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Urteil

6 U 145/14

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Hat ein deutsches Unternehmen für ein Bohrschiff bestimmte Steigrohre an eine Firma in Korea verkauft und für den Transport ausgehend von Amerika (unter Beteiligung verschiedener Transporteure) bei einem Verfrachter den Seetransport gebucht, wobei im einzelnen streitig ist, mit welchem der beteiligten Unternehmen das deutsche Unternehmen konkret den Seefrachtvertrag geschlossen hat, kommt es im Schadensersatzprozess nach Verlust und Beschädigung von Transportgut auf dem Seetransport auf eine Auslegung des Vertrages an. Ist der Seefrachtvertrag (hier: nach eindeutiger Rechtswahl) nach deutschem Recht zu beurteilen, so erstreckt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts auch auf Fragen der Auslegung, Art. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB.(Rn.56) 2. Ein Seefrachtvertrag wird im allgemeinen als Vertrag zugunsten Dritter zu verstehen sein. Dem Empfänger sollen in der Regel - ab Erreichen des Bestimmungsortes der Ladung - eigene Rechte i.S.v. § 328 BGB, insbesondere ein Recht auf Auslieferung des Transportgutes, zustehen. Dieses Recht kann sich in einen Schadensersatzanspruch nach § 606 HGB a.F. umwandeln. Wer Empfänger im vorstehenden Sinne sein soll, an wen also die Ware im Bestimmungshafen abzuliefern ist (vgl. § 592 Abs. 1 HGB a.F.), muss durch Auslegung des Seefrachtvertrags und ggf. des Konnossementes bestimmt werden.(Rn.58) 3. Um konnossementsmäßig verbriefte Schadensersatzansprüche gem. § 606 HGB a.F. geltend machen zu können, ist die Unterzeichnung der „Bill of Lading Copy“ Voraussetzung. Nur so kann eine Forderung aus dem Konnossement rechtswirksam entstehen. Fehlt die Unterzeichnung scheiden die Ansprüche aus.(Rn.72) 4. Nach § 612 Abs. 1 HGB a.F. verjähren Ansprüche aus Seefrachtverträgen in einem Jahr seit der Auslieferung der Güter oder seit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten ausgeliefert werden müssen. Wurde zwischen den Parteien kein Liefertermin vereinbart, ist der Liefertermin im Wege der Vertragsauslegung zu bestimmen, und zwar dahin, dass die Ware binnen angemessener, für den Seetransport üblicherweise zu veranschlagender Zeit abzuliefern war (hier binnen 2 Monate).(Rn.80) 5. Der Lauf einer Ausschlussfrist kann zwar grundsätzlich durch die Klage eines in (wirksamer) Prozessstandschaft vorgehenden Klägers gehemmt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Prozessstandschaft von Anfang an durch eine wirksame Ermächtigung gedeckt ist; das nachträgliche Einverständnis des Berechtigten mit der Prozessführung wirkt nicht analog § 185 Abs. 2 ZPO auf den Zeitpunkt der Klagerhebung zurück. Die verjährungsunterbrechende Wirkung der gewillkürten Prozessstandschaft tritt erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offengelegt wird oder offensichtlich ist.(Rn.86) 6. Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB tritt nur ein, wenn ein materiell Verfügungsberechtigter klagt. Die Klage eines Nichtberechtigten hemmt die Verjährung hingegen nicht. Berechtigter ist auch der Rechtsnachfolger des ursprünglichen Forderungsinhabers und damit ein Zessionar. Die Berechtigung muss aber bis zur Zustellung der Klage vorliegen. Dies war hier nicht der Fall.(Rn.101) 7. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen gemäß Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB im Grundsatz dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat.(Rn.107) 8. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass das Urteil durch Beschluss vom 14. Februar 2017 berichtigt worden ist. Der Berichtigungsbeschluss ist in den Urteilstext bereits eingearbeitet worden.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.07.2014, Az. 412 HKO 123/13, unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit leistet i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein deutsches Unternehmen für ein Bohrschiff bestimmte Steigrohre an eine Firma in Korea verkauft und für den Transport ausgehend von Amerika (unter Beteiligung verschiedener Transporteure) bei einem Verfrachter den Seetransport gebucht, wobei im einzelnen streitig ist, mit welchem der beteiligten Unternehmen das deutsche Unternehmen konkret den Seefrachtvertrag geschlossen hat, kommt es im Schadensersatzprozess nach Verlust und Beschädigung von Transportgut auf dem Seetransport auf eine Auslegung des Vertrages an. Ist der Seefrachtvertrag (hier: nach eindeutiger Rechtswahl) nach deutschem Recht zu beurteilen, so erstreckt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts auch auf Fragen der Auslegung, Art. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB.(Rn.56) 2. Ein Seefrachtvertrag wird im allgemeinen als Vertrag zugunsten Dritter zu verstehen sein. Dem Empfänger sollen in der Regel - ab Erreichen des Bestimmungsortes der Ladung - eigene Rechte i.S.v. § 328 BGB, insbesondere ein Recht auf Auslieferung des Transportgutes, zustehen. Dieses Recht kann sich in einen Schadensersatzanspruch nach § 606 HGB a.F. umwandeln. Wer Empfänger im vorstehenden Sinne sein soll, an wen also die Ware im Bestimmungshafen abzuliefern ist (vgl. § 592 Abs. 1 HGB a.F.), muss durch Auslegung des Seefrachtvertrags und ggf. des Konnossementes bestimmt werden.(Rn.58) 3. Um konnossementsmäßig verbriefte Schadensersatzansprüche gem. § 606 HGB a.F. geltend machen zu können, ist die Unterzeichnung der „Bill of Lading Copy“ Voraussetzung. Nur so kann eine Forderung aus dem Konnossement rechtswirksam entstehen. Fehlt die Unterzeichnung scheiden die Ansprüche aus.(Rn.72) 4. Nach § 612 Abs. 1 HGB a.F. verjähren Ansprüche aus Seefrachtverträgen in einem Jahr seit der Auslieferung der Güter oder seit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten ausgeliefert werden müssen. Wurde zwischen den Parteien kein Liefertermin vereinbart, ist der Liefertermin im Wege der Vertragsauslegung zu bestimmen, und zwar dahin, dass die Ware binnen angemessener, für den Seetransport üblicherweise zu veranschlagender Zeit abzuliefern war (hier binnen 2 Monate).(Rn.80) 5. Der Lauf einer Ausschlussfrist kann zwar grundsätzlich durch die Klage eines in (wirksamer) Prozessstandschaft vorgehenden Klägers gehemmt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Prozessstandschaft von Anfang an durch eine wirksame Ermächtigung gedeckt ist; das nachträgliche Einverständnis des Berechtigten mit der Prozessführung wirkt nicht analog § 185 Abs. 2 ZPO auf den Zeitpunkt der Klagerhebung zurück. Die verjährungsunterbrechende Wirkung der gewillkürten Prozessstandschaft tritt erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offengelegt wird oder offensichtlich ist.(Rn.86) 6. Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB tritt nur ein, wenn ein materiell Verfügungsberechtigter klagt. Die Klage eines Nichtberechtigten hemmt die Verjährung hingegen nicht. Berechtigter ist auch der Rechtsnachfolger des ursprünglichen Forderungsinhabers und damit ein Zessionar. Die Berechtigung muss aber bis zur Zustellung der Klage vorliegen. Dies war hier nicht der Fall.(Rn.101) 7. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen gemäß Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB im Grundsatz dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat.(Rn.107) 8. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass das Urteil durch Beschluss vom 14. Februar 2017 berichtigt worden ist. Der Berichtigungsbeschluss ist in den Urteilstext bereits eingearbeitet worden. 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.07.2014, Az. 412 HKO 123/13, unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit leistet i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten rd. 7 Mio. US-Dollar (USD) Schadensersatz wegen Verlustes und Beschädigung von Rohren auf einem Seetransport. Die Klägerin hatte eine größere Anzahl sog. Steigrohre, die für ein Bohrschiff bestimmt waren, an die Fa. Sa... H... I... (im folgenden: „Sa.“) in Korea verkauft. Um den Transport der Rohre von Amerika nach Korea zu bewerkstelligen, buchte die Klägerin unter Beteiligung weiterer Firmen, nämlich der F. T. ... Co. („F. T.“), S... Shipping Inc. („S.“) sowie der amerikanischen Tochter der Beklagten R...-Linie (America) Inc. („R. America“), den Seetransport bei der Beklagten. Zwischen den Parteien ist umstritten, mit welchem der beteiligten Unternehmen die Klägerin (und damit auch die Beklagte) konkret den bzw. einen Seefrachtvertrag abgeschlossen hat. Zu dem gebuchten Transport existieren verschiedene Dokumente, insbesondere eine „Bill of Lading Copy“ der Beklagten (Anlage K 2), eine „Bill of Lading for Combined Transport and Port to Port Shipment“ von S. (Anlage B 7) sowie eine „Booking-note“ (Anlage B 5) der amerikanischen Tochter der Beklagten und eine „Liner booking note“ (Anlage B 6) der Beklagten. Die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Partie von 33 Steigrohren war eine von insgesamt drei Schiffsladungen, die Sa. im vorstehenden Zusammenhang erhalten sollte. Diese Ladung sollte im Unterschied zu den anderen Ladungen nicht direkt zu Sa. nach Geoje (von den Parteien auch als „Koje“ bezeichnet) gehen, sondern zunächst für ca. drei Monate in der Hafenstadt Busan (oder „Pusan“) von der Fa. H..., Inc. („H.“) zwischengelagert werden. In Vorbereitung des Seetransportes ließ die Beklagte die Rohre an Bord der von ihr gecharterten MS „P. E.“ nehmen. Entgegen ursprünglichen Überlegungen, die einen Längsstau vorgesehen hatten, wurden die - je rd. 24 m langen und 25 bis 30 t schweren - Rohre letztendlich quer an Deck der „P. E.