Urteil
7 U 72/16
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Betroffenheit des Persönlichkeitsrechts des Ehegatten einer berühmten Persönlichkeit (hier: Autor und Nobelpreisträger) durch eine Fotoveröffentlichung vom Sarg des Verstorbenen im offenen Grab kann nur darin gesehen werden, dass Details der inneren Grabausgestaltung, beispielsweise des Sarges und des beigegebenen Blumenschmucks, offenbart werden, die grundsätzlich dem Blick der Öffentlichkeit entzogen sind, und dass die Art und Weise der Bestattung der Privatsphäre des anspruchstellenden Ehegattens zuzurechnen ist.(Rn.33)
2. Es fehlt jedoch an einem so schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des anspruchstellenden Ehegattens, der geeignet wäre, im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung den Rechten des Ehegattens den Vorrang einzuräumen. Insofern überwiegt das erhebliche öffentliche Interesse an der Beerdigung der berühmten Persönlichkeit als Teil eines zeitgeschichtlichen Ereignisses.(Rn.33)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Februar 2016, Geschäftsnummer 324 O 341/15 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Betroffenheit des Persönlichkeitsrechts des Ehegatten einer berühmten Persönlichkeit (hier: Autor und Nobelpreisträger) durch eine Fotoveröffentlichung vom Sarg des Verstorbenen im offenen Grab kann nur darin gesehen werden, dass Details der inneren Grabausgestaltung, beispielsweise des Sarges und des beigegebenen Blumenschmucks, offenbart werden, die grundsätzlich dem Blick der Öffentlichkeit entzogen sind, und dass die Art und Weise der Bestattung der Privatsphäre des anspruchstellenden Ehegattens zuzurechnen ist.(Rn.33) 2. Es fehlt jedoch an einem so schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des anspruchstellenden Ehegattens, der geeignet wäre, im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung den Rechten des Ehegattens den Vorrang einzuräumen. Insofern überwiegt das erhebliche öffentliche Interesse an der Beerdigung der berühmten Persönlichkeit als Teil eines zeitgeschichtlichen Ereignisses.(Rn.33) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Februar 2016, Geschäftsnummer 324 O 341/15 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 u. 2 ZPO: A. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, ein Foto zu verbreiten bzw. zur Schau zu stellen und/oder verbreiten bzw. zur Schau stellen zu lassen, das den Sarg des Autors und Nobelpreisträgers G… G… im offenen Grab zeigt. Die auf dem Sarg platzierte Blechtrommel hatte der Regisseur V… S…, der den weltbekannten Roman „Die Blechtrommel“ von G… G… verfilmt hatte, ins Grab gegeben. Die Klägerin ist die Witwe von G… G…. Die Beklagte betreibt die Internetseite www.b...de. Dort erschien unter der URL www.b...de/unterhaltung/leute/g...-g.../mit-blechtrommel-beerdigt-40770504....html mit der Überschrift „Abschied im engsten Familienkreis G… G… mit Blechtrommel beerdigt“ ein Beitrag, der das streitgegenständliche Foto des offenen Grabes von G… G… am Tag seiner Beerdigung enthielt. Dieser Beitrag war jedenfalls am 29. April 2015 abrufbar. In dem Beitrag wird der Regisseur V… S… zitiert. Von V… S… stammt auch das streitgegenständliche Foto des offenen Grabes. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berichterstattung wird auf Anlage K 2 Bezug genommen. Der Beerdigung vorausgegangen war eine E-Mail-Korrespondenz zwischen V… S… und der Mitarbeiterin der Klägerin H… O…. V… S… schrieb unter dem 27. April 2015 unter anderem: „Das Zusammenkommen aller Kinder und Enkel, also des ganzen Familienkreises auf dem Friedhof ist aber irgendwie doch ein historisches Ereignis: ‚Ein Dichter wird zu Grabe getragen‘. Ich biete mich an, es mit einer kleinen Handkamera zu dokumentieren und den ‚Chip‘ U… oder ihnen für das GG Archiv das Material sofort zu übergeben, - „fürsArchiv“ wie es im Weiten Feld heisst, für die Nachwelt.