Urteil
6 U 33/11
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein französisches Unternehmen ist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Seeschiffsunfall während der Kieler Woche, bei dem es zu einer Kollision einer französischen Rennsegeljacht mit einem deutschen Motorsegler kam, aktivlegitimiert, wenn es durch die französische Kaskoversicherung für die Jacht, auf die Ersatzansprüche qua Legalzession übergegangen sind, zur Prozessführung durch eine Einziehungsermächtigung ermächtigt wurde. Dies folgt aus dem für den gesetzlichen Forderungsübergang anzuwendenden französischen Recht und aus den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft, wobei letztere nach deutschem Prozessrecht zu beurteilen ist.(Rn.58)
(Rn.60)
2. Das klagenden französische Unternehmen ist zwar von der Funktion her einem deutschen Assekuradeur vergleichbar. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass solche ausländischen Unternehmen nur dann für einen ausländischen Versicherer prozessführungsbefugt sein können, wenn sie wie ein Assekuradeur eine Vollmacht bei einer Versicherungsbörse hinterlegt haben. Entscheidend ist vielmehr, dass sie überhaupt eine Vollmacht nachweisen können. Das hat die Klägerin durch die Vorlage des Mustervertrags getan. Die Voraussetzungen des schutzwürdigen Interesses beurteilen sich in Fällen mit Auslandsberührung allein nach deutschem Prozessrecht als der lex fori. Das schutzwürdige Interesse der Klägerin wird im Streitfall dadurch hinreichend begründet, dass sie sich in Paragraph 1 des Mustervertrags gegenüber der Kaskoversicherung verpflichtet hat, die Schadensfälle "Freizeitschifffahrt" zu bearbeiten und zu regulieren.(Rn.63)
3. Die Klageforderung ist auch nicht verjährt. Da sowohl Frankreich als auch Deutschland Vertragsstaaten sind, richtet sich die Verjährung nach Art. 7 Abs. 1 des internationalen Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen vom 23. September 1910 - IÜZ -. Danach verjähren Ansprüche auf Schadensersatz in zwei Jahren ab dem Schadensereignis. Die Gründe für die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung bestimmen sich gem. Art. 7 Abs. 2 IÜZ nach dem Recht des Gerichtes, das mit dem Anspruch befasst ist, hier also dem deutschen Recht.(Rn.69)
4. Vorliegend ist die Verjährungsfrist durch Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB gehemmt worden. Der Hemmung der Verjährung steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Klage im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft führt. Die verjährungsunterbrechende Wirkung tritt im Falle der gewillkürten Prozessstandschaft zwar erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offen gelegt wird oder offensichtlich ist. Aus der vorgerichtlichen Korrespondenz ergibt sich hier jedoch, dass für die Gegenseite offensichtlich war, dass die Klägerin von der Kaskoversicherung ermächtigt war, die außergerichtlichen Verhandlungen zu führen und eine Klage als Prozessstandschafter zu erheben.(Rn.70)
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.02.2011, Az. 418 HKO 149/04, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Firma L. M. A. d. C. et I. d. F. (M.A.C.I.F.) € 131.068,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz tragen die Klägerin 57 % und der Beklagte 43 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 20 % und der Beklagte 80 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 163.012,07 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein französisches Unternehmen ist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Seeschiffsunfall während der Kieler Woche, bei dem es zu einer Kollision einer französischen Rennsegeljacht mit einem deutschen Motorsegler kam, aktivlegitimiert, wenn es durch die französische Kaskoversicherung für die Jacht, auf die Ersatzansprüche qua Legalzession übergegangen sind, zur Prozessführung durch eine Einziehungsermächtigung ermächtigt wurde. Dies folgt aus dem für den gesetzlichen Forderungsübergang anzuwendenden französischen Recht und aus den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft, wobei letztere nach deutschem Prozessrecht zu beurteilen ist.(Rn.58) (Rn.60) 2. Das klagenden französische Unternehmen ist zwar von der Funktion her einem deutschen Assekuradeur vergleichbar. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass solche ausländischen Unternehmen nur dann für einen ausländischen Versicherer prozessführungsbefugt sein können, wenn sie wie ein Assekuradeur eine Vollmacht bei einer Versicherungsbörse hinterlegt haben. Entscheidend ist vielmehr, dass sie überhaupt eine Vollmacht nachweisen können. Das hat die Klägerin durch die Vorlage des Mustervertrags getan. Die Voraussetzungen des schutzwürdigen Interesses beurteilen sich in Fällen mit Auslandsberührung allein nach deutschem Prozessrecht als der lex fori. Das schutzwürdige Interesse der Klägerin wird im Streitfall dadurch hinreichend begründet, dass sie sich in Paragraph 1 des Mustervertrags gegenüber der Kaskoversicherung verpflichtet hat, die Schadensfälle "Freizeitschifffahrt" zu bearbeiten und zu regulieren.(Rn.63) 3. Die Klageforderung ist auch nicht verjährt. Da sowohl Frankreich als auch Deutschland Vertragsstaaten sind, richtet sich die Verjährung nach Art. 7 Abs. 1 des internationalen Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen vom 23. September 1910 - IÜZ -. Danach verjähren Ansprüche auf Schadensersatz in zwei Jahren ab dem Schadensereignis. Die Gründe für die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung bestimmen sich gem. Art. 7 Abs. 2 IÜZ nach dem Recht des Gerichtes, das mit dem Anspruch befasst ist, hier also dem deutschen Recht.