Urteil
6 U 62/16
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Fixkostenspediteur, der grundsätzlich nicht zur Verpackung verpflichtet ist, kann die Verpackung des Gutes entweder als zusätzliche Speditionsleistung übernehmen (dann ist Speditionsrecht anwendbar) oder als selbständige, unabhängig von der Speditionsleistung bestehende Hauptleistungspflicht (dann ist Werkvertragsrecht anwendbar)(Anschluss BGH, 13. September 2007, I ZR 207/04, BGHZ 173, 344).(Rn.25)
2. Die Verpackung hat eine eigenständige Bedeutung, wenn es sich um eine sehr aufwendige Verpackung handelte (hier: Kisten mit U-Eisen und Stahldeckelelementen), die Kosten für die Verpackung mehr als die Hälfte der Gesamtkosten ausmachten und der Spediteur nur den Transport (Vorlauf) von der Absenderin zum Seehafen durchzuführen hatte, nicht aber den weiteren (Haupt-)Transport mit dem Seeschiff (hier: nach Korea) und die Verpackung jedenfalls in erster Linie dem längeren Seetransport dienen sollte.(Rn.26)
3. Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch aufgrund von Mängeln der Verpackung ist bei der Anwendung von Werkvertragsrecht § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 BGB. Die Rechte aus § 634 BGB können auch ohne Abnahme geltend gemacht werden, weil der Zweck der Verpackung (Schutz des Frachtgutes während des Transports nach Korea) nach Beendigung des Transports weggefallen und eine Nacherfüllung nicht mehr möglich ist.(Rn.30)
4. Hatte der Spediteur sich verpflichtet, die zu transportierenden Maschinenteile seemäßig zu verpacken, oblag ihm die Pflicht, die Verpackung ordnungsgemäß vorzunehmen und das Frachtgut so zu verpacken, dass es vor Wasserschäden geschützt ist.(Rn.29)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3.2.2016, Geschäfts-Nr. 401 HKO 48/14, wird zurückgewiesen, soweit die Klage dem Grunde nach für berechtigt erklärt worden ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Fixkostenspediteur, der grundsätzlich nicht zur Verpackung verpflichtet ist, kann die Verpackung des Gutes entweder als zusätzliche Speditionsleistung übernehmen (dann ist Speditionsrecht anwendbar) oder als selbständige, unabhängig von der Speditionsleistung bestehende Hauptleistungspflicht (dann ist Werkvertragsrecht anwendbar)(Anschluss BGH, 13. September 2007, I ZR 207/04, BGHZ 173, 344).(Rn.25) 2. Die Verpackung hat eine eigenständige Bedeutung, wenn es sich um eine sehr aufwendige Verpackung handelte (hier: Kisten mit U-Eisen und Stahldeckelelementen), die Kosten für die Verpackung mehr als die Hälfte der Gesamtkosten ausmachten und der Spediteur nur den Transport (Vorlauf) von der Absenderin zum Seehafen durchzuführen hatte, nicht aber den weiteren (Haupt-)Transport mit dem Seeschiff (hier: nach Korea) und die Verpackung jedenfalls in erster Linie dem längeren Seetransport dienen sollte.(Rn.26) 3. Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch aufgrund von Mängeln der Verpackung ist bei der Anwendung von Werkvertragsrecht § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 BGB. Die Rechte aus § 634 BGB können auch ohne Abnahme geltend gemacht werden, weil der Zweck der Verpackung (Schutz des Frachtgutes während des Transports nach Korea) nach Beendigung des Transports weggefallen und eine Nacherfüllung nicht mehr möglich ist.(Rn.30) 4. Hatte der Spediteur sich verpflichtet, die zu transportierenden Maschinenteile seemäßig zu verpacken, oblag ihm die Pflicht, die Verpackung ordnungsgemäß vorzunehmen und das Frachtgut so zu verpacken, dass es vor Wasserschäden geschützt ist.(Rn.29) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3.2.2016, Geschäfts-Nr. 401 HKO 48/14, wird zurückgewiesen, soweit die Klage dem Grunde nach für berechtigt erklärt worden ist. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter Verpackung von Maschinenteilen, die von Deutschland nach Korea transportiert werden sollten. Hinsichtlich der Feststellungen in 1. Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht Hamburg hat durch Urteil vom 03.02.2016 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 116.240,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2013 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigen am 08.02.2016 zugestellte Urteil am 8.3.2016 Berufung eingelegt und diese - nach entsprechender Fristverlängerung - am 29.4.2016 begründet. Die Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 08.02.2016 zugestellte Urteil am 27.4.2014 Anschlussberufung eingelegt, nachdem ihr durch Verfügung vom 31.03.2017 eine Erwiderungsfrist von 4 Wochen gesetzt worden war (Zustellung am 06.04.2017). Die Beklagte und die Nebenintervenientin vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg - Kammer 1 für Handelssachen - (Az.: 401 HKO 48/14) vom 3. Februar 2016 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Nebenintervenientin beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 401 HKO 48/14 vom 3. Februar 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und im Wege der Anschlussberufung, die Beklagte - unter teilweiser Aufhebung des der Klägerin am 08.02.2016 zugestellten Urteils des Landgerichts Hamburg vom 3. Februar 2016, Aktenzeichen 401 HKO 48/14 - zur Zahlung weiterer EUR 33.068,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 19. Juli 2013 zu verurteilen. Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Auch die Klägerin vertieft und ergänzt ihren erstinstanzlichen Vortrag. Auf die in 2. Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen. Der Senat hat das vorliegende Verfahren und das Parallelverfahren 6 U 277/15 (dort klagt die hiesige Beklagte [dortige Klägerin] gegen die hiesige Nebenintervenientin [dortige Beklagte], wobei die hiesige Klägerin [dortige Nebenintervenientin] dem Rechtsstreit auf Seiten der dortigen Klägerin beigetreten ist) - nur - zu gemeinsamer Beweisaufnahme verbunden. Der Senat hat Beweis erhoben durch Beschluss vom 04.01.2018 (Bl. 452 ff. d.A.), auf den Bezug genommen wird, durch Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen S. vom 27.06.2018 (Bl. 472 ff. d.A.) und auf die Anhörung des Sachverständigen im Senatstermin vom 15.11.2018 (Bl. 532 ff. d.A.). II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet, soweit die Klage (inzident in der Verurteilung zur Zahlung enthalten) dem Grunde nach für berechtigt erklärt ist. Soweit es um die Höhe des zu zahlenden Betrages geht, ist die Berufung nicht entscheidungsreif. Auch die Anschlussberufung ist nicht entscheidungsreif. Das Landgericht hat in der Sache zutreffend entschieden, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu leisten, wobei die Klage entgegen der Auffassung des Landgerichts nur dem Grunde, nicht der Höhe nach entscheidungsreif ist. Ein Grundurteil kann in jedem Stadium des Rechtsstreits ergehen, solange ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und die Sache zum Anspruchsgrund entscheidungsreif ist. Das gilt auch für die Rechtsmittelinstanz (vgl. BGH NJW 1995, 1093, zitiert nach juris, Tz. 30). Die Klage ist zulässig. Die Klage ist auch dem Grunde nach begründet. Im vorliegenden Fall ist Werkvertragsrecht anwendbar. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BGH. Maßgebend sind insoweit zwei Urteile, nämlich einerseits BGHZ 173, 344 und andererseits BGH TranspR 2012, 148. Ein Fixkostenspediteur, der grundsätzlich nicht zur Verpackung verpflichtet ist, kann die Verpackung des Gutes entweder als zusätzliche Speditionsleistung übernehmen (dann ist Speditionsrecht anwendbar) oder als selbständige, unabhängig von der Speditionsleistung bestehende Hauptleistungspflicht (dann Werkvertragsrecht). In dem der Entscheidung BGHZ 173, 344 zugrunde liegenden Fall hat der BGH eine unabhängige Hauptleistungspflicht angenommen, in dem der Entscheidung TranspR 2012, 148 zugrunde liegenden Fall eine speditionelle Nebenpflicht. Da die Verpackung in beiden Fällen „beförderungsbezogen“ ist, kommt es bei der Abgrenzung nicht darauf an, ob die Verpackung der Beförderung dient. Eine selbständige Hauptleistungspflicht hat der BGH angenommen, wenn der Verpackung im Verhältnis zu dem sich anschließenden Transport eine besondere Bedeutung zukommt, es sich um eine zumindest gleichwertige Leistung handelt (BGHZ 173, 344, juris-Tz. 19). In der Entscheidung TranspR 2012, 148 hat der BGH als Argumente, die gegen eine eigenständige Bedeutung der Verpackung im Verhältnis zu dem sich anschließenden Transport sprechen, berücksichtigt, dass die dortige Beklagte ein international tätiges Speditionsunternehmen war, das grundsätzlich selbst keine Verpackungen des Transportguts vornimmt (juris-Tz. 23). Im vorliegenden Fall hatte die Verpackung eine eigenständige Bedeutung. Das lässt sich zum einen daraus ableiten, dass es sich um eine sehr aufwendige Verpackung handelte (Kisten mit U-Eisen und Stahldeckelelementen), was im Fall, der der Entscheidung des BGH TranspR 2012, 148 zugrunde lag, nicht der Fall war. Dort ging es um eine (fehlende) Verpackung in Folie und um eine zerrissene Plane. Die eigenständige Bedeutung lässt sich weiter daraus ableiten, dass im vorliegenden Fall die Kosten für die Verpackung (53.300 € + 7.800 € = 61.100 €) mehr als die Hälfte der Gesamtkosten (104.174 €) ausmachten (vgl. Anlage K 2). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag (nach Auffassung des Senats zu Recht, dazu sogleich) nur den Transport (Vorlauf) von der Absenderin nach H... durchzuführen hatte, nicht aber den weiteren (Haupt-) Transport nach Korea. Die Verpackung sollte wohl zum Teil auf dem Gelände der Absenderin in ... (in Nordrhein-Westfalen bei ...) stattfinden, aber zum überwiegenden Teil auch in H.... Soweit die Verpackung in H... erfolgen sollte, „diente“ sie aber nicht dem Transport der Güter von ... nach H..., sondern ersichtlich in erster Linie dem Transport von H... nach Korea (das ist die deutlich weitere Strecke). Mit dem Transport nach Korea war die Beklagte aber - wie noch auszuführen ist - nicht beauftragt. Nach Auffassung des Senats kann eine Verpackung aber keine Nebenleistung sein, wenn der Spediteur mit der Besorgung des Transports, dem die Verpackung jedenfalls in erster Linie dienen soll, gar nicht beauftragt ist. Dann fehlt es insoweit schon an der „Beförderungsbezogenheit“. Im Fall, der der Entscheidung des BGH TranspR 2012, 148, zugrunde lag, war die dortige Beklagte aber mit dem gesamten Transport von Dubai nach Deutschland beauftragt. Die Klägerin behauptet zwar einen Auftrag