“ H… O… antwortete unter dem 29. April 2015 unter anderem: „[…] gestern habe ich U… G… gefragt. Nein, sagte sie, sie möchte nicht, daß Sie die Beerdigung aufzeichnen. […] Wenn alles so abläuft, wie wir es uns bisher erhoffen, und wir von der Presse weitgehend unbehelligt bleiben, sollten auch Sie die Kamera im Wagen lassen. U… G… war entschieden gegen eine Aufzeichnung.“ Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Korrespondenz wird auf Anlage K 1 Bezug genommen. Die Beklagte hat eine eidesstattliche Versicherung von V… S… vom 4. Juni 2015 vorgelegt, Anlage B 1, in der dieser die Umstände der Beerdigung schildert: Er habe die abgebildete Blechtrommel zur Beerdigung mitgebracht und sie auf den Wunsch der Kinder des Verstorbenen, B… und H… G…, in das Grab gegeben. Er habe sodann offen und keineswegs heimlich das streitgegenständliche Foto der Blechtrommel im offenen Grab gefertigt. Die Beklagte hat ein weiteres Foto von der Beerdigung, das die Trauergesellschaft zeigt, als Anlage B 2 vorgelegt. V… S… fertigte einen Bericht über die Beerdigung unter Beifügung des streitgegenständlichen Fotos an, Anlage B 3. Diesen Bericht übermittelte er über die in der Anlage B 3 als Rechtinhaberin ausgewiesene „Z… M… GmbH“ unter anderem an die Beklagte, die auf dieser Grundlage die aus der Anlage K 2 ersichtliche Berichterstattung veröffentlichte. Nach der Berichterstattung der Beklagten gemäß Anlage K 2 soll es die „echte“ Blechtrommel sein, die in das Grab gelegt wurde. Unter dem 4. Mai 2015 schrieb V… S… einen persönlichen Brief an die Klägerin, in dem er sich „rechtfertigen und entschuldigen“ wolle und dem er den an die Agentur übermittelten Text beifügte, Anlage K 9. Am gleichen Tage gab V… S… gegenüber der Klägerin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung wegen des streitgegenständlichen Fotos ab, Anlage K 6. Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Mai 2015 ließ V… S… sodann erklären, er habe das Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages widerrufen, Anlage K 7. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin antworteten unter dem 3. Juni 2015, Anlage K 8. Ebenfalls am 4. Mai 2015 ließ die Klägerin die Beklagte abmahnen, Anlage K 3. Die Beklagte lehnte die Abgabe der geforderten Erklärung ab, Anlage K 4. Die Beklagte hat Presseberichte über das letzte, posthum erschienene Werk von G… G… „Vonne Endlichkait“ als Anlagenkonvolut B 5 vorgelegt. Die Erzählung „Worin und wo wir liegen werden“ aus diesem Werk, in der ein Ehepaar sich Gedanken über seine Beerdigung macht, hat sie als Anlage B 4 vorgelegt. Darin heißt es zu einem „Probeliegen“ in angefertigten Särgen unter anderem (S. 90): „Wenig später bedauerte meine Frau, kein Foto von mir in der Kiste gemacht zu haben, war aber entschlossen, bei nächster Gelegenheit mit ihrem Apparat zur Stelle zu sein. ‚Du sahst so zufrieden aus‘, sagte sie.“ Die Beklagte zitiert diese Passage demgegenüber wie folgt: „Später bedauerte ich es, meine Frau nicht gebeten zu haben, von mir ein Foto in der Kiste gemacht zu haben: ‚Du schaust so zufrieden aus‘“ Das Landgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, dass der Unterlassungsanspruch begründet sei, da die Fotoveröffentlichung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletze. Die Klägerin sei durch die Berichterstattung unmittelbar in ihrer Persönlichkeit betroffen. Zwar werde die Klägerin in dem Beitrag nicht namentlich erwähnt. In der Überschrift heiße es aber „Abschied im engsten Familienkreis“, womit für den Leser unmittelbar ein Hinweis auf