“ gestaut. Bei der Beladung waren für die R. America, welche von der Beklagten mit dem Vorgang betraut worden war, deren Mitarbeiter in Person der Kapitäne N., D´S., K. und S-N. im Einsatz. Sie hatten vorab einen Stauplan erstellt und überwachten und nahmen Einfluss auf die letztendliche Stauung der Steigrohre. Das Schiff trat am 04.06.2007 von Houston, Texas, aus seine Reise an. Bereits kurze Zeit nach dem Auslaufen gingen bei stürmischer See acht der Steigrohre über Bord, weitere wurden beschädigt. Die „P. E.“ lief daraufhin am 09.06.2007 einen Nothafen in Florida an. Die beschädigten Steigrohre wurden repariert. Eines der über Bord gegangenen Steigrohre konnte später geborgen werden. Die Beteiligten konnten sich in der Folge nicht über die sich stellenden Haftungsfragen verständigen. Die Klägerin erhob daher unter dem 09.06.2008 die vorliegende Schadensersatzklage in Deutschland und leitete einige Tage später zudem in den USA gerichtliche Schritte ein. Diese richteten sich u.a. gegen die hiesige Beklagte, deren amerikanische Tochter, S. und F. T.. Das Verfahren in den USA wurde nach Durchführung eines sog. Disclosure-Verfahrens mit umfangreichen Zeugenbefragungen (deren Ergebnisse als „Depositions“ niedergelegt sind, aus denen die Parteien verschiedentlich zitiert haben) ohne Urteil beendet. Mit Urteil vom 31.07.2014, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht der vorliegenden Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens teilweise - in Höhe der gesetzlichen Regelhaftung - stattgegeben. Es hat angenommen, dass die Klägerin in Prozessstandschaft für S. und - jedenfalls wegen der verloren gegangenen Steigrohre - auch aus abgetretenem Recht von H. aktivlegitimiert sei für einen Schadensersatzanspruch aus § 606 Abs. 1 HGB a.F. Die Beklagte könne gegen ihre Haftung weder mit Erfolg ein nautisches Verschulden anführen noch auf einen Verpackungsmangel o.Ä. verweisen. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens könne festgestellt werden, dass die Beklagte sich nicht exkulpiert habe; ein qualifiziertes Verschulden, das eine Haftung der Beklagten jenseits der gesetzlichen Regelhaftung des § 660 Abs. 1 HGB a.F. begründen würde, liege jedoch nicht vor. Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt. Gegen das Urteil, welches den Beklagtenvertretern am 12.08.2014 zugestellt worden ist, wendet sich die Beklagte mit ihrer am 09.09.2014 eingelegten und - nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.11.2014 - am 12.11.2014 begründeten Berufung. Die Klägerin begehrt im Wege der Anschlussberufung, welche sie am 24.09.2014 binnen gesetzter Berufungserwiderungsfrist eingelegt und begründet hat, die vollständige antragsgemäße Verurteilung der Beklagten. Die Beklagte macht in Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Die Beklagte hafte der Klägerin nicht aus Vertrag. Die Parteien verbinde nicht unmittelbar ein Seefrachtvertrag; vielmehr existierten gestufte Vertragsverhältnisse, insbesondere über S. als eigenständige Vertragspartei. Fremde Ansprüche der Fa. H. könne die Klägerin nicht geltend machen, weil solche Ansprüche überhaupt nicht existierten. H. habe nach den vertraglichen Vereinbarungen nie Empfängerin i.S.e. Seefrachtvertrags sein sollen. Die Klägerin könne sich des Weiteren nicht mit Erfolg auf eine Prozessstandschaft für S. (oder eine Abtretung von Ansprüchen durch S.) berufen. Etwaige Ansprüche S.s seien jedenfalls verjährt. Insoweit werde bestritten, dass S. die Klägerin bereits bei Klagerhebung zur Prozessführung ermächtigt habe. Die Klägerin habe ihre Prozessstandschaft auch erst nach Ablauf der Frist des § 612 HGB a.F. und damit nicht mehr rechtzeitig für eine Hemmung des Fristlaufs offen gelegt. Auch weitere Anspruchsvoraussetzungen habe das Landgericht zu Unrecht bejaht. Ebenso wenig hafte die Beklagte der Klägerin aus Delikt. Das von der Klägerin behauptete Organisationsverschulden bestehe nicht. Die Beklagte treffe - bis in den Konzern hinein, in Bezug auf R. America - umfangreiche Vorkehrungen dafür, dass von ihr verschiffte Ladung lege artis gesichert werde. R. America sei auch nicht Verrichtungsgehilfin der Beklagten. Im Übrigen werde bestritten, dass die Klägerin Eigentümerin der Rohre sei. Die Beklagte beantragt, das landgerichtliche Urteil, Az. 412 HKO 123/13, vom 31.07.2014 abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückweisen, und stellt im Wege der Anschlussberufung den Antrag, das landgerichtliche Urteil, Az. 412 HKO 123/13, vom 31.07.2014 insoweit abzuändern, als die Beklagte verurteilt werde, an die Klägerin USD 6.898.504,34 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten vom 09.06.2007 bis zum 30.06.2008 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt insoweit Zurückweisung der Anschlussberufung. Die Klägerin macht gegen die Berufung der Beklagten sowie zur Begründung ihrer Anschlussberufung im Wesentlichen geltend: Der Klägerin stünden Ansprüche aus Frachtvertrag, Eigentum (Delikt), in Prozessstandschaft für S. sowie aufgrund einer Abtretung von H. zu. Die Klägerin und Beklagte seien unmittelbar durch einen Frachtvertrag verbunden. Das ergebe sich zunächst aus den einschlägigen Transportdokumenten und weiteren Unterlagen, weiter daraus, dass die Beklagte diesen Umstand im amerikanischen Prozess eingeräumt habe. Auch S. als unmittelbar Beteiligter sei von einer unmittelbaren Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten ausgegangen. Im Übrigen stelle es sich nach den ortsüblichen Gepflogenheiten in den USA so dar, dass ein „NVOCC“ wie S. immer für den hinter ihm stehenden wahren Befrachter (hier: die Klägerin) handele, wenn er Ladungskapazitäten bei einem Verfrachter (hier: der Beklagten) buche. Das sei allen Handelnden bekannt und daher auch hier der Fall gewesen. Darüber hinaus stünden der Klägerin Ansprüche aus abgetretenem Recht der Fa. H., der - ausweislich insbes. der Anlage K 2 - Empfängerin aus dem Seefrachtvertrag, zu. Weiter könne sich die Klägerin noch auf Ansprüche S.s stützen. Diese habe sie von Anfang an im Einverständnis S.s und ausdrücklich in Prozessstandschaft geltend gemacht. Die Ansprüche seien daher nicht nach § 612 HGB a.F. verjährt. Die Beklagte hafte der Klägerin im Übrigen noch aus Delikt. Der Beklagten liege ein grobes Organisationsverschulden zur Last; der sie treffenden sekundären Darlegungslast habe die Beklagte nicht genügt. Tatsächlich hafte die Beklagte vor diesem Hintergrund nicht nur nach § 660 Abs. 1 HGB a.F. beschränkt, wie das Landgericht angenommen habe, sondern gem. § 660 Abs. 3 HGB a.F. in voller Höhe. R. America sei zudem als Verrichtungsgehilfin der Beklagten einzuordnen, weshalb die Beklagte auch aus § 831 BGB hafte. Die Beklagte hält die Anschlussberufung der Klägerin nicht nur mangels Haftung dem Grunde nach für unbegründet, sondern auch deshalb, weil der Beklagten jedenfalls keine Leichtfertigkeit zur Last gelegt werden könne. Die Beklagte verweist auch insoweit auf eine Vielzahl angeblich von ihr gewährleisteter Maßnahmen der internen (konzernweiten) Qualitätssicherung bzw. sinnvollen Unternehmensorganisation. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die zulässige Anschlussberufung der Klägerin war dementsprechend zurückzuweisen. 1. Die Klage ist zulässig. Ob die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichts hier bereits aus einer für und gegen die Parteien dieses Rechtsstreits wirkenden Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Zf. 25 der „R.-Linie Bill of Lading Terms and Conditions“ (Anlage K 2, Anhang) folgen könnte (s. Art. 23 VO (EG) Nr. 44/2001 - EuGVVO a.F.) oder nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO a.F. eröffnet war, kann dahinstehen. Die deutschen Gerichte sind spätestens infolge rügeloser Einlassung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung international zuständig geworden, Art. 24 S. 1 EuGVVO a.F. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zu. a. Die Klägerin hat zunächst keinen eigenen, aus einem Seefrachtvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten herrührenden Anspruch auf Leistung von Schadensersatz. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 606 des HGB in der bis 24.04.2013 geltenden Fassung (im Folgenden: „HGB a.F.“). aa. Allein § 606 HGB a.F. kommt im Ausgangspunkt als Anspruchsgrundlage für die Klägerin in Betracht, weil etwaige vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien nach den Bestimmungen des deutschen Rechts zu beurteilen wären und § 606 HGB a.F. nach Maßgabe von Art. 71 Abs. 2 EGHGB die anwendbare Norm ist. Vertragliche Ansprüche auf der Basis einer anderen als der deutschen Rechtsordnung kommen, anders ausgedrückt, nicht in Betracht. Ob sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts im Verhältnis zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bereits aus Nr. 25 der „R.-Linie Bill of Lading Terms and Conditions“ der Beklagten (s. Anlage K 2) ergibt, kann dahinstehen. Deutsches Recht ist jedenfalls deshalb anwendbar, weil sich die Parteien hierauf durch nachträgliche Rechtswahl im Sinne von Art. 27 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 16.12.2009 geltend Fassung (als des für den hier interessierenden Vertragsschluss maßgeblichen Rechts, s. Art. 28 VO (EG) Nr. 593/2008 - Rom I-VO) festgelegt haben. Nach Art. 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 EGBGB unterliegen Verträge dem von den Parteien gewählten Recht, wobei die Rechtswahl eine ausdrückliche sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben muss. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar streiten die Parteien bereits über die Frage, ob zwischen ihnen überhaupt ein Vertrag existiert. Dieser Streit dreht sich jedoch allein um Fragen der wirksamen Stellvertretung (dazu sogleich unter bb.). Die Parteien haben demgegenüber eindeutig erkennen lassen, dass sie eine etwa zwischen ihnen anzunehmende vertragliche Beziehung ausschließlich nach deutschem Recht beurteilen würden. Beide Parteien haben sich seit Beginn des Prozesses vor dem internationalen Hintergrund des Falles zur Frage der Bewertung ihrer vertraglichen Beziehung ausdrücklich auf deutsches Recht berufen. Beide Seiten verfügten insoweit auch über das erforderliche Erklärungsbewusstsein (zu den Voraussetzungen einer Rechtswahl im Prozess vgl. allg. BGH NJW-RR 2000, 1002 Tz 23 ff. - zitiert nach juris; BGH TranspR 1991, 122 Tz 20 - zitiert nach juris; Palandt, BGB, 68. Aufl., Art. 27 EGBGB Rn 7 - abrufbar unter www.palandt.beck.de). Deutsches Recht ist infolgedessen nach Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht nur für die Beurteilung primärer Vertragspflichten maßgeblich, sondern auch mit Blick auf sekundärrechtliche Ansprüche, hier § 606 HGB a.F. bb. Der Klägerin steht jedoch auf der Basis von § 606 HGB a.F. kein Anspruch gegen die Beklagte zu. Zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ist kein Seefrachtvertrag zustande gekommen. Auch diese Frage - die Frage des Zustandekommens - ist nach deutschem Recht zu beurteilen. Die Klägerin ist nach Maßgabe der §§ 164 ff. BGB, anders als von ihr behauptet, nicht wirksam von S. vertreten worden. Vielmehr hat S. selbst im eigenen Namen mit der Beklagten kontrahiert. (1) Die Frage des Zustandekommens eines Vertrags zwischen Klägerin und Beklagter ist, soweit Stellvertretungsfragen in Rede stehen, nach deutschem Recht zu beurteilen. Das folgt noch nicht aus der oben erwähnten Rechtswahl der Parteien. Diese bezieht sich allein auf die Bewertung der vertraglichen Beziehung als solcher. Doch sind gemäß Art. 31 Abs. 1 EGBGB das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Vertrags nach dem Recht zu beurteilen, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wären. Dies wiederum umfasst zwar, wie Art. 37 S. 1 Nr. 3 EGBGB zeigt, nicht generell Fragen der wirksamen Stellvertretung. Diese sind vielmehr grundsätzlich nach dem Recht des Gebrauchsortes zu beurteilen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 599 (602); NJW 1990, 3088). Eine Ausnahme hiervon gilt aber für die Beurteilung des Handelns einer Person im eigenen oder fremden Namen. Diese Frage bestimmt sich nach dem Vertragsstatut, hier mithin nach deutschem Recht (vgl. allg. OLG Düsseldorf zum Az. 23 U 218/02 = BeckRS 2003, 30328865; OLG Hamburg TranspR 1996, 40; Palandt, BGB, 68. Aufl., Art. 31 EGBGB Rn 3). (2) Aus dem Sachverhaltsvortrag der Parteien, insbesondere aus den von ihnen geschilderten Umständen des Vertragsschlusses, ergeben sich hier keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass S. mit Wirkung für und gegen die Klägerin - im Namen der Klägerin, § 164 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB - einen Seefrachtvertrag mit der Beklagten geschlossen hätte. Dies geht zulasten der Klägerin, die sich auf den Umstand der Stellvertretung beruft und folglich für das Vorliegen der Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung darlegungs- und beweisbelastet war. Ob diejenige Person, die eine Willenserklärung abgibt, im eigenen oder im fremden Namen handelt, richtet sich nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB; vgl. Palandt, BGB, 75. Aufl., § 164 Rn 5). Ein Handeln S.s in fremdem Namen lässt sich nach dieser Maßgabe zunächst aus den relevanten Transportdokumenten (Anlagen B 5, B 6, B 7, K 2) nicht ableiten. Diese Dokumente nennen die Klägerin ganz überwiegend überhaupt nicht. Insbesondere die Buchungsnoten (Anlagen B 5 und B 6), die üblicherweise den Inhalt des Frachtvertrags bestätigen und daher ein wichtiges Indiz für seinen Inhalt darstellen (vgl. allg. Hartenstein/Reuschle, Transport- und Speditionsrecht, 3. Aufl., S. 172), führen die Klägerin nicht als Befrachterin auf. Stattdessen wird in der „Bill of Lading Copy“ der Beklagten (Anlage K 2) S. als „Shipper“ genannt, in der Buchungsnote (Anlage B 5) taucht S. als Adressat und Unterzeichner auf, in der „Liner Booking Note“ (Anlage B 6) wird S. als „Merchant“ geführt. Dies alles spricht eher dafür, dass aus der Empfängersicht der Beklagten S. ihr Vertragspartner im Rahmen des Seefrachtvertrages war. In der Bill of Lading gem. Anlage B 7, die von S. ausgestellt ist, wird die Klägerin zwar als „Shipper/Exporter“ genannt. Das besagt aber nichts über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Vertragsbeziehung der Klägerin zur Beklagten, sondern kann auch das Verhältnis zwischen S. und der Klägerin (auch hier kommt ein Seefrachtvertrag in Betracht) beschreiben. Soweit die Klägerin weiter in einer „F. T. Export Delivery Order“ (Anlage K 9) als „Shipper“ auftaucht, ist auch dies kein überzeugendes Indiz für einen Vertragsschluss zwischen Klägerin und Beklagter. Das Dokument stammt nicht von der Beklagten; es ist auch unklar, ob das Dokument der Beklagten überhaupt bekannt war. Auch die in Anlage K 10 bzw. Anlage K 24 eingereichten E-Mails belegen nicht, dass aus der Sicht der Beklagten die Klägerin als Befrachterin Vertragspartnerin gerade der Beklagten hätte werden sollen. Soweit E. H., Mitarbeiter von F. T., die Klägerin als „shipper“ bezeichnet (vgl. Anlage K 10, S. 6 ), kann sich auch dies ohne Weiteres auf das Verhältnis der Klägerin zu S. beziehen. Die unmittelbare Korrespondenz von F. T. und der Beklagten (Anlage K 24) besagt nichts über die rechtlich gewollte Konstruktion der Vertragsverhältnisse, sondern ist ohne Weiteres auch aus dem Umstand erklärbar, dass schlicht mehrere Personen bzw. Unternehmen vom Transport betroffen waren, d.h. faktisch mit seiner Abwicklung in Berührung kamen. Soweit die Klägerin wiederholt darauf verwiesen hat, dass die Beklagte im amerikanischen Verfahren selbst die Klägerin - und nicht S. - als ihre Vertragspartnerin bezeichnet habe, vermag der Senat auch darin kein wesentliches Indiz zu erkennen, das für die behauptete Existenz einer unmittelbaren Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten streiten würde. Es handelt sich hierbei um Äußerungen in einem US-amerikanischen Gerichtsverfahren, von denen völlig unklar ist, ob die Beklagte sie nicht allein vom wirtschaftlichen Ergebnis her denkend geäußert hat und ob die Beklagte hierbei die Maßstäbe des deutschen Rechts berücksichtigt hat, wie sie für den vorliegenden Prozess zugrunde zu legen sind. Der Senat kann auch aus der unter Beweis gestellten Behauptung der Klägerin, S. sei von einem Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der Beklagten ausgegangen, keine validen Erkenntnisse im Sinne der Klägerin gewinnen. Selbst wenn der von der Klägerin hierzu angebotene Zeuge dies so bestätigen sollte, würde es sich doch um die subjektive Rechtsmeinung eines Dritten handeln, welche für die Sichtweise der Vertragsparteien, insbesondere auf die Wahrnehmung des Auftretens von S. aufseiten der Beklagten (d.h. auf ihren objektiven Empfängerhorizont) keine überzeugenden Schlüsse nahe legen würde. Unerheblich ist schließlich die (von der Beklagten bestrittene) Behauptung der Klägerin, dass die Einschaltung eines „NVOCC“ (Non vessel operating common carrier = Schiffsbuchender Verfrachter) wie S. jedenfalls nach den ortsüblichen Gepflogenheiten in Houston, Texas, bzw. in den USA stets als Vertragsschluss zwischen dem „eigentlichen“ Befrachter und dem vom NVOCC angesprochenen Verfrachter gewollt sei und auch so verstanden werde; der NVOCC sei reiner Vermittler. Ortsübliche Verfahrensweisen mögen im allgemeinen für die Frage der Offenlegung des Handelns einer Person (hier S.) für einen Dritten (ggf.: die Klägerin) von Bedeutung sein können. Nach § 164 Abs. 1 S. 2 BGB sind alle Umstände zu berücksichtigen, die beeinflussen, wie das Verhalten des vermeintlichen Vertreters (S.) nach dem Empfängerhorizont des Erklärungsempfängers (der Beklagten bzw. ihrer amerikanischen Tochter, deren Wissen über § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist), zu beurteilen sind (vgl. allg. Palandt, BGB, 75. Aufl., § 164 Rn 4). Für den vorliegenden Fall kann gleichwohl dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerin zum Agieren von NVOCCs tatsächlich zutrifft. Denn es gibt hier valide Hinweise darauf, dass die handelnden Unternehmen eine solche Rechtswirkung - bloße Vermittlerstellung von S. - im konkreten Einzelfall gerade nicht intendierten. Dafür, dass S. selbst Vertragspartner der Beklagten werden sollte, dass also gestufte Vertragsverhältnisse vorgesehen waren, spricht zunächst der Inhalt der bereits erwähnten Booking Note (Anlage B 5 ) sowie der Liner Booking Note (Anlage B 6). Die Erwähnung S. in diesen Dokumenten lässt sich zumindest vor dem folgenden weiteren Hintergrund auch nicht als bloße falsa demonstratio abtun: S. hat in Bezug auf den geplanten Transport ein eigenes Konnossement ausgestellt (vgl. Anlage B 7), das inhaltlich zudem den „Bill of Lading Instructions“ von F. T. (vgl. Anlage B 8) entsprach. Die Ausstellung eines Konnossementes durch S. selbst lässt sich aber nur dahin deuten, dass S. als eigenständiger Verfrachter auftreten sollte und wollte. Insoweit ist ein (stillschweigendes) Handeln S.s für die Klägerin - sollte das vor dem wertpapierrechtlichen Hintergrund überhaupt in Betracht zu ziehen sein - von vornherein undenkbar. Denn die Klägerin kommt zweifelsohne allein als Befrachterin in Betracht (und ist im Konnossement so auch aufgeführt) - nicht aber als konnossementsbegebende Verfrachterin. Vor diesem Hintergrund kann es auf allgemeine Üblichkeiten oder Gepflogenheiten in den USA oder Texas nicht ankommen. Das Konnossement belegt, dass S. selbst „zwischengeschalteter“, eigenständiger Vertragspartner der Beklagten sein sollte. Soweit die Parteien im vorstehenden Zusammenhang noch die Bedeutung der US-amerikanischen „Kirby“-Entscheidung diskutiert haben, welche zum US-amerikanischen Recht ergangen ist, sieht sich der Senat zu keinen vertieften Ausführungen veranlasst. Im Zusammenhang mit Fragen des offenen Handelns S.