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Urteil

15 U 132/22

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 15. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2024:0314.15U132.22.00
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Leitsätze
1. Zum Fehlen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen einer europäischen Fluggesellschaft und einem Fluggastrechteportal zur Durchsetzung von Ansprüchen nach der FluggastrechteVO (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2021 - I-20 U 239/20, GRUR-RR 2021, 278, Rn. 14 ff.).(Rn.75) 2. Zur äußerungsrechtlichen Einzelabwägung bei (hilfsweise) auf das allgemeine Zivil- bzw. Deliktsrecht gestützten Unterlassungsanträgen, u.a. bei Äußerungen unter einer Kollektivbezeichnung.(Rn.129)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.11.2022, Az. 312 O 26/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, soweit die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Vorschriften des Wettbewerbsrechts stützt. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 180.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Fehlen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen einer europäischen Fluggesellschaft und einem Fluggastrechteportal zur Durchsetzung von Ansprüchen nach der FluggastrechteVO (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2021 - I-20 U 239/20, GRUR-RR 2021, 278, Rn. 14 ff.).(Rn.75) 2. Zur äußerungsrechtlichen Einzelabwägung bei (hilfsweise) auf das allgemeine Zivil- bzw. Deliktsrecht gestützten Unterlassungsanträgen, u.a. bei Äußerungen unter einer Kollektivbezeichnung.(Rn.129) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.11.2022, Az. 312 O 26/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, soweit die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Vorschriften des Wettbewerbsrechts stützt. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 180.000,00 € festgesetzt. A) Die Klägerin begehrt die Unterlassung diverser Äußerungen sowie die Erstattung von Abmahnkosten. Die Klägerin ist die größte europäische Fluggesellschaft, die Beklagte ein Fluggastrechteportal zur Durchsetzung von Ansprüchen nach der Fluggastrechte-Verordnung (FluggastrechteVO (EG) Nr. 261/2004). Die Beklagte lässt sich im Fall ihrer Beauftragung die Ansprüche der Fluggäste zum Zweck der Durchsetzung abtreten. Im Erfolgsfall erhebt sie eine Provision, ggf. zuzüglich eines Anwaltszuschlags. Die Klägerin greift diverse Äußerungen der Beklagten aus Kunden-E-Mails und von deren Webseiten an. Dabei stützt sie sich primär auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche und hilfsweise auf das allgemeine Zivil- bzw. Deliktsrecht. Zum einen wendet sich die Klägerin gegen Aussagen in E-Mails, die die Beklagte jedenfalls im November 2019 an Kunden verschickte, von denen sie zuvor mit der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gegen die Klägerin beauftragt worden war. Darin hieß es (vgl. dazu Anlage K13, wobei die von der Klägerin konkret angegriffenen Passagen nur hier durch Unterstreichungen hervorgehoben sind): Sehr geehrter Herr […], wir fordern nun die Airline zur Zahlung auf. WICHTIG: *** ignoriert unsere Beauftragung regelmäßig [Antrag zu Ziffer 1.a)] und wendet sich stattdessen direkt an unsere Kunden. Die Airline tritt Verbraucherrechte mit Füßen [Antrag zu Ziffer 1.b)] und versucht strategisch Fluggastrechtportale, die Fluggästen dabei helfen, ihre gerechtfertigte Entschädigung zu erhalten, zu sabotieren [Antrag zu Ziffer 1.c)]. In vielen Fällen sind wir daher gezwungen, gegen *** vor Gericht zu gehen. Nur so können wir sicherstellen, dass wir unseren Service auch in Zukunft anbieten können. Wir möchten Sie daher bitten, jegliche Kontaktversuche der Airline, beispielsweise eine Abfrage Ihrer Bankdaten, zu ignorieren [Antrag zu Ziffer 1.d)]. Wir kümmern uns um Ihren Fall und regeln alles für Sie, bequem und stressfrei. Den Status Ihres Falles können Sie jederzeit in unserem Portal […] prüfen. […] Zum anderen greift die Klägerin diverse Aussagen an, die die Beklagte auf von ihr betriebenen Webseiten zum öffentlichen Abruf bereithielt. Jedenfalls am 09.09.2019 waren auf der Internetseite www.***.de die nachfolgenden Äußerungen abrufbar (Anlage K14; Unterstreichung der angegriffenen Äußerungen wiederum nur hier): Pünktlichkeit im Mittelfeld *** sammelte 2017 einige Verspätung an. Von über 700.000 Flügen hatten rund 99.000 eine Verspätung [Antrag zu Ziffer 3.]. […] Zahlungsverhalten schwierig Zahlungsaufforderungen zum Ausgleich von Verspätungen oder Flugausfällen lehnt die Airline prinzipiell mit Verweis auf außergewöhnliche Umstände ab [Antrag zu Ziffer 2.a)]. Fast alle Ansprüche müssen gerichtlich durchgesetzt werden [Antrag zu Ziffer 2.b)]. Auf der Internetseite www.***.co/uk hieß es jedenfalls am 13.12.2019 (Anlage K15; Unterstreichung nur hier): Useful advice & information about *** […] Poor Customer Service You are more than likely to meet a brick wall with the *** customer service in the event of a challenge [Antrag zu Ziffer 4.]. When it concerns delayed flights or flight cancellations, your best bet is to reach out to us, use the free online claim calculator to determine if your rights have been breached and then you can leave the talking to us. Ebenfalls auf der Internetseite www.***.de war jedenfalls am 06.11.2019 die nachfolgende Grafik abrufbar (Anlage K16): Die Klägerin greift daraus die sich in der linken Spalte („Auf eigene Faust“) befindlichen Äußerungen "Ärgerlich und aussichtslos", "Geringe Erfolgschance", "Hoher Zeitaufwand (mehrere Stunden)" und "Hoher Stressfaktor (Papierkrieg mit der Airline)" an (Anträge zu den Ziffern 5.a)-d)). Jedenfalls am 13.12.2019 befand sich auf der Internetseite www.***.co.uk ferner eine entsprechende Grafik in englischer Sprache (Anlage K17), aus der die Klägerin mit den Anträgen zu Ziffern 6.a) bis 6.d) die den Anträgen zu Ziffern 5.a) bis 5.d) entsprechenden englischsprachigen Aussagen angreift ("annoying and uncompromising", "small chances of success", "very time-consuming (paper-warfare with the airline)" und "high stress factor (paperwork, phone calls)"): Schließlich verbreitete die Beklagte jedenfalls am 09.11.2020 auf der Internetseite www.***.de die nachfolgende Kundeninformation (Anlage K59): Die Klägerin bemängelt, dass darin nicht darauf hingewiesen wird, dass zusätzlich zur Provision ein weiterer Anwaltszuschlag von 14 % anfallen kann. Wegen der mit den Anträgen zu den Ziffern 1. bis 7. angegriffenen Äußerungen ließ die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2019 abmahnen (Anlage K18), was die Beklagte mit Schreiben vom 06.01.2020 zurückweisen ließ (Anlage K19). Die Klägerin hat unter dem 29.01.2020 mit den Anträgen zu den Ziffern 1. bis 7. Klage erhoben und die Klage später um den Antrag zu Ziffer 8. erweitert. Mit Schriftsatz vom 19.04.2022 – kurz vor der mündlichen Verhandlung in erster Instanz am 21.06.2022 – hat die Klägerin erstmalig vorgetragen, die Beklagte biete ihren Kunden nunmehr gegen eine jährliche Gebühr von 69,- € auch die nachfolgend beschriebene Dienstleistung „*** FirstClass“ an: Hierbei handle es sich allerdings nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten um leere Versprechungen, da das Angebot dort für unverbindlich erklärt werde. Sie – die Klägerin – habe daher insoweit bereits vor dem LG Potsdam den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Die Beklagte ist diesem Vortrag in erster Instanz nicht entgegengetreten. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 17.11.2022 Bezug genommen. Das Landgericht hat in diesem Urteil die Klage vollständig abgewiesen, soweit sie auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestützt worden ist. Zur Begründung hat es unter ausdrücklichem Anschluss an die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 21.01.2021 – I-20 U 239/20, GRUR-RR 2021, 278) ausgeführt, es fehle an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Der entgegenstehenden Argumentation des OLG Brandenburg (Beschl. v. 26.06.2020 – 6 W 38/20, GRUR-RS 2020, 17764) sei nicht zu folgen, da es an einer gleichartigen Leistung der Parteien und der erforderlichen Wechselwirkung fehle. Der von der Klägerin hilfsweise auf das allgemeine Zivil- bzw. Deliktsrecht gestützten Klage hat das Landgericht nur im Hinblick auf die Unterlassungsanträge zu den Ziffern 2.a) („Zahlungsaufforderungen zum Ausgleich von Verspätungen oder Flugausfällen lehnt die Airline prinzipiell mit Verweis auf außergewöhnliche Umstände ab“), 2.b) („Fast alle Ansprüche müssen gerichtlich durchgesetzt werden“) und 3. („Von über 700.000 Flügen hatten rund 99.000 eine Verspätung“) sowie bzgl. der Abmahngebühren anteilig in Höhe von 481,03 Euro zzgl. Zinsen stattgegeben. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage auch insoweit abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Hinblick auf die Anträge zu den Ziffern 1.a) bis d) (Äußerungen aus den Kunden-E-Mails der Beklagten gemäß Anlage K13) ausgeführt, bei der mit dem Antrag zu Ziffer 1.a) angegriffenen Aussage („*** ignoriert unsere Beauftragung regelmäßig“) handle es sich ausgehend vom Verständnis des Verkehrs um die wahre Tatsachenbehauptung, dass die Klägerin sich auch nach Abtretung der Ansprüche weiter im Zusammenhang mit der Entschädigungsleistung an die Fluggäste wende. Die Aussagen zu den Ziffern 1.b) und 1.c) („Die Airline tritt Verbraucherrechte mit Füßen und versucht strategisch Fluggastrechtportale, die Fluggästen dabei helfen, ihre gerechtfertigte Entschädigung zu erhalten, zu sabotieren“) seien zulässige Meinungsäußerungen, da keine Schmähkritik vorliege. Die Aussage „Wir möchten Sie daher bitten, jegliche Kontaktversuche der Airline, beispielsweise eine Abfrage Ihrer Bankdaten, zu ignorieren“ gemäß dem Antrag zu Ziffer 1.d) enthalte keinen Boykottaufruf, da die Kunden nicht aufgefordert würden, bei der Klägerin keine Buchungen mehr vorzunehmen. Den Unterlassungsantrag zu Ziffer 4. („You are more than likely to meet a brick wall with the *** customer service in the event of a challenge“) hat das Landgericht wiederum mit der Begründung zurückgewiesen, es handle sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Eine Schmähkritik liege auch insoweit nicht vor, zu berücksichtigen sei, dass der Kundenservice der Klägerin in Umfragen und Veröffentlichungen schlecht abgeschnitten habe (vgl. dazu Anlagen B22-25). Hinsichtlich der Vergleichsgrafiken „Der Kampf um Ihre Entschädigung im Vergleich“ und „The battle for compensation“ (Unterlassungsanträge zu den Ziffern 5. und 6.) hat das Landgericht ausgeführt, die insoweit angegriffenen Äußerungen bezögen sich schon gar nicht auf die Klägerin, sondern beträfen nur die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegen alle Fluggesellschaften, ohne dass die Klägerin erkennbar sei. Die Unterlassungsanträge zu den Ziffern 7. (fehlender Hinweis auf die Möglichkeit einer kostenlosen gesetzlichen Schlichtung in den soeben angeführten Vergleichsgrafiken) und 8. (fehlender Hinweis auf den möglichen Anwaltszuschlag in der Kundeninformation gemäß Anlage K59) hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, auch insoweit bestehe kein Bezug zur Klägerin. Gegen das landgerichtliche Urteil, das der Klägerin am 17.11.2022 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.12.2022, der am selben Tag beim Hanseatischen Oberlandesgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese – nach entsprechender Fristverlängerung – mit Schriftsatz vom 17.02.2023, der am selben Tag beim Hanseatischen Oberlandesgericht eingegangen ist, begründet. Die Klägerin vertritt die Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses verneint. Sie lege ganz besonderen Wert darauf, dass ihre Fluggäste Ausgleichsansprüche auf einfachstem Wege bei ihr direkt geltend machen können, insbesondere über ihre Webseite. Ihr Angebot sei mit demjenigen der Beklagten austauschbar, denn beide kümmerten sich um dieselbe Anspruchserfüllung. Dass sie – die Klägerin – damit eine vorgegebene Pflicht bzw. einen Sekundäranspruch erfülle und die Beklagte einen Primäranspruch, sei unbeachtlich, denn auch die Erfüllung von Ausgleichsleistungsverpflichtungen gehöre zu ihren Kundenbeziehungen. Entscheidend bei der Auswahl einer Fluggesellschaft sei für den Verbraucher das Komplettpaket einschließlich der Services vor und nach dem Flug. Die Beklagte hingegen entspreche einem schlichten Inkassounternehmen, berechne fast sittenwidrig anmutende Provision von bis zu 50% oder mehr und provoziere regelmäßig selbst die Einschaltung eines „Partneranwaltes“. Ihr Dienstleistungsangebot bringe dem Verbraucher keinen tatsächlichen Vorteil, sie erhalte daher zu Recht schlechte Kundenbewertungen (vgl. dazu Anlage K72). Die angegriffenen Aussagen seien dazu geeignet und gedacht, den eigenen Wettbewerb der Beklagten zu fördern und sich zugleich nachteilig auf ihren – der Klägerin – Wettbewerb auszuwirken. Sie werde durch die Beklagte um den Vorteil gebracht, Ansprüche selbst zu bereinigen und dadurch ihre Kundenbindungen zu stärken bzw. aufzubauen. Darin liege zugleich das vom OLG Düsseldorf geforderte „zusätzliche verbindende Element“ zwischen den Leistungen der Parteien. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, habe die Beklagte zudem mit ihrem entgeltpflichtigen Angebot „*** FirstClass“ auch selbst Flugreisen angeboten, indem sie ihren Kunden versprochen habe, dass bei einem Flugausfall sofort ein neuer Flug gebucht werde. Unschädlich sei, dass sich die vorliegend angegriffenen Äußerungen nicht auf dieses Angebot bezögen, denn nach der Rechtsprechung reiche es aus, wenn zwischen den fraglichen Unternehmen zumindest zum Teil ein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Die Befürchtung einer ungebührlichen Ausweitung des Mitbewerberbegriffs sei vorliegend auch unter Berücksichtigung der „Wettbewerbsbezug“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 26.01.2017, I ZR 217/15) unbegründet, denn anders als dort sei vorliegend eine Substituierbarkeit gegeben. Der vorliegende Fall sei vielmehr vergleichbar mit den Sachverhaltskonstellationen in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs „Zweitmarkt für Lebensversicherungen I“ (Urt. v. 05.11.2020, I ZR 234/19) und „Ansprechpartner“ (Urt. v. 21.04.2016, I ZR 151/15). Zu berücksichtigen sei, dass eine zu enge Auslegung des Mitbewerberbegriffs der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus als Schutzziel der UGP-Richtlinie widerspreche. Dass ein Wettbewerbsverhältnis bestehe, ergebe sich schließlich auch aus den angegriffenen Äußerungen, insbesondere der Aussage „Die Airline tritt Verbraucherrechte mit Füßen“, denn bzgl. § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG sei für das Wettbewerbsverhältnis gerade nicht erforderlich, dass der herabgesetzte Unternehmer auf demselben relevanten Markt tätig sei wie der Anschwärzende. Hilfsweise vertritt die Klägerin weiterhin die Ansicht, die von ihr geltend gemachten Unterlassungsansprüche ergäben sich jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nach §§ 823 Abs. 1, 824 Abs. 1, 826 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Hierzu trägt die Klägerin hinsichtlich der Anträge zu den Ziffern 1.a) bis 1.d) bzgl. der Kunden-E-Mails gemäß Anlage K13 vor, von einem „Ignorieren“ könne entgegen der mit dem Antrag zu Ziffer 1.a) angegriffenen Aussage („*** ignoriert unsere Beauftragung regelmäßig“) keine Rede sein, denn sie beantworte jedes einzelne Schreiben inhaltlich. Die Beklagte komme jedoch stets der Aufforderung zum Nachweis ihrer Beauftragung und der Mitteilung weiterer Fluggastdaten nicht nach, weshalb sie – die Klägerin – sich weiterhin direkt an die Kunden wenden müsse. In der Aussage zu Ziffer 1.b) („Die Airline tritt Verbraucherrechte mit Füßen“) sei die unwahre Tatsachenbehauptung enthalten, dass sie Verbraucherrechte aus der FluggastrechteVO nicht respektiere. Die Aussage sei aber selbst im Fall ihrer Klassifizierung als Meinungsäußerung unzulässig. Dass die Beklagte sie ohne einordnenden Kontext verbreitet habe, zeige, dass es ihr dabei nur um eine pauschale Herabwürdigung gehe. Bei der Äußerung zu Ziffer 1.c) („Die Airline versucht strategisch Fluggastrechtportale, die Fluggästen dabei helfen, ihre gerechtfertigte Entschädigung zu erhalten, zu sabotieren“) handle es sich um die Tatsachenbehauptung, sie – die Klägerin – versuche planmäßig und gezielt, Fluggastrechteportale in ihrer Arbeit zu stören. Diese Behauptung sei indes unwahr, insbesondere erlaube sie in ihren allgemeinen Vertragsbedingungen ausdrücklich, dass Fluggastportale für Passagiere Ausgleichsansprüche geltend machen. Im Übrigen sei auch diese Aussage selbst als Meinungsäußerung unzulässig, da sie wegen ihrer Substanzarmut keinen Beitrag zum öffentlichen Diskurs leisten könne. Bei der Aussage zu Ziffer 1.d) („Wir möchten Sie daher bitten, jegliche Kontaktversuche der Airline, beispielsweise eine Abfrage Ihrer Bankdaten, zu ignorieren“) handle es sich um einen klassischen Boykottaufruf, da sie die pauschale Aufforderung enthalte, sämtliche Kontaktversuche zu ignorieren, so z.B. auch Nachrichten mit besonderen Angeboten, dringende Mitteilungen zu Flugänderungen oder zu Ausgleichsansprüchen. Hinsichtlich der Zurückweisung ihres Unterlassungsantrags zu Ziffer 4. („You are more than likely to meet a brick wall with the *** customer service in the event of a challenge“) wendet die Beklagte mit der Berufung ein, in der Äußerung enthalten sei die unwahre Tatsachenbehauptung, dass sie auf Anfragen von Fluggästen in Bezug auf Ausgleichsansprüche nach der FluggastrechteVO nicht reagiere. Zudem gehe es der Beklagten auch hier ausschließlich um eine pauschale Diffamierung, da dem klägerischen Kundenservice eine generelle Blockadehaltung vorgeworfen werde. Gegen die Zurückweisung