die Klägerin gegeben sei. Es sei ihre Persönlichkeitssphäre und gerade nicht die des verstorbenen G… G…, die in dem Bild ihren Ausdruck finde, denn letzterer habe naturgemäß sein Grab und seine Beerdigung nicht selbst gestalten können – möge die Beklagte auch in der Erzählung „Worin und wo wir liegen werden“ eine Beschreibung seiner persönlichen Vorstellung von seiner eigenen Beerdigung erkennen. Der Schutz der Privatsphäre umfasse insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden. Eine Beerdigung sei immer eine sehr private Veranstaltung, die nur geladenen Gästen zugänglich sei. Es entspreche einer auf dem Anstand beruhenden Rücksicht, dass die Trauergesellschaft am Grab des Verstorbenen „unter sich“ bleibe. Die Beisetzung sei für die Angehörigen die letzte Möglichkeit, von dem Verstorbenen Abschied zu nehmen. Es sei typischerweise ein Moment großer Trauer, in dem der Schmerz über den Verlust seinen Ausdruck finde. Dies setze voraus, dass der Trauernde bei der Beerdigung für sich und den Einblicken durch Dritte, soweit es sich nicht um die engsten Angehörigen und Freunde des Verstorbenen handele, nicht ausgesetzt sei. In diesem Sinne sei der Umgang mit dem Tod eines Angehörigen ebenso wie die Art und Weise der Bestattung sowie der Umgang mit der eigenen Trauer eine private Angelegenheit. Hinzukomme vorliegend, dass die Klägerin bereits im Vorfeld der Beerdigung erklärt hatte, keine Berichterstattung über die Beerdigung zu wünschen, wodurch der private Charakter der Beisetzung von G… G… deutlich werde. Eine Einwilligung in die oder Zustimmung der Klägerin zu der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos liege nicht vor. Soweit die Beklagte vortrage, V… S… habe offen und ohne Protest der Angehörigen die Fotos angefertigt, möge dies so sein. Anhaltspunkte für eine konkludente Zustimmung oder ein Einverständnis der Klägerin mit der Veröffentlichung könnten daraus jedoch nicht abgeleitet werden. In der Abwägung mit dem öffentlichen Informationsinteresse müsse letzteres zurücktreten. Allerdings bestehe ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an den Umständen der Beerdigung von G… G…. Das zeitgeschichtliche Ereignis liege zunächst im Tod von G… G…. An diesem Ereignis habe seine Beerdigung teil. Auch der Umstand, dass G… G… mit der Blechtrommel beerdigt worden sei, sei eine ganz besondere Geste, die ihn „auf seinem letzten Weg“ noch einmal mit seinem größten Erfolg verbinde. Die Symbolik der Beigabe der Blechtrommel aus dem weltberühmten Film von V… S… nach dem weltberühmten Roman von G… G… liege auf der Hand. Ein solches Geschehen sei im Wortsinne einmalig. Die Dokumentation dieses Ereignisses möge daher ein berechtigtes Anliegen sein. Dies rechtfertige jedoch die Veröffentlichung eines Fotos des offenen Grabes in der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht. Durch die Bilddarstellung würden die Details der inneren Grabausgestaltung, beispielsweise des Sarges und des beigegebenen Blumenschmucks, offenbart, die grundsätzlich dem Blick der Öffentlichkeit entzogen seien. Die Verbildlichung lade insoweit ein, die Art und Weise der Beerdigung, wie sie im Grab ihren Niederschlag gefunden habe, zu hinterfragen. Diesem erheblichen Einbruch in die Privatsphäre der Klägerin stehe ein gleichrangiges oder gar überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit jedoch nicht gegenüber. Ein Interesse daran zu erfahren, wie es im Grab von G… G… aussehe, und insbesondere daran, wie die Blechtrommel auf dem Sarg liegend ausschaue, sei allenfalls der Neugier geschuldet. Hinzu komme, dass die Beklagte nicht habe annehmen dürfen, dass die Familie der Veröffentlichung eines solchen Fotos zugestimmt habe. Ob es daneben auch