Verfügungssache vorrangig zu erledigen. Mit dieser allgemeinen Begründung erweist sich im vorliegenden Einzelfall die beantragte Fristverlängerung und die vollständige Ausschöpfung der verlängerten Frist als dringlichkeitsschädlich. (2) Andererseits ist im Streitfall bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses zu berücksichtigen, dass das EUIPO auch im Beschwerdeverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Löschung der Verfügungsmarke auf den Verfallsantrag vom 30.08.2022 hin bestätigen wird. Inzwischen liegt eine Entscheidung des EUIPO vom 11.09.2023 im Verfahren Az. 55 984 C vor (Anlage Ag 9). Das EUIPO gab im Löschungsverfahren Az. 55 984 C der Y. ApS, Dänemark, dem Antrag auf Erklärung des Verfalls der Verfügungsmarke ab 30.08.2022 vollständig statt (Anlage Ag 9). Ausweislich der vorgelegten Entscheidung des EUIPO im parallelen Löschungsverfahren reichte die Antragstellerin dort bis zum verlängerten Fristablauf am 11.06.2023 keinerlei Stellungnahme und damit auch keine Benutzungsnachweise ein. Gegen die Entscheidung vom 11.09.2023 legte die Antragstellerin zwar Beschwerde ein, begründete diese jedoch nur mit einer vermeintlichen Unzulässigkeit des Löschungsantrags (Anlage Ag 10). Nachweise zur rechtserhaltenden Benutzung legte die Antragstellerin weiterhin nicht vor. Es kann daher die voraussichtliche Markenlöschung wegen Verfalls als „so gut wie feststehend“ prognostiziert werden. Ein Rechtsschutzinteresse für den Erlass der vorliegend beantragten einstweiligen Verfügung ist bei dieser Sachlage - überwiegend wahrscheinlich - nicht gegeben. (3) Es besteht auch kein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin bezüglich der gestellten Hilfsanträge. Insoweit geht es in der Sache - wie ausgeführt - um einen Neuerlass einer einstweiligen Verfügung. Streitgegenstand ist ein Unterlassungsanspruch, der in die Zukunft gerichtet und nur begründet ist, wenn das beanstandete Verhalten sowohl im Zeitpunkt seiner Vornahme als auch zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung rechtswidrig ist (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2017, 1190 Rn. 13 - Komplettküchen). Nach den Hilfsanträgen geht auch die Antragstellerin davon aus, dass nach der gem. Art. 62 Abs. 1 UMV eintretenden Wirkung des Verfalls wegen Nichtbenutzung seit jedenfalls dem 30.08.2022 die Verfügungsmarke (voraussichtlich) nicht mehr bestand. Die Hilfsanträge sind daher nicht mehr in die Zukunft gerichtet und somit keine Unterlassungsanträge. Sie sind vielmehr der Sache nach auf Feststellung gerichtet, dass ein Unterlassungsanspruch bis zum 24.08.2022 / 30.08.2022 bestanden hat. Ein Feststellungsanspruch ist jedoch dem einstweiligen Verfügungsverfahren grds. nicht zugänglich (Voß in Cepl/Voß, Prozesskommentar, 3. Aufl., § 940 Rn. 59). Insoweit besteht i.d.R. keine Notwendigkeit einer einstweiligen Verfügung. Hierbei ist auch zu beachten, dass die Hauptsache nicht vorwegzunehmen ist. Dies gilt auch vorliegend. 2. Die Antragstellerin sollte zur Vermeidung weiterer Kosten erwägen, die Berufung innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist zurückzunehmen.