(Rn.69) 4. Vorliegend ist die Verjährungsfrist durch Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB gehemmt worden. Der Hemmung der Verjährung steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Klage im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft führt. Die verjährungsunterbrechende Wirkung tritt im Falle der gewillkürten Prozessstandschaft zwar erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offen gelegt wird oder offensichtlich ist. Aus der vorgerichtlichen Korrespondenz ergibt sich hier jedoch, dass für die Gegenseite offensichtlich war, dass die Klägerin von der Kaskoversicherung ermächtigt war, die außergerichtlichen Verhandlungen zu führen und eine Klage als Prozessstandschafter zu erheben.(Rn.70) 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.02.2011, Az. 418 HKO 149/04, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Firma L. M. A. d. C. et I. d. F. (M.A.C.I.F.) € 131.068,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz tragen die Klägerin 57 % und der Beklagte 43 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 20 % und der Beklagte 80 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 163.012,07 € festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht der S.A.R.L. V.S., Frankreich, auf Schadensersatz in Anspruch. Die S.A.R.L. V.S. ist die Eignerin der französischen Rennsegelyacht „S.“, die am 27.06.2002 bei der Kieler Woche mit dem Motorsegler „G. W.“ in der Kieler Förde kollidierte. Der Beklagte ist der Eigner dieses unter deutscher Flagge fahrenden Traditionsschiffes. Beide Schiffe wurden durch die Kollision beschädigt. Die Parteien haben sich in der ersten Instanz auf eine Haftungsverteilung im Verhältnis 28 % (Klägerin) zu 72 % (Beklagter) geeinigt (Bl. 191, 207,209 d.A.). Die Klägerin hat behauptet, sie sei nach französischem Recht aktivlegitimiert. Anders als nach deutschem Rechtsverständnis werde im französischen Rechtskreis nicht zwischen Maklern, Assekuradeuren und Versicherungsgesellschaften unterschieden. Im Schriftverkehr nach außen trete sie als Versicherer auf. Sie habe an die Versicherungsnehmerin S.A.R.L. V.S. Beträge von € 28.000,00, € 50.000,00, € 30.330,13 und zweimal € 100.000,00 gezahlt. Ausweislich der darüber ausgestellten Quittungen habe die Versicherungsnehmerin ihre Ansprüche gegen den Beklagten an sie, die Klägerin, abgetreten (Anlagenkonvolut K 2/K 9). Zudem habe der Kaskoversicherer der Segelyacht „S.“, L. M. A. d. C. e. I. d. F. (M.A.C.I.F.), sie in einem Mustervertrag vom 01.01.1998 mit der Schadensregulierung beauftragt und zur gerichtlichen Verfolgung von Regressansprüchen bevollmächtigt (Anl. 10). Sie sei daher wie ein Hamburger Assekuradeur berechtigt, die Interessen der M.A.C.I.F. gegenüber Dritten durchzusetzen. An der Segelyacht „S.“ sei ein regulierter Schaden in Höhe von insgesamt € 305.523,68 entstanden, der sich aufteile in Primärkosten in Höhe von € 198.717,84 und Sekundärkosten in Höhe von € 106.805,84. Wegen der Schäden am Mast und Rigg, den Reparaturen am Rumpf, Frachtkosten, Krankosten, Arbeitslohnkosten sowie weiterer zusätzlichen Kosten seien ihr Primärkosten in Höhe von insgesamt € 198.717,84 entstanden (Aufstellung in Anl. K 10/2 Privatgutachten Z. vom 16.01.2004 gem. Anl. K 12/K 19). Dazu zählten u.a.: - laufendes Gut € 7.000,00 - Rod-Rigg € 42.182,37 (Prot. 02.09.09 S. 6 / Bl. 236 d.A.) - Entwicklungskosten Mast € 12.797,20 Zusätzliche Sekundärkosten in von Höhe € 106.805,84 seien ihr dadurch entstanden, dass sie die Yacht wegen einer bereits am 12.09.2002 in New Port beginnenden Regatta per Seeschiff über Antwerpen in die USA habe transportieren müssen, um den Zeitplan einhalten zu können. Dadurch seien ihr Kosten für das Verschleppen nach Antwerpen, die Verschiffung in die USA, Flugkosten und die Unterbringung in den USA für die Crew, Telefonkosten, Mietwagenkosten, gekündigte Sponsorenverträge sowie die Landlagerung der Yacht in Höhe von insgesamt € 106.805,84 entstanden (Aufstellung gem. Anl. K 11; Privatgutachten Z. Anl. K 19, S. 8 - 12 (= Anl. K 12)). Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 305.523,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an die Firma L. M. A. d. C. e. I. d. F. (M.A.C.I.F.) € 305.523,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, die Einrede der Verjährung erhoben und unter Bezugnahme auf das Privatgutachten F. vom 10.06.2005 (Anl. B 4) den geltend gemachten Schaden bestritten. Der Beklagte hat ferner mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von € 51.438,81 gegen die Klagforderung aufgerechnet (Prot. vom 15.12.2010/Bl. 293 d.A.). Er hat behauptet, in dieser Höhe sei an seinem Traditionssegler „G. W.