der Unterlassungsanträge zu den Ziffern 5. und 6. bzgl. der Vergleichsgrafiken „Der Kampf um Ihre Entschädigung im Vergleich“ und „The battle for compensation“ wendet die Klägerin ein, dem Nutzer der angegriffenen Webseiten sei klar, dass sich die Grafiken auf die der FluggastrechteVO unterworfenen europäischen Fluggesellschaften bezögen, mithin auch auf sie, zumal sie auf der Webseite der Beklagten durch die weiteren angegriffenen Aussagen herausgehoben werde und ihr die Beklagte dort sogar eigene Informationsseiten gewidmet habe. Die angegriffenen Äußerungen seien falsch und irreführend. Die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach der FluggastrechteVO könne bei ihr – auch auf elektronischem Weg – in kaum mehr als 3 Minuten erfolgen. Die Auszahlung berechtigter Ansprüche erfolge dann regelmäßig innerhalb von 10 Werktagen. Zudem könne sich der Fluggast auch „auf eigene Faust“ an eine Schlichtungsstelle wenden. Die Schlichtungsempfehlungen der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (söp) erkenne sie stets als rechtsverbindlich an. Die in den angegriffenen Vergleichsgrafiken suggerierte Spitzenstellung der Beklagten entspreche nicht der Wahrheit, denn über sie – die Klägerin – oder eine Schlichtungsstelle sei die Durchsetzung von Ausgleichszahlungen mitunter schneller und zudem kostenlos möglich. Auch insoweit gehe es der Beklagten damit offensichtlich nur um eine pauschale Herabwürdigung. Die Klägerin beantragt: Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. November 2022 (Az.: 312 O 26/20) wird teilweise abgeändert und die Beklagte wird gemäß allen erstinstanzlichen Anträgen verurteilt, I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an einem ihrer jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, 1. im Rahmen von geschäftlichen Handlungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) 261/2004 nachfolgende Aussagen zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen: a) "*** ignoriert unsere Beauftragung regelmäßig." und / oder b) "Die Airline tritt Verbraucherrechte mit Füßen." und / oder c) "Die Airline versucht strategisch Fluggastrechtportale, die Fluggästen dabei helfen, ihre gerechtfertigte Entschädigung zu erhalten, zu sabotieren." und / oder d) "Wir möchten Sie daher bitten, jegliche Kontaktversuche der Airline, beispielsweise eine Abfrage Ihrer Bankdaten, zu ignorieren.", wenn dies geschieht wie folgt gemäß einer E-Mail-Ansprache der Beklagten im Rahmen ihrer Beauftragung gegenüber Fluggästen der Klägerin: "WICHTIG: *** ignoriert unsere Beauftragung regelmäßig und wendet sich stattdessen direkt an unsere Kunden. Die Airline tritt Verbraucherrechte mit Füßen und versucht strategisch Fluggastrechtportale, die Fluggästen dabei helfen, ihre gerechtfertigte Entschädigung zu erhalten, zu sabotieren. In vielen Fällen sind wir daher gezwungen, gegen *** vor Gericht zu gehen. Nur so können wir sicherstellen, dass wir unseren Service auch in Zukunft anbieten können. Wir möchten Sie daher bitten, jegliche Kontaktversuche der Airline, beispielsweise eine Abfrage Ihrer Bankdaten, zu ignorieren. Wir kümmern uns um Ihren Fall und regeln alles für Sie, bequem und stressfrei." [Hervorhebungen im Original], 2. [vom Landgericht bereits zuerkannt:] im Rahmen von geschäftlichen Handlungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) 261/2004 nachfolgende Aussagen auf der Webseite www.***.de zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen: a) "Zahlungsaufforderungen zum Ausgleich von Verspätungen oder Flugausfällen lehnt die Airline prinzipiell mit Verweis auf außergewöhnliche Umstände ab." und / oder b) "Fast alle Ansprüche müssen gerichtlich durchgesetzt werden.", wenn dies geschieht wie folgt: *** 3. [vom Landgericht bereits zuerkannt:] im Rahmen von geschäftlichen Handlungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) 261/2004 nachfolgende Aussagen auf der Webseite www.***.de zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen: "Von über 700.000 Flügen hatten rund 99.000 eine Verspätung.", wenn dies geschieht wie folgt: *** 4. im Rahmen von geschäftlichen Handlungen im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Ausgleichszahlung gegenüber Fluggästen nach der Verordnung (EG) 261/2004 nachfolgende Aussagen auf der Webseite www.***.co.uk zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen: "You are more likely to meet a brick wall with the *** customer service in the event of a challenge.", wenn dies geschieht wie folgt: *** 5. im Rahmen von geschäftlichen Handlungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) 261/2004 nachfolgende Aussagen auf der Webseite www.***.de zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen und zwar soweit auf die eigenständige Geltendmachung von Ansprüchen nach der Verordnung (EG) 261/2004 durch Fluggäste selbst Bezug genommen wird: a) "Ärgerlich und aussichtslos" und / oder b) "Geringe Erfolgschance" und / oder c) "Hoher Zeitaufwand (mehrere Stunden)" und / oder d) "Hoher Stressfaktor (Papierkrieg mit der Airline)", wenn dies geschieht wie folgt: 6. im Rahmen von geschäftlichen Handlungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) 261/2004 nachfolgende Aussagen auf der Webseite www.***.co.uk zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen und zwar soweit auf die eigenständige Geltendmachung von Ansprüchen nach der Verordnung (EG) 261/2004 durch Fluggäste selbst Bezug genommen wird: a) "annoying and uncompromising" und / oder b) "small chances of success" und / oder c) "very time-consuming (paper-warfare with the airline)" und / oder d) "high stress factor (paperwork, phone calls)", wenn dies geschieht wie folgt: 7. im Rahmen von geschäftlichen Handlungen auf der Webseite www.***.de und / oder www.***.co.uk mit den Vorteilen des eigenen Leistungsangebotes in Bezug auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Ausgleichszahlung gegenüber Fluggästen nach der Verordnung (EG) 261/2004 zu werben und / oder werben zu lassen, sofern nicht gleichzeitig auf die Möglichkeit einer kostenlosen gesetzlichen Schlichtung etwa auf Grundlage von §§ 57, 57a LuftVG (privatrechtlich organisierte bzw. behördliche Schlichtung) bzw. etwa auf Grundlage des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) hingewiesen wird, wenn dies geschieht wie folgt: a) betreffend www.***.de und / oder b) betreffend www.***.co.uk 8. im Rahmen von geschäftlichen Handlungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) 261/2004 den Preis für ihre Dienstleistung, nämlich für die kostenpflichtige Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen auszuweisen, ohne hierbei zugleich anzugeben, dass zusätzlich zur Provision ein weiterer Anwaltszuschlag von 14 % anfallen kann, wenn dies geschieht wie in Anlage K59 wiedergegeben. II. an die Klägerin EUR 3.161,83 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Mit Schriftsatz vom 20.04.2023 hat die Beklagte vorgetragen, sie habe das Produkt „FirstClass“ mittlerweile aufgegeben. Die Klägerin ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten und hat als Anlage K72 ein von ihr erstrittenes Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 07.02.2023 (Az. 6 U 55/22) vorgelegt, mit dem gegen die Beklagte hinsichtlich des Services „*** FirstClass“ ein Bewerbungs-Verbot verhängt worden ist (zu den Einzelheiten vgl. Anlage K72). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2024 verwiesen. B) I. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere sind die Berufungsfrist des § 517 ZPO sowie die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO gewahrt, und die internationale Zuständigkeit des Land- und des Oberlandesgerichts Hamburg folgt aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Brüssel Ia-VO, denn die Beklagte hat ihren Sitz in Hamburg. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. 1. Zu Recht hat das Landgericht die auf das Wettbewerbsrecht gestützten Hauptanträge der Klägerin zurückgewiesen, da es bereits an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien fehlt, wobei die Anwendbarkeit deutschen Rechts insoweit aus Art. 6 Rom II-VO folgt. a) Das Landgericht hat sich in seiner Urteilsbegründung die nachfolgenden Ausführungen des OLG Düsseldorf (Urt. v. 21.01.2021 – I-20 U 239/20, GRUR-RR 2021, 278, Rn. 14ff.) ausdrücklich zu Eigen gemacht: Der Senat hat im Beschluss vom 09. Juli 2019 – I-20 U 50/19 (Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf Az. 37 O 133/18) in einem Rechtsstreit zwischen einem Fluggastrechteportal und einer Fluggesellschaft wegen eines Abtretungsverbots in deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen zur Frage des Vorliegens eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses Folgendes ausgeführt: „Die Annahme des Landgerichts, dass zwischen der Antragstellerin als Betreiberin eines Fluggastrechteportals und der Antragsgegnerin als einer ungarischen Fluggesellschaft, die auch von deutschen Flughäfen Flüge anbietet, ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, erweist sich bereits bei summarischer Prüfung als nicht tragfähig. Es fehlt im Streitfall vielmehr an dem für die Mitbewerbereigenschaft erforderlichen konkreten Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, so dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil voraussichtlich erfolgreich sein wird. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann. Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH GRUR 2014, 1114 Rn. 32 – nickelfrei; BGH GRUR 2017, 918 Rn. 16 – Wettbewerbsbezug, mwN). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daher ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR 2014, 1114 – nickelfrei; BGH GRUR 2017, 918 – Wettbewerbsbezug). Eine bloße Beeinträchtigung im Marktbestreben reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (BGH GRUR 2017, 918 Rn. 16 – Wettbewerbsbezug). Danach hat das Landgericht das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG zu Unrecht mit der Begründung angenommen, dass sich das konkrete Wettbewerbsverhältnis im Verhältnis der Parteien daraus ergebe, dass beide um dieselben Kunden – nämlich Fluggäste der Bekl. – werben würden, wenn auch mit unterschiedlicher Zielrichtung. Eine von dem Wettbewerbsverhältnis des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG begründete Wechselwirkung der von der beanstandeten Handlung ausgelösten Vor- und Nachteile besteht nach Vorgesagtem nämlich nur, wenn die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen auch einen konkreten wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH GRUR 2017, 918 Rn. 19 – Wettbewerbsbezug). So liegt der wettbewerbliche Bezug zwischen dem Betrieb eines Hotelbewertungsportals, das mit einem Online-Reisebüro verbunden ist, und dem Betrieb eines Hotels, das auf dem Bewertungsportal negativ bewertet worden ist, im Absatz von Hotelbuchungen (vgl. BGH GRUR 2015, 1129 Rn. 19 – Hotelbewertungsportal). Im Falle eines werbefinanzierten Fernsehsenders und eines Unternehmens, das ein Gerät mit Werbeblocker-Funktion vertreibt, wird der wettbewerbliche Bezug zwischen den verschiedenartigen Waren und Dienstleistungen durch deren Einwirkung auf die Wahrnehmbarkeit der Werbesendungen hergestellt (vgl. BGH GRUR 2004, 877 [879] – Werbeblocker). Ein solches „zusätzliches, verbindendes Element“ (Büscher GRUR 2014, 113, 115) fehlt im Streitfall. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen (Transport mit dem Flugzeug einerseits und Unterstützung bei der Geltendmachung von Fluggastrechten andererseits) sind völlig ungleichartig, eine Konkurrenz auf den diesbezüglichen Angebotsmärkten ist schon im Ansatz ausgeschlossen. Der vorliegende Fall ist vielmehr vergleichbar mit der Fallkonstellation, die Gegenstand der Entscheidung „Wettbewerbsbezug“ des Bundesgerichtshofs war und in der der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass es an dem erforderlichen wettbewerblichen Bezug zwischen einer anwaltlichen Tätigkeit – etwa durch die Beratung oder Prozessführung für einen Kunden – und dem Unternehmen, auf das sich die Geschäftstätigkeit nachteilig auswirken kann, fehlt (BGH GRUR 2017, 918 Rn. 20 f. – Wettbewerbsbezug). Nichts anderes kann gelten, wenn sich im umgekehrten Fall die geschäftliche Tätigkeit eines Unternehmens nachteilig auf die Geschäftstätigkeit desjenigen auswirken kann, der Kunden dieses Unternehmens bei der Durchsetzung ihrer Rechte diesem gegenüber unterstützt.“ Hieran ist festzuhalten. Insbesondere gebietet der Umstand, dass es vorliegend allein um die Geltendmachung von Ansprüchen nach der FluggastrechteVO geht, sich die maßgebliche Dienstleistung aufseiten der Antragstellerin als Fluggesellschaft also enger fassen lässt, keine andere Beurteilung. a) Die hier in Rede stehenden Dienstleistungen stellen sich – gerade auch aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher – nicht als gleichartig dar (keine Marktidentität). Die Antragstellerin bietet ihren Kunden mit dem auf ihrer Webseite befindlichen Formular eine Möglichkeit, Entschädigungsansprüche nach der FluggastrechteVO ihr gegenüber geltend zu machen. Sie bietet ihren Kunden damit neben einer postalischen Anschrift und einer E-Mail-Adresse eine weitere Kommunikationsmöglichkeit an. Demgegenüber erbringt die Antragsgegnerin gegenüber den Kunden der Antragstellerin eine Rechtsdienstleistung, die in der Geltendmachung von Ansprüchen einem Dritten gegenüber besteht. Anders als die Antragstellerin beschränkt sich die Antragsgegnerin nicht auf die Entgegennahme von Forderungsanmeldungen. Dies ist auch aus Sicht des Verbrauchers nicht anders. Keinesfalls hat der Verbraucher den Eindruck, er könne seine Ansprüche wahlweise bei der Antragstellerin oder bei der Antragsgegnerin anmelden und werde dann von der einen oder der anderen entschädigt. Vielmehr ist offensichtlich, dass die Antragsgegnerin die Rolle einer Mittlerin einnimmt und die Ansprüche des Verbrauchers – ähnlich einem Rechtsanwalt – für ihn bei der Antragstellerin anmeldet. Dass die Antragstellerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2020 vorgetragen hat, zum Zwecke der Kundenbindung eigens Strukturen zur Bearbeitung von Kundenbeschwerden und darunter auch die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach der FluggastrechteVO aufgebaut hat, gebietet keine andere Bewertung. Selbst wenn die Entgegennahme von Forderungsanmeldungen für den Kunden komfortabel gestaltet wird und Ansprüche durch die Antragstellerin schnell befriedigt werden, bleibt es dabei, dass diese hiermit nur ihrer Pflicht als Schuldnerin nachkommt und keine darüber hinausgehende Dienstleistung erbringt. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch von dem Fall des Versicherungsberaters, bei dem der Bundesgerichtshof ein Wettbewerbsverhältnis zum Versicherer anerkennt, weil beide die Dienstleistung der Beratung über Versicherungsangelegenheiten anbieten (BGH GRUR 2021, 497 Rn. 21 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen). Als Dauerschuldverhältnis lässt der Versicherungsvertrag Raum für Beratungsleistungen, den es im Fall von Einzelansprüchen wegen Flugverspätung nicht gibt. b) Ebenso wenig kann vorliegend eine Wechselwirkung zwischen den Vorteilen der einen Partei und den Nachteilen der anderen Partei in dem Sinne angenommen werden, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Fehlt es nämlich an jeglichem Konkurrenzmoment, reicht eine bloße Beeinträchtigung, also eine irgendwie geartete Auswirkung auf das eigene Marktstreben, zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus (BGH GRUR 2017, 918 Rn. 16 – Wettbewerbsbezug). So liegt der Fall hier. Die Geltendmachung von Ansprüchen nach der FluggastrechteVO über die Antragsgegnerin als Rechtsdienstleisterin ersetzt für den Verbraucher zwar die Nutzung des Formulars auf der Webseite der Antragstellerin, nicht aber die Entgegennahme seiner Forderungsanmeldung schlechthin. Denn statt seiner muss sich nun die Antragsgegnerin an die Antragstellerin wenden und, lediglich auf anderem Kommunikationswege, seine Forderung geltend machen. Dass die Antragstellerin möglicherweise vermehrt Forderungsanmeldungen über die Antragsgegnerin ausgesetzt ist – und dies wäre der Vorteil auf deren Seite – anstatt Forderungsanmeldungen von ihren Kunden selbst zu erhalten, begründet keinen wettbewerbsrechtlich relevanten Nachteil für sie. Ein Einwirken auf die Vertragsbeziehung der Antragstellerin zu ihren Kunden findet nicht statt (auch insoweit anders als in dem jüngst vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall des Versicherungsberaters: BGH GRUR 2021, 497 Rn. 29 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen). Der hier zu entscheidende Fall ist vielmehr vergleichbar mit der Geltendmachung von Forderungen durch einen Rechtsanwalt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen wettbewerblichen Bezug zu dem betroffenen Anspruchsgegner begründet (BGH GRUR 2017, 918 Rn. 20 – Wettbewerbsbezug). Der Bundesgerichtshof führt hierzu wörtlich aus: „Andernfalls wäre eine ungebührliche Ausweitung der wettbewerbsrechtlichen Anspruchsberechtigung von Unternehmen gegenüber Rechtsanwälten zu befürchten, weil das Unternehmen stets als Wettbewerber des Rechtsanwalts anzusehen wäre, wenn sich seine anwaltliche Tätigkeit – etwa durch die Beratung oder Prozessführung für einen Kunden – für das Unternehmen geschäftlich nachteilig auswirken kann“ (BGH GRUR 2017, 918 – Wettbewerbsbezug). Dies gilt in gleicher Weise für Rechtsdienstleister wie die Antragsgegnerin. Auch der Senat schließt sich den vorstehenden Ausführungen des OLG Düsseldorf an. Die entgegenstehende Ansicht des OLG Brandenburg (Beschl. v. 26.06.2020 – 6 W 38/20, GRUR-RS 2020, 17764, Rn. 6ff.) hält der Senat, ebenso wie bereits das Landgericht im angegriffenen Urteil, hingegen nicht für zutreffend. Kernargument des OLG Brandenburg ist, dass – anders als in der Entscheidung „Wettbewerbsbezug“ des Bundesgerichtshofs, in der ein geschlossener Immobilienfonds und eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaft miteinander stritten – im Verhältnis zwischen einer Fluggesellschaft und einem Fluggastrechteportal eine beidseitig erbrachte Leistung zu identifizieren sei, die in der Bearbeitung von Kundenreklamationen nach der FluggastrechteVO bestehe. Dies verkennt indes, dass nach der Entscheidung „Wettbewerbsbezug“ die Gegenüberstellung der Primärleistungen der Parteien maßgeblich ist, nämlich dort das Vergleichspaar „Vertrieb von Anlageprodukten“ und „anwaltliche Beratung“ (BGH, Urt. v. 26.01.2017 – I ZR 217/15, GRUR 2017, 918, Rn. 19). Analog dazu muss im Streit zwischen einer Fluggesellschaft und einem Fluggastrechteportal das Vergleichspaar zutreffender Weise lauten: „Verkauf von Flugreisen“ und „Beratung in Bezug auf Fluggastrechte“. Diese Leistungen sind aus Sicht des Konsumenten nicht austauschbar und stehen deshalb nicht im Wettbewerb zueinander. Wenn ein Fluggast sich zur Wahrnehmung seiner Rechte der Beklagten bedient, wird hierdurch der Klägerin nichts Werthaltiges weggenommen. Ihr entgeht dadurch kein Umsatz. Die Argumentation des OLG Brandenburg wäre nach Ansicht des Senats also selbst dann nicht überzeugend, wenn man insoweit auf Seiten der Fluggesellschaft die Bearbeitung von Kundenreklamationen nach der FluggastrechteVO einbeziehen wollte. Auch in diesem Fall bestünde ein wesentlicher Unterschied darin, dass es auf Seiten der Fluggesellschaft um die Prüfung bzw. Erfüllung eigener Sekundärpflichten ginge, während das Fluggastrechteportal den Verbraucher bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Fluggesellschaft lediglich unterstützt. Dabei handelt es sich aus den in der Entscheidung „Wettbewerbsbezug“ angeführten Gründen (a.a.O., Rn. 19) um vollständig ungleichartige Dienstleistungen. Eine Substitution findet insoweit schon deshalb nicht statt, weil die Klägerin in beiden Fällen im Wesentlichen dieselbe Handlung auszuführen hat, nämlich den jeweiligen Sekundäranspruch zu prüfen und ggf. zu erfüllen. Es gibt nach Ansicht des Senates auch sonst keinen überzeugenden Grund, im Hinblick auf die Frage des konkreten Wettbewerbsverhältnisses ein Fluggastrechteportal anders zu behandeln als einen Rechtsanwalt. Beide erbringen eine Rechtsdienstleistung, mag sich auch diejenige des Fluggastrechteportals auf die außergerichtliche Tätigkeit in dem ganz speziellen Rechtsgebiet der Fluggastrechte beschränken. Das Fluggastrechteportal ist damit insoweit letztlich nichts anderes als ein „kleiner Rechtsanwalt“. Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit auch entscheidungserheblich von den Konstellationen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs „Zweitmarkt für Lebensversicherungen I + II“ zugrunde lagen: Im Fall „Zweitmarkt I“, in dem eine Anbieterin von Kapital-Lebensversicherungen gegen eine Inkassodienstleisterin klagte, bestand die Besonderheit darin, dass sich die Beklagte nicht auf Inkassodienstleistungen beschränkte, sondern sich daneben auch als Ankäuferin von Forderungen und Rechten aus Versicherungsverträgen betätigte, u.a. von Versicherungsnehmern der Klägerin. Sie drang damit auch auf der Primärebene in die Vertragsbeziehungen der dortigen Klägerin ein (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 05.11.2020 – I ZR 234/19, GRUR 2021, 497, Rn. 20ff.). Analog hierzu lag im Fall „Zweitmarkt für Lebensversicherungen II“, in dem eine Rechtsanwalts-Gesellschaft ein Unternehmen zum Aufkauf von Versicherungen, Bausparverträgen und Fonds in Anspruch nahm, die Besonderheit darin, dass die Beklagte ausweislich ihrer Internetseite ebenfalls auf Primärebene Beratungsleistungen anbot, nämlich die „Überprüfung der Verträge auf eine Rückabwicklungsmöglichkeit“ (BGH, Urt. v. 24.02.2022 – I ZR 128/21, GRUR 2022, 729, 729). b) Unerheblich ist, dass es vorliegend um Äußerungen geht, die nach Ansicht der Klägerin unter die Tatbestände der Herabsetzung bzw. Anschwärzung (§ 4 Nr. 1 und 2 UWG) fallen. Zwar verweist die Klägerseite zutreffend darauf, dass hierzu beispielsweise Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 2 UWG, Rn. 4.37, ausführt: Die Tatbestände des § 4 Nr. 1 und 2 setzen eine Herabsetzung oder eine Anschwärzung eines Mitbewerbers voraus. Dafür ist aber nicht erforderlich, dass der herabgesetzte oder angeschwärzte Unternehmer auf demselben relevanten Markt wie der Anschwärzende tätig ist (OLG Köln WRP 2016, 268 Rn. 44; aA OLG Brandenburg GRUR-RR 2009, 140 (141)). Es genügt vielmehr, wenn der Handelnde mit seiner Kritik Kunden eines anderen Unternehmens für seine Waren oder Dienstleistungen gewinnen möchte. Behauptet bspw. ein Unternehmer, er sei der einzige Unternehmer am Ort, der seine Kunden nicht betrüge, erfüllt dies den Tatbestand des § 4 Nr. 1 und ggf. des § 4 Nr. 2, auch wenn die anderen Unternehmer völlig andere Produkte vertreiben. Unmittelbar im Anschluss erfolgt dann aber in der zitierten Fundstelle die Klarstellung: Dagegen genügt es bspw. nicht, wenn ein Anwalt mit seiner Kritik an einem Anbieter von Fondsbeteiligungen dessen frühere Kunden als Mandanten gewinnen will und diese Kritik sich reflexartig auf potentielle neue Kunden des Anbieters auswirken kann (OLG Frankfurt WRP 2017, 338 Rn. 18 f.). Insoweit kommt lediglich ein Schutz nach den § 823 I BGB, § 824 BGB in Betracht (→ § 4 Rn. 1.8). Dieser Ansicht schließ sich der Senat an, denn auch insoweit beansprucht die Argumentation des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung „Wettbewerbsbezug“ Geltung, die im Übrigen gerade potentiell herabsetzende bzw. anschwärzende Äußerungen betrifft und in der Begründung auch ausdrücklich auf § 4 Nr. 1, 2 und 4 UWG Bezug nimmt (BGH, Urt. v. 26.01.2017 – I ZR 217/15, GRUR 2017, 918, Rn. 20 a.E.). c) Im Ergebnis ebenfalls unerheblich ist der Umstand, dass die Beklagte im Verlauf des vorliegenden Verfahrens zwischenzeitlich mit ihrem Service „*** FirstClass“ eine unverbindliche Ersatzflug-Suche angeboten hat. Zwar dürfte sich die Beklagte hierdurch in der Tat in ein Wettbewerbsverhältnis mit der Klägerin begeben haben, da sie damit in einen Substitutionswettbewerb um Flugbuchungen eintrat (vgl. dazu auch das als Anlage K72 vorgelegte Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 07.02.2023, Az. 6 U 55/22, unter Ziffer II.1.c.bb)). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. dazu Versäumnisurt. v. 23.03.2023 – I ZR 17/22, GRUR 2023, 1117, Rn. 28, m.w.N. – „Aminosäurekapseln“) setzt aber ein konkretes Wettbewerbsverhältnis und damit eine Anspruchsberechtigung für einen Verletzungsunterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG voraus, dass der in Anspruch genommene Mitbewerber seine entsprechende unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits aufgenommen hatte und sie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht wieder aufgegeben hat. Die Mitbewerberstellung muss also im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits bestanden haben, und sie darf im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht beendet gewesen sein (BGH GRUR 1995, 697 (699) – FUNNY PAPER; GRUR 2016, 1187 Rn. 16 – Stirnlampen). Vorliegend hatte indes unstreitig die Beklagte im Zeitraum der angegriffenen Verletzungshandlungen zwischen September 2019 und November 2020 das Angebot „FirstClass“ noch nicht aufgenommen. Zudem hatte sie es jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 01.02.2024 bereits wieder eingestellt. 2. Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht die Klage im Hinblick auf die von der Klägerin in der Berufungsinstanz weiterverfolgten Unterlassungsanträge zurückgewiesen, soweit die Klägerin sie hilfsweise auf das allgemeine Zivil- bzw. Deliktsrecht stützt. Auch auf dieser Grundlage stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, insbesondere nicht gemäß §§ 823ff. BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, wobei die Anwendbarkeit deutschen Rechts insoweit aus Art. 40 Abs. 1 EGBGB folgt. a) Dies gilt zunächst für die Anträge zu den Ziffern 1.a) bis 1.d) bzgl. der angegriffenen Äußerungen aus den Kunden-E-Mails der Beklagten gemäß Anlage K13. aa) Zutreffend hat das Landgericht insoweit auf das Verständnis der Empfänger der fraglichen E-Mails abgestellt. Unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung des Aussagegehalts einer angegriffenen Äußerung ist ihre zutreffende Sinndeutung. Ziel dieser Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten. Ausgehend vom Wortlaut – der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann – und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Empfänger erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 14.01.2020 – VI ZR 495/18, GRUR-RS 2020, 1917, Rn. 28 m.w.N. – „www.yelp.de“). Maßgeblich für die zutreffende Deutung der vorliegend angegriffenen Äußerungen ist damit über den Gesamtwortlaut der zugrundeliegenden E-Mails hinaus insbesondere der Umstand, dass diese E-Mails von der Beklagten verschickt wurden, nachdem sie der jeweilige Empfänger mit der Durchsetzung von Ansprüchen nach der FluggastrechteVO gegen die Klägerin beauftragt hatte. Daraus sowie aus dem einführenden Satz „…wir fordern nun die Airline zur Zahlung auf“ musste der durchschnittliche Rezipient folgern, dass sich die nachfolgenden Aussagen auf den konkreten Kontext der Geltendmachung seiner Entschädigungsansprüche bzw. auf das diesbezügliche weitere Verfahren bezogen. bb) Hiervon ausgehend hat das Landgericht ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Aussage zu a) („*** ignoriert unsere Beauftragung regelmäßig“) aus der Perspektive des durchschnittlichen Empfängers die Tatsachenbehauptung enthält, dass sich die Klägerin auch nach Abtretung der Ansprüche weiter im Zusammenhang mit der Entschädigungsleistung an die Fluggäste wende. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist diese Behauptung wahr und damit – in Abwesenheit entgegenstehender Ausnahmegründe – zulässig, da die Klägerin selbst vorgetragen hat, sich nach Einschaltung der Beklagten weiterhin direkt an die Fluggäste zu wenden, da sie deren Abtretungserklärungen für unwirksam halte. cc) Im Ergebnis ebenfalls zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass es sich bei den Aussagen zu b) und c) („Die Airline tritt Verbraucherrechte mit Füßen und versucht strategisch Fluggastrechtportale, die Fluggästen dabei helfen, ihre gerechtfertigte Entschädigung zu erhalten, zu sabotieren“) um zulässige Meinungsäußerungen handelt. Zutreffend ist zunächst die Einschätzung des Landgerichts, dass es sich hierbei um Meinungsäußerungen und nicht um Tatsachenbehauptungen handelt, weil insoweit keine Beweisführung möglich ist. Dies gilt auch für die Aussage, die Klägerin versuche strategisch, Fluggastrechte zu sabotieren. Es handelt sich dabei im Gesamtkontext der angegriffenen E-Mail insbesondere nicht um eine sog. innere Tatsachenbehauptung (vgl. dazu: Kröner, in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburgischer Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl. 2021, 31. Abschn., Rn. 71) über – jedenfalls theoretisch – nachweisbare Absichten oder Motive der Klägerin, sondern erkennbar lediglich um eine den zuvor mitgeteilten Sachverhalt („*** ignoriert unsere Beauftragung regelmäßig“) zusammenfassend bewertende Stellungnahme, die angesichts der darin verwendeten Begriffe „strategisch“ und „sabotieren“ überwiegend durch Elemente des Meinens oder Dafürhaltens geprägt ist (vgl. zu einem insoweit vergleichbaren Sachverhalt: BVerfG, Beschl. v. 24.07.2013 – 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13, BeckRS 2013, 54173, Rn. 19 – „Denkzettel für strukturellen und systeminternen Rassismus“). Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass diese Äußerungen nicht als Schmähkritik anzusehen sind. Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt klargestellt hat, handelt es sich bei der Rechtsfigur der Schmähkritik – ebenso wie bei den vorliegend offensichtlich nicht einschlägigen Fallgruppen der Menschenwürdeverletzung und der Formalbeleidigung – um Ausnahmefälle, an die strenge Kriterien anzulegen sind (vgl. dazu etwa: BVerfG, Beschl. v. 02.11.2020 – 1 BvR 2727/19, NZA 2020, 1704, Rn. 12, m.w.N. – „Ugah, Ugah“). Eine Schmähkritik liegt danach nur vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Auch überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik ist noch keine Schmähung, denn gerade Kritik darf auch grundlos, pointiert, polemisch und überspitzt ausfallen. Entscheidend ist, dass sie letztlich nur die Person gravierend verletzt (BVerfG, Beschl. v. 02.11.2020 – 1 BvR 2727/19, NZA 2020, 1704, Rn. 13, m.w.N. – „Ugah, Ugah“; vgl. dazu auch: BGH, Urt. v. 14.06.2022 – VI ZR 172/20, NJW 2022, 2406, Rn. 12 – „Relief mit antijüdischer Symbolik“). Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, kann davon ausgehend im vorliegenden Fall eine Schmähkritik – offensichtlich – nicht angenommen werden, denn die angegriffenen Äußerungen zu b) und c) dienen jedenfalls auch der Auseinandersetzung mit der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob sich die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten mit Erfolg auf Abtretungs- und Bevollmächtigungsverbote berufen kann. Zwar hat das Landgericht sich sodann nicht mehr näher damit auseinandergesetzt, dass eine Meinungsäußerung, die weder als Schmähkritik noch als Menschenwürdeverletzung oder Formalbeleidigung anzusehen ist, nicht schon deshalb ohne weiteres als zulässig anzusehen ist, sondern in einem solchen Fall eine grundrechtlich angeleitete Einzelfallabwägung anzustellen ist unter umfassender Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falls und der Situation, in der die Äußerung erfolgte (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680, Rn. 30 – „Beleidigende Äußerungen über bekannte Politikerin“; vgl. dazu auch: BGH, Urt. v. 26.01.2017 – I ZR 217/15, GRUR 2017, 918, Rn. 39ff. – „Wettbewerbsbezug“). Auch diese Einzelfallabwägung führt indes vorliegend dazu, dass die angegriffenen Meinungsäußerungen als zulässig anzusehen sind. Zwar tangieren die angegriffenen Meinungsäußerungen das über Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin und ihr durch Art. 12 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG gewährleistetes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Als juristische Person mit Sitz in Irland ist die Klägerin Trägerin von Grundrechten des Grundgesetzes. Die Erstreckung der Grundrechtsberechtigung auf juristische Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union stellt eine auf Grund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots wegen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) vertraglich veranlasste Anwendungserweiterung des deutschen Grundrechtsschutzes dar (BVerfG, Beschl. v. 19.07.2011 – 1 BvR 1916/09, NJW 2011, 3428, Rn. 68ff.). Zugleich fallen jedoch die angegriffenen Äußerungen in den Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG und dienen der Auseinandersetzung mit einem für die Öffentlichkeit bedeutsamen Thema, nämlich den Komplikationen, die Verbrauchern bei der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach der FluggastrechteVO begegnen können. Gemessen daran werden durch diese Äußerungen die Rechte der Klägerin nicht in einem Maße beeinträchtigt, dass die Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten zurückzutreten hätte. Maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Meinungsäußerung ist, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage, sog. Anknüpfungstatsachen, beruht (vgl. dazu: EGMR, Urt. v. 20.09.2018 – 3682/10, NJW 2019, 1127, Rn. 34 – „Annen/Deutschland Nr. 2“; BGH, Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855, Rn. 36 – „www.jameda.de“; OLG Hamburg, Beschl. v. 03.03.2000 – 7 U 69/99, NJW-RR 2000, 1292, 1293). Dies ist vorliegend schon deshalb der Fall, weil die Klägerin unstreitig auch nach Beauftragung der Beklagten deren Kunden weiterhin direkt kontaktiert und damit die jeweilige Kundenbeziehung der Beklagten unterläuft. Zudem hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass der Klägerin mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.11.2021 (Az. 2-03 O 527/19) die Verwendung von in ihren AGB enthaltenen Abtretungsverboten wegen unangemessener Verbraucherbenachteiligung untersagt worden ist (vgl. dazu Anlage B29). In der Rechtsgüterabwägung ist dabei auch zu berücksichtigen, dass vorliegend zwei Wirtschaftsunternehmen miteinander streiten, die in Verfolgung kommerzieller Eigeninteressen am Markt tätig sind und sich daher bereits im Ausgangspunkt in gesteigertem Maße der Kritik stellen müssen. An wirtschaftlichen Fragen kann insbesondere für die von dem Verhalten eines Unternehmens betroffenen Kreise ein schutzwürdiges Informationsinteresse bestehen, denn eine marktwirtschaftliche Ordnung setzt voraus, dass die Marktteilnehmer über ein möglichst hohes Maß an Informationen über marktrelevante Faktoren verfügen (BGH, Urt. v. 16.12.2014 – VI ZR 39/14, NJW 2015, 773, Rn. 23 – „Produktkritik“). Hinzu kommt, dass sich vor der Verbreitung der vorliegend angegriffenen Äußerungen die Klägerin bereits ihrerseits in der Öffentlichkeit in pointierter Weise kritisch über die Beklagte geäußert hatte. So ließ sie beispielsweise am 12.02.2019 auf ihrer Internetseite eine Meldung unter der Überschrift „*** Welcomes Court Of Appeal Ruling Against ‚Claims Chasers‘ […]“ verbreiten, in der es u.a. hieß (Anlage B13): We welcome the confirmation by the Court of Appeal […]. This will help prevent „claims chaser“ firms like […] ***, deliberately and needlessly dragging consumers through the courts so they can grab more than 40% of customers‘ compensation, for providing no useful service whatsoever.