an die Beklagte bis Korea, was zunächst auch nicht bestritten war, sondern erst im Laufe der 1. Instanz streitig wurde. Selbst wenn man das Nichtbestreiten durch die Beklagte als Geständnis im Sinne von § 288 ZPO ansehen würde, konnte es gemäß § 290 ZPO widerrufen werden, weil es offensichtlich auf einem Irrtum beruhte. Die Klägerin beruft sich für den Inhalt des Auftrags selbst auf Anlage K 2. Daraus ergibt sich aber eindeutig, dass dort nur die Verpackung (Ziff. 1), der Vorlauf bis H... Seehafen (Ziff. 2) und die FOB-Kosten (Ziff. 3) vereinbart waren. Auch die Bezeichnung FOB H... in der Eingangszeile von Anlage K 2 spricht indiziell dafür. Auch wenn es sich bei „fob“ grundsätzlich um einen Incoterm für den Kaufvertrag handelt, kann diese Bezeichnung aber indiziell auch für den Inhalt des Speditionsvertrages eine Rolle spielen. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass die Verpackung Gegenstand des Speditionsvertrages mit der Beklagten und nicht „unabhängig davon“ gewesen sei bzw. dass Transport und Verpackung ein Junktim gewesen seien (Seite 3 des Schriftsatzes vom 31.08.2017 = Bl. 440 d.A.), ändert das an der Beurteilung nichts. Auch in dem Fall, der der Entscheidung BGHZ 173, 344, zugrunde lag, handelte es sich lediglich um einen Vertrag. Der BGH hatte diesen Vertrag rechtlich aber als „gemischten Vertrag“ angesehen (a.a.O., juris-Tz. 19). Der BGH hatte in dem genannten Fall durchaus anerkannt, dass die Verpackung im Streitfall einen besonderen Bezug zu der anschließenden Beförderung aufwies, weil sie notwendig war, um die Beförderung abwickeln zu können, und genau auf diese zugeschnitten war. Das allein reicht nach der BGH-Rechtsprechung aber nicht aus, von einer beförderungsbezogenen, speditionellen Neben pflicht im Sinne des § 454 Abs. 2 HGB auszugehen (a.a.O., juris-Tz. 18, Hervorhebung durch den erkennenden Senat). Maßgebend ist, ob es sich bei der Verpackung um eine gegenüber der Speditionsleistung zumindest gleichwertige Leistung handelt. Bei einer Verbindung mehrerer gleichwertiger Leistungen geht der mutmaßliche Wille der Vertragsparteien in der Regel dahin, auf die jeweilige Leistungspflicht diejenigen Rechtsvorschriften anzuwenden, die für diese zur Geltung kämen, wenn sie in einem gesonderten Vertrag begründet worden wäre (a.a.O., juris-Tz. 19). Die Beklagte, die sich verpflichtet hatte, die Maschinenteile seemäßig zu verpacken, hat die ihr obliegende Pflicht, die Verpackung ordnungsgemäß vorzunehmen und das Frachtgut so zu verpacken, dass es vor Wasserschäden geschützt ist, schuldhaft verletzt. Dabei ist ihr das Verschulden der Nebenintervenientin (die Erfüllungsgehilfin der Beklagten ist) zuzurechnen. Die Beklagte ist daher der Klägerin gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatz ist § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 BGB. Die Parteien streiten zwar darüber, ob eine Abnahme erfolgt ist. Grundsätzlich sind die Rechte aus § 634 BGB erst nach Abnahme geltend zu machen (BGHZ 213, 349, zitiert nach juris, Tz. 31). Schadensersatzansprüche vor der Abnahme können auf § 280 BGB gestützt werden (BGHZ 213, 349, zitiert nach juris, Tz. 40). Die Rechte aus § 634 BGB können aber auch ohne Abnahme geltend gemacht werden, wenn der Besteller nicht mehr die Erfüllung des Vertrages verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist (BGHZ 213, 349, zitiert nach juris, Tz. 44). Das ist hier der Fall, weil der Zweck der Verpackung (Schutz des Frachtgutes während des Transports nach Korea) nach Beendigung des Transports weggefallen und eine Nacherfüllung nicht mehr möglich ist. Letztlich kann es im vorliegenden Fall auch dahinstehen, ob der Schadensersatzanspruch unmittelbar auf § 280 Abs. 1 BGB oder auf § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 634 Nr. 4 BGB gestützt wird. Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert, soweit es um Ansprüche aus Werkvertragsrecht geht. Soweit die Beklagte für den Fall, dass Werkvertragsrecht anwendbar ist, die Aktivlegitimation der Klägerin bestreitet, weil in Anlage K 8 nur von einer Abtretung der Rechte aus dem „Frachtvertrag / Speditionsvertrag / Beförderungsvertrag“ die Rede ist (nicht von einer Abtretung der Rechte aus dem Werkvertrag), folgt der Senat dieser Argumentation nicht. Zum einen kann man den Vertrag zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten durchaus als Speditionsvertrag bezeichnen, selbst wenn Teile davon dem Werkvertragsrecht unterliegen. Entscheidend ist aber die Auslegung der Abtretungsvereinbarung. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin wollte ersichtlich alle Ansprüche (unabhängig von der Rechtsgrundlage) abtreten, die aus dem Schadensereignis (gekennzeichnet durch Schaden-Nr. und Angaben zur Reise und zu den Gütern; es ist auch die in der Bestellung Anlage K 2 genannte Projektnummer [...] in der Abtretungserklärung genannt) folgen und die die Klägerin reguliert hat. Auch die Versicherungsnehmerin der Klägerin war aktivlegitimiert, so dass sie auch in der Lage war, die streitgegenständlichen Ansprüche abzutreten. Dies ist deshalb problematisch, weil die Versicherungsnehmerin der Klägerin die Maschinenteile selbst an ihre Kunden „F. g. sea port“ verkauft hat (vgl. Handelsrechnung Anlage K 4). Das ändert an einer Haftung der Versicherungsnehmerin der Klägerin gegenüber der Käuferin aber nichts. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin haftet der Käuferin gegenüber dafür, dass die Sendung ordentlich verpackt an Bord geliefert wird (fob). Gerade wenn - wie die Beklagte auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 13.08.2018 (Bl. 510 d.A.) annimmt - deutsches Recht und damit auch die Regeln der CISG vereinbart sind, war die Versicherungsnehmerin der Klägerin gemäß Art. 35 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d CISG zur fachgerechten Verpackung verpflichtet (vgl. auch Staudinger/Magnus, BGB, Bearbeitung 2018, Art. 31 CISG, Rn. 10) und bei Verletzung dieser Pflicht zu Schadensersatz (Art. 74 CISG). Wenn die Käuferin gegen die Versicherungsnehmerin der Klägerin wegen Verletzung dieser Verpackungspflicht einen Schadensersatzanspruch hat, ist dieser nicht gemäß Art. 39 CISG ausgeschlossen. Die Beklagte weist zwar auf die Untersuchungspflicht der Käuferin gemäß Art. 38 Abs. 1 CISG hin. Es gilt im vorliegenden Fall aber insoweit die Ausnahmevorschrift des Art. 38 Abs. 2 CISG, dass die Untersuchung bis nach dem Eintreffen der Ware am Bestimmungsort aufgeschoben werden kann, wenn der Vertrag eine Beförderung der Ware erfordert. Diese Vorschrift ist gerade in Fällen der vorliegenden Art maßgeblich, wenn der Verkäufer bei einem fob-Vertrag nur zur Lieferung bis auf das Schiff verpflichtet ist. Wenn der Verkäufer hingegen zur Ablieferung am Sitz des Käufers verpflichtet ist, bedarf es Art. 38 Abs. 2 CISG gar nicht, weil dann die Untersuchung gemäß Art. 38 Abs. 1 CISG erst am Bestimmungsort stattfinden muss. Das würde (falls die Regeln der CISG ausgeschlossen sein sollten) im Übrigen auch gelten, wenn (im Verhältnis der Versicherungsnehmerin der Klägerin zur Käuferin) § 377 HGB gelten sollte. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei einem fob-Kauf zwar grundsätzlich die Untersuchung im Ablade- und nicht erst im Bestimmungshafen durchzuführen (vgl. BGHZ 60, 5, zitiert nach juris, Tz. 19 ff.). Etwas anderes gilt aber, wenn etwa die Lieferung in verstärkter seemännischer Verpackung vereinbart war (vgl. BGHZ 60, 5, zitiert nach juris, Tz. 24, unter Hinweis auf BGH BB 1953, 186, vgl. dort juris-Orientierungssatz 1). Wenn die Versicherungsnehmerin der Klägerin die Reparatur der Maschinenteile durchgeführt hat, ist sie somit einer gegenüber der Käuferin bestehenden Verpflichtung nachgekommen, so dass sie einen eigenen Schaden erlitten hat. Das Werk (die Verpackung) wies einen Sachmangel im Sinne von § 633 BGB auf, so dass auch eine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB vorliegt. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Parteien eine „tragende Verpackung“ vereinbart hätten. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass aus dem schriftlichen Vertrag (Anlage K 2) hervorgehe, dass Rundprofile unter dem Packstück hätten angebracht werden müssen, um das Packstück von unten anheben zu können (vgl. Seiten 4 und 6 der Klagschrift = Bl. 5 und 7 d.A.). Die Beklagte hat auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 13.02.2015 (Bl. 84 d.A.) vorgetragen, es sei mit der Klägerin abgesprochen gewesen, dass eine sog. mitgenommene Verpackung hergestellt werde. Es ist unklar, ob die Beklagte damit behaupten will, dass sich aus der Formulierung des Auftrags (Anlage K 2) ergebe, dass eine mitgenommene Verpackung geschuldet sei, oder ob sie eine abweichende spätere Vereinbarung behaupten will. Im Parallelverfahren (6 U 277/15) hat die Beklagte (dortige Klägerin) jedenfalls ausgeführt, dass die Parteien eine tragende Verpackung vereinbart hätten. Dort heißt es auf Seite 5 der Klagschrift, dass sowohl die (dortige) Klägerin (die hiesige Beklagte) als auch die Fa. ... (die Versicherungsnehmerin der hiesigen Klägerin) gerade keine mitgenommene Verpackung haben wollten, sondern eine Verpackung, die unterfahren werden konnte, um eben die Notwendigkeit von Löchern zum Anschlagen der Hebemittel zu vermeiden. Dies sei auch so vereinbart worden. Im Parallelprozess 6 U 277/15 hat die hiesige Beklagte (die dortige Klägerin) im Schriftsatz vom 13.07.2017 (dort Seite 2 = Bl. 375 d.A.) ausgeführt, dass in einem Gespräch mit allen Beteiligten intensiv besprochen worden sei, dass die Fa. ... (die Versicherungsnehmerin der hiesigen Klägerin) eine tragende Verpackung verlangt habe. Der Auftrag an die dortige Klägerin (die hiesige Beklagte) und an die dortige Beklagte (die hiesige Nebenintervenientin) sei „gleichlautend“ erteilt worden, da die Anforderungen aus den gemeinsamen Gesprächen bekannt gewesen seien (Seite 3 des Schriftsatzes vom 13.07.2017 = Bl. 376 d.A. 6 U 277/15). Wenn die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit bestreitet, dass zwischen ihr und der Klägerin eine tragende Verpackung vereinbart worden sei, ist dies angesichts der geschilderten Umstände widersprüchlich und unsubstantiiert. Bei einer tragenden Verpackung wird die Kiste (also die Verpackung) von unten angehoben. Stattdessen wurde unstreitig eine „mitgenommene“ Verpackung ausgeführt, was bedeutet, dass die Hebezeuge direkt am Packstück (und nicht an der Kiste) angebracht werden, was aber Öffnungen in der Verpackung (der Kiste) voraussetzt. Schon die Wahl einer mitgenommenen Verpackung (anders als vereinbart) stellt eine Pflichtverletzung der Beklagten dar. Dabei kann dahinstehen, ob grundsätzlich auch eine mitgenommene Verpackung sachgerecht hätte sein können (vgl. Seite 6 des Gutachtens des Sachverständigen S. = Bl. 477 d.A.; Seite 2 des Protokolls vom 15.11.2018 unten = Bl. 532 R d.A.). Jedenfalls haben die Parteien etwas anderes, nämlich eine tragende Verpackung, vereinbart. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vorteil der tragenden Verpackung ist, dass man keine Öffnungen in der Verpackung herstellen muss (Seite 2 des Protokolls vom 15.11.2018). Eine mitgenommene Verpackung (die aus statischer Sicht Vorteile hat), hat demgegenüber konstruktiv bedingte Schwachstellen (Seite 6 des Gutachtens = Bl. 477 d.A.). Letztlich kommt es auf die Frage, ob eine tragende oder eine mitgenommene Verpackung vereinbart war, nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mehr an. Denn - unabhängig von der Wahl der Verpackungsart - war auch die konkrete Ausführung der Verpackung nicht fachgerecht. Die Beklagte schuldete eine wasserfeste Verpackung. Im Vertrag ist eine Kiste aus „mehrfach wasserfest verleimten“ Sperrholz vorgesehen, es ist von Korrosionsschutz für das Verpackungsgut, von einer Ausführung der Konservierung und der Beigabe von Trockenmittel die Rede, ferner von „seemäßigen Kisten“. Das bedeutet, dass das zu transportierende Frachtgut in erforderlichem Maße vor Wasserschäden geschützt werden muss, mit denen bei einem Transport von Deutschland nach Korea gerechnet werden muss. Dies ist eine Rechtsfrage, wird aber auch vom Sachverständigen geteilt, der ausgeführt hat, dass es während des Transports zu unterschiedlichen klimatischen Belastungen kommen könne. Besonders herauszuheben seien die Belastungen auf Grund von Luftfeuchtigkeit, welche zu einer Kondenswasserbildung führen könnten, bzw. auch Belastungen auf Grund von Niederschlägen, welche während der Transportdauer in Kontakt mit den Packstücken gelangen könnten (Seite 2 des Gutachtens = Bl. 473 d.A.). Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es verschiedene Maßnahmen gebe, vor den soeben genannten Belastungen zu schützen. Die konkrete durch die Beklagte vorgenommene Verpackung war insoweit nicht ausreichend. Wenn man im Kistendeckel Klappen anbringt, damit man die Hebezeuge direkt am Packstück (innerhalb der Kiste) anbringen kann, müssen die Schnittkanten zum Kistendeckel durch ausreichend groß dimensionierte Gummimatten oder ähnliches verschlossen werden (Seite 10 des Gutachtens = Bl. 481 d.A.). Die Beklagte hat gar nicht behauptet, solche Gummimatten angebracht zu haben. Sie hat ausgeführt, dass sie zur Frage, wie die Verpackung konkret erfolgt sei, nichts sagen könne, und hat auf die Nebenintervenientin verwiesen. Die Nebenintervenientin hat bei ihrer Beschreibung, wie die Verpackung erfolgt ist (vgl. Seiten 2 ff. des Schriftsatzes vom 12.12.2014 = Bl. 46 f. d.A., Seiten 4 ff. des Schriftsatzes vom 30.04.2015 = Bl. 122 ff. d.A.), solche Gummimatten nicht erwähnt. Der Sachverständige hat erklärt, dass er bei Auswertung der Unterlagen (auch der Fotos) keinerlei Anhaltspunkte für das Vorhandensein solcher Gummimatten gefunden habe (Seite 5 des Protokolls vom 15. 11. 1018 = Bl. 534 d.A.). Der Senat geht deshalb davon aus, dass solche Gummimatten tatsächlich nicht vorhanden waren, woraus eine Fehlerhaftigkeit der Verpackung folgt. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass in der Folie (innerhalb der Kiste), die das Frachtgut umgibt, Einschnitte erfolgen müssen, damit man an die Anschlagpunkte herankommt. Um eine geschlossene Folienhülle zu gewährleisten, müsse man jedoch die Durchdringungsstellen zusätzlich wieder abdichten, und zwar durch Gummidichtscheiben (Seite 11 des Gutachtens = Bl. 482 d.A.). Der Sachverständige hat die Vorgehensweise in seiner mündlichen Anhörung vom 15.11.2018 näher erläutert (Seite 5 des Protokolls = Bl. 534 d.A.). Danach entfernt man zunächst die Anschlagpunkte, die regelmäßig ein Gewinde haben, so dass man sie herausschrauben kann. Über diesen Bereich legt man dann eine ausreichend dimensionierte Gummischeibendichtung. Darauf kommt dann die gesamte Folie. In diese Folie muss man eine kleine Öffnung schneiden, damit man dort hindurch kommen kann. Auf die Folie kommt dann eine weitere Gummidichtscheibe. Diese Gummidichtscheiben haben jeweils auch eine entsprechend große Öffnung. Durch das Ganze wird dann der Anschlagpunkt wieder eingeschraubt. Durch die beiden Gummischeiben wird die Folie gepresst und abgedichtet. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass diese Vorgehensweise im vorliegenden Fall auch möglich gewesen wäre (Seite 6 des Protokolls = Bl. 534 R d.A.). Die von der Beklagten gewählte Abdichtung der Durchstoßstellen (kleiner Schnitt in Folie, Abdichten mit wasserfestem Klebeband, Silikonverschlüsse an den Anschlagpunkten, vgl. Schriftsatz vom 05.09.2018 = Bl. 522 d.A. mit Verweis auf den Vortrag im Parallelrechtsstreit 6 U 277/15, dort Seite 3 des Schriftsatzes vom 05.09.2018 = Bl. 508 d.A.) sei nicht gleichwertig (Seiten 6 f. des Protokolls vom 15.11.2018 = Bl. 534 R / 535 d.A.). Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass Wassersäcke grundsätzlich zu vermeiden seien. Dies könne dadurch geschehen, dass die Oberfläche des Packstücks durch Auflegen von geeignetem Plattenmaterial eingeebnet werde. Aufgrund der konstruktiven Ausführung des Rundtisches mit zahlreichen Vertiefungen in der Oberfläche seien derartige Schutzmaßnahmen zwingend notwendig gewesen (Seite 12 des Gutachtens = Bl. 483 d.A.). Er habe keine Anhaltspunkte, dass dieses Verfahren hier angewandt worden sei. Dagegen spreche, dass man sehe, dass die Folie im Öffnungsbereich entweder einen Wassersack ausgebildet habe oder eingestülpt worden sei (Seite 8 des Protokolls vom 15.11.2018 = Bl. 535 R d.A.). Dass es zu Korrosionsschäden gekommen ist, hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Es heißt zwar auf Seite 3 der Klagerwiderung vom 25.11.2014 (Bl. 37 d.A.), dass sie mit Nichtwissen bestreite, dass „im Ergebnis“ erhebliche Rostschäden und Wasserablagerungen auf dem Rundtisch zu verzeichnen gewesen seien. Sie hat ferner mit Nichtwissen bestritten, dass die falsche Verpackungsweise zu einem Wassereintritt und somit zu einer Beschädigung der Sendung geführt habe. Diese Formulierungen deuten darauf hin, dass nicht die Schäden als solche bestritten werden sollen, sondern nur die Kausalität. Auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 10.06.2015 (Bl. 145 d.A.) trägt die Beklagte lediglich vor, dass „Umfang und Höhe des geltend gemachten Schadens“ nicht belegt seien. In der Berufungsbegründung vom 29.04.2016 trägt die Beklagte vor, dass unklar sei, wo es zu „den Korrosionsschäden“ gekommen sei (Seite 9 der Berufungsbegründung = Bl. 279 d.A.). Auch aus dieser Formulierung wird deutlich, dass die Korrosionsschäden als solche nicht bestritten werden sollen, sondern nur die Kausalität. Im Parallelverfahren (6 U 277/15) behauptet die Beklagte (dortige Klägerin) auf Seite 6 der Klagschrift „Das Packgut selbst hatte eine ausgeprägte Vernässung und unterschiedlich starke Korrosionsbeeinträchtigungen“. Unabhängig davon ist der Senat davon überzeugt, dass es zu Korrosionsschäden gekommen ist. Dass die Fotos (vgl. Bericht B. & T., Anlage K 6) den Zustand des Frachtguts nicht richtig wiedergeben, behauptet die Beklagte nicht. Der gerichtliche Sachverständige hat ausgesagt, dass man auf dem Bildmaterial habe sehen können, dass es zu Korrosionen des Packstücks gekommen ist (Seite 8 des Protokolls vom 15.11.2018 = Bl. 535 R d.A.). Es ist auch davon auszugehen, dass die Korrosionsschäden kausal auf die Pflichtverletzungen der Beklagten zurückgehen. Hierfür spricht bereits ein Anscheinsbeweis. Wenn die durch Gesetz oder technische Normen vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen nicht getroffen werden und sich die Gefahr verwirklicht, die durch die Schutzmaßnahmen verhindert werden soll, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Schaden bei Beachtung der maßgebenden Vorschriften vermieden worden wäre (vgl. BGH NJW 2008, 3778, zitiert nach juris, Tz. 20; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., Vorb v § 249, Rn. 132). Das ist hier der Fall. Zum einen ist der Vorteil der - hier vereinbarten - „tragenden Verpackung“ gerade der, dass man keine Öffnungen in der Verpackung herstellen muss (Seite 2 des Protokolls vom 15.11.2018 = Bl. 532 R d.A.). Eine mitgenommene Verpackung (die aus statischer Sicht Vorteile hat), hat demgegenüber konstruktiv bedingte Schwachstellen (Seite 6 des Gutachtens = Bl. 477 d.A.). Auch die vom Sachverständigen für den Fall der Ausführung einer mitgenommenen Verpackung für notwendig erachteten Maßnahmen (Abdichtung der Klappen mit Gummimatten, Abdichtung der Folie mit Gummidichtringen, Einebnen des Packstücks zur Verhinderung von Wassersäcken) dienen gerade dazu, Wasserschäden am Packstück zu vermeiden. Das Schadensbild, das sich im vorliegenden Fall gezeigt hat, ist nach Aussage des Sachverständigen geradezu typisch für die festgestellten Verpackungsfehler (Seite 9 des Protokolls vom 15.11.2018 = Bl. 536 d.A.). Wenn ein Anscheinsbeweis vorliegt, so obliegt es demjenigen, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet werden soll, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass weitere Umstände vorliegen, die dem feststehenden Sachverhalt die Typizität wieder nehmen; er hat den Anscheinsbeweis zu erschüttern (vgl. BGH, NJW 2017, 1177, zitiert nach juris, Tz. 11). Dies ist der Beklagten nicht gelungen. Der Umstand, dass man das Wasser untersucht und dabei festgestellt hat, dass es sich um Süßwasser (genauer: um „H... Wasser“) gehandelt hat, spricht nicht gegen eine Kausalität. Der Sachverständige hat erläutert, dass es für seine Beurteilung nicht von Bedeutung sei, ob das eingedrungene Wasser Salzwasser oder Süßwasser war. Die Verpackung müsse sowohl vor Süßwasser (Niederschlag) als auch vor Salzwasser (Wellen) schützen, wobei Korrosionsschäden überwiegend durch Süßwasser verursacht würden (Seite 3 des Protokolls vom 15.11.2018 = Bl. 533 d.A.). Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass die Schäden erst nach der Verpackung (und aufgrund ihrer Fehlerhaftigkeit) entstanden sind und nicht vor der Verpackung. Das Landgericht weist zu Recht darauf hin, dass das Vorhandensein von Wassersäcken auf der Folie (in der Kiste) darauf hindeutet, dass das Wasser erst nach der Verpackung in die Kiste eingedrungen oder sich dort gebildet hat. Selbst wenn man das anders sehen würde und aus dem Vorhandensein von H... Wasser schließen sollte, dass die Ursache für den Schaden schon vor der Verpackung gesetzt worden ist, wäre die Beklagte auch hierfür verantwortlich. Das Gut wurde am 24.04.2013 in ... und sodann am 25.04.2013 von der Nebenintervenientin in H... in Empfang genommen und am 07.05.2013 durch die Nebenintervenientin verpackt (vgl. Seite 3 des Berichts B. & T., Anlage K 6, ferner Seite 4 des Schriftsatzes vom 28.04.2015 = Bl. 112 d.A.). Sowohl während des Transports von ... nach H... als auch während der Lagerung in H... war die Beklagte dafür verantwortlich, das Transportgut vor möglichen Nässeschäden zu schützen. Soweit die Nebenintervenientin darauf abstellt, dass „H... Wasser“ in der Zeit (5 Tage) von der Verpackung bis zum Verlassen der H... Grenze mit dem Seeschiff auf das Packstück eingewirkt haben kann (Seite 8 des Schriftsatzes vom 30.04.2015 = Bl. 126 d.A.), wären die dadurch entstandenen Schäden wiederum auf die fehlerhafte Verpackung des Packstücks in der Kiste (s.o.) zurückzuführen. Soweit die Beklagte auf „Eingriffe Dritter“ (Frachtführer, Zoll, Talllyleute , Bordpersonal des Seeschiffs) hinweist (Seiten 7 f. des Schriftsatzes vom 30.04.2015 = Bl. 125 f. d.A.; Seite 4 des Schriftsatzes vom 19.05.2015 = Bl. 140 d.A.), so handelt es sich hierbei um Spekulationen. Soweit die Beklagte insoweit im Parallelprozess (6 U 277/15) auf Fotos der Lukendeckel hinweist (Fotos 62 bis 65 im Bericht B. & T., Anlage K 6), sind diese offensichtlich gemacht worden, nachdem man die Kiste bereits geöffnet hatte, wobei man angesichts des Umstands, dass die für den konkreten Transport speziell angefertigte Kiste nicht wieder verwendet werden musste oder sollte, nicht darauf geachtet haben dürfte, dabei die Kiste (und die Lukendeckel) nicht zu beschädigen. Eine Erschütterung des Anscheinsbeweises ist daher nicht anzunehmen, zumal der Sachverständige ausgeführt hat, dass eine ordnungsgemäß ausgeführte Innenverpackung auch bei einer zerstörten Verschlusskappe eine ausreichende Sicherheit für das Packstück geboten hätte, um den aufgetretenen Schaden zu vermeiden (Seite 13 des Gutachtens = Bl. 484 d.A.). Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass man zwar nicht ausschließen könne, dass von dritter Seite irgendwie unsachgemäß mit der Folie umgegangen worden sei. Er hat aber betont, dass er dafür keinerlei Anhaltspunkte habe (Seite 9 des Protokolls vom 15. 11. 2018 = Bl. 536 d.A.). Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht gemäß § 640 Abs. 2 BGB a. F. ausgeschlossen. Die Nebenintervenientin hat auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 12.12.2014 (Bl. 46 d.A.) eine Abnahme behauptet. Die Beklagte hat zunächst eine Abnahme bestritten (Seite 1 des Schriftsatzes vom 13.01.2015 [Bl. 62 d.A.] und Seite 10 des Schriftsatzes vom 29.04.2016 [Bl. 280 d.A.]), so dass der gegenteilige Vortrag der Nebenintervenientin gemäß § 67 ZPO nicht zu berücksichtigen wäre. Später hat sich aber auch die Beklagte auf eine Abnahme seitens der Versicherungsnehmerin der Klägerin berufen (Seite 7 des Schriftsatzes vom 31.08.2017 = Bl. 444 d.A.). Eine ausdrückliche Abnahme durch die Versicherungsnehmerin der Klägerin ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte meint, die Abnahme sei durch „Freigabe zum Transport“ erfolgt (Seite 7 des Schriftsatzes vom 31.8.2017 = Bl. 444 d.A.), wobei unklar ist, wer diese Freigabe zum Transport erteilt haben soll. Die Nebenintervenientin hat im Parallelrechtsstreit (aber wohl bezogen auf eine Abnahme durch die hiesige Beklagte und dortige Klägerin) die Auffassung vertreten, die Abnahme sei durch Entgegennahme des Packstücks durch den Frachtführer, der das Packstück im Betrieb der Beklagten abgeholt habe, oder durch Entgegennahme des Packstücks durch das Seehafenterminals, spätestens durch den Verfrachter erfolgt (Seite 4 f. des Schriftsatzes vom 01.12.2014 = Bl. 43 f. d.A. 6 U 277/15). Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Nebenintervenientin vorgetragen, dass die Klägerin „durch die Entgegennahme des Packstücks durch eine Person, die als Gehilfin der Auftraggeberin der Versicherungsnehmerin der Klägerin fungierte, gleiches Wissen über die Ausführungsart der Verpackung“ gehabt habe (Seite 5 des Schriftsatzes vom 19.03.2015 = Bl. 100 d.A.). Der Senat folgt dieser Argumentation nicht. Eine rechtsgeschäftliche Abnahme durch Dritte setzt voraus, dass dieser Dritte dazu vom Auftraggeber bevollmächtigt ist (vgl. BGH NJW-RR 2000, 164, zitiert nach juris, Tz. 18; Palandt/Sprau, a.a.O., § 640, Rn. 5). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Dass hier irgendwelche Personen die Mängel der Verpackung bei Entgegennahme der Kiste überhaupt gekannt haben, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal sich jedenfalls die Folie, die im Bereich der Durchstoßstellen unzureichend abgedichtet war, innerhalb der Kiste befunden hat. Ganz davon abgesehen sind nach dem Wortlaut von § 640 Abs. 2 BGB a. F. bei vorbehaltloser Abnahme nur die Ansprüche aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB ausgeschlossen, nicht die Rechte aus § 634 Nr. 4 BGB (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 640, Rn. 20), um die es hier geht. Soweit das OLG Schleswig die Auffassung vertritt, dass Schadensersatz hinsichtlich der Mangelbeseitigungskosten nach rügeloser Abnahme ausgeschlossen sei (NJW 2016, 1744, zitiert nach juris, Tz. 36 ff.), ist diese Entscheidung nicht einschlägig, weil sie Mangelbeseitigungskosten und nicht Mangelfolgeschäden betrifft (vgl. zur Differenzierung OLG Schleswig a.a.O., juris-Tz. 39). Soweit umgekehrt die Beklagte - als sie eine Abnahme noch bestritten hat - die Auffassung vertreten hat, dass die Klägerin ohne Abnahme keinesfalls Schadensersatz, sondern nur Erfüllung verlangen könne (Seite 10 des Schriftsatzes vom 29.04.2016 = Bl. 280 d.A.), folgt der Senat dieser Auffassung ebenfalls nicht. Im vorliegenden Fall handelt es sich um Schäden, die an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers entstanden sind. Diese Schäden können durch Herbeiführung einer mangelfreien Leistung (fachgerechte Verpackung) nicht mehr rückgängig gemacht werden. Es handelt sich um sog. Schadensersatz „neben“ der Leistung gemäß § 280 BGB (vgl. dazu BGH NJW 2017, 1669, zitiert nach juris, Tz. 23; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280, Rn. 18). Ein Nacherfüllungsanspruch kommt in diesen Fällen nicht in Betracht; eine Fristsetzung wäre sinnlos (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 634, Rn. 17) Die Beklagte kann sich nicht auf eine Haftungsbegrenzung gemäß Ziff. 23.3 ADSp 2003 berufen. Nach Ziff. 2.1 sind die ADSp anwendbar bei speditionsüblichen logistischen Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen. Insoweit handelt es sich um eine ähnliche Formulierung wie in § 454 Abs. 2 HGB. Nach Ziff. 2.2 der ADSp 2003 schuldet der Spediteur (nur) den Abschluss der erforderlichen Verträge, wenn es um speditionsvertragliche Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB geht. In einem Fall wie diesem (zwei selbständige Hauptleistungspflichten im Rahmen eines gemischten Vertrages) ist nach der genannten Rechtsprechung des BGH aber gerade kein Speditionsrecht, sondern Werkvertragsrecht anwendbar. Deshalb geht es bei der Verpackung gerade nicht um eine „speditionsübliche logistische Leistung, die mit der Beförderung von Gütern in Zusammenhang steht“ oder um eine „speditionsvertragliche Tätigkeit im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB“, so dass die ADSp hier nicht anwendbar sind, damit auch nicht die dortige Haftungsbegrenzung. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, der Anspruch sei ausgeschlossen, weil die Versicherungsnehmerin ihrer Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB nicht nachgekommen sei (vgl. Seiten 2 ff. des Schriftsatzes vom 13.08.2018 = Bl. 507 ff. d.A.), folgt dem der Senat nicht. § 377 HGB bezieht sich auf Kaufverträge, nicht auf Werkverträge. Der Senat folgt auch nicht der Auffassung der Beklagten, dass hier Kaufrecht über § 650 BGB anwendbar sei. Im vorliegenden Fall ist kein Werklieferungsvertrag im Sinne dieser Vorschrift geschlossen worden. Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis geht es nicht um die Eigentumsverschaffung an der Kiste, jedenfalls nicht in erster Linie. Die Kiste ist Mittel zum Zweck (Schutz des Packstücks). Werkverträge fallen nicht unter § 650 BGB, wenn nach dem Vertragsinhalt nicht die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz im Vordergrund steht, sondern ein über die bloße technische Herstellung der beweglichen Sache hinausgehender Gesamterfolg den Schwerpunkt der Verpflichtung des Unternehmers bildet (Palandt/Sprau, a.a.O. § 650, Rn. 4). Tritt die Beschaffung des Materials für die Verpackung gegenüber dem geschuldeten Verpackungsergebnis völlig in den Hintergrund, führt dies zur Anwendung reinen Werkvertragsrechts (vgl. OLG München TranspR 1998, 407, zitiert nach juris, Tz. 33). Der Rechtsstreit ist aber nur dem Grunde und nicht der Höhe nach entscheidungsreif. Es liegt zwar eine Schadensberechnung in dem Gutachten von B. & T. (Anlage K 6) vor. Es ist auch richtig, dass sich das Gutachten umfassend und nachvollziehbar mit der Schadenshöhe auseinandergesetzt hat. Es ist auch richtig - wie das Landgericht Hamburg im angefochtenen Urteil ausführt -, dass im Gutachten im Interesse der Klägerin der von ihrer Versicherungsnehmerin reklamierte Schadensbetrag kritisch geprüft worden ist. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei dem Gutachten um ein Privatgutachten handelt, das zwar substantiierter Parteivortrag ist, angesichts des Bestreitens der Beklagten zur Schadenshöhe die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens aber nicht ersetzen kann. Das gilt dann sinngemäß auch für die mit der Anschlussberufung (weiter) geltend gemachten Kosten. Eine Kostenentscheidung ist bei einem Grundurteil nicht veranlasst. Auch eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst, weil das Grundurteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.