“ ein Schaden entstanden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat eine Rechtsauskunft des Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht (MPI) vom 10.04.2007 zum französischen Recht eingeholt (Bl. 126 ff d.A.) und Beweis erhoben zum Unfallhergang durch Zeugenvernehmung und Anhörung eines nautischen Sachverständigen. Zur Höhe des Schadens hat es am 02.09.2009 die Parteigutachter Z. und F. angehört hat (Bl. 231 ff d.A.). Mit Urteil vom 04.02.2011 hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an die M.A.C.I.F. € 163.012,07 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 22.09.2004 zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zu Begründung hat es ausgeführt, nach der zum französischen Recht eingeholten Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht (MPI) vom 10.04.2007 sei die Klägerin aktivlegitimiert (Bl. 126 ff d.A.). Die Klägerin sei durch eine Einzugsermächtigung berechtigt, die Klagforderung geltend zu machen. Unstreitig habe der Beklagte der Klägerin deren Schaden dem Grund nach zu 72 % zu ersetzen. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch. Die Verjährungsfrist betrage gem. Art. 7 EGHGB, Art. 42 EGBGB a.F. i.V.m. §§ 902 Nr. 2, 903 Abs. 2 HGB a.F. zwei Jahre. Sie habe am Tag der Kollision, dem 27.06.2002, zu laufen begonnen und wäre ohne Hemmungstatbestände am 28.06.2004 abgelaufen. Die Klage sei zwar erst am 22.09.2004 an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt worden. Angesichts des Umstands, dass der Beklagte die durch Schreiben vom 18.02.2004 geltend gemachten Ansprüche nicht sofort habe zurückweisen lassen und mit Schreiben vom 29.04.2004 ein bis zum 10.05.2004 befristetes Vergleichsangebot unterbreitet habe (Anlagenkonvolut K 8), sei unter Berücksichtigung der weiteren gesetzlichen Frist von drei Monaten gem. § 203 S. 2 BGB die Verjährungsfrist bei Klagzustellung noch nicht abgelaufen. Statt der mit € 305.523,68 geltend gemachten Schäden sei nur ein Betrag von € 241.967,08 gerechtfertigt. Von den in Höhe von € 198.717,84 verlangten Primärkosten seien nur € 152.597,44 begründet. Nicht erstattungsfähig seien € 3.120,40 für die Lagerung des Mastes und ein Mehrbetrag von € 23.000,00 für den Neubau des Mastes (Differenz zwischen € 98.000,00 nach dem Parteigutachter Z. und € 75.000,00 nach dem Parteigutachter F.). Außerdem sei wegen des Einbaus von Neuteilen ein Abzug Neu für Alt von € 20.000,00 vorzunehmen. Von den in Höhe von € 106.805,84 geltend gemachten Sekundärkosten sei nur ein Teilbetrag von € 89.369,64 erstattungsfähig. Ausweislich der Aufstellung in der Anl. K 11 unter 1. Frachtkosten/Kran/Unterkunft beanspruche die Klägerin Frachtkosten in Höhe von insgesamt € 51.037,31 (Positionen 3.06, 3.09 und 3.10). Nach den Ausführungen des Privatgutachters F. und dem Schreiben der S.-Linie vom 15.07.2002 sei es aber möglich gewesen, die Yacht schon früher von Bremen in die USA zu transportieren, um sie dort rechtzeitig vor dem Start der Regatta am 17.09.2002 ab New Port mit einem neuen Mast zu versehen (Anlagenkonvolut B 4). Dann wären nur Gesamtkosten von € 35.483,25 entstanden. Wäre die Klägerin dem Vorschlag des Privatgutachters F. gefolgt, hätten damit Kosten von € 15.554,06 gespart werden können (€ 51.037,31 - € 35.483,25). Nicht ersatzfähig seien die € 1.882,14 aus der Position 3.10 (Anl. K 11). Alle anderen geltend gemachten sekundären Schadenspositionen seien erstattungsfähig, weil sie durch die Kollision der Schiffe eingetreten und vom Schutzzweck der Norm umfasst seien. Die sich danach auf € 241.967,08 belaufende Schadensersatzforderung der Klägerin sei bei der unstreitigen Haftungsquote von 72 : 28 um 28 % Prozent zu kürzen. Der Gesamtschadensersatzanspruch belaufe sich damit auf € 174.216,30. Die Aufrechnung des Beklagten wegen seines eigenen Schadens sei in Höhe eines Teilbetrages von € 40.015,11 begründet. 28 % hiervon seien € 11.204,23. Damit verbleibe ein Ersatzanspruch der Klägerin in Höhe von € 163.012,07. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. Das Urteil ist dem Beklagten am 11.02.2011 zugestellt worden. Er hat gegen das Urteil am 04.03.2011 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet. Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Nach seiner Ansicht hat das Landgericht zu Unrecht die Klagbefugnis der Klägerin bejaht, in dem es sich auf die Auskunft des MPI zum französischen Recht gestützt habe, obgleich sich die Aktivlegitimation und eine gewillkürte Prozessstandschaft nach deutschem Recht beurteilten. Die Klägerin sei einem Assekuradeur vergleichbar. Dieser sei aber nur dann über eine gewillkürte Prozessstandschaft klagebefugt, wenn er eine notariell beglaubigte und bei der Handelskammer hinterlegte Vollmacht nachweisen könne. Der Mustervertrag beinhalte auch nur eine Beauftragung zur Sicherstellung von Regressansprüchen, nicht aber eine Ermächtigung, in eigenem Namen Ansprüche Dritter geltend zu machen. Unzutreffend sei die Ansicht des Landgerichts, die Ansprüche seien noch nicht verjährt. Es habe übersehen, dass die Hemmung der Verjährung erst mit Offenlegung der gewillkürten Prozessstandschaft beginne. Das habe die Klägerin aber erst im Anschluss an die Rechtsauskunft des MPI mit ihrem Schriftsatz vom 15.05.2007 getan, als die Verjährung bereits längst eingetreten sei. Der Beklagte wendet sich gegen die Feststellungen des Landgerichts zur Schadenshöhe. Hinsichtlich der Primärkosten sei dem Urteil nicht zu entnehmen, warum es bei der Position „Laufendes Gut“ (€ 7.000,00) dem klägerischen Privatgutachter Z. gefolgt sei. Denn der von ihm hinzugezogene Privatgutachter F. habe bestätigt, dass zwar möglicherweise Teile des laufenden Gut beschädigt worden seien, nicht jedoch Alles. Es sei auch auf den ersten Blick erkennbar, ob Tauwerk beschädigt worden sei. Das Landgericht habe sich auch nicht mit den unterschiedlichen Positionen der Privatgutachter zu dem Rod-Rigg beschäftigt. Die Gutachter trenne