“ Bereits zuvor hatte sich ein Sprecher der Klägerin am 08.08.2018 auf der Internetseite der Bild-Zeitung wie folgt zitieren lassen (Anlage B14): *** lehnt keine legitimen Ansprüche ab. *** überprüft jede Anspruchsforderung individuell und fordert die Kunden auf, Ansprüche, die bei Flugstörungen entstehen, direkt bei *** geltend zu machen, bevor „Ausgleichsjäger“-Firmen wie *** beauftragt werden. Diese bieten keinerlei nützliche Serviceleistung, da unsere Kunden diese Ausgleichszahlung gebührenfrei direkt bei uns geltend machen können.“ Die Klägerin musste vor diesem Hintergrund in gesteigertem Maße kritische Äußerungen der Beklagten hinnehmen, denn wer sich seinerseits mit kritischen Äußerungen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe Reaktion des Betroffenen grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (vgl. dazu: BVerfG, Beschl. v. 17.09.2012 – 1 BvR 2979/10, ZUM 2013, 36, Rn. 35 – „rechtsextrem“ und „rechtsradikal“). In der Gesamtabwägung haben nach all dem hinsichtlich der mit den Anträgen zu den Ziffern 1.b) und 1.c) angegriffenen Meinungsäußerungen die Interessen der Klägerin hinter der Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten zurückzutreten. Auf den weiteren Vortrag der Beklagten, wonach beispielsweise die Klägerin gegenüber ihren Kunden mit intransparenten Zusatzkosten arbeite, bei Flugausfällen ihre Fluggäste gezielt an Bord halte, ihre Kunden über Entschädigungsansprüche in die Irre führe und auch berechtigte Entschädigungsansprüche häufig verweigere, kommt es danach bereits nicht mehr an. dd) Schließlich hat das Landgericht ebenfalls zu Recht den Klagantrag zu Ziffer 1.d) („Wir möchten Sie daher bitten, jegliche Kontaktversuche der Airline, beispielsweise eine Abfrage Ihrer Bankdaten, zu ignorieren“) zurückgewiesen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist in der hiermit angegriffenen Äußerung insbesondere nicht – wie von der Klägerin gerügt – ein genereller Boykottaufruf gegen die Klägerin zu erblicken. Die Aufforderung, „jegliche Kontaktversuche der Airline, beispielsweise eine Abfrage Ihrer Bankdaten, zu ignorieren“, bezog der durchschnittliche Rezipient aufgrund des Kontextes der angegriffenen E-Mails (vgl. dazu bereits oben) vielmehr nur auf das konkrete Entschädigungsverfahren, nicht darüber hinaus. b) Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht den Unterlassungsantrag zu Ziffer 4. zurückgewiesen. Die hiermit angegriffene Aussage „You are more than likely to meet a brick wall with the *** customer service in the event of a challenge“ bringt aus der Perspektive des durchschnittlichen Empfängers frei übersetzt zum Ausdruck, Kunden der Klägerin würden in einer herausfordernden Situation bei deren Kundenservice mit hoher Wahrscheinlichkeit „auf Granit beißen“. Auch dabei handelt es sich um eine offensichtlich im Schwerpunkt durch Elemente des Meinens und Dafürhaltens geprägte Äußerung, über die sich kein Beweis erheben lässt, mithin um eine Meinungsäußerung. Eine Schmähkritik liegt auch insoweit nicht vor, denn die Äußerung dient wiederum jedenfalls auch der Auseinandersetzung mit einem für die Öffentlichkeit bedeutsamen Thema, nämlich der Ausgestaltung des Kundenservices bei der Klägerin als europaweit größter Fluggesellschaft. Auch für diese Meinungsäußerung sind hinreichende Anknüpfungstatsachen vorhanden. Anzuführen sind insoweit zunächst die zahlreichen von der Beklagten vorgelegten negativen Kundenbewertungen über den Service der Klägerin (Anlage B21), mag es auch an anderer Stelle positive geben. Hinzu kommen die von der Beklagten vorgelegten negativen Presseberichte über den Kundenservice der Klägerin (vgl. dazu z.B. Anlage B4: „***-Flugzeug verspätet sich – dann folgen ‚nervöse Angstzustände‘ für Passagiere“ in tz vom 30.12.2019 sowie „Weselerin kritisiert *** für Umgang mit Behinderten und Schwangeren“ in RP Online vom 10.01.2019) und deren Entschädigungspraxis (vgl. dazu etwa die in Zeit-Online vom 20.06.2019 zitierte Äußerung des EU-Parlamentariers Michael Cramer: „Für *** war irgendwann alles höhere Gewalt“). Anzuführen sind ferner die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 14.04.2020 vorgelegten Screenshots von der Internetseite der Klägerin gemäß Anlage B15. Daraus geht hervor, dass Kunden der Klägerin für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen jedenfalls in der Vergangenheit nacheinander die Links „Hilfe“, „Service Center“, „EU261 Hilfebereich für Beschwerden“ und „Bei EU261-Entschädigungen/Aufwandsersatzansprüchen klicken Sie bitte hier“ betätigen mussten. Auch nach Einschätzung des Senats dürfte diese Gestaltung dazu geführt haben, dass zahlreiche Verbraucher die maßgeblichen Formulare zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen auf der Internetseite der Klägerin gar nicht erst auffinden konnten. Schließlich anzuführen ist in diesem Zusammenhang auch die öffentliche Selbstdarstellung der Klägerin im Hinblick (u.a.) auf ihren Kundenservice. So äußerte sich unstreitig der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin *** im Jahr 2010 öffentlich wie folgt (vgl. dazu die Berichterstattung „Die schlimmsten Sprüche von ***-Chef ***“ vom 10.08.2018 unter www.spiegel.de gemäß Anlage B5): Aber in zwei bis drei Jahren, wenn wir das Image von *** ändern – weg von Preis, Preis, Preis, Preis hin zum Kundenservice und dass wir uns um die Umwelt kümmern und das Wohlergehen der Tiere und diesen ganzen Müll –, dann braucht *** einen neuen Chef, weil ich mich nämlich um diesen Müll nicht kümmere. Jedenfalls in der Vergangenheit hat demnach die Klägerin Kundenservice selbst als „Müll“ angesehen. Im Übrigen kann für die anzustellende Rechtsgüterabwägung auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. c) Ebenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Unterlassungsanträge zu Ziffer 5. hinsichtlich der Vergleichsgrafik „Der Kampf um Ihre Entschädigung im Vergleich“ abgewiesen. aa) Die Klägerin dürfte allerdings insoweit mit der Berufung zu Recht einwenden, sie sei von der angegriffenen Spalte der Vergleichsgrafik individuell betroffen. Auf das allgemeine Zivil- bzw. Deliktsrecht gestützte äußerungsrechtliche Ansprüche setzen eine „unmittelbare“ bzw. „individuelle“ Betroffenheit voraus. Dafür ist eine gewisse Nähe zu der angegriffenen Äußerung erforderlich; eine bloß „mittelbare“ oder „reflexartige“ Beeinträchtigung durch ihre Fernwirkungen reicht nicht aus, solange diese Beeinträchtigung nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren ist (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 20.03.2012 – VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728 Rn. 16 – „Foto der getöteten Tochter“). Vorliegend wird die Klägerin in der angegriffenen Vergleichsgrafik zwar nicht individuell benannt. Es stellt sich insoweit jedoch die Frage nach der Betroffenheit durch Äußerungen unter sog. Kollektivbezeichnungen. Bei solchen Äußerungen ist Voraussetzung für die persönliche Betroffenheit des einzelnen Angehörigen des jeweiligen Kollektivs, dass es sich bei der angesprochenen Gruppierung um eine zahlenmäßig überschaubare, aufgrund bestimmter Merkmale aus der Allgemeinheit herausgehobene und konkret abgrenzbare Mehrheit von Personen handelt (vgl. dazu: Hollenders, in Raue/Hegemann, Münchener Anwaltshandbuch Urheber- und Medienrecht, 3. Aufl. 2023, § 12, Rn. 75, m.w.N.). Nach in der Literatur vertretenen Auffassungen kann die persönliche Betroffenheit danach beispielweise bei einer Äußerung über „die Polizei“ (Soehring/Hoene PresseR/Soehring § 13 Rn. 13.36) zu verneinen sein, bei einer Äußerung über „die GSG 9“ (vgl. dazu: OLG Stuttgart, Urteil vom 01.09.1980 - 3 Ss 440/80, NStZ 1981, 27, 27) hingegen zu bejahen. Gemessen hieran dürfte eine persönliche Betroffenheit der Klägerin vorliegend zu bejahen sein. Die angegriffene Spalte der Vergleichsgrafik befasst sich aus der Perspektive des durchschnittlichen Rezipienten erkennbar mit dem Fall, dass der von einer Flugverspätung oder einem Flugausfall betroffene Verbraucher sich dazu entschließt, ohne die Unterstützung durch die Beklagte oder einen Rechtsanwalt Erstattungsansprüche direkt gegen die Fluggesellschaft, bei der er seinen Flug gebucht hatte, durchzusetzen. Betroffen sind damit alle Fluggesellschaften, auf die sich das Angebot der Beklagten bezieht, mithin alle Fluggesellschaften, die der FluggastrechteVO unterfallen. Hierbei dürfte es sich schon für sich genommen um eine zahlenmäßig überschaubare, aufgrund bestimmter Merkmale aus der Allgemeinheit herausgehobene und konkret abgrenzbare Mehrheit von Unternehmen im oben beschriebenen Sinn handeln. Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht nur unstreitig die größte europäische Fluggesellschaft ist, sondern – ebenfalls unstreitig – die Beklagte auf ihren Webseiten der Klägerin auch eigene Informationsseiten gewidmet hat (vgl. dazu Anlagen K14: „Flugverspätung und Flugausfälle mit ***“ und K15: „Useful advice & information about ***“). Die Klägerin wurde damit als potentielles „Angriffsziel“ der Beklagte noch besonders hervorgehoben. bb) Die mit dem Antrag zu Ziffer 5. angegriffenen Äußerungen verletzen jedoch ebenfalls weder das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin noch ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Auch bei diesen Äußerungen handelt es sich um Meinungsäußerungen, da aufgrund ihres rein wertenden Gehaltes über sie kein Beweis erhoben werden kann. Das gilt auch für das Adjektiv „aussichtslos“ in der Kopfzeile der angegriffenen Spalte, da spätestens durch den nachfolgenden Spiegelstrich „Geringe Erfolgschancen“ für den durchschnittlichen Rezipienten deutlich wird, dass damit keine vollständige Aussichtslosigkeit gemeint ist. Auch bei diesen Äußerungen handelt es sich nicht um Schmähkritik, da es nicht um eine reine Diffamierung der betroffenen Fluggesellschaften geht, sondern um eine Auseinandersetzung mit einer für die Öffentlichkeit bedeutsamen Frage, nämlich der Abwägung der Vor- und Nachteile verschiedener Vorgehensweisen bei der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen von Verbrauchern gegen Fluggesellschaften nach der FluggastrechteVO. Die danach wiederum anzustellende Einzelfallabwägung geht auch in diesem Fall zu Lasten der Klägerin aus. Dabei ist von erheblicher Bedeutung, dass die Klägerin von den angegriffenen Äußerungen zwar nach den oben dargelegten Regeln für die Beurteilung von Aussagen unter Kollektivbezeichnungen (noch) betroffen sein mag, diese Äußerungen in ihrem konkreten Kontext vom durchschnittlichen Rezipienten aber eben nicht ausschließlich und direkt auf die Klägerin bezogen werden, sondern in verallgemeinernder Weise auf das Kollektiv der Fluggesellschaften, auf die sich das Angebot der Beklagten erstreckt. Je größer der Kreis des durch eine Äußerung herabgesetzten Kollektivs ist, desto mehr verliert sich eine etwaige Beleidigung oder Herabsetzung in der Unbestimmtheit und desto mehr geht die Individuumsbezogenheit bezüglich der einzelnen Mitglieder des Kollektivs verloren (OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.04.2007 – 14 U 11/07, NJW-RR 2007, 1342, 1343 – „Patienten in Geiselhaft“). Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt: Die Meinungsfreiheit findet in den allgemeinen Gesetzen und der durch diese geschützten Rechte Dritter ihre Grenze. Dies ist der Fall, wenn eine Meinungsäußerung die Betroffenen ungerechtfertigt in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der durch sie geschützten persönlichen Ehre verletzt. Dabei kann eine herabsetzende Äußerung, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, unter bestimmten Umständen auch ein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sein (vgl. BVerfGE 93, 266 ). Je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensanforderungen an die Mitglieder geht. Auf der imaginären Skala, deren eines Ende die individuelle Kränkung einer namentlich bezeichneten oder erkennbaren Einzelperson bildet, steht am anderen Ende die abwertende Äußerung über menschliche Eigenschaften schlechthin oder die Kritik an sozialen Einrichtungen oder Phänomenen, die nicht mehr geeignet sind, auf die persönliche Ehre des Individuums durchzuschlagen (BVerfG Beschl. v. 17.5.2016 – 1 BvR 257/14, BeckRS 2016, 47561 Rn. 16 – „ACAB“). Nach diesem Maßstab ist die Intensität des Eingriffs in die individuellen Rechte der Klägerin vorliegend allenfalls gering. Der durchschnittliche Verbraucher erkennt, dass es sich bei den angegriffenen Äußerungen aus der Vergleichstabelle um eine pauschalierende Bewertung der lediglich als Kollektiv angesprochenen Fluggesellschaften geht und dass es unter diesen Fluggesellschaften im Hinblick auf die Verfolgung von Ansprüchen nach der FluggastrechteVO durchaus individuelle Unterschiede zum Besseren oder Schlechteren geben wird. Als hinreichende Anknüpfungstatsache für die angegriffenen Äußerungen reicht vor diesem Hintergrund bereits aus, dass der Bundesrat in seiner Drucksache 571/18 (S. 2) folgende Bewertung vorgenommen hat: Wie und wo der Verbraucher seine Ansprüche auf finanzielle Entschädigung geltend machen kann, ist noch immer zu oft mit einem unangemessenen Verwaltungs- und Rechercheaufwand zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher verbunden. Es darf nicht die Regel sein, dass Transportgesellschaften den Ansprüchen ihrer Kundinnen und Kunden zunächst mit einem verwaltungstechnischen Abwehrreflex begegnen. Zu einer ähnlichen Einschätzung gelangte im Übrigen auch der „Final report“ der von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebenen „Study on the current level of protection of air passenger rights in the EU“ aus Januar 2020 (No. MOVE/B5/2018 – 541), wenn es darin heißt (s. dazu Anlage B3, Seite vii, vorletzter Absatz,): Overall, passengers expect a simple system that ensures fair outcomes. Instead, they experience a complex system with limited transparency. The low intelligibility of Regulation 261/2004 and the related jurisprudence contributes to its complexity, resulting in a lack of trust between passengers and airlines. The time and the costs involved for passengers seeking redress vary depending on the outcome at each stage of the process. Elapsed time may range from a few hours to several months, while costs may range from zero to as much as half the compensation amount if a claim agency is engaged and opts for court action. At the same time, the level of know-how required for passengers to pursue a claim is high and may discourage them from starting the process or continuing with it if disputes arise. d) Hinsichtlich der Anträge zu den Ziffern 6.a) bis 6.d), die sich auf die englischsprachige Version der soeben erörterten Vergleichsgrafik beziehen („The battle for compensation – a comparison“, Anlage K17), kann auf die obigen Ausführungen unter c) verwiesen werden, da sich aus den unterschiedlichen Sprachfassungen keine relevanten Unterschiede ergeben. e) Zu Recht und mit der zutreffenden Begründung, insoweit bestehe schon kein Bezug zur Klägerin, hat das Landgericht schließlich auch die Unterlassungsanträge zu den Ziffern 7. und 8. zurückgewiesen. Mit dem Antrag zu Ziffer 7. greift die Klägerin der Sache nach an, die Beklagte habe in den Vergleichsgrafiken gemäß Anlagen K16 und K17 gegenüber den Rezipienten ihrer Internetseiten unterschlagen, dass bei der Durchsetzung von Forderungen nach der FluggastrechteVO neben den Möglichkeiten des Vorgehens „auf eigene Faust“, der Einschaltung der Beklagten und der Einschaltung eines Rechtsanwalts auch die Anrufung einer Schlichtungsstelle in Betracht komme. Hiervon ist die Klägerin indes nach den oben dargestellten Grundsätzen allenfalls „mittelbar“ oder „reflexartig“, nicht jedoch unmittelbar betroffen. Gleiches gilt für den Antrag zu Ziffer 8., mit dem die Klägerin der Sache nach angreift, die Beklagte habe in der Kundeninformation gemäß Anlage K59 einen Hinweis auf den unter Umständen anfallenden Anwaltszuschlag unterlassen. 3. Nach all dem begegnet auch die Entscheidung des Landgerichts, wonach der Klägerin lediglich ca. 16% der von ihr geltend gemachten Abmahngebühren nach einem Gesamtgegenstandswert von 185.000,00 € zustehen, keinen Bedenken. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Höhe des Berufungsstreitwerts ergibt sich aus den zutreffenden und von den Parteien auch nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts zum Gegenstandsstreitwert unter Ziffer III. des angegriffenen Urteils. Obwohl es sich bei den hauptweise auf das Wettbewerbsrecht und hilfsweise auf das allgemeine Zivilrecht gestützten Ansprüchen um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, ist gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG keine Addition vorzunehmen, weil es sich um denselben kostenrechtlichen Gegenstand im Sinne dieser Norm handelt. V. Die Zulassung der Revision im Hinblick auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Hinsichtlich der Frage, ob zwischen Fluggastrechteportalen und von deren Angeboten erfassten Fluggesellschaften ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, liegt eine Divergenz in der obergerichtlichen Rechtsprechung vor. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Für die Zulassung der Revision auch im Hinblick auf die von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten äußerungsrechtlichen Ansprüche nach allgemeinem Zivil- bzw. Deliktsrecht besteht hingegen kein Anlass. Es handelt sich dabei gegenüber den wettbewerbsrechtlich begründeten Hauptanträgen um einen eigenen Streitgegenstand. Wird in einem Berufungsurteil über mehrere selbständige prozessuale Ansprüche entschieden, so kann die Revisionszulassung wirksam auf einen selbständigen Teil dieser Ansprüche beschränkt werden (BGH, Urt. v. 25.04.1995 – VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955, 1956). Von dieser Möglichkeit macht der Senat vorliegend Gebrauch.