OffeneUrteileSuche
Urteil

7 U 47/11

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2011:1129.7U47.11.0A
1mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Veröffentlichung von Fotos einer Frau, die diese mit unbekleidetem Oberkörper zusammen mit ihrem Lebensgefährten im Wasser stehend zeigen und ohne ihre Einwilligung während eines Strandurlaubs aufgenommen wurden, stellt eine rechtswidrige schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen dar, die angesichts des offensichtlichen schweren Verschuldens die Zubilligung einer Geldentschädigung rechtfertigt (hier: 7.500 Euro).(Rn.2) 2. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Betroffenen um ein Fotomodell handelt, das einige Zeit nach der Veröffentlichung Nacktfotos von sich hat anfertigen und unter Ankündigung auf der Titelseite in einem Herrenmagazin hat veröffentlichen lassen.(Rn.2)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. April 2011, Az. 324 O 213/10, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 7.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. 5. 2010 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Veröffentlichung von Fotos einer Frau, die diese mit unbekleidetem Oberkörper zusammen mit ihrem Lebensgefährten im Wasser stehend zeigen und ohne ihre Einwilligung während eines Strandurlaubs aufgenommen wurden, stellt eine rechtswidrige schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen dar, die angesichts des offensichtlichen schweren Verschuldens die Zubilligung einer Geldentschädigung rechtfertigt (hier: 7.500 Euro).(Rn.2) 2. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Betroffenen um ein Fotomodell handelt, das einige Zeit nach der Veröffentlichung Nacktfotos von sich hat anfertigen und unter Ankündigung auf der Titelseite in einem Herrenmagazin hat veröffentlichen lassen.(Rn.2) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. April 2011, Az. 324 O 213/10, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 7.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. 5. 2010 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von in der Berufung noch € 7.500,00 wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung von Fotografien, die sie mit unbekleidetem Oberkörper zeigen und die ohne ihre Einwilligung während ihres Urlaubs angefertigt und von der Beklagten veröffentlicht worden sind; hilfsweise begehrt sie die Zahlung einer fiktiven Lizenz in Höhe von € 5.000,00. Das Landgericht hat die in erster Instanz auf Zahlung von € 15.000,00 gerichtete Klage insgesamt abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung, die Sitzungsprotokolle und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Ihr steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zu aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Die Veröffentlichung der angegriffenen Aufnahmen stellt eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin dar, die nicht anders als durch die Zuerkennung einer Geldentschädigung ausgeglichen werden kann. Die Fotografien (Anlage K 3) zeigen die Klägerin, wie sie mit unbekleidetem Oberkörper bis zur Gürtellinie im Wasser steht: eine zeigt sie von vorn, wie sie auf ihren neben ihr stehenden Lebensgefährten sieht, eine von der Seite in einer engen Umarmung mit ihrem Lebensgefährten, eine dritte sie allein von vorn. Dass die ohne Einwilligung der Abgebildeten erfolgende Anfertigung und Veröffentlichung von Bildern, auf denen sie einer breiten Öffentlichkeit mit unbekleidetem Oberkörper präsentiert wird, einen schweren Eingriff in den an der Grenze zur Intimsphäre liegenden Bereich der Privatsphäre darstellt, bedarf keiner Ausführungen; dass diese Veröffentlichung im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in §§ 22, 23 KUG rechtswidrig war, war zudem so offensichtlich, dass ihr ein schweres Verschulden der Beklagten zugrunde liegt. Es sind auch keine Umstände gegeben, die ausnahmsweise eine andere Sichtweise zuließen. Darauf, ob die Klägerin sich zur Zeit der Anfertigung der Aufnahmen an einer abgeschiedenen Stelle des Ufers aufhielt, kommt es nicht an: Auch eine Person, die sich unbekleidet an einem bevölkerten Strand aufhält, muss zwar damit rechnen, dass Beobachter sie wahrnehmen; das aber schränkt ihren gesetzlichen Anspruch darauf, es zu unterlassen, diesen Anblick fixierende Fotografien ohne ihre Einwilligung zu veröffentlichen, nicht ein. Auch die Art und Weise, in der die Klägerin sich zuvor in der Öffentlichkeit präsentiert hat, mindert die Schwere des Eingriffs nicht. Es ist für eine Frau, die wie die Klägerin als Fotomodell tätig ist, nicht ungewöhnlich, dass eine große Zahl von Fotografien existiert, die sie nur wenig bekleidet zeigen. Eine Grundlage, auf der ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht eingeschränkt werden könnte, bildet das aber naturgemäß ebenso wenig wie der Umstand, dass die Klägerin im Beisein von Pressefotografen auch schon einmal Zärtlichkeiten mit ihrem Lebensgefährten, einem populären Schauspieler, ausgetauscht oder sich gegenüber der Presse über ihr Aussehen geäußert hat. Schließlich steht es der Forderung der Klägerin nicht entgegen, dass sie einige Zeit nach Veröffentlichung der angegriffenen Aufnahmen Nacktaufnahmen von sich hat anfertigen und unter Ankündigung auf der Titelseite in einem Herrenmagazin hat veröffentlichen lassen; denn es macht einen erheblichen Unterschied, ob eine Frau sich von professionellen Fotografen oder Filmkameraleuten aufnehmen lässt und dabei die Kontrolle einerseits darüber behält, in welchem Ambiente, im Beisein welcher Personen, in welchen Posen, aus welcher Perspektive und aus welcher Entfernung sie aufgenommen wird, sowie andererseits darüber, welche dieser Aufnahmen zu welchem Zeitpunkt nach welcher technischen Bearbeitung in welchem Medium veröffentlicht werden, oder ob ohne ihre Einwilligung während ihrer Freizeit Fotografien von ihr angefertigt und der Öffentlichkeit gezeigt werden. Aus dem gleichen Grund spielt es keine entscheidende Rolle, dass die Klägerin vor der hier streitigen Veröffentlichung bereit war, Nacktaufnahmen von sich anfertigen zu lassen und deren Veröffentlichung ins Auge zu fassen. Es mag zwar sein, dass eine Frau, die bereit ist, darin einzuwilligen, dass sie zeigende Nacktaufnahmen veröffentlicht werden, von der unerlaubten Veröffentlichung solcher Aufnahmen in ihrem Persönlichkeitsrecht weniger schwer getroffen sein kann als eine Frau, die freiwillig niemals Nacktaufnahmen von sich an die Öffentlichkeit gelangen ließe; dieser Umstand könnte jedoch im Fall einer, wie hier, eindeutig rechtswidrigen Veröffentlichung allenfalls einen grundsätzlich gegebenen Geldentschädigungsanspruch in der Höhe mindern, ihn aber nicht ausschließen. Umstände, die danach dazu führen könnten, dass hier eine Geldentschädigung geschuldet wäre, die niedriger ist, als der von der Klägerin noch geforderte Betrag, liegen indessen nicht vor. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer fiktiven Lizenz bedarf keiner Bescheidung, da bereits der Hauptantrag Erfolg hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen, unter denen die Revision zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.