wegen unterschiedlicher Auffassung über die Wiederverwendbarkeit eine Differenz von € 10.000,00 (genau € 11.382,37: vgl. Sitzungsprotokoll vom 02.09.2009 S. 6/Bl. 236 d.A.). Weder dem Urteil noch den Ausführungen des Privatgutachters Z. sei zu entnehmen, warum sämtliche Teile hätten vernichtet werden müssen. Zu den Entwicklungskosten für den Mast (€ 12.797,20) verhalte sich das Urteil überhaupt nicht. Der Privatgutachter F. habe dargelegt, dass hinreichend Zeichnungen über den alten Mast vorhanden seien, anhand derer der neue Mast hätte gefertigt werden können. Außerdem seien in dem Angebot der Firma GMT die Entwicklungskosten enthalten (Anlage im Anlagenkonvolut B 4). Der vom Landgericht vorgenommene Abzug Neu für Alt in Höhe von € 20.000,00 sei um einen Betrag von € 13.750,00 zu niedrig. Das Landgericht habe übersehen, dass 3 Jahre Abnutzungsdauer zu einer Abwertung von 45 % führe. 45 % aus dem vom Landgericht für den Neubau des Mastes angesetzten Betrag von € 75.000,00 machten einen Betrag von € 33.750,00 aus. Der Beklagte weist weiter daraufhin, dass der Privatgutachter F. auf Gesamtkosten für Mast und Rigg von € 110.000,00 komme, hingegen der Privatgutachter Z. auf € 180.000,00. Die dort unter Rubrik D angesetzten Arbeitskosten seien nicht akzeptabel. Von den vom Privatgutachter F. ermittelten Primärkosten von € 114.000,00 sei wegen Abnutzung ein Abzug von 45 % vorzunehmen, so dass sich ein Verkehrswert des Riggs im Schadenszeitpunkt von gerundet € 65.000,00 ergebe. Im Hinblick auf die Sekundärkosten kritisiert der Beklagte, dass sich das Landgericht ausschließlich mit den Frachtkosten gem. Anl. K 11, Pos. 3.06,3.09 und 3.10 beschäftigt habe, nicht aber mit den weiteren bestrittenen Positionen. Ob ein Mietwagen erforderlich gewesen sei (Pos.3.07 und 3.08) werde ebenso wenig dargelegt wie der schadenkausale Zusammenhang der Positionen 3.03 - 3.05. Die unter 2. Arbeits- und Lohnkosten verlangten Sekundärkosten (Anl. K 11) seien vollends unverständlich. Es fehle an jeglichem Sachvortrag, in welchem Zusammenhang diese Positionen mit dem Schadensfall stünden. Die unter 3. Folgekosten geltend gemachten Kosten für den Spinnaker seien unbegründet, weil das Boot im Schadenszeitpunkt den Spinnaker nicht gesetzt habe, dieser mithin nicht beschädigt worden sein könne. Die in Anl. K 11 unter 4. Zusätzliche Kosten geltend gemachten Beträge seien ebenfalls sämtlich nicht erstattungsfähig. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er, der Beklagte, für die Frachtkosten eines Lagerblocks von USA nach England und für Telefon-, Mietwagen-, Reise- und Restaurantkosten des Skippers D. einzustehen habe. Die Lagerung der Rennyacht „S.“ nach der ersten Etappe des Rennens in USA habe mit der Regatta zu tun, nicht jedoch mit dem streitgegenständlichen Schaden. Die Organisation des Masttransports sei vom Landgericht für begründet erachtet worden, obwohl es zuvor dargelegt habe, dass diese Transportkosten hätten eingespart werden können, wenn die Yacht in Gesamtheit nach Amerika verbracht worden wäre. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.02.2011, Az. 418 O 149/04, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht habe über die Aktivlegitimation Beweis erhoben durch Einholung eines Rechtsgutachtens des MPI. Danach sei die Forderung auf den Versicherer M.A.C.I.F. übergegangen und sie, die Klägerin, kraft der erteilten Ermächtigung aktiv legitimiert. Diese Beurteilung habe sich das Landgericht rechtsfehlerfrei zu Eigen gemacht. Abgesehen davon hätte sich das Landgericht auch auf die Rechtsprechung des BGH stützen können, wonach die Ansprüche bereits vor einer Regulierung durch Übersendung der Schadensunterlagen übergingen. Die mit der Klage verfolgte Schadensersatzforderung sei nicht verjährt. Sie habe bei Klageinreichung nicht darauf verweisen müssen, fremde Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Sie sei Inhaberin eigener Rechte, da sie diese von dem Versicherungsnehmer zuvor kraft der stillschweigend erteilten Abtretung erhalten habe. Im Übrigen habe sie schon in ihrem Schriftsatz vom 24.03.2005 darauf hingewiesen, dass sie von dem Kaskoversicherer M.A.C.I.F. bevollmächtigt sei (Bl. 36 d.A.). Außerdem hätten die Verhandlungen schon mit dem ersten Anspruchsschreiben ihrer Hauptbevollmächtigten C. & Co. vom 21.10.2002 begonnen (Anl. BE 1), worauf die Versicherer des Beklagten K. V. am 25.10.2002 geantwortet hätten (Anl. BE 2). Diese Verhandlungen seien mit den im Anlagenkonvolut K 8 vorgelegten Schriftwechsel vom 18.02.2004 bis zum 29.04.2004 lediglich fortgeführt worden. Die Angriffe des Beklagten gegen einzelne vom Landgericht zugesprochene Schadenspositionen seien unbegründet. Das ergebe sich im Hinblick auf die Primärkosten (laufendes Gut, Rod-Rigg, Entwicklungskosten, Neu für Alt) aus den Ausführungen der Privatgutachter in der Verhandlung vom 02.09.2009. Auch die in seinem Gutachten vom 16.01.2004 aufgeführten Sekundärkosten (Anl. K 19 = Anl. K 12), die der Beklagte nicht substantiiert angegriffen habe, habe der Privatgutachter Z. im Termin vom 02.09.2009 bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat gemäß Beschluss vom 06.11.2012 (Bl. 399 ff d.A.) Beweis erhoben zu den streitigen Primärkosten durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf die Gutachten des Sachverständigen S. vom 23.09.2013 und 11.11.2014 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache nur teilweise Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. 1. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat sich zwar herausgestellt, dass der Beklagte bereits am 08.04.2004 verstorben ist (Anl. B 7) und damit schon vor Eingang der Klage am 23.08.2004 (Bl. 1 d.A.). Da die Klage von Anfang an gegen eine nichtexistente Partei erhoben wurde, wäre sie grundsätzlich als unzulässig abzuweisen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., vor § 50 Rn 11 f). Der Beklagte W. R. hat aber Herrn Rechtsanwalt B. ausweislich des Schriftsatzes vom 19.03.2012 noch vor seinem Tode mündlich eine Prozessvollmacht erteilt - ebenso wie dessen Versicherer K. V. - (Bl. 365 d.A.). Deshalb steht sein Tod gem. § 246 ZPO i.V.m. § 86 ZPO einer wirksamen Klagerhebung gegen ihn nicht entgegen. Wurde noch vor dem Tod eine Prozessvollmacht erteilt, gelten die Prozesshandlungen als für und gegen die partei- und prozessfähigen Erben erfolgt, hier die Erben des Herrn R. (vgl. BGH NJW 1993, 1654 f; Zöller/Greger, aaO, § 246 Rn 1 a). Wenn keine Partei einen Aussetzungsantrag zur Klärung der Rechtsnachfolge stellt, wird der Rechtsstreit auch nicht gem. § 239 ZPO unterbrochen, sondern geht weiter, auch wenn der Prozess auf den Namen der verstorbenen Partei geführt wird (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 246 Rn 2 b). 2. Der Klägerin fehlt für die Erhebung der Klage auch nicht die Prozessführungsbefugnis. Das Landgericht hat eine gewillkürte Prozessstandschaft angenommen, d.h. die Befugnis im eigenen Namen über ein fremdes Recht einen Prozess zu führen. Das ergibt sich zum einen aus den Ausführungen des Landgerichts zur Aktivlegitimation der Klägerin, mit denen es sich der Rechtsauskunft des MPI anschließt, wonach die Forderung zwar auf den Versicherer M.A.C.I.F. übergegangen sei, die Klägerin aber durch eine Einziehungsermächtigung ermächtigt sei, die Forderung geltend zu machen. Zum anderen hat es den Beklagten nicht nach dem Hauptantrag zur Zahlung an die Klägerin verurteilt, sondern auf den Hilfsantrag der Klägerin nur zur Zahlung an die M.A.C.I.F. Die Schadensersatzansprüche der Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten sind im Wege der Legalzession auf deren Kaskoversicherer, die M.A.C.I.F., übergegangen. Nach Art. 33 Abs. 3 EGBGB a.F. beurteilt sich der Eintritt eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach dem Recht, auf dem die Verpflichtung beruht, bei einem Versicherungsvertrag nach dem für diesen maßgeblichen Vertragsstatut (vgl. BGH NJW 1998, 3205 Tz 20; Palandt/Heldrich, BGB, 64. Aufl., Art. 33 EGBGB, Rn 3; Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., vor Art. 7 EGVVG, Rn 49). Das führt hier zum französischen Recht, da sowohl der Versicherer M.A.C.I.F. als auch die Versicherungsnehmerin S.A.R.L. V.S. ihren Sitz in Frankreich haben. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des MPI im Rechtsgutachten vom 10.04.2007 sind die Forderungen der Versicherungsnehmerin mit den Zahlungen der Klägerin an die Versicherungsnehmerin, die auf Rechnung der M.A.C.I.F. erfolgten (Anlagenkonvolut K 2/K 9), gem. Art. 1249 C.c. (Code civil) i.V.m. Art. 121-12 C.Ass. (Code des Assurances) auf die M.A.C.I.F übergegangen (Bl. 130 f d.A.). Die Klägerin ist nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft berechtigt, die Ansprüche der M.A.C.I.F. im eigenen Namen gegen den Beklagten klageweise geltend zu machen. Die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft in Fällen mit Auslandsberührung beurteilt sich grundsätzlich nach deutschem Prozessrecht als der lex fori (vgl. BGHZ 125, 196 = NJW 1994, 2549; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn 2243). Danach setzt eine gewillkürte Prozessstandschaft voraus, dass der Prozessführende ermächtigt ist, einen fremden Anspruch im eigenen Namen einzuklagen, und dass er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung hat (vgl. BGH NJW 1990, 1117). Der BGH hat noch nicht entschieden, ob sich auch die Wirksamkeit der Prozessführungsermächtigung grundsätzlich nach der lex fori beurteilt oder ob insoweit das Statut der eingeklagten Forderung maßgebend ist (vgl. BGHZ 125, 196 = NJW 1994, 2549). Auch hier kann die Frage offenbleiben, da deutsches Recht hier sowohl als lex fori als auch als Forderungsstatut berufen ist. Da sich die Kollision in deutschen Hoheitsgewässern ereignete, richten sich die wechselseitigen Ersatzansprüche nach der Tatortregel des Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. nach deutschem Recht, (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 64. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn 9; Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., vor § 734 Rn 18 ff; Ramming, TranspR 2010, 284, 290 ff). Art. 40 Abs. 2 EGBGB a.F. findet keine Anwendung, da die SARL V.S. und der Beklage ihren Sitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben. Nach deutschem Recht liegt eine wirksame Ermächtigung zur Prozessführung vor. In Paragraph 3, Abs. 2, letzter Spiegelstrich des Mustervertrages vom 01.01.1998 hat die M.A.C.I.F. die Klägerin ausdrücklich ermächtigt, auf gerichtlichem Wege jede Regressklage gegen jeglichen haftenden Dritten sicherzustellen (Anl. K 10). Der Begriff „sicherstellen“ („assurer“) ist weitgefasst und beinhaltet auch die Klagerhebung im eigenen Namen. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Klage im Namen der M.A.C.I.F. erhoben werden müsse, gibt es nicht. Die Klägerin ist zwar von der Funktion her einem deutschen Assekuradeur vergleichbar (vgl. dazu KG NJW-RR 2005, 179; OLG Köln, TranspR 2006, 401; Koller Transportrecht, 8. Aufl., § 425 HGB Rn 55; Neumann TranspR 2006, 429, 430 f). Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass solche ausländischen Unternehmen nur dann für einen ausländischen Versicherer prozessführungsbefugt sein können, wenn sie wie ein Assekuradeur eine Vollmacht bei einer Versicherungsbörse hinterlegt haben. Entscheidend ist vielmehr, dass sie überhaupt eine Vollmacht nachweisen können. Das hat die Klägerin durch die Vorlage des Mustervertrags getan (Anl. K 10). Die Voraussetzungen des schutzwürdigen Interesses beurteilen sich in Fällen mit Auslandsberührung allein nach deutschem Prozessrecht als der lex fori (vgl. BGHZ 125, 196 = NJW 1994, 2549, 2550 f). Das schutzwürdige Interesse der Klägerin wird im Streitfall dadurch hinreichend begründet, dass sie sich in Paragraph 1 des Mustervertrags vom 01.01.1998 gegenüber der M.A.C.I.F. verpflichtet hat, die Schadensfälle „Freizeitschifffahrt“ zu bearbeiten und zu regulieren (Anl. K 10). B. Die Berufung des Beklagten ist in Höhe eines Teilbetrages von € 31.943,35 begründet (€ 163.012,07 - € 131.068,72). Im Übrigen ist sie unbegründet. Die Klägerin kann die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 131.068,72 an die M.A.C.I.F. beanspruchen. 1. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin auch materiell zur Einziehung der Klagforderung berechtigt ist. Die Klägerin hat zwar mit ihrem Hauptantrag Zahlung an sich beantragt, was nur begründet wäre, wenn die Forderung der Versicherungsnehmerin an sie abgetreten worden wäre oder wenn die M.A.C.I.F. der Klägerin neben der Prozessführungsermächtigung auch eine Einziehungsermächtigung bezüglich der von ihr geltend gemachten Forderung erteilt hätte (vgl. dazu BGHZ 125,196,204 = NJW 1994, 2549, 2551; BGH TranspR 2013, 398 Tz 23). Das Landgericht hat der Klage aber nur aufgrund des Hilfsantrags stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung an die M.A.C.I.F., die Anspruchsinhaberin, verurteilt. Für das Berufungsverfahren gilt daher, dass die Klägerin nur als Prozessstandschafterin Zahlung an die Rechtsinhaberin, die M.A.C.I.F., verlangen kann. 2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte der Klägerin deren Schaden mit einer Haftungsquote von 72 % zu ersetzen hat. 3. Die Klagforderung ist nicht verjährt. Da sowohl Frankreich als auch Deutschland Vertragsstaaten sind, richtet sich die Verjährung - ungeachtet der gleichlautenden §§ 902 Abs. 1 Nr. 2, 903 Abs. 2 HGB a.F. - nach Art. 7 Abs. 1 des internationalen Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen vom 23.09.1910 - IÜZ - (vgl. BGH VersR 1976, 681; OLG Hamburg, VersR 1976, 682; Rabe, aaO, vor § 734 HGB, Rn. 18,22,23; Ramming, TranspR 2010, 284, 290 f). Danach verjähren Ansprüche auf Schadensersatz in zwei Jahren ab dem Schadensereignis. Die Gründe für die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung bestimmen sich gem. Art. 7 Abs. 2 IÜZ nach dem Recht des Gerichtes, das mit dem Anspruch befasst ist, hier also dem deutschen Recht. Die Kollision ereignete sich am 27.06.2002, so dass die Verjährungsfrist von zwei Jahren regulär am 28.06.2004 abgelaufen wäre. Die erst am 23.08.2004 eingegangene Klage hätte den Eintritt der Verjährung nicht gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen können. Der Lauf der Verjährungsfrist war aber schon zuvor durch Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB für die Zeit vom 21.10.2002 bis zum 10.05.2004 gehemmt, also mehr als 2 ½ Jahre. Denn die Rechtsanwälte C. & Co. haben bereits mit Telefaxschreiben vom 21.10.2002 Schadenersatzansprüche für die Klägerin gegenüber K. Verzekeringen Schadenersatzansprüche geltend gemacht (Anl. BE 1). Die Verhandlungen endeten erst am 10.05.2004, nachdem der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 29.04.2004 ein bis zum 10.05.2004 befristetes Vergleichsangebot unterbreitet hatte (Anlagenkonvolut K 8). Der Beklagte muss sich die von K. Verzekeringen geführten Verhandlungen im Rahmen von § 203 BGB auch zurechnen lassen, da sich K. Verzekeringen in ihrer Antwort vom 25.10.2002 ausdrücklich als Vertreter des Beklagten sachlich auf die von der Klägerin erhobenen Ansprüche eingelassen und einen der Höhe nach noch nicht bestimmten Haftungsanteil akzeptiert hat (Anl. BE 2: “... we confirm to accept an up to now not yet exactly determined part of liability on behalf of our insured Mr. R. ...“ ). Der Beklagte behauptet auch nicht, dass K. Verzekeringen keine Vertretungsmacht hatte. Der Hemmung der Verjährung steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Klage im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft führt. Die verjährungsunterbrechende Wirkung tritt im Falle der gewillkürten Prozessstandschaft zwar erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offen gelegt wird oder offensichtlich ist (vgl. BGH NJW-RR 2002, 20, 22; MüKoBGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn 17; Palandt/Ellenberger, BGB, 74.Aufl., § 204 Rn 9). Da K. Verzekeringen in ihrem Schreiben vom 25.10.2002 an die Klägerin ausdrücklich auf den Versicherer M.A.C.I.F. hinweist (Anl. BE 2), war für sie offensichtlich, dass die Klägerin von M.A.C.I.F. ermächtigt war, die außergerichtlichen Verhandlungen zu führen und die Klage als Prozessstandschafter zu erheben. Zudem hat die Klägerin im Prozess spätestens mit Schriftsatz vom 24.03.2005 die gewillkürte Prozessstandschaft offen gelegt, indem sie klarstellte, dass sie nicht selbst der Versicherer sei, sondern durch generellen Vertrag durch die M.A.C.I.F. zur gerichtlichen Verfolgung von Ansprüchen berechtigt sei (Bl. 36 d.A.). 