`s für die Klägerin oder eben Handelns im eigenen Namen ist die Entscheidungspraxis amerikanischer Gerichte ohne erkennbare Bedeutung. Dieser Aspekt ist, wie gesehen, allein nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach alldem ist die Annahme einer Stellvertretung der Klägerin durch S. beim Abschluss des Seefrachtvertrags mit der Beklagten ausgeschlossen. Eigene vertragliche Ansprüche stehen der Klägerin (gegen die Beklagte) nicht zu. cc. Soweit das Landgericht zwischenzeitlich erwogen hat, aus der Umkehr des Schiffes und (Rück-)Auslieferung der Ware zu Reparaturzwecken eine Vertragsänderung zugunsten der Klägerin (nunmehr: als Empfängerin) herzuleiten (vgl. Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 04.04.2014, S. 3 = Bl. 528 d.A.), folgt das Berufungsgericht diesem Ansatz nicht. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der faktische Verlauf der Reise irgendeinen Einfluss auf die ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen haben sollte. dd. Ob es an der Aktivlegitimation der Klägerin auch noch deshalb fehlen könnte, weil sie Leistungen ihrer Transportversicherung erhalten hat, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. Ebenso wenig bedarf näherer Erörterung, inwieweit die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen von § 606 HGB a.F. erfüllt wären und wie sich etwaige seefrachtvertragliche Ansprüche der Klägerin zu etwaigen konnossementsmäßig verbrieften Schadensersatzansprüchen Dritter verhalten würden. b. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen (unter a.) kann der Klägerin ein Zahlungsanspruch i.H.v. USD 6.898.504,34 auch nicht auf der Grundlage von §§ 286, 280 BGB zustehen. Fehlt es im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten an einem eigenen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Ablieferung, so scheiden auch sekundärrechtliche Ansprüche auf Ersatz von Verzögerungsschäden aus. Die Frage, ob die Klägerin der kurzen Erwähnung von Verspätungsschäden in der Klagschrift überhaupt schlüssigen Vortrag hat folgen lassen, stellt sich daher nicht mehr. c. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte des Weiteren nicht aus abgetretenem Recht der Fa. H. (§ 606 HGB a.F.) zu. H. verfügte über keinerlei Ansprüche, die sie nach dem insoweit anwendbaren Recht auf die Klägerin hätte übertragen können - weder auf der Grundlage eines Seefrachtvertrags (dazu unten aa. bis cc.), noch aufgrund Konnossementes (unten dd.). aa. Auch die Frage nach der Berechtigung oder Nichtberechtigung von H. als Empfängerin eines Seefrachtvertrags ist nach den Bestimmungen des deutschen Rechts zu beurteilen. Denn eine solche Berechtigung von H. kann sich - mangels gesetzlicher oder ausdrücklicher vertraglicher Bestimmung - nur aus einer Auslegung des Vertragswerks, d.h. des über die Beförderung der Steigrohre geschlossenen Seefrachtvertrags, ergeben. Ist der Seefrachtvertrag nach deutschem Recht zu beurteilen - wovon die Parteien, wie gesehen, übereinstimmend ausgehen -, so erstreckt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts auch auf Fragen der Auslegung, Art. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB. bb. Der Klägerin ist nicht gelungen darzulegen, dass H. drittbegünstigte Empfängerin eines Seefrachtvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten, eines Seefrachtvertrags zwischen der Klägerin und S. oder eines Seefrachtvertrags zwischen S. und der B. sein sollte. Allerdings wird ein Seefrachtvertrag im allgemeinen als Vertrag zugunsten Dritter zu verstehen sein. Dem Empfänger sollen in der Regel - ab Erreichen des Bestimmungsortes der Ladung - eigene Rechte i.S.v. § 328 BGB, insbesondere ein Recht auf Auslieferung des Transportgutes, zustehen. Dieses Recht kann sich in einen Schadensersatzanspruch nach § 606 HGB a.F. umwandeln. Wer Empfänger im vorstehenden Sinne sein soll, an wen also die Ware im Bestimmungshafen abzuliefern ist (vgl. § 592 Abs. 1 HGB a.F.), muss durch Auslegung des Seefrachtvertrags und ggf. des Konnossementes bestimmt werden (vgl. allg. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., vor § 556 Rn 14). Nach vorstehender Maßgabe ist eine Berechtigung von H. hier nicht festzustellen, insbesondere nicht, wenn man - anders als der Senat - mit der Klägerin von einem Vertragsschluss unmittelbar zwischen der Klägerin und der Beklagten ausginge: Die interessengerechte Auslegung des Seefrachtvertrags - im Sinne von: jedes hier in Betracht kommenden Seefrachtvertrages, zwischen welchen Parteien auch immer - hat die beiden Parteien des Frachtvertrags bekannte vertragliche Beziehung der Klägerin zu Sa. zu berücksichtigen. Die Klägerin wollte mit Hilfe des Seefrachtvertrags ersichtlich ihrer Lieferpflicht gegenüber Sa. genügen. Dann spricht aber alles dafür, dass Sa. (bzw. nach Belieben Sa.s von dort aus zu berechtigende dritte Personen) Empfängerin des Seefrachtvertrags sein sollte. So sieht es auch die von der Klägerin als Anlage K 1 vorgelegte „Commercial Invoice & Packing List“ vor. Einen überzeugenden Grund, irgendeinen Dritten - wie H. - als materiell Auslieferungsberechtigten hinsichtlich der Ware anzusehen, gibt es nicht. Zwar mag hier eine Zwischenlagerung der Rohre durch H. geplant gewesen sein. Um die rein tatsächliche Aushändigung der Rohre an H. im Hafen von Busan und damit die Zwischenlagerung zu ermöglichen, war es aber nicht erforderlich, H. mit eigenen Auslieferungsrechten auszustatten - jedenfalls hat die Klägerin nichts Überzeugendes in dieser Hinsicht vorgetragen. Dass in der Tat nur Sa. Empfängerin werden sollte, belegt auch das von S. ausgestellte Konnossement (Anlage B 7), in dem Sa. als „Consignee“ verzeichnet ist. Gerade wenn man - anders als der Senat - mit der Klägerin davon ausgeht, S. habe die Klägerin lediglich repräsentiert, und es sei zu einem Vertragsschluss unmittelbar zwischen Klägerin und Beklagter gekommen, ist dieses Konnossement ein aussagekräftiges Indiz für den Inhalt des Seefrachtvertrags (Sa. als Empfängerin) und widerlegt die These der Klägerin, H. stünden eigene Empfängerrechte zu - mag auch die Beklagte (s. Anlage K 2) punktuell etwas anderes zugrunde gelegt haben (dazu noch näher sogleich). Aber auch dann, wenn man - wie der Senat - annimmt, dass hier mehrere Seefrachtverträge - zwischen der Klägerin und S. (ggf. unter Zwischenschaltung von F. T.) einerseits und S. und der Beklagten andererseits - geschlossen worden sind, und dass die Klägerin sich zur Begründung ihrer Klagforderung zumindest hilfsweise auch auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt stützen wolle, standen H. keine eigenen Empfängerrechte zu, welche sie der Klägerin hätte abtreten können. Für ein Verständnis dahin, nicht der mit Blick auf die vertragliche Beziehung der Klägerin zu Sa. wahre materiell Berechtigte Sa., sondern H. habe eigene Empfängerrechte bekommen sollen, gibt es auch in diesen gestuften Vertragsverhältnissen keine vergleichbar erhärtbaren Anhaltspunkte, die nicht für Sa.g, sondern für H. als Empfängerin sprechen würden. Für einen etwa anzunehmenden Vertrag der Klägerin mit S. folgt das bereits aus dem eben Gesagten, insbesondere aus dem Inhalt des Konnossements Anlage B 7. Der Vertrag der Klägerin mit S. (ggf. über F. T.) wäre aber als (S. und der Beklagten bekannte) „Vorgeschichte“ eines Vertragsschlusses von S. mit der Beklagten bei der Auslegung auch in diesem Vertragsverhältnis zu berücksichtigen. Auch in diesem weiteren seefrachtvertraglichen Verhältnis wäre tendenziell anzunehmen, dass nicht - abweichend von den Bestimmungen des für S. maßgeblichen „ersten“ Seefrachtvertrags Klägerin/S. - eine ganz andere Gesellschaft, H., mit Empfängerrechten ausgestattet werden sollte. Es ist vielmehr naheliegend, dass S., die im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses zur Klägerin Sa. als Empfängerin bezeichnet hatte und bei Vorliegen der Voraussetzungen etwaigen Ansprüchen von Sa. hätte ausgesetzt sein können, bestrebt sein musste, im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses zur Beklagten einen „Gleichlauf“ bei den Empfängerrechten zu gewährleisten. Das Argument der Klägerin, dass Sa. lediglich in Geoje Empfängerin sein sollte, H. hingegen in Busan (wegen einer erforderlichen Zwischenlagerung), überzeugt deshalb nicht, weil auch in dem von S. ausgestellten Konnossement (Anlage B 7), das Sa. als Consignee ausweist, Busan als „PORT OF DISCHARGE“ angegeben worden ist und nicht Geoje. Der Klägerin ist allerdings einzuräumen, dass die von der Beklagten ausgestellte „Bill of Lading Copy“ (Anlage K 2) gleichwohl H. als „Consignee (not negotiable unless consigned to order)“ ausweist. Das ist ein Hinweis darauf, dass nach dem Verständnis der Beklagten bzw. jedenfalls des das Ladungsdokument ausfüllenden Mitarbeiters der Beklagten H. als dasjenige Unternehmen, welches die Ware unstreitig zunächst in Besitz nehmen sollte, (konnossementsmäßige) Empfängerin sein sollte. Im Ergebnis ist dieser Hinweis aber nicht so aussagekräftig, dass der Senat von einer (seefrachtvertraglichen) Empfängerstellung, mithin von einer eigenständigen Berechtigung von H., überzeugt wäre. Vielmehr sprechen auch bei Berücksichtigung der Anlage K 2 die überzeugenderen Gründe dafür, allein Sa. als materiell-rechtlich Begünstigte aus dem Seefrachtvertrag anzusehen. Dabei kann der Vortrag der Klägerin unterstellt werden, dass S. der Agentur der Beklagten (R. America) Instruktionen zur Ausstellung der als Anlage K 2 eingereichten Bill of Lading gab und auch vorschrieb, dass H. als „Consignee“ eingetragen werden sollte. Dass ausdrücklich darüber gesprochen worden ist, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben sollten und ob H. eigene (Empfänger-) Rechte erwerben sollte, ist nicht vorgetragen worden. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der „Bill of Lading Copy“, die unstreitig nicht unterzeichnet war (obwohl die dort enthaltenen Konnossementsbedingungen die Anwendung deutschen Rechts vorsahen), nur um ein internes Dokument handeln sollte. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Klägerin selbst vorträgt, dass es nach der Geschäftspraxis zwischen S. und der Beklagten vorkam, dass die Dokumente bei der Beklagten verblieben und es lediglich (nach Frachtzahlung) eine telegrafische Auslieferungsanweisung gab. Dann ist auch nicht ausgeschlossen, dass die bloße Eintragung von H. als Consignee nichts anderes bedeuten sollte als eine (noch zu bestätigende) Auslieferungsanweisung, dass also mit H. die Person benannt wurde, die die Ware physisch entgegennehmen sollte. So war H. im Konnossement von S. (Anlage B 7) als „NOTIFY PARTY“ benannt und auch in der Box „FOR DELIVERY APPLY TO“. Das lässt die Auslegung zu, dass die Erwähnung von H. in Anlage K 2 nicht mehr bedeuten sollte als in Anlage B 7, dass also an H. (als Agent von S. ohne vertragliche Beziehungen zu Sa.) die Ware physisch ausgehändigt werden sollte, dass damit aber nicht die Einräumung eigener vertraglicher Rechte im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter verbunden sein sollte. Diese Rechte waren Sa. dann weiter vorbehalten. So ordnet auch die Klägerin H. lediglich als „Agent“ S.s ein (vgl. Schriftsatz vom 07.08.2015, S. 7 = Bl. 774 d.A.), sodass S. als (im Verhältnis zur Beklagten) Befrachterin sich bei diesem Verständnis selbst als Empfängerin eingesetzt hätte - was jedenfalls keine Rechte von H. begründen würde, sondern allenfalls von S.. Schließlich waren auch aus den unklaren Äußerungen des Präsidenten von S. P. im amerikanischen Prozess - die vorliegend mittelbar von indizieller Bedeutung sein konnten für die Frage der zutreffenden Vertragsauslegung, - weitere, valide Hinweise nicht zu gewinnen. P. hat einerseits bestätigt, dass Sa. Empfängerin der Rohre sein sollte (vgl. insbes. Anlage B 44, S. 1), andererseits diese Äußerung in der Folge relativiert (Anlage K 41, S. 2) und auch angegeben, dass H. (u.U. jedoch nur als „Agent“ von S. bzw. nach entsprechender Ermächtigung durch Sa.) als Empfängerin in Betracht komme (s. Anlage K 33/B 48, S. 42 f., 90, 95 f.). Insgesamt konnte der Senat diesen wertenden Äußerungen keine überzeugenden Hinweise in die eine (auf Sa. als Empfängerin hindeutende) oder die andere (auf H. hinweisende) Richtung entnehmen. cc. Ob etwaige sekundäre Schadensersatzansprüche der Fa. H. (und damit der Klägerin) als Empfängerin aus einem Seefrachtvertrag jedenfalls daran scheitern würden, dass das Transportgut nicht am bestimmungsgemäßen Auslieferungsort angekommen ist - und damit der primäre Anspruch der (rein seefrachtvertraglichen) Empfängerin auf Auslieferung der Ware nicht entstanden war (vgl. allg. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., vor § 556 Rn 14; OLG Hamburg, VersR 1994, 746 (747)) -, muss hier nicht entschieden werden. Ebenso wenig bedarf näherer Untersuchung, ob - und insbesondere unter welchem anwendbaren Recht - H. mit der Erklärung gemäß Anlage K 7 wirksam Rechte auf die Klägerin übertragen konnte und wie sich etwaige Ansprüche von H. zu möglichen konnossementsmäßig verbrieften Ansprüchen Dritter (s. Anlage B 7) verhalten könnten. dd. Der Klägerin stehen - ungeachtet der Frage, ob die Klägerin solche Ansprüche überhaupt durchgängig geltend gemacht hat (s. Klagschrift, S. 4) - auch keine konnossementsmäßig verbrieften Schadensersatzansprüche gem. § 606 HGB a.F. gegen die Beklagte aus abgetretenem oder sonst (wertpapiermäßig) übergegangenem Recht der Fa. H. zu. Es fehlt bereits an einem wirksam auf H. ausgestellten und begebenen Konnossement. Die Wirksamkeit der auf H. als „Consignee“ lautenden „Bill of lading Copy“ der Beklagten ist - wovon die Parteien des Rechtsstreits auch übereinstimmend ausgegangen sind - nach deutschem Recht zu bestimmen. Das folgt aus Zf. 25 der „Bill of Lading Terms and Conditions“. Die „Bill of Lading Copy“ der Beklagten (Anlage K 2) konnte keine wertpapiermäßige Forderung von H. begründen, da die „Copy“ nicht unterzeichnet ist. Die Unterzeichnung ist jedoch Voraussetzung für das rechtswirksame Entstehen einer Forderung aus Konnossement (vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 642 Rn 27; s. auch den RegE des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts, BT-Drs. 17/10309, S. 92, wo es zu § 516 Abs. 1 Hs. 2 HGB n.F. heißt: „Die Formanforderungen an das Konnossement sind damit geringer als nach § 126 BGB. Dies erscheint trotz des Wertpapiercharakters des Konnossements gerechtfertigt“ [Hervorhebung durch den Senat]; Herber, Seehandelsrecht, 2. Aufl., S. 310; s. schließlich § 793 Abs. 2 BGB). d. Die Klägerin kann des Weiteren weder mit Erfolg einen Anspruch der Fa. S. aus § 606 HGB a.F. im Wege der Prozessstandschaft i.V.m. einer Einziehungsermächtigung zugunsten der Klägerin geltend machen, noch verhilft ein Anspruch aus abgetretenem Recht S. ihrem Klagebegehren zum Erfolg. aa. Die Klägerin hat nach dem Verständnis des Senates zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung lediglich noch Ansprüche in Prozessstandschaft für S. geltend gemacht, nicht aber Ansprüche aus abgetretenem Recht. Dies entspricht der von der Klägerin im Laufe des Verfahrens eingenommenen Position, die sie auch bei Einreichung der Anlage K 27 - der sich Hinweise auf eine Abtretung angeblicher Ansprüche zugunsten der Klägerin entnehmen lassen könnten - noch so bestätigt hat (vgl. den klägerischen Schriftsatz vom 23.12.2010, S. 9 = Bl. 247 d.A.). Die Klägerin hat die in Anlage K 27 niedergelegte Vereinbarung als Hinweis auf ein anfängliches Einverständnis S.`s mit dem prozessstandschaftlichen Vorgehen der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit interpretiert. Im weiteren Verlauf des Prozesses hat die Klägerin zwar noch punktuell ausgeführt, dass mit der Einigung zwischen der Klägerin und S. im Dezember 2010 (Anlage K 27) eine Abtretung erfolgt sei; die Klägerin habe „Klage aus abgetretenem Recht auch aus Befrachtung erhoben“ und könne ihren Anspruch „auch auf die mit Anlage K 27 bestätigte Abtretung stützen“ (Schriftsatz vom 18.06.2014, S. 6 = Bl. 591 d.A.). In der Berufungsinstanz ist die Klägerin jedoch auf ihre ursprüngliche Position zurückgekehrt (Schriftsatz vom 02.12.2015, S. 9 = Bl. 890 d.A.) und hat erklärt, Ansprüche S.s (ausschließlich) in Prozessstandschaft geltend zu machen. Ansprüche aus abgetretenem Recht erwähnt die Klägerin hier nicht mehr. Daran sieht sich der Senat gebunden (vgl. aber auch die Hilfserwägungen unten zu ee.). bb. Die Klägerin konnte hier unter Zulässigkeitsaspekten nach dem als lex fori maßgeblichen deutschen Zivilprozessrecht (vgl. hierzu allg. BGH NJW 1994, 2549) zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in Prozessstandschaft für S. vorgehen. Insbesondere ist ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Geltendmachung dieser Ansprüche zu bejahen, weil die Ansprüche S.s in engem tatsächlichen Zusammenhang mit den vermeintlichen eigenen Ansprüchen der Klägerin stehen, die sie im vorliegenden Prozess geltend macht. Die Parteien haben auch nicht in Frage gestellt (und es ergibt sich i.Ü. aus Anlage K 27), dass S. jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit dem prozessstandschaftlichen Vorgehen der Klägerin einverstanden war. cc. Die Klage hat jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht unter dem Gesichtspunkt der Prozessstandschaft keinen Erfolg, weil eine etwaige Forderung S.`s jedenfalls nach § 612 HGB a.F. verjährt wäre. Die Frist ist nicht durch Klagerhebung im vorliegenden Verfahren gehemmt worden. (1) Auch die Frage nach dem Bestehen von Ansprüchen S.