das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletze, ein Bild von einem offenen Grab mit dem herabgelassenen Sarg und den Blumenbeigaben zu zeigen, könne dahinstehen. Es komme nach alledem auch nicht mehr entscheidend darauf an, dass die Beklagte mit der Veröffentlichung offensichtlich ein nicht unerhebliches Risiko für eine Störung der Totenruhe begründet habe. Die bildliche Mitteilung, in dem Grab von G… G… liege die Blechtrommel (oder eine solche, die derjenigen in dem Film zum Verwechseln ähnlich sehe), sei jedenfalls geeignet, „Souvenirjäger“ anzustiften. Der Beklagte tritt dem Verbot mit der form- und fristgemäß eingereichten Berufung entgegen und macht geltend, dass das Landgericht bereits die individuelle Betroffenheit der Klägerin zu Unrecht bejaht habe. Der Hinweis in der Überschrift auf den „Abschied im engsten Familienkreis“ möge zwar den Schluss zulassen, dass die Klägerin als Ehefrau bei der Beerdigung anwesend gewesen sei. Für die daran anknüpfende Überlegung des Landgerichts, wonach die Klägerin allein für die Umstände der Beerdigung verantwortlich gewesen sei und sich die Leser des Beitrags die Frage stellen würden, ob die Umstände der Beerdigung im Sinne des Verstorbenen gewesen seien, gebe aber weder diese Formulierung noch der Beitrag irgendetwas her. Auch die Interessenabwägung des Landgerichts halte einer Überprüfung nicht stand. Das Landgericht führe zur Begründung der Schwere des angeblichen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ausschließlich Umstände an, die zutreffend wären, wenn es sich um ein Foto der Beerdigung selbst handeln würde, die aber auf das streitgegenständliche Foto nicht zuträfen. Das streitgegenständliche Foto zeige keine trauernden Angehörigen, geschweige denn die Klägerin selbst. Soweit auf dem Foto Umstände der Beerdigung erkennbar seien, sehe man, dass es sich um einen schlichten rechteckigen Holzsarg handele, der mit Blumen und eben jener berühmten Blechtrommel bedeckt sei. Die Beigabe von Blumenschmuck zu einer Beerdigung sei nichts Ungewöhnliches. Ungewöhnlich sei nur die Beigabe der Blechtrommel durch S…, die dieser ja selbst bewusst der Öffentlichkeit habe bekannt geben wollen. Einwände der Klägerin dagegen seien weder dokumentiert noch sonst vorgetragen. Selbst wenn man einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin annähme, so sei dieser nicht besonders schwerwiegend. Schwerer wiege in jedem Fall das ganz erhebliche öffentliche Interesse an den Umständen der Beerdigung, das das Landgericht selbst in seinem Urteil dargestellt habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Zweifelhaft ist bereits, ob die Klägerin durch die beanstandete Fotoveröffentlichung in ihrem Persönlichkeitsrecht unmittelbar betroffen ist. In Betracht kommt eine Betroffenheit unter dem Gesichtspunkt, dass Angehörige Verstorbener einen zu achtenden Anspruch darauf haben, dass ihre Trauer respektiert und nicht zum Gegenstand öffentlicher Berichterstattung gemacht wird. Dieses gilt zunächst bei Abbildungen trauernder Personen, was auch die Beklagte anerkennt. Aber auch in Fällen, in denen die Anspruchsteller selbst nicht abgebildet wurden, hat die Rechtsprechung ein derartiges Recht anerkannt. Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 21.10.1998 – 15 U 232/97, juris) und das OLG Jena (Urt. v. 31.3.2005 – 8 U 910/04) haben bei Abbildungen verstorbener Angehöriger einen Eingriff in die Privatsphäre der Ehefrau bzw. der Eltern bejaht und auf ein im Lichte der Art. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2 GG zu achtendes und zu schützendes Recht der Ehegatten bzw. Eltern abgestellt, in der Trauer um den Tod des Angehörigen für sich allein zu bleiben. Der Bundesgerichtshof ist dieser Rechtsprechung indes nicht gefolgt und hat in einem Fall, in dem im Filmbeitrag der Leichnam der Mutter gezeigt worden ist, eine unmittelbare Betroffenheit des klagenden Sohnes in seinem Persönlichkeitsrecht verneint. Nicht genügen könne, wenn der Dritte sich wegen seiner engen Beziehung zum Dargestellten durch eine Berichterstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch stillschweigend erwähne, persönlich betroffen fühle (BGH, Urt. v. 6.12.2005 – VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203-213, Rn. 24). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine unmittelbare Betroffenheit der Klägerin durch die streitgegenständliche Fotoveröffentlichung zu verneinen. Der Umstand, dass das das offene Grab zeigende Foto in das Interesse der Klägerin, in der Trauer um den Tod ihres Ehemanns ungestört zu bleiben, eingreift, reicht danach für die rechtliche Betroffenheit nicht aus. In Betracht kommt ferner eine Betroffenheit unter dem Gesichtspunkt, dass das Foto auf der von der Klägerin gepachteten Grabstelle aufgenommen ist. Die Grabstelle ist indes kein privater, sondern ein öffentlich zugänglicher Raum. Dieses gilt auch für die Zeitspanne, in der das Grab offen war. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass das Grab nach Entfernen der Trauergemeinde in der fotografisch abgebildeten Form noch mehr als eine Stunde für jeden Besucher des Friedhofs einsehbar war. Letztlich kann eine Betroffenheit nur darin gesehen werden, dass Details der inneren Grabausgestaltung, beispielsweise des Sarges und des beigegebenen Blumenschmucks, offenbart werden, die grundsätzlich dem Blick der Öffentlichkeit entzogen sind, und dass die Art und Weise der Bestattung der Privatsphäre der Klägerin zuzurechnen ist. Ob dem Landgericht hierin gefolgt werden kann, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Wenn man in diesem Punkt der Auffassung des Landgerichts folgt und die Betroffenheit der Klägerin bejaht, so fehlt es jedenfalls an einem so schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, der geeignet wäre, im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung den Rechten der Klägerin den Vorrang einzuräumen. Dass mögliche „Souvenirjäger“ die Totenruhe des Verstorbenen stören könnten, ist aus Sicht des Senats wenig naheliegend. Bereits das Landgericht hat darauf hingewiesen, dass ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an den Umständen der Beerdigung von G… G… bestehe: Das zeitgeschichtliche Ereignis liege zunächst im Tod von G… G…. An diesem Ereignis habe seine Beerdigung teil. Auch der Umstand, dass G… G… mit der Blechtrommel beerdigt worden sei, sei eine ganz besondere Geste, die ihn „auf seinem letzten Weg“ noch einmal mit seinem größten Erfolg verbinde. Die Symbolik der Beigabe der Blechtrommel aus dem weltberühmten Film von V… S… nach dem weltberühmten Roman von G… G… liege auf der Hand. Ein solches Geschehen sei im Wortsinne einmalig. Dieser Einschätzung des Landgerichts ist uneingeschränkt zu folgen. Da die Beigabe der Blechtrommel auf Wunsch der Kinder des Verstorbenen, B… und H… G…, erfolgt ist, ist auch davon auszugehen, dass diese Geste jedenfalls nicht gegen einen erklärten Willen der Klägerin geschah. Ein weiteres Interesse an der Gestaltung seines Grabes ergibt sich daraus, dass G… sich in seinem Werk „Vonne Endlichkeit“ selbst zu den Themen Tod, Beerdigung und „Sarg-Auswahl zu Lebzeiten“ geäußert hat. Insgesamt ist dem für die Beklagte streitenden erheblichen öffentlichen Informationsinteresse der Vorrang einzuräumen. Das weitere Vorbringen der Parteien rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Auch nach erneuter Prüfung sieht der Senat mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.