4. Die Berufung des Beklagten ist zum Teil begründet, soweit sie sich gegen die vom Landgericht zugesprochene Schadensersatzforderung in einer Höhe von € 241.967,08 wendet. Gerechtfertigt ist nur ein Betrag von € 197.601,33. a) Die Klägerin kann als Primärkosten einen Betrag von € 141.215,07 geltend machen (€ 152.597,44 - € 11.382,37). Das Landgericht hat von den Primärkosten Schadenspositionen in Höhe von insgesamt € 152.597,44 zuerkannt. Soweit der Beklagte in seiner Berufungsbegründung vom 03.03.2011 auf S. 6 nach Ziffer 4 (dort zunächst zu den Entwicklungskosten) auf Abweichungen in den beiden Privatgutachten aufmerksam macht, die Arbeitslohnkosten kritisiert und zu einem Abzug von 45 % vorträgt, kann dieses neue Vorbringen gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden, abgesehen davon ist es in dieser Allgemeinheit auch unsubstantiiert. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind im Übrigen die Einwendungen des Beklagten gegen die Positionen Laufendes Gut, Rod-Rigg, Entwicklungskosten und Alt für Neu nur im Hinblick auf die Position Rod-Rigg (€ 11.382,37) gerechtfertigt. Im Einzelnen: aa) Der gerichtliche Sachverständiger S. hat in seinem Hauptgutachten vom 23.03.2013 und in dem Ergänzungsgutachten vom 11.11.2014 den für das Laufende Gut verlangten Betrag von € 7.000,00 anerkannt (Rechnung S. I.-R. vom 29.07.2002 über € 7.478,77/Anl. K 7, dort Unteranlage 005, auch im Hauptgutachten beigefügt). Dagegen hat sich der Beklagte nach der Ergänzung auch nicht mehr gewendet. Hingegen hat der Sachverständige den streitigen Mehrbetrag von € 11.382,37 für das Rod-Rigg nicht bestätigt. Offenbar hat der Sachverständige die Beweisfrage nicht richtig verstanden. So hat er bei der Wiedergabe des Beweisbeschlusses vom 06.11.2012 (Bl. 399 ff d.A.) in seinen Gutachten bei der Position Rod-Rigg statt zutreffend „weitere € 11.382,37“ nur geschrieben „€ 11.382,37“ (Hauptgutachten S. 3 und 32; Ergänzungsgutachten S. 3 und 13). Der Sachverständige hat übersehen, dass es sich bei diesem Beitrag um die Differenz aus dem vom Privatgutachter Z. ermittelten Betrag von € 42.182,37 und dem vom Privatgutachter F. anerkannten Betrag von € 30.800,00 handelt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 02.09.2009, S. 6/Bl. 236 d.A.: die unter 2. genannten „ca. netto 40.000,00 €“ sind ausgerechnet € 42.182,37). In dem Beweisbeschluss wurde deswegen auch ausdrücklich auf das Sitzungsprotokoll unter Angabe der Blattzahlen der Gerichtsakte hingewiesen und erläutert, dass es sich bei dem angesetzten Betrag von € 10.000,00 (vgl. Bl. 236 d.A.) nur um eine Schätzung handelte. Der Sachverständige hat aber fälschlich gemeint, der Betrag von € 11.382,37 sollte der Gesamtwert des Rod-Rigg sein. Das zeigen seine Ausführungen im Hauptgutachten auf S. 31 - 33 und im Ergänzungsgutachten auf S. 12 - 14. Deshalb hat er bei seiner Neuberechnung für das Rod-Rigg auch den Betrag € 20.708,74 brutto (€ 17.315,00 netto) veranschlagt. Das ist der vom Privatgutachter Z. in seinem Gutachten auf S. 7 in der Position 1.5 angesetzte Betrag (Anl. K 12 und Bl. 236 d.A.). Das Missverständnis des Sachverständigen ist aber im Ergebnis unschädlich, weil er erkannt hat, dass die angeblich unzureichenden Vorgaben durch die Privatgutachter nicht richtig sein können. Er hat deshalb zu den Posten „stehendes und laufendes Gut“ noch einen Betrag von € 8.579,76 netto = € 10.261,39 brutto für Wanten und Stagen aus Fasermaterial hinzugerechnet hat (Hauptgutachten S. 32 f; Ergänzungsgutachten S. 14 - 16). Damit ergibt sich für das Rod-Rigg ein vom gerichtlichen Sachverständigen bestätigter Gesamtbetrag von € 25.894,76 netto (€ 17.315,00 und € 8.579,76). Der Betrag liegt noch unter dem vom Privatgutachter F. anerkannten Betrag von € 30.800,00 (Bl. 236 d.A.). Die Klägerin ist damit im Ergebnis hinsichtlich dieser Schadensposition beweisfällig geblieben. bb) Die mit € 12.797,20 geltend gemachten Entwicklungskosten für einen neuen Mast hat der Sachverständige S. in seinem Ergänzungsgutachten auf S. 9 - 11 als Schaden überzeugend anerkannt. Der Sachverständige hat die Rechnung von HDS vom 05.07.2002 (Anl. K 7, dort Unteranlagen 008 - 012, enthalten auch im Hauptgutachten) für plausibel und nachvollziehbar erachtet. Er hat weiter ausgeführt, es sei höchst wahrscheinlich, dass der Mastenbauer Lo. für den zu erneuernden Mast eigene Berechnungen zu Grunde legen wolle und diese bei Auftragsannahme explizit fordern werde. Dann führe an den Entwicklungskosten kein Weg vorbei. cc) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Beklagte keinen höheren Abzug Neu für Alt als die vom Landgericht berücksichtigten € 20.000,00 verlangen kann. Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten auf S. 17 - 20 nachvollziehbar und überzeugend den Abzug Neu für Alt auf maximal € 14.500,00 taxiert. Er hat ausgeführt, dass die Yacht bei Schadeneintritt in der 3. Saison noch ziemlich neuwertig gewesen sei. Für das Kohlefaser-Mastprofil betrage die mögliche Nutzungsdauer ungefähr 25 Jahre, für das stehende und laufende Gut aus Fasermaterialien etwa 6 bis 7 Jahre. Auf diese Weise hat er für das Mastprofil einen Zeitwertvorteil von € 11.614,35 errechnet und für das laufende Gut einen Zeitwertvorteil von € 2.876,45. In seinem Hauptgutachten war er zwar noch zu einem Betrag von € 22.000,00 gekommen (S. 35 f). Die Abweichung im Ergänzungsgutachten beruht darauf, dass er dort für das stehende Gut, das Rigg, und für die Fasermaterialien des stehenden Gutes plausibel deshalb keinen Abzug Neu für Alt anerkannt hat, weil diese Teile erst 2002 erneuert worden waren (Ergänzungsgutachten S. 19). b) Das Landgericht hat an Sekundärkosten einen Gesamtbetrag von € 89.369,64 anerkannt. Davon sind weitere Abzüge in Höhe von insgesamt € € 32.983,38 ( € 7.203,55 und € 25.799,83) vorzunehmen, so dass ein Schadensbetrag von € 56.386,26 verbleibt. aa) Von den (1.) Frachtkosten/Kran/„Unterkunft“ (Anl. K 11) geltend gemachten Kosten in Höhe von € 57.522,41 hat das Landgericht die Ersparnis von € 15.554,06 abgesetzt, die bei einem Seetransport durch die S.-Linie ab Bremen erzielt worden wäre. Ohne Erfolg rügt der Beklagte die weiteren Schadenspositionen. Die Positionen 3.03 und 3.05 (Anl. K 11) betreffen den Transport des Lagerbocks von La Trinité nach Antwerpen und die Containerverladung. Kosten in vergleichbarer Höhe wären auch entstanden bei einem Seetransport ab Bremen (§ 287 ZPO). Die Mietwagenkosten Deutschland (Pos. 3.07 und 3.08) sind ebenfalls schadensbedingt. Sie sind durch die Rechnungen von Europcar vom 25.07.2002 und vom 02.08.2002 belegt (Anl. K 11, dort Unteranlage 029 und 030/Belege 3.7 und 3.8) und betreffen die Zeit unmittelbar nach der Kollision vom 27.06.2002, nämlich vom 02.07.2002 bis zum 25.07.2002 sowie vom 01.08.2002 bis zum 02.08.2002. bb) Erstattungsfähig sind auch die (3.) Folgekosten in Höhe von € 9.258,91 (Anl. K 11 Pos. 5.1 und 5.2). Unstreitig wurde der Spinnaker zwar durch die Kollision nicht beschädigt. Die Klägerin hat aber in ihrem Schriftsatz vom 11.01.2006 S. 11 dargelegt, dass es sich bei den reklamierten Kosten um ausgefallene Sponsorengelder handelt, da der Spinnaker aufgrund des nicht einsatzfähigen Mastes nicht wie geplant eingesetzt werden konnte (Bl. 97 d.A.). Ausweislich des Schreibens des Sponsors, der A. S.A., vom 05.07.2002 kündigte sie wegen des Unfalls den Sponsorenauftrag und forderte eine Gutschrift für die Rechnung über € 2.350,00 (Anl. K 11, dort Unteranlage 059 / Beleg 5.2). Außerdem teilte A. mit, dass der Versicherungsnehmerin das eigens gefertigte Spinnaker für das Rennen „Around Alone“ nicht überlassen werden könne, da sie dieses für spätere Fotoaufnahmen benötige. Deshalb musste die Versicherungsnehmerin ein neues Spinnaker erwerben, wofür sie ausweislich der Rechnung der Firma I. vom 31.07.2002 einen Betrag von € 9.579,96 gezahlt hat (Anl. K 11, dort Unteranlage 058/Beleg 5.1). cc) Von den (2.) Arbeits- und Lohnkosten über € 11.573,64 sind nur die ersten drei Positionen 4.01.0 (€ 1.783,23), 4.02.0 (€ 2.079,38) und 4.02.1 (€ 507,48) erstattungsfähig, insgesamt € 4.370,09. Hier geht es um zusätzliche schadensbedingte Personalkosten anlässlich der Überführung der Segelyacht nach Antwerpen. Es ist im Rahmen von § 287 ZPO nachvollziehbar, dass ein solcher Aufwand erforderlich war und in vergleichbarer Höhe auch bei einem Transport nach Bremen entstanden wäre. Hinsichtlich der weiteren Schadenspositionen 4.03.0 - 4.12.0 mit einem Gesamtbetrag von € 7.203,55 lässt sich mangels weiterer Erläuterungen hingegen der notwendige Kausalzusammenhang zum Schadensereignis nicht herstellen. Der Klägerin war mit Verfügung vom 16.07.2012 Gelegenheit gegeben worden, ergänzende Ausführungen zu machen (Bl. 389 d.A.). Da sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, lässt sich nicht feststellen, ob die Kosten durch den Schadensfall vom 27.06.2002 verursacht wurden. dd) Nicht anerkannt werden können die (4.) zusätzlichen Kosten in Höhe von € 25.779,83, die die Klägerin für Aufwendungen in USA geltend macht. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Kosten kausal auf die Kollision der Schiffe am 27.06.2002 zurückzuführen sind. Hierzu fehlen Erläuterungen der einzelnen Schadenspositionen. Wegen der in den USA startenden Regatta hätten Herr D. und seine Crew dort in jedem Fall Aufwendungen gehabt. Auch die geltend gemachten Kosten für den gesonderten Transport des Mastes nach USA nebst Verpackung sind zweifelhaft, weil nach den Ausführungen des Landgerichts zu den Frachtkosten bei einem Seetransport ab Bremen mit der S. -Line der neue Mast auch in USA hätte gefertigt werden können. Die Klägerin legt auch nicht dar, aus welchem Grund in England entstandene Kosten mit der streitgegenständlichen Kollision in einem kausalen Zusammenhang stehen. Der Klägerin war mit der Verfügung vom 16.07.2012 Gelegenheit gegeben, auch dazu ergänzende Ausführungen zu machen (Bl. 389 d.A.). Da sie das nicht getan hat, ist es nicht möglich, diese zusätzlichen Kosten als schadensbedingt zu qualifizieren und gegenüber „sowieso“- Kosten abzugrenzen. c) Es ergibt sich damit folgende Abrechnung: Wegen ihres Haftungsanteils von 28 % kann die Klägerin von ihrer Schadensersatzforderung über € 197.601,33 nur einen Betrag von € 142.272,95 beanspruchen (= 72 %). Nach Aufrechnung der Gegenforderung des Beklagten in Höhe von € 11.204,23 (= 28 % von € 40.015,11) verbleibt ein Betrag von € 131.068,72. Die geltend gemachten Zinsen sind gem. §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.