`s gegen die Beklagte ist wieder nach deutschem Recht zu beurteilen. Dies folgt aus Zf. 25 der „Bill of Lading Terms and Conditions“ (Anlage K 2), von deren wirksamer Vereinbarung die Parteien übereinstimmend ausgegangen sind. (2) Nach § 612 Abs. 1 HGB a.F. verjähren Ansprüche aus Seefrachtverträgen in einem Jahr seit der Auslieferung der Güter oder seit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten ausgeliefert werden müssen. Hier ist auf den letzteren Zeitpunkt abzustellen. Zu einer Auslieferung der (restlichen, ganz oder teilweise beschädigten) Güter ist es im vorliegenden Fall nicht mehr gekommen. Der Seetransport ist abgebrochen worden. Damit ist für den Beginn der Frist des § 612 HGB a.F. - nicht anders als bei einem Totalverlust - derjenige Zeitpunkt entscheidend, zu dem die Güter bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrags hätten ausgeliefert werden müssen (vgl. allg. BGH NJW 1983, 1264; Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 612 Rn 6 - jeweils zum Fall des Totalverlustes). Der Senat geht davon aus, dass die Steigrohre bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung jedenfalls bis Anfang August 2007 hätten abgeliefert sein müssen. Das ergibt die Auslegung des Seefrachtvertrags. Die Parteien des Seefrachtvertrags - im Rahmen der vorliegenden Prüfung zugrunde gelegt: S. und die Beklagte - haben hier keinen bestimmten Liefertermin vereinbart. Damit ist der Liefertermin im Wege der Vertragsauslegung zu bestimmen, und zwar dahin, dass die Ware binnen angemessener, für den Seetransport von Houston nach Korea üblicherweise zu veranschlagender Zeit abzuliefern war. Der Senat nimmt an, dass die Seereise von Texas nach Busan auch unter ungünstigen Bedingungen nicht länger als zwei Monate dauern konnte und sollte (vgl. die Kalkulationsmöglichkeit unter https://www.searates.com/de/reference/portdistance). Damit begann der Lauf der Ausschlussfrist des § 612 HGB a.F. hier spätestens im August 2007 und endete folglich im Juli 2008. (3) Die Klägerin hat den Lauf dieser Ausschlussfrist nicht durch Klagerhebung und auch sonst nicht durch Einreichung eines ergänzenden, anspruchsbegründenden Schriftsatzes innerhalb des Laufes des Verjährungsfrist gehemmt. Ob der Lauf der Frist hier schon deswegen nicht gehemmt worden ist, weil die Klägerin ihre Klage (in der Klagschrift sowie in den weiteren Schriftsätzen, die während des Laufes der Ausschlussfrist von ihr eingereicht worden sind) in Bezug auf mögliche Ansprüche S.`s nicht ordnungsgemäß erhoben hat i.S.v. § 253 ZPO - hier mit der prozessualen Besonderheit, dass die Klägerin ihren (einzigen) Klagantrag auf mehrere Begründungsansätze gestützt hat und insoweit nur die unwirksame Einführung eines der Begründungsstränge in den Prozess in Rede steht -, kann am Ende offen bleiben (zur fehlenden Verjährungshemmung bei unwirksamer Klagerhebung vgl. etwa Palandt, BGB, 75. Aufl., § 204 Rn 4). Erhebliche Bedenken resultieren hier jedenfalls daraus, dass die Klägerin in ihrer Klagschrift zu angeblichen Ansprüchen S.`s - ebenso wie zu Ansprüchen einer Vielzahl weiterer als Anspruchsinhaber angeblich in Betracht kommender Personen (vgl. insbes. Klagschrift, S. 2: „aus eigenem und abgetretenem Recht sowie vorsorglich und hilfsweise aus Drittschadensliquidation und in gewillkürter Prozessstandschaft der Ladungsbeteiligten sowie der Warenverkäufer, -käufer und Transportversicherer“) - lediglich rudimentäre Andeutungen gemacht und in Bezug auf S. zudem sowohl eine Prozessstandschaft als auch (dies logisch ausschließend) eine Abtretung ins Spiel gebracht hat. Diese Ausführungen halten möglicherweise bereits den (unterhalb der Frage ausreichender „Substantiierung“ bzw. der Schlüssigkeit anzusiedelnden, vgl. BGH NJW 1967, 2210) Anforderungen an eine hinreichende Individualisierung des Streitgegenstandes i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht Stand (vgl. dazu allg. BGH NJW 2009, 56 Tz 17 ff. - zitiert nach beck-online; NJW 2001, 305 (307) - jeweils i.Z.m. Verjährungshemmung durch Mahnbescheidsanträge). Die Klägerin hat insoweit zwar einen Lebenssachverhalt angerissen, dabei aber eine solche Vielzahl von Beteiligten und damit möglichen Forderungsinhabern ins Spiel gebracht, dass letztlich völlig offen geblieben ist, auf welche Anspruchsverhältnisse sich die Beklagte am Ende eigentlich einstellen sollte. Die Klägerin war insoweit im Ausgangspunkt offensichtlich bemüht, in einer möglichst breiten Zahl verjährungshemmende Schritte zu unternehmen, ohne sich im Einzelnen darüber im klaren zu sein - und folglich auch die Beklagte anhand der Klagschrift darüber ins Bild zu setzen -, auf welche Ansprüche es ihr letztlich ankomme. Die Lage stellt sich insoweit möglicherweise aus Sicht der Beklagten nicht anders dar, als wenn bei einem Zweipersonenverhältnis in einem Mahnbescheid diverse Forderungspositionen zusammengefasst werden, ohne dass im Einzelnen spezifiziert wird, um welche konkreten Forderungen es geht (vgl. dazu allg. die bereits zitierten Entscheidungen BGH NJW 2009, 56 Tz 17 ; NJW 2001, 305 (307)). Auf die vorstehenden Bedenken kommt es aber letztendlich nicht an. Die Klägerin hat den Lauf der Ausschlussfrist schon aus anderen Gründen nicht erfolgreich gehemmt: Der Lauf einer Ausschlussfrist kann grundsätzlich durch die Klage eines in (wirksamer) Prozessstandschaft vorgehenden Klägers gehemmt werden (vgl. nur MünchKomm-ZPO, 5. Aufl., vor § 50 Rn 73 m. w. Nachw.). Voraussetzung dafür ist aber, dass die Prozessstandschaft von Anfang an durch eine wirksame Ermächtigung gedeckt ist; das nachträgliche Einverständnis des Berechtigten mit der Prozessführung wirkt nicht analog § 185 Abs. 2 ZPO auf den Zeitpunkt der Klagerhebung zurück (vgl. BGH NJW-RR 1993, 669 Tz 30 - zitiert nach juris; WM 1978, 1406; NJW 1958, 338). Die verjährungsunterbrechende Wirkung der gewillkürten Prozessstandschaft tritt im Übrigen erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offengelegt wird oder offensichtlich ist (vgl. BGH NVwZ 2011, 1150 Tz 35 - zitiert nach beck-online; NJW-RR 2002, 20 (22); NJW 1985, 1826 Tz 21 - zitiert nach juris). Keine der beiden vorstehenden Voraussetzungen ist hier erfüllt. Die Klägerin hat zum ersten nicht dargelegt und auf das Bestreiten der Beklagten hin bewiesen, dass sie bereits bei Klagerhebung oder sonst innerhalb des Laufs der Ausschlussfrist über eine Ermächtigung S.`s zur Prozessführung verfügte. Die Klägerin hat sich zum Beleg der angeblichen Ermächtigung auf Anlage K 27 bezogen. Dort heißt es u.a.: „2. S. and M. agree that the object of both the Houston case and the Hamburg case is to obtain recovery of the damages suffered by M.; 3. To the extent which may be found legally necessary or helpful for the above purposes, S. and M. hereby agree that S.´s position as plaintiff in the Hamburg case and, if any, S.´s claim against R. is hereby assigned to M.; [...] 5. For the avoidance of any doubt S. expressly confirms to have ratified from the beginning M.´s and its German lawyers´ filing the „Hamburg case“ on behalf of M. and on behalf of „all parties interested in Cargo“ which includes S., and S. hereby expressly confirms the authority of M. and its German lawyers to act in the name and on behalf of S. in all respects pertaining to obtaining indemnification for the subject damages.“ Hieraus ergeben sich keine validen Hinweise auf ein bereits anfänglich bestehendes Einverständnis S.`s (welches vor dem Hintergrund, dass die Klägerin S. seinerzeit in den USA gerichtlich in Anspruch nahm, ohnehin wenig wahrscheinlich ist) mit einem Vorgehen der Klägerin in Prozessstandschaft. Vielmehr lässt sich der vorgenannte Text ohne Weiteres auch dahin verstehen, dass S. lediglich im Nachhinein, jedoch mit Wirkung ab Prozessbeginn, das Vorgehen der Klägerin gutheiße, mithin genehmige. Dieses Verständnis liegt vor dem Kontext der Zf. 3 - in dem S. erklärte, „hiermit“ („hereby“) ihre Position als Klägerin („position as plaintiff“) an die hiesige Klägerin zu übertragen - sogar erheblich näher als die von der Klägerin befürwortete Interpretation. Die Klägerin hat das erforderliche anfängliche Einverständnis von S. im Übrigen nicht ausreichend unter Beweis gestellt. Die Unterbreitung der Anlagen K 44 bis K 46 war hierfür ungenügend, weil sich aus diesen Anlagen ein anfängliches Einverständnis S.`s in keiner Weise ableiten lässt. Der von der Klägerin angebotene Zeuge N. soll sich lediglich dazu äußern können, wie das (offenbar von ihm aufgesetzte) Schreiben K 44 zu verstehen sei (nämlich angeblich dahin, dass S. als selbstverständlich vorausgesetzt habe, dass allein der Klägerin seit jeher Rechte aus dem Seefrachtvertrag zustünden). Die Frage, was S. bei dieser Erklärung vorausgesetzt hat oder nicht, ist jedoch ohne Belang. Die Klägerin hätte dafür Beweis anbieten müssen, dass S. die Klägerin zu einem Vorgehen in Prozessstandschaft tatsächlich ermächtigt habe. Das ist nicht geschehen. Fehlt es bereits an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin über eine anfängliche Ermächtigung S.`s verfügte, so sind Fragen der Wirksamkeit dieser Ermächtigung - und damit auch die Vorfrage nach dem insoweit anwendbaren Recht (vgl. hierzu OLG Hamburg zum Az. 6 U 33/11) - nicht mehr relevant. Zum zweiten hat die Klägerin ihr Vorgehen in Prozessstandschaft nicht binnen unverjährter Zeit offengelegt. Zu dieser Frage ist auf die oben (hier eingangs, zu d. cc. (3)) aufgeworfenen Bedenken zurückzukommen: Die Klägerin hat in der Klagschrift zwar vieldeutig erklärt, sie gehe „aus eigenem und abgetretenem Recht sowie vorsorglich und hilfsweise aus Drittschadensliquidation und in gewillkürter Prozessstandschaft der Ladungsbeteiligten“ vor, sie hat also den Begriff der Prozessstandschaft als solchen erwähnt. Mit Blick auf S. hat sie das dahin ergänzt, sie klage nach Buchung des Transportes „über F. T. ... und S. [...] auch aufgrund vorsorglich erfolgter Abtretung und gewillkürter Prozessstandschaft“. Damit hat sie dem Erfordernis einer (anfänglichen) Offenlegung ihres Vorgehens in Prozessstandschaft jedoch nicht genügt. Zum einen schließen sich Abtretung und Prozessstandschaft logisch aus. Zum anderen hat die Klägerin auf diese Weise nicht, wie im Interesse der Beklagten aber zu fordern war, Klarheit über die Art und Weise bzw. den konkreten Inhalt und Sachverhaltshintergrund ihres Vorgehens geschaffen. Hintergrund der Forderung nach einer „Offenlegung“ der Prozessstandschaft im Prozess ist, dass der Prozessgegner die Gelegenheit erhalten soll, sich auf die besondere Art des prozessualen Vorgehens einzustellen und seine Verteidigung entsprechend einzurichten (z.B. die behauptete Ermächtigung zu bestreiten oder das Rechtsschutzbedürfnis in Frage zu stellen). Die Offenlegung schützt den Prozessgegner auch, soweit es um die Frage der Rechtskrafterstreckung geht, denn das auf die Klage des Ermächtigten ergehende Urteil bewirkt Rechtskraft auch für und gegen den Ermächtigenden (vgl. zum Vorstehenden etwa BGH ZIP 2008, 2094 Tz 14 - zitiert nach juris). Für diese - unter dem Aspekt der Verjährungshemmung binnen laufender Verjährungsfrist und nicht erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu fordernde - Klarheit hat die Klägerin hier nicht gesorgt, im Gegenteil. Sie hat sich mit ihren (bewusst) nebulös gefassten Ausführungen offensichtlich „alle Optionen offen halten“ wollen und hat insoweit auch und gerade im Unklaren gelassen und auch lassen wollen, ob sie nun wirklich in Prozessstandschaft vorgehe (was angesichts des konkret gestellten Klagantrags zusätzlich eine Einziehungsermächtigung zugunsten der Klägerin erforderte, zu der aber im Ausgangspunkt nichts vorgetragen worden ist) oder aus eigenem, infolge Abtretung auf sie übergangenem Recht. Das genügt nicht den Mindestanforderungen an die Offenlegung eines Vorgehens in gewillkürter Prozessstandschaft. Auch in den weiteren von der Klägerin binnen laufender Verjährungfrist eingereichten Schriftsätzen findet sich noch keine Offenlegung des Vorgehens in Prozessstandschaft. Vielmehr hat die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 23.12.2010 (dort S. 9 = Bl. 247 d.A.) klargestellt, dass und vor welchem exakten Hintergrund sie definitiv in Prozessstandschaft für S. vorgehen wolle. dd. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Erörterung mehr, ob etwa bestehende Ansprüche S.`s gegen die Beklagte von der Einigung der Klägerin mit S. im US-amerikanischen Gerichtsverfahrens in ihrer Existenz berührt wurden, wie die Beklagte in der Berufungsbegründung ausgeführt hat. ee. Der Klägerin stünde der geltend gemachte Zahlungsanspruch im Übrigen auch dann nicht zu, wenn man - entgegen den Ausführungen unter aa. - davon ausginge, dass die Klage auch auf abgetretenes Recht S.`s gestützt werden sollte. Auch unter diesem Aspekt wäre die Ausschlussfrist des § 612 HGB a.F. verstrichen. Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB tritt nur ein, wenn ein materiell Verfügungsberechtigter klagt. Die Klage eines Nichtberechtigten hemmt die Verjährung hingegen nicht (vgl. etwa BGH NJW 2011, 2193 Tz 8 ff. - zitiert nach beck-online). Berechtigter ist auch der Rechtsnachfolger des ursprünglichen Forderungsinhabers und damit ein Zessionar (vgl. BGH NJW 1999, 3707 Tz 6 - zitiert nach juris). Die Berechtigung muss aber bis zur Zustellung der Klage vorliegen (s. Palandt, BGB, 75. Aufl., § 204 Rn 9). Das war hier nicht der Fall. Aus den Formulierungen in Anlage K 27 ergibt sich, dass S. mögliche Ansprüche gegen die Beklagte erst im Dezember 2010 („hereby“) und damit nach Eintritt der Verjährung abzutreten gedachte, weshalb die Klägerin auch erst zu diesem Zeitpunkt als Berechtigte aus einer entsprechenden Forderung, sollte sie existiert haben, vorgehen konnte. e. Der Klägerin steht des Weiteren kein Anspruch auf Zahlung i.H.d. Klagforderung unter dem Gesichtspunkt einer Drittschadensliquidation zu. Die Liquidation eines Drittschadens durch die Klägerin würde eigene vertragliche (Sekundär-)Ansprüche der Klägerin voraussetzen. Nur der an sich geforderte Schaden auf Seiten der Klägerin könnte ausnahmsweise nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation durch den Schaden eines Dritten ersetzt werden (vgl. allg. MünchKomm-BGB, 3. Aufl., § 249 Rn 289 ff.). An eigenen Ansprüchen der Klägerin fehlt es jedoch. Im Übrigen hat die Klägerin durchgängig auch nur einen eigenen Schaden behauptet, während sie die Existenz von Drittschäden lediglich als abstrakte Möglichkeiten in den Raum gestellt hat (s. Klagschrift, S. 2), ohne dass ein realer Anwendungsfall dieser Grundsätze ersichtlich geworden wäre. f. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht auch nicht auf der Grundlage von § 823 Abs. 1 BGB. Zwar ist deutsches Deliktsrecht anwendbar, so dass § 823 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage grundsätzlich zur Verfügung steht. Die Beklagte hat aber keine Verletzungshandlung begangen. aa. Die Frage der deliktischen Haftung der Beklagten ist gem. Art. 41 Abs. 2 S. 1 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen gemäß Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB im Grundsatz dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Das war hier unter Umständen - je nach dem, auf welche konkreten Handlung bzw. Unterlassung der Beklagten man abstellt - das Recht des Staates Texas. Genauerer Untersuchung bedarf dies nicht. Denn dieser Grundsatz gilt nicht im vorliegenden Fall. Vielmehr ist hier nach Art. 41 Abs. 1 EGBGB ein anderes - hier das deutsche - Recht maßgeblich, weil mit dem Recht eines anderen Staates als demjenigen des Handlungsortes - dem deutschen Recht - jedenfalls eine „wesentlich engere Verbindung“ bestünde als mit dem Recht, das nach den Artikeln 38 bis 40 Abs. 2 EGBGB maßgeblich sein könnte. Eine solche „wesentlich engere Verbindung“ kann sich nach Art. 41 Abs. 2 EGBGB aus einer besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis ergeben. Genau so liegt es hier. Die Parteien streiten im Kern über eine Ersatzpflicht der (deutschen) Beklagten vor einem konkreten tatsächlichen Sachverhaltshintergrund - Verlust bzw. Beschädigung von Steigrohren auf See - auf seefrachtvertraglicher Grundlage. Beide Parteien gehen davon aus, dass auf den Seefrachtvertrag deutsches Recht Anwendung findet. Vor diesem Hintergrund sind auch mögliche deliktische Ansprüche, die sich aus dem nämlichen Sachverhalt ergeben, sinnvollerweise nach deutschem Deliktsrecht zu beurteilen (vgl. allg. Palandt, BGB, 67. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn 6 - abrufbar unter www.palandt.beck.de). Im Übrigen haben die Parteien sich auch durch nachträgliche Rechtswahl gem. Art. 42 Abs. 1 EGBGB auf deutsches Recht als das in Bezug auf die deliktische Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhaltes anzuwendende Recht festgelegt. bb. Die Beklagte haftet der Klägerin nicht gem. § 823 Abs. 1 BGB. Es fehlt an einer tatbestandlichen Verletzungshandlung. Die Beklagte kann als Personengesellschaft nicht selbst schuldhaft handeln. Ihr kann lediglich das Handeln bzw. Unterlassen ihrer „Organe“ analog § 31 BGB zugerechnet werden (vgl. allg. MünchKomm-BGB, 7. Aufl., § 31 Rn 4 ff.; 15). An einer zurechenbaren schädigenden Handlung oder Unterlassung von Organen der Beklagten i.S.v. § 31 BGB - wen genau dieser Personenkreis im Einzelnen umfasst, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden - fehlt es im vorliegenden Fall: Die möglicherweise mangelhafte Stauung bzw. Sicherung der Rohre auf der MS „Panama Express“ kommt als Grundlage einer Zurechnung keinesfalls in Betracht. Es ist ersichtlich nicht Aufgabe der Organe der Beklagten, einzelne Stauvorgänge durchzuführen, anzuleiten und/oder zu überwachen. Die Beklagte trifft, anders als die Klägerin meint, auch kein vom Einzelfall gelöstes „Organisationsverschulden“, welches sich als Schädigung im Einzelfall niedergeschlagen hätte. In der Rechtsprechung ist allerdings seit langem anerkannt, dass ein Unternehmen als „Geschäftsherr“ nach § 823 BGB für die (eigene) Unterlassung der erforderlichen betrieblichen Organisation und Überwachung der im Unternehmen tätigen „Gehilfen“ haften kann (vgl. etwa BGH NJW-RR 1996, 867; zum ganzen etwa MünchKomm-BGB, 6. Aufl., § 823 Rn 76 ff.). Inhalt dieser allgemeinen Organisationspflicht - es handelt sich um einen Unterfall der sog. Verkehrssicherungspflichten - ist etwa das Vorhalten ausreichender Kapazitäten für die Bewältigung der sich stellenden Aufgaben, der Erlass allgemeiner Anordnungen für deren Ausführung und die Kontrolle der Einhaltung dieser Anordnungen (vgl. allg. etwa BGH NJW 1988, 48 (49); NJW 1985, 2189 (2192)). Unter diesem Aspekt kommt hier ein (für den eingetretenen Schaden kausales) schädigendes Verhalten der Organe der Beklagten im Ergebnis nicht in Betracht. Zunächst einmal lässt sich ein Organisationsverschulden der Beklagten jedenfalls im vorliegenden Fall nicht schon aus dem Umstand ableiten, dass es zu einem Schadensereignis im Einzelfall gekommen ist. Zwar hat der Bundesgerichtshof in einer früheren Entscheidung (vgl. NJW-RR 2009, 1482, insbes. Tz 34 ff. - zitiert nach beck-online) ausgeführt, dass bereits der Umstand, dass ein Schiff mit unzureichend gesicherter Ladung einen Hafen verlasse, für ein grobes Organisationsverschulden im Unternehmen des Verfrachters sprechen könne. Ob diese Entscheidung allein im Zusammenhang mit Fragen der Haftungsbeschränkung nach § 660 Abs. 1 HGB bzw. ihres Entfallens gemäß § 660 Abs. 3 HGB bedeutsam ist oder ob sie sich auch auf den vorliegenden Zusammenhang, die Frage nach deliktischen Organisationspflichten, übertragen lässt, kann dahinstehen. Die Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall jedenfalls aus einem anderen Grund nicht übertragbar. Die vom Bundesgerichtshof aufgestellte Vermutungswirkung gründete auf einem Fehlverhalten der (eigenen) Mitarbeiter der Verfrachterin, also einem Fehlverhalten im eigenen Betrieb. Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht. Die Beklagte hatte vielmehr ihre amerikanische Tochter mit der Stauung beauftragt und damit den Stauvorgang in deren Organisations- und Verantwortungsbereich übergeben. Dann kommt aber ein Rückschluss aus der mangelhaften Sicherung der Ladung auf ein Organisationsverschulden - wenn überhaupt - allenfalls hinsichtlich der amerikanischen Tochter der Beklagten in Frage. Im vorliegenden Fall kann sich ein Organisationsverschulden der Beklagten in Bezug auf die Strukturierung der (Stau-)Vorgänge im eigenen Unternehmen, wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, sogar unter gar keinen Umständen realisiert haben. Der streitgegenständliche Stauvorgang ist, wie gesagt, nicht von Mitarbeitern der Beklagten, d.h. den „Gehilfen“ aus ihrem Unternehmen, betreut worden. Die Beklagte hat ihre gesellschaftsrechtlich selbstständige amerikanische Tochter mit der Organisation und Überwachung der Stauung, insbesondere der Ladungssicherung, betraut. Dieser Fall kann - das ist Konsequenz der gesellschaftsrechtlichen Selbstständigkeit - nicht anders beurteilt werden, als wenn die Beklagte den Auftrag einem anderen, dritten Unternehmer erteilt hätte. Zwar mag R. America ein der Beklagten konzernmäßig verbundenes Unternehmen sein. Daraus folgt aber keine „wirtschaftliche Identität“ von R. America mit der Beklagten in dem Sinne, dass die Beschäftigten von R. America als Beschäftigte der Beklagten anzusehen oder diesen gleichzustellen wären. Für eine solche Gleichstellung gibt es hier ebenso wenig Anlass wie etwa im Fall einer langjährigen dauerhaften Geschäftsbeziehung zwischen zwei Unternehmen, die ebenfalls faktische wechselseitige Einflussnahmen über Unternehmensgrenzen hinweg ermöglichen wird. Sind aber die Beschäftigten von R. America als Angehörige eines anderen, fremden Unternehmens zu behandeln, so kann sich ein Organisationsverschulden auf Seiten der Beklagten betreffend das eigene Unternehmen und dortige Abläufe - allein dies wird, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung unter dem Schlagwort „Organisationsverschulden“ diskutiert (vgl. nur die Darstellungen bei MünchKomm-BGB, 6. Aufl., § 823 Rn 76 ff.; Staudinger, BGB, Neubearb. 2012, § 831 Rn 20 ff.; BeckOK GroßKomm-BGB, § 831 Rn 10 ff.; Palandt, BGB, 75. Aufl., § 823 Rn 50 ff.) - nicht realisiert haben. Die Beklagte haftet der Klägerin in der vorliegenden Konstellation auch nicht unter dem Aspekt der Delegation von Verkehrssicherungspflichten und dem hieraus resultierenden Verbleiben von Aufsichts- und Überwachungspflichten bei der Beklagten, welche sie verletzt haben könnte (vgl. allg. BGH NJW-RR 1989, 394 (395 m.w.N.); Palandt, BGB, 75. Aufl., § 823 Rn 52). Denn die Beklagte hat sich hier durch Einschaltung ihrer amerikanischen Tochter nicht etwa ihrer Verkehrssicherungspflicht entledigt. Die hier interessierende Verkehrssicherungspflicht der Beklagten ist auf eine „vernünftige Organisation“ der Arbeitsabläufe (insbes.: Stauvorgänge) im eigenen Unternehmen gerichtet. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihre Tochter aber lediglich im Einzelfall mit der Übernahme (bzw. Erfüllung) einer vertraglichen Verpflichtung der Beklagten - zur Stauung von Ladung - betraut, nicht mit der Unternehmensorganisation. Damit bleibt als letzter unter dem Aspekt einer deliktischen Haftung der Beklagten aus § 823 BGB denkbarer Ansatz ein „Organisationsverschulden“ der Beklagten hinsichtlich der Übertragung von Aufgaben an dritte Unternehmen (wie hier R. America), d.h. ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden. Für ein Auswahl- und Überwachungsverschulden in Bezug auf Vorgänge, die Gehilfen jenseits des eigenen Unternehmens ausführen und hieraus resultierende deliktische Schädigungen durch den Gehilfen haftet der „Geschäftsherr“ indessen allein unter den Voraussetzungen des § 831 BGB, d.h. nur dann, wenn es sich bei dem Schädiger um einen „Verrichtungsgehilfen“ handelt. Vor diesem Hintergrund scheidet im vorliegenden Fall eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des „Organisationsverschuldens“ unter jedem denkbaren Aspekt aus. Deshalb bedarf keiner Entscheidung, wie der umfassende Vortrag der Beklagten zu angeblich von ihr eingerichteten und realisierten organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung lege artis durchgeführter Stauvorgänge im gesamten Unternehmensbereich - insbesondere, sie habe als Geschäftsführer der Tochter einen erfahrenen Experten (J. N.) ausgewählt, sie stelle durch regelmäßige Besuche und Einholung von Berichten sicher, dass die erforderliche Qualität der Leistungen erbracht werde, v.a. mache die Beklagte ihren Tochterunternehmen und Niederlassungen umfangreiche Vorgaben zur Stauung von Ladung - z.B. in Form der „R. Standard for Stowing and Securing of Projekt Cargo“ (Anlage B 15, Neuauflage Anlage B 3) - in Übereinstimmung mit einschlägigen Qualitätsstandards und überwache diese Vorgaben, die Beklagte sichere die Qualität der Vorgänge im Unternehmen durch Einsatz von (regelmäßig fortgebildeten, erfahrenen) Supercargos, die regelmäßig zu einzelnen Stauvorgängen eingeflogen würden und gleichwohl auftretende Fehler würden durch die Schadensmanagementabteilung im Stammhaus der Beklagten in Hamburg analysiert - rechtlich zu würdigen ist. cc. Auf die weitere Frage, ob die Klägerin nach den kollisionsrechtlich einschlägigen Bestimmungen ein Recht i.S.v. § 823 BGB erworben hat, sowie auf die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB kommt es nicht mehr an. g. Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte schließlich nicht auf Basis von § 831 BGB zu. Weder die mit dem Stauvorgang betraute R. America, noch die von dieser eingesetzten „Supercargos“ waren Verrichtungsgehilfen der Beklagten. Die Beklagte haftet daher nicht für ein etwaiges tatbestandliches und rechtswidriges Tun der R. America - hinsichtlich derer ebenfalls nur ein „Organisationsverschulden“ in Betracht käme - bzw. der von ihr eingesetzten Supercargos. Verrichtungsgehilfe ist, wem von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall steht und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden ist (vgl. etwa MünchKomm-BGB, 6. Aufl., § 831 Rn 14). Dem gegenüber steht insbesondere der selbstständige Unternehmer, der Zeit und Umfang seiner Arbeit selbst bestimmt und für sich selbst verantwortlich ist. Er unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des § 831 BGB. Als selbstständiges Unternehmen im vorstehenden Sinne - und damit nicht als Verrichtungsgehilfe - sind im Grundsatz auch nachgeordnete Konzernunternehmen (z.B. die Tochtergesellschaft eines „Geschäftsherrn“) anzusehen, denen konzernintern Aufgaben übertragen werden. Insoweit fehlt es regelmäßig an der erforderlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit zur aufgabenübertragenden Gesellschaft. Denn Ziel der Aufgabenübertragung auf ein unabhängig handelndes, wenn auch gesellschaftsrechtlich verbundenes Unternehmen ist es i.d.R. gerade, andere Teile des Konzerns zu entlasten (vgl. BGH VersR 2013, 203 Tz 16 - zitiert nach juris). Maßgeblich sind jedoch die faktischen Verhältnisse des Einzelfalls. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit in einer organisatorisch abhängigen Stellung erbracht wird, wobei das Weisungsrecht nicht ins Einzelne zu gehen braucht und es als ausreichend angesehen wird, wenn der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann (vgl. BGH VersR 2013, 203 Tz 15; MDR 2012, 1483 Tz 44 f. d. Fall der Weisungsgebundenheit nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags; ZIP 1989, 830 Tz 26 - zitiert nach juris). Eine Weisungsgebundenheit von R. America im Verhältnis zur Beklagten im vorstehenden Sinne besteht hier nicht. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, bei R. America handele es sich ein selbstständiges Tochterunternehmen, welches selbstständig Buchungen für Ladungen verhandele, Frachtverträge abschließe und abwickele. Valide Hinweise darauf, dass die Beklagte generell oder jedenfalls hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Ladung maßgeblich auf ihre Tochter eingewirkt hätte bzw. hätte einwirken können, finden sich nicht. Eine Abhängigkeit der amerikanischen Tochter lässt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag der Beklagten ableiten, sie mache ihren Tochterunternehmungen und Niederlassungen generell umfangreiche Vorgaben dazu, wie Ladung zu stauen sei, welche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen seien etc. Hierbei geht es ersichtlich allein um (erforderliche) Maßnahmen des Qualitätsmanagements im Konzern, die mit generellen oder einzelfallbezogenen Weisungsrechten in Bezug auf den Umgang mit (konkreter) Ladung nichts zu tun haben. Und auch der Umstand, dass R. America von der Beklagten - wie im vorliegenden Fall - in den Abschluss von Seefrachtverträgen eingebunden werden mag, spricht nicht für ein Weisungsrecht der Klägerin. Dieses Vorgehen war ersichtlich allein Gründen der Praktikabilität geschuldet und begründete unter keinem Aspekt spätere Weisungsrechte der Beklagten in der Phase der Vertragsdurchführung, wie § 831 BGB sie voraussetzt. Erst recht handelt es sich bei den von der amerikanischen Tochter der Beklagten eingesetzten Supercargos - die Mitarbeiter von R. America bzw. (hinsichtlich des Kapitäns N.) von R. America hinzugezogene selbständige Dritten waren - nicht um Verrichtungsgehilfen der Beklagten. In Bezug auf diese Personenkreis bestand zweifellos kein Weisungsrecht der Beklagten. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO. Es geht um eine Einzelfallentscheidung zu Fragen des Stellvertretungsrechts, der Vertragsauslegung sowie zu prozessualen und deliktsrechtlichen Problemstellungen.